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Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats - Bill, Isenegger und ...

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echT / VerSicherungen<br />

T hierrY BurKArT<br />

hAnneS KieS er<br />

<strong>Die</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> Des stiftungsrats<br />

<strong>Die</strong> vertragliche <strong>und</strong> ausservertragliche haftung <strong>des</strong><br />

stiftungsrats nach schweizerischem recht<br />

<strong>Die</strong> stiftung wurde vom gesetzgeber nur rudimentär geregelt, insbesondere existieren<br />

keine normen, welche sich mit der haftung der stiftungsorgane befassen. Dadurch<br />

entstehen erhebliche unsicherheiten in der Praxis. <strong>Die</strong> autoren zeigen die Voraussetzungen<br />

der haftung von stiftungsorganen auf <strong>und</strong> gehen den fragen nach,<br />

ob die unentgeltliche ausübung <strong>des</strong> stiftungsratsmandats haftungsmindernd wirkt<br />

<strong>und</strong> wie allenfalls eine risikominimierung erreicht werden kann.<br />

1. stiftungsrat als organ Der stiftung<br />

Das Gesetz kennt den Begriff <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> nicht. Als<br />

Organ wird in Art. 83 <strong>des</strong> Zivilgesetzbuches (ZGB) lediglich die<br />

Verwaltung erwähnt. Durch diese wird die Handlungsfähigkeit<br />

der Stiftung im Sinne von Art. 54 ZGB sichergestellt;<br />

gleichzeitig wird die Stiftung durch die Verwaltung im<br />

Sinne von Art. 55 ZGB berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet. Abgesehen<br />

von der Revisionsstelle, bildet sie das einzige obligatorische<br />

Organ, welches funktionsgemäss in erster Linie Geschäftsführungs­<br />

<strong>und</strong> Vertretungsaufgaben wahrzunehmen<br />

hat [1]. Da die Stiftung keinen eigenen Willen bilden<br />

kann <strong>und</strong> lediglich auf die Ausführung <strong>des</strong> Stifterwillens<br />

ausgerichtet sein sollte, kann es im Rahmen der Stiftungsorganisation<br />

auch kein Willensbildungsorgan im körperschaftlichen<br />

Sinne geben [2].<br />

In der Praxis hat sich für das mit der Verwaltung betraute<br />

Organ die Bezeichnung Stiftungsrat durchgesetzt [3]. <strong>Die</strong><br />

Zusammensetzung <strong>und</strong> Ausgestaltung <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> ist<br />

dabei dem Stifter überlassen, welcher hierbei weitestgehende<br />

Gestaltungsfreiheit hat [4].<br />

In Anlehnung an das Aktienrecht kann ebenfalls zwischen<br />

den formellen <strong>und</strong> faktischen Organen unterschieden werden.<br />

Als formelles Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> hat derjenige<br />

zu gelten, welcher ausdrücklich als Organträger ernannt<br />

worden ist (bspw. mittels der Stiftungsurk<strong>und</strong>e). Ein faktisches<br />

Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> wiederum wurde nicht formell<br />

korrekt ernannt, kann aber trotzdem in entscheidender<br />

Weise auf die Stiftung einwirken. <strong>Die</strong> Abgrenzung der faktischen<br />

Organschaft zur Hilfspersoneneigenschaft kann im<br />

Einzelfall Schwierigkeiten bereiten: Gr<strong>und</strong>sätzlich ist festzuhalten,<br />

dass blosse Beratung oder Unterstützung keine<br />

Organstellung zu begründen vermögen. Erforderlich ist<br />

stets eine massgebende Mitwirkung bei der Willensbildung<br />

auf hoher hierarchischer Stufe [5].<br />

2. gesetZliche grunDlagen Der haftung<br />

Einleitend ist festzuhalten, dass die Stiftung für ihre Verbindlichkeiten<br />

selbst aufzukommen hat <strong>und</strong> insofern für<br />

diese gr<strong>und</strong>sätzlich auch selbst <strong>und</strong> ausschliesslich haftet.<br />

Als juristische Person wird sie nach Massgabe von Art. 55<br />

Abs. 2 ZGB durch das Verhalten ihrer Organe berechtigt <strong>und</strong><br />

verpflichtet.<br />

Unter dem Gesichtspunkt der <strong>Verantwortlichkeit</strong> kann<br />

aber ein Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> persönlich haften, wenn<br />

es der Stiftung oder Dritten einen Schaden zufügt, für welchen<br />

es zur Verantwortung gezogen werden kann [6].<br />

Im Stiftungsrecht sucht man vergeblich nach besonderen<br />

Bestimmungen, welche die Haftung verantwortlicher Organe<br />

regeln würden. Dementsprechend basiert das <strong>Verantwortlichkeit</strong>srecht<br />

<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> auf den Haftungsregeln<br />

<strong>des</strong> Obligationenrechts (OR) [7]. In Anwendung der allgemeinen<br />

haftungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze ergeben sich somit<br />

folgende Haftungsgr<strong>und</strong>lagen: Ein bestelltes Stiftungsorgan<br />

kann gegenüber der Stiftung aus Vertrag <strong>und</strong>/oder aus uner­<br />

ThierrY BurKArT,<br />

lic. iur. hSg,<br />

rechTSAnwAlT, ll.m.,<br />

pArTner,<br />

<strong>Bill</strong> iSenegger<br />

AcKermAnn Ag, zürich<br />

hAnneS KieSer,<br />

mlAw, SuBSTiTuT,<br />

<strong>Bill</strong> iSenegger<br />

AcKermAnn Ag, zürich<br />

4 | 2013 Der Schweizer TreuhänD er<br />

209


echT / VerSicherungen<br />

<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />

laubter Handlung haftbar werden [8], ebenso ist ein Anspruch<br />

der Stiftung aus ungerechtfertigter Bereicherung<br />

denkbar [9]. Gegenüber den Destinatären <strong>und</strong> weiteren Dritten<br />

haftet ein bestelltes Organ lediglich aus unerlaubter<br />

Handlung [10]. Ein faktisches Organ in<strong>des</strong> haftet gegenüber<br />

der Stiftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag [11] sowie<br />

aus unerlaubter Handlung [12], gegenüber den Destinatären<br />

<strong>und</strong> Dritten nur aus unerlaubter Handlung [13].<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich liegt der Gedanke nahe, die aktienrechtlichen<br />

