Freistellung von Lehrkräften aus Sachsen-Anhalt zur Promotion an ...
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„Haftungs<strong>aus</strong>schluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben <strong>aus</strong>schließlich die<br />
im Gesetz- und Verordnungsblatt des L<strong>an</strong>des <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des L<strong>an</strong>des<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“<br />
<strong>Freistellung</strong> <strong>von</strong> <strong>Lehrkräften</strong> <strong>aus</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Promotion</strong> <strong>an</strong> Hochschulen des<br />
L<strong>an</strong>des <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Rd.Erl. des MK vom 26.05.1998 - (SVBl. LSA S.211), zuletzt geändert durch RdErl. des<br />
MK vom 05.09.2011 (SVBl. LSA S. 259)<br />
1. Allgemeines<br />
Zur Erhöhung der fach fachdidaktischen bzw. erziehungswissenschaftlichen Kompetenz<br />
<strong>von</strong> <strong>Lehrkräften</strong> und <strong>zur</strong> Vertiefung der Beziehungen zwischen Theorie und Praxis in der<br />
Lehrerbildung k<strong>an</strong>n jährlich zwei <strong>Lehrkräften</strong> <strong>aus</strong> allgemein bildenden oder berufsbildenden<br />
Schulen die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Ermäßigung ihrer Unterrichtsverpflichtungen<br />
<strong>an</strong> einer Hochschule des L<strong>an</strong>des <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> den akademischen Grad<br />
einer Doktorin oder eines Doktors zu erwerben. Gleichzeitig können allerdings nicht mehr<br />
als sechs Lehrkräfte des L<strong>an</strong>des <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> unter den nachfolgenden Bedingungen<br />
ein <strong>Promotion</strong>svorhaben in Angriff nehmen. Die nachfolgenden Regelungen für die <strong>Freistellung</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Lehrkräften</strong> <strong>zur</strong> <strong>Promotion</strong> <strong>an</strong> einer Hochschule des L<strong>an</strong>des <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
berühren nicht die Ordnungen der Hochschulen (<strong>Promotion</strong>sordnungen) über die Vor<strong>aus</strong>setzungen<br />
und Verfahren <strong>zur</strong> Durchführung <strong>von</strong> <strong>Promotion</strong>en.<br />
2. Bewerbungsvor<strong>aus</strong>setzungen<br />
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen spätestens zum Zeitpunkt der be<strong>an</strong>tragten<br />
<strong>Freistellung</strong> über eine mindestens dreijährige erfolgreiche Schulpraxis verfügen und sollen<br />
in der Regel das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben.<br />
Die Bewerberinnen und Bewerber sollten sich darüber hin<strong>aus</strong> schon eine gewisse Zeit<br />
l<strong>an</strong>g unter Anleitung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers wissenschaftlich<br />
betätigt haben und Ergebnisse - zum Beispiel in Form eines Vortrages auf einem Kolloquium<br />
oder einer Publikation - nachweisen.<br />
Bei Bewerbungen um <strong>Freistellung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Promotion</strong> sind das <strong>Promotion</strong>sthema und dessen<br />
Vorbereitungsst<strong>an</strong>d darzustellen; außerdem sind ein Arbeits- und Zeitpl<strong>an</strong> sowie eine<br />
Bestätigung durch die betreuende Hochschule über die Annahme als Doktor<strong>an</strong>din bzw.<br />
Doktor<strong>an</strong>d und eine gutachterliche Stellungnahme der betreuenden Hochschullehrerin<br />
bzw. des betreuenden Hochschullehrers vorzulegen.<br />
3. Bewerbung<br />
Die Bewerbung ist bis zum 31.12. eines Jahres auf dem Dienstweg <strong>an</strong> das Kultusministerium<br />
zu richten und muss folgende Unterlagen enthalten:<br />
a) tabellarische Darstellung des Bildungsg<strong>an</strong>ges,<br />
b) beglaubigte Kopien der Zeugnisse des absolvierten Studiums,<br />
c) Stellungnahme der zuständigen Schulleiterin bzw. des zuständigen Schulleiters,<br />
d) Schulfachliche Stellungnahme der Schulabteilung des L<strong>an</strong>desverwaltungsamtes ,<br />
e) Nachweis der unter Nr. 2 geforderten Bewerbungsvor<strong>aus</strong>setzungen.<br />
Zum Schuljahr 2012/2013 ist keine Bewerbung mehr möglich.<br />
4. Genehmigung<br />
Über den Antrag auf <strong>Freistellung</strong> zum Zwecke der <strong>Promotion</strong> entscheidet das Kultusministerium<br />
jeweils bis zum 10.6. eines Jahres für das folgende Schuljahr.
