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Reglement über Gebühren für Parkieren - Gemeinde Beromünster

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Vernehmlassungsfrist: 6. . März – 2. April 2012<br />

<strong>Reglement</strong><br />

<strong>über</strong> die <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das <strong>Parkieren</strong><br />

auf öffentlichem Grund<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Beromünster</strong><br />

vom ……………………


2<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1 Geltungsbereich und Inhalt<br />

Art. 2 Grundsatz<br />

Art. 3 Parkzonen<br />

Art. 4 Verwendung der <strong>Gebühren</strong><br />

II. <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das Dauerparkieren<br />

Art. 5<br />

Art. 6<br />

Art. 7<br />

Art. 8<br />

Art. 9<br />

Art. 10<br />

Art. 11<br />

Art. 12<br />

<strong>Gebühren</strong>pflicht<br />

Rechtsstellung des Fahrzeughalters<br />

Parkkarte<br />

Parkzonen mit Parkkarten<br />

<strong>Gebühren</strong>höhe<br />

<strong>Gebühren</strong>erhebung<br />

Rechtsschutz<br />

Strafbestimmung<br />

III. <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das zeitlich beschränkte <strong>Parkieren</strong><br />

Art. 13 <strong>Gebühren</strong>pflicht<br />

Art. 14 Kurzfristiges <strong>Parkieren</strong><br />

Art. 15 Längerfristiges <strong>Parkieren</strong><br />

Art. 16 <strong>Gebühren</strong>erhebung<br />

Art. 17 Strafbestimmung<br />

Art. 18 Blaue Zone<br />

VI. Schlussbestimmungen<br />

Art. 19<br />

Art. 20<br />

Art. 21<br />

Art. 22<br />

Ausnahmen<br />

Vollzug<br />

Vorbehalt<br />

Inkrafttreten


3<br />

Die Einwohnergemeinde <strong>Beromünster</strong> erlässt gestützt auf die §§ 27 und 28 Strassengesetz<br />

(StrG) vom 21. März 1995<br />

<strong>Reglement</strong> <strong>über</strong> die <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das <strong>Parkieren</strong> auf<br />

öffentlichem Grund<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1<br />

Geltungsbereich und Inhalt<br />

1 Das <strong>Reglement</strong> gilt <strong>für</strong> das ganze <strong>Gemeinde</strong>gebiet.<br />

2 Es regelt die <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das Dauerparkieren und das zeitlich beschränkte <strong>Parkieren</strong><br />

von Fahrzeugen, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, auf öffentlichem<br />

Grund.<br />

Art. 2<br />

Grundsatz<br />

Auf den öffentlichen Parkplätzen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Beromünster</strong> können Parkgebühren<br />

erhoben und die Parkdauer beschränkt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat bezeichnet in der<br />

Vollzugsverordnung diejenigen Parkplätze auf öffentlichem Grund, welche <strong>für</strong> das<br />

zeitlich beschränkte <strong>Parkieren</strong> und das Dauerparkieren gebührenpflichtig sind.<br />

Art. 3<br />

Parkzonen<br />

Die gebührenpflichtigen Parkplätze auf öffentlichem Grund werden gemäss Situationsplan<br />

im Anhang in folgende Parkzonen eingeteilt:<br />

Parkzone A<br />

Parkzone B<br />

Parkzone C<br />

Parkzone D<br />

Parkplätze im Gebiet des Flecken (Blaue Zonen)<br />

Parkplatz Röteli, Busbahnhof, Parkplätze entlang Bahnhofstrasse<br />

Parkplätze beim Schulhaus St. Michael<br />

Parkplätze beim Pflegewohnheim Bärgmättli<br />

Art. 4<br />

Verwendung der <strong>Gebühren</strong><br />

Die <strong>Gebühren</strong> sind <strong>für</strong> Erstellung, Ausbau, Erneuerung, Unterhalt, Betrieb und Subventionierung<br />

von öffentlichen Abstell- und Verkehrsflächen <strong>für</strong> Motorfahrzeuge und<br />

Fahrräder sowie <strong>für</strong> die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.


