Mietvertrag über Wohnraum - Rheiner Siedlungsbau GmbH
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3. Der Mieter kann gegen die Mietforderung mit einer Schadensersatzforderung im Sinne von §§ 536a, 539 BGB oder aus<br />
ungerechtfertiger Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn<br />
er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete in Textform oder schriftlich angezeigt hat.<br />
Mit Forderungen, die sich nicht aus dem Mietverhältnis ergeben, kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten<br />
oder rechtskräftig festgestellt sind. Im übrigen gelten hinsichtlich der Aufrechnung die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
§ 21 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen<br />
Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen<br />
nicht berührt. Wenn und insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften<br />
verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Bei Außerkrafttreten der gesetzlichen Regelung wird die<br />
vertragliche Bestimmung voll wirksam. Kann sich ein Vertragsteil aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften auf eine<br />
Vertragsbestimmung nicht berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit.<br />
__Rheine, den 05.01.13________________<br />
(Ort, Datum)<br />
____________________________________<br />
(als Mieter)<br />
____________________________________<br />
(als Vermieter)<br />
____________________________________<br />
(als Mieter)<br />
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