Anlage 2 - Regionaler Planungsverband München
Anlage 2 - Regionaler Planungsverband München
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ANLAGE 2 zu Drucksache Nr. 2/12<br />
221.PA-Sitzuna. 28.02.2012<br />
Bayerischer Landtag<br />
16. Wahlperiode Drucksache 16/10945<br />
16.01.2012<br />
Gesetzentwurf<br />
der Staatsregierung<br />
eines Bayerischen Landesplanungsgesetzes<br />
A) Problem<br />
Die Raumordnung ist seit der Föderalismusrefomn 2006, die die Rahmengesetzgebung<br />
aufgehoben hat, Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz<br />
des Bundes, wobei die Länder von Bundesrecht abweichen<br />
können. Der Bund hat mit dem Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes<br />
und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22. Dezember<br />
2008 von der ihm eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht.<br />
Das Raumordnungsgesetz (ROG) hat das geltende Bayerische Landesplanungsgesete<br />
vom 27. Dezember 2004 (BayLplG) zu großen Teilen ersetzt<br />
und damit auch Teile der Reform von 2004 rückgängig gemacht. Im Wesentlichen<br />
gelten nur die Regelungen über die Organisation der Landes- und Regionalplanung,<br />
Zuständigkeitsregelungen sowie ein Großteil der Verfahrens-<br />
Vorschriften des BayLplG fort.<br />
Diese intransparente Rechtslage erfordert eine Novellienmg des BayLplG<br />
unter Nutzung der Abweichungsbefugnis vom Bundesrecht und unter Berücksichtigung<br />
der raumordnerischen Bedürfnisse und Besonderheiten Bayems.<br />
Gleichzeitig ist das BayLplG im Zuge der vom Ministerrat am 2. Dezember<br />
2009 beschlossenen umfassenden Reform der Landes- und Regionalplanung<br />
unter den Gesichtspunkten "Entbürokratisierung", "Deregulierung" und - soweit<br />
möglich - "ICommunalisierung" zu überprüfen, insbesondere auch im<br />
Hinblick auf die Regionalplammg.<br />
B) Lösung<br />
Das künftige BayLplG bildet die Grundlage für eine umfassende Reform der<br />
Landesplanung. Folgende Punkte sind hervorzuheben:<br />
- Ablösung des ROG durch ein bayerisches Vollgesetz<br />
- Hervorhebung der gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen in<br />
allen Teilräumen als Leitziel - nachhaltige Raumentwicklung als Leitmaßstab<br />
- bayemspezi fische Formulierung der Grundsätze der Raumordnung<br />
Inhaltsbeschränkungen beim Landesentwicklungsprogramm und bei den<br />
Regionalplänen<br />
- Beibehaltung wesentlicher Reformen des BayLplG von 2004 (z.B. beschränkte<br />
Zulässigkeit von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten in Regionalplänen,<br />
Doppelsicherungsverbot)<br />
- Regionalentwicklung als freiwillige Aufgabe der Regionalen Planungsverbände<br />
- Vereinfachung des Anwendungsbereichs des Raumordnungsverfahrens<br />
- Akzentuienmg der raumordnerischen Zusammenarbeit<br />
- zwei- statt dreistufiger Behördenaufbau.<br />
Drvcksachen, Pisnarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Avs-<br />
Schüsse sind im Internet unter www.bavern.ictndtag.de - Dokumente abrujbar. Die aktvellc<br />
Sitzungsvbersicht steht unter www.bayeffs.iandtas.de - ÄklveUes/Sitzunsen zur Verfügung.
Seite 2 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Dmcksache 16/10945<br />
C) Alternativen<br />
Keine<br />
D) Kosten<br />
Insgesamt bewirken die zahlreichen Maßnahmen zur Entbürokratisiemng und<br />
Deregulierung eine, quantitativ allerdings nicht abschätzbare, Entlastung des<br />
Staates und der Regionalen Planungsverbände sowie der Kommunen, deren<br />
planerischer Freiraum gestärkt wird, und der Wirtschaft, deren Vorhaben<br />
einer geringeren Dichte landesplanerischer Vorgaben unterliegen.<br />
Staatliche Verwaltungsaufgaben werden in keinem kostenrelevanten Umfang<br />
verändert, insbesondere werden durch den Wegfall der unteren Landesplanungsbehörden,<br />
deren Aufgaben entfallen, keine neuen Zuständigkeiten bei<br />
den höheren Landesplanungsbehörden begründet. Organisatorische Maßnahmen<br />
werden nicht erforderlich.<br />
Die den Regionalen Planungsverbänden eröffnete Möglichkeit, Aufgaben der<br />
Regionalentwicklung zu übernehmen, kann zu Mehrkosten bei den Gemeinden<br />
und Landkreisen als Mitglieder der Regionalen Planungsverbände fiihren,<br />
da die Finanzierung dieser freiwilligen Aufgaben durch Umlagen erfolgt.<br />
Eine Ausgleichspflicht nach dem Konnexitätsprinzip wird nicht ausgelöst.<br />
Die Höhe der Mehrkosten ist nicht bezifferbar, da der Mehraufwand vom<br />
Umfang der freiwilligen Aufgabenwahrnehmung durch die Regionalen Planungsverbände<br />
abhängig ist.<br />
Die Erhebung der notwendigen Kosten für Gutachten als Auslagen bei Zielabweichungsverfahren<br />
kann zu Mehrkosten bei den Antragstellem (i.d.R.<br />
Kommunen) führen. Zielabweichungsverfahren bleiben auf wenige Einzelfälle<br />
beschränkt. Die Höhe der Mehrkosten ist nicht bezifferbar, da sie von der<br />
notwendigen Begründungstiefe für die beantragte Zielabweichung abhängig<br />
ist.<br />
Der Wirtschaft entstehen keine neuen Kosten, da keine neuen Genehmigungs-<br />
oder Anzeigepflichten eingeführt werden.<br />
Für die Bürger ist der Gesetzentwurf kostenneutral.<br />
Im Ergebnis wird der Gesetzentvmrf zu Kostenentlastungen fuhren.
Bayerischer Landtag<br />
16. Wahlperiode Drucksache l 6/10945<br />
16.01.2012<br />
Gesetzentwurf<br />
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)<br />
Inhaltsübcrsicht<br />
Teill<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
Art. l Aufgabe und Instrumente der Landesplanung<br />
Art. 2 Begriffsbestimmungen<br />
Art. 3 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raum-<br />
Ordnung<br />
Art. 4 Zielabweichungsverfahren<br />
Teil 2<br />
Materielle Planungsvorgaben<br />
Art. 5 Leitziel und Leitmaßstab der Landesplanung<br />
Art. 6 Grundsätze der Raumordnung<br />
1)2)<br />
Art. 17 Abwägung<br />
Art. 18 Bekanntgäbe<br />
Art. 19 Inhalt des Landesentwicklungsprogramms<br />
Art. 20 Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms<br />
Art. 21 Inhalt der Regionalpläne<br />
Art. 22 Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne<br />
Art. 23 Planerhaltung<br />
Teil5<br />
Sicherungsinstrumentc der Landcsplanung<br />
Art. 24 Gegenstand, Zweck und Erforderlichkeit von<br />
Raumordnungsverfahren<br />
Art. 25 Einleitung, Durchführung und Abschluss von<br />
Raumordnungsverfahren<br />
Art. 26 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren<br />
Art. 27 Landesplanerische Stellungnahme<br />
Art. 28 Untersagung raumordnungswidriger Planungen<br />
und Maßnahmen<br />
Teil 3<br />
Art. 29 Raumordnerische Zusammenarbeit<br />
Organisation der Landesplanung<br />
Teil 6<br />
Art. 7 Landesplanungsbehörden Sonstige Vorschriften<br />
Art. 8 Regionale Plammgsverbände<br />
Art. 30 Mitteilungs- und Auskunftspflicht<br />
Art. 9 Verbandssatzung<br />
Art. 31 Raumbeobachtung<br />
Art. 10 Organe der Regionalen Planungsverbände<br />
Art, 32 Unterrichtung des Landtags<br />
Art. 11 Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände<br />
Art. 33 Anpassungsgebot, Ersatzleistung an die<br />
Art. 12 K-ostenerstattung an die Regionalen Planungsver-<br />
Gemeinden<br />
bände<br />
Art. 34 Verwaltungskosten<br />
Art. 13 Landesplanungsbeirat<br />
Teil 4<br />
Raumordnungspläne<br />
Art. 14 Grundlagen<br />
Art. 15 Umweltbericht<br />
Teil?<br />
Schlussbestimmungen<br />
Art. 35 Inkrafttreten, Außerh-afttreten, Übergangsregelungen<br />
Art. 16 Anhörungsv erfahren <strong>Anlage</strong> l (zu Art. 15 Abs. 2 Satz 2)<br />
1) Art. 15 und 16 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der<br />
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen<br />
bestimmter Pläne und Programme (ABI L 197 S. 30).<br />
} Mit diesem Gesetz wird mit Ausnahme der § 4 Abs. 3 und § 5<br />
sowie des Abschnitts 3 vom Raumordnungsgesetz (ROG) vom<br />
22. Dezember 2008 (BGB1 I S. 2986), zuletzt geändert durch<br />
Art, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGB1 I S.2585), abgewichen.<br />
<strong>Anlage</strong> 2 (zu Art. 15 Abs, 4 Satz l)
Seite 4 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10945<br />
Teil l<br />
4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung:<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse<br />
förmlicher landesplanerischer Verfahren wie<br />
Art. l<br />
des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische<br />
Aufgabe und Instrumente der Landesplanung<br />
Stellungnahmen;<br />
(l) LAufgabe der Landesplanung ist es, den Gesamtraum 5. öffentliche Stellen:<br />
des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer<br />
Behörden des Bundes und des Freistaates Bayern,<br />
fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunk-<br />
kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare<br />
ten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Kör-<br />
2<br />
sichern. Dabei sind<br />
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
l. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufein- Rechts;<br />
ander abzustimmen und auftretenden Konflikte auszu- 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:<br />
gleichen sowie<br />
Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vor-<br />
2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des haben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in<br />
Raums zu treffen.<br />
Anspmch genommen oder die räumliche Entwicklung<br />
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich<br />
des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öfl.<br />
sind Raumordnungspläne aufzustellen und bei Bedarf fentlichen Finanzmittel;<br />
fortzuschreiben,<br />
7. Raumordnungspläne:<br />
2. sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen<br />
unter raumordnerischen Gesichtspunkten abzustimmen zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende<br />
und<br />
Pläne gemäß Art. 19 und 21;<br />
3. ist die raumordnerische Zusammenarbeit zu unterstüt- 8. Festlegungen:<br />
zen.<br />
Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Raumordnungsplänen.<br />
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume<br />
ist in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums<br />
einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Siche- Art. 3<br />
mng des Gesamtraums ist bei den Gegebenheiten und Er-<br />
Bindungswirkungen<br />
fordemissen seiner Teilräume zu berücksichtigen.<br />
der Erfordernisse der Raumordnung<br />
(4) Landesplanung. ist Aufgabe des Staates; Regionalpla- (l) 'Bei<br />
nung ist Teil der Landesplanung. l. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentli"<br />
eher Stellen,<br />
Art. 2<br />
2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässig-<br />
Begriffsbestimmungen<br />
keit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer<br />
Im Sinn dieses Gesetzes sind<br />
öffentlicher Stellen und<br />
l. Erfordernisse der Raumordnung: 3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit<br />
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von<br />
Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder<br />
und sonstige Erfordernisse derRaumordmmg;<br />
der Genehmigung mit der Rechtswirkung der PIanfest-<br />
2. Ziele der Raumordnung: Stellung bedürfen,<br />
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sach- sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze<br />
lich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwä-<br />
Raumordnung abschließend abgewogenen (Art. 17 ungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.<br />
Satz l Halbsatz 2) textlichen oder zeichnerischen Fest-<br />
Satz l Nrn. l und 2 gelten entsprechend bei raumbedeutlegungen<br />
in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, samen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Pri-<br />
Ordnung und Sichemng des Raums;<br />
vatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen,<br />
wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheit-<br />
3. Grundsätze der Raumordnung:<br />
lich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen<br />
Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.<br />
des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen<br />
oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raum- der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entschei-<br />
Ordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in düngen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.<br />
einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;<br />
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über<br />
die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen<br />
von Personen des Privatrechts sind die Erfordernis-
Dmcksachel6/10945 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 5<br />
rungen soll Rechnung getragen werden. Auf einen Aus-<br />
gleich raumstmktureller Ungleichgewichte zwischen<br />
den einzelnen Teilräumen soll hingewirkt werden.<br />
2. Raumstruktur:<br />
se der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen<br />
geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.<br />
(3) § 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) bleibt unberührt.<br />
Art. 4<br />
Die prägende Vielfalt des gesamten Landesgebiets und<br />
Zielabweichungsverfahren<br />
seiner Teilräume soll gesichert werden. AufKooperationen<br />
innerhalb von Teilräumen und von Teilraumen<br />
(l) 'Die oberste Landesplammgsbehörde kann im Einzelfall<br />
miteinander soll mit dem Ziel der Stärkung und Entin<br />
einem besonderen Verfahren die Abweichung von einem<br />
wicklung des Gesamtraums und seiner Teilraume hin-<br />
Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung gewirkt werden. Es soll dafür Sorge getragen werden,<br />
unter raumordneri sehen Gesichtspunkten vertretbar ist und<br />
dass Verdichtungsräume und ländliche Räume auch<br />
2<br />
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Zu-<br />
künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft<br />
lassung erfolgt im Einvernehmen mit den fachlich berühr-<br />
erfüllen können. Ländliche Teilräume sollen unter Beten<br />
Staatsministerien und im Benehmen mit den betroffenen<br />
rücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen<br />
Gemeinden, bei Abweichungen von einem Ziel in einem<br />
und naturspezifischen Entwicklungspotenziale als Le-<br />
Regionalplan auch im Benehmen mit dem Regionalen Pla-<br />
bens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeunungsverband.<br />
tung erhalten und entwickelt werden. Gebiete, zwisehen<br />
denen intensive Lebens- und Wirtschaftsbezie-<br />
(2) Antragsbefügt sind öffentliche Stellen und Personen des<br />
Privatrechts nach Art. 3 Abs. l Satz 2, die das Ziel der<br />
hungen bestehen oder entwickelt werden sollen, sollen<br />
Raumordnung zu beachten haben.<br />
zu Regionen zusammengefasst werden. Gemeinden, die<br />
sich als Mittelpunkt der Daseinsvorsorge eines in der<br />
Regel überörtlichen Verflechtungsbereichs eignen,<br />
Teil 2<br />
können in den Raumordnungsplänen als Zentrale Orte<br />
festgelegt werden. Die Zentralen Orte sollen so über<br />
Materielle Planungs vorgaben<br />
das ganze Staatsgebiet verteilt werden, dass för alle<br />
Art. 5<br />
Bürger die Versorgung mit Gutem, Dienstleistungen<br />
Leitziel und Leitmaßstab der Landesplanung<br />
und Infrastruktureinrichtungen des wirtschaftlichen, sozialen<br />
und kulturellen Bedarfs in zumutbarer Erreich-<br />
(l) Leitziel der Landesplanung ist es, gleichwertige Lebensbarkeit<br />
gesichert ist; dies gilt auch in dünn besiedelten<br />
und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen zu schaffen<br />
und zu erhalten.<br />
Teilräumen. Die Siedlungstätigkeit soll räumlich kon-<br />
zentriert und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit<br />
(2) Leitmaßstab der Landesplanung ist eine nachhaltige ausreichender Infrastruktur, insbesondere auf Zentrale<br />
Raumentwicklung, die die wirtschaftlichen, ökologischen<br />
Orte, ausgerichtet werden. Der Freiraum soll erhalten<br />
und sozialen Belange des Raums in Einklang bringt und zu<br />
werden; es soll ein großräumig übergreifendes, ökoloeiner<br />
dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung gisch wirksames Freiraumverbundsystem geschaffen<br />
führt.<br />
werden. Die weitere Zerschneidung der offenen Landschaft<br />
und von Waldflächen soll so weit wie möglich<br />
vermieden werden; die Flächeninanspruchnahme im<br />
Art. 6<br />
Freiraum soll begrenzt werden. Der Umfang einer erst-<br />
Grundsätze der Raumordnung<br />
maligen Inanspruchnahme von Freiflächen für Sied-<br />
(l) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinn des<br />
lungs- und Verkehrszwecke soll vermindert werden,<br />
Leitziels nach Art. 5 Abs. l und des Leitmaßstabs nach<br />
insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der<br />
Art. 5 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in<br />
Potenziale für die Wiedemutzbarmachung von Flächen,<br />
Raumordnungsplänen zu konkrerisieren, soweit dies erfor-<br />
für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen<br />
derlich ist.<br />
zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie<br />
zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen.<br />
(2) Grundsätze der Raumordnung sind:<br />
3. Versorgungs- und Infrastrukturausstattung:<br />
l. Nachhaltige Raumentwicklung:<br />
Der Erhalt und die bedarfsgerechte Weiterentwicklung<br />
Im gesamten Staatsgebiet und in seinen Teilräumen<br />
der notwendigen Infrastmktureinrichtungen sind in alsollen<br />
ausgeglichene infrastrukturelle, wirtschaftliche,<br />
len Teilräumen von besonderer Bedeutung. Überörtliökologische,<br />
soziale und kulturelle Verhältnisse ange-<br />
ehe Einrichtungen der kommunalen Vorsorge sowie dei<br />
strebt werden. Dabei sollen in allen Teilräumen die<br />
Bildung und Kultur, des Sozialwesens, der medizininachhaltige<br />
Daseinsvorsorge gesichert, nachhaltiges<br />
sehen Versorgung und des Sports, ferner der Verwal-<br />
Wirtschaftswachstum und Innovation unterstützt, Ent-<br />
tung und der Rechtspflege sollen bevorzugt in den<br />
wicklungspotenziale und eine raumtypische Biodiversi-<br />
Zentralen Orten gebündelt werden. Geeignete räumlitat<br />
gesichert, Gestaltungsmöglichkeiten mittel- und<br />
ehe Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte<br />
langfristig offengehalten und Ressourcen geschützt<br />
und örtlichen Zentren für die wohnortnahe Versorgung<br />
werden. Demographi sehen, wirtschaftlichen, sozialen<br />
der Bevölkemng sind von besonderer Bedeutung. Dem<br />
und anderen raumstrukturverändemden Herausforde-<br />
Schutz kritischer Infrastrukturen soll Rechnung getra-
Seite 6 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10945<br />
gen werden. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen 6. Landschaftsbild:<br />
für nachhaltige Mobilität einschließlich eines integrier-<br />
Das Landschaftsbild Bayerns soll in seiner Vielfalt, Eiten<br />
Verkehrs Systems geschaffen werden. Die Anbingenart<br />
und Schönheit bewahrt werden. Kultur- und Nadüng<br />
an überregionale Verkehrswege und eine gute und turlandschaften sollen erhalten und entwickelt werden.<br />
verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume unterein-<br />
Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschafander<br />
durch schnellen und reibungslosen Personen- und<br />
Güterverkehr sind von besonderer Bedeutung. Die Vorsehen<br />
Merkmalen und mit ihren Kultur- und Natur-<br />
ten sollen in ihren prägenden kulturellen und ökologiaussetzungen<br />
für die Verlagerung von Verkehr auf<br />
denkmälem erhalten bleiben. Es sollen die räumlichen<br />
umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und<br />
Wasserstraße sollen verbessert werden. Raumstmktu-<br />
Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die<br />
Land- und Forstwirtschaft und der Naturschutz ihren<br />
ren sollen so gestaltet werden, dass die Verkehrsbelas-<br />
Beitrag dazu leisten können, das Landschaftsbild und<br />
tung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden<br />
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.<br />
wird. Eine gute Erreichbarkeit der Zentralen Orte, insbesondere<br />
mit öffentlichen Verkehrsmitteln, soll ge-<br />
7. Ökologische Funktionen des Raumes:<br />
währleistet werden. Ein barrierefreier Zugang, insbe-<br />
Der Raum soll in seiner Bedeutung für die Funktionssondere<br />
zu Infrastruktureinrichtungen. soll ermöglicht<br />
Fähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, des Klimas,<br />
werden.<br />
der Erholung sowie als Lebensraum der Tier- und<br />
4. Energie Versorgung: Pflanzenwelt einschließlich der jeweiligen Wechsel-<br />
Wirkungen entwickelt, gesichert oder, soweit erforder-<br />
Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige,<br />
lich, möglich und angemessen, wiederhergestellt wersichere<br />
und umweltverträgliche Energieversorgung einden.<br />
Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums<br />
schließlich des Ausbaus von Energienetzen soll Rechsollen<br />
unter Berücksichtigung seiner ökologischen<br />
nung getragen werden, Dabei sollen die räumlichen<br />
Voraussetzungen für den Ausbau der emeuerbaren<br />
Funktionen gestaltet werden. Naturgüter sollen sparsam<br />
und schonend in Anspmch genommen werden. Das<br />
Energien, fiir eine Steigemng der Energieeffizienz und<br />
für eine sparsame Energienutzung geschaffen werden.<br />
Gleichgewicht des Naturhaushalts soll nicht nachteilig<br />
verändert werden. Grundwasservorkommen sollen ge-<br />
5. WettbewerbsfähigeWirtschaftsstrukturen: schützt, die Reinhaltung der Gewässer soll sichergestellt<br />
werden. Wälder sollen in ihrer Funktion für ICli-<br />
Die räumlichen Voraussetzungen für eine langfristig<br />
wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirt- ma, Natur- und Wasserhaushalt sowie für die Erholung<br />
schaftsstmktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie<br />
erhalten und soweit erforderlich verbessert werden.<br />
fiir ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Ar-<br />
Den Erfordernissen des Biotopverbunds soll Rechnung<br />
beits- und Ausbildungsplätzen sollen erhalten und ent-<br />
getragen werden. Für den vorbeugenden Hochwasserwickelt<br />
werden. Geeignete räumliche Rahmenbedin- schütz soll vor allem durch Sicherung oder Rückgegungen<br />
für eine möglichst ausgewogene Branchen- winnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungs-<br />
Struktur der gewerblichen Wirtschaft, für eine ausge-<br />
flächen Sorge getragen werden. Der Schutz der Allgewogene<br />
Versorgung mit Handwerks- und sonstigen meinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft soll<br />
Dienstleistungsbetrieben sowie für die Sichemng des<br />
sichergestellt werden. Den räumlichen Erfordernissen<br />
Bestands und der Weiterentwicklung und die Neuan-<br />
des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden,<br />
siedlung von leistungsfähigen kleinen und mittelständi-<br />
sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entsehen<br />
Unternehmen sowie der Freien Berufe sollen<br />
gegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung<br />
gewährleistet werden. Insbesondere in Räumen, in de-<br />
an den ICIimawandel dienen. Insbesondere in den Bergnen<br />
die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Ver-<br />
gebieten soll dem Schutz vor Naturgefahren besondere<br />
hältnis zum Landesdurchschnitt wesentlich zurück-<br />
Bedeutung beigemessen werden. Die Funktionsfähiggeblichen<br />
sind oder ein solches Zurückbleiben zu be-<br />
keit der Schutzwälder im Alpenraum soll erhalten und<br />
fürchten ist, sollen die Entwicklungsvorausseteungen<br />
soweit erforderlich verbessert werden.<br />
gestärkt werden. Die räumlichen Voraussetzungen für 8. Verteidigung und Zivilschutz:<br />
die vorsorgende Sichemng sowie für die geordnete<br />
Aufsuchung und Gewinnung von sfandortgebundenen<br />
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und<br />
des Zivilschutzes soll Rechnung getragen werden.<br />
Rohstoffen sollen geschaffen werden. Die räumlichen<br />
Voraussetzungen für eine nachhaltige Wasserwirtschaft 9. Integration im Bundesgebiet und im europäischen<br />
und die versorgende Sicherung der Versorgung von<br />
Raum:<br />
Bevölkerung und Wirtschaft mit Wasser in ausreichen-<br />
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammender<br />
Menge und Güte sollen geschaffen werden. Die halt im Bundesgebiet und im europäischen Raum sollen<br />
räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forst-<br />
gewährleistet werden. Die Zusammenarbeit im europäi-<br />
Wirtschaft in ihrer Bedeutung fiir die Nahmngs- und<br />
sehen Raum, mit dem Bund und den Ländern sowie die<br />
Rohstoffproduktion sollen erhalten und entwickelt<br />
grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Teilräume<br />
werden. Die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirt-<br />
und Regionen sollen unterstützt werden.<br />
schaft soll gestärkt werden.
