Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats - Bill, Isenegger und ...
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echT / VerSicherungen<br />
T hierrY BurKArT<br />
hAnneS KieS er<br />
<strong>Die</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> Des stiftungsrats<br />
<strong>Die</strong> vertragliche <strong>und</strong> ausservertragliche haftung <strong>des</strong><br />
stiftungsrats nach schweizerischem recht<br />
<strong>Die</strong> stiftung wurde vom gesetzgeber nur rudimentär geregelt, insbesondere existieren<br />
keine normen, welche sich mit der haftung der stiftungsorgane befassen. Dadurch<br />
entstehen erhebliche unsicherheiten in der Praxis. <strong>Die</strong> autoren zeigen die Voraussetzungen<br />
der haftung von stiftungsorganen auf <strong>und</strong> gehen den fragen nach,<br />
ob die unentgeltliche ausübung <strong>des</strong> stiftungsratsmandats haftungsmindernd wirkt<br />
<strong>und</strong> wie allenfalls eine risikominimierung erreicht werden kann.<br />
1. stiftungsrat als organ Der stiftung<br />
Das Gesetz kennt den Begriff <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> nicht. Als<br />
Organ wird in Art. 83 <strong>des</strong> Zivilgesetzbuches (ZGB) lediglich die<br />
Verwaltung erwähnt. Durch diese wird die Handlungsfähigkeit<br />
der Stiftung im Sinne von Art. 54 ZGB sichergestellt;<br />
gleichzeitig wird die Stiftung durch die Verwaltung im<br />
Sinne von Art. 55 ZGB berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet. Abgesehen<br />
von der Revisionsstelle, bildet sie das einzige obligatorische<br />
Organ, welches funktionsgemäss in erster Linie Geschäftsführungs<br />
<strong>und</strong> Vertretungsaufgaben wahrzunehmen<br />
hat [1]. Da die Stiftung keinen eigenen Willen bilden<br />
kann <strong>und</strong> lediglich auf die Ausführung <strong>des</strong> Stifterwillens<br />
ausgerichtet sein sollte, kann es im Rahmen der Stiftungsorganisation<br />
auch kein Willensbildungsorgan im körperschaftlichen<br />
Sinne geben [2].<br />
In der Praxis hat sich für das mit der Verwaltung betraute<br />
Organ die Bezeichnung Stiftungsrat durchgesetzt [3]. <strong>Die</strong><br />
Zusammensetzung <strong>und</strong> Ausgestaltung <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> ist<br />
dabei dem Stifter überlassen, welcher hierbei weitestgehende<br />
Gestaltungsfreiheit hat [4].<br />
In Anlehnung an das Aktienrecht kann ebenfalls zwischen<br />
den formellen <strong>und</strong> faktischen Organen unterschieden werden.<br />
Als formelles Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> hat derjenige<br />
zu gelten, welcher ausdrücklich als Organträger ernannt<br />
worden ist (bspw. mittels der Stiftungsurk<strong>und</strong>e). Ein faktisches<br />
Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> wiederum wurde nicht formell<br />
korrekt ernannt, kann aber trotzdem in entscheidender<br />
Weise auf die Stiftung einwirken. <strong>Die</strong> Abgrenzung der faktischen<br />
Organschaft zur Hilfspersoneneigenschaft kann im<br />
Einzelfall Schwierigkeiten bereiten: Gr<strong>und</strong>sätzlich ist festzuhalten,<br />
dass blosse Beratung oder Unterstützung keine<br />
Organstellung zu begründen vermögen. Erforderlich ist<br />
stets eine massgebende Mitwirkung bei der Willensbildung<br />
auf hoher hierarchischer Stufe [5].<br />
2. gesetZliche grunDlagen Der haftung<br />
Einleitend ist festzuhalten, dass die Stiftung für ihre Verbindlichkeiten<br />
selbst aufzukommen hat <strong>und</strong> insofern für<br />
diese gr<strong>und</strong>sätzlich auch selbst <strong>und</strong> ausschliesslich haftet.<br />
Als juristische Person wird sie nach Massgabe von Art. 55<br />
Abs. 2 ZGB durch das Verhalten ihrer Organe berechtigt <strong>und</strong><br />
verpflichtet.<br />
Unter dem Gesichtspunkt der <strong>Verantwortlichkeit</strong> kann<br />
aber ein Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> persönlich haften, wenn<br />
es der Stiftung oder Dritten einen Schaden zufügt, für welchen<br />
es zur Verantwortung gezogen werden kann [6].<br />
Im Stiftungsrecht sucht man vergeblich nach besonderen<br />
Bestimmungen, welche die Haftung verantwortlicher Organe<br />
regeln würden. Dementsprechend basiert das <strong>Verantwortlichkeit</strong>srecht<br />
<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> auf den Haftungsregeln<br />
<strong>des</strong> Obligationenrechts (OR) [7]. In Anwendung der allgemeinen<br />
haftungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze ergeben sich somit<br />
folgende Haftungsgr<strong>und</strong>lagen: Ein bestelltes Stiftungsorgan<br />
kann gegenüber der Stiftung aus Vertrag <strong>und</strong>/oder aus uner<br />
ThierrY BurKArT,<br />
lic. iur. hSg,<br />
rechTSAnwAlT, ll.m.,<br />
pArTner,<br />
<strong>Bill</strong> iSenegger<br />
AcKermAnn Ag, zürich<br />
hAnneS KieSer,<br />
mlAw, SuBSTiTuT,<br />