<strong>Verantwortlichkeit</strong>snormen (Art. 754 ff. OR) auch auf<br />

Stiftungen anzuwenden. Eine analoge Anwendung wird jedoch<br />

von der herrschenden Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung abgelehnt.<br />

Als Begründung wird insbesondere angeführt, diese<br />

seien ausgesprochene Sondernormen, die ohne gesetzliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage nicht auf andere juristische Personen ausgedehnt<br />

werden dürfen, <strong>und</strong> eine Ausdehnung habe keine weitergehende<br />

Haftung der Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> als die sich<br />

aus Vertrag ergebende Haftung zur Folge, weshalb sie nicht<br />

zielführend sei [14].<br />

3. Vertragliche haftung<br />

Des stiftungsrats<br />

3.1 Rechtsverhältnis zwischen Stiftung <strong>und</strong> Stiftungsrat.<br />

Das rechtliche Verhältnis <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> zur Stiftung<br />

wird gemeinhin als Organträgervertrag bezeichnet <strong>und</strong> gilt<br />

als Rechtsverhältnis sui generis [15]. Zur Anwendung kommen<br />

dabei die auftrags­ <strong>und</strong> arbeitsrechtlichen Normen<br />

(Art. 398 <strong>und</strong> Art. 321 e OR). Dem Arbeitsvertrag <strong>und</strong> dem<br />

Auftrag ist gr<strong>und</strong>sätzlich gemeinsam, dass ein Tätigwerden<br />

oder Wirken <strong>und</strong> nicht etwa ein Arbeitserfolg geschuldet<br />

ist, wobei die Arbeit nach dem Willen <strong>und</strong> im Interesse <strong>des</strong><br />

Arbeit­ bzw. <strong>des</strong> Auftraggebers zu leisten ist. Bei<strong>des</strong> trifft für<br />

das Stiftungsorgan im Verhältnis zur Stiftung zu. Ob nun<br />

die Bestimmungen <strong>des</strong> Auftrags oder <strong>des</strong> Arbeitsvertrags<br />

nach verantwortlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zur<br />

Anwendung gelangen, gilt es nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalls<br />

zu beurteilen. Dabei werden die Intensität <strong>des</strong> Verhältnisses<br />

der Parteien zueinander sowie insbesondere die organisatorische<br />

Eingliederung <strong>und</strong> Subordination in den Betrieb<br />

der Stiftung als massgebende Abgrenzungskriterien angesehen<br />

[16]. In aller Regel ist bei Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong><br />

von einem auftragsähnlichen Verhältnis auszugehen, insbesondere<br />

bei ehrenamtlicher Tätigkeit. Bei grösseren Stiftungen<br />

mit mehrstufigen Verwaltungsorganisationen, die beispielsweise<br />

geschäftsführende Sekretäre vorsehen, sind hingegen<br />

meistens auch die Kriterien für ein arbeitsvertragliches<br />

Verhältnis gegeben [17]. Praktische Relevanz erfährt die vorliegende<br />

Unterscheidung bei der gerichtlichen Beurteilung<br />

der im Einzelfall geforderten Sorgfalt: Obwohl die auftragsrechtliche<br />

Haftungsbestimmung <strong>des</strong> Art. 398 OR hinsichtlich<br />

der vom Beauftragten anzuwendenden Sorgfalt auf die<br />

entsprechende arbeitsrechtliche Bestimmung in Art. 321 e<br />

OR verweist, wendet die Praxis insbesondere gegenüber berufsmässig<br />

beauftragten Personen tendenziell einen strengeren<br />

Massstab als gegenüber Arbeitnehmern an [18].<br />

3.2 Haftungsvoraussetzungen. Um eine vertragliche Haftung<br />

bejahen zu können, braucht es eine Pflichtverletzung,<br />

einen Schaden, ein – nach Art. 97 OR zu vermuten<strong>des</strong> – Verschulden,<br />

sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang<br />

zwischen Vertragsverletzung <strong>und</strong> Schaden [19].<br />

3.2.1 Pflichtverletzung. <strong>Die</strong> Verletzung einer vertraglichen<br />

Pflicht in einem Auftrags­ oder Arbeitsverhältnis besteht in<br />

der Regel in einem Sorgfaltsverstoss [20]. <strong>Die</strong> Anforderungen<br />

«Wer als Mitglied <strong>des</strong><br />

<strong>Stiftungsrats</strong> eine Pflichtverletzung<br />

begeht,<br />

handelt entsprechend häufig<br />

auch gleich schuldhaft.»<br />

an pflichtgemäss sorgfältiges Verhalten bestimmen sich objektiv<br />

<strong>und</strong> sind infolge<strong>des</strong>sen nicht von den jeweiligen persönlichen<br />

Umständen <strong>des</strong> handelnden Organs abhängig [21];<br />

insofern handelt auch derjenige Organträger schuldhaft,<br />

der Handlungen vornimmt, ohne dass er die hierfür geschuldete<br />

Sorgfaltspflicht erfüllen kann (sog. Übernahmeverschulden)<br />

[22]. Somit hat der Organträger bei der Erfüllung<br />

seiner Aufgaben all das zu tun, was erfahrungs gemäss nach<br />

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge notwendig aber auch genügend<br />

ist, um den angestrebten Erfolg herbeizuführen,<br />

bzw. all das zu unterlassen, was diesen verhindert. <strong>Die</strong> Sorgfaltspflicht<br />

ändert sich mithin durch den jeweiligen Vertragsgegenstand<br />

[23]. Konkretisiert werden die Pflichten <strong>des</strong><br />

<strong>Stiftungsrats</strong> – wenn auch nicht rechtlich verbindlich – im<br />