Drucksachel6/10945 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 7<br />
(3) Die Verbandssatzung wird von der zuständigen höhe-<br />
ren Landesplanungsbehörde erlassen, wenn aus rechtlichen<br />
Gründen von der höheren Landesplanungsbehörde geforderte<br />
Satzungsänderungen innerhalb einer angemessenen<br />
Frist nicht beschlossen werden. 2Den Verbandsmitgliedem<br />
ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
Teil 3<br />
Organisation der Landesplanung<br />
Art. 7<br />
Landesplanungsbehörden<br />
Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für<br />
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als<br />
oberste Landesplanungsbehörde und die Regiemngen als<br />
höhere Landesplanungsbehörden.<br />
Art. 8<br />
Regionale Planungsverbände<br />
2<br />
zuzeigen. Sie dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die<br />
zuständige höhere Landesplanungsbehörde nicht innerhalb<br />
einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige<br />
die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht oder<br />
erklärt, dass keine Verletzung von Rechts Vorschriften geltend<br />
gemacht wird.<br />
(l) Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Pla- Art. 10<br />
2<br />
nungsverbände. Sie erfüllen diese Aufgabe im übertrage-<br />
3<br />
Organe der Regionalen Planungsverbände<br />
nen Wirkungskreis. Darüber hinaus können sie Aufgaben<br />
ihrer Mitglieder in der Regional entwicklung wahrnehmen.<br />
(l) L0rgane der Regionalen Planungsverbände sind die Verbandsversammlung^<br />
der Planungsausschuss und der Ver-<br />
2<br />
(2) Die Regionalen Planungsverbände können keine regio- bandsvorsitzende. Die Verbandssatzung kann außerdem<br />
nalen Flächennutzungspläne im Sinn des § 8 Abs. 4 ROG einen Regionalen PIanungsbeirat vorsehen.<br />
aufstellen.<br />
(2) In der Verbandsversammlmig sind nur die von den<br />
(3) Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammen-<br />
2<br />
Verbandsmitgliedem entsandten Verbandsräte oder deren<br />
Schlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region. Sie Stellvertreter stimmberechtigt. 2Jedes Verbandsmitglied<br />
entstehen in allen Regionen mit dem Inkrafttreten der Ein-<br />
entsendet einen Verbandsrat. Abstimmungen erfolgen nach<br />
teilung des Staatsgebiets in Regionen gemäß Art. 19 Abs. 2<br />
3<br />
der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der<br />
Nr. l. Mitglieder eines Regionalen <strong>Planungsverband</strong>s sind Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, dass jeder Verbandsausschließlich<br />
die Gemeinden, deren Gebiet in der Region<br />
rat für je angefangene l 000 Einwohner eine Stimme erhält.<br />
4<br />
liegt, und die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise<br />
Dabei ist der zum Jahresschluss fortgeschriebene Bevölkezur<br />
Region gehört.<br />
rungsstand mit Wirkung zum l. Juli des folgenden Jahres<br />
(4) Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich zur für die Dauer von zwei Jahren zugrunde zu legen. 5Die<br />
Ausarbeitung des Regionalplans und zur Erstellung der Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Geregionalplanerischen<br />
Arbeitsunterlagen für die Verbandsor-<br />
meinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet.<br />
6<br />
gane der jeweils für ihren Sitz zuständigen höheren Lan-<br />
Die Einwohner kreisfreier Gemeinden und gemeindefreier<br />
desplanungsbehörde, die hierfür die erforderlichen Mittel<br />
Gebiete zählen doppelt. 7Kein Verbandsmitglied erhält<br />
zur Verfügung stellt.<br />
mehr als 40 v.H. der Stimmen. 8Die Verbandssatzung kann<br />
vorsehen, dass kein Verbandsmitglied mehr als 40 v.H. der<br />
(5) lUnbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses anwesenden Stimmen geltend machen kann; eine entspre-<br />
Gesetzes sind auf die Regionalen Planungsverbände die für<br />
chende Regelung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der<br />
2<br />
9<br />
Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden. So- gesetzlichen Stimmenzahl. In der Verbandsversammlung<br />
weit darin auf die für Gemeinden, Landkreise oder Bezirke ist für Beschlüsse und bei Wahlen neben der jeweils notgeltenden<br />
Regelungen verwiesen wird, sind die für Land- wendigen Stimmenmehrheit die Zustimmung von mindes-<br />
3<br />
kreise vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. Die in tens einem Viertel der anwesenden Verbandsräfe erforder-<br />
10<br />
den anzuwendenden Vorschriften begründeten Zuständig- lich. Für die Fälle einer umlagenrelevanten Aufgabenkeiten<br />
staatlicher Behörden werden durch die Landespla-<br />
Wahrnehmung gemäß Art. 8 Abs. l Satz 3 kann die Vernungsbehörden<br />
der entsprechenden Verwaltungs stufe wahr- bandssatzung besondere Regelungen des Stimmrechts tref-<br />
11<br />
genommen *<br />
fen. Art. 32 Abs. 2 Satz l des Gesetzes über die kommunale<br />
Zusammenarbeit (KommZG) ist nicht anzuwenden.<br />
Art. 9<br />
Verbandssatzung<br />
(3) 'Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig<br />
(l) Die Verbandssatzung muss die angemessene Vertre- l. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und der Stellvertung<br />
unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder<br />
treter,<br />
2<br />
sicherstellen. Eine Regelung nach Art. 8 Abs. \ Satz 3<br />
2. die Verbands Satzung,<br />
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der<br />
Verbandsversammlung, wenn die Aufgabenwahmehmung 3. Gesamtfortschreibungen des Regionalplans und<br />
umlagenrelevant ist. 4. die Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5<br />
*<br />
(2) Der Erlass der Verbandssatzung und deren Änderungen<br />
KommZG, sofern die Verbandssatzung nicht die Zusind<br />
der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde an-<br />
ständigkeit des Planungsausschusses bestii-nmt.<br />
fiir
Seite 8 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Dmcksache 16/10945<br />
2 2<br />
Die Verbandsversammlung kann die Beschlussfassung lungen unterstützen. Er ist von der obersten Landesplaüber<br />
Teilfortschreibungen des Regionalplans bis zur ab- nungsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Ausarschließenden<br />
Beschlussfassung des Planungsausschusses beitung und Aufstellung des Landesentwicklungspro-<br />
(Abs. 5 Nr. 2) an sich ziehen.<br />
gramms zu beteiligen und zu grundlegenden Fragen der<br />
Raumordnung und Landesplanung zu hören.<br />
(4) Dem Plammgsausschuss gehören außer dem Verbands-<br />
Vorsitzenden mindestens zehn, höchstens 30 Vertreter der (3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der vor-<br />
2<br />
Verbandsmitglieder an. Der Planungsausschuss setzt sich schlagsberechtigten Organisationen nach Abs. l Satz 2, die<br />
aus Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden, der kreis- Rechtsstellung der Mitglieder und die Entschädigung der<br />
freien Gemeinden und der Landkreise entsprechend den Sachverständigen, regelt das Staatsministerium für Wirt-<br />
Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversamm" schaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie durch<br />
3<br />
lung zusammen. Die Vertreter der jeweiligen Gruppen Rechtsverordmmg.<br />
werden durch die von diesen Gmppen entsandten Verbandsräte<br />
bestellt.<br />
Teil 4<br />
(5) Der Planungsausschuss ist zuständig für<br />
Raumordnungspläne<br />
l. die Verfahrensschritte zur Ausarbeitung des Regional-<br />
Art. 14<br />
plans,<br />
Grundlagen<br />
2. Teilfortschreibungen des Regionalplans; Abs. 3 Satz 2<br />
bleibt unberührt und<br />
(l) 'Raumordnungspläne sind für einen regelmäßig mittel-<br />
2<br />
fristigen Zeitraum aufzustellen. Sie enthalten Festlegun-<br />
3. Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren, an denen<br />
gen*<br />
der Regionale <strong>Planungsverband</strong> beteiligt wird.<br />
Art. 11<br />
Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände<br />
(2) Festlegungen in Raumordnungsplänen können auch<br />
Gebiete bezeichnen,<br />
l. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder<br />
Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsa-<br />
(l) Die Regionalen Planungsverbände unterliegen der Auf-<br />
me Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit<br />
sieht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landespla-<br />
diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen<br />
nungsbehörde.<br />
nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),<br />
(2) Die oberste und höhere Landesplanungsbehörde können 2. in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen<br />
unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrieren-<br />
Sitzungen der Organe der Regionalen PIanungsverbände den raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht<br />
verlangen; ihre Vertreter können an den Sitzungen beratend<br />
beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete) oder<br />
teilnehmen.<br />
3. in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder<br />
Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).<br />
Art. 12<br />
Kostenerstattung an die Regionalen Planungsverbände<br />
'Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden<br />
den notwendigen Aufwand für die Aufgaben nach<br />
2<br />
Art. 8 Abs. l Satz l. Das Nähere wird durch Rechtsver-<br />
Ordnung der Staatsregiemng bestimmt.<br />
Art. 13<br />
Landesplanungsbeirat<br />
2<br />
Eignungsgebiete (§ 8 Abs. 7 Satz l Nr. 3 ROG) und Vorranggebiete<br />
mit der Wirkung von Eignungsgebieten (§ 8<br />
Abs. 7 Satz 2 ROG) können nicht festgelegt werden. Die<br />
Belange, für die in Regionalplänen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete<br />
festgelegt werden können, werden im Landesentwicklungsprogramm<br />
bestimmt.<br />
(3) In den Raumordnungsplänen sind Ziele und Grundsätze<br />
der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.<br />
(l) Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein (4) Die Festlegungen in den Raumordnungsplänen sind zu<br />
Landesplanungsbeirat, den Vorsitz führt die oberste Lan-<br />
begründen.<br />
2<br />
desplanungsbehörde. Die oberste Landesplanungsbehörde (5) Raumordnungspläne können in räumlichen und sachliberuft<br />
die Mitglieder auf Vorschlag von Organisationen des<br />
chen Teilabschnitten ausgearbeitet und aufgestellt werden.<br />
gesellschaftlichen Lebens, insbesondere aus den Bereichen<br />
der Ökologie, der Ökonomie, des Sozialwesens, der Kultur 6) lRaumordnungspläne sind bei Bedarf fortzuschreiben.<br />
und der Kirchen, deren Aufgaben durch raumbedeutsame Für Fortschreibungen gelten die Vorschriften für Raum-<br />
Planungen und Maßnahmen berührt werden, sowie auf ordnungspläne entsprechend.<br />
3<br />
Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände Bayerns. Sie<br />
kann Sachverständige als weitere Mitglieder in den Lan- Art. 15<br />
desplanungsbeirat berufen.<br />
Umweltbericht<br />
(2) Der Landesplanungsbeirat soll die oberste Landespla- (l) Als gesonderter Bestandteil des Begnmdungsentwurfs<br />
nungsbehörde durch Gutachten, Anregungen und Empfeh- ist frühzeitig ein Umweltbericht zu erstellen.
