Mietvertrag über Wohnraum - Rheiner Siedlungsbau GmbH
Mietvertrag über Wohnraum - Rheiner Siedlungsbau GmbH
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<strong>Mietvertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>Wohnraum</strong><br />
Zwischen <strong>Rheiner</strong> <strong>Siedlungsbau</strong> <strong>GmbH</strong>, Gustav-Heinemann-Str. 19, 48429 Rheine, Tel. 05971 13366<br />
in eigenem Namen handelnd,<br />
und<br />
geb.<br />
- als Vermieter -<br />
zur Zeit wohnhaft<br />
Telefon:<br />
sowie<br />
geb.<br />
- als Mieter -<br />
zur Zeit wohnhaft<br />
Telefon:<br />
- als Mieter -<br />
wird folgender <strong>Mietvertrag</strong> geschlossen:<br />
§ 1 Mietsache<br />
1. Folgende Wohnräume werden vermietet:<br />
<br />
<br />
(Adresse) /<br />
(Geschoss/Whg)<br />
-Zimmer, Küche, Diele, Bad, Terrasse<br />
2. Eine bestimmte Wohnfläche wird nicht vereinbart. Vertragsgegenstand ist die vorgenannte Wohnung, die der Mieter vor<br />
Anmietung besichtigt hat. Aufgrund der Verpflichtung nach § 16 der Energieeinsparverordnung (gemäß EU-Richtlinie<br />
2002/91/EG v. 16.12.2002, Art. 7, i.V.m. § 5a EnEG) wird dem Mieter ab dem 01.01.2009 bei Gelegenheit des Abschlusses<br />
dieses Vertrages ein Energieausweis zur Information zugänglich gemacht. Der Inhalt des Ausweises ist ausdrücklich<br />
nicht zwischen den Vertrgsparteien vereinbart. Er war auch nicht Gegenstand der Vertragsanbahnung. Die Vertragsparteien<br />
sind sich einig, dass der Energieausweis keine Rechtswirkungen für diesen Vertrag hat und sich daraus insbesondere<br />
keine Gewährleistungs- und Modernisierungsansprüche herleiten lassen. Die Parteien vereinbaren, dass die Beschaffenheit<br />
der Mietsache nur dem Zustand zu entsprechen hat, in dem die Mietsache sich im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung zu befinden<br />
hatte bzw. bei Veränderungen von diesem Zustand, wie er sich heute, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet.<br />
3.1. Dem Mieter wird zusätzlich alleinige Nutzung folgender Räume bzw. Flächen gestattet:<br />
<br />
(z.B. Pkw-Einstellplatz, Carport, Garten, Abstell-/Geräteraum außen)<br />
Falls Gartenflächen ganz oder teilweise zur Benutzung vermietet sind, verpflichtet sich der Mieter, diese zu pflegen, den Rasen in<br />
regelmäßigen Abständen in der Wachstumszeit zu mähen, Pflanzen, Sträucher und Bäume fachgerecht zu beschneiden und Blumenbeete<br />
und Wege von Unkraut freizuhalten. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung trotz einer Mahnung nicht unverzüglich nach, ist<br />
der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Die für die Durchführung der<br />
Gartenpflege erforderlichen Geräte und Betriebsmittel hat der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.<br />
3.2. Dem Mieter wird die Mitbenutzung folgender Räume bzw. Flächen gestattet:<br />
<br />
(z.B. Garten, Abstell-/Geräteräume außen, Gemeinschaftskellerräume)<br />
4. Der Mieter versichert, seiner gesetzlichen Meldepflicht zu genügen.<br />
1. Das Mietverhältnis beginnt ab .<br />
§ 2 Mietdauer (Zutreffendes ankreuzen)<br />
Der <strong>Mietvertrag</strong> läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzlicher Frist gekündigt werden.<br />
Es handelt sich um einen allgemeinen <strong>Mietvertrag</strong> von unbestimmter Dauer mit Ausschluss des Kündigungsrechts. Die<br />
Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von _____________ Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen<br />
Kündigung dieses <strong>Mietvertrag</strong>es. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf des Zeitraumes von _____________ Jah-<br />
1
en und der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen<br />
Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.<br />
2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.<br />
§ 545 BGB, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses in einem solchen Fall fingiert, findet keine Anwendung. Fortsetzung<br />
oder Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf müssen vereinbart werden.<br />
§ 3 Mietzins, Betriebskosten, Mietsicherheit, Bankbürgschaft, Untermietzuschlag<br />
1. Der Mietzins beträgt monatlich<br />
(in Worten: EUR)<br />
EUR<br />
Die Wohnung ist preisgebunden. Sie ist mit Mitteln aus öffentlichen<br />
Haushalten des Bundes, Landes oder der Kommune gefördert.<br />
Aufgrund dieser Förderung sind bezüglich des Mietzinses die<br />
unter Ziff. 8 und § 5 für preisgebundenen <strong>Wohnraum</strong> geltenden<br />
Regelungen zu beachten.<br />
2. Vorauszahlung für Nebenkosten ohne Heizungskosten (Ziff. 6) monatlich<br />
3. Vorauszahlung für Heizungskosten (vgl. Ziff. 6) monatlich<br />
4. Vorauszahlung monatlich für Wasserverbrauch/Kanalgebühren (Ziff 6) monatl<br />
(Zahl der die Wohnung beziehenden Personen: )<br />
EUR<br />
EUR<br />
EUR<br />
5. Festbetrag , monatlich EUR<br />
<br />
Summe der monatlichen Zahlungen zur Zeit des Vertragsschlusses,<br />
zahlbar bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus<br />
EUR<br />
=========<br />
Der Mieter ist auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, die Miete – einschließlich Zuschlägen, Vergütungen und Vorauszahlungen<br />
– von einem Konto bei einem Geldinstitut abbuchen zu lassen und die dazu erforderliche Abbuchungsermächtigung<br />
zu erteilen. Der Mieter hat ggf. ein Konto bei einem Geldinstitut anzulegen und für die Deckung des Kontos<br />
in Höhe der monatlich zu leistenden laufenden Zahlungen zu sorgen. Die dem Vermieter berechneten Kosten nicht eingelöster<br />
Lastschriften oder Abbuchungsanweisungen hat der Mieter zu tragen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der<br />
Mieter berechtigt, die Abbuchungsermächtigung für die Zukunft zu widerrufen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung<br />
kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter<br />
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten <strong>über</strong> dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Für jede<br />
Mahnung wird eine pauschale Mahngebühr von 5,- EUR berechnet.<br />
Eingehende Zahlungen, die nicht zur Tilgung sämtlicher Rückstände ausreichen, werden zunächst auf die durch den Verzug<br />
entstandenen Kosten, einschließlich etwaiger Prozesskosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld, und<br />
zwar<br />
zunächst auf die ältere Schuld, angerechnet.<br />
Abbuchungsermächtigung:<br />
Der Vermieter wird insoweit ermächtigt, die monatlichen Zahlungen sowie etwaige Nachzahlungen aus Nebenkosten und<br />
Mietkautionsraten vom nachfolgenden Konto des Mieters jeweils zur Fälligkeit abzubuchen:<br />
Kontonummer: bei der (BLZ: ) Kontoinhaber:<br />
Wenn das angegebene Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes<br />
keine Verpflichtung zur Einlösung. Der Vermieter weist daraufhin, dass die Abbuchungsaufträge die Angabe des Zahlungsgrundes<br />
enthalten und an die bezeichnete Bank weitergegeben werden. Bei Rücklastschriften oder verweigerter Einlösung<br />
ist der Vermieter nicht zur erneuten Ausbübung der Abbuchungsermächtigung verpflichtet.<br />
Selbstzahler:<br />
Für den Fall, dass Abbuchungsermächtigung nicht vereinbart wird, ist der Mieter verpflichtet, die Miete zum Fälligkeitszeitpunkt<br />