„Haftungs<strong>aus</strong>schluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben <strong>aus</strong>schließlich die<br />
im Gesetz- und Verordnungsblatt des L<strong>an</strong>des <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des L<strong>an</strong>des<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“<br />
5. <strong>Freistellung</strong><br />
Die Zulassung <strong>zur</strong> <strong>Freistellung</strong> zum Zwecke der <strong>Promotion</strong> bedeutet, dass die Lehrkraft<br />
zunächst für ein Schuljahr <strong>von</strong> der Hälfte ihrer Unterrichtsverpflichtungen unter Fortzahlung<br />
der Bezüge freigestellt wird.<br />
Nach Abschluss dieses Schuljahres erfolgt bei einer positiven Einschätzung der Hochschullehrerin<br />
oder des Hochschullehrers über den St<strong>an</strong>d des <strong>Promotion</strong>svorhabens eine<br />
<strong>Freistellung</strong> der Lehrkraft auf sechs zu erteilende Unterrichtsstunden für weitere zwei<br />
Schuljahre unter Fortzahlung der Bezüge.<br />
Die Anrechnungsstunden müssen auf diese zwei Schuljahre nicht gleich verteilt sein. Die<br />
Verteilung der Anrechnungsstunden auf die zwei Jahre bedürfen der Zustimmung der<br />
Schulabteilung des L<strong>an</strong>desverwaltungsamtes.<br />
Die <strong>Freistellung</strong> erfolgt unter der Auflage, dass die Lehrkraft die Bezüge in der Höhe des<br />
Anteils <strong>zur</strong>ückzahlt, der dem Anteil der Ermäßigung <strong>an</strong> der Unterrichtspflichtzeit in den<br />
letzten beiden Jahren der <strong>Freistellung</strong> entspricht, wenn sie<br />
a) die <strong>Promotion</strong> <strong>aus</strong> in ihrer Person liegenden Grünen nicht zu Ende führt,<br />
b) innerhalb <strong>von</strong> fünf Jahren nach Beendigung der <strong>Freistellung</strong> auf eigenen Antrag <strong>aus</strong><br />
dem Schuldienst <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> <strong>aus</strong>scheidet,<br />
c) nach Abschluss der <strong>Promotion</strong> <strong>aus</strong> in ihrer Person liegenden Gründen eine Tätigkeit<br />
in der Lehrer<strong>aus</strong>bildung <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> auf Anforderung hin nicht übernimmt<br />
oder vor Ablauf <strong>von</strong> fünf Jahren aufgibt.<br />
Das Kultusministerium k<strong>an</strong>n <strong>von</strong> der Rückzahlungsverpflichtung eine Ausnahme zulassen,<br />
wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten sollte.<br />
Die <strong>Freistellung</strong> und die Auflage über die Rückzahlung der Dienstbezüge sind zusammen<br />
durch einen einheitlichen Verwaltungsakt (bei <strong>Lehrkräften</strong> im Beamtenverhältnis) oder<br />
durch Rückzahlungskl<strong>aus</strong>el über Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (bei <strong>Lehrkräften</strong> im<br />
Angestelltenverhältnis) zu verfügen.<br />
Die <strong>Freistellung</strong> der Lehrkräfte <strong>zur</strong> <strong>Promotion</strong> ist letztmalig zum Schuljahr 2011/2012<br />
möglich.<br />
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des<br />
31.12.2018 außer Kraft.