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Rechtliche Möglichkeiten der Gefahrenabwehr nach ... - Anwaltsinstitut

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<strong>Rechtliche</strong> <strong>Möglichkeiten</strong> <strong>der</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong><br />

<strong>nach</strong> dem SPolG<br />

1. Betreten <strong>der</strong> Wohnung<br />

Im Zuge <strong>der</strong> <strong>Gefahrenabwehr</strong> auch gegen den Willen des Täters gem.<br />

§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 SPolG (gegenwärtige Gefahr)möglich.<br />

Bei <strong>der</strong> Strafverfolgung unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 102, 103 StPO<br />

möglich.<br />

2. Platzverweisung<br />

Gemäß § 12 Abs. 1 SPolG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr vorübergehend<br />

eine Person von einem Platz verweisen (bspw. um eine<br />

gefährdete Person am Arbeitsplatz zu schützen).<br />

• zuständig ist die Polizeiverwaltungsbehörde bzw. bei Dringlichkeit<br />

die Vollzugspolizei ( § 85 II SPolG)<br />

• die Platzverweisung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes<br />

<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit zu befristen, ggf. ist <strong>nach</strong> <strong>der</strong> im Einzelfall<br />

zu treffenden Gefahrenprognose ein mehrtägiger Verweis bis<br />

zum Wegfall <strong>der</strong> (konkreten) Gefahr zu erteilen<br />

• es handelt sich um einen (belastenden) Verwaltungsakt – unmittelbarer<br />

Zwang gegenüber dem Störer ist zulässig (§ 44 Abs. 1<br />

SPolG).<br />

3. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot<br />

Die Vollzugspolizei kann gemäß § 12 Abs. 2 SPolG zur Abwehr einer Gefahr<br />

für Leib, Leben o<strong>der</strong> Freiheit (in Fällen häuslicher Gewalt regelmäßig<br />

betroffene Rechtsgüter) einer Mitbewohnerin o<strong>der</strong> eines Mitbewohners<br />

einen Störer aus <strong>der</strong> Wohnung und dem angrenzenden Bereich<br />

verweisen und ihm die Rückkehr untersagen.<br />

• Mitbewohner/-in ist jede im Haushalt lebende Person, gleich ob<br />

sie mit dem Störer in einer Paarbeziehung lebt o<strong>der</strong> mit ihm/ihr<br />

verwandt ist<br />

• es kommt bei <strong>der</strong> Verweisung nicht darauf an, wer Eigentümer<br />

o<strong>der</strong> Mieter <strong>der</strong> Wohnung ist<br />

die Verweisung erstreckt sich in <strong>der</strong> Regel auch auf unmittelbar<br />

angrenzende Bereiche (Hauszufahrt, Bürgersteig, Straße etc.)<br />

• Ausnahmen sind möglich, wenn sich z.B. <strong>der</strong> Arbeitsplatz des Störers<br />

in <strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung befindet und seine Anwesenheit<br />

zum Erhalt des o<strong>der</strong> den Erhalt des Betriebes o<strong>der</strong> wichtiger<br />

Produktionsmittel zur Sicherung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Existenz-<br />

Koordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt – Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes<br />

Tanja Fauth-Engel, September 2005, asierend auf ”Platzverweis und Polizeigewahrsam” von S. Kräuter-Stockton


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grundlage unerlässlich ist (z.B. landwirtschaftlicher Familienbetrieb)<br />

• die Verweisung kann für max. 10 Tage ausgesprochen werden;<br />

eine einmalige Verlängerung um 10 Tage ist möglich, wenn vom<br />

Opfer ein Antrag <strong>nach</strong> dem Gewaltschutzgesetz gestellt wird;<br />

die Dauer von zehn Tagen ermöglicht dem Opfer auch die Inanspruchnahme<br />

von psychosozialer Unterstützung und rechtl. Beratung.<br />

• Störer hat eine Zustelladresse anzugeben, um sicherzustellen, dass<br />

er im Falle weitergehen<strong>der</strong> Maßnahmen (Ladungen, Zustellung<br />

von Beschlüssen <strong>nach</strong> dem GewSchG) für Behörden und Opfer<br />

erreichbar ist<br />

• es handelt sich um einen (belastenden) Verwaltungsakt – unmittelbarer<br />

Zwang gegenüber dem Störer ist zulässig (§ 44 Abs. 1<br />

SPolG)<br />

Eine Wohnungszuweisung kommt bei entsprechend gestellter Gefahrenprognose<br />

auch gegen den erklärten Willen <strong>der</strong> gefährdeten Personen<br />

in Betracht, da diese häufig die Gefahrensituation nicht realistisch<br />

einschätzen, bzw. aus Angst vor dem Störer handeln.<br />

Der aus <strong>der</strong> Wohnung verwiesene Störer ist grundsätzlich selbst für seine<br />

an<strong>der</strong>weitige Unterbringung verantwortlich.<br />

4. Aufenthalts- und Betretungsverbot<br />

Gemäß § 12 Abs. 3 SPolG kann einem Störer verboten werden, einen<br />

bestimmten Ort o<strong>der</strong> Bereich (ggf. ein gesamtes Gemeindegebiet) zu<br />

betreten o<strong>der</strong> sich in ihm aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass diese Person dort Straftaten begehen wird.<br />

• Zuständig ist grds. die Polizeiverwaltungsbehörde, unter den Voraussetzungen<br />

des § 85 II SPolG auch die Vollzugspolizei<br />

• eine Frist ist im Gesetz nicht verankert, die Dauer ist unter Berücksichtigung<br />

des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit festzulegen<br />

(6-12 Monate können im Einzelfall rechtmäßig sein)<br />

• in begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden,<br />

wenn <strong>der</strong> Störer berechtigte Interessen geltend machen kann<br />

(z.B. Behördengänge, Berufsausübung)<br />

5. Kontaktverbot<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Generalsklausel des § 8 SPolG kann bei Vorliegen<br />

einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung (gerade<br />

für Opfer <strong>nach</strong> einer Trennung häufig gegeben) dem Täter ein Kontaktund<br />

Näherungsverbot erteilt werden.<br />

Koordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt – Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes<br />

Tanja Fauth-Engel, September 2005, basierend auf ”Platzverweis und Polizeigewahrsam” von S. Kräuter-Stockton


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6. Polizeigewahrsam<br />

Durch die Vollzugspolizei kann gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 2 SPolG eine Person<br />

in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um<br />

die unmittelbar bevorstehende Begehung o<strong>der</strong> Fortsetzung einer Straftat<br />

o<strong>der</strong> einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die<br />

Allgemeinheit zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

Die Maßnahme muss unerlässlich sein, es darf kein mil<strong>der</strong>es Mittel <strong>der</strong><br />

<strong>Gefahrenabwehr</strong> zur Verfügung stehen.<br />

Die Maßnahme steht gemäß § 14 SPolG unter Richtervorbehalt.<br />

(Bsp.: Störer gibt zu erkennen, dass er sich nicht an die Wohnungsverweisung<br />

<strong>nach</strong> § 12 II SPolG halten wird.)<br />

Koordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt – Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes<br />

Tanja Fauth-Engel, September 2005, basierend auf ”Platzverweis und Polizeigewahrsam” von S. Kräuter-Stockton

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