Hinweise zu den Lernmitteln an den Schulen für ... - Kultusministerium
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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die<br />
im Gesetz- und Verordnungsblatt des L<strong>an</strong>des Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des L<strong>an</strong>des<br />
Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zu</strong> <strong>den</strong> <strong>Lernmitteln</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>für</strong> das Schuljahr 2013/2014<br />
Bek. des MK vom 18.04.2013 - 35-82200-1<br />
Be<strong>zu</strong>g:<br />
RdErl. des MK vom 12.3.2008 LSA S.130), <strong>zu</strong>letzt geändert durch RdErl. vom<br />
(SVBl. 18.4.2013 (SVBI. LSA S. 115)<br />
1. Erwerb, Nut<strong>zu</strong>ng und Zulassung digitaler Lernmittel<br />
Ausg<strong>an</strong>gslage<br />
In Reaktion auf Apples Ankündigung von 2011, interaktive Schulbücher <strong>für</strong> das iPad <strong>an</strong>bieten<br />
<strong>zu</strong> wollen, hat der Verb<strong>an</strong>d der Bildungsmedien e.V. (V.d.B.) Fr<strong>an</strong>kfurt/Main (Dachverb<strong>an</strong>d<br />
vieler Schulbuchverlage) <strong>an</strong>lässlich der didacta im Februar 2012 in H<strong>an</strong>nover die Einführung<br />
“digitaler Lehrwerke” <strong>zu</strong>m Schuljahr 2012/2013 in Deutschl<strong>an</strong>d <strong>an</strong>gekündigt. Am<br />
06.11.2012 wurde durch <strong>den</strong> Verb<strong>an</strong>d der Bildungsmedien e.V. (V.d.B.) Fr<strong>an</strong>kfurt/Main das<br />
“digitale Schulbuchregal” freigeschaltet. Für das Schulbuchgeschäft 2012/ 2013 gem. Leihlernmittelkostenentlastungerlass<br />
in Sachsen – Anhalt ist die Nut<strong>zu</strong>ng dieser Offerte insofern<br />
nicht mehr relev<strong>an</strong>t.<br />
Sachlage<br />
Kernstrukturell ist die technische Lösung derzeit so gestaltet , dass der V.d.B. ein zentrales<br />
„digitales Schulbuchregal” (Zentralserver) eingerichtet hat, die Verlage bereits etliche digitalisierte<br />
Lehrwerke dort hinterlegt haben und potentielle Kun<strong>den</strong> (<strong>Schulen</strong>, Lehrer, Eltern,<br />
Schüler usw.) mit Hilfe von direkt über <strong>den</strong> Internetauftritt der Verlagen <strong>zu</strong> erwerben<strong>den</strong><br />
Freischaltcodes Zugriff auf diese Werke erhalten. Die Dateien (digitale Lehrwerke) sind d<strong>an</strong>n<br />
dem Besitzer des Freischaltcodes mit einer definierten Lizenzlaufzeit im „digitales Schulbuchregal”<br />
<strong>zu</strong>gewiesen und sollen <strong>zu</strong>künftig in Grenzen bearbeitbar und erweiterbar sein.<br />
Der Freischaltcode wir derzeit, unabhängig von der Gesamtlizenzlaufzeit -unterschiedliche<br />
Regelungen der Verlage- jährlich neu vergeben. Das bedeutet, dass bei kostenpflichtig erworbenen<br />
digitalen Lehrwerken(Freischaltcodes) diese auch jährlich neu gegen Entrichtung<br />
einer Leihgebühr ausgegeben wer<strong>den</strong> können. Die Höhe der Gebühren mit <strong>den</strong> sozialen<br />
Staffelungen 3 €/Buch St<strong>an</strong>dard, 2 €/Buch ab drei schulpflichtigen Kindern und 1 €/Buch <strong>für</strong><br />
Leistungsempfänger/ ab fünf schulpflichtigen Kindern bleibt unberührt.<br />
