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Mietvertrag über Wohnraum - Rheiner Siedlungsbau GmbH

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3. Der Mieter kann gegen die Mietforderung mit einer Schadensersatzforderung im Sinne von §§ 536a, 539 BGB oder aus<br />

ungerechtfertiger Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn<br />

er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform oder schriftlich angezeigt hat.<br />

Mit Forderungen, die sich nicht aus dem Mietverhältnis ergeben, kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten<br />

oder rechtskräftig festgestellt sind. Im übrigen gelten hinsichtlich der Aufrechnung die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

§ 21 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen<br />

Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt. Wenn und insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften<br />

verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Bei Außerkrafttreten der gesetzlichen Regelung wird die<br />

vertragliche Bestimmung voll wirksam. Kann sich ein Vertragsteil aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften auf eine<br />

Vertragsbestimmung nicht berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit.<br />

__Rheine, den 05.01.13________________<br />

(Ort, Datum)<br />

____________________________________<br />

(als Mieter)<br />

____________________________________<br />

(als Vermieter)<br />

____________________________________<br />

(als Mieter)<br />

13

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