auf das nachfolgende Konto zu <strong>über</strong>weisen.<br />
Kontonummer: bei der (BLZ: ) Kontoinhaber:<br />
6. Neben dem Mietzins nach Ziff. 1 hat der Mieter nachfolgende Betriebs- und sonstige Nebenkosten gemäß<br />
2
BetrKVO zu zahlen, soweit sie tatsächlich anfallen. Soweit die Kosten direkt der jeweiligen Wohneinheit zugeordnet<br />
werden können und eine Abrechnung direkt mit dem jeweiligen Versorgungsträger möglich ist, werden die<br />
Kosten unmittelbar und direkt vom Mieter getragen und mit dem jeweiligen Kostenverursacher abgerechnet. Der<br />
Vermieter ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit berechtigt, für zukünftige Abrechnungszeiträume<br />
zusätzlich zu bisherigen Kosten auch solche Betriebskosten gem. BetrKVO (oder einer entsprechenden<br />
Nachfolgeregelung) nach billigem Ermessen auf den Mieter umzulegen und mit diesen abzurechnen, die derzeit<br />
nicht anfallen, aber später entstehen, oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden. Dies gilt auch im<br />
Falle der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale.<br />
6.1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks<br />
Hierzu gehören namentlich die Grundsteuer.<br />
6.2. Die Kosten der Wasserversorgung<br />
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderen Arten der<br />
Gebrauchs<strong>über</strong>lassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Berechnung und<br />
Aufteilung, die Kosten des Betriebes einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich<br />
der Aufbereitungsstoffen.<br />
6.3. Die Kosten<br />
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschl. der Abgasanlage;<br />
Hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung,<br />
Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich<br />
der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen<br />
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die Kosten der Schornsteinreinigung, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten<br />
der Gebrauchs<strong>über</strong>lassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Kosten der Verwendung einer Verbrauchserfassung<br />
einschließlich der Kosten der regelmäßigen Ablesung, Berechnung und Aufteilung sowie im Falle des Auszuges im<br />
Abrechnungsjahr die Kosten einer erforderlichen Zwischenablesung und etwaige Nutzerwechselgebühren; oder<br />
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage;<br />
hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung<br />
sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes; oder<br />
c) der Versorgung mit Fernwärme;<br />
hierzu gehören die Kosten der Wärmelieferung von einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage und die Kosten des<br />
Betriebs der dazugehörigen Hausanlagen, namentlich des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege<br />
der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung<br />
durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums sowie die Kosten der Verwendung von Wärmemessern<br />
oder Heizkostenverteilern.<br />
6.4. Die Kosten<br />
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage;<br />
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 6.2. und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend<br />
Nummer 6.3.a), soweit sie nicht dort berücksichtigt sind;<br />
b) der Versorgung mit Fernwarmwasser;<br />
hierzu gehören die Kosten für die Lieferung des Warmwassers und des Betriebs der zugehörigen Hausanlage, entsprechend<br />
Nummer 6.3c), soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder<br />
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten;<br />
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerung und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie<br />
die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden<br />
Einstellung durch einen Fachmann.<br />
6.5. Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzuges<br />
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen<br />
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie<br />
die Kosten des Betriebs einer vorhandenen Notrufeinrichtung und der Reinigung der Anlage.<br />
6.6. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr<br />
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder Kosten entsprechender<br />
nicht öffentlicher Maßnahmen einschließlich der Sperrmüllbeseitigung.<br />
6.7. Die Kosten der Entwässerung<br />
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebes einer entsprechenden<br />
nicht öffentlichen Anlage/Abortgrubenentleerung und die Kosten des Betriebes einer Entwässerungspumpe.<br />
6.8. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung<br />
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für das Sauberhalten der von den Bewohnern gemeinsam benutzten<br />
Gebäudeteile und Außenflächen, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.<br />
6.9. Die Kosten der Gartenpflege<br />
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehöl-<br />
3
zen, der Pflege von Spielplätzen und von Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.<br />
6.10. Die Kosten der Beleuchtung<br />
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam<br />
benutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.<br />
6.11. Die Kosten der Schornsteinreinigung<br />
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung<br />
6.12. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung<br />
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Elementar-, Feuer-, Sturm- oder Wasserschäden,<br />
der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank oder den Aufzug.<br />
6.13. Die Kosten für den Hauswart<br />
Hierzu gehören die Vergütung und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt,<br />
soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft.<br />
6.14. Die Kosten für Gemeinschaftsantenne, Breitbandversorgung<br />
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft der Gemeinschaftsantenne<br />
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie bei einer mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen<br />
privaten Verteileranlage zusätzlich die laufenden monatlichen Grundgebühren für den Anschluss oder das Nutzungsentgelt<br />
für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage.<br />
6.15. Sonstige Betriebkosten<br />
Hierzu gehören die in den Nummern 6.1. bis 6.14 nicht genannten Betriebskosten, die mit der Bewirtschaftung des Gebäudes<br />
oder der Wirtschaftseinheit unmittelbar zusammenhängen, beispielsweise Kosten einer maschinellen Wascheinrichtung, Kosten<br />
der Dachrinnenreinigung, Kosten für die Wartung einer Gegensprechanlage, Kosten für die Benutzung und Wartung eines<br />
Breitbandkabelanschlusses bzw. einer Gemeinschaftsantennenanlage oder einer Satellitenempfangsanlage, Kosten der regelmäßigen<br />
Überprüfung der Versorungseinrichtungen (Gas, Wasser und Strom) sowie Kosten für die Wartung automatischer<br />
Tür- und Toranlagen.<br />
Allgemeine Regelungen zu den Betriebskosten:<br />
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderer Vorschriften nach dem<br />
Anteil der Wohnflächen umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung<br />
