Mietvertrag über Wohnraum - Rheiner Siedlungsbau GmbH
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dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Der Vermieter<br />
ist berechtigt, die Rückgabe der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses zu verweigern, wenn Wände und Decken<br />
nicht in hellen und neutralen Farbtönen gestrichen worden sind.<br />
§ 10 Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen<br />
1. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung, das mitvermietete Inventar und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend<br />
und pfleglich zu behandeln. Schäden in den Mieträumen hat er dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch<br />
nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.<br />
2. Der Mieter hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung, Lüftung und Beheizung zu sorgen.<br />
3. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und <strong>über</strong>mäßige Benutzung an den Mieträumen und dem Gebäude sowie an<br />
den zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen, die nach dem Einzug durch ihn oder zu seinem Haushalt<br />
gehörende Personen, seinen Untermietern oder ihn auf seine Veranlassung aufsuchenden Dritten verursacht worden sind.<br />
Insbesondere haftet er für Schäden, die z.B. durch Benutzung von Wasser-, Gas-, oder elektrischen Licht- und Kraftleitungen,<br />
von Bad- und WC-Einrichtungen, der Heizungsanlage, von Rollläden und Sonnenschutzanlagen aller Art sowie durch Offenstehenlassen<br />
von Türen und Fenstern oder durch das Versäumnis einer vom Mieter <strong>über</strong>nommenen Pflicht (Beleuchtung etc.)<br />
entstehen. Dar<strong>über</strong> hinaus obliegt ihm die Beseitigung etwaiger Siel-/Abflussverstopfungen, die durch ihn verursacht worden<br />
sind. Beschädigte Glasscheiben sind vom Mieter zu ersetzen. Der Mieter haftet für <strong>über</strong>mäßige Abnutzung und Beanspruchung<br />
der Mieträume durch Nikotingenuss.<br />
Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten durch ihn nicht vorgelegen hat. Leistet der Mieter<br />
dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des<br />
Schadens abzutreten.<br />
4. Die Kosten für Kleinreparaturen, die während der Mietdauer erforderlich werden, trägt der Mieter. Soweit der Mieter<br />
diese Kosten zu tragen hat, obliegt ihm die Übernahme von Kleinreparaturen an den in seiner Obhut und seinem Zugriff unterliegenden<br />
Installationsgegenständen, auch wenn ihn an der Verursachung kein Verschulden trifft. Die Kleinreparaturen umfassen<br />
das Beheben von Schäden an den mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen wie Rollläden, Licht- und<br />
Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Badeöfen, Thermen,<br />
Herde und ähnliche Einrichtungen. Der Mieter trägt Einzelfall maximal Kosten i.H.v. Euro 75,-, maximal 5 % der Jahresnettomiete<br />
im Kalenderjahr, maximal EUR 300,- zuzüglich Mehrwertsteuer im Kalenderjahr, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Bei<br />
Beginn des Mietverhältnisses nach dem 01.01. oder Beendigung vor dem 31.12. eines Jahres gilt eine zeitanteilige Berechnung der<br />
Obergrenze nach Monaten.<br />
6. Sofern der Wohnungsfußboden aus Spannteppichen, Teppichfliesen oder anderen Textilbelägen besteht, ist dieser regelmäßig<br />
fachmännisch auf Kosten des Mieters zu reinigen. Im allgemeinen ist dies in Zeitabständen von jeweils drei Jahren<br />
erforderlich.<br />
7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen<br />
entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung<br />
ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.<br />
§ 11 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter<br />
1. Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen oder dergleichen dürfen nur<br />
mit Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter<br />
sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet und dafür<br />
Sicherheit nach § 222 BGB leistet.<br />
2. Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen,<br />
hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die Einrichtungen <strong>über</strong>nehmen will,<br />
hat er nach seiner Wahl dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu<br />
erstatten oder in sonstiger Weise einen angemessenen Ausgleich zu leisten.<br />
3. Macht der Vermieter von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtung weg, so ist der<br />
Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.<br />
§ 12 Bauliche Veränderungen und Verbesserungen durch den Vermieter<br />
Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder<br />
zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters<br />
vornehmen.<br />
§ 13 Betreten der Mieträume<br />
1. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung<br />
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