Hinweise zu den Lernmitteln an den Schulen für ... - Kultusministerium
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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die<br />
im Gesetz- und Verordnungsblatt des L<strong>an</strong>des Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des L<strong>an</strong>des<br />
Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“<br />
bei einem Geldinstitut eigener Wahl auf, sollte <strong>zu</strong>nächst die nächstgelegene Sparkassenfiliale<br />
<strong>an</strong>gesprochen wer<strong>den</strong>. Dabei sind die Regelungen <strong>zu</strong>r I<strong>den</strong>tifizierung, <strong>zu</strong> beachten.<br />
Das heißt, es muss ein schulisches Ermächtigungsschreiben mit Nennung der einzahlen<strong>den</strong><br />
Lehrkraft, des Zahlungszwecks sowie der Höhe der Einzahlung in Verbindung der Legimitation<br />
der Lehrkraft erfolgen. Wie aus dem Schreiben des Ostdeutschen Sparkassenverb<strong>an</strong>des<br />
deutlich wird, besteht kein Rechts<strong>an</strong>spruch, unter Verweis auf die Rechtslage und dem<br />
vorliegen<strong>den</strong> Schriftverkehr sollte es aber möglich sein, die Einzahlung in einer Sparkassenfiliale<br />
vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />
In Sonderfällen:<br />
2) Bei Barmitteln unter 5000,00 Euro k<strong>an</strong>n das Geld in mehreren Tr<strong>an</strong>chen unterhalb des<br />
Schwellenwertes eingezahlt werde.<br />
3) Bei Barmitteln von mehr als 5000,00 Euro wird auf die Möglichkeit der<br />
Nut<strong>zu</strong>ng eines Geldtr<strong>an</strong>sportunternehmens gem. Anlage 4, Pkt. 1.2 des<br />
Be<strong>zu</strong>gs- RdErl. <strong>für</strong> das Sj. 2013/20014 verwiesen.