Drucksachel6/10945 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 9<br />
(2) Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheb- 3. den nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern anerlichen<br />
Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raum-<br />
kannten Vereinen, soweit sie in ihrem satzungsgemäordnungsplans<br />
auf<br />
ßen Aufgabenbereich berührt sind,<br />
l. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesund- 4. sowie den betroffenen Wirtschafts- (mit Land- und<br />
heit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,<br />
Forstwirtschafts-) und Sozialverbänden und<br />
2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 5. beim Landesentwicklungsprogramm auch den kommu-<br />
3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie nalen Spitzenverbänden im Freistaat Bayern.<br />
*<br />
4. die Wechselwirhjng zwischen den vorgenannten (2) Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen. 2Hierzu ist der Ent-<br />
Schutzgütem<br />
wurf des Landesentwicklungsprogramms bei der obersten<br />
hat, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben Landesplanungsbehörde, der Entwurf des Regionalplans bei<br />
2<br />
und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde sowie bei<br />
in <strong>Anlage</strong> l genannten Angaben, soweit sie gefordert werratsämtem,<br />
in deren örtlichen Zuständigkeitsbereichen die<br />
den kreisfreien Gemeinden in der Region und bei den Land-<br />
den können und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen<br />
Wissensstandes auf der jeweiligen Planungsebene erkenndestens<br />
einem Monat auszulegen; erstreckt sich eine Region<br />
Region liegt, für einen angemessenen Zeitraum von minbar<br />
und von Bedeutung sind.<br />
auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgt die Auslegung<br />
(3) Die für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans auch bei den dortigen höheren Landesplanungsbehörden.<br />
3<br />
zuständige Stelle<br />
Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen.<br />
4<br />
l. legt unter Beteiligung der Behörden, deren umweltund<br />
gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den vorher in den jeweiligen Amtsblättem bekannt zu machen;<br />
Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse sind<br />
Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt in der Bekanntmachung und im Internet ist darauf hinzuwerden<br />
kann, den Untersuchungsrahmen der Umwelt- weisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfhst Gelegenheit<br />
zur schriftlichen Äußerung gegenüber der für die Ausprüfüng<br />
einschließlich des erforderlichen Umfangs und<br />
Detailliemngsgrads des Umweltberichts fest und<br />
arbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle gege-<br />
5<br />
ben wird. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung<br />
2. erstellt den Umweltbericht auf der Gmndlage der Stel- der Öffentlichkeit nicht begründet.<br />
lungnahmen der in Nr. l genannten Behörden.<br />
2<br />
(3) lRaumordmmgspläne benachbarter Planungsräume<br />
Behörden nach Satz l sind beim Landesentwicklungspro- innerhalb des Bundesgebiets sind aufeinander abzustimgramm<br />
die jeweiligen obersten Landesbehörden, bei den 2<br />
men. ZWird ein Raumordnungsplan außerhalb des Gel-<br />
Regionalplänen die jeweiligen höheren oder, sofern diese<br />
nicht vorhanden sind, obersten Landesbehörden.<br />
tungsbereiches dieses Gesetzes mit der obersten Landespla-<br />
nungsbehörde oder einem Regionalen <strong>Planungsverband</strong><br />
(4) Von der Erstellung des Umweltberichts kann bei ge- (beteilig Stellen) abgestimmt, ist zur Einbeziehimg der<br />
ringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen abge- Öffentlichkeit der Entwurf des Raumordnungsplans mit der<br />
sehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung Begründung sowie den übermittelten, im Rahmen der Umunter<br />
Berücksichtigung der in <strong>Anlage</strong>_2 genannten Krite- weltprüfüng erstellten Unterlagen unverzüglich bei den<br />
rien festgestellt worden ist, dass die Ändemngen voraus-<br />
höheren Landesplanungsbehörden, in deren Zuständigkeitssichtlich<br />
keine erheblichen Umweltauswirkungen haben bereich Auswirkungen des Raumordnungsplans zu erwarten<br />
2<br />
werden. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der in<br />
sind, auszulegen und von der beteiligten Stelle in das Inter-<br />
Abs. 3 genannten Behörden zu treffen. Die zu dieser Fest- net einzustellen. Für die Dauer der Auslegung gilt Abs. 2<br />
Stellung führenden Erwägungen sind in den Begründungs- Satz 2 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden<br />
entwurf aufzunehmen.<br />
Stelle nicht entgegenstehen; Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten<br />
entsprechend mit der Maßgabe, dass die vorgebrachten<br />
(5) Der Umweltbericht kann bei Regionalplänen auf zusätz- Äußerungen der beteiligten Stelle zuzuleiten sind. 4Sofern<br />
liche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen be- im Rahmen der Umweltprüfüng erstellte Unterlagen überschränkt<br />
werden, wenn für das Landesentwicklungspro- mittelt worden sind, ist den in Art. 15 Abs. 3 genannten<br />
gramm, aus dem der Regionalplan entwickelt ist, bereits Behörden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit<br />
eine Umweltprüfüng durchgeführt worden ist.<br />
zur Stellungnahme zu geben.<br />
(4) 'Soweit die Durchführung eines Raumordnungsplans er-<br />
Art. 16<br />
hebliche Umwelfauswirkungen auf einen anderen Staat<br />
Anhörungsverfahren<br />
haben kann, ist dieser nach § 14j des Gesetzes über die Um-<br />
(l) Der Entwurf des Raumordnungsplans ist mit einer an-<br />
weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beteiligen. 2Wird<br />
gemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben die Durchführung eines Raumordmmgsplans voraussichtlich<br />
erhebliche sonstige Auswirkungen auf das Gebiet eines<br />
l. den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts<br />
anderen Staates haben, ist dieser nach den Grundsätzen der<br />
nach Art. 3 Abs. l Satz 2, für die eine Beachtenspfticht<br />
begründet werden soll,<br />
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen.<br />
2. den in Art. 15 Abs. 3 genannten Behörden, (5) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans nach<br />
Durchführung der Verfahren nach Abs. l bis 4 geändert,
Seite 10 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Dmcksache 16/10945<br />
sind diese Verfahren erneut durchzuführen. Werden durch<br />
die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt,<br />
kann<br />
l. die Einholung der Stellungnahmen nach Abs. l auf die<br />
von der Änderung Betroffenen beschränkt werden,<br />
2. die Abstimmung nach Abs. 3 entfallen, wenn die Änderung<br />
keine erheblichen Auswirkungen auf die benachharten<br />
Planungsräume hat und<br />
2<br />
2. eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine<br />
Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei<br />
der Verwirklichung des Raumordnungsplans gemäß<br />
Art. 31 durchgeführt werden sollen.<br />
Art. 19<br />
Inhalt des Landesentwicklungsprogramms<br />
(l) Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge<br />
3. die Beteiligung nach Abs. 4 entfallen, wenn die Ände- der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung<br />
2<br />
mng keine erheblichen Umweltauswirkungen auf einen des Staatsgebiets fest. Insoweit können auch für überregianderen<br />
Staat haben kann oder voraussichtlich keine pnale Teilräume besondere Festlegungen getroffen werden.<br />
erheblichen sonstigen Auswirkungen auf das Gebiet ei- Festlegungen zu einzelnen Planungen und MaBnahmen<br />
nes anderen Staates hat.<br />
können in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen<br />
werden, wenn die Planungen und Maßnahmen für das<br />
3<br />
Stellungnahmen können nur zu den Änderungen abgege- ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbe-<br />
4<br />
ben werden. Die Frist nach Abs. 2 Satz 2 Halbsatz l kann<br />
angemessen verkürzt werden.<br />
l. die Einteilung des Staatsgebiets in Regionen; eine Region<br />
soll sich regelmäßig auf das zusammenhängende<br />
Gebiet mehrerer Landkreise unter Einbeziehung kreis-<br />
freier Gemeinden erstrecken, wobei das Gebiet einzel-<br />
ner Gemeinden nicht geteilt werden darf,<br />
Art. 17<br />
Abwägung<br />
lBei der Aufstellung der Festlegungen in Raumordnungsplanen<br />
sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit<br />
die Belange auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar<br />
und von Bedeutung sind, abzuwägen; bei der Festlegung<br />
von Zielen der Raumordnung sind die Belange abschlie-<br />
2<br />
ßend abzuwägen. In der Abwägung sind auch<br />
deutsam sind.<br />
(2) Das Landesentwicklungsprogramm enthält ausschließlich<br />
2. die Festlegung der Zentralen Orte, Vorgaben für deren<br />
Sicherung und, soweit erforderlich, deren weiterer Entwicklung<br />
hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Aufgaben<br />
l. die im Rahmen des Art. 20 Abs. l oder Art. 22 Abs. l sowie Vorgaben für die Bestimmung der Zentralen Or-<br />
Satz l eingeholten Beiträge,<br />
te der Grundversorgung; Art. 21 Abs. 2 Nr. l bleibt un-<br />
2. der nach Art. 15 erstellte Umweltbericht, berührt,<br />
3. die Ergebnisse der nach Art. 16 durchgeführten Anhö- 3. die Gebiete, die hinsichtlich ihrer Problemlage, ihres<br />
nmgsverfahren und<br />
Ordnungsbedarfs und ihrer angestrebten Entwicklung<br />
4. bei Regionalplänen sowie bei flächenhaften Festlegunwie<br />
die entsprechend ihrer jeweiligen Eigenart erfor-<br />
einheitlich zu behandeln sind (Gebietskategorien), sogen<br />
im Landesentwicklungsprogramm die Flächennutderlichen<br />
übergeordneten Festlegungen und<br />
zungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen<br />
sonstigen städtebaulichen Planungen<br />
4. landesweit raumbedeutsame Festlegungen zur Siedlungsstruktur,<br />
zum Verkehr, zur Wirtschaft (mit Landzu<br />
berücksichtigen.<br />
und Forstwirtschaft), zur Energieversorgung sowie zur<br />
Freiraumsicherung, sofern nicht die jeweiligen Belange<br />
Art. 18<br />
fachrechtlich hinreichend gesichert sind.<br />
Bekanntgäbe<br />
Art. 20<br />
'Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm<br />
bei der obersten Landesplanungsbehörde,<br />
Ausarbeitung und Aufstellung<br />
der Regionalplan bei der zuständigen höheren Landespla-<br />
des Landesentwicklungsprogramms<br />
nungsbehörde auszulegen und in das Internet einzustellen; (l) 'Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obershierauf<br />
ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuwei-<br />
ten Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den übrigen<br />
sen. 2Art. 16 Abs. 2 Satz 2 I-Ialbsatz 2 gilt entsprechend. 2<br />
Staatsministerien ausgearbeitet. Der Landesplanungsbeirat<br />
Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch<br />
ist anzuhören.<br />
l. eine zusammenfassende Erklärung,<br />
(2) Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Fest"<br />
a) wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan legungen werden von der Staatsregiemng mit Zustimmung<br />
einbezogen wurden,<br />
des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.<br />
b) wie der nach Art. 15 erstellte Umweltbericht, die<br />
Ergebnisse der Anhönmgsverfähren nach Art. 16, Art. 21<br />
beim Landesentwicklungsprogramm auch des Verfahrensschritts<br />
nach Art, 20 Abs. l Satz 2, sowie<br />
die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt<br />
wurden,<br />
Inhalt der Regionalpläne<br />
(l) Regionalpläne sind aus dem Landesentwicktungspro-<br />
2<br />
gramm zu entwickeln. Sie legen unter Beachtung der im
Drucksachel6/10945 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 11<br />
Landesentwicklungsprogramm festgelegten Ziele der Art. 23<br />
Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und<br />
Planerhaltung<br />
Entwicklung einer Region fest.<br />
(l) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
(2) Regionalpläne enthalten ausschließlich dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Rauml.<br />
die Festlegung der Zentralen Orte der Grundversorgung ordnungsplans nur beachtlich, wenn<br />
sowie Vorgaben für deren Sichemng und, soweit erfor- l. die Vorschriften des Art. 16 über die Anhörung verletzt<br />
derlich, deren weiterer Entwicklung hinsichtlich ihrer<br />
worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Perzentralörtlichen<br />
Aufgaben,<br />
sonen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden<br />
2. Festlegungen zu den Gebietskategorien und sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft^<br />
erfolgt ist, die entsprechenden Belange jedoch<br />
3, regionsweit raumbedeutsame Festlegungen zur Siedunerheblich<br />
waren oder in der Entscheidung berücklungssfruktur,<br />
zum Verkehr, zur Wirtschaft (mit Land-<br />
sichtigt worden sind;<br />
und Forstwirtschaft), zur Energieversorgung sowie zur<br />
Freiraumsicherung, sofern nicht die jeweiligen Belange 2. die Vorschriften des Art. 14 Abs. 4 über die Begrünfachrechtlich<br />
hinreichend gesichert sind.<br />
düng des Raumordnungsplans sowie seiner Entwürfe<br />
verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die<br />
Begründung unvollständig ist oder<br />
Art. 22<br />
Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne 3. der mit der Bekanntgäbe (Art. 18) verfolgte Hinweiszweck<br />
nicht erreicht wurde.<br />
(I) Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen<br />
Planungsverbänden im Benehmen mit den öffentlichen (2) Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist unbe-<br />
Stellen, deren Aufgaben berührt werden, ausgearbeitet und achtlich, wenn Art. 21 Abs. l Satz l hinsichtlich des Entwivon<br />
den Regionalen Planungsverbänden beschlossen. Die ckelns des Regionalplans aus dem Landesentwicklungspro-<br />
2<br />
in den Regionalplänen enthaltenen Festlegungen werden als gramm verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus<br />
Rechtsverordnung beschlossen und auf Antrag des Regio- dem Landesentwicklungsprogramm ergebende geordnete<br />
nalen <strong>Planungsverband</strong>s durch die zuständige höhere Lan- räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.<br />
desplanungsbehörde für verbindlich erklärt. Die Veröffent-<br />
(3) 'Für die Abwägung nach Art. 17 ist die Sach- und<br />
lichung der Rechtsverordnung erfolgt durch Auslegung bei Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den<br />
der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde; hierauf Raumordnungsplan maßgebend. 2MängeI im Abwägungsist<br />
in deren Ämtsblatt hinzuweisen, erstreckt sich die Re-<br />
Vorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich ~gewegion<br />
auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgen die Auslegung<br />
und der Hinweis im Amtsblatt auch bei den dortigen<br />
höheren Landesplanungsbehörden.<br />
(2) 'Bei der Verbindlicherklänmg stimmt sich die höhere<br />
sen sind und das Ergebnis der Abwägung beeinflusst haben.<br />
(4) Bei Anwendung des Art. 15 gilt ergänzend zu Abs. l<br />
bis 3:<br />
l.<br />
Landesplammgsbehörde mit den berührten Fachbehörden Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans<br />
der entsprechenden Verwaltungsstufe oder, sofern diese<br />
beachtlicher Mangel des Umweltberichts (Art. 15) besteht,<br />
wenn der Umweltbericht in wesentlichen Punkten<br />
nicht vorhanden ist" der nächsthöheren Verwaltungsstufe<br />
2<br />
ab. Art. 95 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend.<br />
unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der<br />
3<br />
Von der Verbindlicherklärung können einzelne m einem zusammenfassenden Erklärung nach Art. 18 Satz 3<br />
Nr. l sind.<br />
beschlossenen Regionalplan enthaltene Festlegungen ausgenommen<br />
werden, soweit die Voraussetzungen für die Ab- 2. Unterbleibt nach Art 15 Abs. 4 die Erstellung des<br />
lehnung eines nach Abs. l Satz 2 gestellten Antrags vorlie-<br />
Umweltberichts, gilt die Vorprüfimg des Einzelfafls als<br />
gen und die ausgenommenen Festlegungen die angestrebte ordnungsgemäß durchgeführt, wenn die Vorprüfung<br />
**<br />
räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übri- entsprechend den Vorgaben des Art. 15 Abs. 4 durchgen<br />
nicht oder nur unwesentlich berühren; 4Die höhere<br />
geführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist;<br />
Landesplanungsbehörde kann geringfügige oder dringende dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stel-<br />
Änderungen der Festlegungen selbst vornehmen, soweit die<br />
len nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein<br />
Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Abs. l<br />
für die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans be-<br />
Satz 2 gestellten Antrags vorliegen; Art. 14 bis 18 gelten<br />
achtlicher Mangel.<br />
entsprechend.<br />
(5) Wenn folgende Mängel nicht innerhalb eines Jahres<br />
(3) Über den Antrag nach Abs. l Satz 2 ist grundsätzlich seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans unter Darleinnerhalb<br />
einer Frist von drei Monaten, bei umfangreichen gung des die Verletzung begründenden Sachverhalts<br />
Fortschreibungen innerhalb von sechs Monaten zu ent- schriftlich geltend gemacht worden sind, werden sie unbe-<br />
2<br />
scheiden, Die Frist beginnt mit der Einreichung der erfor-<br />
achtlich:<br />
derlichen Unterlagen.<br />
l. eine nach Abs.^1 Nm. l und 2 beachtliche Verletzung<br />
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
Seite 12 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10945<br />
2. eine unter Berücksichtigung von Abs. 2 beachtliche Art. 25<br />
Verletzung des Art. 21 Abs. l Satz l,<br />
Einleitung, Durchführung und Abschluss<br />
von Raumordnungsvcrfahren<br />
(l) 'Für die Entscheidung über die Einleitung sowie für die<br />
3. nach Abs. 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs<br />
oder<br />
4. eine nach Abs. 4 beachtliche Verletzung der Vorschrif- Durchführung des Raumordnungsverfahrens sind die höhe-<br />
ten über die Umweltprüfung.<br />
ren Landesplanungsbehörden zuständig. Die oberste Landesplanungsbehörde<br />
kann bei Vorhaben, von denen mehre-<br />
2<br />
Die Mängel sind beim Landesentwicklungsprogramm ge- re höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine<br />
genüber der obersten Landesplanungsbehörde, bei Regio- von ihnen für zuständig erklären; diese entscheidet im Benalplänen<br />
gegenüber dem Regionalen <strong>Planungsverband</strong> nehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplageltend<br />
zu machen. In der Bekanntmachung des Raumord- 3<br />
nungsbehörden. Bei Vorhaben von öffentlichen Stellen des<br />
nungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Gelfendma- Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag<br />
chung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die<br />
des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts<br />
Rechtsfolgen hinzuweisen.<br />
nach § 5 Abs. l ROG entscheidet die höhere Landespla-<br />
(6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes nungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle<br />
Verfahren zur Behebung von Fehlem auch rückwirkend in oder Person über die Einleitung des Raumordnungsverfah-<br />
Kraft gesetzt werden.<br />
rens.<br />
(7) Die Verpflichtung der zuständigen höheren Landespla- (2) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungsverfahren<br />
nungsbehörde, im Rahmen derVerbindlicherklärung gemäß durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen<br />
Art. 22 Abs. l Satz 2 die Einhaltung auch der Vorschriften,<br />
nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu<br />
deren Verletzung sich nach Abs. l bis 6 nicht auswirkt, zu<br />
entscheiden.<br />
überprüfen, sowie Art. 11 Abs. l bleiben unberührt.<br />
(3) ]Die Verfahrensunterlagen haben sich auf die Angaben<br />
zu beschränken, die notwendig sind, um die Bewertung der<br />
TeilS<br />
unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen<br />
2<br />
Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Notwendig<br />
Sicherungsinstrumente der Landesplanung<br />
sind in der Regel folgende Angaben:<br />
Art. 24<br />
l. die Beschreibung des Vorhabens nach Art und Umfang,<br />
Gegenstand, Zweck und Erforderlich keit<br />
Bedarf an Grund und Boden sowie vorgesehenen Folvon<br />
Raumordnungsverfahren<br />
gefünktionen, einschließlich der vom Träger des Vorhabens<br />
eingeführten Alternativen unter Angabe der we-<br />
(l) Gegenstand von Raumordnungsverfahren sind Vorhasentlichen<br />
Auswahlgründe, und<br />
ben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit.<br />
2. die Beschreibung der entsprechend dem Planungsstand<br />
(2) Vorhaben nach Abs. l sind vor der Entscheidung über zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhadie<br />
Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre<br />
2<br />
bens, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs- und<br />
Raumverträglichkeit zu überprüfen. Hierbei sind die raum-<br />
Infrastmktur sowie auf die Umwelt, und der Maßnahbedeutsamen<br />
Auswirkungen des Vorhabens unter überörtli- men zur Vermeidung, Verminderung oder zum Auschen<br />
Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich raum-<br />
gleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen sowie<br />
bedeutsamen Belange des Umweltschutzes, zu prüfen;<br />
*<br />
der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingrifinsbesondere<br />
werden die Übereinstimmung mit den Erfor-<br />
fen in Natur und Landschaft.<br />
demissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen<br />
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Bei Vorhaben der Verteidigung entscheidet das hierfür zu-<br />
4<br />
§ 16 Abs. l UVPG findet keine Anwendung. Gegenstand ständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte<br />
der Prüfung nach Satz 2 sind auch die vom Träger des Vorüber<br />
Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben.<br />
Stelle, bei Vorhaben des Zivilschutzes die zuständige Stelle<br />
habens eingeführten Alternativen. Raumordnungsverfahren<br />
werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchge-<br />
(4) Im Raumordnungsverfahren sind zu beteiligen:<br />
fuhrt.<br />
l. die öffentlichen Stellen und sonstigen Planungsträger,<br />
(3) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen die von dem Vorhaben berührt sind,<br />
werden, wenn das Vorhaben<br />
2. die nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern aner-<br />
1. Zielen der Raumordnung offensichtlich entspricht oder kannten Vereine, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen<br />
widerspricht oder<br />
Aufgabenbereich berührt sind, sowie<br />
2. den Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung 3. die betroffenen Wirtschafte- (mit Land- und Forstwirtangepassten<br />
Bebauungsplans nach § 30 Abs. l oder<br />
Schafts-) und Sozialverbände,<br />
§ 12 des Baugesetzbuchs (BauGB) entspricht oder wi- 4. die benachbarten Länder, soweit sich das Vorhaben im<br />
derspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens<br />
dortigen Gebiet auswirken kann, und<br />
nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder ei- 5. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegennern<br />
sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der<br />
seitigkeit und Gleichwertigkeit, sofern das Vorhaben<br />
Planfesfstellung bestimmt.<br />
erhebliche Auswirkungen auf sie haben kann.<br />
2
Drucksachel 6/10945 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 13<br />
(5) Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen; bei Vorhaben nach über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 genannten<br />
Abs. 3 Satz 3 entscheiden die dort genannten Stellen, ob öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der<br />
und in welchem Umfang die Öffentlichkeit beteiligt wird. Raumordnung entgegenstehen.<br />
2<br />
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind die nach Abs. 3<br />
erforderlichen Unterlagen auf Veranlassung der höheren<br />
(2) Die oberste Landesplanungsbehörde kann raumbedeut-<br />
Landesplanungsbehörde von den Gemeinden, in denen sich same Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung<br />
das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, spätestens zwei über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 genannten<br />
Wochen nach Zugang der Unterlagen während eines angemehrere<br />
Ziele der Raumordnung in Aufstellung befinden<br />
öffentlichen Stellen befhstet untersagen, wenn sich ein oder<br />
messenen Zeitraums von höchstens einem Monat zur Einund<br />
wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßsieht<br />
auszulegen; gleichzeitig sind die Unterlagen von der<br />
höheren Landesplanungsbehörde in das Internet einzusfel- nähme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der<br />
3<br />
len. Ort und Zeit der Auslegung sowie die Intemetadresse<br />
Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschwe-<br />
ren würde.<br />
haben die Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen;<br />
in der Bekanntmachung und im Internet ist darauf hinzu-<br />
(3) lDie Untersagung erfolgt im Einvernehmen mit den beweisen,<br />
dass innerhalb einer von der höheren Landespla- teiligten Sfaatsministerien: 2Äußert sich ein beteiligtes<br />
nungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftli- Staatsministerium nicht innerhalb eines Monats nach Zu-<br />
4<br />
chen Äußerung gegeben wird. Die Gemeinden leiten die gang des Bescheidentwurfs, gilt das Einvernehmen als er-<br />
*<br />
vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Äußermigsfhst teilt.<br />
unverzüglich der höheren Landesplanungsbehörde zu; sie<br />
können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. 5Rechtstrag<br />
eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu<br />
(4) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf An-<br />
ansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden.<br />
nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden<br />
Zulassungsverfahren bleibt unberührt.<br />
(5) Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnähme<br />
ist zu hören.<br />
(6) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der<br />
vollständigen Verfahrensunterlagen innerhalb einer Frist<br />
(6) Die Dauer der Untersagung nach Abs. 2 beträgt bis zu<br />
2<br />
von drei Monaten, die aus wichtigem Grund auf höchstens zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr<br />
sechs Monate verlängert werden kann, mit_einer landespla- verlängert werden.<br />
2<br />
nerischen Beurteilung abzuschließen. Die Öffentlichkeit ist<br />
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untervon<br />
der landesplanerischen Beurteilung durch ortsübliche<br />
Bekanntmachung und durch Einstellung in das Internet zu<br />
unterrichten.<br />
Art. 26<br />
Vereinfachtes Raumordnungsverfahren<br />
stehenden notwendigen Aufwendungen. 2Die Ersatzleistung<br />
ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem PlalVorhaben<br />
nach Art. 24 Abs. l können in einem vereinfachten<br />
Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit<br />
überprüft werden, wenn bereits ein Bauleitplan- oder Zulas-<br />
2<br />
sungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet ist. Die Beteiligung<br />
nach Art. 25 Abs. 4 und die Einbeziehung der Öffentlichkeit<br />
nach Art. 25 Abs. 5 erfolgen, indem die für das<br />
Raumordnungsverfahren erheblichen Stellungnahmen sowie<br />
Äußerungen der Öffentlichkeit, die in dem Bauleitplanoder<br />
Zulassungsverfahren abgegeben werden, herangezogen<br />
werden.<br />
Art. 27<br />
Landesplanerischc Stellungnahme<br />
Wird kein Raumordnungsverfahren durchgeführt, werden<br />
in Bauleitplan- und Zulassungsverfahren landesplanerische<br />
Stellungnahmen von der höheren Landesplanungsbehörde<br />
abgegeben.<br />
Art. 28<br />
Untersagung<br />
raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen<br />
(l) Die oberste Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame<br />
Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung<br />
sagung haben keine aufschiebende Wirkung.<br />
(8) lMuss der Träger der untersagten Planung oder Maßnähme<br />
auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen,<br />
so ersetzt ihm der Freistaat Bayern die hierdurch ent-<br />
nungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersa-<br />
gung^aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche<br />
bestehen.<br />
Art. 29<br />
Raumordnerische Zusammenarbeit<br />
'Zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums<br />
sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den<br />
maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privat-<br />
rechts zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit<br />
dieser Stellen und Personen hinwirken. 2Die Zusammenarbeit<br />
nach Satz l kann innerhalb eines Teilraums, zwischen<br />
Teilräumen sowie grenzüberschreitend erfolgen. 3Formen<br />
der Zusammenarbeit können insbesondere sein:<br />
l. Verträgliche Vereinbarungen und<br />
2. Maßnahmen zur eigenständigen Entwicklung von Teilräumen<br />
wie regionale Entwicklungskonzepte sowie re-<br />
gionale und interkommunale Netzwerke und Kooperations<br />
Strukturen.