<strong>Bill</strong> iSenegger<br />
AcKermAnn Ag, zürich<br />
4 | 2013 Der Schweizer TreuhänD er<br />
209
echT / VerSicherungen<br />
<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />
laubter Handlung haftbar werden [8], ebenso ist ein Anspruch<br />
der Stiftung aus ungerechtfertigter Bereicherung<br />
denkbar [9]. Gegenüber den Destinatären <strong>und</strong> weiteren Dritten<br />
haftet ein bestelltes Organ lediglich aus unerlaubter<br />
Handlung [10]. Ein faktisches Organ in<strong>des</strong> haftet gegenüber<br />
der Stiftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag [11] sowie<br />
aus unerlaubter Handlung [12], gegenüber den Destinatären<br />
<strong>und</strong> Dritten nur aus unerlaubter Handlung [13].<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich liegt der Gedanke nahe, die aktienrechtlichen<br />
<strong>Verantwortlichkeit</strong>snormen (Art. 754 ff. OR) auch auf<br />
Stiftungen anzuwenden. Eine analoge Anwendung wird jedoch<br />
von der herrschenden Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung abgelehnt.<br />
Als Begründung wird insbesondere angeführt, diese<br />
seien ausgesprochene Sondernormen, die ohne gesetzliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage nicht auf andere juristische Personen ausgedehnt<br />
werden dürfen, <strong>und</strong> eine Ausdehnung habe keine weitergehende<br />
Haftung der Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> als die sich<br />
aus Vertrag ergebende Haftung zur Folge, weshalb sie nicht<br />
zielführend sei [14].<br />
3. Vertragliche haftung<br />
Des stiftungsrats<br />
3.1 Rechtsverhältnis zwischen Stiftung <strong>und</strong> Stiftungsrat.<br />
Das rechtliche Verhältnis <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> zur Stiftung<br />
wird gemeinhin als Organträgervertrag bezeichnet <strong>und</strong> gilt<br />
als Rechtsverhältnis sui generis [15]. Zur Anwendung kommen<br />
dabei die auftrags <strong>und</strong> arbeitsrechtlichen Normen<br />
(Art. 398 <strong>und</strong> Art. 321 e OR). Dem Arbeitsvertrag <strong>und</strong> dem<br />
Auftrag ist gr<strong>und</strong>sätzlich gemeinsam, dass ein Tätigwerden<br />
oder Wirken <strong>und</strong> nicht etwa ein Arbeitserfolg geschuldet<br />
ist, wobei die Arbeit nach dem Willen <strong>und</strong> im Interesse <strong>des</strong><br />
Arbeit bzw. <strong>des</strong> Auftraggebers zu leisten ist. Bei<strong>des</strong> trifft für<br />
das Stiftungsorgan im Verhältnis zur Stiftung zu. Ob nun<br />
die Bestimmungen <strong>des</strong> Auftrags oder <strong>des</strong> Arbeitsvertrags<br />
nach verantwortlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zur<br />
Anwendung gelangen, gilt es nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls<br />
zu beurteilen. Dabei werden die Intensität <strong>des</strong> Verhältnisses<br />
der Parteien zueinander sowie insbesondere die organisatorische<br />
Eingliederung <strong>und</strong> Subordination in den Betrieb<br />
der Stiftung als massgebende Abgrenzungskriterien angesehen<br />
[16]. In aller Regel ist bei Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong><br />
von einem auftragsähnlichen Verhältnis auszugehen, insbesondere<br />
bei ehrenamtlicher Tätigkeit. Bei grösseren Stiftungen<br />
mit mehrstufigen Verwaltungsorganisationen, die beispielsweise<br />
geschäftsführende Sekretäre vorsehen, sind hingegen<br />
meistens auch die Kriterien für ein arbeitsvertragliches<br />
Verhältnis gegeben [17]. Praktische Relevanz erfährt die vorliegende<br />
Unterscheidung bei der gerichtlichen Beurteilung<br />
der im Einzelfall geforderten Sorgfalt: Obwohl die auftragsrechtliche<br />
Haftungsbestimmung <strong>des</strong> Art. 398 OR hinsichtlich<br />
der vom Beauftragten anzuwendenden Sorgfalt auf die<br />
entsprechende arbeitsrechtliche Bestimmung in Art. 321 e<br />
OR verweist, wendet die Praxis insbesondere gegenüber berufsmässig<br />
beauftragten Personen tendenziell einen strengeren<br />
Massstab als gegenüber Arbeitnehmern an [18].<br />
3.2 Haftungsvoraussetzungen. Um eine vertragliche Haftung<br />
bejahen zu können, braucht es eine Pflichtverletzung,<br />
einen Schaden, ein – nach Art. 97 OR zu vermuten<strong>des</strong> – Verschulden,<br />
sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang<br />
zwischen Vertragsverletzung <strong>und</strong> Schaden [19].<br />
3.2.1 Pflichtverletzung. <strong>Die</strong> Verletzung einer vertraglichen<br />
Pflicht in einem Auftrags oder Arbeitsverhältnis besteht in<br />
der Regel in einem Sorgfaltsverstoss [20]. <strong>Die</strong> Anforderungen<br />
«Wer als Mitglied <strong>des</strong><br />
<strong>Stiftungsrats</strong> eine Pflichtverletzung<br />
begeht,<br />
handelt entsprechend häufig<br />
auch gleich schuldhaft.»<br />
an pflichtgemäss sorgfältiges Verhalten bestimmen sich objektiv<br />
<strong>und</strong> sind infolge<strong>des</strong>sen nicht von den jeweiligen persönlichen<br />