4<br />

II. <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das Dauerparkieren<br />

Art. 5<br />

<strong>Gebühren</strong>pflicht<br />

1 Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug während mindestens einem Monat regelmässig<br />

während längerer Zeit auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz parkieren, haben eine<br />

monatliche Dauerparkiergebühr zu entrichten.<br />

2 Als regelmässiges <strong>Parkieren</strong> während längerer Zeit gilt ein mindestens dreimaliges<br />

Abstellen pro Woche während täglich mindestens vier Stunden.<br />

Art. 6<br />

Rechtsstellung des Fahrzeughalters<br />

1 Die Entrichtung der Dauerparkiergebühr verschafft keinen Anspruch auf ein Parkfeld<br />

auf öffentlichem Grund.<br />

2 Polizeiliche Anordnungen nach dem Strassenverkehrsrecht gelten auch <strong>für</strong> Fahrzeughalter,<br />

die eine Dauerparkiergebühr entrichtet haben.<br />

Art. 7<br />

Parkkarten<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong> gibt folgende Parkkarten heraus:<br />

- Parkkarte RB Röteli/Busbahnhof Benutzer/Innen Parkplatz Röteli, Parkplatz Busbahnhof,<br />

Parkplätze entlang Bahnhofstrasse<br />

- Parkkarte F Flecken Anwohner Flecken<br />

- Parkkarte M Michael Lehrpersonen, Angestellte Schulsekretariat, Bewohner<br />

Stiftsbezirk<br />

- Parkkarte P Bärgmättli 1 & 2 Bewohner und Mieter Bärgmättli 1 & 2<br />

Nur mit einer Parkkarte ist das dauernde <strong>Parkieren</strong> in Parkzonen mit Parkkarte erlaubt.<br />

Das Dauerparkieren im Kernbereich der Parkzone A (Flecken) bei den orange<br />

schraffierten Stellen ist nicht erlaubt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat definiert in der Vollzugsverordnung,<br />

welche Parkkarte <strong>für</strong> welche Parkzone Gültigkeit hat.<br />

2 Das dauernde <strong>Parkieren</strong> ist nur gestattet, wenn die Parkkarte gut sichtbar hinter der<br />

Frontscheibe angebracht ist. Die Parkkarte dient zusammen mit dem Fahrzeugnummernschild<br />

als Kontrolle.<br />

3 Jeder Gesuchsteller erhält <strong>für</strong> jedes auf seinen Namen und seine Adresse eingetragenes<br />

Fahrzeug höchstens eine Parkkarte. Die Parkkarte ist nicht <strong>über</strong>tragbar.<br />

4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Anzahl Parkkarten beschränken, die pro Geschäftsbetrieb<br />

und dessen Angestellte ausgegeben werden.


5<br />

Art. 8<br />

Parkzonen mit Parkkarten<br />

1 Die Parkzonen mit Parkkarten werden mit einer entsprechenden Zusatztafel „Mit<br />

Parkkarte … unbeschränkt“ signalisiert.<br />

2 Das Dauerparkieren in den da<strong>für</strong> vorgesehenen Parkzonen ist tags sowie nachts<br />

gebührenpflichtig. In dieser Zeit ist das <strong>Parkieren</strong> mit Parkkarte unbeschränkt möglich.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann in der Verordnung eine Höchstparkierzeit festlegen.<br />

Art. 9<br />

<strong>Gebühren</strong>höhe<br />

1 Die Dauerparkiergebühr beträgt <strong>für</strong> Personenwagen Fr. 30.00 bis Fr. 70.00 / Monat,<br />

Fr. 300.-- bis Fr. 700.-- / Jahr.<br />

2 Unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips regelt der <strong>Gemeinde</strong>rat die<br />

Tarife in der Vollzugsverordnung zu diesem <strong>Reglement</strong>.<br />

Art. 10 <strong>Gebühren</strong>erhebung<br />

1 Die Dauerparkiergebühr ist im Voraus zu bezahlen. Mit der Bezahlung erhält die<br />

Parkkarte ihre Gültigkeit.<br />

2 Die zuständige Stelle der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung stellt nur <strong>für</strong> Jahresdauerparkierkarten<br />

eine <strong>Gebühren</strong>rechnung mit Einzahlungsschein aus. Dauerparkierkarten <strong>für</strong> einzelne<br />

Monate sind beim Bezug bar zu bezahlen.<br />

3 Die <strong>Gebühren</strong>erhebung richtet sich nach dem <strong>Gebühren</strong>gesetz.<br />

Art. 11 Rechtsschutz<br />

Die zuständige Stelle der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung erlässt nötigenfalls einen beschwerdefähigen<br />

Entscheid <strong>über</strong> die <strong>Gebühren</strong>pflicht und die <strong>Gebühren</strong>höhe. Der Rechtsschutz<br />

richtet sich nach dem <strong>Gebühren</strong>gesetz.<br />

Art. 12 Strafbestimmung<br />

Auf die <strong>Gebühren</strong>hinterziehung sind die Strafbestimmungen des <strong>Gebühren</strong>gesetzes<br />

anwendbar.