Seite 14 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Dmcksache 16/10945<br />
Teil 6<br />
(3) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist aus geschlossen,<br />
Sonstige Vorschriften<br />
wenn die Gemeinde die höhere Landesplanungsbehörde<br />
nicht rechtzeitig von dem Entwurf des angepassten Bebau-<br />
Art. 30<br />
ungsplans unterrichtet hat oder soweit die Gemeinde von<br />
Mitteilungs- und Auskunftspflicht<br />
einem durch die M'aßnahme Begünstigten Ersatz verlangen<br />
(l) 'Die Staatsministerien teilen die von ihnen beabsichtig-<br />
kann,<br />
ten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis Art 34<br />
gelangenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />
Verwaltungskosten<br />
unverzüglich der obersten Landesplanungsbehörde mit.<br />
2Die sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden<br />
2<br />
und die Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. l Satz 2<br />
keine Verwaltungskosten erhoben. Abweichend von Satz l<br />
sind zu entsprechender unverzüglicher Mitteilung gegen- erhebt die oberste Landesplanungsbehörde bei Zielabweiüber<br />
den höheren Landesplammgsbehörden verpflichtet.<br />
chungsverfähren (Art. 4) vom Antragsteller die notwendigen<br />
Kosten für Gutachten als Auslagen.<br />
(2) Die sonstigen privaten Planungsträger sind verpflichtet,<br />
den Landes? lanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über<br />
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen.<br />
Teil?<br />
(3) Die Landesplanungsbehörden unterrichten die öffentli- Schlussbestimmungen<br />
chen Stellen und privaten Planungsträger über die sie<br />
2<br />
Art. 35<br />
**<br />
betreffenden Erfordernisse der Raumordnung. Die höheren<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrcgelungen<br />
Landesplanungsbehörden teilen den Regionalen Planungsverbänden<br />
die raumbedeutsamen Planungen und Maßnah- (l) Dieses Gesetz tritt am ............................. in Kraft.<br />
1<br />
men in der Region mit.<br />
Mit Ablauf des ........................... tritt das Bayerische<br />
Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 27. Dezember 2004<br />
(GVB1 S, 521, BayRS 230-1-W) außer Kraft.<br />
Art. 31<br />
Raumbeobachtung<br />
(2) Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung von<br />
Raumordnungsplänen und Abstimmungsverfahren nach<br />
Die Landesplanungsbehörden erfassen, verwerten und<br />
überwachen fortlaufend die raumbedeutsamen Tatbestände Art. l Abs. 2 Nr. 2, die vor dem in Abs. l Satz l genannten<br />
Zeitpunkt eingeleitet worden sind, werden nach den Verund<br />
Entwicklungen.<br />
fahrensvorschriften abgeschlossen, die vor diesem Zeitpunkt<br />
gegolten haben. Ist mit einzelnen Verfahrensschrit-<br />
Art. 32<br />
Unterrichtung des Landtags<br />
der Verordnung nach Art. 20 Abs. 2 bestimmt.<br />
(3) lArt. 23 Abs. l bis 4 sind auf Raumordnungspläne ent-<br />
sprechend anzuwenden, die auf der Grundlage des vor dem<br />
in Abs. l Satz l genannten Zeitpunkt geltenden Rechts<br />
2<br />
aufgestellt worden sind. Unbeschadet des Satzes l sind<br />
Die Staatsregiemng berichtet dem Landtag ab dem Jahr<br />
2008 alle fünf Jahre über den Stand der Raumordnung im<br />
Freistaat Bayern, die Verwirklichung des Landesentwicklungsprogramms<br />
und über neue Planungsvorhaben von<br />
allgemeiner Bedeutung.<br />
ten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach<br />
den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.<br />
3<br />
Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regionalpläne an die inJ-ialtlichen<br />
Vorgaben dieses Gesetzes anzupassen sind, wird in<br />
Art. 33<br />
Fehler, die auf der Grundlage des Art. 20 des in Abs. l<br />
Anpassungsgebot, Ersatzleistung an die Gemeinden Säte 2 genannten Gesetzes unbeachtlich sind oder durch<br />
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einver- Fristablauf unbeachtlich geworden sind, auch weiterhin -für<br />
nehmen mit den beteiligten Staafsministerien verlangen,<br />
die Rechtswirksamkeit dieser Raumordiiungspläne unbedass<br />
die Gemeinden ihre rechtswirksamen Bauleitpläne den<br />
achtlich.<br />
Zielen der Raumordnung anpassen.<br />
(2) MUSS eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44<br />
BauGB entschädigen, weil sie einen rechtsverbindlichen<br />
Bebauungsplan auf Grund der Ziele der Raumordnung<br />
geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Freistaat Bayem<br />
Ersatz zu leisten.
Drucksachel6/10945 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 15<br />
<strong>Anlage</strong> l <strong>Anlage</strong> 2<br />
(zu Art. 15 Abs. 2 Satz 2) (zu Art. 15 Abs. 4 Satz l)<br />
Der Umweltbericht nach Art. I 5 besteht aus<br />
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf<strong>Anlage</strong><br />
2 Bezug genommen wird:<br />
l. einer Einleitung mit folgenden Angaben:<br />
l.<br />
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten<br />
Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in<br />
Ziele des Raumordnungsplans,<br />
Bezug auf<br />
b) Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und<br />
a) das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen<br />
Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die<br />
Rahmen im Sinn des § 14b Abs. 3 UVPG setzt;<br />
für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, b) das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere<br />
und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelan-<br />
Pläne und Programme beeinflusst;<br />
ge bei der Aufstellung berücksichtigt wurden;<br />
c) die Bedeutung des Raumordnungsplans für die<br />
2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswir- Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gekungen,<br />
die nach Art. 15 Abs. 2 ermittelt wurden, mit<br />
sundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im<br />
Angaben der<br />
Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;<br />
a) Bestandsaufhahme der einschlägigen Aspekte des<br />
derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der<br />
d) die für den Raumordnungsplan relevanten umwelt-<br />
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich<br />
bezogenen, einschließlich gesundlieitsbezogenen<br />
erheblich beeinflusst werden, einschließlich der<br />
Probleme;<br />
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der<br />
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinn des<br />
e) die Bedeutung des Raumordnungsplans für die<br />
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),<br />
Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.<br />
b) Prognose über die Entwicklung des Umwelfzu-<br />
Stands bei Durchfühmng der Planung und bei 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich<br />
betroffenen Gebiete, insbesondere in Be-<br />
Nichtdurchführung der Planung,<br />
zugauf<br />
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung<br />
und zum Ausgleich der nachteiligen Auswir-<br />
a) die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und<br />
kungen und<br />
Umkehrbarkeit der Auswirkungen;<br />
d) anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die b) den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter<br />
der Auswirkungen;<br />
Ziele und der räumliche Geltungsbereich des<br />
Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind;<br />
c) die Risiken ftir die Umwelt, einschließlich der<br />
3. folgenden zusätzlichen Angaben: menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen);<br />
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der ver- d) den Umfang und die räumliche Ausdehnung der<br />
wendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung<br />
sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die<br />
e) die Bedeutung und die Sensibilität des voraussieht-<br />
Auswirkungen;<br />
bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetre-<br />
lich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen<br />
ten sind, zum Beispiel technische Lücken oder feh-<br />
natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der<br />
lende Kenntnisse,<br />
Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils<br />
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Über- unter Berücksichtigung der Überschreitung von<br />
wachung der erheblichen Auswirkungen der<br />
Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;<br />
Durchführung des Raumordnungsplans auf die<br />
f) folgende Gebiete:<br />
Umwelt und<br />
aa) Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. l Nr, 8<br />
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der er- BNatSchG,<br />
förderlichen Angaben nach dieser <strong>Anlage</strong>.<br />
bb) Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG,<br />
soweit nicht bereits von Doppelbuchst. aa erfasst,<br />
cc) Nationalparke gemäß § 24 BNatSchG, soweit<br />
nicht bereits von Doppelbuchst. aa erfasst,<br />
dd) Biosphärenreservate und Landschaftsschufczgebiete<br />
gemäß §§ 25 und 26 BNatSchG,
Seite 16 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Dmcksache 16/10945<br />
ee) gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 klausel des § 4 Abs. 3 ROG. Im Übrigen steht es den Ländern frei,<br />
BnatSchG,<br />
im Wege der Abweichungsgesetzgebung einen Anwendungsvorrang<br />
für inhaltsgleiche oder materiell abweichende Normen des<br />
ff) Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser- Landesrechts gegenüber dem ROG festzulegen.<br />
haushaltsgesetzes (WHG), Heilquellenschutzgebiete<br />
gemäß § 53 Abs. 4 WHG sowie Über- Der M'inisterrat hat vor diesem Hintergrund am 2. Dezember 2009<br />
schwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG,<br />
beschlossen, einen Entwurf zur NoveUiemng des BayLplG vorzu-<br />
legen und eine Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsgg)<br />
Bannwald gemäß Art. l l Abs. l des Waldge- Programms Bayern (LEP) vorzunehmen.<br />
setzes für Bayern (BayWaIdG),<br />
Vorgaben für die Reform des BayLplG sind:<br />
hh) Naturwaldreservate gemäß Art. 12a Bay-<br />
WaldG,<br />
- Novellierung des BayLplG unter Nutzung der Abweichungsbefugnis<br />
vom Bundesrecht gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz l Nr. 4<br />
ii) Gebiete, in denen die in den Gemeinschafts-<br />
GG und unter Berücksichtigung der raumordnerischen Be-<br />
Vorschriften festgelegten Umweltqualitätsnor-<br />
dürftiisse und Besonderheiten Bayerns,<br />
men bereits überschritten sind,<br />
- "Entbürokratisierung"', "Dereguliemng" und - soweit mögkk)<br />
Gebiete mit hoher Bevölkemngsdichte, insbe-<br />
lich - "Kommunalisierung" als Prüfmaßstab,<br />
sondere Zentrale Orte im Sinn des Art. 6 - Überprüfung der Strukturen der Regionalplanung und der Re-<br />
Abs. 2 Nr. 2 Satz 6,<br />
gionalen Planungsverbände auf Erforderlichkeit und Effektivität.<br />
11) in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete<br />
Denkmäler, Ensembles, Bodendenkmäler oder Mit der Novellierung des BayLplG als notwendiger Grundlage der<br />
Gebiete, die von der durch die Länder be- Reform der Landesentwicklung wird auch der Resolution des<br />
stimmten Denkmalschutzbehörde als archäolo- Landtags, die dieser im Zusammenhang mit seiner Zustimmung<br />
zum LEP 2006 (Drs. 15/5958) beschlossen hat, und dem diesbegisch<br />
bedeutende Landschaften eingestuft<br />
züglichen Ministerratsbeschluss vom 18. Juli 2006 Rechnung<br />
worden sind.<br />
getragen.<br />
II. Inhaltliche Schwerpunkte des Gesetzentwurfs<br />
l. Allgemeines<br />
Das künftige BayLplG ersetzt als Vollgesetz das ROG mit<br />
Ausnahme von dessen Festlegungen zur Raumplanung für<br />
Begründung:<br />
den Gesamtstaat (§§ 5 und 17 bis 25 ROG) und die auf eine<br />
fachrechtliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gestütz-<br />
A. Allgemeines te Raumordnungsklausel des § 4 Abs. 3 ROG. Das Nebenein-<br />
I. Ausgangslage und Anlass der Novellierung ander von ROG und BayLplG wird auf Landescbene aufgehoben,<br />
die gesetzlichen Grundlagen der Raumordnung in<br />
Das geltende Bayerische Landesplanungsgesetz (im Folgenden:<br />
Bayern werden dadurch im Ergebnis wesentlich vereinfacht<br />
BayLpIG) vom 27. Dezember 2004 (GVB1 S. 521) ist aus folgen-<br />
und anwenderfreundlich in einem Normwerk zusammengeden<br />
Gründen zu novelHeren:<br />
führt.<br />
Die Raumordnung ist seit der Föderalismusreform I, die die<br />
Rahmengesetzgebung aufgehoben hat, Gegenstand der konkurrierenden<br />
Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Abs. l<br />
Nr. 31 GG). Der Bund hat mit dem Gesetz zur Neufassung des<br />
Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften<br />
(GeROG) vom 22. Dezember 2008 (BGB11 S. 2986) von der ihm<br />
eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht. Das<br />
Raumordnungsgesetz (im Folgenden: ROG) hat das geltende<br />
BayLplG zu großen Teilen ersetzt; damit ist im Wesenllichen<br />
Rechtsgnmdlage für die Landesplanung in Bayern derzeit das<br />
ROG. Nach § 28 Abs. 3 ROG bleiben Regelungen des BayLplG,<br />
die die "Grundsätze der Raumordnung" (§ 2 Abs. 2 ROG), die<br />
"Zielabweichung" (§ 6 Abs. 2 ROG) und die "Raumordnung in<br />
den Ländern" (Abschnitt 2 des ROG) ergänzen, sowie landesrechtliche<br />
Gebülirenregelungen unberührt. Dies betrifft insbesondere<br />
die Regelungen über die Organisation der Landes- und Regionalplanung,<br />
Zuständigkeitsregelungen sowie zu einem großen<br />
Teil Verfahrensvorschriften.<br />
Gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz l Nr. 4 GG haben die Länder eine<br />
Abweichungsbefugnis vom ROG. Die Abweichungsbefügnis umfasst<br />
nicht die normativen Festlegungen des ROG für den Gesamt-<br />
Staat (Abschnitt 3 ROG, § 5 ROG) und die auf eine fachrechtliche<br />
Gesetzgebungskompetenz des Bundes gestützte Raumordnungs-<br />
2. Abweichungen vom ROG und besondere bayerische Akzentsetzungen<br />
Das künftige BayLplG macht von der den Ländern gemäß<br />
Art. 72 Abs. 3 Satz l Nr. 4 GG eingeräumten Abweichungsbefugnis<br />
unter Berücksichtigung der raumordnerischen Be-<br />
dürfnisse und Besonderheiten Bayerns Gebrauch.<br />
Schweqiunkte der inha-ltlichen Abweichungen und der besonderen<br />
Akzentsetzungen sind:<br />
Herrorhebung der gleichwertigen Lebens- und Arbeits-<br />
bedingungen in allen Teilräuraen als Leitziel, nachhaltige<br />
Raumentwicklung als Leitmaßstab<br />
- bayemspezi fische Formulierung der Grundsätze der<br />
Raumordnung<br />
- Erweiterung der Aufgaben der Regionalen Planungsverbände<br />
um die freiwillige Aufgabe der Regional entwicklung<br />
- Vereinfachung des Anwendungsbereichs des Raumordnungsverfahrens<br />
- Akzentuierung der raumordnerischen Zusammenarbeit.