Derzeit sind die digitalen Lehrwerke nicht <strong>an</strong>gereicherte, 1:1 pdf.- Dateien des Printmediums<br />
und wer<strong>den</strong> insofern, soweit das Printmedium im Verzeichnis der <strong>zu</strong>gelassenen Lernmittel
„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die<br />
im Gesetz- und Verordnungsblatt des L<strong>an</strong>des Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des L<strong>an</strong>des<br />
Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“<br />
L<strong>an</strong>d Sachsen- Anhalt aufgenommen wurde, <strong>für</strong> das Schuljahr 2013/ 2014 <strong>zu</strong>lassungstechnisch<br />
automatisch gleichgestellt.<br />
Digitale Lehrwerke enthalten <strong>zu</strong>rzeit keine Druckoption.<br />
Die Nut<strong>zu</strong>ng digitaler Lehrwerke im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Lernleihmittelkostenentlastung<br />
des L<strong>an</strong>des Sachsen – Anhalt gestaltet sich in der moment<strong>an</strong>en Einführungsphase insofern<br />
schwierig, als dass die Verlage noch deutlich unterschiedliche Lizenz- und Ausgabestrategien<br />
verfolgen.<br />
Nach Auskunft der großen Verlagsgruppen ist mittel- und l<strong>an</strong>gfristig <strong>zu</strong> erwarten, dass sich<br />
die gegenwärtig ausgegebenen Lizenzkonditionen nochmals ändern wer<strong>den</strong>. Ob es dabei <strong>zu</strong><br />
einer Vereinheitlichung des Verfahrens kommen wird ist offen.<br />
Wichtig ist die Feststellung, dass das L<strong>an</strong>d Sachsen – Anhalt mit <strong>den</strong> neu geschaffenen Regelungen<br />
der Lernmittel<strong>zu</strong>lassung sowie der Verordnung und dem Erlass <strong>zu</strong>r Leihlernmittelkostenentlastung<br />
die Vorausset<strong>zu</strong>ngen schaffen wollte, dass, beginnend ab dem Schuljahr<br />
2013/2014, der Einsatz digitaler Lehrwerke <strong>an</strong> <strong>den</strong> <strong>Schulen</strong> in Sachsen- Anhalt dem Grunde<br />
nach und unter Berücksichtigung der nachstehen<strong>den</strong> <strong>Hinweise</strong> prinzipiell möglich ist. Die<br />
flächendeckende Nut<strong>zu</strong>ng digitaler Lehrwerke steht, insbesondere auch im Blick auf die Lizenzkonditionen<br />
sowie Art und Umf<strong>an</strong>g der Lehrwerksdigitalisierung der Schulbuchverlage<br />
und <strong>den</strong> übergreifen<strong>den</strong> Gesetzesregelungen, noch am Anf<strong>an</strong>g. Hardwareausstattung der<br />
<strong>Schulen</strong> und Schülerinnen/Schüler sowie systemrelev<strong>an</strong>te pädagogische Konzepte stehen<br />
ebenfalls noch vor großen Herausforderungen. Im jährlich erscheinen<strong>den</strong> Leihlernmittelerlass<br />
wer<strong>den</strong> aktuelle Entwicklungen fortlaufend berücksichtigt.<br />
Schlussfolgerungen <strong>für</strong> die Lernmittel<strong>zu</strong>lassung und –kostenentlastung in<br />
Sachsen-Anhalt<br />
Zulassung von Schulbüchern und digitalen Lehrwerken im L<strong>an</strong>d Sachsen-Anhalt<br />
Grundlage da<strong>für</strong> ist der Rd.Erl. des MK vom 18.04.2013 (SVBI. LSA S. 114).<br />