Swiss Fo<strong>und</strong>ation Code [24].<br />

Eine Pflichtverletzung kann weiter darin begründet sein,<br />

dass das Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> den jeweiligen Ermessensspielraum<br />

über­ oder unterschreitet. <strong>Die</strong> pflichtgemässe Ermessensausübung<br />

verbietet ferner willkürliche Entscheidungen<br />

sowie die Ungleichbehandlung von Destinatären, ohne<br />

dass eine solche im Einzelfall sachlich gerechtfertigt wäre [25].<br />

Eine Haftung entfällt hingegen gr<strong>und</strong>sätzlich, wenn der<br />

Schaden gestützt auf Ursachen eintritt, welche nach dem gegenwärtigen<br />

Stand der Wissenschaft selbst bei aufmerksamer<br />

<strong>und</strong> gewissenhafter Prüfung nicht erkennbar sind.<br />

3.2.2 Schaden. Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensminderung,<br />

welche in einer Verminderung der Aktiven, der Vermehrung<br />

der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen<br />

kann (sog. Differenzhypothese). Da Stiftungen lediglich<br />

zweckgerichtetes Vermögen sind, besteht in der Praxis der<br />

Schaden in aller Regel aus nicht zweckentsprechenden Auszahlungen<br />

oder aus Mindererträgen <strong>und</strong> Verlusten bei der<br />

Vermögensanlage [26].<br />

Ebenfalls einen Schaden stellen zu bezahlende Steuern<br />

aufgr<strong>und</strong> pflichtwidrig unterlassener Beantragung der<br />

Steuerbefreiung dar.<br />

3.2.3 Kausalität. Zu den Haftungsvoraussetzungen gehört ferner,<br />

dass das pflichtwidrige Verhalten <strong>des</strong> verantwortlichen<br />

Organs eine Ursache für den eingetretenen Schaden darstellt.<br />

210 Der Schweizer TreuhänDer 2013 | 4


<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />

r echT / VerSicherungen<br />

Wie im allgemeinen Haftpflichtrecht üblich, ist das Vorliegen<br />

eines natürlichen Kausalzusammenhangs für die Haftungsbegründung<br />

nicht ausreichend, vielmehr muss der<br />

Schaden adäquat kausal verursacht worden sein [27]. Demnach<br />

ist nach ständiger Rechtsprechung <strong>und</strong> Lehre eine pflichtwidrige<br />

Handlung oder Unterlassung als Schadens ursache<br />

im Rechtssinne nur relevant, wenn sie<br />

«nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge <strong>und</strong> der allgemeinen Lebenserfahrung<br />

geeignet war, einen Erfolg von der Art <strong>des</strong> eingetretenen<br />

herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch<br />

die betreffende Handlung oder Unterlassung allgemein als begünstigt<br />

erscheint.» [28]<br />

3.2.4 Verschulden. <strong>Die</strong> letzte zu erörternde Haftungsvoraus setzung<br />

betrifft schliesslich das Verschulden <strong>des</strong> fehlbaren Stiftungsorgans.<br />

Es obliegt dem fehlbaren Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong>,<br />

nachzuweisen, dass die Pflichtverletzung ent schuldbar<br />

ist, da sein Verschulden vermutet wird. <strong>Die</strong> Sorgfaltspflichtverletzung<br />

kann sich absichtlich oder fahrlässig ausnehmen,<br />

wobei gr<strong>und</strong>sätzlich jede, folglich auch leichte Fahrlässigkeit,<br />

eine haftungsbegründende Wirkung zeitigt [29].<br />

Der Fahrlässigkeitsmassstab wird dabei objektiviert betrachtet,<br />

d. h. auf die subjektive Komponente wird nicht<br />

Rücksicht genommen [30]. <strong>Die</strong>s führt bei der Haftung von<br />

Stiftungsorganen zu gravierenden Konsequenzen. Da die<br />

Pflichtverletzung beim Organträgervertrag in einem Verstoss<br />

gegen die vertraglich geschuldete Sorgfalt besteht,<br />

bleibt für eine Exkulpation praktisch kein Raum, denn mit<br />

dem Nachweis der Pflichtverletzung ist zugleich bewiesen,<br />

dass die von einem durchschnittlichen Stiftungsorgan in<br />

dieser Situation zu erwartende Sorgfalt nicht aufgewendet<br />

wurde [31]. Wer als Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> eine Pflichtverletzung<br />

begeht, handelt entsprechend häufig auch gleich<br />

schuldhaft [32].<br />

3.3 Aktivlegitimation. Primär ist die Stiftung zur Klageerhebung<br />

gegen das fehlbare Mitglied legitimiert, wobei sie<br />

durch den Stiftungsrat vertreten wird. <strong>Die</strong>s kann in der Praxis<br />

problematisch sein, da sich Mitglieder oft hüten werden,<br />

gegen ihre Kollegen aus demselben Organ vorzugehen. <strong>Die</strong><br />

Aufsichtsbehörde ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zur Klageerhebung<br />

legitimiert. Eine Klageerhebung durch die Aufsichtsbehörde<br />

kommt lediglich in Frage, wenn sämtliche Mittel<br />

der Aufsichtsbehörde, wie insbesondere Weisungen an den<br />

Stiftungsrat, wirkungslos bleiben, <strong>und</strong> sie ausnahmsweise<br />

zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist, kann eine Klageerhebung<br />

durch die Aufsichtsbehörde infrage kommen [33].<br />

Aufgr<strong>und</strong> fehlender vertraglicher Beziehung zum Stiftungsorgan<br />

sind Destinatäre nicht zur Klageerhebung legitimiert<br />

[34].<br />

4 | 2013 Der Schweizer TreuhänD er<br />

211


echT / VerSicherungen<br />

<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />

3.4 Haftungsbeschränkungen<br />

3.4.1 Haftungsausschluss. Ein Haftungsausschluss für Absicht<br />

<strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit ist nach Massgabe von Art. 100<br />