Umständen <strong>des</strong> handelnden Organs abhängig [21];<br />
insofern handelt auch derjenige Organträger schuldhaft,<br />
der Handlungen vornimmt, ohne dass er die hierfür geschuldete<br />
Sorgfaltspflicht erfüllen kann (sog. Übernahmeverschulden)<br />
[22]. Somit hat der Organträger bei der Erfüllung<br />
seiner Aufgaben all das zu tun, was erfahrungs gemäss nach<br />
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge notwendig aber auch genügend<br />
ist, um den angestrebten Erfolg herbeizuführen,<br />
bzw. all das zu unterlassen, was diesen verhindert. <strong>Die</strong> Sorgfaltspflicht<br />
ändert sich mithin durch den jeweiligen Vertragsgegenstand<br />
[23]. Konkretisiert werden die Pflichten <strong>des</strong><br />
<strong>Stiftungsrats</strong> – wenn auch nicht rechtlich verbindlich – im<br />
Swiss Fo<strong>und</strong>ation Code [24].<br />
Eine Pflichtverletzung kann weiter darin begründet sein,<br />
dass das Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> den jeweiligen Ermessensspielraum<br />
über oder unterschreitet. <strong>Die</strong> pflichtgemässe Ermessensausübung<br />
verbietet ferner willkürliche Entscheidungen<br />
sowie die Ungleichbehandlung von Destinatären, ohne<br />
dass eine solche im Einzelfall sachlich gerechtfertigt wäre [25].<br />
Eine Haftung entfällt hingegen gr<strong>und</strong>sätzlich, wenn der<br />
Schaden gestützt auf Ursachen eintritt, welche nach dem gegenwärtigen<br />
Stand der Wissenschaft selbst bei aufmerksamer<br />
<strong>und</strong> gewissenhafter Prüfung nicht erkennbar sind.<br />
3.2.2 Schaden. Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensminderung,<br />
welche in einer Verminderung der Aktiven, der Vermehrung<br />
der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen<br />
kann (sog. Differenzhypothese). Da Stiftungen lediglich<br />
zweckgerichtetes Vermögen sind, besteht in der Praxis der<br />
Schaden in aller Regel aus nicht zweckentsprechenden Auszahlungen<br />
oder aus Mindererträgen <strong>und</strong> Verlusten bei der<br />
Vermögensanlage [26].<br />
Ebenfalls einen Schaden stellen zu bezahlende Steuern<br />
aufgr<strong>und</strong> pflichtwidrig unterlassener Beantragung der<br />
Steuerbefreiung dar.<br />
3.2.3 Kausalität. Zu den Haftungsvoraussetzungen gehört ferner,<br />
dass das pflichtwidrige Verhalten <strong>des</strong> verantwortlichen<br />
Organs eine Ursache für den eingetretenen Schaden darstellt.<br />
210 Der Schweizer TreuhänDer 2013 | 4
<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />
r echT / VerSicherungen<br />
Wie im allgemeinen Haftpflichtrecht üblich, ist das Vorliegen<br />
eines natürlichen Kausalzusammenhangs für die Haftungsbegründung<br />
nicht ausreichend, vielmehr muss der<br />
Schaden adäquat kausal verursacht worden sein [27]. Demnach<br />
ist nach ständiger Rechtsprechung <strong>und</strong> Lehre eine pflichtwidrige<br />
Handlung oder Unterlassung als Schadens ursache<br />
im Rechtssinne nur relevant, wenn sie<br />
«nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge <strong>und</strong> der allgemeinen Lebenserfahrung<br />
geeignet war, einen Erfolg von der Art <strong>des</strong> eingetretenen<br />
herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch<br />
die betreffende Handlung oder Unterlassung allgemein als begünstigt<br />
erscheint.» [28]<br />
3.2.4 Verschulden. <strong>Die</strong> letzte zu erörternde Haftungsvoraus setzung<br />
betrifft schliesslich das Verschulden <strong>des</strong> fehlbaren Stiftungsorgans.<br />
Es obliegt dem fehlbaren Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong>,<br />
nachzuweisen, dass die Pflichtverletzung ent schuldbar<br />
ist, da sein Verschulden vermutet wird. <strong>Die</strong> Sorgfaltspflichtverletzung<br />
kann sich absichtlich oder fahrlässig ausnehmen,<br />
wobei gr<strong>und</strong>sätzlich jede, folglich auch leichte Fahrlässigkeit,<br />
eine haftungsbegründende Wirkung zeitigt [29].<br />
Der Fahrlässigkeitsmassstab wird dabei objektiviert betrachtet,<br />
d. h. auf die subjektive Komponente wird nicht<br />
Rücksicht genommen [30]. <strong>Die</strong>s führt bei der Haftung von<br />
Stiftungsorganen zu gravierenden Konsequenzen. Da die<br />
Pflichtverletzung beim Organträgervertrag in einem Verstoss<br />
gegen die vertraglich geschuldete Sorgfalt besteht,<br />
bleibt für eine Exkulpation praktisch kein Raum, denn mit<br />
dem Nachweis der Pflichtverletzung ist zugleich bewiesen,<br />
dass die von einem durchschnittlichen Stiftungsorgan in<br />
dieser Situation zu erwartende Sorgfalt nicht aufgewendet<br />
wurde [31]. Wer als Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> eine Pflichtverletzung<br />
begeht, handelt entsprechend häufig auch gleich<br />
schuldhaft [32].<br />
3.3 Aktivlegitimation. Primär ist die Stiftung zur Klageerhebung<br />
gegen das fehlbare Mitglied legitimiert, wobei sie<br />