Zukünftig ist davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass “Digitale Schulbücher” interaktiv “<strong>an</strong>gereichert” wer<strong>den</strong>.<br />
Das hat Auswirkungen auf das Zulassungsverfahren. Grundsätzliche Regelungen da<strong>zu</strong><br />
sind im o.g. Erlass ver<strong>an</strong>kert, weitere Anpassungen erfolgen bedarfsgerecht.<br />
Lernmittelkostenentlastung im L<strong>an</strong>d Sachsen-Anhalt
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im Gesetz- und Verordnungsblatt des L<strong>an</strong>des Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des L<strong>an</strong>des<br />
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Grundlage <strong>für</strong> das Verfahren ist die Verordnung <strong>zu</strong>r Änderung der Lernmittelkostenentlastung<br />
vom 17.04.2013 in Verbindung und der Lernmittelerlass (Rd.Erl. des MK vom<br />
18.04.2013 (SVBI. LSA S. 95).<br />
Unabhängig von <strong>den</strong> nachstehend, unter Be<strong>zu</strong>g auf die derzeit bek<strong>an</strong>nten Lizenzvergabekonditionen<br />
der Verlage, getroffenen Regelungen ist beim Kauf von ausschließlichen kostenpflichtigen<br />
digitalen Lehrwerken mit einer 1/3 Kaufpreisvorgabe pro Nut<strong>zu</strong>ngsjahr folgendes<br />
unbedingt <strong>zu</strong> beachten:<br />
a) § 7 Abs.3 Buchpreisbindungsgesetz regelt die Gewährung von 12 % Rabatt auf<br />
Printlernmittel bei Kauf durch die öffentliche H<strong>an</strong>d innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.<br />
Dieser Rabatt, <strong>den</strong> der Buchh<strong>an</strong>del gewährt, ist bei der Richtwerteberechnung/<br />
Schüler nach Schulformen bei Veröffentlichung des Lernmittelerlasses bereits<br />
eingerechnet, d.h. auf dem schulischen Verfügungskonto befin<strong>den</strong> sich Netto nur 88<br />
% des von der Schule <strong>an</strong>genommenen Bruttobetrages. Siehe auch Abs. II; Pkt. 3.5<br />
des Lernmittelerlasse. Für digitale Lehrwerke ist diese Rabattregelung derzeit nicht<br />
getroffen. Das bedeutet <strong>für</strong> <strong>den</strong> Einkauf von derartig konditionierten digitalen Lehrwerken,<br />
dass jeder Euro des Kaufpreises nur durch 0,88 Cent auf dem schulischen<br />
Unterkonto gedeckt ist und dies damit bei der Kaufpl<strong>an</strong>ung der Schule zwingend <strong>zu</strong><br />
berücksichtigen ist! Anders formuliert, beim Kauf muss die Schule mit 112 % des<br />
verl<strong>an</strong>gten Kaufpreises kalkulieren, da der 12 %- ige Buchrabatt in <strong>den</strong> Zuweisungsrichtwerten<br />
des L<strong>an</strong>des eingerechnet ist und nur rechnerisch <strong>zu</strong>r Verfügung steht.<br />
Gegenüber dem Printmedium sinkt damit die Kaufkraft der Schule um 12 %, was<br />
sich mittel- bis l<strong>an</strong>gfristig negativ auf die Austauschrate der Lernmittel nach 4 maliger<br />
Ausgabe auswirken wird bzw. sich die tatsächlich netto beschaffbare Anzahl von<br />
<strong>Lernmitteln</strong> ( Schulbücher/ digitalen Lehrwerke) spürbar verringert. Dieser moment<strong>an</strong><br />
<strong>zu</strong> verzeichnende Sachverhalt, es ist nicht absehbar ob es eine Erweiterung der Rabattregelung<br />
durch die Verlage selbst oder durch Bundesgesetzgebung (s. Buchpreisbindungsgesetz)<br />