Abs. 1 OR unzulässig. Eine Möglichkeit zur Wegbedingung<br />

der Haftung für leichte Fahrlässigkeit – sowohl durch das<br />

«Das grobmaschige Stiftungsrecht<br />

bietet dem Destinatär<br />

ein unzureichen<strong>des</strong> Schutznetz.»<br />

Stiftungsstatut als auch durch individuelle Vereinbarung –<br />

wird von der überwiegenden Lehre in Abrede gestellt. <strong>Die</strong>s<br />

mit der Begründung, dass ein Verzicht auf mögliche künftige<br />

Schadenersatzansprüche stiftungsrechtlich unzulässig<br />

sei, da einer Stiftung Vermögensentäusserungen ausserhalb<br />

der jeweiligen Zwecksetzung gr<strong>und</strong>sätzlich verwehrt<br />

seien [35]. <strong>Die</strong>se Ansicht widerspricht der sehr weitgehenden<br />

Stiftungsfreiheit, welche dem Stifter eingeräumt wird. Es ist<br />

nicht einsichtig, weshalb ihm verwehrt sein soll, diese Freiheit<br />

auch dahingehend zu nutzen, die Haftung der Mitglieder<br />

<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> für leichte Fahrlässigkeit auszuschlies ­<br />

sen [36].<br />

3.4.2 Freizeichnung. Es steht dem Stifter frei, den Mitgliedern<br />

<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> vertraglich zu garantieren, sie schadlos zu<br />

halten. Solche Schadloshaltungsklauseln sind bei fiduziarischen<br />

Mitgliedern <strong>des</strong> Verwaltungsrats von Aktiengesellschaften<br />

sehr häufig [37], <strong>und</strong> es ist nicht ersichtlich, weshalb<br />

dies bei Stiftungen nicht auch möglich sein soll. Wie weit<br />

die Schadloshaltung gehen soll, steht im Belieben der Parteien.<br />

Denkbar ist selbst eine Freizeichnung für Grobfahrlässigkeit,<br />

da Art. 100 OR nach richtiger Ansicht nicht Anwendung<br />

auf eine solche Freizeichnung findet [38]. Mitglieder<br />

<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong>, welche ihr Haftungsrisiko minimieren<br />

möchten, sind <strong>des</strong>halb gut beraten, vor Einsitznahme in die<br />

Stiftung eine Schadloshaltungsklausel mit dem Stifter zu<br />

vereinbaren [39].<br />

3.4.3 Haftungsreduktion bei ehrenamtlicher Tätigkeit. Aufgr<strong>und</strong><br />

der vielfach ehrenamtlich wahrgenommenen <strong>Stiftungsrats</strong>mandate<br />

kommt der Bestimmung in Art. 99 Abs. 2 OR, wonach<br />

sich das Mass der Haftung «milder beurteilt, wenn das<br />

Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt», im<br />

vorliegenden Zusammenhang besondere Bedeutung zu.<br />

Nach bun<strong>des</strong>gerichtlicher Rechtsprechung stellt die Unentgeltlichkeit<br />

in der Regel ein Korrelat zu einer stillschweigenden<br />

Haftungsbeschränkung dar [40]. Dabei kann als Milderungsgr<strong>und</strong><br />

bereits genügen, dass der fragliche Vorteil verhältnismässig<br />

gering ist [41].<br />

In der Lehre wird die Möglichkeit einer Haftungsmilderung<br />

bei ehrenamtlicher Tätigkeit von Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong><br />

kontrovers diskutiert: Nach der einen Ansicht ist<br />

eine Reduktion <strong>des</strong> Haftungsmasses gr<strong>und</strong>sätzlich abzulehnen,<br />

da der Organträger einerseits eine besondere Vertrauensstellung<br />

unabhängig von einer Entlöhnung einnimmt<br />

<strong>und</strong> dabei wissen muss, dass der ehrenamtlichen Besetzung<br />

einer Organträgerfunktion nicht die Bedeutung einer Zustimmung<br />

seitens der Stiftung zu einem geringeren Haftungsmass<br />

zukommen kann; andererseits kann nicht von<br />

einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgegangen<br />

werden, da die Stiftung wesensgemäss nicht frei ist, über<br />

ihr Vermögen anders als zur Zweckverwirklichung zu verfügen<br />

[42]. Dem wird entgegengehalten, dass die angesprochene<br />

gesetzlich vorgesehene Haftungsreduktion ihren<br />

Gr<strong>und</strong> in der besonderen Situation <strong>des</strong> verantwortlichen<br />

Organs <strong>und</strong> nicht der allenfalls geschädigten Stiftung habe,<br />

womit die fehlende Zustimmung der Stiftung nicht als wesentlich<br />

erscheine; darüber hinaus würde es dem allgemeinen<br />

Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, wenn eine<br />

Vergütung für eine Organfunktion keinen Einfluss auf den<br />

Umfang der Haftung <strong>des</strong> Betroffenen habe [43].<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der zweiten Ansicht zuzustimmen, da<br />

sie dem klaren Gesetzeswortlaut entspricht. Hingegen übersieht<br />

sie, dass gerade Mandate im Stiftungsrat oft mit dem<br />

Hintergedanken angenommen werden, dadurch an Sozialprestige<br />

<strong>und</strong> natürlich «Netzwerkaktivitäten» zu gewinnen,<br />

welche einen monetären Gegenwert zur Folge haben<br />

können. Das Kriterium der Unentgeltlichkeit eines <strong>Stiftungsrats</strong>mandats<br />

kann infolge<strong>des</strong>sen nicht ausschliesslich als<br />

Richtschnur bei der Beurteilung der vorliegend erörterten<br />

Frage einer allfälligen Haftungsmilderung herangezogen<br />

werden.<br />

4. ausserVertragliche haftung<br />

Des stiftungsrats<br />

4.1 Allgemeines. Als Geschädigte kommen praktisch ausschliesslich<br />

Destinatäre <strong>und</strong> die Stiftung selbst infrage. Dabei<br />

steht es den Destinatären frei, gegen die Stiftung selbst<br />

vorzugehen (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Sie können aber gestützt auf<br />

