Reglement über Gebühren für Parkieren - Gemeinde Beromünster
Reglement über Gebühren für Parkieren - Gemeinde Beromünster
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Vernehmlassungsfrist: 6. . März – 2. April 2012<br />
<strong>Reglement</strong><br />
<strong>über</strong> die <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das <strong>Parkieren</strong><br />
auf öffentlichem Grund<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Beromünster</strong><br />
vom ……………………
2<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt<br />
Art. 2 Grundsatz<br />
Art. 3 Parkzonen<br />
Art. 4 Verwendung der <strong>Gebühren</strong><br />
II. <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das Dauerparkieren<br />
Art. 5<br />
Art. 6<br />
Art. 7<br />
Art. 8<br />
Art. 9<br />
Art. 10<br />
Art. 11<br />
Art. 12<br />
<strong>Gebühren</strong>pflicht<br />
Rechtsstellung des Fahrzeughalters<br />
Parkkarte<br />
Parkzonen mit Parkkarten<br />
<strong>Gebühren</strong>höhe<br />
<strong>Gebühren</strong>erhebung<br />
Rechtsschutz<br />
Strafbestimmung<br />
III. <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das zeitlich beschränkte <strong>Parkieren</strong><br />
Art. 13 <strong>Gebühren</strong>pflicht<br />
Art. 14 Kurzfristiges <strong>Parkieren</strong><br />
Art. 15 Längerfristiges <strong>Parkieren</strong><br />
Art. 16 <strong>Gebühren</strong>erhebung<br />
Art. 17 Strafbestimmung<br />
Art. 18 Blaue Zone<br />
VI. Schlussbestimmungen<br />
Art. 19<br />
Art. 20<br />
Art. 21<br />
Art. 22<br />
Ausnahmen<br />
Vollzug<br />
Vorbehalt<br />
Inkrafttreten
3<br />
Die Einwohnergemeinde <strong>Beromünster</strong> erlässt gestützt auf die §§ 27 und 28 Strassengesetz<br />
(StrG) vom 21. März 1995<br />
<strong>Reglement</strong> <strong>über</strong> die <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das <strong>Parkieren</strong> auf<br />
öffentlichem Grund<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1<br />
Geltungsbereich und Inhalt<br />
1 Das <strong>Reglement</strong> gilt <strong>für</strong> das ganze <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />
2 Es regelt die <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das Dauerparkieren und das zeitlich beschränkte <strong>Parkieren</strong><br />
von Fahrzeugen, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, auf öffentlichem<br />
Grund.<br />
Art. 2<br />
Grundsatz<br />
Auf den öffentlichen Parkplätzen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Beromünster</strong> können Parkgebühren<br />
erhoben und die Parkdauer beschränkt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat bezeichnet in der<br />
Vollzugsverordnung diejenigen Parkplätze auf öffentlichem Grund, welche <strong>für</strong> das<br />
zeitlich beschränkte <strong>Parkieren</strong> und das Dauerparkieren gebührenpflichtig sind.<br />
Art. 3<br />
Parkzonen<br />
Die gebührenpflichtigen Parkplätze auf öffentlichem Grund werden gemäss Situationsplan<br />
im Anhang in folgende Parkzonen eingeteilt:<br />
Parkzone A<br />
Parkzone B<br />
Parkzone C<br />
Parkzone D<br />
Parkplätze im Gebiet des Flecken (Blaue Zonen)<br />
Parkplatz Röteli, Busbahnhof, Parkplätze entlang Bahnhofstrasse<br />
Parkplätze beim Schulhaus St. Michael<br />
Parkplätze beim Pflegewohnheim Bärgmättli<br />
Art. 4<br />
Verwendung der <strong>Gebühren</strong><br />
Die <strong>Gebühren</strong> sind <strong>für</strong> Erstellung, Ausbau, Erneuerung, Unterhalt, Betrieb und Subventionierung<br />
von öffentlichen Abstell- und Verkehrsflächen <strong>für</strong> Motorfahrzeuge und<br />
Fahrräder sowie <strong>für</strong> die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.