geben wird, ist von <strong>den</strong> <strong>Schulen</strong> bei der Kaufpl<strong>an</strong>ung eigenver<strong>an</strong>twortlich<br />
<strong>zu</strong> beachten!<br />
b) Die Fin<strong>an</strong>zstruktur des Leihlernmittelbudgets <strong>für</strong> Printmedien basiert neben dem<br />
Einsatz von L<strong>an</strong>desmitteln, der Rabattgewährung durch <strong>den</strong> Buchh<strong>an</strong>del und strukturell<br />
auch auf einer viermaligen kostenpflichtigen Leihausgabe des Schulbuches.<br />
Siehe auch Abs.I; Pkt. 5 des Lernmittelerlasses. Dabei wer<strong>den</strong> einmalig 88 % des<br />
Kaufpreises aufgewendet und <strong>zu</strong>sätzlich über <strong>den</strong> Einsatzzeitraum von 4 Jahren
„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die<br />
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viermalig Leihgebühreinnahmen erzielt. Dieses Fin<strong>an</strong>zierungsmodell hat maßgeblich<br />
da<strong>zu</strong> beigetragen, dass sich das Leihlernmittelbudget in Sachsen- Anhalt stabilisiert<br />
hat und das fachliche und physische Niveau des Leihlernmittelbest<strong>an</strong>des vollumfänglich<br />
<strong>den</strong> Sach<strong>an</strong>forderungen entspricht. Beim Verkauf von Freischaltcodes <strong>für</strong><br />
„digitale Lehrwerke” ist auch ein Modell vorgesehen, wonach der Freischaltcode auf<br />
ein Jahr befristet <strong>zu</strong> 1/3 des Gesamtpreises <strong>an</strong>geboten wird. Hier belastet nicht nur<br />
der Wegfall der Rabattregelung das Schulbudget in der Gesamtbetrachtung, hier<br />
kommt hin<strong>zu</strong>, dass bei der kalkulierten Leihzyklen<strong>an</strong>zahl von vier Ausgaben die Nut<strong>zu</strong>ng<br />
dieses digitalen Lehrwerkes letzten Endes die Entrichtung von 4/3 des Kaufpreise<br />
erforderlich macht. Auch hier sind die <strong>Schulen</strong> aufgefordert, derartige Käufe<br />
sorgfältig im Gesamtkontext des verfügbaren Schulbudgets und <strong>den</strong> erforderlichen<br />
Austauschkäufen <strong>zu</strong>r Aufrechterhaltung eines sachgerechten Leihlernmittelbest<strong>an</strong>des<br />
<strong>zu</strong> betrachten.<br />
c) Beim Erwerb der Freischaltcodes ist sicher<strong>zu</strong>stellen, dass die Laufzeit des Freischaltcodes<br />
das gesamte Schuljahr abdeckt, vor<strong>zu</strong>gsweise eine Vorlauf- und Nachlaufzeit<br />
<strong>zu</strong>m Schuljahr <strong>an</strong>bietet, um notwendige Schuljahresvor- und – nachbereitungen<br />
<strong>zu</strong> ermöglichen. In der Regel wurde dies von <strong>den</strong> Verlagen dadurch berücksichtigt,<br />
dass die Laufzeit 400- 420 Tage beträgt.<br />
d) Der Einkauf k<strong>an</strong>n nur direkt über <strong>den</strong> Internetauftritt des Verlages erfolgen, d.h. es<br />
entsteht <strong>für</strong> die Abrechnung und Bezahlung eine <strong>zu</strong>sätzliche Kostenstelle sowohl <strong>für</strong><br />
die Schule als auch das abrechnende L<strong>an</strong>desschulamt. Zu beachten ist auch, dass<br />
einige Verlage die Anzahl der Freischaltcodes je Bestellung limitiert haben und damit<br />
bei Schulbestellungen mehrere Bestellungen aus<strong>zu</strong>lösen sind.