Art. 55 Abs. 3 ZGB auch gegen die einzelnen Mitglieder <strong>des</strong><br />

<strong>Stiftungsrats</strong> direkt vorgehen, wenn diese schuldhaft gehandelt<br />

haben. Das Vorgehen gegen diese wird vor allem dann<br />

infrage kommen, wenn die Stiftung selbst kein Vermögen<br />

mehr aufweist.<br />

<strong>Die</strong> Haftung richtet sich dabei nach Art. 41 OR. Wer einem<br />

anderen widerrechtlich Schaden zufügt – sei es absichtlich oder<br />

fahrlässig – wird ihm zum Ersatz verpflichtet; gleichermassen<br />

gilt es, für eine gegen die guten Sitten verstossende Schädigung<br />

einzustehen. Haftungsvoraussetzungen sind somit:<br />

Eintritt eines Schadens, rechtswidriges Verhalten, adäquat kausale<br />

Verursachung sowie Verschulden [44]. Für die Erörterung <strong>des</strong> adäquaten<br />

Kausalzusammenhangs <strong>und</strong> <strong>des</strong> Verschuldens kann<br />

auf das bereits Gesagte verwiesen werden.<br />

4.2 Widerrechtlichkeit. Nach der nach wie vor vorherrschenden<br />

Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung ist eine Schadenszufügung<br />

dann als widerrechtlich anzusehen, wenn sie gegen<br />

eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder<br />

ein absolutes Recht <strong>des</strong> Geschädigten beeinträchtigt oder<br />

eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine<br />

einschlägige Schutznorm bewirkt wird [45]. In aller Regel<br />

wird bei Stiftungsfällen ein blosser Vermögensschaden vorliegen,<br />

welcher nur dann als widerrechtlich gilt, wenn der<br />

Schädiger eine Verhaltensnorm verletzt hat, deren Zweck darin<br />

212 Der Schweizer TreuhänDer 2013 | 4


<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />

r echT / VerSicherungen<br />

besteht, das Vermögen <strong>des</strong> Geschädigten gegenüber Schädigungen<br />

der konkret vorliegenden Art zu schützen [46].<br />

Solche Normen lassen sich zum einen im Strafrecht im<br />

Umfeld der Betrugstatbestände finden <strong>und</strong> zum anderen –<br />

spezifisch für Stiftungen – in Art. 84 Abs. 2 ZGB. <strong>Die</strong>se Gesetzesnorm<br />

stellt gemäss überwiegender Lehre im Umfang<br />

sämtlicher aus ihr abgeleiteten Pflichten auch den Schutz<br />

der Destinatäre sicher <strong>und</strong> hat somit wie im soeben erwähnten<br />

Sinne Vermögensschutzcharakter [47]. <strong>Die</strong>s hat die – eher<br />

ungewöhnliche – Folge, dass die Voraussetzungen der vorliegend<br />

betrachteten Widerrechtlichkeit <strong>und</strong> der früher erörterten<br />

Vertragsverletzung übereinstimmen, m. a. W. decken<br />

sich die Verschuldens­ <strong>und</strong> Deliktshaftung weitgehend.<br />

4.3 Schaden. Der Betroffene muss einen direkten Schaden<br />

erleiden. In der Praxis aber wird der Schaden in aller Regel<br />

bei der Stiftung selbst auftreten – <strong>und</strong> erst als Folge daraus<br />

indirekt beim Destinatär. Letzterer ist also nur in seltenen<br />

Fällen direkt durch die Handlungen <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> geschädigt<br />

<strong>und</strong> dadurch berechtigt, gegen das Organ vorzugehen<br />

[48]. Zwar gilt nach bun<strong>des</strong>gerichtlicher Rechtsprechung<br />

auch derjenige als direkt geschädigt, der seinen Schaden vom<br />

Schaden eines Erstgeschädigten ableitet, sofern der Schädigende<br />

eine Rechtsnorm verletzt, die auch den Schutz <strong>des</strong> Vermögens<br />

<strong>des</strong> indirekt Geschädigten erfasst [49]. <strong>Die</strong>s kann<br />

aber bei Destinatären nur dann der Fall sein, wenn sie bereits<br />

einen subjektiven Rechtsanspruch auf eine Stiftungsleistung<br />

haben (<strong>und</strong> damit Gläubiger der Stiftung sind). Bloss<br />

potenzielle, zukünftige Destinatäre haben (noch) keinen solchen<br />

Rechtsanspruch.<br />

Im Kontext einer klassischen Stiftung liesse sich als Beispiel<br />

eines direkt geschädigten Destinatärs an einen Wissenschaftler<br />

denken, dem die Forschungsarbeit in einem stiftungseigenen<br />

hochspezialisierten Labor durch ein verantwortliches<br />

Organ verwehrt wird, obschon er aufgr<strong>und</strong> der<br />

Stiftungssatzung explizit Anspruch auf die Benutzung der<br />

dortigen Einrichtungen hätte; als bloss indirekt geschädigt<br />

wäre er hingegen zu betrachten, wenn der Stiftung aufgr<strong>und</strong><br />

einer Veruntreuung durch den Stiftungsrat die Mittel fehlen,<br />

das Labor zu betreiben [50]. Anders wäre es wiederum,<br />

wenn ihm bereits zugesichert wurde, er dürfe das Labor benutzen,<br />

<strong>und</strong> er somit einen subjektiven Rechtsanspruch hat.<br />

<strong>Die</strong>se Problematik – welcher im Aktienrecht mit der <strong>Verantwortlichkeit</strong>sklage<br />

begegnet wird – führt dazu, dass Destinatäre<br />

einer Pflichtverletzung <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> meist<br />

machtlos gegenüberstehen <strong>und</strong> darauf angewiesen sind,<br />

dass die Stiftung ihre Ansprüche geltend macht. Das grobmaschige<br />

Stiftungsrecht bietet dem Destinatär also ein unzureichen<strong>des</strong><br />

