Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats - Bill, Isenegger und ...
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echT / VerSicherungen<br />
<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />
3.4 Haftungsbeschränkungen<br />
3.4.1 Haftungsausschluss. Ein Haftungsausschluss für Absicht<br />
<strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit ist nach Massgabe von Art. 100<br />
Abs. 1 OR unzulässig. Eine Möglichkeit zur Wegbedingung<br />
der Haftung für leichte Fahrlässigkeit – sowohl durch das<br />
«Das grobmaschige Stiftungsrecht<br />
bietet dem Destinatär<br />
ein unzureichen<strong>des</strong> Schutznetz.»<br />
Stiftungsstatut als auch durch individuelle Vereinbarung –<br />
wird von der überwiegenden Lehre in Abrede gestellt. <strong>Die</strong>s<br />
mit der Begründung, dass ein Verzicht auf mögliche künftige<br />
Schadenersatzansprüche stiftungsrechtlich unzulässig<br />
sei, da einer Stiftung Vermögensentäusserungen ausserhalb<br />
der jeweiligen Zwecksetzung gr<strong>und</strong>sätzlich verwehrt<br />
seien [35]. <strong>Die</strong>se Ansicht widerspricht der sehr weitgehenden<br />
Stiftungsfreiheit, welche dem Stifter eingeräumt wird. Es ist<br />
nicht einsichtig, weshalb ihm verwehrt sein soll, diese Freiheit<br />
auch dahingehend zu nutzen, die Haftung der Mitglieder<br />
<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> für leichte Fahrlässigkeit auszuschlies <br />
sen [36].<br />
3.4.2 Freizeichnung. Es steht dem Stifter frei, den Mitgliedern<br />
<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> vertraglich zu garantieren, sie schadlos zu<br />
halten. Solche Schadloshaltungsklauseln sind bei fiduziarischen<br />
Mitgliedern <strong>des</strong> Verwaltungsrats von Aktiengesellschaften<br />
sehr häufig [37], <strong>und</strong> es ist nicht ersichtlich, weshalb<br />
dies bei Stiftungen nicht auch möglich sein soll. Wie weit<br />
die Schadloshaltung gehen soll, steht im Belieben der Parteien.<br />
Denkbar ist selbst eine Freizeichnung für Grobfahrlässigkeit,<br />
da Art. 100 OR nach richtiger Ansicht nicht Anwendung<br />
auf eine solche Freizeichnung findet [38]. Mitglieder<br />
<strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong>, welche ihr Haftungsrisiko minimieren<br />
möchten, sind <strong>des</strong>halb gut beraten, vor Einsitznahme in die<br />
Stiftung eine Schadloshaltungsklausel mit dem Stifter zu<br />
vereinbaren [39].<br />
3.4.3 Haftungsreduktion bei ehrenamtlicher Tätigkeit. Aufgr<strong>und</strong><br />
der vielfach ehrenamtlich wahrgenommenen <strong>Stiftungsrats</strong>mandate<br />
kommt der Bestimmung in Art. 99 Abs. 2 OR, wonach<br />
sich das Mass der Haftung «milder beurteilt, wenn das<br />
Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt», im<br />
vorliegenden Zusammenhang besondere Bedeutung zu.<br />
Nach bun<strong>des</strong>gerichtlicher Rechtsprechung stellt die Unentgeltlichkeit<br />
in der Regel ein Korrelat zu einer stillschweigenden<br />
Haftungsbeschränkung dar [40]. Dabei kann als Milderungsgr<strong>und</strong><br />
bereits genügen, dass der fragliche Vorteil verhältnismässig<br />
gering ist [41].<br />
In der Lehre wird die Möglichkeit einer Haftungsmilderung<br />
bei ehrenamtlicher Tätigkeit von Mitgliedern <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong><br />
kontrovers diskutiert: Nach der einen Ansicht ist<br />
eine Reduktion <strong>des</strong> Haftungsmasses gr<strong>und</strong>sätzlich abzulehnen,<br />
da der Organträger einerseits eine besondere Vertrauensstellung<br />
unabhängig von einer Entlöhnung einnimmt<br />
<strong>und</strong> dabei wissen muss, dass der ehrenamtlichen Besetzung<br />