abhängen, können vom Vermieter nach einem Verteilungsschlüssel umgelegt werden, der dem unterschiedlichen Verbrauch<br />
oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.<br />
Soweit die Parteien für einzelne Betriebskosten einen verbrauchsunabhängigen Abrechungsmaßstab vereinbart haben, kann der<br />
Vermieter durch eine Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung<br />
ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der den erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der<br />
erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes abzugeben.<br />
Ein Anspruch des Mieters auf Ausrüstung des Hauses mit Geräten zur Verbrauchserfassung besteht nicht.<br />
Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine Eigentumswohnung, ist der Vermieter berechtigt, die Betriebskosten nach<br />
den in der Teilungserklärung festgelegten bzw. nach den in der Eigentümergemeinschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
geltenden Umlagemaßstäben zu verteilen. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter auf Verlangen eine Kopie der Teilungserklärung<br />
sowie der die Abrechnung betreffenden Vereinbarungen der Eigentümergemeinschaft auszuhändigen.<br />
Eine sich aus der Abrechnung ergebende Differenz zu Gunsten des Mieters oder Vermieters ist innerhalb eines Monats nach<br />
Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Zahlung fällig.<br />
Der Mieter ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter<br />
oder Hausverwalter einzusehen. Der Mieter kann vom Vermieter die Zusendung von Kopien der Abrechnungsunterlagen<br />
gegen Kostenvorschuss verlangen, wenn dem Mieter die persönliche Einsichtnahme auf Grund der Entfernung zum Ort und<br />
der Stelle der Einsichtnahme (Sitz des Vermieters bzw. Hausverwalters) nicht zugemutet werden kann. Vermieter und Mieter<br />
können nach einer Abrechnung durch eine Erklärung in Textform oder Schriftform eine Anpassung der Vorauszahlung auf<br />
eine angemessene Höhe vornehmen.<br />
Veränderungen der Personenzahl in der Wohnung sind dem Vermieter umgehend mitzuteilen. Die Kosten der Neuberechnung<br />
von Nebenkosten, welche aufgrund nicht gemeldeter Personenzahländerungen vorgenommen werden müssen, trägt der Mieter.<br />
Der Einwand eines falschen Personenumlageschlüssels kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung vom<br />
Mieter geltend gemacht werden.<br />
Bei einer nach Vertragsabschluß eintretenden Erhöhung oder Neueinführung der unter § 3 Ziff. 6 aufgeführten Betriebskosten<br />
ist der Vermieter berechtigt, die erhöhten Kosten durch einseitige, schriftliche Erklärung, in der der Grund für die Umlage<br />
bezeichnet und erläutert wird, neben der Miete und den etwa vereinbarten Betriebskosten anteilig zu erheben. Dies gilt auch<br />
für den Fall, dass eine Betriebskostenpauschale vereinbart worden ist. Die Pauschale wird dann entsprechend angepasst.<br />
4
Der Vermieter ist berechtigt, die Heiz- und Warmwasserversorgung im nachhinein <strong>über</strong> einen Drittanbieter (=<br />
Wärmecontracting) bereitzustellen.<br />
Über die Betriebskostenvorauszahlungen wird jährlich abgerechnet. Die Verteilung der abzurechnenden Kosten erfolgt nach<br />
Wahl des Vermieters. Bei vorhandenen Zählereinrichtungen werden die Messergebnisse zugrunde gelegt. Die Abrechnung<br />
erfolgt innerhalb der gesetzlic hen Fristen, sobald und soweit die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter vorliegen. Mit der<br />
vorbehaltslosen Zahlung des Abrechnungsbetrages oder Entgegennahme der Erstattung gilt die Abrechnung als anerkannt,<br />
wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt, widersprochen wird.<br />
Die Leistung einer Mietsicherheit wird vereinbart.<br />
Nur für den Fall, dass eine Mietsicherheit vereinbart wird, gilt:<br />
§ 4 Mietsicherheit (Kaution)<br />
Die vereinbarte Mietsicherheit beträgt EUR. Sie ist zu zahlen in monatlich gleichbleibenden Raten in Höhe von<br />
EUR. Der Vermieter wird für den Fall, dass eine Abbuchungsermäcthigung für die Miete besteht, ebenfalls ermächtigt,<br />
die Kautionsrate monatlich zusammen mit der Mietzahlung vom angegebenen Konto des Mieters abzubuchen. Bei Nebenkostenguthaben<br />
ist der Vermieter bis zur Einzahlung der vollen Kaution berechtigt, dieses Guthaben auf die zu leistende Kaution<br />
anzurechnen.<br />
Die Mietsicherheit wird vom Vermieter mit dem jeweils gültigen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist<br />
durch Anlage der Mietsicherheit auf einem gesonderten Sparkonto eines Kreditinstituts verzinst. Verfügungsberechtigt ist<br />
allein und unwiderruflich der Vermieter, wozu er entsprechend legitimiert wird. Die Zinsen sowie die Sicherheitsleistungen<br />
werden bei Ende des Mietverhältnisses zur Rückzahlung an den Mieter fällig. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, wegen ihm<br />
zustehender Ansprüche aus dem Mietverhältnis die Aufrechnung zu erklären und ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch<br />
abzurechnender Betriebskosten auszuüben. Eine Aufrechnung des Mieters mit den Mietzinsansprüchen des Vermieters während<br />
des laufenden Mietverhältnisses ist unzulässig. Bei öffentlich geförderten <strong>Wohnraum</strong> dient die Sicherheit zur Absicherung von<br />
Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen.<br />
Statt einer Mietsicherheit ist der Mieter berechtigt, dem Vermieter eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe des<br />
Kautionsbetrages beizubringen.<br />
§ 5 Änderung des Mietzinses (nur eine Mietanpassungsklausel wählen !)<br />
<br />
1. Indexmiete<br />
Der vereinbarte Netto-Mietzins verändert sich nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten im gleichen Verhältnis gegen<strong>über</strong> der<br />
jeweils letzten Mietvereinbarung, wie sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellter Verbraucherpreisindex für Deutschland,<br />
Basis 2005, verändert hat. Eine Änderung der Miete muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei<br />
sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die<br />
geänderte Miete ist mit Beginn des <strong>über</strong>nächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.<br />
Sollte an die Stelle der vorstehend angegebenen Bezugsgröße für die Veränderung des Mietpreises ein neuer, allgemeiner,<br />
amtlicher Lebenshaltungskostenindex treten, so gilt dieser für die Veränderung der Miethöhe entsprechend.<br />
Während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung sind Mieterhöhungen nach § 558 BGB ausgeschlossen.<br />
<br />
2. Staffelmietanpassung<br />
Die Miete wird monatlich erhöht ab dem _____________ bis zum _____________ um _____________ EUR<br />
Die Miete wird monatlich erhöht ab dem _____________ bis zum _____________ um _____________ EUR<br />
Die Miete wird monatlich erhöht ab dem _____________ bis zum _____________ um _____________ EUR<br />
<br />
3. Keine automatische Mietanpassung (gilt für den Fall, dass Indexierung nicht vereinbart ist)<br />
Der Vermieter ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Miete zu erhöhen.<br />
3. Leistungsvorbehalt und Hinweise bei preisgebundenen Mieten<br />
