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HEILWIRKENDE INSEL - Lošinj Hotels & Villas

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jeweils ein Kurfonds gegründet.<br />

§ 10<br />

Diese zwei Kurfonds sind voneinander getrennt<br />

und werden von der Kurkommission verwaltet.<br />

Die Kurfonds werden aus der Kurtaxe finanziert. Die<br />

Kurtaxe der Gäste, die sich in der Steuergemeinde<br />

Mali <strong>Lošinj</strong> aufgehalten haben, bildet den Fonds<br />

für Mali <strong>Lošinj</strong>, während die Kurtaxe, die in der<br />

Steuergemeinde Veli <strong>Lošinj</strong> entrichtet wurde, dem<br />

Kurfonds dieses Ortes zusteht. Die Fonds werden<br />

auch aus anderen Gebühren finanziert, die dem<br />

Fonds zustehen.<br />

Beide Kurfonds können selbständig eigenes<br />

Vermögen erwerben. Stiftungen, die nicht<br />

ausdrücklich einem der zwei Fonds gewidmet<br />

sind, werden in zwei gleiche Teile aufgeteilt und<br />

den Fonds zugeführt.<br />

Die Kurtaxe besteht aus Kurgebühren im engeren<br />

Sinne sowie aus der vereinbarten Musikgebühr.<br />

§ 11<br />

Parkanlagen und Objekte der Kurinfrastruktur,<br />

die durch Mittel der Kurfonds erworben werden,<br />

sind das Eigentum der Fonds, einschließlich der<br />

zugehörigen Rechte.<br />

§ 12<br />

Gemeinsame Kosten des Kurgebiets, vor allem<br />

Administrationskosten der Kurkommission, werden<br />

aus beiden Kurfonds im Rahmen ihrer Brutto-<br />

Einnahmen, die im Vorjahr durch die Eintreibung<br />

der Kurtaxe im engeren Sinne vereinnahmt wurden,<br />

beglichen.<br />

Das Aufteilungskriterium der gemeinsamen Kosten<br />

im ersten Jahr ist die Zahl der Gäste im Zeitraum<br />

von 1891 bis 1892.<br />

§ 13<br />

Die Kurkommission muss mindestens einmal pro<br />

Vierteljahr eine Sitzung einberufen. Sie wird vom<br />

Kurbeauftragten einberufen. Er beruft eine Sitzung<br />

auch ein, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern<br />

oder von der politischen Bezirkshauptmannschaft<br />

verlangt wird.<br />

§ 14<br />

Die Mitglieder der kaiserlich-königlichen<br />

Bezirkshauptmannschaft sind spätestens zwei<br />

Tage vor der Sitzung durch Rundschreiben über<br />

den Ort, den Tag, die Uhrzeit und die Tagesordnung<br />

der Sitzung zu informieren. Im Notfall kann die<br />

Frist für die Einberufung der Sitzung auch verkürzt<br />

werden.<br />

§ 15<br />

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn nach<br />

ihrer Einberufung neben dem Kurbeauftragten<br />

oder seinem Vertreter mindestens fünf Mitglieder<br />

der Kurkommission mit Stimmrecht anwesend<br />

sind.<br />

Maßnahmen werden mit der absoluten Mehrheit<br />

aller anwesenden Stimmen beschlossen. Der<br />

Präsident gibt als letzter seine Stimme ab.<br />

Sollte Stimmengleichheit bestehen, entscheidet<br />

die Stimme des Präsidenten. In der Regel wird<br />

mündlich abgestimmt, jedoch kann auch vereinbart<br />

werden, dass geheim mit Stimmzettel abgestimmt<br />

wird.<br />

Das Stimmrecht kann nur von der Person mit<br />

Stimmrecht persönlich ausgeübt werden.<br />

Auf jeder Sitzung wird ein Protokoll geführt,<br />

das vor der nächsten Sitzung vorgelesen und<br />

vom Beauftragten und zwei Mitgliedern der<br />

Kurkommission unterzeichnet wird.<br />

§ 16<br />

Die Mitglieder der Kurkommission wählen aus<br />

ihren Mitgliedern einen Kurausschuss, der aus<br />

dem Kurbeauftragten, seinem Stellvertreter, einem<br />

Sekretär und einem Schatzmeister besteht.<br />

§ 17<br />

Der Kurbeauftragte, beziehungsweise im Falle<br />

seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ist<br />

das ausübende Organ der Kurkommission.<br />

Die einzelnen Mitglieder der Kurkommission<br />

und die Organe, die von der Kurkommission<br />

bestellt werden, üben die von der Kommission<br />

vorgegebenen Aufgaben aus, unter der Leitung<br />

und Verantwortung des Kurbeauftragten.<br />

Der Stellvertreter des Kurbeauftragten übt die<br />

Tätigkeiten des Kurbeauftragten nur dann aus,<br />

wenn der letztere abwesend ist und wenn er<br />

ihm das ausdrücklich befiehlt. Sollte auch der<br />

Stellvertreter des Kurbeauftragten nicht anwesend<br />

sein, bestellt der Kurbeauftragte ein Mitglied der<br />

Kurkommission, ihn zu vertreten.<br />

§ 18<br />

Der Kurbeauftragte vertritt den Kurausschuss und<br />

die Kurkommission nach außen.<br />

Dokumente, mit denen Rechtsgeschäfte<br />

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