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Mietvertrag über Wohnraum - Rheiner Siedlungsbau GmbH

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den die Heizkosten im Verhältnis der Wohn- oder Nutzflächen zueinander verteilt, wenn Ausstattungen zur Verbrauchserfassung<br />

nicht vorhanden sind.<br />

II. Warmwasserversorgung<br />

1. Die Warmwasserversorgung erfolgt ständig.<br />

2. Für eine gleichmäßige Temperatur wird eine Gewähr nicht <strong>über</strong>nommen, wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters<br />

eine Überbelegung der Wohnung herbeigeführt hat. der Mieter ist zur Bezahlung seines Heizungskostenanteils auch dann<br />

verpflichtet, wenn er Warmwasser nicht abnimmt.<br />

3. Der Mieter <strong>über</strong>nimmt die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der<br />

Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen<br />

Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann.<br />

5. Im übrigen gilt Abschnitt 1 dieses Paragraphen entsprechend.<br />

III. Versorgungssperre<br />

Soweit der Vermieter nach diesem Vertrag Vorsorgungsleistungen für Heizung, Wasser, Strom oder Breitbandkabel schuldet,<br />

ist er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 543 Abs. 1 Ziff 3 a oder b i.V.m. § 569 Abs. 3 BGB berechtigt, diese Leistungen<br />

zurückzuhalten, wenn die Versorgungssperre mindestens zwei Wochen vorher angedroht worden ist.<br />

§ 17 Allgemeine Hausordnung<br />

Die nachfolgende Hausordnung gilt als Bestandteil des <strong>Mietvertrag</strong>es.<br />

Von der Hausordnung abweichende besondere schriftliche Vereinbarungen gehen der Hausordnung vor. Handelt es sich bei<br />

der an den Mieter vermieteten Wohnung um eine Eigentumswohnung, hat der Mieter die von der Eigentümergemeinschaft<br />

beschlossenen Hausordnung in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten. Auf Verlangen erhält der Mieter eine Kopie der zugrundeliegenden<br />

Teilungserklärung, Vereinbarungen und Eigentümerversammlungsprotokolle. Ergeben sich von der in diesem<br />

Vertrag zu Grunde gelegten Hausordnung Abweichungen von der Hausordnung der Eigentümergemeinschaft, geht die<br />

Hausordnung der Eigentümergemeinschaft vor. Soweit gesetzlich zulässig, tritt der Mieter in alle Nutzungsrechte und Pflichten,<br />

die sich aus der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, an Stelle des Vermieters ein. Verstößt der Mieter<br />

gegen die Hausordnung, so ist der Vermieter unter den Voraussetzungen der §§ 543 u. 569 BGB berechtigt, dieses Mietverhältnis<br />

fristlos zu kündigen, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate den Mieter wegen derartiger Verstöße zweimal schriftlich<br />

gemahnt hat. Außerdem gelten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung als vertragswidriger<br />

Gebrauch (§§ 541 u. 543 BGB).<br />

Ziel dieser Hausordnung ist ein gemeinschaftliches und ungestörtes Zusammenleben zwischen den Generationen unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Entfaltungsbedürfnisse heranwachsender Menschen zu erreichen.<br />

Das Leben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme, Objektivität und Toleranz. Dabei sind die unterschiedlichen<br />

Lebensgewohnheiten innerhalb einer Hausgemeinschaft zu berücksichtigen. Das Verhältnis und Verständnis,<br />

insbesondere gegen<strong>über</strong> Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen bedarf der besonderen Beachtung. Eine gute Nachbarschaft<br />

ist dabei Voraussetzung für eine intakte Gemeinschaft.<br />

Streitigkeiten innerhalb einer Gemeinschaft sind nicht immer vermeidbar. Sie sind jedoch lösbar durch Gesprächsbereitschaft<br />

und Aufeinanderzugehen aller Beteiligten.<br />

I. Lärmvermeidung<br />

1. Jede Mieterin/jeder Mieter trägt Sorge dafür, dass vermeidliche Lärmbelästigungen, sei es im Haus, auf dem Hof oder auf<br />

dem Grundstück, unterbleiben. In der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr bzw. zwischen 22 und 6 Uhr ist das besondere Ruhebedürfnis<br />

der übrigen Mieter/innen zu respektieren.<br />

2. Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich <strong>über</strong> 22 Uhr hinaus erstrecken, sind den Mitbewohnern rechtzeitig anzukündigen.<br />

II. Fürsorgepflicht gegen<strong>über</strong> Kindern<br />

1. Dem Spielbedürfnis der Kinder ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen.<br />

2. Jede Mieterin/jeder Mieter bemüht sich um Rücksichtnahme gegen<strong>über</strong> Kindern. Eltern und Kinder müssen ihrerseits<br />

bemüht sein, beim Spiel auf die Belange der Hausgemeinschaft Rücksicht zu nehmen. Die Meinung der Kinder soll bei Streitigkeiten<br />

gehört und berücksichtigt werden.<br />

3. Den Kindern ist wegen möglicher Gefahren der unbeaufsichtigte Aufenthalt im Keller, in der Tiefgarage oder ähnlichen<br />

Gemeinschaftseinrichtungen nicht gestattet.<br />

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