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Mietvertrag über Wohnraum - Rheiner Siedlungsbau GmbH

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unter Angabe des begründeten Interesses zu angemessener Tageszeit frei. Die Ankündigung sollte tunlichst eine Woche vorher<br />

erfolgen. In Fällen dringender Gefahr ist das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit zu gestatten.<br />

2. In allen Fällen sind wichtige Belange des Mieters zu berücksichtigen. Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass der Mietgegenstand<br />

auch in seiner Abwesenheit betreten werden kann.<br />

§ 14 Beendigung des Mietverhältnisses<br />

1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei seinem Auszug vor Beendigung des Mietverhältnisses oder vor Ablauf<br />

einer Räumungsfrist hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften<br />

Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter<br />

unter Setzung einer Nachfrist auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und reinigen sowie neue Schlösser anbringen<br />

lassen. Bei Verlust von Schlüsseln ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser und die erforderliche<br />

Anzahl von Schlüsseln anfertigen zu lassen. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, Schlüssel an hausfremde<br />

Personen weiterzugeben.<br />

2. Erfolgt der Auszug des Mieters vor Vertragsende oder vor Ablauf einer Räumungsfrist, so haftet der Mieter bis zur Beendigung<br />

des Mietverhältnisses oder bis zum Ablauf der Räumungsfrist für alle Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong>.<br />

3. Der Mieter ermächtigt den Vermieter hiermit, <strong>über</strong> zurückgelassene Gegenstände des Mieters frei zu verfügen, die dieser<br />

trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung oder aber innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Auszug oder Räumung<br />

nicht entfernt.<br />

4. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter bis zum Ablauf der ordentlichen<br />

Kündigungsfrist für den Mietausfall, der durch das Leerstehen der Mieträume oder dadurch entsteht, dass im Falle der Neuvermietung<br />

nicht der bisherige Mietzins erzielt werden kann. Die Haftung dauert bei Mietverträgen, bei denen das Recht zur<br />

ordentlichen Kündigung beiderseits für eine unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, bis zum Ende des vereinbarten Kündigungsausschlusses,<br />

höchstens bis zu einem Jahr nach dem Auszug.<br />

5. Die <strong>Mietvertrag</strong>sparteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung<br />

der Mietsache ebenso die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer<br />

Einrichtung abweichend vom § 548 BGB erst in 12 Monaten verjährt, nachdem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.<br />

§ 15 Personenmehrheit als Mieter<br />

1. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong> als Gesamtschuldner.<br />

2. Die Mieter bevollmächtigen sich unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs, der gegen<strong>über</strong> dem Vermieter zu erklären ist, bis<br />

auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die das Mietverhältnis berühren; ein Widerruf der<br />

Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach Zugang des Widerrufes abgegeben werden. Es genügt für die Rechtswirksamkeit<br />

eine Erklärung des Vermieters, die alle Mieter berührt, wenn sie gegen<strong>über</strong> einem der Mieter abgegeben wird.<br />

Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigung des Vermieters und für die Abgabe von Zustimmungserklärung<br />

der Mieter zur Erhöhung der Miete; sie gilt jedoch nicht für Kündigung der Mieter und für Mietaufhebungsverträge.<br />

3. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person und in dem Verhalten eines Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten<br />

Benutzers der Wohnung, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen<br />

sich gelten lassen.<br />

4. Falls einer von mehreren Mietern auszieht, wird hierdurch seine Haftung für die Verpflichtungen aus dem <strong>Mietvertrag</strong> bis<br />

zu dessen Beendigung nicht berührt. Eine Entlassung aus dem Mietverhältnis bedarf der Zustimmung des Vermieters, soweit<br />

nicht zwingende gesetzliche Regeln etwas anderes vorschreiben.<br />

§ 16 Vereinbarungen bei Vorhandensein besonderer Einrichtungen<br />

Wenn besondere Einrichtungen, wie nachfolgend aufgeführt, vorhanden sind, gelten ergänzend folgende Sondervereinbarungen.<br />

I. Sammelheizung<br />

1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Sammelheizungsanlage, soweit es die Witterung erfordert, mindestens aber in der Zeit<br />

vom 1.10. bis 30.4. eines jeden Jahres in Betrieb zu halten. Eine durch eine allgemeine Brennstoffknappheit, behördliche<br />

Anordnung, Betriebsstörungen jeder Art, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, oder mangelhafte Lieferung des Fernheizwerkes<br />

bedingte teilweise oder völlige Stillegung der Anlage berechtigt den Mieter nicht, Schadensersatzansprüche zu stellen.<br />

2. Macht ein Mieter von der Heizungsanlage keinen Gebrauch, so befreit dies nicht von der Verpflichtung zur Beteiligung an<br />

den Heizungskosten.<br />

3. Soweit nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung keine verbrauchsabhängige Abrechnung erforderlich ist, wer-<br />

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