durch den Stiftungsrat vertreten wird. <strong>Die</strong>s kann in der Praxis<br />
problematisch sein, da sich Mitglieder oft hüten werden,<br />
gegen ihre Kollegen aus demselben Organ vorzugehen. <strong>Die</strong><br />
Aufsichtsbehörde ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zur Klageerhebung<br />
legitimiert. Eine Klageerhebung durch die Aufsichtsbehörde<br />
kommt lediglich in Frage, wenn sämtliche Mittel<br />
der Aufsichtsbehörde, wie insbesondere Weisungen an den<br />
Stiftungsrat, wirkungslos bleiben, <strong>und</strong> sie ausnahmsweise<br />
zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist, kann eine Klageerhebung<br />
durch die Aufsichtsbehörde infrage kommen [33].<br />
Aufgr<strong>und</strong> fehlender vertraglicher Beziehung zum Stiftungsorgan<br />
sind Destinatäre nicht zur Klageerhebung legitimiert<br />
[34].<br />
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211
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<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />
3.4 Haftungsbeschränkungen<br />
3.4.1 Haftungsausschluss. Ein Haftungsausschluss für Absicht<br />
<strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit ist nach Massgabe von Art. 100<br />
Abs. 1 OR unzulässig. Eine Möglichkeit zur Wegbedingung<br />
der Haftung für leichte Fahrlässigkeit – sowohl durch das<br />
«Das grobmaschige Stiftungsrecht<br />
bietet dem Destinatär<br />
ein unzureichen<strong>des</strong> Schutznetz.»<br />
Stiftungsstatut als auch durch individuelle Vereinbarung –<br />
wird von der überwiegenden Lehre in Abrede gestellt. <strong>Die</strong>s<br />
mit der Begründung, dass ein Verzicht auf mögliche künftige<br />
Schadenersatzansprüche stiftungsrechtlich unzulässig<br />
sei, da einer Stiftung Vermögensentäusserungen ausserhalb<br />
der jeweiligen Zwecksetzung gr<strong>und</strong>sätzlich verwehrt<br />
seien [35]. <strong>Die</strong>se Ansicht widerspricht der sehr weitgehenden<br />
Stiftungsfreiheit, welche dem Stifter eingeräumt wird. Es ist<br />
nicht einsichtig, weshalb ihm verwehrt sein soll, diese Freiheit<br />
auch dahingehend zu nutzen, die Haftung der Mitglieder<br />
<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> für leichte Fahrlässigkeit auszuschlies <br />
sen [36].<br />
3.4.2 Freizeichnung. Es steht dem Stifter frei, den Mitgliedern<br />
<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> vertraglich zu garantieren, sie schadlos zu<br />
halten. Solche Schadloshaltungsklauseln sind bei fiduziarischen<br />
Mitgliedern <strong>des</strong> Verwaltungsrats von Aktiengesellschaften<br />
sehr häufig [37], <strong>und</strong> es ist nicht ersichtlich, weshalb<br />
dies bei Stiftungen nicht auch möglich sein soll. Wie weit<br />
die Schadloshaltung gehen soll, steht im Belieben der Parteien.<br />
Denkbar ist selbst eine Freizeichnung für Grobfahrlässigkeit,<br />
da Art. 100 OR nach richtiger Ansicht nicht Anwendung<br />
auf eine solche Freizeichnung findet [38]. Mitglieder<br />
<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong>, welche ihr Haftungsrisiko minimieren<br />
möchten, sind <strong>des</strong>halb gut beraten, vor Einsitznahme in die<br />
Stiftung eine Schadloshaltungsklausel mit dem Stifter zu<br />
vereinbaren [39].<br />
3.4.3 Haftungsreduktion bei ehrenamtlicher Tätigkeit. Aufgr<strong>und</strong><br />
der vielfach ehrenamtlich wahrgenommenen <strong>Stiftungsrats</strong>mandate<br />
kommt der Bestimmung in Art. 99 Abs. 2 OR, wonach<br />
sich das Mass der Haftung «milder beurteilt, wenn das<br />
Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt», im<br />
vorliegenden Zusammenhang besondere Bedeutung zu.<br />
Nach bun<strong>des</strong>gerichtlicher Rechtsprechung stellt die Unentgeltlichkeit<br />
in der Regel ein Korrelat zu einer stillschweigenden<br />
Haftungsbeschränkung dar [40]. Dabei kann als Milderungsgr<strong>und</strong><br />
bereits genügen, dass der fragliche Vorteil verhältnismässig<br />
gering ist [41].<br />
In der Lehre wird die Möglichkeit einer Haftungsmilderung<br />
bei ehrenamtlicher Tätigkeit von Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong><br />
kontrovers diskutiert: Nach der einen Ansicht ist<br />
eine Reduktion <strong>des</strong> Haftungsmasses gr<strong>und</strong>sätzlich abzulehnen,<br />
da der Organträger einerseits eine besondere Vertrauensstellung<br />
unabhängig von einer Entlöhnung einnimmt<br />
<strong>und</strong> dabei wissen muss, dass der ehrenamtlichen Besetzung<br />
einer Organträgerfunktion nicht die Bedeutung einer Zustimmung<br />
seitens der Stiftung zu einem geringeren Haftungsmass<br />
zukommen kann; andererseits kann nicht von<br />
einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgegangen<br />
werden, da die Stiftung wesensgemäss nicht frei ist, über<br />
ihr Vermögen anders als zur Zweckverwirklichung zu verfügen<br />
[42]. Dem wird entgegengehalten, dass die angesprochene<br />