Wenn und soweit die Miete preisgebunden ist, gelten gesetzlich zugelassene oder behördlich allgemein oder im Einzelfall<br />
bewilligte Mieterhöhungen als von dem Tage an vereinbart, von dem an sie nach den entsprechenden preisrechtlichen Vorschriften<br />
zulässig sind. Die Differenz zwischen der vereinbarten und der erhöhten Miete ist nachzuzahlen. Der Nachzahlungsbetrag<br />
wird fällig, sobald die Mieterhöhung rechtswirksam geworden ist. Wird bei preisgebundenen Mieten eine Mieterhöhung<br />
zugelassen, ohne dass hinsichtlich des Umfangs der Erhöhung Näheres bestimmt wird, so gilt eine angemessene<br />
Mieterhöhung als vereinbart. Vorstehendes gilt entsprechend für Nebenkosten.<br />
5
3.1.Ist die Wohnung aufgrund der öffentlichen Förderung einem bestimmten oder besonderen Personenkreis vorbehalten, so<br />
kann der Mieter für den Fall, dass er diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, nach Maßgabe des Förderungsträgers<br />
zu zusätzlichen Zahlungen (sog. Fehlbelegungsabgabe) herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn<br />
Voraussetzung für den Bezug ist, dass der Mieter eine bestimmte Zahl von Kindern hat („WBS für Kinderreiche“).<br />
3.2 Bei preisgebundenem <strong>Wohnraum</strong> ist in den Neben- und Heizkostenvorauszahlungen jeweils anteilig die Vorauszahlung<br />
für das Umlageausfallwagnis enthalten und vom Mieter zu zahlen.<br />
3.3 Die Kosten bezüglich der Erteilung eines erforderlichen Wohnberechtigungsscheines oder einer Ausnahmegenehmigung<br />
trägt, auch wenn der Vermieter diese beantragt, der Mieter.<br />
§ 6 Benutzung der Mieträume, Untervermietung, Wohnungstausch<br />
1. Der Mieter verpflichtet sich, im Haus mit den übrigen Mietern im Sinne einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft zusammenzuleben<br />
und zu diesem Zweck die erforderliche Rücksichtsnahme zu üben.<br />
2. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln<br />
und von Ungeziefer frei zu halten.<br />
3. Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als den in § 1 bestimmten Zwecken nur mit Erlaubnis des Vermieters benutzen.<br />
Der Mieter ist zur Zahlung eines Mietzuschlages verpflichtet, wenn und solange er in den Wohnräumen eine gewerbliche<br />
Tätigkeit ausübt oder Wohnräume zu anderen als Wohnzwecken nutzt, gleichgültig, ob das in zulässiger oder unzulässiger<br />
Weise geschieht.<br />
4. Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer<br />
sonstigen dauernden Gebrauchs<strong>über</strong>lassung an Dritte berechtigt. Hierzu gehören nicht Personen, die aufgrund ihrer persönlichen<br />
Beziehung zum Mieter ein Recht auf Mitbenutzung des <strong>Wohnraum</strong>s haben.<br />
5. Für die Aufnahme von Dritten durch den Mieter ist von diesem ein angemessener Mietzuschlag zu zahlen. Die Zahlung<br />
ersetzt nicht die Genehmigung zur Raum<strong>über</strong>lassung.<br />
6. Entsteht für den Mieter von <strong>Wohnraum</strong> nach dem Abschluss des <strong>Mietvertrag</strong>es ein berechtigtes Interesse, einen Teil des<br />
<strong>Wohnraum</strong>es einem Dritten zum Gebrauch zu <strong>über</strong>lassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies<br />
gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der <strong>Wohnraum</strong> <strong>über</strong>mäßig belegt würde oder sonst<br />
dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen<br />
Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen<br />
Erhöhung einverstanden erklärt.<br />
7. Der Mieter verpflichtet sich für den Fall der Untervermietung die ihm gegen den Untervermieter zustehenden Forderungen<br />
nebst Pfandrecht bei Zahlungsverzug sofort nach Anforderung abzutreten. Er verpflichtet sich dar<strong>über</strong> hinaus, dem Vermieter<br />
eine Urkunde <strong>über</strong> diese Abtretung zu erteilen.<br />
8. Jeder meldepflichtige Zu- und Auszug einer Person - gleich ob es sich hierbei um Familienangehörigen, Besuch oder Untermieter<br />
handelt - ist unter Vorlage der Meldebescheinigung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.<br />
9. Wenn Geschäftsräume zum <strong>Mietvertrag</strong> gehören, ist der Mieter ohne Genehmigung des Vermieters nicht berechtigt, den<br />
Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise oder den Geschäftszweig zu wechseln.<br />
10. Bei unbefugter Untervermietung oder Gebrauchs<strong>über</strong>lassung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter das Untermietverhältnis<br />
bzw. Gebrauchs<strong>über</strong>lassungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigt bzw. beendet. Geschieht dies nicht, so<br />
kann der Vermieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Hauptmietverhältnis kündigen. Bei Kündigung des <strong>Mietvertrag</strong>es<br />
hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der bei erlaubter Untervermietung aufgenommene Untermieter fristgerecht räumt.<br />
Nachteile jeder art, die dem Vermieter durch Verletzung dieser Mieterpflicht erwachsen, gehen zu Lasten des Mieters.<br />
11. In den Fällen, in denen eine bestimmte Benutzung der Mietsache nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters oder<br />
nach besonderer vertraglicher Vereinbarung zulässig ist, gelten die Bedingungen, unter denen eine Zustimmung erteilt wurde<br />
und die Bestimmung der besonderen Vertragsbedingungen als Bestandteile dieses <strong>Mietvertrag</strong>es und Verstöße gegen diese<br />
Bestimmungen und Bedingungen als vertragswidriger Gebrauch. Entsprechendes gilt für eine zustimmungspflichtige oder<br />
vereinbarungsabhängige Nutzung in der Hausordnung.<br />
1. Allgemeines<br />
§ 7 Tierhaltung<br />
Durch die Tierhaltung müssen Beschädigungen an der Mietsache ausgeschlossen sein. Treten dennoch Beschädigungen auf,<br />
so ist der Mieter dafür haftbar.<br />
6
Der Mieter verpflichtet sich, etwa erforderliche Haftpflichtversicherungen abzuschließen, insbesondere auch bei Aquarien mit<br />
einem Fassungsvermögen <strong>über</strong> 100 Litern. Bei Hunden ist eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.<br />
Tierkost, Einstreumaterial und sonstige Abfälle sind belästigungsfrei im Hausmüll in den für die Aufnahme vorgesehenen<br />
Abfallbehältnissen zu entsorgen. Keinesfalls darf die Toilette zur Entsorgung benutzt werden, der Mieter haftet sonst für entstehende<br />
Schäden und notwendige Reparaturen.<br />
2. Tierarten<br />
Dem Mieter ist die Haltung von Kleintieren erlaubt.<br />
Zu den Kleintieren gehören Ziervögel, Zierfische, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen und Schildkröten.<br />
Zur Haltung von Katzen bedarf der Mieter der Zustimmung des Vermieters.<br />
Zur Haltung eines Hundes bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Dabei muss der Hund in seinem natürlichen Bewegungsdrang<br />
der Größe der Wohnung entsprechen. Lärmbelästigungen des Hundes sind zu vermeiden, insbesondere in den<br />
gewährleisteten Ruhe- und Erholungszeiten. Bei Abwesenheit des Mieters hat dieser für Beaufsichtigung zu sorgen. Auf Verlangen<br />
der Mitbewohner ist der Hund außerhalb der Wohnung an der Leine zu führen. Die Mieter und Hundehalter haben das<br />
Grundstück unverzüglich vom Kot ihres Tieres zu befreien.<br />
Die Haltung von sog. Kampfhunden ist verboten.<br />