Schutznetz.<br />

5. faZit<br />

<strong>Die</strong> vertragliche <strong>und</strong> die ausservertragliche Haftung bestehen<br />

kumulativ, d. h., der geschädigten Stiftung steht es frei,<br />

das verantwortliche Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> entweder<br />

aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung zu belangen, sofern<br />

die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Vermögensschutzcharakters von Art. 84 Abs. 2 ZGB decken<br />

sich die Verschuldens­ <strong>und</strong> Deliktshaftung weitgehend. In<br />

der Regel wird sich die Stiftung auf die vertragliche Haftung<br />

berufen, weil diese hinsichtlich Beweislast [51] <strong>und</strong> Verjährung<br />

[52] günstiger ist.<br />

In der Praxis sind solche Prozesse selten, da sich die restlichen<br />

Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> oft hüten werden, gerichtlich<br />

gegen ihren fehlbaren Kollegen vorzugehen. Als Alternative<br />

kommt die Aufsichtsbehörde als Klägerin in Betracht.<br />

<strong>Die</strong>se ist aber nur dann zur Klageerhebung legitimiert, wenn<br />

alle anderen Mittel (wie insbesondere Weisungen) wirkungslos<br />

bleiben <strong>und</strong> das Stiftungsvermögen gefährdet ist.<br />

Bei unentgeltlicher Mandatsausübung wird die Möglichkeit<br />

der Haftungsminderung kontrovers diskutiert. Nach<br />

4 | 2013 Der Schweizer TreuhänD er<br />

213


echT / VerSicherungen<br />

<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />

hier vertretener Ansicht hat eine ehrenamtliche Tätigkeit<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich eine Haftungsmilderung im Sinne von Art. 99<br />

Abs. 2 OR für das Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> zur Folge, wobei<br />

das Kriterium der Unentgeltlichkeit eines <strong>Stiftungsrats</strong>mandats<br />

nicht ausschliesslich als Richtschnur bei der Beurteilung<br />

<strong>des</strong> Haftungsumfangs herangezogen werden kann.<br />

Dem Destinatär wird es nur selten möglich sein, gestützt auf<br />

Art. 41 OR gegen das fehlbare Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> vorzugehen,<br />

da es ihm meistens am Erfordernis <strong>des</strong> direkten<br />

Schadens mangelt. Wenn sich auch die Stiftung selbst weigert,<br />

gegen ihr Organ vorzugehen, bleibt ihm nur die Anzeige<br />

an die Aufsichtsbehörde übrig.<br />

•<br />

Anmerkungen: 1) Pedrazzini/Oberholzer, 261;<br />

Hausheer/Aebi­Müller, § 19 N 23; Tuor/Schnyder/<br />

Schmid/Rumo­Jungo, 159. 2) Anders z. B. der Verein<br />

oder die Aktiengesellschaft. Rawert, 144 f., stellt im<br />

Rahmen seiner Ausführungen zu den aktuellen<br />

Aspekten <strong>des</strong> deutschen Stiftungsrechts die Frage<br />

nach der Zulässigkeit korporativer Elemente in der<br />

Stiftung <strong>und</strong> gibt dabei Folgen<strong>des</strong> zu bedenken:<br />

«<strong>Die</strong> Stiftung hat kein personales Substrat, mit <strong>des</strong>sen<br />

Hilfe sie sich einen autonomen Willen bilden<br />

könnte. Wo ihren Organen bei der Ausübung <strong>des</strong><br />

Stifterwillens im Einzelfall Ermessen zukommt,<br />

ist die dazu erforderliche Willensbildung stets nur<br />

Vollzug <strong>des</strong> ursprünglichen Stifterwillens. Eine<br />

<strong>des</strong>sen Primat infrage stellende Willensbildung<br />

von unten läuft auf eine Mischform von Körperschaft<br />

<strong>und</strong> Stiftung hinaus. <strong>Die</strong>se zerstört nicht<br />

nur die Idee eines dauerhaften Zweckvermögens,<br />

sondern widerspricht de lege lata auch dem numerus<br />

clausus der Rechtsformen im Privatrecht.»<br />

3) Ebenso sind in der Praxis Bezeichnungen wie<br />

Verwaltung, Kuratorium, Stiftungskomitee, Stiftungskommission,<br />

Kuratel, Pflege, Vorstand, Vorsteherschaft,<br />

Exekutivrat, Konsortium, Direktorium<br />

oder Präsidium anzutreffen; im ZGB sucht<br />

man in<strong>des</strong>sen vergeblich nach dem Begriff <strong>des</strong><br />

<strong>Stiftungsrats</strong>; siehe zu den Begriffen auch Baumann<br />

Lorant, 83. 4) Sprecher/Von Salis, 26. 5) Vgl.<br />

zur Unterscheidung im Aktienrecht BGE 122 III<br />

227; Forstmoser/Meier­Hayoz/Nobel, § 37 N 4; Roberto,<br />

N 340; eingehend Bärtschi, 94 ff.; explizit<br />

Guhl/Druey, § 72 N 7: «Keine <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

erzeugen also blosse Ausführungs­ <strong>und</strong> Vorbereitungshandlungen.»<br />