gesetzlich vorgesehene Haftungsreduktion ihren<br />
Gr<strong>und</strong> in der besonderen Situation <strong>des</strong> verantwortlichen<br />
Organs <strong>und</strong> nicht der allenfalls geschädigten Stiftung habe,<br />
womit die fehlende Zustimmung der Stiftung nicht als wesentlich<br />
erscheine; darüber hinaus würde es dem allgemeinen<br />
Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, wenn eine<br />
Vergütung für eine Organfunktion keinen Einfluss auf den<br />
Umfang der Haftung <strong>des</strong> Betroffenen habe [43].<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der zweiten Ansicht zuzustimmen, da<br />
sie dem klaren Gesetzeswortlaut entspricht. Hingegen übersieht<br />
sie, dass gerade Mandate im Stiftungsrat oft mit dem<br />
Hintergedanken angenommen werden, dadurch an Sozialprestige<br />
<strong>und</strong> natürlich «Netzwerkaktivitäten» zu gewinnen,<br />
welche einen monetären Gegenwert zur Folge haben<br />
können. Das Kriterium der Unentgeltlichkeit eines <strong>Stiftungsrats</strong>mandats<br />
kann infolge<strong>des</strong>sen nicht ausschliesslich als<br />
Richtschnur bei der Beurteilung der vorliegend erörterten<br />
Frage einer allfälligen Haftungsmilderung herangezogen<br />
werden.<br />
4. ausserVertragliche haftung<br />
Des stiftungsrats<br />
4.1 Allgemeines. Als Geschädigte kommen praktisch ausschliesslich<br />
Destinatäre <strong>und</strong> die Stiftung selbst infrage. Dabei<br />
steht es den Destinatären frei, gegen die Stiftung selbst<br />
vorzugehen (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Sie können aber gestützt auf<br />
Art. 55 Abs. 3 ZGB auch gegen die einzelnen Mitglieder <strong>des</strong><br />
<strong>Stiftungsrats</strong> direkt vorgehen, wenn diese schuldhaft gehandelt<br />
haben. Das Vorgehen gegen diese wird vor allem dann<br />
infrage kommen, wenn die Stiftung selbst kein Vermögen<br />
mehr aufweist.<br />
<strong>Die</strong> Haftung richtet sich dabei nach Art. 41 OR. Wer einem<br />
anderen widerrechtlich Schaden zufügt – sei es absichtlich oder<br />
fahrlässig – wird ihm zum Ersatz verpflichtet; gleichermassen<br />
gilt es, für eine gegen die guten Sitten verstossende Schädigung<br />
einzustehen. Haftungsvoraussetzungen sind somit:<br />
Eintritt eines Schadens, rechtswidriges Verhalten, adäquat kausale<br />
Verursachung sowie Verschulden [44]. Für die Erörterung <strong>des</strong> adäquaten<br />
Kausalzusammenhangs <strong>und</strong> <strong>des</strong> Verschuldens kann<br />
auf das bereits Gesagte verwiesen werden.<br />
4.2 Widerrechtlichkeit. Nach der nach wie vor vorherrschenden<br />
Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung ist eine Schadenszufügung<br />
dann als widerrechtlich anzusehen, wenn sie gegen<br />
eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder<br />
ein absolutes Recht <strong>des</strong> Geschädigten beeinträchtigt oder<br />
eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine<br />
einschlägige Schutznorm bewirkt wird [45]. In aller Regel<br />
wird bei Stiftungsfällen ein blosser Vermögensschaden vorliegen,<br />
welcher nur dann als widerrechtlich gilt, wenn der<br />
Schädiger eine Verhaltensnorm verletzt hat, deren Zweck darin<br />
212 Der Schweizer TreuhänDer 2013 | 4
<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />
r echT / VerSicherungen<br />
besteht, das Vermögen <strong>des</strong> Geschädigten gegenüber Schädigungen<br />
der konkret vorliegenden Art zu schützen [46].<br />
Solche Normen lassen sich zum einen im Strafrecht im<br />
Umfeld der Betrugstatbestände finden <strong>und</strong> zum anderen –<br />
spezifisch für Stiftungen – in Art. 84 Abs. 2 ZGB. <strong>Die</strong>se Gesetzesnorm<br />
stellt gemäss überwiegender Lehre im Umfang<br />
sämtlicher aus ihr abgeleiteten Pflichten auch den Schutz<br />
der Destinatäre sicher <strong>und</strong> hat somit wie im soeben erwähnten<br />
Sinne Vermögensschutzcharakter [47]. <strong>Die</strong>s hat die – eher<br />
ungewöhnliche – Folge, dass die Voraussetzungen der vorliegend<br />
betrachteten Widerrechtlichkeit <strong>und</strong> der früher erörterten<br />
Vertragsverletzung übereinstimmen, m. a. W. decken<br />
sich die Verschuldens <strong>und</strong> Deliktshaftung weitgehend.<br />
4.3 Schaden. Der Betroffene muss einen direkten Schaden<br />
erleiden. In der Praxis aber wird der Schaden in aller Regel<br />
bei der Stiftung selbst auftreten – <strong>und</strong> erst als Folge daraus<br />
indirekt beim Destinatär. Letzterer ist also nur in seltenen<br />
Fällen direkt durch die Handlungen <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> geschädigt<br />
<strong>und</strong> dadurch berechtigt, gegen das Organ vorzugehen<br />
[48]. Zwar gilt nach bun<strong>des</strong>gerichtlicher Rechtsprechung<br />
auch derjenige als direkt geschädigt, der seinen Schaden vom<br />
Schaden eines Erstgeschädigten ableitet, sofern der Schädigende<br />