Drucksachel6/10945 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 17<br />
Im Übrigen wird vom geltenden ROG insbesondere in fol-<br />
gung sowie Freiraumsicherung (Art. 21 Abs. 2 Nr. 3). Die Ergenden<br />
Punkten inhaltlich abgewichen;<br />
kenntnisse der regionalen Sozialplanungen sind zu berück-<br />
- Ausschluss der Aufstellung regionaler Flächennutzimgs- sichtigen.<br />
plane<br />
Den Regionalen Planungs^erbänden wird außerdem die Mag-<br />
Ausschluss der Festlegung von Eignungsgebieten<br />
lichkeit eröffnet, anstelle ihrer Mitglieder kommunale Aufga-<br />
- Doppelsicherungsverbot ben mit regionalem Zuschnitt im Sinne der Regionalentwicklung<br />
als Aufgaben im eigenen Wirkungskreis zu übernehmen<br />
- Ausschluss der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfüng<br />
im Raumordnungsverfahren (§ 16 UVPG).<br />
(Art. 8 Abs. l Satz 3). Diese Aufgaben treten neben die Aufgäbe<br />
der Regionalplanung, die im Übertragenen Wirkungs-<br />
3. Entbürokratisierung und Deregulierung kreis wahrgenommen wird.<br />
Gegenüber dem ROG und dem geltenden BayLplG enthält<br />
der Gesetzentwurf beispielhaft folgende Vereinfachungen:<br />
B. Zwingende Notwendigkeit einer normativen Regelung<br />
- Wegfall der unteren Landesplanungsbehörden Die Neufässung des BayLplG ist zwingend notwendig. Das bishe-<br />
- Beschränkung der Inhalte des LEP auf landesweit raum- rige BayLplG wurde durch das auf der Grundlage der konkurriebedeutsame<br />
Festlegungen zu den Fachbereichen Sied- renden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Raumordlungsstrulctur,<br />
Verkehr, Wirtschaft (mit Land- und<br />
nung erlassene GeROG vom 22. Dezember 2008 weitgehend er-<br />
Forstwirtschaft), Energieversorgung sowie Freiraumsi- setzt. Um die Inhalte beider Normwerke im Interesse von Rechtscherung<br />
Sicherheit, Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit zusamraenzufiahren,<br />
wird unter ergänzender Berücksichtigung der Vor-<br />
- Beschränkung der Regionalplamnhalte auf regionsweit<br />
raumbedeutsame Festlegungen zu den genannten Fachmöglich<br />
- Kommunalisierung das BayLplG alsVollgesetz novel-<br />
gaben Entbürokratisienmg und Deregulierung sowie- soweit<br />
bereichen<br />
liert. Dabei wird von der Abweichungsbefügnis nach Art. 72<br />
- Ausweitung der Planerhalhmgsvorschriften Abs. 3 Säte l Nr. 4 GG Gebrauch gemacht.<br />
- Wegfall der Zuständigkeit der obersten Landesplanungsbehörde<br />
für die Einleitung und die Durchführung von C. Zu den einzelnen Vorschriften<br />
Raumordnungsverfahren.<br />
Der Gesetzentwurf entspricht damit den Vorgaben Entbürokratisierung<br />
und Deregulierung.<br />
Teil l enthält neben der Regelung der Aufgabe und der Instrumen-<br />
Teil l (Allgemeine Vorschriften)<br />
4. Regionalplanung<br />
te derLandesplanung (Art. l) die Begriffsbestimmungen (Art. 2),<br />
die Bindungswirkungen (Art. 3) und das Zielabweichungsverfah-<br />
Das künftige BayLplG sieht die Regionalplanung als Instru-<br />
ren (Art. 4). Die Ausgestaltung des BayLplG als Vollgesetz erforment<br />
der Landesentwicklung in Bayern weiterhin vor (Art. 2 dert eine Regelung der Begriffsbestimmungen (Art. 2) und der<br />
Nr. 7). In der räumlichen Planung ist zwischen landesweiter<br />
Bindungswirkungen (Art. 3), die bisher aufgrund der unmittelba-<br />
Ebene (LEP) und kommunaler Ebene (Bauleitplanung) eine ren Geltung der entsprechenden Vorschriften des ROG entbehrlich<br />
überörtliche Zwischenebene erforderlich, die die landeswei-<br />
war.<br />
ten Vorgaben in den Teilräumen konkretisiert und dabei die<br />
staatlichen und kommunalen Erfordernisse aufeinander abinhaltlich<br />
und systematisch einen engen Bezug zu den Bindungs-<br />
Art. 4 wurde in Teil l integriert, da das Ziel abweichungs verfahren<br />
stimmt.<br />
Wirkungen (Art. 3) aufweist.<br />
Träger der Regionalplanimg sind - wie bisher - die Regionalen<br />
Planungsverbände als Zusammenschlüsse der Gemeinden<br />
und Landkreise einer Region. Die Regionalplanung entspricht Zu Art. l (Aufgabe und Instrumente der Landesplanung)<br />
damit in höchstem Maße der Vorgabe der Kommunalisierung. Abs. I Satz l entspricht dem bisherigen Art. l Abs. l Satz l,<br />
Organisatorisch wird die Verbandsversammlung gestärkt, in- wobei die Hinweise auf das ROG und das BayLplG entfallen. Ein<br />
dem Kompetenzen vom PIanungsausschuss auf die Verbands- Hinweis auf das ROG widerspräche dem Charakter des Gesetzes<br />
Versammlung verlagert werden (Regelzuständigkeit für Haus- als Vollgesetz, die Bezugnahme auf das BayLplG ist entbehrlich.<br />
halts- und Finanzangelegenheiten, Möglichkeit der Beschlussfassung<br />
auch über Teilfortschreibungen von Regional<br />
Satz 2 dient der_Verdeutlichung der Aufgabe der Raumordnung.<br />
planen, vgl. Art. 10 Abs. 3 Satz l Nr. 4 und Satz 2). Den Re-<br />
Neben der Koordinierung unterschiedlicher Anforderungen an den<br />
gionalen Pl anungs verbänden wird außerdem wieder die Mögscher<br />
Aktivitäten für deren späteren Raumbedarf Vorsorge zu<br />
Raum ist es_Aufgabe der Raumordnung, im Vorfeld fachplaneri-<br />
lichkeit eröffnet, einen Regionalen Planungsbeirat einzurich-<br />
treffen, damit die fachplancrischen Vorhaben nicht durch anderten<br />
(vgl. Art. 10 Abs. I Satz 2). Die Größe des Planungsausweitig<br />
eingetretene Entwicklungen unmöglich oder wesentlich<br />
Schusses erhält einen flexibleren Rahmen (Art. 10 Abs. 4<br />
erschwert werden.<br />
Satz l).<br />
Das Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung der Regiger<br />
Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen als<br />
Der bisherige Art. I Abs. l Satz 2, der die Schaffung gleichwertionalpläne<br />
wurde bereits in den zurückliegenden Reformen<br />
Leitziel definiert hat, ist nunmehr in Art. 5 Abs. l verankert.<br />
optimiert. Durch das künftige BayLplG wird die rechtsstaatlich<br />
gebotene Veröffentlichung der Regionalpläne vereinfacht<br />
Abs. 2 ergänzt den bisherigen Art. l Abs. 2 um das Instrument der<br />
(Art. 22 Abs. l Salze 3 und 4).<br />
raumordnerischen Zusammenarbeit.<br />
Die Regionalplaninhalte werden um die Fachbereiche Sozial- Nr. l entspricht dem bisherigen Art. l Abs. 2 Nr. l, wobei der<br />
wesen und Kultir reduziert. Sie umfassen zukünftig aus- Begriff "Raumordnungspläne" nunmehr in Art. 2 Nr. 7 definiert<br />
schließlich die Fachbereiche Siedlungsstruldur, Verkehr,<br />
ist.<br />
Wirtschaft (mit Land- und Forstwirtschaft), Energieversor-
Seite 18 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Dmcksache 16/10945<br />
Nr. 2 entspricht dem bisherigen Art. l Abs. 2 Nr. 2 mit der Maß"<br />
gäbe, dass raumbedeutsarae Planungen und Maßnahmen unter<br />
raumordnerischen Gesichtspunkten abzustimmen sind. Damit wird<br />
auch klargestellt, dass darunter die Belangeprüfung iin Raumordnungsverfahren<br />
(Art. 24 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz) fällt.<br />
Nr. 3 knüpft an § l Abs. l Satz l ROG an. Entsprechend der in der<br />
Praxis immer stärker werdenden Bedeutung der raumordnerischen<br />
Zusammenarbeit wird diese als Instrument der Raumordnung in<br />
Art. l Abs. 2 eigens verankert. Nähere Regelungen trifft Art. 29.<br />
Abs. 3 übernimmt inhaltlich § l Abs. 3 ROG, der das Gegenstromprinzip<br />
regelt.<br />
Abs. 4 entspricht dem bisherigen Art. l Abs. 3 mit der klarsteUen-<br />
den Ergänzung, dass Regionalplanung Teil der Landesplanung ist.<br />
Die Regionalen Planungsverbände nehmen die Aufgabe der Regionalplammg<br />
im übertragenen Wirkungskreis wahr, während die<br />
Regional entwicklung (Art. 8 Abs. l Satz 3) Aufgabe im eigenen<br />
Wirkungskreis ist.<br />
Zu Art. 2 (Begriffsbestimmungen)<br />
Der - neue - Teil 2 akzentuiert Leitziel und Leitmaßstab der<br />
Landesplanung (Art. 5) und enthält die Gmndsätze der Raumord-<br />
nung (Art. 6). Rechtstechnische Regelungen im Teil l werden<br />
damit von materiellen Planungsvorgaben im Teil 2 getrennt.<br />
Art. 2 übernimmt im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit<br />
inhaltlich die Begriffsbestimmungen nach § 3 Abs. l<br />
ROG ergänzt um eine Legaldefmition räum ordnen scher Festlegungen<br />
(Art. 2 Nr. 8). Soweit Art. 2 Nr. 5 unter "öffentlichen<br />
Stellen" auch Behörden des Bundes erfasst, ist durch die dynamisehe<br />
Verweisung in Art. 3 Abs. 2 klargestellt, dass den Behörden<br />
des Bundes unter den Voraussetzungen des § 5 ROG die MöglicKkeit<br />
offensteht, sich im Einzelfall von einer von einem Ziel der<br />
Raumordmmg ausgehenden Bindungswirkung durch Widerspruch<br />
frei zu zeichnen.<br />
Aus diesem Grunde entfallen der bisherige Art. 3 Abs. l und 2<br />
Satz l.<br />
Der bisherige Art. 3 Abs. 2 Satz 2 entfällt, da seine Vereinbarkeit<br />
mit dem Gebot der landesplaneri sehen Letztentscheidimg umstrit-<br />
ten ist.<br />
Die in dem bisherigen Art. 3 Abs. 2 Satz 3 enthaltene Kennzeich-<br />
nungspflicht wird in Art. 14 Abs. 3 übernommen.<br />
Der bisherige Art. 3 Abs. 3 entfällt. Die Zulässigkeit raumordnerischer<br />
Festlegungen für raumbedeutsame Planungen und MaßnaJ-imen<br />
der Fachplanung und raumordnerische Festlegungen für<br />
raumbedeutsame Einzelvorhaben (projektbezogene Ziele) richtet<br />
sich nach dem in Art. l Abs. l umschriebenen objektiv-recht-<br />
lichen Aufgaben-/Kompetenzbereich der Raumordnung. Daran<br />
kann eine einfach-gesetzliche Regelung nichts ändern. Der bisherige<br />
Art. 3 Abs. 3 hat deshalb nur deklaratorischen Charakter und<br />
ist entbehrlich.<br />
Zu Art. 3 (Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raum-<br />
Ordnung)<br />
Zu Art. 4 (Ziclabweichungsverfahren)<br />
Das Zielabweichungsverfahren ist als Ausnahmeregelung zu<br />
handhaben.<br />
Unter Übernahme der bisherigen materiellen Voraussetzungen<br />
wird Abs. l Satz l klarstellend um die Tatbestandsvoraussetzung<br />
"im Einzelfall" ergänzt.<br />
Es wird festgelegt, dass das Zielabweichungsverfahren ein eigenständiges<br />
Verfahren und nicht Bestandteil eines anderen Verfahrens<br />
ist.<br />
Satz 2 knüpft an den bisherigen Art. 29 Abs. l an. Auf eine Ausweitung<br />
der Beteiligung wird verzichtet. öffentliche sowie sonstige<br />
fachlich berührte Stellen können zur umfassenden Ermittlung<br />
des entscheidungserheblichen Sachverhalts beteiligt werden. Die<br />
oberste Landesplanungsbehörde kann Sachverständige mit der Er-<br />
Stellung eines Gutachtens beauftragen (zur Kostentragung vgl.<br />
Art. 34).<br />
Abs. 2 entspricht dem bisherigen Art. 29 Abs. 2.<br />
Teil 2 (Materielle Planungsvorgabcn)<br />
Zu Art. S (Leitziel und Leitmaßstab der Landesplanung)<br />
Abs. l knüpft an den bisherigen Art. l Abs. l Satz 2 an und gibt<br />
als Leitziel der Landesplanung die Schaffung und Erhaltung<br />
gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen<br />
vor. Dieses Leitziel ist aus dem verfassungsrechtlich verankerten<br />
Sozialstaatsprinzip abgeleitet und unterstreicht die Verantwortung<br />
des Freistaats Bayern für die räumliche Entwicklung,<br />
Ordnung und Sicherung des ganzen Landes, im Besonderen der<br />
ländlichen Räume. Dadurch soll Chancengleichheit in allen Teilräumen<br />
gewährleistet werden, insbesondere in Bezug auf Ausund<br />
Weiterbildung, Arbeitsplatz und wirtschaftliche Betätigung.<br />
Dies ist vor dem Hintergrund des demographischen Wandels von<br />
besonderer Wichtigkeit.<br />
Die Bedeutung des Leitziels wird durch dessen - neue - systema-<br />
tische Stellung im Gesetz hervorgehoben. Mit der Neufonnulie-<br />
rung gegenüber dem bisherigen Art. l Abs. l Satz 2 ist eine inhaltliche<br />
Änderung nicht verbunden. Der Begriff des Landesteils<br />
wurde im Sinne der begrifflichen Einlieitlichkeit durch den Begriff<br />
des Teilraums ersetzt.<br />
Abs. 2 benennt als Leitmaßstab bei der Erfüllung der Aufgabe der<br />
Landesplanung (Art. l), also insbesondere bei der Aufstellung von<br />
Raumordnungsplänen und bei der Abstimmung von raumbedeutsamen<br />
Planungen und Maßnahmen, eme nachhaltige Raumentwicklung.<br />
Die Wertetrias Ökologie-Ökonomie-Soziales bringt<br />
diese Belange des Raums in Einklang und fuhrt zu einer dauerhaf-<br />
Abs. l und 2 übernehmen inhaltlich § 4 Abs. l und 2 ROG, die<br />
insbesondere auch die Bindungswirkung von Festlegungen des ten, großräumig ausgewogenen Ordnung. Mit der Reihenfolge der<br />
Landesgesetzgebers gegenüber Behörden des Bundes regeln.<br />
genannten Belange ist eine G ewichtungs vorgäbe nicht verbunden.<br />
Die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Belange stehen<br />
4 Abs. 3 ROG kann nicht in das BayLplG aufgenommen wer- prinzipiell gleichwertig nebeneinander.<br />
den, da dieser als Raumordnungsklause) auf eine fachrechtliche<br />
Gesetzgebungskompetenz des Bundes gestützt ist.<br />
Abs. 3 enthält eine "Unberührtheitsklausel" zugunsten des § 5<br />
ROG. Diese Regelung steht nicht zur Disposition des Landesgesetegebers.<br />
Leitziel und Leitmaßstab sind in der Leitvorstellung des ROG (§ f<br />
Abs. 2) zusammengeführt.
Drucksachel6/10945 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 19<br />
Zu Art. 6 (Grundsätze der Raumordnung) Nr. 2 Raumstruktur<br />
Der Themenbereich befasst sich mit raumstrukturellen Erwägun-<br />
gen zu Aufgaben unterschiedlicher Teilräume - insbesondere Verdichtungs-<br />
und ländliche Räume, Regionen - sowie räumlichen<br />
Gesichtspunkten zur Siedlungsstruktur (insbes. Zentrale Orte).<br />
Satz l weist aus, dass unterschiedliche Funktionen und "Begabungen"<br />
von Teilräumen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />
berücksichtigt werden sollen.<br />
Satz 2 nomiiert die grundsätzliche Aufgabe der Landesplanungs-<br />
behörden, auf raumordnerische Zusarm-nenarbeit innerhalb und<br />
zwischen Teilräumen hinzuwirken und diese zu unterstützen.<br />
Abs. l regelt, dass Leitziel und Leitmaßstab der Landesplanung<br />
bei der Anwendung der Grundsätze - z. B. bei landesplanerischen<br />
Überprüfungen (landesplanerische Slellungnahmen, Raumordnungsverfahren)<br />
- und bei Festlegungen in Raumordnungsplänen<br />
zum Tragen kommen. Weiterhin stellt Abs. I klar, dass die gesetzlichen<br />
Grundsätze inhaltliche Vorgabe für die Konkretisierung in<br />
Raumordnungsplänen sind. Die gesetzlichen Grundsätze sollen in<br />
Raumordnimgsplänen nur konkretisiert werden, wenn und soweit<br />
dies erforderlich ist. Der gesetzliche Gmndsätzekatalog ist Teil<br />
eines Gesamtkonzepts für die räumliche Entwicklung Bayerns und<br />
muss inhaltlich nicht in Raumordmmgsplänen wiederholt werden.<br />
Sätze 3 und 4 stellen klar, dass insbesondere Verdichhmgsräumen<br />
und ländlichen Räumen unterschiedliche Raumfünktionen zugewiesen<br />
werden sollen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ländliche<br />
Teilräume eine eigenständige Bedeutung nicht nur behalten, son-<br />
dem auch entwickeln sollen.<br />
Abs. 2 enthält den gesetzlichen Grundsätzekatalog der Raumordnung<br />
in Bayern. Der Katalog orientiert sich an der Systematik und<br />
den Inhalten des § 2 Abs. 2 ROG. Dabei werden einzelne Ge-<br />
sichtspunkte zusammengeführt. Durch Reihenfolge oder Formulierung<br />
der Grundsätze werden keine Gewichtungsvorgaben vorgenommen.<br />
Bayemspezifische Besonderheiten und die Inhalte der<br />
Grundsätze des bisherigen Art. 2 BayLplG werden einbezogen,<br />
insbesondere:<br />
Satz 5 beschreibt die inhaltliche Grundlage für die Zusammenfas-<br />
sung von Regionen.<br />
- Nr. 2 Satz 5 (Regionen) Sätze 6 und 7 beschreiben inhaltliche Grundlagen für die Ausgestaltung<br />
eines Zentrale-Orte-Systems.<br />
- Nr. 2 Sätze 6 und 7, Nr. 3 Sätze 2 und 9 (Zentrale Orte)<br />
- Nr. 3 Satz 2 (Gmndversorgung) Satz 8 stellt klar, dass Siedlungstätigkeiten räumlich konzentriert<br />
werden sollen.<br />
Nm. 4 und 5 Sätze 2 bis 7 (Energieversorgung, Wirtschaft mit<br />
Wasserwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft)<br />
Sätze 9 bis 11 beschreiben raumbedeutsame Grundlagen für den<br />
- Nr. 6 Satz l (Landschaftsbild)<br />
Schutz des Freiraums. Unter Freiraum ist der nicht durch Bebauung<br />
und linienhafte Infrastruktur betroffene Teil der Landschaft<br />
3<br />
- Nr. 7 Sätze 4 bis 6, 11 und 12 (Ökologische Funktionen des einschließlich land- und förstwirtschafUich genutzter Flächen, zu<br />
Raumes).<br />
verstehen.<br />
Der Grundsafczekatalog ist insbesondere getragen von den aktuel- Nr. 3 Versorgungs- und Infrasü-nkturausstattung<br />
len Herausforderungen des demographischen Wandels. Nr. l<br />
Satz 3 stellt klar, dass alle raumbedeutsamen Planungen und Maß- Der Themenbereich befasst sich mit Aspekten der räumlichen<br />
nahmen auch unter diesem Gesichtspunkt bewertet werden sollen. Verteilung von Versorgungsangeboten und Infrastrukturen der<br />
Der gesamte Grundsätzekatalog ist als Ausfluss des Leitziels der Daseinsvorsorge.<br />
gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen<br />
letztlich von der Erwägung getragen, dass in allen Teil-<br />
Satz l stellt klar, dass Einrichtungen der sozialen und technischen<br />
räumen nachhaltige Daseinsvorsorge gesichert und nachhaltiges<br />
Grundversorgung (einschließlich der linienförmigen Infrastruktur-<br />
Wirtschaftswachstum und Innovation unterstützt werden sollen einrichtungen) in ^allen Jeilräumen m angemessenem Umfang<br />
(Nr. l Satz 2).<br />
gewährleistet werden sollen. Maßstab der Gewährleistung ist die<br />
Nr. l Nachhaltige Raumentwicklung<br />
Der Themenbereich befasst sich mit übergeordneten Erwägungen<br />
zur nachhaltigen Raumentwicklung.<br />
Satz_2 weist Zentralen Orten eine Bündelungsftmktion für beispielhaft<br />
benannte überörtliche Einrichtimgen zu. Überörtliche<br />
Einrichhmgcn der Bildung sind dabei neben Schulen insbesondere<br />
auch Einrichtungen des Hochschul- und Forschungsbereichs.<br />
Satz 3 betont insbesondere vor dem Hintergrund der Herausforde-<br />
rungen des demographischen Wandels die Bedeutung von Innen-<br />
Städten und örtlichen Zentren für die wohnortnahe" Versorgung<br />
aller Bevölkerungsgruppen.<br />
Satz l ist als Nachhaltigkeitsgrundsatz die Grundlage aller raumordnerischen<br />
Plan ungs vorgaben. Ausgehend von Art. 5 Abs. 2<br />
fasst der Nachhaltigkeitsgmndsatz alle landesweit raumbedeutsamen<br />
Belange zusammen. Der Nachhaltigkeitsgrundsatz und die<br />
ihn konkretisierenden nachfolgenden Grundsätze sind bei allen<br />
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.<br />
Satz 2 betont Aspekte des Nachhaltigkeitsgrimdsatzes, die von<br />
besonderer Relevanz für die Weiterentwicklung des Raumes sind.<br />
Satz 3 weist aus, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen<br />
nicht losgelöst von übergeordneten raumbedeutsamen Heransforderungen<br />
wie dem demographi sehen Wandel bewertet<br />
werden sollen. Hierbei sind insbesondere auch Erkenntnisse der<br />
Fachplanungen für Z.B. Familien, Menschen mit Behinderimg und<br />
ältere Menschen zu berücksichtigen.<br />
Satz 4 weist den Aspekt der Schaffung räumlicher Voraussetzungen<br />
für regionalpolitische Zielsetzungen aus.<br />
sich aus dem Leitziel der gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen<br />
in Bayern ergebende Chancengleichheit in allen Teilräumen.<br />
Die in Satz 4 genannten "Kritischen Infrastrukturen" bezeichnen<br />
Infrastrukturen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen^<br />
bei deren Ausfall oder Beemträchtigung nachhaltig<br />
w.kendeVersorgungsengpässe. erhebliche Störungen der offene<br />
lichen Sicherheit oder andere schwere Folgen eintreten würden.<br />
Sätze5^ 9 zeigen die für die räumliche Entwicklung der Ver-<br />
lcehrsmfrastruktur notwendigen Gesichtspunkte auf. Die gesellschaftlich<br />
notwendige Entwicklung der Mobilität soll möglichst<br />
umweltverträglich realisiert werden.