Die Haltung von gefährlichen Tieren, insbesondere Giftschlangen, Vogelspinnen und Skorpionen ist verboten.<br />
3. Widerruf<br />
Der Vermieter kann die Genehmigung zur Hunde- und Katzen-Haltung jederzeit widerrufen. Liegt insoweit kein wichtiger<br />
Grund vor, muss er dem Mieter mindestens acht Wochen Zeit geben, die Entfernung des Tieres nachzuweisen.<br />
Führt die Haltung des Tieres zu Belästigungen gegen<strong>über</strong> den Mitbewohnern im Haus, die <strong>über</strong> das verträgliche Maß hinaus<br />
gehen, kann vom Tierhalter verlangt werden, die Tierhaltung im Zweifel einzuschränken oder sogar ganz aufzugeben.<br />
Der Mieter hat folgendes Haustier angemeldet: (Name Haustier)<br />
Die vorgenannten Regelungen gelten auch für den Fall, dass der Mieter nicht Tierhalter ist, sondern das Tier nur in Obhut hat.<br />
§ 8 Anlage von Außenantennen<br />
1. Die Anlage von Außenantennen insbesondere Parabolantennen, außerhalb der gemieteten Räume ist nur mit vorheriger<br />
Zustimmung des Vermieters möglich. Das Anbringen bedarf der Abstimmung mit dem Vermieter. Eigenmächtig angebrachte<br />
Außenantennen hat der Mieter auf seine Kosten auf Verlangen des Vermieters zu entfernen, es sei denn, dass nachträglich der<br />
Abschluss eines Antennenvertrages zustande kommt. Soweit für die angemietete Wohnung ein Breitbandkabelanschluss zur<br />
Verfügung steht, ist der Vermieter nur bei Nachweis eines besonderen Informationsbedürfnisses des Mieters zur Zustimmung<br />
einer Parabolantenne verpflichtet.<br />
2. Der Vermieter ist berechtigt, vor Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter eine Sicherheitsleistung für die Entfernung<br />
der Antenne nach Ablauf des Mietverhältnisses in Höhe von 500,- EUR zu verlangen.<br />
2. Bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsantenne/-empfangsanlage gilt § 15 V.<br />
4. Errichtet der Vermieter eine Gemeinschaftsantenne/-satellitenempfangsanlage für Rundfunk- oder Fernsehempfang oder<br />
schafft der Vermieter die Voraussetzungen für einen Anschluss der Wohnung an das Breitbandkabelnetz eines Kanalbetreibers,<br />
mit den auch unter Berücksichtigung eines besonderen Informationsbedürfnisses des Mieters eine ausreichende Versorgung<br />
sichergestellt ist, so hat der Mieter den Anschluss der Wohnung zu dulden, die entstehenden Kosten der Maßnahme und<br />
die anteilig auf ihn entfallenden Gebühren bei Benutzung der Anlage zu tragen und eine bestehende Außen- oder Parabolantenne<br />
auf Verlangen des Vermieters fachgerecht zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.<br />
§ 9 Schönheitsreparaturen<br />
Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter.<br />
Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden<br />
und den Innenanstrich der Fenster und Wohnungsabschluss-/Haustür, das Streichen der Innentüren, Heizkörper, Versorgungsleitungen<br />
sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Raume einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln.<br />
Für den Fall, dass dem Mieter die Schönheitsreparaturpflicht obliegt, hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis<br />
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dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Der Vermieter<br />
ist berechtigt, die Rückgabe der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses zu verweigern, wenn Wände und Decken<br />
nicht in hellen und neutralen Farbtönen gestrichen worden sind.<br />
§ 10 Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen<br />
1. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung, das mitvermietete Inventar und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend<br />
und pfleglich zu behandeln. Schäden in den Mieträumen hat er dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch<br />
nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.<br />
2. Der Mieter hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung, Lüftung und Beheizung zu sorgen.<br />
3. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und <strong>über</strong>mäßige Benutzung an den Mieträumen und dem Gebäude sowie an<br />
den zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen, die nach dem Einzug durch ihn oder zu seinem Haushalt<br />
gehörende Personen, seinen Untermietern oder ihn auf seine Veranlassung aufsuchenden Dritten verursacht worden sind.<br />
Insbesondere haftet er für Schäden, die z.B. durch Benutzung von Wasser-, Gas-, oder elektrischen Licht- und Kraftleitungen,<br />
von Bad- und WC-Einrichtungen, der Heizungsanlage, von Rollläden und Sonnenschutzanlagen aller Art sowie durch Offenstehenlassen<br />
von Türen und Fenstern oder durch das Versäumnis einer vom Mieter <strong>über</strong>nommenen Pflicht (Beleuchtung etc.)<br />
entstehen. Dar<strong>über</strong> hinaus obliegt ihm die Beseitigung etwaiger Siel-/Abflussverstopfungen, die durch ihn verursacht worden<br />
sind. Beschädigte Glasscheiben sind vom Mieter zu ersetzen. Der Mieter haftet für <strong>über</strong>mäßige Abnutzung und Beanspruchung<br />
der Mieträume durch Nikotingenuss.<br />
Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten durch ihn nicht vorgelegen hat. Leistet der Mieter<br />
dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des<br />
Schadens abzutreten.<br />
4. Die Kosten für Kleinreparaturen, die während der Mietdauer erforderlich werden, trägt der Mieter. Soweit der Mieter<br />
diese Kosten zu tragen hat, obliegt ihm die Übernahme von Kleinreparaturen an den in seiner Obhut und seinem Zugriff unterliegenden<br />
Installationsgegenständen, auch wenn ihn an der Verursachung kein Verschulden trifft. Die Kleinreparaturen umfassen<br />
das Beheben von Schäden an den mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen wie Rollläden, Licht- und<br />
Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Badeöfen, Thermen,<br />
Herde und ähnliche Einrichtungen. Der Mieter trägt Einzelfall maximal Kosten i.H.v. Euro 75,-, maximal 5 % der Jahresnettomiete<br />
im Kalenderjahr, maximal EUR 300,- zuzüglich Mehrwertsteuer im Kalenderjahr, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Bei<br />
Beginn des Mietverhältnisses nach dem 01.01. oder Beendigung vor dem 31.12. eines Jahres gilt eine zeitanteilige Berechnung der<br />
Obergrenze nach Monaten.<br />
6. Sofern der Wohnungsfußboden aus Spannteppichen, Teppichfliesen oder anderen Textilbelägen besteht, ist dieser regelmäßig<br />
fachmännisch auf Kosten des Mieters zu reinigen. Im allgemeinen ist dies in Zeitabständen von jeweils drei Jahren<br />
erforderlich.<br />
7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen<br />
entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung<br />
ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.<br />
§ 11 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter<br />
1. Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen oder dergleichen dürfen nur<br />
mit Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter<br />
sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet und dafür<br />
Sicherheit nach § 222 BGB leistet.<br />
2. Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen,<br />
hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die Einrichtungen <strong>über</strong>nehmen will,<br />