6<br />

III. <strong>Gebühren</strong> <strong>für</strong> das zeitlich beschränkte <strong>Parkieren</strong><br />

Art. 13 <strong>Gebühren</strong>pflicht<br />

1 Wer ein Fahrzeug auf einer in der Vollzugsverordnung aufgeführten Parkfläche auf<br />

öffentlichem Grund abstellt, hat jeweils in der Zeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr eine<br />

Gebühr zu entrichten. Näheres dazu regelt der <strong>Gemeinde</strong>rat in der Vollzugsverordnung.<br />

Art. 14 Kurzfristiges <strong>Parkieren</strong><br />

1<br />

Als kurzfristiges <strong>Parkieren</strong> gilt das <strong>Parkieren</strong> bis zu einer Parkdauer von zwei Stunden.<br />

2 Die Gebühr <strong>für</strong> das kurzfristige <strong>Parkieren</strong> beträgt Fr. 0.50 pro 30 Minuten.<br />

3 Das <strong>Parkieren</strong> von Gesellschaftswagen (Cars, Kleinbusse) auswärtiger Besucher ist<br />

gebührenfrei.<br />

Art. 15 Längerfristiges <strong>Parkieren</strong><br />

1<br />

Als längerfristiges <strong>Parkieren</strong> gilt das <strong>Parkieren</strong> während einer Parkdauer von mehr<br />

als zwei Stunden.<br />

2 Die Gebühr <strong>für</strong> das längerfristige <strong>Parkieren</strong> beträgt bis 2 Stunden Fr. 0.50 pro 30<br />

Minuten und ab zwei Stunden Fr. 0.50 pro Stunde.<br />

3 Das <strong>Parkieren</strong> von Gesellschaftswagen (Cars, Kleinbusse) auswärtiger Besucher ist<br />

gebührenfrei.<br />

4 Der Tagesansatz <strong>für</strong> das zeitlich beschränkte <strong>Parkieren</strong> beträgt Fr. 5.00. Ist dieser<br />

Betrag erreicht, ist <strong>für</strong> jede weitere Stunde keine zusätzliche Gebühr mehr zu entrichten.<br />

Art. 16 <strong>Gebühren</strong>erhebung<br />

Die <strong>Gebühren</strong> werden mit zentralen Parkuhren, Sammelparkuhren, Einzelparkuhren<br />

oder auf eine andere, vom <strong>Gemeinde</strong>rat festzulegende, geeignete Weise erhoben.<br />

Art. 17 Strafbestimmung<br />

Übertretungen werden nach dem Strassenverkehrsrecht im Ordnungsbussenverfahren<br />

geahndet.


7<br />

Art. 18 Blaue Zone<br />

1 Bei Parkplätzen der Blauen Zone, welche nicht einer Dauerparkierzone zugeteilt<br />

sind, bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften <strong>für</strong> ihre Benützung vorbehalten.<br />

VI. Schlussbestimmungen<br />

Art. 19 Ausnahmen<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der <strong>Gebühren</strong>pflicht<br />

in räumlicher, persönlicher oder zeitlicher Hinsicht gewähren. Dabei muss es sich um<br />

einen ausgesprochenen Härtefall handeln.<br />

2 Die zuständige Stelle kann einzelne Abstellplätze <strong>für</strong> besondere Notfalldienste, <strong>für</strong><br />

Taxis oder <strong>für</strong> den standortgebundenen Warenumschlag bestimmter Betriebe reserviert<br />

erklären. Für den entsprechenden Spezialausweis ist auch eine Sondergebühr<br />

in der Höhe der doppelten Gebühr <strong>für</strong> eine Dauerparkierkarte zu bezahlen.<br />

3 Bei grösseren Veranstaltungen kann der <strong>Gemeinde</strong>rat auch <strong>für</strong> Grundstücke auf<br />

öffentlichem Grund, welche vorliegend nicht einer Parkzone zugeteilt sind, eine pauschale<br />

Parkplatzgebühr von Fr. 5.00 pro Tag festlegen. Besteht in den Parkzonen<br />

eine Höchstparkierzeit, wird diese vor<strong>über</strong>gehend aufgehoben.<br />

Art. 20 Vollzug<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bezeichnet<br />

die <strong>für</strong> den Vollzug zuständige Stelle der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung.<br />

Art. 21 Vorbehalt<br />

Das Strassenverkehrsrecht bleibt vorbehalten.<br />

Art. 22 Inkrafttreten<br />

Das vorliegende <strong>Reglement</strong> tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in<br />

Kraft.<br />

Das <strong>Reglement</strong> <strong>über</strong> die Anwohnerbevorzugung beim Dauerparkieren auf öffentlichem<br />

Grund in der Blauen Zone (Parkkartenreglement) vom 10. Mai 2004 wird aufgehoben.


8<br />

<strong>Beromünster</strong>,<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat<br />

Charly Freitag<br />

<strong>Gemeinde</strong>präsident<br />

Daniel Bucher<br />

<strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

Dieses <strong>Reglement</strong> wurde von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom ……….. beschlossen.<br />

Es wurde vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. ... vom ………….. genehmigt.

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