Seite 20 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10945<br />
Satz 10 enthält einen - auch im Zuge des demographischen Wan- Sätze 9 bis 11 (Freiflächen-Inanspruchnahme) aufgegriffen und<br />
dels bedeutsamer werdenden - Grundsatz zur Barrierefreiheit, der<br />
konkretisiert.<br />
insbesondere bei der Erreichbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbar-<br />
Satz 2 stellt klar, dass Raum für wirtschaftliche und soziale<br />
keit von Infrastrukturen überörtlicbe Raumbedeutsamkeit zukom-<br />
Raumnutzungen in Anspmch genommen werden muss, diese<br />
men kann.<br />
Raumnutzung aber unter Berücksichtigung der ökologischen<br />
Nr. 4 Energieversorgung<br />
Raumfunktionen zu gestalten ist.<br />
Sätze l und 2 betonen die Aufgabe der Raumordnung, die räumli- Die Sätze 3 bis 12 beschreiben die ökologischen Erfordernisse, die<br />
chen Voraussetzungen für eine kostengünstige, sichere und um- bei der Inanspmchnahme von Raum zu berücksichtigen sind.<br />
weltverträgliche, insbesondere klimafreundliche Energieversor-<br />
Nr. 8 Verteidigung und Zivilschutz<br />
gung zu schaffen. Die Raumordnung trägt damit zur Umsetzung<br />
des bayerischen Energiekonzepts bei.<br />
Räumliche Erfordernisse der Verteidigung und des Zivilschutzes<br />
bestehen, wenn für das Heer, die Luflwaffe oder den Sanitäts-<br />
Nr. 5 Wettbewerbsfähige Wirtschaftsstrukturen<br />
dienst erforderliche Infrastruktur geschaffen oder erhalten werden<br />
muss.<br />
Der Themenbereich befasst sich mit den übergeordneten raumrelevanten<br />
Erwägungen zur Sicherung und Steigerung der Wettbe- Nr. 9 Integration im Bundesgebiet und europäischen Raum<br />
werbsfähigkeit Bayerns.<br />
Satz l erfasst raumbedeutsarae Planungen und Maßnahmen der<br />
Satz l weist als Eckpunkte nachhaltiger Wirtschaftsstmkturen Europäischen Union, europäischer Staaten, des Bundes und andelangfristige<br />
Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftsnahe Infrastrukturen<br />
rer Länder.<br />
und die Arbeits- und Ausbildungsplatzsituation aus.<br />
Satz 2 stellt klar, dass grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei<br />
Satz 2 stellt klar, dass Branchenvielfalt und ein gesunder Mit-<br />
Fragen der Ordnung und Entwicklung des Raiuns erforderlich sein<br />
telstand elementare Gesichtspunkte bei raumbedeutsamen Planungen<br />
und Maßnahmen darstellen.<br />
kann und unterstützt werden soll.<br />
Satz 3 betont im Interesse gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbe- Teil 3 (Organisation der Landesplanung)<br />
dingungen in ganz Bayern, dass Entwicklungspotentiale der Wirt-<br />
Die Organisationsvorschriften enthalten zwei wesentliche Ändeschaft<br />
nicht nur in Wachstumsregionen, sondern gerade auch in rungen: Zum einen wird der bisherige dreistufige Aufbau der<br />
stagnierenden oder zurückbleibenden Teilräumen gestärkt werden Landesplammgsbehörden durch den Wegfall der unteren Landessollen.<br />
planungsbehörden verschlankt (Art. 7). Zum anderen wird den<br />
Sätze 4 bis 7 enthalten raumbedeutsame Gesichtspunkte für Wirt- Regionalen Planungsverbänden die Möglichkeit eröffnet, auf<br />
schaftsbereiche, die in besonderer Weise von Standortgegebenhei-<br />
freiwilliger Basis Aufgaben in der Regionalentwicklung anstelle<br />
ten abhängen (Rohstoffgewinnung, Wasserwirtschaft, Land- und ihrer Mitglieder zu übernehmen (Art. 8 Abs. l Satz 3).<br />
Forshvirtschaft sowie Tourismus). Daneben werden - entsprechend den Wünschen aus der Praxis -<br />
Nr. 6 Landschaftsbild<br />
die Einrichtung eines Regionalen Planungsbeirats ermöglicht<br />
(Art. 10 Abs. l Satz 2) und die Verbandsversammlung in ihren<br />
Satz l weist die besondere Relevanz der Vielfalt von Landschafts- Kompetenzen gestärkt (Rückveriagerung der Regelzuständigkeit<br />
typen in Bayern für die räumliche Entwicklung aus.<br />
für Haushalts- und Finanzangelegenheiten, Art. 10 Abs. 3 Satz l<br />
Sätze 2 und 3 befassen sich mit der Entwicklung und dem Erhalt<br />
Nr. 4; Möglichkeit der Beschlussfassung über Teilfortschreibunvon<br />
Kultur- und Naturiandschaften. Im Unterschied zu Nr. 7, die<br />
gen des Regionalplans, Art. 10 Abs. 3 Satz 2).<br />
sich vor allem mit Gesichtspunkten der Entwicklung der ökologi- Schließlich wird - inhaltlich abweichend vom ROG - die Aufstelsehen<br />
Funktionen des gesamten Raums befasst, regelt Nr. 6 haupt- lung regionaler FlächennutzungspJäne ausgeschlossen (Art. 8<br />
sachlich den Erhalt landschaftlicher Schönheit und Vielfalt. Hin- Abs. 2).<br />
sichtlich Kultur! andschaften unterscheiden die Sätze 2 und 3<br />
zwischen (einfachen) Kultur- und Naturiandschaften und "historisch<br />
geprägten und gewachsenen Rulturlandschafiten", bei denen<br />
Zu Art. 7 (Landesplanungsbehörden)<br />
der Aspekt der Erhaltung bezüglich der prägenden kulturellen und<br />
Im Rahmen des bisherigen dreistufigen Aufbaus der Landesplaökologischen<br />
Merkmale sowie der Kultur- und Naturdenkmäler nungsbehörden (vgl. den bisherigen Art, 4) hatten die den unteren<br />
betont wird. Von den Grundsätzen der Sätze 2 und 3 ist insbeson-<br />
Landesplanungsbehörden zugewiesenen Aufgaben in der Praxis<br />
dere auch der Schutz von UNESCO-Welterbestätten erfasst.<br />
keine Bedeutung. Im Sinne der organisatorischen Verschlankung<br />
Satz 4 stellt klar, dass sich der Beitrag von Land- und Forstwirt-<br />
der Landesplanung wird deshalb auf die Ebene der unteren Lanschaft<br />
und Naturschutz zum Schutz der natürlichen Lebensgrund-<br />
desplanungsbehörden verzichtet. Die Aufgaben der unteren Lanlagen<br />
nicht auf land- oder forstwirtschaftUch geprägte Kultur- und<br />
desplanungsbehörden entfallen.<br />
Naturlandschaften beschränkt, sondern auf alle Räume erstreckt.<br />
Nr. 7 Ökologische Funktionen des Raumes<br />
Zu Art. 8 (Regionale Planungsverbände)<br />
Der Themenbereich beschreibt die raumrelevanten Gesichtspunükte<br />
Abs. l Sätze l und 2 sehen - wie bisher Art. 5 Abs. l Sätze l<br />
für eine nachhaltige Raumentwicklung unter ökologischen Ge- und 3 - vor, dass die Regionalen Planungsverbände Träger der<br />
sichtspunkten.<br />
Regionalplanung sind und diese staatliche Aufgabe (vgl. Art. l<br />
Abs. 4) im übertragenen Wirkungskreis erfüllen. Auf den bisheri-<br />
Satz l stellt klar, dass Gesichtspunkte der nachhaltigen Raument-<br />
gen Art. 5 Abs. l Satz 2 wird im Sinne der Deregulierung verzichwicklung<br />
nicht auf Fragen der Beeinträchtigung von Umwelt-<br />
tet, da sein Inhalt (Abstimmung der Interessen der Verbandsmitschutzgutem<br />
beschränkt sind, sondern auch gestaltende Aspekte glieder bei der Aufgabenerfüllung) als selbstverständlich nicht<br />
beinhalten. Dieser gestaltende Aspekt wird insbesondere in Nr. 2<br />
ausdrücklich geregelt werden muss.
Drucksachel6/10945 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 21<br />
Satz 3 eröffnet den Regionalen Planungsverbänden - auch im gabenwahmehmimg von einem breiten Konsens aller Mitglieder -<br />
Sinne der mterkommunalen Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis unabhängig von deren Einwohnerstärke - getragen ist. Unberührt<br />
- die Möglichkeit, neben der Aufgabe der Regionalplammg kam- bleibt das Erfordernis, dass die betroffenen Mitglieder mit der<br />
munale Aufgaben mit regionalem Zuschnitt im Sinne der Regio- Aufgabenwahniehmung einverstanden sein müssen (Art. 44<br />
nalentwicklung anstelle ihrer Mitglieder (mit deren Einverständ- Abs. 2 Satz l KommZG).<br />
nis, vgl. Art. 44 Abs. 2 Satz l KommZG) zu übernehmen (z. B.<br />
kommunale Wirtschaflsfordemng, Mitwirkung bei der Nahverkehrsplanung,<br />
regionales Energiemanagement, Regionalmanage-<br />
Abs. 2 und 3 entsprechen den bisherigen Art. 6 Abs. 2 und 3.<br />
ment), ohne dass damit Zuständigkeiten für staatliche (Förder-) Zu Art. 10 (Organe der Regionalen Planungsverbände)<br />
Programme begründet werden. Damit wird den Regionalen Planungsverbänden<br />
auch eine weitere Möglichkeit eröffnet, den Her- Abs. l Satz 2 sieht über den bisherigen Art. 7 Abs. l hinaus die<br />
ausforderungen "KUmawandel", "demographischer Wandel" und Möglichkeit vor, einen Regionalen Planungsbeirat einzurichten.<br />
"Wettbewerbsfähigkeit" zu begegnen. Die Übernahme entspresung<br />
trägt einem Wunsch aus der Praxis Rechnung, externen<br />
Der Wegfall des bisherigen Verbots zugunsten einer Fakultativlöchender<br />
freiwilliger Aufgaben der Regionalentwicklung durch die<br />
Regionalen Plammgsverbände soll kleinräumigere Initiativen nicht Sachverstand, der vor Ort vorhanden ist, in dieser Form nutzen zu<br />
können.<br />
ersetzen, sondern auf geeignete Weise ergänzen oder unterstützen.<br />
Dies schließt auch die Möglichkeit der Mitgliedschaft in anderen<br />
In Abs. 2 wurde gegenüber dem bisherigen Art. 7 Abs. 2 ein neuer<br />
K.örperschaften, Gesellschaften, Vereinen o.a. ein. Die Übernahme<br />
Satz 8 eingefiigt. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung,<br />
von Aufgaben der Regionalentwicklung erfordert eine entspre- dass erfahrungsgemäß ein Teil der Verbandsräte an der Sitzungschende<br />
Regelung in der Verbandssatzung. Diese Aufgaben gehö- teilnähme verhindert ist und dadurch das Verbandsmitglied, das<br />
ren nicht zum übertragenen Wirkungskreis. Deshalb kann sich der nach Satz 7 auf 40 v.H. der Stimmen beschränkt ist, faktisch die<br />
Regionale <strong>Planungsverband</strong> hierfür nicht der höheren Landespla- Mehrheit haben kann. Durch Halbsatz 2 wird sichergestellt, dass<br />
nungsbehörde gemäß Abs. 4 bedienen; eine Finanzierung dieser eine entsprechende Regelung in der Verbandssatzung nicht gegen<br />
Aufgaben muss gegebenenfalls durch Umlagen erfolgen, was eine den Willen des betroffenen Verbandsmitglieds getroffen werden<br />
Zweidrittel-Mehrheit gemäß Art. 9 Abs. l Satz 2 erfordert.<br />
kann. Der neu eingefügte Satz 10 trägt dem Umstand Rechnung,<br />
Abs. 2 schließt die in § 8 Abs. 4 ROG eröffnete Möglichkeit aus,<br />
dass Konsequenzen für die Regelung des Stimmrechts erforderlich<br />
regionale Flächemiutzungspläne aufzustellen. Regional- und Flä-<br />
sein können, wenn von der Aufgabenwahmehmung gemäß Art. 8<br />
chennutzungsplanung planen in grundsätzlich anderen Maßstäben.<br />
Abs. l Satz 3 nicht alle Verbandsmitglieder betroffen oder die<br />
Verbandsmitglieder in unterschiedlichem Maß betroffen sind. Im<br />
Regionsweite Festlegungen und Darstellungen in Flächennutzungsplänen<br />
weisen unterschiedliche Adressaten und Bindungs-<br />
Übrigen entspricht Abs. 2 dem bisherigen Art. 7 Abs. 2.<br />
Wirkungen auf. Überdies würde die Zusammenführung der beiden In Abs. 3 werden die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung<br />
Planungsebenen sowohl den Abstimmungsauftvand als auch den wie bisher auf langfristige Angelegenheiten von grundsätzlicher<br />
zeitlichen Aufwand erheblich steigern, ohne dass ein entsprechen- Bedeutung beschränkt und gegenüber der bisherigen Regelung in<br />
der Mehrwert erkennbar wäre.<br />
Art. 7 Abs. 3 im Sinne der Vorgabe der ICommunalisiemng und<br />
entsprechend den Wünschen aus der Praxis erweitert.<br />
Abs. 3 ist inhaltsgleich mit dem bisherigen Art. 5 Abs. 2. Der<br />
bisherige Satz 4 ist im Hinblick auf die Ergänzung des Satzes 3 Nach Säte l Nr. 4 ist die Verbandsversarnmlung - vorbehaltlich<br />
durch das Wort "ausschließlich"<br />
»s<br />
entbehrlich.<br />
einer abweichenden Regelung in der Verbandssatzung zugunsten<br />
des Planungsausschusses - wieder für Haushalts- und Finanzange-<br />
Abs. 4 regelt wie der bisherige Art. 5 Abs. 3, dass sich die Regio- legenheiten zuständig, was in den Fällen des Art. 9 Abs. l Satz 2<br />
nalen Planungsverbände für die Ausarbeitung des Regionalplans (umlagenrelevante_ Wahrnehmung von Aufgaben in der Regionalund<br />
die Erstellung der regionalplaneri sehen Unterlagen (hierzu entwicklung) ohnehin geboten erscheint.<br />
gehören auch Unterlagen für Stellungnahmen nach Art. 10 Abs. 5<br />
ii<br />
Nr. 3) der höheren Landesplanungsbehörde als "Planungsbüro Nach dem neu eingefügten Satz 2 kann die Verbandsversammlimg<br />
bedienen müssen. Dies erfordert auch, dass die von der höheren<br />
die Beschluss Fassung auch für Teilfortschreibungen des Regional-<br />
Landesplanungsbehörde erstellten Ausarbeitungen und Unterlagen plans an sich ziehen. Auch Teilfortschreibungen können für eine<br />
den Jeweils zuständigen Verbandsorganen zur Entscheidung vor- Region von ganz erheblicher - inhaltlicher oder politischer -<br />
zulegen sind. Durch die Einfügung des Worts "entsprechend" wird Bedeutung sein. In solchen Fällen soll es möglich sein, dass die<br />
klargestellt, dass sich die Regionalen Planungsverbände für Auf- Beschlussfassung durch das Verbandsorgan erfolgt, in dem jedes<br />
gaben nach Abs. l Satz 3 der höheren Landesplanungsbehörden Verbandsmitglied vertreten ist.<br />
weder bedienen müssen noch können.<br />
Abs^. 4 entspricht dem bisherigen Art, 7 Abs. 4. Allerdings wird<br />
Abs. 5 entspricht dem bisherigen Art. 5 Abs. 4.<br />
die bisherige Staffelung der Vertreterzahl mit festen Obergrenzen<br />
im Sinne der Kommunalisierung ftexibilisiert und damit Wünsehen<br />
aus der Praxis Rechnung getragen.<br />
Zu Art. 9 (Verbandssatzung)<br />
Abs. 5 enthält die Folgeändemngen aus den neuen Regelungen in<br />
In Abs. l sind gegenüber dem bisherigen Art. 6 Abs. l die Sätze l Abs. 3 (Ergänzung in Nr. 2, Wegfall der bisherigen Nr. 4).<br />
und 2 Alternative l entfallen, da deren Inhalt als selbstverständlich<br />
nicht regehmgsbedürftig ist (Regelung der Rechtsverhältnisse<br />
durch die Verbandssatzung; Sicherstellung der sachgerechten Zu Art. 11 (Aufsicht über die Regionalen PIanungsverbände)<br />
Aufgabenwahmehmung). Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Art. 8.<br />
Der neue Satz 2 sieht bei der Übernahme von Aufgaben nach<br />
Art. 8 Abs, l Satz 3, wenn zu deren Erfüllung die Erhebung von Zu Art. 12 (Kostenerstattung an die Regionalen Planungsver-<br />
Umlagen erforderlich ist, in Abweichung von Art. 10 Abs. 2<br />
bände)<br />
Sätze 3 bis 9 eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der In Satz l stellt die Änderung gegenüber dem bisherigen Art. 9<br />
Verbandsversammlung vor. Damit ist sichergestellt, dass die Auf- Satz l klar, dass den Regionalen Planungsverbänden der Aufwand
Seite 22 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10945<br />
für die Aufgabe "Regionalentwicklung" nicht erstattet wird. Eine<br />
projektbezogene Förderung im Einzelfall ist damit jedoch nicht<br />
ausgesch lassen.<br />
Satz 2 entspricht dem bisherigen Art. 9 Satz 2.<br />
Zu Art. 15 (Umweltbericht)<br />
Abs. l entspricht dem bisherigen Art. 12 Abs. l. Der Hinweis auf<br />
das Erfordernis einer frühzeitigen Erstellung des Umwdtberichts<br />
(vgl. auch § 9 Abs. l Satz l Halbsatz l ROG) dient lediglich der<br />
Klarstellung.<br />
Zu Art. 13 (Landesplanungsbeirat) In Abs, 2 sind die Änderungen gegenüber dem bisherigen Art. 12<br />
Abs. 2 dadurch veranlasst, dass anstelle des bisherigen Verweises<br />
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Art. 10 mit der Maßga- auf den Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie -<br />
be, dass die bisher ausdrücklich dem Staatsminister für Wirtschaft, "Strategische Umweltprüfung") nunmehr auf <strong>Anlage</strong> l zu diesem<br />
Infrastruktur, Verkehr und Technologie vorbehaltenen Zuständig- Gesetz verwiesen wird. Diese <strong>Anlage</strong> ist gegenüber dem Anhang I<br />
keiten aus Vereinfachungsgründen auf die oberste Landespla-<br />
