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Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Pfullendorf

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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Pfullendorf</strong><br />

Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pfullendorf</strong> hat aufgrund von § 4 Geme<strong>in</strong>deordnung Baden-<br />

Württemberg <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 03.10.1983 (Gbl. S. 578) sowie §§ 2, 5 a und 6 und §<br />

8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 12.02.1996 (Gbl.<br />

S. 104) am 24.03.2011 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen.<br />

§1<br />

Steuergegenstand<br />

1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Pfullendorf</strong> erhebt <strong>die</strong> <strong>Hundesteuer</strong> nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />

2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet, soweit es nicht ausschließlich <strong>der</strong> Erzielung von E<strong>in</strong>nahmen <strong>die</strong>nt.<br />

3) Wird e<strong>in</strong> Hund gleichzeitig <strong>in</strong> mehreren Geme<strong>in</strong>den gehalten, so ist <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Pfullendorf</strong> steuerberechtigt, wenn <strong>der</strong> Hundehalter se<strong>in</strong>en Hauptwohnsitz <strong>in</strong><br />

<strong>Pfullendorf</strong> hat.<br />

§ 2<br />

Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger<br />

1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist <strong>der</strong> Halter e<strong>in</strong>es Hundes.<br />

2) Halter e<strong>in</strong>es Hundes ist, wer e<strong>in</strong>en Hund <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Haushalt o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>em Wirtschaftsbetrieb<br />

für Zwecke <strong>der</strong> persönlichen Lebensführung aufgenommen hat.<br />

Kann <strong>der</strong> Halter e<strong>in</strong>es Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den<br />

Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht, auf Probe o<strong>der</strong> zum<br />

Anlernen gehalten hat.<br />

3) Alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Hausmitglie<strong>der</strong>n<br />

geme<strong>in</strong>sam gehalten.<br />

4) Halten mehrere Personen geme<strong>in</strong>schaftlich e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so s<strong>in</strong>d<br />

sie Gesamtschuldner.<br />

5) Ist <strong>der</strong> Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet <strong>der</strong> Eigentümer<br />

neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.<br />

Regisafe:968.11


§ 3<br />

Beg<strong>in</strong>n und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

1) Die Steuerpflicht beg<strong>in</strong>nt am ersten Tag des auf den Beg<strong>in</strong>n des Haltens folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>monats, frühestens mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong><br />

Hund 3 Monate alt wird. Beg<strong>in</strong>nt <strong>die</strong> Hundehaltung bereits am 1. Tag e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>monats,<br />

so beg<strong>in</strong>nt auch <strong>die</strong> Steuerpflicht mit <strong>die</strong>sem Zeitpunkt.<br />

2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> Hundehaltung<br />

beendet wird. § 10, Abs. 2 und § 11, Abs. 5 bleiben unberührt.<br />

§ 4<br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum; Entstehung <strong>der</strong> Steuer<br />

1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. <strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

2) Die Steuerschuld für das Kalen<strong>der</strong>jahr entsteht am 1. Januar für jeden an <strong>die</strong>sem<br />

Tag im Geme<strong>in</strong>degebiet gehaltenen <strong>über</strong> drei Monate alten Hund.<br />

3) Beg<strong>in</strong>nt <strong>die</strong> Steuerpflicht im Laufe des Kalen<strong>der</strong>jahres, so entsteht <strong>die</strong> Steuerschuld<br />

für <strong>die</strong>ses Kalen<strong>der</strong>jahr mit dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Steuerpflicht.<br />

Regisafe:968.11<br />

§ 5<br />

Steuersatz<br />

1) Die Steuer beträgt im Kalen<strong>der</strong>jahr für jeden Hund 90,00 €. Für das Halten e<strong>in</strong>es<br />

Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt <strong>der</strong> Steuersatz abweichend von Satz 1 900,00<br />

€ . Beg<strong>in</strong>nt o<strong>der</strong> endet <strong>die</strong> Steuerpflicht im Laufe des Kalen<strong>der</strong>jahres, beträgt <strong>die</strong><br />

Steuer den entsprechenden Bruchteil <strong>der</strong> Jahressteuer.<br />

2) Hält e<strong>in</strong> Hundehalter im <strong>Stadt</strong>gebiet mehrere Hunde, so erhöht sich <strong>der</strong> nach Absatz<br />

1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 150,00<br />

€, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund 1.500,00 €. Steuerfreie Hunde<br />

(§6) sowie Hunde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zw<strong>in</strong>ger (§7) bleiben hierbei außer Betracht.<br />

