HEILWIRKENDE INSEL - Lošinj Hotels & Villas
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jeweils ein Kurfonds gegründet.<br />
§ 10<br />
Diese zwei Kurfonds sind voneinander getrennt<br />
und werden von der Kurkommission verwaltet.<br />
Die Kurfonds werden aus der Kurtaxe finanziert. Die<br />
Kurtaxe der Gäste, die sich in der Steuergemeinde<br />
Mali <strong>Lošinj</strong> aufgehalten haben, bildet den Fonds<br />
für Mali <strong>Lošinj</strong>, während die Kurtaxe, die in der<br />
Steuergemeinde Veli <strong>Lošinj</strong> entrichtet wurde, dem<br />
Kurfonds dieses Ortes zusteht. Die Fonds werden<br />
auch aus anderen Gebühren finanziert, die dem<br />
Fonds zustehen.<br />
Beide Kurfonds können selbständig eigenes<br />
Vermögen erwerben. Stiftungen, die nicht<br />
ausdrücklich einem der zwei Fonds gewidmet<br />
sind, werden in zwei gleiche Teile aufgeteilt und<br />
den Fonds zugeführt.<br />
Die Kurtaxe besteht aus Kurgebühren im engeren<br />
Sinne sowie aus der vereinbarten Musikgebühr.<br />
§ 11<br />
Parkanlagen und Objekte der Kurinfrastruktur,<br />
die durch Mittel der Kurfonds erworben werden,<br />
sind das Eigentum der Fonds, einschließlich der<br />
zugehörigen Rechte.<br />
§ 12<br />
Gemeinsame Kosten des Kurgebiets, vor allem<br />
Administrationskosten der Kurkommission, werden<br />
aus beiden Kurfonds im Rahmen ihrer Brutto-<br />
Einnahmen, die im Vorjahr durch die Eintreibung<br />
der Kurtaxe im engeren Sinne vereinnahmt wurden,<br />
beglichen.<br />
Das Aufteilungskriterium der gemeinsamen Kosten<br />
im ersten Jahr ist die Zahl der Gäste im Zeitraum<br />
von 1891 bis 1892.<br />
§ 13<br />
Die Kurkommission muss mindestens einmal pro<br />
Vierteljahr eine Sitzung einberufen. Sie wird vom<br />
Kurbeauftragten einberufen. Er beruft eine Sitzung<br />
auch ein, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern<br />
oder von der politischen Bezirkshauptmannschaft<br />
verlangt wird.<br />
§ 14<br />
Die Mitglieder der kaiserlich-königlichen<br />
Bezirkshauptmannschaft sind spätestens zwei<br />
Tage vor der Sitzung durch Rundschreiben über<br />
den Ort, den Tag, die Uhrzeit und die Tagesordnung<br />
der Sitzung zu informieren. Im Notfall kann die<br />
Frist für die Einberufung der Sitzung auch verkürzt<br />
werden.<br />
§ 15<br />
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn nach<br />
ihrer Einberufung neben dem Kurbeauftragten<br />
oder seinem Vertreter mindestens fünf Mitglieder<br />
der Kurkommission mit Stimmrecht anwesend<br />
sind.<br />
Maßnahmen werden mit der absoluten Mehrheit<br />
aller anwesenden Stimmen beschlossen. Der<br />
Präsident gibt als letzter seine Stimme ab.<br />
Sollte Stimmengleichheit bestehen, entscheidet<br />
die Stimme des Präsidenten. In der Regel wird<br />
mündlich abgestimmt, jedoch kann auch vereinbart<br />
werden, dass geheim mit Stimmzettel abgestimmt<br />
wird.<br />
Das Stimmrecht kann nur von der Person mit<br />
Stimmrecht persönlich ausgeübt werden.<br />
Auf jeder Sitzung wird ein Protokoll geführt,<br />
das vor der nächsten Sitzung vorgelesen und<br />
vom Beauftragten und zwei Mitgliedern der<br />
Kurkommission unterzeichnet wird.<br />
§ 16<br />
Die Mitglieder der Kurkommission wählen aus<br />
ihren Mitgliedern einen Kurausschuss, der aus<br />
dem Kurbeauftragten, seinem Stellvertreter, einem<br />
Sekretär und einem Schatzmeister besteht.<br />
§ 17<br />
Der Kurbeauftragte, beziehungsweise im Falle<br />
seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ist<br />
das ausübende Organ der Kurkommission.<br />
Die einzelnen Mitglieder der Kurkommission<br />
und die Organe, die von der Kurkommission<br />
bestellt werden, üben die von der Kommission<br />
vorgegebenen Aufgaben aus, unter der Leitung<br />
und Verantwortung des Kurbeauftragten.<br />
Der Stellvertreter des Kurbeauftragten übt die<br />
Tätigkeiten des Kurbeauftragten nur dann aus,<br />
wenn der letztere abwesend ist und wenn er<br />
ihm das ausdrücklich befiehlt. Sollte auch der<br />
Stellvertreter des Kurbeauftragten nicht anwesend<br />
sein, bestellt der Kurbeauftragte ein Mitglied der<br />
Kurkommission, ihn zu vertreten.<br />
§ 18<br />
Der Kurbeauftragte vertritt den Kurausschuss und<br />
die Kurkommission nach außen.<br />
Dokumente, mit denen Rechtsgeschäfte<br />
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