der Richtlinie vereinfacht, insbesondere auch an die Besonderheinungsbehörde<br />
übertragen werden.<br />
ten der Raumordnungspläne angepasst; sie entspricht weitestgehend<br />
der <strong>Anlage</strong> l zum ROG. Wegen der anderen Struktur der<br />
Teil 4 (Raumordnungspläne)<br />
<strong>Anlage</strong> l sind nunmehr in Satz l die Schutzgüter der SUP aufgeführt.<br />
Hingegen kann die bisherige Regelung über die Altemati-<br />
Die bisher im Teil 3 enthaltenen allgemeinen und verfahrensrecht- venprüfüng entfallen, da sie in Nr. 2 Buchst, d der <strong>Anlage</strong> l entlichen<br />
Regelungen zu den Raumordnungsplänen haben sich im halten ist, wobei die bisherige Einschränkung auf "vemünftiger-<br />
Wesentlichen bewährt und werden - mit inhaltlichen Abweichun-<br />
weise" in Betracht kommende Alternativen beibehalten wird.<br />
gen zum ROG (etwa beim Ausschluss der Eignungsgebiete in<br />
Art. 14 Abs. 2 Satz 2) - inhaltlich weitgehend übernommen. Die In Abs. 3 wird in Satz l Nr. l das in Artikel 5 Abs. 4 der SUP-<br />
Vorgaben für die Inhalte der Raumordnungspläne werden modifi- Richtlinie enthaltene Erfordernis, den Untersuchungsrahmen der<br />
ziert, um diese auf das Wesentliche zu beschränken. Schließlich<br />
werden die Möglichkeiten für die Planerhaltung ausgeschöpft.<br />
SUP vorab festzulegen (sog. Scoping), nunmehr ausdrücklich<br />
normiert, das bislang nur in der Begründung zum bisherigen<br />
Art. 12 Abs. 3 angesprochen war. Damit wird eine Strukturierung<br />
der Stellungnahmen nach Satz l Nr. 2 erreicht und gleichzeitig<br />
Zu Art. 14 (Grundlagen)<br />
dem möglichen Vorwurf einer unzureichenden Umsetzung der<br />
Abs. I wird gegenüber dem bisherigen Art. 11 Abs. l vereinfacht,<br />
Richtlinie begegnet. Gleichzeitig wird die Regelung der zu beteida<br />
Leitziel und Leitmaßstab bereits in Art. 5 als übergeordnete<br />
ligenden Behörden vereinfacht. Diese Änderungen erfordern eine<br />
Vorgaben, das Konkretisierungsgebot in Art. 6 Abs. l Satz 2 und<br />
Neustrukturierung von Abs. 3, ohne dass damit weitere inhaltliche<br />
die Planarten (Landesentwicklungsprogramm und Regionalpläne) Änderungen verbunden sind.<br />
in Art. l Abs, 2 Nr. l und Art. 2 Nr. 7 enthalten sind. Satz 2 stellt In Abs. 4 wird in Abweichung vom bisherigen Art. 12 Abs. 4<br />
insbesondere klar, dass der Begriff "Festlegungen" die Ziele und anstelle der Bezugnahme auf Anhang II der SUP-Richtlinie auf<br />
Grundsätze der Raumordnung umfasst.<br />
<strong>Anlage</strong> 2 zu diesem Gesetz verwiesen; insoweit gelten die Aus-<br />
Abs. 2 Satz l entspricht mit geringfügigen redaktionellen Ände-<br />
fülirungen in der Begründung zu Abs. 2 entsprechend. Außerdem<br />
rungen dem bisherigen Art. l l Abs. 2 Satz l .<br />
wird - wie in § 9 Abs. 2 Satz l ROG - ausdrücklich geregelt, dass<br />
eine überschlägige Prüfung genügt.<br />
In Satz 2 wird hinsichtlich der Eigmmgsgebiete vom ROG inhaltlich<br />
abgewichen. Eignungsgebiete führen wegen des zwingend Abs. 5 entspricht inhaltlich dem bisherigen Art. 12 Abs. 5.<br />
komplementär verknüpften flächendeckenden Ausschlusses des<br />
Belangs an anderer Stelle zu einer fachlich nicht immer gerecht-<br />
Zu Art. 16 (Anhörungsverfahren)<br />
fertigten "Schwarz-Weiß-Lösung"; zudem ist die innergebietliche<br />
Rechtswirkung der Eignungsgebiete niclit hinreichend geklärt. Die Abs. l entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen<br />
Zulassung von Eignungsgebieten würde deshalb zu einer Ver- Art. 13 Abs. l. Zu den Wirtschaftsverbänden gehören auch die<br />
komplizierung des Plammgsinstmmentariums füliren.<br />
Verbände der Land- und Forstwirtschaft.<br />
Satz 3 entspricht dein bisherigen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und stellt<br />
In Abs. 2 wird gegenüber dem bisherigen Art. 13 Abs. 2 die Beebenfalls<br />
eine inhaltliche Abweichung vom ROG dar. Diese Rcge- grifflichkeit "Einbeziehung der Öffentlichkeit" durch die mittlerhing<br />
trägt dazu bei, dass sich die Regionalpläne auf das Nofrwen-<br />
weile gebräuchlichere Begrifflichkeit "Beteiligung der Öffentlichdige<br />
beschränken.<br />
keit" ersetzt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbun-<br />
Abs. 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Art. 3 Abs. 2 Satz 3.<br />
den ist. Außerdem werden die Entwürfe der Regionalpläne im<br />
Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kenn- Sinne der Bürgemähe künftig auch bei den jeweiligen kreisfreien<br />
zeichnen. Die Kennzeichnung auch der Grundsätze entspricht der Gemeinden und Landratsämtem ausgelegt.<br />
bisherigen Praxis. Abs. 3 ist in Satz l gegenüber dem bisherigen Art. 13 Abs. 3<br />
Abs. 4 bis 6 entsprechen mit geringfügigen Änderungen den bis-<br />
Satz l lediglich sprachlich vereinfacht, entspricht diesem aber<br />
herigen Art. 11 Abs. 3 bis 5. Abs. 6 Satz l - "bei Bedarf - stellt<br />
inhaltlich. Somit sind das Landesentwicklungsprogramm mit den<br />
klar, dass Raumordnungspläne nur geändert werden können, wenn landeswciten Raiunordnungsplänen der benachbarten deutschen<br />
sich die abwägungsrelevanten Grundlagen geändert haben. Dies Länder, die Regionalpläne mit den Regionalplänen innerhalb des<br />
ist in der Änderungsbegründung nachvollziehbar - bei flächenhaf- Staatsgebiets und in benachbarten deutschen Ländern abzustimten<br />
Festlegungen auf die einzelnen Festlegungen bezogen - darzu- men. Dies bedeutet auch, dass Themenstellungen, die über Regilegen.<br />
onsgrenzen innerhalb des Staatsgebiets hinausgehen (z.B. Hochwasserschutz),<br />
wechselseitig in enger Abstimmung zwischen den<br />
Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne ist gegebenenfalls Regionalen Planungsverbänden zu regeln sind. Im Verhältnis zu<br />
auch eine Prüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes auf den benachbarten Ländern erfolgt die Abstimmung bayerischer<br />
deren Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000- Raumordmmgspläne durch Übersendung des Entwurfs des Lan-<br />
Gebiets durchzuführen.<br />
desentwicklungsprogramms an die für Raumordnung zuständigen
Dmcksachel6/10945 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 23<br />
obersten Landesbehörden, bei Regionalplänen an die Jeweiligen gramms auf wesentliche Festlegungen. Darüber hinaus werden die<br />
Träger der Regionalplanung. Dies bedarf nicht zwingend einer Inhalte des Landesentwicklungsprogramms auf die Bereiche begesetzlichen<br />
Regelung, so dass der bisherige Art. 13 Abs. 3 Satz 3<br />
schränkt, in denen Festlegungen für die geordnete Entwickhmg<br />
insoweit entfallen kann.Sätze 2 bis 4 entsprechen dem bisherigen<br />
des Staatsgebiets erforderlich sind (Siedlungsstmktur, Verkelir,<br />
Art. 31.<br />
Wirtschaft, Energieversorgung und Freiraumsicherung). Der Bereich<br />
Wirtschaft umfasst auch die Land- und Forstwirtschaft.<br />
Abs. 4 regelt die bisher in Art. 13 Abs. 3 Satz 2 (und teilweise<br />
Satz 3) enthaltene Beteiligung der Nachbarstaaten. Satz l, der bei<br />
Freiraumsicherung umfasst als Oberbegriff insbesondere Festlegungen<br />
zum Schutz von Natur und Landschaft und eine nachhaltimöglichen<br />
erheblichen Umweltauswirkungen gilt, setzt die SUPge<br />
Wasserbewirtschaftung. Auch Festlegungen zum Schutz der<br />
Richtlinie um und regelt insbesondere auch die Beteiligung baye-<br />
UNESCO-Welterbestätten können Inhalt des Landesentwickrischer<br />
Behörden und Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen<br />
lungsprogramms sein.<br />
eines anderen Staates. Bei sonstigen voraussichtlich erheblichen<br />
Auswirkungen gilt Satz 2. Darüber hinaus gilt das Konkretisierungsgebot des Art. 6 Abs. l.<br />
Abs. 5 enthält Regelungen für den Fall, dass der Entwurf des<br />
Raumordnungsplans nach Durchführung des AnJ-iörungsverfahrens Zu Art. 20 (Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwick-<br />
(nicht notwendig aufgrund des AiihÖruiigsverfahrens) materiell lungsprogramms)<br />
geändert wird. In diesen Fällen ist grundsätzlich ein neues Anhörungsverfahren<br />
durchzuführen (Satz l), allerdings mit erheblichen Art. 20 entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen<br />
Art. 17.<br />
Vereinfachungen, wenn die vorgenommenen Änderungen die<br />
Grundzüge der Planung nicht berühren (Satz 2): Die Anhörung<br />
nach Abs. ] kann auf die von der Änderung Betroffenen be- Zu Art. 21 (Inhalt der Regionalpläne)<br />
schränkt werden (Satz 2 Nr. l). Eine erneute Abstimmung nach<br />
Abs. 3 ist nur erforderlich, wenn die Änderung erhebliche Aus- Art. 21 Abs. l entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem<br />
Wirkungen auf einen benachbarten Planungsraum hat (Satz 2 bisherigen Art. 18 Abs. I.<br />
Nr. 2). Eine erneute Beteiligung der Nachbarstaaten nach Abs. 4 Zu Abs. 2 Nr. l vgl. Begründung zu Art. 19 Abs. 2 Nr. 2.<br />
ist ebenfalls nur dann erforderlich, wenn die Änderung des Raumordnungsplans<br />
die Jeweils genannten Auswirkungen hat. Hingegen Die Änderung in Abs. 2 Nr. 2 ist eine Folgeändemng aus Art. 19<br />
ist eine emeule Beteiligung der Öffentlichkeit in jedem Fall erfor- Abs. 2 Nr. 3.<br />
deriich, allerdings kann die Mindestfrist von einem Monat angemessen<br />
verkürzt werden (Satz 4); die nach § )0 Abs. l Satz 4<br />
In Abs. 2 Nr. 3 wurden - vergleichbar mit Art. 19 Abs. 2 Nr. 4 -<br />
ROG rechtlich mögliche Beschränkung der Beteiligung auf die<br />
die Einschränkungen der regionsweiten Raumbedeutsamkeit imd<br />
des Doppelsicherungsverbots beibehalten. Damit werden Festlevon<br />
der Änderung betroffene Öffentlichkeit ist nicht praktikabel.<br />
Satz 3 enthält eine weitere Verfahrensveremfachung (Stellunggungen,<br />
die nur einen geringen Raumbezug aufweisen, sowie<br />
nahmen sind nur zu den Änderungen möglich).<br />
Festlegungen ohne eigenständigen raumordnerischen Regelungs-<br />
gehalt auHgeschlossen. Darüber hinaus werden in Nr. 3 die RegTonalplaninhalte<br />
auf die Bereiche beschränkt, in denen regionalpla-<br />
Zu Art 17 (Abwägung)<br />
nerische Festlegungen für die geordnete Entwicklung einer Region<br />
erforderlich sind (Siedlungsstruktur, Verkehr, Wirtschaft (mit<br />
Art. 17 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Art. 14. Satz l<br />
Land- und Forstwirtschaft), Energieversorgung sowie Freiraumsiwird<br />
jedoch an den sprachlich einfacher gefassten § 7 Abs. 2 cherung).<br />
Satz l ROG angeglichen. In Satz 2 wurde - neben dem Wegfall<br />
der bisherigen Nr. 4 (vgl. Satz l) - die Reihenfolge der Nummern Darüber hinaus gilt das Konkretisierungsgebot des Art. 6 Abs. l.<br />
an den zeitlichen Ablauf angepa-sst.<br />
Zu Art. 22 (Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalplane)<br />
Zu Art. 18 (Bekanntgäbe)<br />
Art. 22 enthält neben redaktionellen Anpassungen gegenüber dem<br />
Art. 18 entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen<br />
bisherigen Art. 19 zwei wesentliche Änderungen:<br />
Art. 15.<br />
Abs. l Sätze 3 und 4 sehen anstelle der bisher in Art. 19 Abs. l<br />
Satz 2 vorgesehenen Veröffentlichung der nomiadven Vorgaben<br />
Zu Art. 19 (Inhalt des Landesentwicklungsprogramms)<br />
im Amtsblatt der jeweiligen höheren Landesplanungsbehörden<br />
eine Ersatzverkündung durch Auslegung der Festlegungen bei den<br />
Art. 19 Abs. l und 2 Nr. l entsprechen den bisherigen Art. 16<br />
jeweiligen höheren Landesplanungsbehörden und entsprechenden<br />
Abs. l und 2 Nr. l.<br />
Hinweis in^den jeweiligen Amtsblättem vor. Dies- entspricht<br />
In Abs. 2 Nr. 2 wird - neben einer Klarstellung - die gesonderte<br />
grundsätzlich der vor dem l. Januar 2005 geltenden Rechtslage<br />
Erwähnung der Siedlungsschwerpunkte gestrichen, da diese eine und trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Veröffentlichung<br />
Sonderform der Zentralen Orte darstellen.<br />
zeichnerischer Festlegungen im Amtsblatt teilweise erhebliche<br />
Druckkosten für die Karten entstehen.<br />
In Abs. 2 Nr. 3 wird eine Legaldefmition (Gebietskategorien)<br />
eingeführt.<br />
In Abs. 3 entfallen aufgrund fehlender praktischer Relevanz die<br />
Regelungen über die vorgezogene Antragstellung bei der Verbind-<br />
In Abs, 2 Nr. 4 wird das bestehende "Doppelsicherungsverbot" licherklämng.<br />
("... sofern nicht ...") beibehalten, obgleich im ROG eine solche<br />
Einschränkung nicht vorgesehen ist. Damit wird das Landesent-<br />
Zu Art. 23 (Planerhaltung)<br />
wicklungsprogramm auf eigenständige raumordnerische Inhalte<br />
beschränkt. Ebenso dient die - redaktionell geänderte - Beibehal-<br />
Art. 23 übernimmt grundsätzlich die gegenüber dem bisherigen<br />
tung der Voraussetzung der landesweiten Raumbedeutsamkeit der Art. 20 wesentlich erweiterten Regelungen über die Planerhaltung<br />
inhaltlichen Beschränkung des künftigen Landesentwicklungspro- aus § 12 ROG, ergänzt um das Schriftformerfordemis und die
Seite 24 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10945<br />
Adressatenregelung aus den bisherigen Sätzen l und 2 des Art. 20<br />
Abs. 2 (Abs. 5 Sätze 2 und 3) und um die Regelung aus dem<br />
bisherigen Art. 20 Abs. 4 (Abs. 7); die Klarstellung im bisherigen<br />
Art. 20 Abs. 2 Satz 4 kann hingegen als selbstverständlich entfallen.<br />
Die erweiterten Regelungen über die Planerhaltung führen zu<br />
einer höheren Rechtssicherheit der Raumordnungspläne.<br />
Zur Planerhaltmg vgl, auch Art. 35 Abs. 3.<br />
Teil 5 (Sicherungsinstrumcntc der Landesplanung)<br />
Im Teil 5 sind die Sicherungsinstrumente "Raumordnungsverfahren"<br />
(Art. 24), "landesplanerische Stellungnahme" (Art. 27 - neu)<br />
und "Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen"<br />
(Art. 28) sowie - ebenfalls neu - die "raumordnerische<br />
Zusammenarbeit" (Art. 29) zusammengefasst.<br />
Die Vorschriften enthalten folgende wesentliche Änderungen:<br />
Der Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens wird vereinfacht<br />
(Art. 24 Abs. l). Eine förmliche Umweltverträglichlceitsprüfung<br />
im Raumordnungsverfahren wird ausgeschlossen (Art. 24<br />
Abs. 2 Satz 3). Im Sinne der Deregulierung entfällt die Zuständigkeit<br />
der obersten Landesplanungsbehörde für die Einleitung und<br />
Durchführung von RaumordnungsverfaJ-iren. Darüber hinaus wird<br />
die raumordnerische Zusammenarbeit gegenüber der bundesgesetzlichen<br />
Regelung verallgemeinert und flexibilisiert (Art. 29).<br />
Zu Art 24 (Gegenstand, Zweck und Erforderlichkeit von<br />
Raumordnungsvcrfahren)<br />
aus wird die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen<br />
und Maßnahmen geprüft. Entsprechend dem bisherigen<br />
Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. l werden die überörtlich raumbedcutsamen<br />
Belange des Umweltschutzes als Prüftmgsmaßstab hervorge-<br />
hoben (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung). Der Erfassung<br />
der Umweltgesichtspunkte dienen auch die beizubringenden<br />
Verfahrensunterlagen (vgl, Art. 25 Abs. 3) und die Öffent<br />
lichkeitsbeteiligung (vgl. Art. 25 Abs. 5).<br />
Mit Satz 3 wird unter Berücksichtigung der Vorgabe der Deregulierung<br />
von der Abweichungsbefugnis in § 16 Abs. l des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfüng (im Folgenden: UVPG)<br />
Gebrauch gemacht. Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVP) - in Abgrenzung von der in der Verw altung bereits<br />
praktizierten und in Satz 2 angelegten raumordneri sehen Umwelt-<br />
verträglichkeitsprüfung - wird ausgeschlossen. Durch eine weitere<br />
Formalisierung des Raumordnungsverfahrens, die eine Verfah"<br />