4) Kampfhunde s<strong>in</strong>d solche Hunde, <strong>die</strong> aufgrund ihres Verhaltens <strong>die</strong> Annahme<br />

rechtfertigen, dass durch sie e<strong>in</strong>e Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen<br />

und Tieren besteht. Kampfhunde im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser Vorschrift s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie Kreuzungen<br />

unter<strong>in</strong>an<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit an<strong>der</strong>en Hunden sowie Bullmastiff, Mastio Napolitano,<br />

Fila Brasiliero, Bordeaux-Dogge, Mast<strong>in</strong> Espanol, Staffordshire Bullterrier,<br />

Dogo Argent<strong>in</strong>o, Mastiff und Tosa Inu.<br />

3) Die Zw<strong>in</strong>gersteuer für Zw<strong>in</strong>ger im S<strong>in</strong>ne von § 7, Abs. 1 beträgt das 2,5-fache<br />

des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden im Zw<strong>in</strong>ger mehr als 5 Hunde gehalten,<br />

so erhöht sich <strong>die</strong> Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um <strong>die</strong> Zw<strong>in</strong>gersteuer<br />

nach Satz 1.<br />

§ 6


Steuerbefreiungen<br />

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von<br />

1. Hunden, <strong>die</strong> ausschließlich dem Schutz und <strong>der</strong> Hilfe tauber o<strong>der</strong> sonst hilfsbedürftiger<br />

Personen <strong>die</strong>nen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 s<strong>in</strong>d Personen, <strong>die</strong><br />

e<strong>in</strong>en Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ o<strong>der</strong> „H“<br />

besitzen,<br />

2. Hunden, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Prüfung für Rettungshunde o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Wie<strong>der</strong>holungsprüfung mit<br />

Erfolg abgelegt haben und für den Schutz <strong>der</strong> Zivilbevölkerung zur Verfügung<br />

stehen.<br />

§ 7<br />

Zw<strong>in</strong>gersteuer<br />

1) Von Hundezüchtern, <strong>die</strong> m<strong>in</strong>destens zwei rassenre<strong>in</strong>e Hunde <strong>der</strong> gleichen Rasse,<br />

darunter e<strong>in</strong>e Hünd<strong>in</strong> im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird <strong>die</strong><br />

Steuer auf Antrag für <strong>die</strong> Hunde <strong>die</strong>ser Rasse nach § 5, Abs. 3 erhoben, wenn<br />

<strong>der</strong> Zw<strong>in</strong>ger, <strong>die</strong> Zuchttiere und <strong>die</strong> gezüchteten Hunde <strong>in</strong> das Zuchtbuch e<strong>in</strong>er<br />

von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de anerkannnten Hundezüchtervere<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d.<br />

2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn <strong>in</strong> den letzten drei Kalen<strong>der</strong>jahren<br />

ke<strong>in</strong>e Hunde gezüchtet worden s<strong>in</strong>d.<br />

§ 8<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen <strong>über</strong> Steuervergünstigungen<br />

1) Für <strong>die</strong> Gewährung e<strong>in</strong>er Steuerbefreiung o<strong>der</strong> Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)<br />

s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Verhältnisse bei Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>jahres, <strong>in</strong> den Fällen<br />

des § 3, Abs. 1 <strong>die</strong>jenigen bei Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Steuerpflicht maßgebend.<br />

2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn<br />

1. <strong>die</strong> Hunde, für <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Steuervergünstigung <strong>in</strong> Anspruch genommen wird, für<br />

den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet s<strong>in</strong>d,<br />

2. ke<strong>in</strong>e ordnungsmäßigen Bücher <strong>über</strong> den Bestand, den Erwerb und <strong>die</strong> Veräußerung<br />

<strong>der</strong> Hunde geführt werden o<strong>der</strong> wenn solche Bücher <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht bis<br />

zum 31. März des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahres vorgelegt werden. Wird <strong>der</strong> Zw<strong>in</strong>ger<br />

erstmals nach dem Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>jahres betrieben, so s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Bücher bei<br />

Antragstellung <strong>der</strong> jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.<br />

3. <strong>in</strong> den Fällen des § 6, Nr. 2 <strong>die</strong> gefor<strong>der</strong>te Prüfung nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwölf<br />

Monaten vor dem <strong>in</strong> Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg<br />

abgelegt wurde.<br />

§ 9<br />

Regisafe:968.11


Festsetzung und Fälligkeit<br />

1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats<br />

nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.<br />

2) In den Fällen <strong>der</strong> §§ 3 und 4, Abs. 3 ist <strong>die</strong> Steuer auf den <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.<br />