6) Es sei hier auf das BVG<br />

(SR 831.40) <strong>und</strong> die Verordnung über Anlagestiftungen<br />

(SR 831.403.2) verwiesen. 7) Baumann Lorant,<br />

350 f. 8) Art. 41 ff. OR. 9) Art. 62 ff. OR. 10) Art. 55<br />

Abs. 3 ZGB; Art. 41 ff. OR. 11) Art. 419 ff. OR.<br />

12) Art. 41 ff. OR. 13) Art. 41 ff. OR; vgl. zum Ganzen<br />

Lanter, 50; Pedrazzini/Oberholzer, 262. 14) Vgl.<br />

SHK­Riemer, Art. 83 N 20; BK­Riemer, Art. 83 N 28;<br />

Lanter, 56: «In der Literatur wird teilweise die Ansicht<br />

vertreten, diese Normen bildeten einen eigenständigen<br />

Haftungsgr<strong>und</strong>, während andere Autoren<br />

der Meinung sind, die Haftung gründe auf<br />

dem Organträgervertrag <strong>und</strong> werde lediglich modifiziert.<br />

Erfasst wird aber in beiden Fällen immer<br />

nur die Haftung aus Verletzung spezifischer Organpflichten.<br />

Es sind dies diejenigen Pflichten,<br />

welche Gesetz <strong>und</strong> Satzungen beim bestellten Organträger<br />

als Inhalt <strong>des</strong> Organträgervertrags vorgeben.<br />

Verletzt der Organträger einer Stiftung<br />

diese Pflichten, haftet er demnach aus Verletzung<br />

<strong>des</strong> Organträgervertrags. Selbst wenn man davon<br />

ausgeht, es seien die Spezialnormen, welche bei der<br />

Körperschaft die Haftung begründen, würde ihre<br />

analoge Anwendung im Stiftungsrecht keine Änderung<br />

der Haftung <strong>des</strong> bestellten Organträgers<br />

gegenüber der Stiftung bewirken. <strong>Die</strong>sbezüglich<br />

erübrigt sich somit eine Übernahme der körperschaftlichen<br />

<strong>Verantwortlichkeit</strong>snormen als Haftungsgr<strong>und</strong><br />

im Stiftungsrecht.» Für die analoge<br />

Heranziehung einzelner Haftungsgr<strong>und</strong>sätze zur<br />

Beantwortung spezifischer Fragen plädiert Baumann<br />

Lorant, 350; beachtenswert auch die Erwägungen<br />

<strong>des</strong> Zürcher Obergerichts in ZR 95 Nr. 32,<br />

97. 15) BK­Riemer, Art. 83 N 18. 16) BSK­Weber,<br />

Art. 394 N 27; Lanter, 53. 17) Lanter, 53. 18) Vgl. nur<br />

BGE 117 II 566 zu den Anforderungen an den Anwalt;<br />

BSK­Weber, Art. 398 N 23; BSK­Grüninger,<br />

Art. 83 N 18. 19) Vgl. statt vieler BSK­Wiegand,<br />

Art. 97 N 5 ff. 20) BSK­Wiegand, Art. 97 N 31; Lanter,<br />

79; Eisenring, 195. 21) BSK­Weber, Art. 398<br />

N 27. 22) Vgl. z. B. BGE 124 III 164. 23) Dabei ist<br />

nach Lanter, 82, auf die allgemeine Erfahrung zurückzugreifen.<br />

24) Siehe bei Sprecher/Egger/Janssen.<br />

25) Nach bun<strong>des</strong>gerichtlicher Rechtsprechung<br />

ist ein Ermessensentscheid unhaltbar, wenn er auf<br />

sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige<br />

Kriterien ausser Acht lässt, vgl. BGE 108 II 500.<br />

26) Lanter, 64; Müller, 389 ff. 27) Vgl. statt vieler<br />

BSK­Grüninger, Art. 83 N 21c. 28) Vgl. hierzu<br />

gr<strong>und</strong>legend BGE 123 II 112. 29) Vgl. statt vieler<br />

BSK­Grüninger, Art. 83 N 22. 30) Vgl. das Urteil <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>gerichts 4C.10/2004 E. 1.1. 31) BSK­Wiegand,<br />

Art. 97 N 43 m. w. H. 32) Vgl. BGE 120 II 248<br />

für den Fall eines pflichtwidrig handelnden Arztes.<br />

33) Baumann Lorant, 359; BK­Riemer, Art. 84<br />

N 116; BGE 83 III 147, wonach die Aufsichtsbehörde<br />

dann zur Vertretung legitimiert ist, «wenn die Stiftungsorgane<br />

untätig bleiben, während es bestimmter<br />

Massnahmen zum Schutz <strong>des</strong> Stiftungsvermögens<br />

bedarf». 34) Baumann Lorant, 363. 35) Vgl.<br />

etwa BK­Riemer, Art. 83 N 19: «Abgesehen davon,<br />

dass bei Aufträgen nach neuerer Anschauung die<br />

Wegbedingung der Haftung gemäss Art. 100 OR<br />

u. U. schon aus auftragsrechtlichen Gründen zu<br />

verneinen ist […], stehen ihr, was das Verhältnis<br />

zwischen Stiftungen <strong>und</strong> ihren Organträgern betrifft,<br />

– sei es ein Auftrag, sei es ein Arbeitsvertrag,<br />

sei die Wegbedingung vor, sei sie nach dem Schadenersatz<br />

erfolgt – spezifisch stiftungsrechtliche<br />

Bedenken entgegen: Der Verzicht auf das Recht auf<br />

Schadenersatz zufolge Vermögensminderung bedeutet<br />

letzten En<strong>des</strong> eine Vermögensentäusserung<br />

seitens der Stiftung, zu welcher sie aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Stiftungsbegriffes nicht berechtigt ist»; Lanter,<br />

156 m. w. H. 36) Ebenso BSK­Grüninger, Art. 83<br />

N 25. 37) Bazzani, 59. 38) Bazzani, 77. 39) Als Alternative<br />

ist auch der Abschluss einer D&O­Insurance<br />

denkbar. 40) Vgl. BGE 112 II 347. 41) Vgl. BGE 92 II<br />

242. 42) Lanter, 159 <strong>und</strong> 202; Werro, N 691; ausführlich<br />

Baumann Lorant, 375. 43) BSK­Grüninger,<br />

Art. 83 N 23; SHK­Riemer, Art. 83 N 17; vgl. auch<br />

Purtschert, N 199, für den Vereinsvorstand. 44) Vgl.<br />

statt vieler Roberto, N 252. 45) Vgl. etwa BGE 123 II<br />

58; Roberto, N 254. 46) Vgl. BGE 119 II 128; ferner<br />

Roberto, N 140. 47) Künzle, 542 (zur Vorsorgestiftung):<br />

«Da die Pflichten <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> nach<br />

Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 89 bis Abs. 2–4 ZGB <strong>und</strong><br />

Art. 331 a–c OR (auch) zum Schutz der Destinatäre<br />

geschaffen wurden, decken sich Widerrechtlichkeit<br />

<strong>und</strong> Pflichtverletzung weitgehend»; ebenso Lanter,<br />

Aufgaben, 29; differenzierend Baumann Lorant,<br />

356, wonach entscheidend ist, wen die einzelnen<br />

Pflichten schützen sollen: «Vermögensschutzcharakter<br />

kann nur denjenigen Pflichten zukommen,<br />

die ausschliesslich die Stiftung bzw. das Stiftungsvermögen<br />

oder aber gleichzeitig die Stiftung <strong>und</strong><br />

Dritte schützen wollen»; ablehnend BSK­Grüninger,<br />

Art. 83 N 21 a. 48) BSK­Schnyder, Art. 41 N 8<br />

m. w. H.; Roberto, N 145. 49) Baumann Lorant, 367;<br />

BGE 112 II 125; ablehnend Lanter, 186. 50) Beispiel<br />

bei Lanter, 186; eine vergleichbare Situation wäre<br />

denkbar bei einem Organisten, welchem der Zugang<br />

zu dem von einer Stiftung unterhaltenen<br />

«Arbeitsplatz» unrechtmässig verweigert wird.<br />

51) Vgl. Art. 97 Abs. 1 OR, wo der Exkulpationsbeweis<br />

dem Vertragsschuldner auferlegt wird. 52) Vgl.<br />

Art. 127 OR sowie Art. 67 OR. <strong>Die</strong> relative Verjährungsfrist<br />

beträgt bei der ausservertraglichen Haftung<br />

lediglich ein Jahr, während bei der vertraglichen<br />

Haftung eine Verjährung erst nach zehn Jahren<br />

eintritt.<br />

Literatur: Bärtschi Harald, <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

im Aktienrecht, Diss. Zürich 2001. Baumann Lorant<br />

Roman, Der Stiftungsrat: Das oberste Organ<br />

gewöhnlicher Stiftungen, Diss. Zürich/Basel/Genf<br />

2009. Bazzani Claudio, Vertragliche Schadloshaltung<br />

weisungsgeb<strong>und</strong>ener Verwaltungsratsmitglieder,<br />

Diss. Zürich 2007. Eisenring Martin, <strong>Die</strong><br />

<strong>Verantwortlichkeit</strong> für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen,<br />

Diss. Zürich 1999. Forstmoser<br />

Peter/Meier­Hayoz Arthur/Nobel Peter,<br />

Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996. Grüninger<br />

Harold, in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim<br />

Peter/Geiser Thomas (Hrsg.), Basler Kommentar<br />

zum ZGB I, 4. A., Basel 2010. Guhl Theo/Druey<br />

Jean Nicolas, in: Guhl Theo/Koller Alfred/Schnyder<br />

Anton K./Druey Jean Nicolas (Hrsg.), Das Schweizerische<br />

Obligationenrecht: Mit Einschluss <strong>des</strong><br />

Handels­ <strong>und</strong> Wertpapierrechts, 9. A., Zürich 2000.<br />

Hausheer Heinz/Aebi­Müller Regina E., Das Personenrecht<br />

<strong>des</strong> Schweizerischen Zivilgesetzbuches,<br />

3. A., Bern 2012. Künzle Hans Rainer, <strong>Die</strong> Verantwortung<br />

<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong>, in: ST 2000, 539 ff.<br />

Lanter Marco, <strong>Die</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> von Stiftungsorganen,<br />

Diss. Zürich 1984. Lanter Marco,<br />

Aufgaben <strong>und</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> in der Stiftung,<br />

AGES­Schriftenreihe, Heft 6, Basel/Frankfurt a. M.<br />

1998 (zit. Aufgaben). Müller Christoph, Schadenersatz<br />

für verlorene Chancen – Ei <strong>des</strong> Kolumbus<br />

oder Trojanisches Pferd?, in: AJP 2002, 389 ff.<br />

Pedrazzini Mario M./Oberholzer Niklaus, Gr<strong>und</strong>riss<br />

<strong>des</strong> Personenrechts, 4. A., Bern 1993. Purtschert<br />

Tina, <strong>Die</strong> zivilrechtliche <strong>Verantwortlichkeit</strong><br />

<strong>des</strong> ehrenamtlichen Vereinsvorstan<strong>des</strong>, Diss. Zürich<br />

2012. Rawert Peter, Aktuelle Aspekte <strong>des</strong><br />

deutschen Stiftungsrechts, in: Riemer Hans Michael<br />

(Hrsg.), <strong>Die</strong> Stiftung in der juristischen <strong>und</strong><br />

wirtschaft lichen Praxis, Zürich 2001, 123 ff. Riemer<br />

Hans Michael, in: Meier­Hayoz Arthur (Hrsg.),<br />

Berner Kommentar, Art. 80–89 bis ZGB, Bern 1975,<br />

Nachdruck 1981. Riemer Hans Michael, Stämpflis<br />

Handkommentar, Vereins­ <strong>und</strong> Stiftungsrecht,<br />

Bern 2012. Roberto Vito, Schweizerisches Haftpflichtrecht,<br />

Zürich 2002. Schnyder Anton K.,<br />

in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Wiegand<br />

Wolfgang (Hrsg.), Basler Kommentar zum OR I,<br />

4. A., Basel 2007. Sprecher Thomas/Egger Philipp/Janssen<br />

Martin, Swiss Fo<strong>und</strong>ation Code 2009,<br />

Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Empfehlungen zur Gründung<br />

<strong>und</strong> Führung von Förderstiftungen, Basel 2009.<br />

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et ses effets, Habil. Fribourg 1993. Wiegand<br />

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Wiegand Wolfgang (Hrsg.), Basler Kommentar<br />

zum OR I, 4. A., Basel 2007.<br />

214 Der Schweizer TreuhänDer 2013 | 4

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