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Oldenburger Jahrbuch - der Landesbibliothek Oldenburg

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Altes bäuerliches Familienrecht 41<br />

natürlich die Sachlage, wenn <strong>der</strong> Verstorbene Kin<strong>der</strong> hinterließ. Dann<br />

erbte bekanntlich in <strong>der</strong> Marsch <strong>der</strong> jüngste Sohn o<strong>der</strong>, wenn keine<br />

Söhne da waren, die jüngste Tochter. Für den Fall nun, daß die Witwe<br />

eine zweite Ehe einging, wurde in <strong>der</strong> Ehestiftung dem zweiten Manne<br />

für längere Zeit, in <strong>der</strong> Regel 20 bis 25 Jahre, <strong>der</strong> Nießbrauch <strong>der</strong> Stelle<br />

zugesichert, auf alle Fälle bis zur Volljährigkeit des Hoferben, und<br />

dieser erhielt nach seiner Konfirmation für seine Mitarbeit auf <strong>der</strong><br />

Stelle den Ertrag von einem Kamp Landes o<strong>der</strong> den Erlös aus Vieh, das<br />

er aufzog.<br />

Sehr genau waren die Vereinbarungen über die Mitgift, den<br />

„Brautschatz". Um 1680 betrug die bare Mitgift 400 Rtlr. bei Vollbauern,<br />

bei Halbbauern 200 bis 300 Rtlr. Im 18. Jahrhun<strong>der</strong>t stieg <strong>der</strong> Brautschatz<br />

auf 600, 800, 1000, 1200 Rtlr, „Damit soll <strong>der</strong> Bräutigam friedlich<br />

sein, als alles vor eines und eines vor alles". Mit dieser Geldsumme<br />

war die Braut gänzlich abgefunden vom elterlichen Hof, hatte also<br />

späterhin nichts mehr zu erwarten. Über zugekauftes Land, das nicht<br />

zur Bau gehörte, wurden indes beson<strong>der</strong>e Bestimmungen aufgenommen<br />

für spätere Erbfälle. Die Mitgiftsumme wurde auf Hochzeitsmorgen zum<br />

Teil „bar gegen Quittung", <strong>der</strong> Rest „in Terminen nach Kin<strong>der</strong>ordnung"<br />

ausgezahlt. Der regierende Beamte in Stedingen, <strong>der</strong> während <strong>der</strong><br />

letzten Jahrzehnte <strong>der</strong> Dänenherrschaft (bis 1774) und auch noch in <strong>der</strong><br />

herzoglichen Zeit in Campe bei Berne residierte (jetzt Hofstelle Bischoff<br />

in Campe), sah sich die Höhe <strong>der</strong> Mitgift aber recht genau an und verglich<br />

sie mit <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Stelle. Gar zu oft wurde nämlich<br />

<strong>der</strong> Brautschatz zu hoch bemessen. Denn was die Eltern <strong>der</strong> Braut anbelangt,<br />

so war es ja verständlich, daß sie ihrer Tochter, wenn sie eine<br />

gute Heirat machen konnte, auch gerne eine entsprechende Mitgift stiften<br />

wollten; vielleicht spielte auch ein bißchen Ehrgeiz eine Rolle dabei.<br />

Kurz und gut, die hohen Brautschätze waren oft <strong>der</strong> Ruin <strong>der</strong> Stelle und<br />

führten nebenbei auch zu Familienstreitigkeiten und Prozessen, wenn<br />

nämlich die Restzahlungen ausblieben. So genehmigte <strong>der</strong> Beamte in<br />

Campe zwar den Ehepakt im ganzen, fügte aber vorsorglich etwa folgende<br />

Bemerkung hinzu: „W egen des excessiv hohen Brautschatzes an<br />

Seiten <strong>der</strong> Braut, wenns zur Klage kommen sollte, gerichtliche Mo<strong>der</strong>ation<br />

reserviret".<br />

Neben <strong>der</strong> baren Geldsumme erhielt die Tochter (o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sohn,<br />

wenn er in eine Stelle einheiratete) „2 Pferde und 2 Kühe, eins <strong>der</strong>selben<br />

nächst dem Besten, die än<strong>der</strong>n unsträflich (ohne Tadel), und<br />

einen völligen landesüblichen Ausberath". Das Pferd wurde 1780 „in<br />

Natur" geliefert o<strong>der</strong> auch wohl mit Gelde bezahlt; denn das Pferd war

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