„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die<br />
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Allgemeine Verfahrenshinweise unter Berücksichtigung der derzeit bek<strong>an</strong>nten Lizenzvergabemodelle<br />
Lizenzvergabemodell<br />
<strong>für</strong> digitale Lernmittel<br />
Kostenfreie Probelizenzvergabe<br />
Mehrjährige Lizenzvergabe<br />
in Verbindung<br />
mit dem kostenpflichtigen<br />
Erwerb des<br />
Printmediums (Bundlemodell)<br />
Vergabe Freischaltcodes<br />
einzeln, jährlich,<br />
kostenfrei<br />
einzeln, jährlich,<br />
kostenfrei auf<br />
Anforderung<br />
Anmerkungen / <strong>Hinweise</strong><br />
keine<br />
Es wird nur eine Leihgebühr/Schüler auf die<br />
Bundlelösung erhoben.<br />
Die Befristung auf vier Ausgabezyklen als Leihlernmittel<br />
gem. Vertrag mit dem V.d.B, s. Lermittelerlass<br />
Abs.I; Pkt. 5, ist <strong>zu</strong> beachten.<br />
Einjährige Lizenzvergabe<br />
<strong>für</strong> 1/3 des<br />
Gesamtkaufpreises<br />
einzeln, jährlich.<br />
kostenpflichtig<br />
Die <strong>Hinweise</strong> unter <strong>den</strong> Pkt. a)-c) sind <strong>zu</strong> beachten!<br />
Im Rahmen der Leihlernmittelbeschaffung ist nur der Erwerb eines Lernmittel<strong>an</strong>gebotes<br />
(Printmedium oder digitales Lehrwerk oder Bundle <strong>zu</strong>m Preis des Printmediums) <strong>zu</strong>lässig.<br />
Sofern nur das digitale Lehrwerk erworben wer<strong>den</strong> soll, ist neben <strong>den</strong> in <strong>den</strong> Pkt. a)- d) gemachten<br />
Anmerkungen sicher<strong>zu</strong>stellen, dass die erforderlichen Hardwarevorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
bei allen Prozessbeteiligten (Schule, Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler) im erforderlichen<br />
Umf<strong>an</strong>g gegeben sind.
„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die<br />
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Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“<br />
2.Ausgabezyklen von Leihlernmitteln<br />
Am 29.12.2006 wurde zwischen dem <strong>Kultusministerium</strong> des L<strong>an</strong>des Sachsen-Anhalt und<br />
dem VdS Bildungsmedien Fr<strong>an</strong>kfurt am Main (seit 16.1.2012 umben<strong>an</strong>nt in Verb<strong>an</strong>d Bildungsmedien)<br />
eine Vereinbarung <strong>zu</strong>r Wahrung der Interessen der Rechteinhaber (Schulbuchverlage)<br />
<strong>für</strong> Lernmittel abgeschlossen und damit das Risiko einer Rechtsausein<strong>an</strong>derset<strong>zu</strong>ng<br />
ausgeschlossen.<br />
Im Kern wurde vereinbart, dass die bisherige Orientierung auf maximal vier Ausgabezyklen<br />
von Leihlernmitteln in eine Festschreibung von maximal vier gebührenpflichtigen Ausgabezyklen<br />
gew<strong>an</strong>delt wird. Das Verfahren da<strong>zu</strong> ist im Abschnitt II Nr. 2.4 des Be<strong>zu</strong>gs-RdErl. geregelt.<br />
Es gilt nur <strong>für</strong> die persönlichen Leihexemplare und ist aus urheberrechtlichen Grün<strong>den</strong><br />
<strong>zu</strong> beachten. Wichtig ist, dass die Lernmittel so gekennzeichnet wer<strong>den</strong>, dass nachvollziehbar<br />
ist, wie oft das jeweilige Exemplar bereits verliehen wurde. Die Schule k<strong>an</strong>n auf Beschluss<br />
der Gesamtkonferenz entschei<strong>den</strong>, ob mit Entrichtung der Verwaltungsgebühr das<br />