einer Organträgerfunktion nicht die Bedeutung einer Zustimmung<br />
seitens der Stiftung zu einem geringeren Haftungsmass<br />
zukommen kann; andererseits kann nicht von<br />
einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung ausgegangen<br />
werden, da die Stiftung wesensgemäss nicht frei ist, über<br />
ihr Vermögen anders als zur Zweckverwirklichung zu verfügen<br />
[42]. Dem wird entgegengehalten, dass die angesprochene<br />
gesetzlich vorgesehene Haftungsreduktion ihren<br />
Gr<strong>und</strong> in der besonderen Situation <strong>des</strong> verantwortlichen<br />
Organs <strong>und</strong> nicht der allenfalls geschädigten Stiftung habe,<br />
womit die fehlende Zustimmung der Stiftung nicht als wesentlich<br />
erscheine; darüber hinaus würde es dem allgemeinen<br />
Gerechtigkeitsempfinden widersprechen, wenn eine<br />
Vergütung für eine Organfunktion keinen Einfluss auf den<br />
Umfang der Haftung <strong>des</strong> Betroffenen habe [43].<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der zweiten Ansicht zuzustimmen, da<br />
sie dem klaren Gesetzeswortlaut entspricht. Hingegen übersieht<br />
sie, dass gerade Mandate im Stiftungsrat oft mit dem<br />
Hintergedanken angenommen werden, dadurch an Sozialprestige<br />
<strong>und</strong> natürlich «Netzwerkaktivitäten» zu gewinnen,<br />
welche einen monetären Gegenwert zur Folge haben<br />
können. Das Kriterium der Unentgeltlichkeit eines <strong>Stiftungsrats</strong>mandats<br />
kann infolge<strong>des</strong>sen nicht ausschliesslich als<br />
Richtschnur bei der Beurteilung der vorliegend erörterten<br />
Frage einer allfälligen Haftungsmilderung herangezogen<br />
werden.<br />
4. ausserVertragliche haftung<br />
Des stiftungsrats<br />
4.1 Allgemeines. Als Geschädigte kommen praktisch ausschliesslich<br />
Destinatäre <strong>und</strong> die Stiftung selbst infrage. Dabei<br />
steht es den Destinatären frei, gegen die Stiftung selbst<br />
vorzugehen (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Sie können aber gestützt auf<br />
Art. 55 Abs. 3 ZGB auch gegen die einzelnen Mitglieder <strong>des</strong><br />
<strong>Stiftungsrats</strong> direkt vorgehen, wenn diese schuldhaft gehandelt<br />
haben. Das Vorgehen gegen diese wird vor allem dann<br />
infrage kommen, wenn die Stiftung selbst kein Vermögen<br />
mehr aufweist.<br />
<strong>Die</strong> Haftung richtet sich dabei nach Art. 41 OR. Wer einem<br />
anderen widerrechtlich Schaden zufügt – sei es absichtlich oder<br />
fahrlässig – wird ihm zum Ersatz verpflichtet; gleichermassen<br />
gilt es, für eine gegen die guten Sitten verstossende Schädigung<br />
einzustehen. Haftungsvoraussetzungen sind somit:<br />
Eintritt eines Schadens, rechtswidriges Verhalten, adäquat kausale<br />
Verursachung sowie Verschulden [44]. Für die Erörterung <strong>des</strong> adäquaten<br />
Kausalzusammenhangs <strong>und</strong> <strong>des</strong> Verschuldens kann<br />
auf das bereits Gesagte verwiesen werden.<br />
4.2 Widerrechtlichkeit. Nach der nach wie vor vorherrschenden<br />
Lehre <strong>und</strong> Rechtsprechung ist eine Schadenszufügung<br />
dann als widerrechtlich anzusehen, wenn sie gegen<br />
eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder<br />
ein absolutes Recht <strong>des</strong> Geschädigten beeinträchtigt oder<br />
eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine<br />
einschlägige Schutznorm bewirkt wird [45]. In aller Regel<br />
wird bei Stiftungsfällen ein blosser Vermögensschaden vorliegen,<br />
welcher nur dann als widerrechtlich gilt, wenn der<br />
Schädiger eine Verhaltensnorm verletzt hat, deren Zweck darin<br />
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