Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats - Bill, Isenegger und ...
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<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />
r echT / VerSicherungen<br />
Wie im allgemeinen Haftpflichtrecht üblich, ist das Vorliegen<br />
eines natürlichen Kausalzusammenhangs für die Haftungsbegründung<br />
nicht ausreichend, vielmehr muss der<br />
Schaden adäquat kausal verursacht worden sein [27]. Demnach<br />
ist nach ständiger Rechtsprechung <strong>und</strong> Lehre eine pflichtwidrige<br />
Handlung oder Unterlassung als Schadens ursache<br />
im Rechtssinne nur relevant, wenn sie<br />
«nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge <strong>und</strong> der allgemeinen Lebenserfahrung<br />
geeignet war, einen Erfolg von der Art <strong>des</strong> eingetretenen<br />
herbeizuführen, so dass der Eintritt dieses Erfolges durch<br />
die betreffende Handlung oder Unterlassung allgemein als begünstigt<br />
erscheint.» [28]<br />
3.2.4 Verschulden. <strong>Die</strong> letzte zu erörternde Haftungsvoraus setzung<br />
betrifft schliesslich das Verschulden <strong>des</strong> fehlbaren Stiftungsorgans.<br />
Es obliegt dem fehlbaren Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong>,<br />
nachzuweisen, dass die Pflichtverletzung ent schuldbar<br />
ist, da sein Verschulden vermutet wird. <strong>Die</strong> Sorgfaltspflichtverletzung<br />
kann sich absichtlich oder fahrlässig ausnehmen,<br />
wobei gr<strong>und</strong>sätzlich jede, folglich auch leichte Fahrlässigkeit,<br />
eine haftungsbegründende Wirkung zeitigt [29].<br />
Der Fahrlässigkeitsmassstab wird dabei objektiviert betrachtet,<br />
d. h. auf die subjektive Komponente wird nicht<br />
Rücksicht genommen [30]. <strong>Die</strong>s führt bei der Haftung von<br />
Stiftungsorganen zu gravierenden Konsequenzen. Da die<br />
Pflichtverletzung beim Organträgervertrag in einem Verstoss<br />
gegen die vertraglich geschuldete Sorgfalt besteht,<br />
bleibt für eine Exkulpation praktisch kein Raum, denn mit<br />
dem Nachweis der Pflichtverletzung ist zugleich bewiesen,<br />
dass die von einem durchschnittlichen Stiftungsorgan in<br />
dieser Situation zu erwartende Sorgfalt nicht aufgewendet<br />
wurde [31]. Wer als Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> eine Pflichtverletzung<br />
begeht, handelt entsprechend häufig auch gleich<br />
schuldhaft [32].<br />
3.3 Aktivlegitimation. Primär ist die Stiftung zur Klageerhebung<br />
gegen das fehlbare Mitglied legitimiert, wobei sie<br />
durch den Stiftungsrat vertreten wird. <strong>Die</strong>s kann in der Praxis<br />
problematisch sein, da sich Mitglieder oft hüten werden,<br />
gegen ihre Kollegen aus demselben Organ vorzugehen. <strong>Die</strong><br />
Aufsichtsbehörde ist gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zur Klageerhebung<br />
legitimiert. Eine Klageerhebung durch die Aufsichtsbehörde<br />
kommt lediglich in Frage, wenn sämtliche Mittel<br />
der Aufsichtsbehörde, wie insbesondere Weisungen an den<br />
Stiftungsrat, wirkungslos bleiben, <strong>und</strong> sie ausnahmsweise<br />
zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist, kann eine Klageerhebung<br />
durch die Aufsichtsbehörde infrage kommen [33].<br />
Aufgr<strong>und</strong> fehlender vertraglicher Beziehung zum Stiftungsorgan<br />
sind Destinatäre nicht zur Klageerhebung legitimiert<br />
[34].<br />
4 | 2013 Der Schweizer TreuhänD er<br />
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