Lernmittel entweder in das Eigentum der Schülerin oder des Schülers übergeht und aus dem<br />
Best<strong>an</strong>d der gebührenpflichtigen Leihlernmittel der Schule <strong>zu</strong> streichen ist oder in <strong>den</strong> gebührenfreien<br />
Best<strong>an</strong>d der Schulexemplare übertragen wird.<br />
3.Pl<strong>an</strong>mäßiger Verfügungsrahmen und Überh<strong>an</strong>gbestellungen<br />
Die verbindliche Vorgabe von maximal vier Leihzyklen hat <strong>zu</strong> einer Verringerung von Altbestän<strong>den</strong><br />
geführt. Insofern sollte der ermittelte Gesamtverfügungsrahmen (Anlage 5 des Be<strong>zu</strong>gs-RdErl.)<br />
auf der Basis der Schülerrichtwerte und der Leihgebühreinnahmen vollständig<br />
ausgeschöpft wer<strong>den</strong>. Damit sind <strong>zu</strong>nächst die pl<strong>an</strong>mäßigen Bestellungen <strong>für</strong> das Schuljahr<br />
2013/2014 <strong>zu</strong> realisieren.<br />
Ebenfalls durch Beschluss der Gesamtkonferenz <strong>zu</strong>m Hauptbestelltermin sollen <strong>für</strong> das<br />
Schuljahr 2013/2014 so gen<strong>an</strong>nte „Überh<strong>an</strong>gbestellungen“ <strong>an</strong>gemeldet wer<strong>den</strong>. Damit sollen<br />
Bedarfe erfasst wer<strong>den</strong>, die <strong>an</strong> der jeweiligen Schule bestehen, jedoch mit <strong>den</strong> <strong>zu</strong>r Verfügung<br />
stehen<strong>den</strong> Mitteln nicht realisiert wer<strong>den</strong> können. Diese sollen 10 v. H. des Gesamtverfügungsrahmens<br />
in der Regel nicht überschreiten. Das L<strong>an</strong>desschulamt wird nach Bewertung<br />
des L<strong>an</strong>desverfügungsrahmens kurzfristig entschei<strong>den</strong>, ob <strong>den</strong> <strong>Schulen</strong> <strong>zu</strong>r Realisierung<br />
dieser Pl<strong>an</strong>ungen <strong>zu</strong>sätzliche Haushaltsmittel <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt wer<strong>den</strong> können.
„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die<br />
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Diese Haushaltsmittel sind in Anlage 5 Zeile „Überh<strong>an</strong>gbestellung“ des Be<strong>zu</strong>gs-RdErl. aus<strong>zu</strong>weisen.<br />
Das Verfahren da<strong>zu</strong> ist in Abschnitt II Nr. 1.2 des Be<strong>zu</strong>gs-RdErl. geregelt.<br />
4.Einzahlung der Leistungsgebühreneinnahmen<br />
<strong>Schulen</strong> mit erheblichen Leistungsgebühreinnahmen (mehr als 5 000 Euro) können weiterhin<br />
einmalig <strong>für</strong> <strong>den</strong> Durchführungszeitraum auf Einzel<strong>an</strong>trag und unter Wahrung der Fristen<br />
gemäß Nr. 1.2 der Anlage 4 des Be<strong>zu</strong>gs-RdErl. beim L<strong>an</strong>desschulamt ein Geldtr<strong>an</strong>sportunternehmen<br />
beauftragen. Dem Antrag ist ein Kostenvor<strong>an</strong>schlag bei<strong>zu</strong>fügen. Die Kosten sollen<br />
etwa 0,25 v. H. des Geldbetrages nicht überschreiten und wer<strong>den</strong> mit <strong>den</strong> L<strong>an</strong>des<strong>zu</strong>weisungen<br />
<strong>für</strong> die Schule verrechnet.<br />
Seit dem 01.03.2012 sind Geldinstitute auf Grund des o.g. Gesetzes gehalten, Einzahlungen<br />
von Barmitteln mit eine Schwellenwert von über1.000, 00 Euro auf Fremdkonten nur in Ausnahmefällen<br />
gem. § 3 dieses Gesetzes <strong>an</strong><strong>zu</strong>nehmen. Die Annahmepraxis ist dabei auf<br />