4<br />
II. <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das Dauerparkieren<br />
Art. 5<br />
<strong>Gebühren</strong>pflicht<br />
1 Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug während mindestens einem Monat regelmässig<br />
während längerer Zeit auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz parkieren, haben eine<br />
monatliche Dauerparkiergebühr zu entrichten.<br />
2 Als regelmässiges <strong>Parkieren</strong> während längerer Zeit gilt ein mindestens dreimaliges<br />
Abstellen pro Woche während täglich mindestens vier Stunden.<br />
Art. 6<br />
Rechtsstellung des Fahrzeughalters<br />
1 Die Entrichtung der Dauerparkiergebühr verschafft keinen Anspruch auf ein Parkfeld<br />
auf öffentlichem Grund.<br />
2 Polizeiliche Anordnungen nach dem Strassenverkehrsrecht gelten auch <strong>für</strong> Fahrzeughalter,<br />
die eine Dauerparkiergebühr entrichtet haben.<br />
Art. 7<br />
Parkkarten<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> gibt folgende Parkkarten heraus:<br />
- Parkkarte RB Röteli/Busbahnhof Benutzer/Innen Parkplatz Röteli, Parkplatz Busbahnhof,<br />
Parkplätze entlang Bahnhofstrasse<br />
- Parkkarte F Flecken Anwohner Flecken<br />
- Parkkarte M Michael Lehrpersonen, Angestellte Schulsekretariat, Bewohner<br />
Stiftsbezirk<br />
- Parkkarte P Bärgmättli 1 & 2 Bewohner und Mieter Bärgmättli 1 & 2<br />
Nur mit einer Parkkarte ist das dauernde <strong>Parkieren</strong> in Parkzonen mit Parkkarte erlaubt.<br />
Das Dauerparkieren im Kernbereich der Parkzone A (Flecken) bei den orange<br />
schraffierten Stellen ist nicht erlaubt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat definiert in der Vollzugsverordnung,<br />
welche Parkkarte <strong>für</strong> welche Parkzone Gültigkeit hat.<br />
2 Das dauernde <strong>Parkieren</strong> ist nur gestattet, wenn die Parkkarte gut sichtbar hinter der<br />
Frontscheibe angebracht ist. Die Parkkarte dient zusammen mit dem Fahrzeugnummernschild<br />
als Kontrolle.<br />
3 Jeder Gesuchsteller erhält <strong>für</strong> jedes auf seinen Namen und seine Adresse eingetragenes<br />
Fahrzeug höchstens eine Parkkarte. Die Parkkarte ist nicht <strong>über</strong>tragbar.<br />
4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Anzahl Parkkarten beschränken, die pro Geschäftsbetrieb<br />
und dessen Angestellte ausgegeben werden.
5<br />
Art. 8<br />
Parkzonen mit Parkkarten<br />
1 Die Parkzonen mit Parkkarten werden mit einer entsprechenden Zusatztafel „Mit<br />
Parkkarte … unbeschränkt“ signalisiert.<br />
2 Das Dauerparkieren in den da<strong>für</strong> vorgesehenen Parkzonen ist tags sowie nachts<br />
gebührenpflichtig. In dieser Zeit ist das <strong>Parkieren</strong> mit Parkkarte unbeschränkt möglich.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann in der Verordnung eine Höchstparkierzeit festlegen.<br />
Art. 9<br />
<strong>Gebühren</strong>höhe<br />
1 Die Dauerparkiergebühr beträgt <strong>für</strong> Personenwagen Fr. 30.00 bis Fr. 70.00 / Monat,<br />
Fr. 300.-- bis Fr. 700.-- / Jahr.<br />
2 Unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips regelt der <strong>Gemeinde</strong>rat die<br />
Tarife in der Vollzugsverordnung zu diesem <strong>Reglement</strong>.<br />
Art. 10 <strong>Gebühren</strong>erhebung<br />
1 Die Dauerparkiergebühr ist im Voraus zu bezahlen. Mit der Bezahlung erhält die<br />
Parkkarte ihre Gültigkeit.<br />
2 Die zuständige Stelle der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung stellt nur <strong>für</strong> Jahresdauerparkierkarten<br />
eine <strong>Gebühren</strong>rechnung mit Einzahlungsschein aus. Dauerparkierkarten <strong>für</strong> einzelne<br />
Monate sind beim Bezug bar zu bezahlen.<br />
3 Die <strong>Gebühren</strong>erhebung richtet sich nach dem <strong>Gebühren</strong>gesetz.<br />
Art. 11 Rechtsschutz<br />
Die zuständige Stelle der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung erlässt nötigenfalls einen beschwerdefähigen<br />
Entscheid <strong>über</strong> die <strong>Gebühren</strong>pflicht und die <strong>Gebühren</strong>höhe. Der Rechtsschutz<br />
richtet sich nach dem <strong>Gebühren</strong>gesetz.<br />
Art. 12 Strafbestimmung<br />
Auf die <strong>Gebühren</strong>hinterziehung sind die Strafbestimmungen des <strong>Gebühren</strong>gesetzes<br />
anwendbar.