hat er nach seiner Wahl dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu<br />
erstatten oder in sonstiger Weise einen angemessenen Ausgleich zu leisten.<br />
3. Macht der Vermieter von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtung weg, so ist der<br />
Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.<br />
§ 12 Bauliche Veränderungen und Verbesserungen durch den Vermieter<br />
Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder<br />
zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters<br />
vornehmen.<br />
§ 13 Betreten der Mieträume<br />
1. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung<br />
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unter Angabe des begründeten Interesses zu angemessener Tageszeit frei. Die Ankündigung sollte tunlichst eine Woche vorher<br />
erfolgen. In Fällen dringender Gefahr ist das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit zu gestatten.<br />
2. In allen Fällen sind wichtige Belange des Mieters zu berücksichtigen. Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass der Mietgegenstand<br />
auch in seiner Abwesenheit betreten werden kann.<br />
§ 14 Beendigung des Mietverhältnisses<br />
1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei seinem Auszug vor Beendigung des Mietverhältnisses oder vor Ablauf<br />
einer Räumungsfrist hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften<br />
Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter<br />
unter Setzung einer Nachfrist auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und reinigen sowie neue Schlösser anbringen<br />
lassen. Bei Verlust von Schlüsseln ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser und die erforderliche<br />
Anzahl von Schlüsseln anfertigen zu lassen. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, Schlüssel an hausfremde<br />
Personen weiterzugeben.<br />
2. Erfolgt der Auszug des Mieters vor Vertragsende oder vor Ablauf einer Räumungsfrist, so haftet der Mieter bis zur Beendigung<br />
des Mietverhältnisses oder bis zum Ablauf der Räumungsfrist für alle Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong>.<br />
3. Der Mieter ermächtigt den Vermieter hiermit, <strong>über</strong> zurückgelassene Gegenstände des Mieters frei zu verfügen, die dieser<br />
trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung oder aber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Auszug oder Räumung<br />
nicht entfernt.<br />
4. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der ordentlichen<br />
Kündigungsfrist für den Mietausfall, der durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entsteht, dass im Falle der Neuvermietung<br />
nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann. Die Haftung dauert bei Mietverträgen, bei denen das Recht zur<br />
ordentlichen Kündigung beiderseits für eine unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, bis zum Ende des vereinbarten Kündigungsausschlusses,<br />
höchstens bis zu einem Jahr nach dem Auszug.<br />
5. Die <strong>Mietvertrag</strong>sparteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung<br />
der Mietsache ebenso die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer<br />
Einrichtung abweichend vom § 548 BGB erst in 12 Monaten verjährt, nachdem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.<br />
§ 15 Personenmehrheit als Mieter<br />
1. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong> als Gesamtschuldner.<br />
2. Die Mieter bevollmächtigen sich unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs, der gegen<strong>über</strong> dem Vermieter zu erklären ist, bis<br />
auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die das Mietverhältnis berühren; ein Widerruf der<br />
Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach Zugang des Widerrufes abgegeben werden. Es genügt für die Rechtswirksamkeit<br />
eine Erklärung des Vermieters, die alle Mieter berührt, wenn sie gegen<strong>über</strong> einem der Mieter abgegeben wird.<br />
Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigung des Vermieters und für die Abgabe von Zustimmungserklärung<br />
der Mieter zur Erhöhung der Miete; sie gilt jedoch nicht für Kündigung der Mieter und für Mietaufhebungsverträge.<br />
3. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person und in dem Verhalten eines Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten<br />
Benutzers der Wohnung, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen<br />
sich gelten lassen.<br />
4. Falls einer von mehreren Mietern auszieht, wird hierdurch seine Haftung für die Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong> bis<br />
zu dessen Beendigung nicht berührt. Eine Entlassung aus dem Mietverhältnis bedarf der Zustimmung des Vermieters, soweit<br />
nicht zwingende gesetzliche Regeln etwas anderes vorschreiben.<br />
§ 16 Vereinbarungen bei Vorhandensein besonderer Einrichtungen<br />
Wenn besondere Einrichtungen, wie nachfolgend aufgeführt, vorhanden sind, gelten ergänzend folgende Sondervereinbarungen.<br />
I. Sammelheizung<br />
1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage, soweit es die Witterung erfordert, mindestens aber in der Zeit<br />
vom 1.10. bis 30.4. eines jeden Jahres in Betrieb zu halten. Eine durch eine allgemeine Brennstoffknappheit, behördliche<br />
Anordnung, Betriebsstörungen jeder Art, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, oder mangelhafte Lieferung des Fernheizwerkes<br />
bedingte teilweise oder völlige Stillegung der Anlage berechtigt den Mieter nicht, Schadensersatzansprüche zu stellen.<br />
2. Macht ein Mieter von der Heizungsanlage keinen Gebrauch, so befreit dies nicht von der Verpflichtung zur Beteiligung an<br />
den Heizungskosten.<br />
3. Soweit nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung keine verbrauchsabhängige Abrechnung erforderlich ist, wer-<br />
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den die Heizkosten im Verhältnis der Wohn- oder Nutzflächen zueinander verteilt, wenn Ausstattungen zur Verbrauchserfassung<br />
nicht vorhanden sind.<br />
II. Warmwasserversorgung<br />
1. Die Warmwasserversorgung erfolgt ständig.<br />
2. Für eine gleichmäßige Temperatur wird eine Gewähr nicht <strong>über</strong>nommen, wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters<br />
eine Überbelegung der Wohnung herbeigeführt hat. der Mieter ist zur Bezahlung seines Heizungskostenanteils auch dann<br />
verpflichtet, wenn er Warmwasser nicht abnimmt.<br />
3. Der Mieter <strong>über</strong>nimmt die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der<br />
Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen<br />
Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann.<br />
5. Im übrigen gilt Abschnitt 1 dieses Paragraphen entsprechend.<br />
III. Versorgungssperre<br />
Soweit der Vermieter nach diesem Vertrag Vorsorgungsleistungen für Heizung, Wasser, Strom oder Breitbandkabel schuldet,<br />
ist er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 543 Abs. 1 Ziff 3 a oder b i.V.m. § 569 Abs. 3 BGB berechtigt, diese Leistungen<br />
zurückzuhalten, wenn die Versorgungssperre mindestens zwei Wochen vorher angedroht worden ist.<br />
§ 17 Allgemeine Hausordnung<br />