Grund unterschiedlicher interner Dienst<strong>an</strong>weisungen der Filialen recht differenziert, Fälle von<br />
Annahmeablehnung von Lernmittelleihgebühren sind bek<strong>an</strong>nt.<br />
Dieser Sachverhalt gab Anlass, erneut <strong>für</strong> das Lernmittelverfahren 2013/2014 Sonderregelungen<br />
bzw. ergänzende H<strong>an</strong>dhabungshinweise <strong>zu</strong> ver<strong>an</strong>lassen bzw. <strong>zu</strong> geben. Im Ausblick<br />
auf Verfahren 2014/2015 verweise ich darauf, dass in Sachsen-Anhalt eine Schulgesetznovelle<br />
beschossen wurde, nach der auch die Führung schulischer Girokonten ermöglicht wur<strong>den</strong><br />
, was die Einzahlung auf ein eigenes schulisches Konto <strong>zu</strong>r Weiterüberweisung<br />
ermöglicht und damit außerhalb der Geldwäschethematik steht. Ein entsprechender Org<strong>an</strong>isationserlass<br />
des <strong>Kultusministerium</strong>s ist in Vorbereitung.<br />
Die alternative Verfahrensnachfrage bei der Bundes<strong>an</strong>stalt <strong>für</strong> Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsaufsicht<br />
hat <strong>den</strong> Verweis auf die Ausnahmemöglichkeit durch I<strong>den</strong>tifizierung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2<br />
ergeben. Mit Blick darauf, dass i.d.R. Sparkassenfilialen flächendeckend vor Ort Ansprechpartner<br />
sein können, wurde mit dem Ostdeutschen Sparkassenverb<strong>an</strong>d eine letztmalige Verlängerung<br />
der letztjährigen Ausnahmeregelung im" Sinne einer H<strong>an</strong>dlungsorientierung <strong>für</strong><br />
die Filialen in Sachsen- Anhalt vereinbart.<br />
Für das Lernmittelleihverfahren 2013/2014 wer<strong>den</strong> auf diesen Grundlagen erneut<br />
folgende Verfahrenshinweise gegeben:<br />
1) Treten Probleme bei der Einzahlung der Barmittel Lernmittelleihgebühren
„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die<br />
im Gesetz- und Verordnungsblatt des L<strong>an</strong>des Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des L<strong>an</strong>des<br />
Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“<br />
bei einem Geldinstitut eigener Wahl auf, sollte <strong>zu</strong>nächst die nächstgelegene Sparkassenfiliale<br />
<strong>an</strong>gesprochen wer<strong>den</strong>. Dabei sind die Regelungen <strong>zu</strong>r I<strong>den</strong>tifizierung, <strong>zu</strong> beachten.<br />
Das heißt, es muss ein schulisches Ermächtigungsschreiben mit Nennung der einzahlen<strong>den</strong><br />
Lehrkraft, des Zahlungszwecks sowie der Höhe der Einzahlung in Verbindung der Legimitation<br />
der Lehrkraft erfolgen. Wie aus dem Schreiben des Ostdeutschen Sparkassenverb<strong>an</strong>des<br />
deutlich wird, besteht kein Rechts<strong>an</strong>spruch, unter Verweis auf die Rechtslage und dem<br />
vorliegen<strong>den</strong> Schriftverkehr sollte es aber möglich sein, die Einzahlung in einer Sparkassenfiliale<br />
vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />
In Sonderfällen:<br />
2) Bei Barmitteln unter 5000,00 Euro k<strong>an</strong>n das Geld in mehreren Tr<strong>an</strong>chen unterhalb des<br />
Schwellenwertes eingezahlt werde.<br />
3) Bei Barmitteln von mehr als 5000,00 Euro wird auf die Möglichkeit der<br />
Nut<strong>zu</strong>ng eines Geldtr<strong>an</strong>sportunternehmens gem. Anlage 4, Pkt. 1.2 des<br />
Be<strong>zu</strong>gs- RdErl. <strong>für</strong> das Sj. 2013/20014 verwiesen.