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Hinweise zu den Lernmitteln an den Schulen für ... - Kultusministerium

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die<br />

im Gesetz- und Verordnungsblatt des L<strong>an</strong>des Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des L<strong>an</strong>des<br />

Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“<br />

Diese Haushaltsmittel sind in Anlage 5 Zeile „Überh<strong>an</strong>gbestellung“ des Be<strong>zu</strong>gs-RdErl. aus<strong>zu</strong>weisen.<br />

Das Verfahren da<strong>zu</strong> ist in Abschnitt II Nr. 1.2 des Be<strong>zu</strong>gs-RdErl. geregelt.<br />

4.Einzahlung der Leistungsgebühreneinnahmen<br />

<strong>Schulen</strong> mit erheblichen Leistungsgebühreinnahmen (mehr als 5 000 Euro) können weiterhin<br />

einmalig <strong>für</strong> <strong>den</strong> Durchführungszeitraum auf Einzel<strong>an</strong>trag und unter Wahrung der Fristen<br />

gemäß Nr. 1.2 der Anlage 4 des Be<strong>zu</strong>gs-RdErl. beim L<strong>an</strong>desschulamt ein Geldtr<strong>an</strong>sportunternehmen<br />

beauftragen. Dem Antrag ist ein Kostenvor<strong>an</strong>schlag bei<strong>zu</strong>fügen. Die Kosten sollen<br />

etwa 0,25 v. H. des Geldbetrages nicht überschreiten und wer<strong>den</strong> mit <strong>den</strong> L<strong>an</strong>des<strong>zu</strong>weisungen<br />

<strong>für</strong> die Schule verrechnet.<br />

Seit dem 01.03.2012 sind Geldinstitute auf Grund des o.g. Gesetzes gehalten, Einzahlungen<br />

von Barmitteln mit eine Schwellenwert von über1.000, 00 Euro auf Fremdkonten nur in Ausnahmefällen<br />

gem. § 3 dieses Gesetzes <strong>an</strong><strong>zu</strong>nehmen. Die Annahmepraxis ist dabei auf<br />

Grund unterschiedlicher interner Dienst<strong>an</strong>weisungen der Filialen recht differenziert, Fälle von<br />

Annahmeablehnung von Lernmittelleihgebühren sind bek<strong>an</strong>nt.<br />

Dieser Sachverhalt gab Anlass, erneut <strong>für</strong> das Lernmittelverfahren 2013/2014 Sonderregelungen<br />

bzw. ergänzende H<strong>an</strong>dhabungshinweise <strong>zu</strong> ver<strong>an</strong>lassen bzw. <strong>zu</strong> geben. Im Ausblick<br />

auf Verfahren 2014/2015 verweise ich darauf, dass in Sachsen-Anhalt eine Schulgesetznovelle<br />

beschossen wurde, nach der auch die Führung schulischer Girokonten ermöglicht wur<strong>den</strong><br />

, was die Einzahlung auf ein eigenes schulisches Konto <strong>zu</strong>r Weiterüberweisung<br />

ermöglicht und damit außerhalb der Geldwäschethematik steht. Ein entsprechender Org<strong>an</strong>isationserlass<br />

des <strong>Kultusministerium</strong>s ist in Vorbereitung.<br />

Die alternative Verfahrensnachfrage bei der Bundes<strong>an</strong>stalt <strong>für</strong> Fin<strong>an</strong>zdienstleistungsaufsicht<br />

hat <strong>den</strong> Verweis auf die Ausnahmemöglichkeit durch I<strong>den</strong>tifizierung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2<br />

ergeben. Mit Blick darauf, dass i.d.R. Sparkassenfilialen flächendeckend vor Ort Ansprechpartner<br />

sein können, wurde mit dem Ostdeutschen Sparkassenverb<strong>an</strong>d eine letztmalige Verlängerung<br />

der letztjährigen Ausnahmeregelung im" Sinne einer H<strong>an</strong>dlungsorientierung <strong>für</strong><br />

die Filialen in Sachsen- Anhalt vereinbart.<br />

Für das Lernmittelleihverfahren 2013/2014 wer<strong>den</strong> auf diesen Grundlagen erneut<br />

folgende Verfahrenshinweise gegeben:<br />

1) Treten Probleme bei der Einzahlung der Barmittel Lernmittelleihgebühren

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