6<br />
III. <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das zeitlich beschränkte <strong>Parkieren</strong><br />
Art. 13 <strong>Gebühren</strong>pflicht<br />
1 Wer ein Fahrzeug auf einer in der Vollzugsverordnung aufgeführten Parkfläche auf<br />
öffentlichem Grund abstellt, hat jeweils in der Zeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr eine<br />
Gebühr zu entrichten. Näheres dazu regelt der <strong>Gemeinde</strong>rat in der Vollzugsverordnung.<br />
Art. 14 Kurzfristiges <strong>Parkieren</strong><br />
1<br />
Als kurzfristiges <strong>Parkieren</strong> gilt das <strong>Parkieren</strong> bis zu einer Parkdauer von zwei Stunden.<br />
2 Die Gebühr <strong>für</strong> das kurzfristige <strong>Parkieren</strong> beträgt Fr. 0.50 pro 30 Minuten.<br />
3 Das <strong>Parkieren</strong> von Gesellschaftswagen (Cars, Kleinbusse) auswärtiger Besucher ist<br />
gebührenfrei.<br />
Art. 15 Längerfristiges <strong>Parkieren</strong><br />
1<br />
Als längerfristiges <strong>Parkieren</strong> gilt das <strong>Parkieren</strong> während einer Parkdauer von mehr<br />
als zwei Stunden.<br />
2 Die Gebühr <strong>für</strong> das längerfristige <strong>Parkieren</strong> beträgt bis 2 Stunden Fr. 0.50 pro 30<br />
Minuten und ab zwei Stunden Fr. 0.50 pro Stunde.<br />
3 Das <strong>Parkieren</strong> von Gesellschaftswagen (Cars, Kleinbusse) auswärtiger Besucher ist<br />
gebührenfrei.<br />
4 Der Tagesansatz <strong>für</strong> das zeitlich beschränkte <strong>Parkieren</strong> beträgt Fr. 5.00. Ist dieser<br />
Betrag erreicht, ist <strong>für</strong> jede weitere Stunde keine zusätzliche Gebühr mehr zu entrichten.<br />
Art. 16 <strong>Gebühren</strong>erhebung<br />
Die <strong>Gebühren</strong> werden mit zentralen Parkuhren, Sammelparkuhren, Einzelparkuhren<br />
oder auf eine andere, vom <strong>Gemeinde</strong>rat festzulegende, geeignete Weise erhoben.<br />
Art. 17 Strafbestimmung<br />
Übertretungen werden nach dem Strassenverkehrsrecht im Ordnungsbussenverfahren<br />
geahndet.
7<br />
Art. 18 Blaue Zone<br />
1 Bei Parkplätzen der Blauen Zone, welche nicht einer Dauerparkierzone zugeteilt<br />
sind, bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften <strong>für</strong> ihre Benützung vorbehalten.<br />
VI. Schlussbestimmungen<br />
Art. 19 Ausnahmen<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der <strong>Gebühren</strong>pflicht<br />
in räumlicher, persönlicher oder zeitlicher Hinsicht gewähren. Dabei muss es sich um<br />
einen ausgesprochenen Härtefall handeln.<br />
2 Die zuständige Stelle kann einzelne Abstellplätze <strong>für</strong> besondere Notfalldienste, <strong>für</strong><br />
Taxis oder <strong>für</strong> den standortgebundenen Warenumschlag bestimmter Betriebe reserviert<br />
erklären. Für den entsprechenden Spezialausweis ist auch eine Sondergebühr<br />
in der Höhe der doppelten Gebühr <strong>für</strong> eine Dauerparkierkarte zu bezahlen.<br />
3 Bei grösseren Veranstaltungen kann der <strong>Gemeinde</strong>rat auch <strong>für</strong> Grundstücke auf<br />
öffentlichem Grund, welche vorliegend nicht einer Parkzone zugeteilt sind, eine pauschale<br />
Parkplatzgebühr von Fr. 5.00 pro Tag festlegen. Besteht in den Parkzonen<br />
eine Höchstparkierzeit, wird diese vor<strong>über</strong>gehend aufgehoben.<br />
Art. 20 Vollzug<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bezeichnet<br />
die <strong>für</strong> den Vollzug zuständige Stelle der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung.<br />
Art. 21 Vorbehalt<br />
Das Strassenverkehrsrecht bleibt vorbehalten.<br />
Art. 22 Inkrafttreten<br />
Das vorliegende <strong>Reglement</strong> tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in<br />
Kraft.<br />
Das <strong>Reglement</strong> <strong>über</strong> die Anwohnerbevorzugung beim Dauerparkieren auf öffentlichem<br />
Grund in der Blauen Zone (Parkkartenreglement) vom 10. Mai 2004 wird aufgehoben.
8<br />
<strong>Beromünster</strong>,<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat<br />
Charly Freitag<br />
<strong>Gemeinde</strong>präsident<br />
Daniel Bucher<br />
<strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
Dieses <strong>Reglement</strong> wurde von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom ……….. beschlossen.<br />
Es wurde vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. ... vom ………….. genehmigt.