eine Rechtsnorm verletzt, die auch den Schutz <strong>des</strong> Vermögens<br />
<strong>des</strong> indirekt Geschädigten erfasst [49]. <strong>Die</strong>s kann<br />
aber bei Destinatären nur dann der Fall sein, wenn sie bereits<br />
einen subjektiven Rechtsanspruch auf eine Stiftungsleistung<br />
haben (<strong>und</strong> damit Gläubiger der Stiftung sind). Bloss<br />
potenzielle, zukünftige Destinatäre haben (noch) keinen solchen<br />
Rechtsanspruch.<br />
Im Kontext einer klassischen Stiftung liesse sich als Beispiel<br />
eines direkt geschädigten Destinatärs an einen Wissenschaftler<br />
denken, dem die Forschungsarbeit in einem stiftungseigenen<br />
hochspezialisierten Labor durch ein verantwortliches<br />
Organ verwehrt wird, obschon er aufgr<strong>und</strong> der<br />
Stiftungssatzung explizit Anspruch auf die Benutzung der<br />
dortigen Einrichtungen hätte; als bloss indirekt geschädigt<br />
wäre er hingegen zu betrachten, wenn der Stiftung aufgr<strong>und</strong><br />
einer Veruntreuung durch den Stiftungsrat die Mittel fehlen,<br />
das Labor zu betreiben [50]. Anders wäre es wiederum,<br />
wenn ihm bereits zugesichert wurde, er dürfe das Labor benutzen,<br />
<strong>und</strong> er somit einen subjektiven Rechtsanspruch hat.<br />
<strong>Die</strong>se Problematik – welcher im Aktienrecht mit der <strong>Verantwortlichkeit</strong>sklage<br />
begegnet wird – führt dazu, dass Destinatäre<br />
einer Pflichtverletzung <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> meist<br />
machtlos gegenüberstehen <strong>und</strong> darauf angewiesen sind,<br />
dass die Stiftung ihre Ansprüche geltend macht. Das grobmaschige<br />
Stiftungsrecht bietet dem Destinatär also ein unzureichen<strong>des</strong><br />
Schutznetz.<br />
5. faZit<br />
<strong>Die</strong> vertragliche <strong>und</strong> die ausservertragliche Haftung bestehen<br />
kumulativ, d. h., der geschädigten Stiftung steht es frei,<br />
das verantwortliche Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> entweder<br />
aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung zu belangen, sofern<br />
die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />
Vermögensschutzcharakters von Art. 84 Abs. 2 ZGB decken<br />
sich die Verschuldens <strong>und</strong> Deliktshaftung weitgehend. In<br />
der Regel wird sich die Stiftung auf die vertragliche Haftung<br />
berufen, weil diese hinsichtlich Beweislast [51] <strong>und</strong> Verjährung<br />
[52] günstiger ist.<br />
In der Praxis sind solche Prozesse selten, da sich die restlichen<br />
Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> oft hüten werden, gerichtlich<br />
gegen ihren fehlbaren Kollegen vorzugehen. Als Alternative<br />
kommt die Aufsichtsbehörde als Klägerin in Betracht.<br />
<strong>Die</strong>se ist aber nur dann zur Klageerhebung legitimiert, wenn<br />
alle anderen Mittel (wie insbesondere Weisungen) wirkungslos<br />
bleiben <strong>und</strong> das Stiftungsvermögen gefährdet ist.<br />
Bei unentgeltlicher Mandatsausübung wird die Möglichkeit<br />
der Haftungsminderung kontrovers diskutiert. Nach<br />
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213
echT / VerSicherungen<br />
<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />
hier vertretener Ansicht hat eine ehrenamtliche Tätigkeit<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich eine Haftungsmilderung im Sinne von Art. 99<br />
Abs. 2 OR für das Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> zur Folge, wobei<br />
das Kriterium der Unentgeltlichkeit eines <strong>Stiftungsrats</strong>mandats<br />
nicht ausschliesslich als Richtschnur bei der Beurteilung<br />
<strong>des</strong> Haftungsumfangs herangezogen werden kann.<br />
Dem Destinatär wird es nur selten möglich sein, gestützt auf<br />
Art. 41 OR gegen das fehlbare Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> vorzugehen,<br />
da es ihm meistens am Erfordernis <strong>des</strong> direkten<br />
Schadens mangelt. Wenn sich auch die Stiftung selbst weigert,<br />
gegen ihr Organ vorzugehen, bleibt ihm nur die Anzeige<br />
an die Aufsichtsbehörde übrig.<br />
•<br />
Anmerkungen: 1) Pedrazzini/Oberholzer, 261;<br />
Hausheer/AebiMüller, § 19 N 23; Tuor/Schnyder/<br />
Schmid/RumoJungo, 159. 2) Anders z. B. der Verein<br />
oder die Aktiengesellschaft. Rawert, 144 f., stellt im<br />
Rahmen seiner Ausführungen zu den aktuellen<br />
Aspekten <strong>des</strong> deutschen Stiftungsrechts die Frage<br />
nach der Zulässigkeit korporativer Elemente in der<br />
Stiftung <strong>und</strong> gibt dabei Folgen<strong>des</strong> zu bedenken:<br />
«<strong>Die</strong> Stiftung hat kein personales Substrat, mit <strong>des</strong>sen<br />
Hilfe sie sich einen autonomen Willen bilden<br />
könnte. Wo ihren Organen bei der Ausübung <strong>des</strong><br />
Stifterwillens im Einzelfall Ermessen zukommt,<br />
ist die dazu erforderliche Willensbildung stets nur<br />