3) Endet <strong>die</strong> Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3, Abs. 2) und war <strong>die</strong> Steuer bereits<br />

festgesetzt, ergeht e<strong>in</strong> Än<strong>der</strong>ungsbescheid.<br />

§10<br />

Anzeigepflicht<br />

1) Wer im Geme<strong>in</strong>degebiet e<strong>in</strong>en <strong>über</strong> drei Monate alten Hund hält, hat <strong>die</strong>s <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Monats nach Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Haltung o<strong>der</strong> nachdem <strong>der</strong> Hund das steuerbare<br />

Alter erreicht hat, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pfullendorf</strong> schriftlich anzuzeigen. Wird e<strong>in</strong> Hund<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> §5 Absatz 3, Satz 2 genannten Art gehalten, so ist <strong>die</strong> Hun<strong>der</strong>asse mit anzugeben.<br />

2) Endet <strong>die</strong> Hundehaltung o<strong>der</strong> entfallen <strong>die</strong> Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e gewährte<br />

Steuervergünstigung, so ist <strong>die</strong>s <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats schriftlich anzuzeigen.<br />

3) E<strong>in</strong>e Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass <strong>die</strong><br />

Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem <strong>die</strong> Steuerpflicht beg<strong>in</strong>nt, beendet wird.<br />

4) Wird e<strong>in</strong> Hund veräußert, so ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anzeige nach Abs. 2 <strong>der</strong> Name und <strong>die</strong><br />

Anschrift des Erwerbers anzugeben.<br />

§ 11<br />

<strong>Hundesteuer</strong>marken<br />

1) Für jeden Hund, dessen Haltung im <strong>Stadt</strong>gebiet angezeigt wurde, wird e<strong>in</strong>e <strong>Hundesteuer</strong>marke,<br />

<strong>die</strong> Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bleibt, ausgegeben.<br />

2) Die <strong>Hundesteuer</strong>marken bleiben für <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Hundehaltung gültig. Die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Pfullendorf</strong> kann durch öffentliche Bekanntmachungen <strong>Hundesteuer</strong>marken für<br />

ungültig erklären und neue <strong>Hundesteuer</strong>marken ausgeben.<br />

3) Hundezüchter, <strong>die</strong> zur Zw<strong>in</strong>gersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten<br />

zwei <strong>Hundesteuer</strong>marken.<br />

4) Der Hundehalter hat <strong>die</strong> von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten<br />

Hauses o<strong>der</strong> des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde<br />

mit e<strong>in</strong>er gültigen und sichtbar befestigten <strong>Hundesteuer</strong>marke zu versehen.<br />

5) Endet e<strong>in</strong>e Hundehaltung, so ist <strong>die</strong> Steuermarke mit <strong>der</strong> Anzeige <strong>über</strong> <strong>die</strong> Beendigung<br />

<strong>der</strong> Hundehaltung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> zurückzugeben.<br />

Regisafe:968.11


6) Bei Verlust e<strong>in</strong>er <strong>Hundesteuer</strong>marke wird dem Halter e<strong>in</strong>e Ersatzmarke gegen<br />

e<strong>in</strong>e Gebühr von 5,11 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz e<strong>in</strong>er unbrauchbar<br />

gewordenen Steuermarke. Die unbrauchbar gewordene Steuermarke<br />

ist zurückzugeben. Wird e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Verlust geratene Steuermarke wie<strong>der</strong> aufgefunden,<br />

ist <strong>die</strong> Ersatzmarke unverzüglich an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> zurückzugeben.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne des § 5a, Abs. 2, Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt,<br />

wer vorsätzlich o<strong>der</strong> leichtfertig e<strong>in</strong>er Verpflichtung nach §§ 10 o<strong>der</strong> 11 zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01. Mai 2011 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Hundesteuer</strong> vom 21.02.2002 außer Kraft.<br />

Heilung von Verfahrens- und Formmängeln:<br />

E<strong>in</strong>e etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

für Baden-Württemberg (GemO) o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> GemO beim Zustandekommen <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong> wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Jahres seit Bekanntmachung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Pfullendorf</strong> geltend<br />

gemacht worden ist; <strong>der</strong> Sachverhalt, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.<br />

Dies gilt nicht, wenn <strong>die</strong> Vorschriften <strong>über</strong> <strong>die</strong> Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, <strong>die</strong> Genehmigung<br />

o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> verletzt worden s<strong>in</strong>d.<br />

Ausfertigung:<br />

<strong>Pfullendorf</strong>, 25.03..2011<br />

.<br />

Thomas Kugler<br />

Bürgermeister<br />

Regisafe:968.11

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