Die nachfolgende Hausordnung gilt als Bestandteil des <strong>Mietvertrag</strong>es.<br />
Von der Hausordnung abweichende besondere schriftliche Vereinbarungen gehen der Hausordnung vor. Handelt es sich bei<br />
der an den Mieter vermieteten Wohnung um eine Eigentumswohnung, hat der Mieter die von der Eigentümergemeinschaft<br />
beschlossenen Hausordnung in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten. Auf Verlangen erhält der Mieter eine Kopie der zugrundeliegenden<br />
Teilungserklärung, Vereinbarungen und Eigentümerversammlungsprotokolle. Ergeben sich von der in diesem<br />
Vertrag zu Grunde gelegten Hausordnung Abweichungen von der Hausordnung der Eigentümergemeinschaft, geht die<br />
Hausordnung der Eigentümergemeinschaft vor. Soweit gesetzlich zulässig, tritt der Mieter in alle Nutzungsrechte und Pflichten,<br />
die sich aus der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, an Stelle des Vermieters ein. Verstößt der Mieter<br />
gegen die Hausordnung, so ist der Vermieter unter den Voraussetzungen der §§ 543 u. 569 BGB berechtigt, dieses Mietverhältnis<br />
fristlos zu kündigen, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate den Mieter wegen derartiger Verstöße zweimal schriftlich<br />
gemahnt hat. Außerdem gelten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung als vertragswidriger<br />
Gebrauch (§§ 541 u. 543 BGB).<br />
Ziel dieser Hausordnung ist ein gemeinschaftliches und ungestörtes Zusammenleben zwischen den Generationen unter besonderer<br />
Berücksichtigung der Entfaltungsbedürfnisse heranwachsender Menschen zu erreichen.<br />
Das Leben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme, Objektivität und Toleranz. Dabei sind die unterschiedlichen<br />
Lebensgewohnheiten innerhalb einer Hausgemeinschaft zu berücksichtigen. Das Verhältnis und Verständnis,<br />
insbesondere gegen<strong>über</strong> Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen bedarf der besonderen Beachtung. Eine gute Nachbarschaft<br />
ist dabei Voraussetzung für eine intakte Gemeinschaft.<br />
Streitigkeiten innerhalb einer Gemeinschaft sind nicht immer vermeidbar. Sie sind jedoch lösbar durch Gesprächsbereitschaft<br />
und Aufeinanderzugehen aller Beteiligten.<br />
I. Lärmvermeidung<br />
1. Jede Mieterin/jeder Mieter trägt Sorge dafür, dass vermeidliche Lärmbelästigungen, sei es im Haus, auf dem Hof oder auf<br />
dem Grundstück, unterbleiben. In der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr bzw. zwischen 22 und 6 Uhr ist das besondere Ruhebedürfnis<br />
der übrigen Mieter/innen zu respektieren.<br />
2. Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich <strong>über</strong> 22 Uhr hinaus erstrecken, sind den Mitbewohnern rechtzeitig anzukündigen.<br />
II. Fürsorgepflicht gegen<strong>über</strong> Kindern<br />
1. Dem Spielbedürfnis der Kinder ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen.<br />
2. Jede Mieterin/jeder Mieter bemüht sich um Rücksichtnahme gegen<strong>über</strong> Kindern. Eltern und Kinder müssen ihrerseits<br />
bemüht sein, beim Spiel auf die Belange der Hausgemeinschaft Rücksicht zu nehmen. Die Meinung der Kinder soll bei Streitigkeiten<br />
gehört und berücksichtigt werden.<br />
3. Den Kindern ist wegen möglicher Gefahren der unbeaufsichtigte Aufenthalt im Keller, in der Tiefgarage oder ähnlichen<br />
Gemeinschaftseinrichtungen nicht gestattet.<br />
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III. Sicherheit<br />
1. Unter Sicherheitsaspekten sind Haustür, Kellereingänge und Hoftüren in der Zeit von 22 bis 6 Uhr ständig verschlossen zu<br />
halten.<br />
2. Haus und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie freigehalten werden. Soweit<br />
separate Räumlichkeiten für Kinderwagen nicht vorhanden sind, dürfen diese ohne dass eine Zugänglichkeit behindert wird, in<br />
den Treppenhäusern abgestellt werden.<br />
3. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen im Keller oder auf dem<br />
Speicher ist untersagt. Auf dem gemeinschaftlichen Speicher dürfen aus Sicherheitsgründen keine Gegenstände abgestellt<br />
werden.<br />
4. Spreng und Explosionsstoffe dürfen im Haus oder auf dem Grundstück nicht verwendet werden. Bei der Lagerung von<br />
Heizöl sind die amtlichen Richtlinien zu beachten.<br />
5. Bei Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an den Gas und Wasserleitungen sind sofort das Versorgungsunternehmen<br />
sowie das Wohnungsunternehmen zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem<br />
Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen. Der Hauptabsperrhahn ist sofort<br />
zu schließen.<br />
6. Versagt die allgemeine Flur und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich der Vermieter oder sein Beauftragter zu benachrichtigen.<br />
7. Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen auf den Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden<br />
Flächen ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigungen zu unterlassen.<br />
IV. Reinigung<br />
1. Haus und Grundstück sind stets in einem sauberen und reinen Zustand zu halten.<br />
2. Nach einem vom Vermieter aufgestellten Reinigungsplan haben die Hausbewohner abwechselnd:<br />
o Kellerflure und Kellergemeinschaftsräume, Treppenhausflure mit Fenster, Dachbodenräume sowie die Hauseingangstüre<br />
o die Zugangswege außerhalb des Hauses einschl. der Außentreppen,<br />
o den Hof,<br />
o den Standplatz der Müllgefäße,<br />
o den Bürgersteig vor dem Haus,<br />
zu reinigen. Das erforderliche Reinigungsmaterial hat sich der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.<br />
Schnee und Eisbeseitigung und das Streuen bei Glätte erfolgt nach einem vom Vermieter aufgestellten Plan. Maßnahmen<br />
gegen Winterglätte müssen zwischen 6 und 21 Uhr wirksam sein, soweit nicht durch behördliche Bestimmungen hierfür andere<br />
Zeiten festgelegt worden sind. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden. Eisbildungen, denen nicht<br />
ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Straßenrinnen sind spätestens bei Eintritt von<br />
Tauwetter von Schnee und Eis so freizumachen, dass Schmelzwasser ablaufen kann. Das erforderliche Streumaterial hat sich<br />
der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Soweit vom Vermieter nicht anders geregelt, sind die Mieter der Erdgeschosswohnungen<br />
in wöchentlichem Wechsel verpflichtet, für die Beseitigung von Eis und Schnee gemäß der jeweils geltenden<br />
Ortsatzung zu sorgen.<br />
Der Vermieter hat das Recht, die Reinigung und Streupflicht einem Dritten zuzuweisen oder Reinigungspflichten wieder auf<br />
den Mieter zu <strong>über</strong>tragen. Die bei Reinigung durch einen Dritten entstehenden Kosten stellen umlegbare Nebenkosten gem.<br />
§3 dieses Vertrages dar.<br />
Bei vor<strong>über</strong>gehender Verhinderung (z.B. Krankheit, Ortsabwesenheit) hat der Mieter auf seine Kosten für Vertretung bei<br />
Reinigung und Streupflicht zu sorgen.<br />
3. Der im Haushalt anfallende Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Mülltonnen bzw. Container entsorgt werden. Auf eine<br />
konsequente Trennung des Mülls (Graue Tonne/Container, Gelber Sack/Container, Blaue Tonne/Container sowie Grüne Biotonne)<br />