Vollzug <strong>des</strong> ursprünglichen Stifterwillens. Eine<br />
<strong>des</strong>sen Primat infrage stellende Willensbildung<br />
von unten läuft auf eine Mischform von Körperschaft<br />
<strong>und</strong> Stiftung hinaus. <strong>Die</strong>se zerstört nicht<br />
nur die Idee eines dauerhaften Zweckvermögens,<br />
sondern widerspricht de lege lata auch dem numerus<br />
clausus der Rechtsformen im Privatrecht.»<br />
3) Ebenso sind in der Praxis Bezeichnungen wie<br />
Verwaltung, Kuratorium, Stiftungskomitee, Stiftungskommission,<br />
Kuratel, Pflege, Vorstand, Vorsteherschaft,<br />
Exekutivrat, Konsortium, Direktorium<br />
oder Präsidium anzutreffen; im ZGB sucht<br />
man in<strong>des</strong>sen vergeblich nach dem Begriff <strong>des</strong><br />
<strong>Stiftungsrats</strong>; siehe zu den Begriffen auch Baumann<br />
Lorant, 83. 4) Sprecher/Von Salis, 26. 5) Vgl.<br />
zur Unterscheidung im Aktienrecht BGE 122 III<br />
227; Forstmoser/MeierHayoz/Nobel, § 37 N 4; Roberto,<br />
N 340; eingehend Bärtschi, 94 ff.; explizit<br />
Guhl/Druey, § 72 N 7: «Keine <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />
erzeugen also blosse Ausführungs <strong>und</strong> Vorbereitungshandlungen.»<br />
6) Es sei hier auf das BVG<br />
(SR 831.40) <strong>und</strong> die Verordnung über Anlagestiftungen<br />
(SR 831.403.2) verwiesen. 7) Baumann Lorant,<br />
350 f. 8) Art. 41 ff. OR. 9) Art. 62 ff. OR. 10) Art. 55<br />
Abs. 3 ZGB; Art. 41 ff. OR. 11) Art. 419 ff. OR.<br />
12) Art. 41 ff. OR. 13) Art. 41 ff. OR; vgl. zum Ganzen<br />
Lanter, 50; Pedrazzini/Oberholzer, 262. 14) Vgl.<br />
SHKRiemer, Art. 83 N 20; BKRiemer, Art. 83 N 28;<br />
Lanter, 56: «In der Literatur wird teilweise die Ansicht<br />
vertreten, diese Normen bildeten einen eigenständigen<br />
Haftungsgr<strong>und</strong>, während andere Autoren<br />
der Meinung sind, die Haftung gründe auf<br />
dem Organträgervertrag <strong>und</strong> werde lediglich modifiziert.<br />
Erfasst wird aber in beiden Fällen immer<br />
nur die Haftung aus Verletzung spezifischer Organpflichten.<br />
Es sind dies diejenigen Pflichten,<br />
welche Gesetz <strong>und</strong> Satzungen beim bestellten Organträger<br />
als Inhalt <strong>des</strong> Organträgervertrags vorgeben.<br />
Verletzt der Organträger einer Stiftung<br />
diese Pflichten, haftet er demnach aus Verletzung<br />
<strong>des</strong> Organträgervertrags. Selbst wenn man davon<br />
ausgeht, es seien die Spezialnormen, welche bei der<br />
Körperschaft die Haftung begründen, würde ihre<br />
analoge Anwendung im Stiftungsrecht keine Änderung<br />
der Haftung <strong>des</strong> bestellten Organträgers<br />
gegenüber der Stiftung bewirken. <strong>Die</strong>sbezüglich<br />
erübrigt sich somit eine Übernahme der körperschaftlichen<br />
<strong>Verantwortlichkeit</strong>snormen als Haftungsgr<strong>und</strong><br />
im Stiftungsrecht.» Für die analoge<br />
Heranziehung einzelner Haftungsgr<strong>und</strong>sätze zur<br />
Beantwortung spezifischer Fragen plädiert Baumann<br />
Lorant, 350; beachtenswert auch die Erwägungen<br />
<strong>des</strong> Zürcher Obergerichts in ZR 95 Nr. 32,<br />
97. 15) BKRiemer, Art. 83 N 18. 16) BSKWeber,<br />
Art. 394 N 27; Lanter, 53. 17) Lanter, 53. 18) Vgl. nur<br />
BGE 117 II 566 zu den Anforderungen an den Anwalt;<br />
BSKWeber, Art. 398 N 23; BSKGrüninger,<br />
Art. 83 N 18. 19) Vgl. statt vieler BSKWiegand,<br />
Art. 97 N 5 ff. 20) BSKWiegand, Art. 97 N 31; Lanter,<br />
79; Eisenring, 195. 21) BSKWeber, Art. 398<br />
N 27. 22) Vgl. z. B. BGE 124 III 164. 23) Dabei ist<br />
nach Lanter, 82, auf die allgemeine Erfahrung zurückzugreifen.<br />
24) Siehe bei Sprecher/Egger/Janssen.<br />
25) Nach bun<strong>des</strong>gerichtlicher Rechtsprechung<br />
ist ein Ermessensentscheid unhaltbar, wenn er auf<br />
sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige<br />
Kriterien ausser Acht lässt, vgl. BGE 108 II 500.<br />
26) Lanter, 64; Müller, 389 ff. 27) Vgl. statt vieler<br />
BSKGrüninger, Art. 83 N 21c. 28) Vgl. hierzu<br />
gr<strong>und</strong>legend BGE 123 II 112. 29) Vgl. statt vieler<br />
BSKGrüninger, Art. 83 N 22. 30) Vgl. das Urteil <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>gerichts 4C.10/2004 E. 1.1. 31) BSKWiegand,<br />
Art. 97 N 43 m. w. H. 32) Vgl. BGE 120 II 248<br />
für den Fall eines pflichtwidrig handelnden Arztes.<br />
33) Baumann Lorant, 359; BKRiemer, Art. 84<br />
N 116; BGE 83 III 147, wonach die Aufsichtsbehörde<br />
dann zur Vertretung legitimiert ist, «wenn die Stiftungsorgane<br />
untätig bleiben, während es bestimmter<br />
Massnahmen zum Schutz <strong>des</strong> Stiftungsvermögens<br />
bedarf». 34) Baumann Lorant, 363. 35) Vgl.<br />
etwa BKRiemer, Art. 83 N 19: «Abgesehen davon,<br />
dass bei Aufträgen nach neuerer Anschauung die<br />
Wegbedingung der Haftung gemäss Art. 100 OR<br />
u. U. schon aus auftragsrechtlichen Gründen zu<br />
