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Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats - Bill, Isenegger und ...

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<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />

r echT / VerSicherungen<br />

Wie im allgemeinen Haftpflichtrecht üblich, ist das Vorliegen<br />

eines natürlichen Kausalzusammenhangs für die Haftungsbegründung<br />

nicht ausreichend, vielmehr muss der<br />

Schaden adäquat kausal verursacht worden sein [27]. Demnach<br />

ist nach ständiger Rechtsprechung <strong>und</strong> Lehre eine pflichtwidrige<br />

Handlung oder Unterlassung als Schadens ursache<br />

im Rechtssinne nur relevant, wenn sie<br />

«nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge <strong>und</strong> der allgemeinen Lebenserfahrung<br />

geeignet war, einen Erfolg von der Art <strong>des</strong> eingetretenen<br />

herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch<br />

die betreffende Handlung oder Unterlassung allgemein als begünstigt<br />

erscheint.» [28]<br />

3.2.4 Verschulden. <strong>Die</strong> letzte zu erörternde Haftungsvoraus setzung<br />

betrifft schliesslich das Verschulden <strong>des</strong> fehlbaren Stiftungsorgans.<br />

Es obliegt dem fehlbaren Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong>,<br />

nachzuweisen, dass die Pflichtverletzung ent schuldbar<br />

ist, da sein Verschulden vermutet wird. <strong>Die</strong> Sorgfaltspflichtverletzung<br />

kann sich absichtlich oder fahrlässig ausnehmen,<br />

wobei gr<strong>und</strong>sätzlich jede, folglich auch leichte Fahrlässigkeit,<br />

eine haftungsbegründende Wirkung zeitigt [29].<br />

Der Fahrlässigkeitsmassstab wird dabei objektiviert betrachtet,<br />

d. h. auf die subjektive Komponente wird nicht<br />

Rücksicht genommen [30]. <strong>Die</strong>s führt bei der Haftung von<br />

Stiftungsorganen zu gravierenden Konsequenzen. Da die<br />

Pflichtverletzung beim Organträgervertrag in einem Verstoss<br />

gegen die vertraglich geschuldete Sorgfalt besteht,<br />

bleibt für eine Exkulpation praktisch kein Raum, denn mit<br />

dem Nachweis der Pflichtverletzung ist zugleich bewiesen,<br />

dass die von einem durchschnittlichen Stiftungsorgan in<br />

dieser Situation zu erwartende Sorgfalt nicht aufgewendet<br />

wurde [31]. Wer als Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> eine Pflichtverletzung<br />

begeht, handelt entsprechend häufig auch gleich<br />

schuldhaft [32].<br />

3.3 Aktivlegitimation. Primär ist die Stiftung zur Klageerhebung<br />

gegen das fehlbare Mitglied legitimiert, wobei sie<br />

durch den Stiftungsrat vertreten wird. <strong>Die</strong>s kann in der Praxis<br />

problematisch sein, da sich Mitglieder oft hüten werden,<br />

gegen ihre Kollegen aus demselben Organ vorzugehen. <strong>Die</strong><br />

Aufsichtsbehörde ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zur Klageerhebung<br />

legitimiert. Eine Klageerhebung durch die Aufsichtsbehörde<br />

kommt lediglich in Frage, wenn sämtliche Mittel<br />

der Aufsichtsbehörde, wie insbesondere Weisungen an den<br />

Stiftungsrat, wirkungslos bleiben, <strong>und</strong> sie ausnahmsweise<br />

zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist, kann eine Klageerhebung<br />

durch die Aufsichtsbehörde infrage kommen [33].<br />

Aufgr<strong>und</strong> fehlender vertraglicher Beziehung zum Stiftungsorgan<br />

sind Destinatäre nicht zur Klageerhebung legitimiert<br />

[34].<br />

4 | 2013 Der Schweizer TreuhänD er<br />

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