rensverlängerung zur Folge hätte, drängen sich zusätzliche Effizienzgewinne<br />
und Verfahrensbeschleunigungen für nachfolgende<br />
(UVP-pflichtige) Zulassungsverfahren nicht auf. Der Prüfungsmaßstab<br />
des Raumordnungsverfahrens mit den überörtlich raum-<br />
bedeutsamen Belangen des Umweltschutzes bliebe auch im Rah-<br />
men der Verfahrensanforderungen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfüng<br />
unverändert. Auch gememschaftsrechtlich ist<br />
die Durchführung einer förmlichen UVP im Raumordnungsverfahren<br />
nicht geboten, da insoweit allein die Durchführung einer<br />
UVP vor der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens<br />
vorgegeben wird. Davon ist ein - vorgelagertes - Raumordnungsverfahren<br />
nicht erfasst.<br />
Satz 4 entspricht - mit lediglich redaktionellen Änderungen - dem<br />
bisherigen Art. 21 Abs. 2 Satz 3. Unbeschadet dessen soll die<br />
höhere Landesplanungsbehörde beim Träger des Vorhabens darauf<br />
hinwirken, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen<br />
eingeführt werden.<br />
Abs. I löst die bisherige Kataloglösung (Art. 21 Abs. l Nr. I<br />
i.V.m. der Raumordnimgsverordnung des Bundes) durch eine be-<br />
schränkte Generalklausel ab. Raumordnungsverfahren werden<br />
danach für Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit<br />
durchgeführt. Das Raumordnungsverfahren auf Antrag<br />
(bisheriger Art. 21 Abs. l Nr. 2) entfällt. Erheblich überörtlich<br />
raumbedeutsam sind Vorhaben, die für die Nutzung des Raums,<br />
seine Funktion oder Entwicklung in besonderem Maße von Bedeutung<br />
sind. Die Anwendung des Raumordnungsverfahrens wird<br />
damit auf größere und komplexe Vorhaben beschränkt. Maßgeblich<br />
sind dabei die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (z.B. Abs. 3 entspricht dem bisherigen Art. 21 Abs. 3.<br />
Dimension, Standort, räumliche Auswirkungen des Vorhabens).<br />
Satz 5 entspricht dem bisherigen Art. 21 Abs. 2 Satz 4 und stellt<br />
klar, dass Raumordnungsverfahren ausschließlich im öffentlichen<br />
Interesse durchgeführt werden; auf ihre Durchfülirung besteht kein<br />
Anspruch. Sie werden von Amts wegen eingeleitet. Eines Antrags<br />
des Vorhabensträgers bedarf es nicht. Die bisherigen Sätze l<br />
und 4 des Art. 22 Abs. l können entfallen.<br />
Um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten, werden Zu Art. 25 (Einleitung, Durchführung und Abschluss von<br />
geeignete Hilfestellungen herausgegeben werden.<br />
Raumordnungsverfahren)<br />
Der Anwendungsbereich von Raumordnungsverfahren wird ge- Abs. l Satz l sieht - abweichend vom bisherigen Art. 22 Abs. 2<br />
genüber dem bisherigen Rechtszustand beschränkt. Gleichzeitig Satz l und mit einer Einschränkung durch Satz 3 - die alleinige<br />
wird ermöglicht, Raumordnungsverfahren auf bisher nicht erfasste<br />
Zuständigkeit der höheren Landesplanungsbehörde für die Ent-<br />
Vorhaben (z.B. große Freiflächen-Fotovoltailcanlagen) auszudeh- Scheidung über die Einleitung sowie für die Durchführung des<br />
nen, für die sich ein Bedarf nach räumlicher Vorabstimmung in Raumordnungsverfahrens vor. Im Interesse der Deregulierung<br />
der Praxis ergibt.<br />
wird die Zuständigkeit der obersten Landesplanungsbehörde bei<br />
Wie bisher werden - in Abweichung von § 15 Abs. l Satz l ROG<br />
Vorhaben des Bundes und des Freistaats Bayern, die für die Ent-<br />
("Planungen und M'aßnahmen") - im Raumordnungsverfahren nur wicklung des Staatsgebiets oder größerer Teile desselben raumbekonkrete<br />
Vorhaben überprüft, sofern sie die Voraussetzungen des deutsam sind, auf die höheren Landes?] anungsbeh Orden übcrtra-<br />
Abs. I erfüllen. Für die übrigen raumbedeutsamen Planungen und gen. Satz 2 entspricht dem bisherigen Art. 22 Abs. 2 Satz 3. Satz 3<br />
Maßnahmen geben die Landesplanungsbehörden eine landespla- entspricht dem bisherigen Art. 22 Abs. l Satz 2. Für die Fälle des<br />
nerische Stellungnahme ab (vgl. Art. 27).<br />
§ 5 Abs. l ROG, der gemäß Art. 3 Abs. 3 unberührt bleibt, ist im<br />
Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einlei-<br />
Abs. 2 Satz l entspricht dem bisherigen Art. 21 Abs. 2 Satz l.<br />
tiuig eines Rauinordnungsverfahrens zu entscheiden.<br />
Satz 2 greift § 15 Abs. l Salz 2 ROG auf und regelt den Prii-<br />
Die bisherigen Sätze l und 4 des Art. 22 Abs. l entfallen (vgl.<br />
fungsmaßstab des Raumordnungsverfahrens. Es ist die Verträg- Begründung zu Art. 21 Abs. 2 Satz 5).<br />
lichkeit des Vorhabens mit sämtlichen raumrelevanten Belangen<br />
zu überprüfen. An den Erfordernissen der Raumordnung ist nach Der bisherige Art. 22 Abs. 2 Satz 4 entfällt, da die Ebene der<br />
Halbsatz 2 nur mehr insbesondere Maß zu nehmen. Darüber hin- unteren Landesplanungsbehördcn aufgehoben wird.
Drucksachel6/10945 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Seite 25<br />
Abs. 2 entspricht dem bisherigen Art. 22 Abs. l Satz 3.<br />
Abs. 3 Sätze l und 2 entsprechen - mit einer redaktionellen Änderung<br />
- den bisherigen Art. 24 Abs. 3 Sätze l und 2. Die Zustän-<br />
Abs. 3 ist - abgesehen von geringen redaktionellen Änderungen in<br />
Satz 3 - gegenüber dem bisherigen Art. 22 Abs. 3 unverändert. digkeit der obersten Landesplanungsbehörde ist nunmehr in den<br />
Insbesondere bei komplexen Vorhaben empfiehlt sich im Hinblick Abs. l und 2 geregelt.<br />
auf die Beteiligung der Öffentlichkeit eine allgemein verständliche<br />
Der bisherige Art. 24 Abs. 3 Satz 3 entfällt, da die Verordmmgs-<br />
Zusammenfassung.<br />
ermächtigungjahrelang nicht relevant geworden ist.<br />
Abs. 4 entspricht dem bisherigen Art. 22 Abs. 4. Zu den Wirt- Abs. 4 und 5 entsprechen den bisherigen Art. 24 Abs. 3 und 4.<br />
schaftsverbänden gehören auch die Verbände der Land- und Forst-<br />
Wirtschaft.<br />
Abs. 6 Satz I entspricht dem bisherigen Art. 24 Abs. 5 Satz I. Die<br />
Sätze 2 und 3 übernehmen § 14 Abs. 2 Satze 2 und 3 ROG. Satz 3<br />
Abs. 5 entspricht mit folgenden Ausnahmen dem bisherigen<br />
sieht - abweichend vom bisherigen Art. 24 Abs. 5 - hinsichtlich<br />
Art. 22 Abs. 5:<br />
der befristeten Untersagung, deren Dauer bisher maximal zwei<br />
Nach Säte l ist die Öffentlichkeit zwingend zu beteiligen. Diese<br />
Jahre betragen darf, die einmalige Verlang erungsmöglichkeit der<br />
Beteiligung ist wegen der Forderung nach verstärkter Transparenz Untersagung um ein weiteres Jahr vor.<br />
und Mitwirkungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit in Planungs- Abs. 7 und 8 entsprechen den bisherigen Art. 24 Abs. 6 und 7.<br />
und Zulassungsprozessen gerade für größere Vorhaben geboten<br />
und kann über die Regelungen in Abs. 5 hinaus im Einzelfall<br />
durch geeignete informelle Instmmente (z.B. "Bürgergespräche") Zu Art. 29 (Raumordnerische Zusammenarbeit)<br />
ergänzt werden. Satz l ersetzt außerdem den Begriff Öffentlich- Art. 29 greift Art. l Abs. 2 Nr. 2 auf, in dem die raumordnerische<br />
keitseinbeziehung durch den gebräuchlicheren Begriff ÖfFentlich-<br />
Zusammenarbeit als Instrument der Raumordnung genannt wird.<br />
keitsbeteiligung.<br />
Er knüpft an § 13 ROG an, vereinfacht und flexibilisiert die bun-<br />
In den Sätzen 2 und 3 wird neben der Auslegung der Verfahrens- desgesetzliche Regelung.<br />
unterlagen bei den betroffenen Gemeinden nunmehr auch die Satz l regelt die möglichen Partner raumordnerischer Zusammen-<br />
Einstellung in das Internet geregelt<br />
arbeit Unterschieden werden kann entsprechend der Regelung in<br />
Abs. 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Art. 22 Abs. 6. § 13 Satz l ROG die Zusammenarbeit von Raumordnungsbehörde<br />
Anders als im ROG wird an dem Grundsatz der Drei-Monats-Frist und Dritten sowie die Zusammenarbeit, die von der Raumordfestgehalten.<br />
In Satz 2 wird zusätzlich die Einstellung der landes-<br />
nungsbehörde zwar angeregt und unterstützt, aber von Dritten<br />
planerischen Beurteilung in das Internet geregelt.<br />
eingegangen und durchgeführt wird.<br />
Satz 2 stellt klar, dass der räumliche Umgriff möglicher Kooperationsstmkturen<br />
flexibel ist.<br />
Zu Art. 26 (Vereinfachtes Raumordnungsverfahren)<br />
Art. 26 entspricht dem bisherigen Art. 23. Auf die Übernahme der<br />
Satz 3 nennt in nicht abschließender Weise mögliche Formen der<br />
Einschränkungen und der Erweiterungen in § 16 ROG wird aufgrund<br />
der guten Erfahrungen der Praxis mit der bisherigen Rege- Nr l nennt als verbindliche Formen der Zusammenarbeit vertrag-<br />
raumordneri sehen Zusammenarbeit:<br />
lung im BayLplG verzichtet.<br />
liche Vereinbarungen.<br />
Zu Art. 27 (Landesplanerische Stellungnahme)<br />
Art. 27 entspricht grundsätzlich dem bisherigen Art. 25 Abs. l<br />
Satz 2. Landesplanerische Überprüfungen erfolgen durch landesplanerische<br />
Beurteilungen im Raumordnungsverfahren und Jandesplanerische<br />
Stellungnahmen. Wegen der praktischen Relevanz<br />
der landesplanerischen Stellungnahmen ist hierfür eine eigenständige<br />
Vorschrift vorgesehen. Art. 27 stellt klar, dass landesplanerisehe<br />
Stellungnahmen im Sinn von Art. 2 Nr. 4 Alt. 3 für die in der<br />
Praxis relevanten Anwendungsfälle Bauleitplan- und Zulassungsverfahren<br />
- entsprechend der Zuständigkeit für die Durchführung<br />
von Raumordnungsverfahren - von den höheren Landesplanungsbehörden<br />
abgegeben werden. Soweit die Regionalen Planungsverbände<br />
in solchen Verfahren beteiligt werden, können sie als Träger<br />
öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgeben, die jedoch<br />
keine landesplanerische Stellungnahme im Sinn des Art. 2 Nr. 4<br />
Alt. 3 mit den Bindungswirkungen des Art. 3 darstellt.<br />
Die bisherigen Art. 25 Abs. l Satz l. Abs. 2 und 3 sind aufgrund<br />
der unwesentlichen Bedeutung für die Planungspraxis entfallen.<br />
Zu Art. 28 (Untersagung raumordnungswidriger Planungen<br />
und Maßnahmen)<br />
Nr. 2 nennt als unverbindliche Formen der Zusammenarbeit Entwicklungskonzepte<br />
sowie regionale und interkommunale Netzwerke<br />
und Kooperationsstmkturen.<br />
Durch die freiwillige Zusammenarbeit der gesellschaftlichen Kiäf-<br />
te eines Raumes können die Potentiale im Sinne einer Weiterent-<br />
wicklimg des Raumes gebündelt werden. Eine solche fachüber-<br />
greifende Zusammenarbeit kann einen Beitrag leisten. Stärken<br />
emes Raums zu optimieren und Schwächen zu beheben. Beispiele<br />
hierfür sind et\\a das Regionalmanagement oder Stadt-Land-<br />
Partnerschaften wie "Europäische Metropolregionen".<br />
Teil 6 (Sonstige Vorschriften)<br />
Teil^6 enthält die Vorschriften über die Mitteihmgs- und Aus-<br />
kunftspflicht (Art 30), die Raurabeobachtung (Art. 31), die Unter-<br />
richtung des Landtags (Art. 32) sowie die Vorschriften über das<br />
Anpassungsgebot, die Ersatzleistung an Gemeinden (Art. 33) und<br />
die Verwaltungskosten (Art. 34). Die bisherigen Teile 5 und 6 sind<br />
wegen des Wegfalls einzelner Regelungen zusammengefasst.<br />
Der bisherige Art. 31 (Verfahren bei der Abstimmung von Raumordnungsplänen<br />
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes)<br />
wurde in Art. 16 Abs. 3 Satz 2 übernommen.<br />
Abs. l und 2 knüpfen an § 14 Abs. l und Abs. 2 Satz I ROG an<br />
imd ergänzen den bisherigen Art. 24 Abs. l Satz l Nr. l. Unter-<br />
Zu Art. 30 (Mitteilungs- und Auskunftspfiicht)<br />
sagt werden können neben Planungen und Maßnahmen auch die Art. 30 entspricht dem bisherigen Art. 26, wobei infolge des Weg-<br />
Entscheidungen über deren Zulässigkeit. falls der unteren Landesplanungsbehörden der bisherige Art. 26<br />
Abs. l Säte 2 Halbsatz 2 entbehrlich ist,
Seite 26 Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Dmcksache 16/10945<br />
Zu Art. 31 (Raumbeobachtung)<br />
Zu Art. 35 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrege-<br />
lungen)<br />
Art. 31 entspricht dem bisherigen Art. 27. Die Überwachungsaufgäbe<br />
ist zur Umsetzung von Art. 10 der SUP-Richtlinie erforderlich<br />
(vgl. § 9 Abs. 4 ROG). Überwachung bedeutet ein Aufzeigen<br />
oder Beobachten erheblicher Umweltauswirkungen bei VerwirkU"<br />
chung der Raumordnungspläne auf der Gmndlage der gemäß<br />
Art. 18 Satz 3 Nr. 2 beschlossenen Maßnahmen. Sie hat zum Ziel,<br />
unvorhergesehene negative Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln<br />
und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die aus der<br />
Überwachung gewonnenen Erkenntnisse müssen dem jeweiligen<br />
Entscheidungsträger vorgelegt werden, binden diesen aber nicht<br />
zwingend, sondern unterliegen seiner planerischen Abwägung.<br />
Die Vorlage an den Entscheidungsträger erfolgt beim Landesentwicklungsprogramm<br />
im Rahmen des Raumordnungsberichts nach<br />
Art. 32. Die Überwachung bei der Verwirklichung der Regionalplane<br />
erfolgt durch die höheren Landesplanungsbehörden; diese<br />
legen ihre Erkenntnisse den Regionalen Plammgsverbänden als<br />
Entscheidungsträgem vor. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung<br />
bedarf es hierfür nicht.<br />
Zu Art. 32 (Unterrichfung des Landtags)<br />
Art. 32 entspricht dem bisherigen Art. 28.<br />
Zu Art. 33 (Anpassungsgebot, Ersatzleistung an die Gemeinden)<br />
Art. 33 entspricht dem bisherigen Art. 30.<br />
Zu Art. 34 (Verwaltungskosten)<br />
Sati l entspricht dem bisherigen Art. 32 und enthält den Grundsatz<br />
der Kostenfreiheit für Amtshandlungen auf Grund dieses<br />
Gesetzes. Satz 2 sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz fur<br />
Zielabweichimgsverfahren vor. Die oberste Landesplanungsbehörde<br />
erhebt vom Antragsteller die notwendigen Kosten für Gutachten<br />
als Auslagen. Um die Entscheidung im Zielabweichungsverfahren<br />
auf eine unabhängig ermittelte Tatsachenbasis stellen zu<br />
können, können Sachverständigengutachten erforderlich sein. Von<br />
einer Erhebung von Gebühren wird abgesehen.<br />
Teil 7 (Schlussbestimmungen)<br />
Abs. l enthält die üblichen Regelungen über das Inkrafttreten und<br />
Außerkrafttreten.<br />
Abs. 2 Sätze l und 2 sehen vor, dass Verfahren zur Aufstellung<br />
und Fortschreibung von Raumordnungsplänen, Raumordnungs-<br />
verfahren, vereinfachte Raumordnungsverfahren und Verfahren<br />
zur Abgabe einer landesplanerischen Stellungnahme, die vor Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, nach den bis-<br />
her geltenden Verfahrensvorschriften abgeschlossen werden, bei<br />
einem neuen Verfahrensschritt aber die Möglichkeit besteht, das<br />
neue Verfahrensrecht anzuwenden. Wird von dieser Möglichkeit<br />
Gebrauch gemacht, ist das jeweilige Verfahren insgesamt nach<br />
neuem Verfahrensrecht abzuschließen. Im Übrigen gilt die neue<br />
Rechtslage ab Inkrafttreten des Gesetzes.<br />
Satz 3 enthält eine Übergangsregelung für die Anpassung der verbindlichen<br />
Regionalpläne an die geänderten inhaltlichen Vorgaben<br />
dieses Gesetzes. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regionalpläne an<br />
die geänderten inhaltlichen Vorgaben dieses Gesetzes und an die<br />
geänderten inhaltlichen Vorgaben des künftigen Landesentwicklungsprogramms<br />
anzupassen sind, soll einheitlich in der Verordnimg<br />
über das Landesentwicklungsprogramm geregelt werden.<br />
Abs. 3 erstreckt den Anwendungsbereich der in Art, 23 Abs.<br />
bis 4 enthaltenen Plan erhal tun gs Vorschriften auch auf frühere<br />
Raumordnungspläne und stellt klar, dass Fehler, die nach dem<br />
bisherigen Art. 20 unbeachtlich sind oder geworden sind, auch<br />
weiterhin unbeachtlich bleiben.