verneinen ist […], stehen ihr, was das Verhältnis<br />
zwischen Stiftungen <strong>und</strong> ihren Organträgern betrifft,<br />
– sei es ein Auftrag, sei es ein Arbeitsvertrag,<br />
sei die Wegbedingung vor, sei sie nach dem Schadenersatz<br />
erfolgt – spezifisch stiftungsrechtliche<br />
Bedenken entgegen: Der Verzicht auf das Recht auf<br />
Schadenersatz zufolge Vermögensminderung bedeutet<br />
letzten En<strong>des</strong> eine Vermögensentäusserung<br />
seitens der Stiftung, zu welcher sie aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />
Stiftungsbegriffes nicht berechtigt ist»; Lanter,<br />
156 m. w. H. 36) Ebenso BSKGrüninger, Art. 83<br />
N 25. 37) Bazzani, 59. 38) Bazzani, 77. 39) Als Alternative<br />
ist auch der Abschluss einer D&OInsurance<br />
denkbar. 40) Vgl. BGE 112 II 347. 41) Vgl. BGE 92 II<br />
242. 42) Lanter, 159 <strong>und</strong> 202; Werro, N 691; ausführlich<br />
Baumann Lorant, 375. 43) BSKGrüninger,<br />
Art. 83 N 23; SHKRiemer, Art. 83 N 17; vgl. auch<br />
Purtschert, N 199, für den Vereinsvorstand. 44) Vgl.<br />
statt vieler Roberto, N 252. 45) Vgl. etwa BGE 123 II<br />
58; Roberto, N 254. 46) Vgl. BGE 119 II 128; ferner<br />
Roberto, N 140. 47) Künzle, 542 (zur Vorsorgestiftung):<br />
«Da die Pflichten <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> nach<br />
Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 89 bis Abs. 2–4 ZGB <strong>und</strong><br />
Art. 331 a–c OR (auch) zum Schutz der Destinatäre<br />
geschaffen wurden, decken sich Widerrechtlichkeit<br />
<strong>und</strong> Pflichtverletzung weitgehend»; ebenso Lanter,<br />
Aufgaben, 29; differenzierend Baumann Lorant,<br />
356, wonach entscheidend ist, wen die einzelnen<br />
Pflichten schützen sollen: «Vermögensschutzcharakter<br />
kann nur denjenigen Pflichten zukommen,<br />
die ausschliesslich die Stiftung bzw. das Stiftungsvermögen<br />
oder aber gleichzeitig die Stiftung <strong>und</strong><br />
Dritte schützen wollen»; ablehnend BSKGrüninger,<br />
Art. 83 N 21 a. 48) BSKSchnyder, Art. 41 N 8<br />
m. w. H.; Roberto, N 145. 49) Baumann Lorant, 367;<br />
BGE 112 II 125; ablehnend Lanter, 186. 50) Beispiel<br />
bei Lanter, 186; eine vergleichbare Situation wäre<br />
denkbar bei einem Organisten, welchem der Zugang<br />
zu dem von einer Stiftung unterhaltenen<br />
«Arbeitsplatz» unrechtmässig verweigert wird.<br />
51) Vgl. Art. 97 Abs. 1 OR, wo der Exkulpationsbeweis<br />
dem Vertragsschuldner auferlegt wird. 52) Vgl.<br />
Art. 127 OR sowie Art. 67 OR. <strong>Die</strong> relative Verjährungsfrist<br />
beträgt bei der ausservertraglichen Haftung<br />
lediglich ein Jahr, während bei der vertraglichen<br />
Haftung eine Verjährung erst nach zehn Jahren<br />
eintritt.<br />
Literatur: Bärtschi Harald, <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />
im Aktienrecht, Diss. Zürich 2001. Baumann Lorant<br />
Roman, Der Stiftungsrat: Das oberste Organ<br />
gewöhnlicher Stiftungen, Diss. Zürich/Basel/Genf<br />
2009. Bazzani Claudio, Vertragliche Schadloshaltung<br />
weisungsgeb<strong>und</strong>ener Verwaltungsratsmitglieder,<br />
Diss. Zürich 2007. Eisenring Martin, <strong>Die</strong><br />
<strong>Verantwortlichkeit</strong> für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen,<br />
Diss. Zürich 1999. Forstmoser<br />
Peter/MeierHayoz Arthur/Nobel Peter,<br />
Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996. Grüninger<br />
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Peter/Geiser Thomas (Hrsg.), Basler Kommentar<br />
zum ZGB I, 4. A., Basel 2010. Guhl Theo/Druey<br />
Jean Nicolas, in: Guhl Theo/Koller Alfred/Schnyder<br />
Anton K./Druey Jean Nicolas (Hrsg.), Das Schweizerische<br />
Obligationenrecht: Mit Einschluss <strong>des</strong><br />
Handels <strong>und</strong> Wertpapierrechts, 9. A., Zürich 2000.<br />
Hausheer Heinz/AebiMüller Regina E., Das Personenrecht<br />
<strong>des</strong> Schweizerischen Zivilgesetzbuches,<br />
3. A., Bern 2012. Künzle Hans Rainer, <strong>Die</strong> Verantwortung<br />
<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong>, in: ST 2000, 539 ff.<br />
Lanter Marco, <strong>Die</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> von Stiftungsorganen,<br />
Diss. Zürich 1984. Lanter Marco,<br />
Aufgaben <strong>und</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> in der Stiftung,<br />
AGESSchriftenreihe, Heft 6, Basel/Frankfurt a. M.<br />
1998 (zit. Aufgaben). Müller Christoph, Schadenersatz<br />
für verlorene Chancen – Ei <strong>des</strong> Kolumbus<br />
oder Trojanisches Pferd?, in: AJP 2002, 389 ff.<br />
Pedrazzini Mario M./Oberholzer Niklaus, Gr<strong>und</strong>riss<br />
<strong>des</strong> Personenrechts, 4. A., Bern 1993. Purtschert<br />
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<strong>des</strong> ehrenamtlichen Vereinsvorstan<strong>des</strong>, Diss. Zürich<br />
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