ist zu achten. Sondermüll und Sperrgut gehören nicht in diese Behälter, sondern sind nach der gültigen Satzung der<br />
jeweiligen Kommune zu entsorgen.<br />
4. Waschküche und Trockenräume stehen entsprechend der Einteilung durch die Vermieter zur Benutzung zur Verfügung.<br />
Nach Beendigung der Wäsche sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen. Waschküchen<br />
und Trockenraumschlüssel sind pünktlich an den Nachfolger weiterzugeben. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der<br />
Brüstung getrocknet werden.<br />
5. Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf<br />
nicht in den Fenstern, <strong>über</strong> den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen.<br />
6. Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen<br />
und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone<br />
anderer Mieter/innen rinnt.<br />
7. In Toiletten und/oder Abflussbecken dürfen Haus und Küchenabfälle, Papierwindeln u.ä. nicht entsorgt werden.<br />
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8. Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzfristiges aber großflächiges<br />
Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden.<br />
9. Keller, Speicher und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen<br />
und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.<br />
10. Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären<br />
Anlagen zu vermeiden.<br />
11. Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat die Mieterin/der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die<br />
Reinigungspflichten eingehalten werden. Bei längerer Abwesenheit ist der Schlüssel zu hinterlegen. Das Wohnungsunternehmen<br />
ist hier<strong>über</strong> zu unterrichten.<br />
12. Das Abstellen von Fahrzeugen (Pkw, Motorrad etc.) auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht gestattet.<br />
Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage weder gewaschen, noch dürfen Ölwechsel und Reparaturen durchgeführt werden.<br />
13. Bei geduldeten Haustieren ist darauf zu achten, dass diese sich nicht ohne Aufsicht in den Außenanlagen aufhalten. Verunreinigungen<br />
sind sofort zu entfernen. Von Spielplätzen sind Haustiere grundsätzlich fernzuhalten.<br />
V. Gemeinschaftseinrichtungen<br />
Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder.<br />
Einteilungspläne sind zu beachten.<br />
Personenaufzüge<br />
1. Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Personenaufzug<br />
nicht unnötig benutzt wird. Dauerbelastungen führen zu Schäden.<br />
2. Der Fahrkorb ist im Innern entsprechend dem Reinigungsplan des Wohnungsunternehmens von den Haubewohnern zu<br />
reinigen. In den Personenaufzügen dürfen keine schweren und sperrigen Gegenstände, Möbelstücke und dgl. befördert werden.<br />
Fernseh u. Rundfunkempfang<br />
1. Die Benutzung des BKAnschlusses/der SATAnlage oder der Gemeinschaftsantenne ist nur mit dem hierfür vorgeschriebenen<br />
Empfängeranschlusskabel möglich. Soweit das Kabel nicht von dem Wohnungsunternehmen zur Verfügung gestellt wird,<br />
hat es der Hausbewohner auf eigene Kosten zu beschaffen.<br />
Der Hausbewohner hat Schäden an der Empfangsanlage oder Störungen im Empfang, die auf Fehler oder Mängel der Empfangsanlage<br />
schließen lassen, unverzüglich dem Wohnungsunternehmen mitzuteilen. Nur Beauftragte des Wohnungsunternehmens<br />
sind berechtigt, Arbeiten an der Anlage durchzuführen. Bei schwerer Erkrankung eines Hausbewohners ist besondere<br />
Rücksichtnahme geboten. Das Mietverhältnis ist ein freiwilliger gegenseitiger Vertrag, der auf gegenseitigem Vertrauen<br />
aufgebaut ist und der das Gemeinschaftsleben im Haus gewährleisten soll. Vermieter und Mieter sind Partner und als solche<br />
verpflichtet, im Sinne einer wahren Hausgemeinschaft miteinander unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben zu<br />
leben. Eine solche Hausgemeinschaft setzt voraus dass von allen Hausbewohnern weitestgehende Rücksicht geübt und die<br />
Mietsache sachgemäß behandelt wird.<br />
§ 18 Weitergabe von Daten dieses Vertrages/Auskunftspflicht<br />
Die Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass Daten dieses Vertrages, die die Lage, Art, Größe, Ausstattung,<br />
Beschaffenheit, Miethöhe und Nebenkosten der Wohnung betreffen, an Dritte zur Erstellung von Mietpreissammlungen,<br />
Mietkatastern, Mietspiegeln und zum Zwecke von Mieterhöhungen <strong>über</strong>mittelt werden. Das Einverständnis erstreckt<br />
sich auch auf die Speicherung, Veränderung und Löschung dieser Angaben. Auf Verlangen einer Mietpartei<br />
hat die andere dieser Auskunft <strong>über</strong> die gespeicherten Daten und <strong>über</strong> die Personen und Stellen zu erteilen, an die die<br />
Übermittlung erfolgt ist.<br />
§ 19 Zustand der Mieträume<br />
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache vor Einzug zusammen mit dem Vermieter oder dessen Beauftragten zu besichtigen<br />
und den Zustand der Räume in einem Wohnungs<strong>über</strong>gabeprotokoll gemeinsam festzustellen. Die Niederschrift wird nach<br />
Unterzeichnung Bestandteil dieses Vertrages.<br />
§ 20 Haftung und Aufrechnung<br />
1. Der Vermieter haftet hinsichtlich vorhandener Mängel der Sache nur bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz, soweit der<br />
Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz geht. Das Recht auf Mietminderung bleibt bestehen.<br />
2. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.<br />
Dieser Haftungsausschluss findet keine Anwendung, soweit der Vermieter die Mangelfreiheit oder eine bestimmte Eigenschaft<br />
der <strong>über</strong>lassenen Wohnung zugesichert oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.<br />
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3. Der Mieter kann gegen die Mietforderung mit einer Schadensersatzforderung im Sinne von §§ 536a, 539 BGB oder aus<br />
ungerechtfertiger Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn<br />
er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform oder schriftlich angezeigt hat.<br />
Mit Forderungen, die sich nicht aus dem Mietverhältnis ergeben, kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten<br />
oder rechtskräftig festgestellt sind. Im übrigen gelten hinsichtlich der Aufrechnung die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
§ 21 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen<br />
Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />
nicht berührt. Wenn und insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften<br />
verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Bei Außerkrafttreten der gesetzlichen Regelung wird die<br />
vertragliche Bestimmung voll wirksam. Kann sich ein Vertragsteil aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften auf eine<br />
Vertragsbestimmung nicht berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit.<br />
__Rheine, den 05.01.13________________<br />
(Ort, Datum)<br />
____________________________________<br />
(als Mieter)<br />
____________________________________<br />
(als Vermieter)<br />
____________________________________<br />
(als Mieter)<br />
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