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Ansuchen um Bewilligung zum Aufstellen von Plakatständern

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N a m e des Antragstellers:<br />

Geburtsdat<strong>um</strong> bzw. Firmenbuch- oder Vereinsregistern<strong>um</strong>mer:<br />

Wohnadresse bzw. Sitz des Antragstellers:<br />

Telefon und Email:<br />

An die<br />

Marktgemeinde<br />

Nappersdorf-Kammersdorf<br />

Kammersdorf 58<br />

2033 Kammersdorf<br />

Stempelgebühr: € 14,30<br />

unter Zahl: …….…….…………<br />

am ……….…………. entrichtet.<br />

<strong>Ansuchen</strong> <strong>um</strong> <strong>Bewilligung</strong> zur Aufstellung <strong>von</strong> <strong>Plakatständern</strong>, Ankündigungs- und<br />

Hinweistafeln sowie sonstigen Werbeträgern (§ 82 StVO 1960, NÖ StraßenG 1999 und dem<br />

NÖ Gebrauchsabgabegesetz)<br />

Der/die Antragsteller(in) ist eine Vereinigung, die ausschließlich wissenschaftliche,<br />

H<strong>um</strong>anitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgt oder eine öffentlich- rechtliche Körperschaft<br />

oder eine politische Partei und muss daher keine Bundesgebühren in Höhe <strong>von</strong> € 14,30<br />

bezahlen.<br />

X Zutreffendes ankreuzen<br />

Aufstellungszeitra<strong>um</strong> der Plakatständer, Ankündigungs- und Hinweistafeln sowie<br />

sonstigen Werbeträgern:<br />

Dat<strong>um</strong> <strong>von</strong> bis das sind Tage<br />

Anzahl:<br />

Stück Plakatständer<br />

Ankündigungsinhalt bzw. –zweck:<br />

Als verantwortliche Kontaktperson, die dafür sorgt, dass die Plakatierung laufend einen<br />

einwandfreien Zustand aufweist, wird namhaft gemacht:<br />

Name:<br />

Mobiltelefonn<strong>um</strong>mer:<br />

Aufstellungsorte: Bitte <strong>um</strong>seitig anführen!<br />

Seite 1 <strong>von</strong> 3


Aufstellungsorte:<br />

Katastralgemeinde<br />

Aufstellungsort<br />

(z.B. bei/vor Hausn<strong>um</strong>mer/Grundstücksn<strong>um</strong>mer)<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

Auflagen:<br />

Die Plakatständer, Ankündigungs- und Hinweistafeln sowie sonstiger Werbeträger dürfen eine maximale Größe<br />

<strong>von</strong> A0 nicht übersteigen und dürfen frühestens drei Wochen vor dem Termin der Veranstaltung aufgestellt bzw.<br />

angebracht werden.<br />

Die Plakatständer, Ankündigungs- und Hinweistafeln sowie sonstiger Werbeträger müssen bis spätestens drei<br />

Tage nach dem Termin der Veranstaltung vom Aufsteller wieder entfernt werden, ansonsten werden diese <strong>von</strong><br />

den Bediensteten des Bauhofs der Marktgemeinde Nappersdorf-Kammersdorf gegen Kostenersatz entfernt.<br />

Plakatständer, Ankündigungs- und Hinweistafeln sowie sonstiger Werbeträger dürfen nicht aufgestellt bzw.<br />

befestigt werden:<br />

in gestalteten Grünflächen<br />

auf Rohrstehern <strong>von</strong> Verkehrszeichen<br />

Im Bereich <strong>von</strong> weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder<br />

Plakatständer, Ankündigungs- und Hinweistafeln sowie sonstiger Werbeträger dürfen nicht verkehrsbehindernd<br />

und nicht sichtbehindernd aufgestellt werden.<br />

Die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Fahrzeug- und des Fußgängerverkehrs, insbesondere im<br />

Kreuzungsbereich, darf durch die Aufstellung der Plakatständer nicht beeinträchtigt werden.<br />

Durch das <strong>Aufstellen</strong> dürfen Bä<strong>um</strong>e, Sträucher und dergleichen keinen Schaden leiden. Im Schadensfall ist der<br />

Genehmigungswerber z<strong>um</strong> Schadenersatz verpflichtet.<br />

Seite 2 <strong>von</strong> 3


Hinweise:<br />

Gemäß NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, LGBl. 3700-7, ist für die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis eine<br />

Gebrauchsabgabe je Ständer und je begonnenem Tag in Höhe <strong>von</strong> € 1,25 zu entrichten.<br />

Gemäß Tarifpost 1 NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2012 sind für Bescheide, durch die auf<br />

Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine <strong>Bewilligung</strong> erteilt wird Verwaltungsabgaben in Höhe <strong>von</strong><br />

€ 8,25 zu entrichten.<br />

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 sind für Eingaben <strong>von</strong> Privatpersonen (natürlichen<br />

und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen<br />

Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, Stempelgebühren in Höhe <strong>von</strong> € 14,30 zu<br />

entrichten.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlicher Aufstellung <strong>von</strong> <strong>Plakatständern</strong> bzw. bei Verletzung der<br />

Auflagen gemäß <strong>Bewilligung</strong>sbescheid eine Entfernung auf Kosten des Eigentümers der Plakatständer<br />

veranlasst werden kann.<br />

Dat<strong>um</strong>:<br />

………………………………………………………...<br />

Unterschrift:<br />

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