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Mietvertrag über Wohnraum - Rheiner Siedlungsbau GmbH

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dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Der Vermieter<br />

ist berechtigt, die Rückgabe der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses zu verweigern, wenn Wände und Decken<br />

nicht in hellen und neutralen Farbtönen gestrichen worden sind.<br />

§ 10 Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen<br />

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung, das mitvermietete Inventar und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend<br />

und pfleglich zu behandeln. Schäden in den Mieträumen hat er dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch<br />

nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.<br />

2. Der Mieter hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung, Lüftung und Beheizung zu sorgen.<br />

3. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und <strong>über</strong>mäßige Benutzung an den Mieträumen und dem Gebäude sowie an<br />

den zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen, die nach dem Einzug durch ihn oder zu seinem Haushalt<br />

gehörende Personen, seinen Untermietern oder ihn auf seine Veranlassung aufsuchenden Dritten verursacht worden sind.<br />

Insbesondere haftet er für Schäden, die z.B. durch Benutzung von Wasser-, Gas-, oder elektrischen Licht- und Kraftleitungen,<br />

von Bad- und WC-Einrichtungen, der Heizungsanlage, von Rollläden und Sonnenschutzanlagen aller Art sowie durch Offenstehenlassen<br />

von Türen und Fenstern oder durch das Versäumnis einer vom Mieter <strong>über</strong>nommenen Pflicht (Beleuchtung etc.)<br />

entstehen. Dar<strong>über</strong> hinaus obliegt ihm die Beseitigung etwaiger Siel-/Abflussverstopfungen, die durch ihn verursacht worden<br />

sind. Beschädigte Glasscheiben sind vom Mieter zu ersetzen. Der Mieter haftet für <strong>über</strong>mäßige Abnutzung und Beanspruchung<br />

der Mieträume durch Nikotingenuss.<br />

Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten durch ihn nicht vorgelegen hat. Leistet der Mieter<br />

dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des<br />

Schadens abzutreten.<br />

4. Die Kosten für Kleinreparaturen, die während der Mietdauer erforderlich werden, trägt der Mieter. Soweit der Mieter<br />

diese Kosten zu tragen hat, obliegt ihm die Übernahme von Kleinreparaturen an den in seiner Obhut und seinem Zugriff unterliegenden<br />

Installationsgegenständen, auch wenn ihn an der Verursachung kein Verschulden trifft. Die Kleinreparaturen umfassen<br />

das Beheben von Schäden an den mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen in den Mieträumen wie Rollläden, Licht- und<br />

Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Badeöfen, Thermen,<br />

Herde und ähnliche Einrichtungen. Der Mieter trägt Einzelfall maximal Kosten i.H.v. Euro 75,-, maximal 5 % der Jahresnettomiete<br />

im Kalenderjahr, maximal EUR 300,- zuzüglich Mehrwertsteuer im Kalenderjahr, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Bei<br />

Beginn des Mietverhältnisses nach dem 01.01. oder Beendigung vor dem 31.12. eines Jahres gilt eine zeitanteilige Berechnung der<br />

Obergrenze nach Monaten.<br />

6. Sofern der Wohnungsfußboden aus Spannteppichen, Teppichfliesen oder anderen Textilbelägen besteht, ist dieser regelmäßig<br />

fachmännisch auf Kosten des Mieters zu reinigen. Im allgemeinen ist dies in Zeitabständen von jeweils drei Jahren<br />

erforderlich.<br />

7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen<br />

entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung<br />

ist, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.<br />

§ 11 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter<br />

1. Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen oder dergleichen dürfen nur<br />

mit Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter<br />

sich zur völligen oder teilweisen Wiederherstellung des früheren Zustandes im Falle seines Auszuges verpflichtet und dafür<br />

Sicherheit nach § 222 BGB leistet.<br />

2. Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegnehmen,<br />

hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter die Einrichtungen <strong>über</strong>nehmen will,<br />

hat er nach seiner Wahl dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu<br />

erstatten oder in sonstiger Weise einen angemessenen Ausgleich zu leisten.<br />

3. Macht der Vermieter von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Einrichtung weg, so ist der<br />

Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.<br />

§ 12 Bauliche Veränderungen und Verbesserungen durch den Vermieter<br />

Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder<br />

zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters<br />

vornehmen.<br />

§ 13 Betreten der Mieträume<br />

1. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung<br />

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