Rechtliche Möglichkeiten der Gefahrenabwehr nach ... - Anwaltsinstitut
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<strong>Rechtliche</strong> <strong>Möglichkeiten</strong> <strong>der</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />
<strong>nach</strong> dem SPolG<br />
1. Betreten <strong>der</strong> Wohnung<br />
Im Zuge <strong>der</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong> auch gegen den Willen des Täters gem.<br />
§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 SPolG (gegenwärtige Gefahr)möglich.<br />
Bei <strong>der</strong> Strafverfolgung unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 102, 103 StPO<br />
möglich.<br />
2. Platzverweisung<br />
Gemäß § 12 Abs. 1 SPolG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr vorübergehend<br />
eine Person von einem Platz verweisen (bspw. um eine<br />
gefährdete Person am Arbeitsplatz zu schützen).<br />
• zuständig ist die Polizeiverwaltungsbehörde bzw. bei Dringlichkeit<br />
die Vollzugspolizei ( § 85 II SPolG)<br />
• die Platzverweisung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />
<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit zu befristen, ggf. ist <strong>nach</strong> <strong>der</strong> im Einzelfall<br />
zu treffenden Gefahrenprognose ein mehrtägiger Verweis bis<br />
zum Wegfall <strong>der</strong> (konkreten) Gefahr zu erteilen<br />
• es handelt sich um einen (belastenden) Verwaltungsakt – unmittelbarer<br />
Zwang gegenüber dem Störer ist zulässig (§ 44 Abs. 1<br />
SPolG).<br />
3. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot<br />
Die Vollzugspolizei kann gemäß § 12 Abs. 2 SPolG zur Abwehr einer Gefahr<br />
für Leib, Leben o<strong>der</strong> Freiheit (in Fällen häuslicher Gewalt regelmäßig<br />
betroffene Rechtsgüter) einer Mitbewohnerin o<strong>der</strong> eines Mitbewohners<br />
einen Störer aus <strong>der</strong> Wohnung und dem angrenzenden Bereich<br />
verweisen und ihm die Rückkehr untersagen.<br />
• Mitbewohner/-in ist jede im Haushalt lebende Person, gleich ob<br />
sie mit dem Störer in einer Paarbeziehung lebt o<strong>der</strong> mit ihm/ihr<br />
verwandt ist<br />
• es kommt bei <strong>der</strong> Verweisung nicht darauf an, wer Eigentümer<br />
o<strong>der</strong> Mieter <strong>der</strong> Wohnung ist<br />
die Verweisung erstreckt sich in <strong>der</strong> Regel auch auf unmittelbar<br />
angrenzende Bereiche (Hauszufahrt, Bürgersteig, Straße etc.)<br />
• Ausnahmen sind möglich, wenn sich z.B. <strong>der</strong> Arbeitsplatz des Störers<br />
in <strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung befindet und seine Anwesenheit<br />
zum Erhalt des o<strong>der</strong> den Erhalt des Betriebes o<strong>der</strong> wichtiger<br />
Produktionsmittel zur Sicherung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Existenz-<br />
Koordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt – Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes<br />
Tanja Fauth-Engel, September 2005, asierend auf ”Platzverweis und Polizeigewahrsam” von S. Kräuter-Stockton
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grundlage unerlässlich ist (z.B. landwirtschaftlicher Familienbetrieb)<br />
• die Verweisung kann für max. 10 Tage ausgesprochen werden;<br />
eine einmalige Verlängerung um 10 Tage ist möglich, wenn vom<br />
Opfer ein Antrag <strong>nach</strong> dem Gewaltschutzgesetz gestellt wird;<br />
die Dauer von zehn Tagen ermöglicht dem Opfer auch die Inanspruchnahme<br />
von psychosozialer Unterstützung und rechtl. Beratung.<br />
• Störer hat eine Zustelladresse anzugeben, um sicherzustellen, dass<br />
er im Falle weitergehen<strong>der</strong> Maßnahmen (Ladungen, Zustellung<br />
von Beschlüssen <strong>nach</strong> dem GewSchG) für Behörden und Opfer<br />
erreichbar ist<br />
• es handelt sich um einen (belastenden) Verwaltungsakt – unmittelbarer<br />
Zwang gegenüber dem Störer ist zulässig (§ 44 Abs. 1<br />
SPolG)<br />
Eine Wohnungszuweisung kommt bei entsprechend gestellter Gefahrenprognose<br />
auch gegen den erklärten Willen <strong>der</strong> gefährdeten Personen<br />
in Betracht, da diese häufig die Gefahrensituation nicht realistisch<br />
einschätzen, bzw. aus Angst vor dem Störer handeln.<br />
Der aus <strong>der</strong> Wohnung verwiesene Störer ist grundsätzlich selbst für seine<br />
an<strong>der</strong>weitige Unterbringung verantwortlich.<br />
4. Aufenthalts- und Betretungsverbot<br />
Gemäß § 12 Abs. 3 SPolG kann einem Störer verboten werden, einen<br />
bestimmten Ort o<strong>der</strong> Bereich (ggf. ein gesamtes Gemeindegebiet) zu<br />
betreten o<strong>der</strong> sich in ihm aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme<br />
rechtfertigen, dass diese Person dort Straftaten begehen wird.<br />
• Zuständig ist grds. die Polizeiverwaltungsbehörde, unter den Voraussetzungen<br />
des § 85 II SPolG auch die Vollzugspolizei<br />
• eine Frist ist im Gesetz nicht verankert, die Dauer ist unter Berücksichtigung<br />
des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit festzulegen<br />
(6-12 Monate können im Einzelfall rechtmäßig sein)<br />
• in begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden,<br />
wenn <strong>der</strong> Störer berechtigte Interessen geltend machen kann<br />
(z.B. Behördengänge, Berufsausübung)<br />
5. Kontaktverbot<br />
Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Generalsklausel des § 8 SPolG kann bei Vorliegen<br />
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung (gerade<br />
für Opfer <strong>nach</strong> einer Trennung häufig gegeben) dem Täter ein Kontaktund<br />
Näherungsverbot erteilt werden.<br />
Koordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt – Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes<br />
Tanja Fauth-Engel, September 2005, basierend auf ”Platzverweis und Polizeigewahrsam” von S. Kräuter-Stockton
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6. Polizeigewahrsam<br />
Durch die Vollzugspolizei kann gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 2 SPolG eine Person<br />
in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um<br />
die unmittelbar bevorstehende Begehung o<strong>der</strong> Fortsetzung einer Straftat<br />
o<strong>der</strong> einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die<br />
Allgemeinheit zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
Die Maßnahme muss unerlässlich sein, es darf kein mil<strong>der</strong>es Mittel <strong>der</strong><br />
<strong>Gefahrenabwehr</strong> zur Verfügung stehen.<br />
Die Maßnahme steht gemäß § 14 SPolG unter Richtervorbehalt.<br />
(Bsp.: Störer gibt zu erkennen, dass er sich nicht an die Wohnungsverweisung<br />
<strong>nach</strong> § 12 II SPolG halten wird.)<br />
Koordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt – Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes<br />
Tanja Fauth-Engel, September 2005, basierend auf ”Platzverweis und Polizeigewahrsam” von S. Kräuter-Stockton