Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats - Bill, Isenegger und ...
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<strong>Die</strong> VerAnTworTlichKeiT DeS STifTungSrATS<br />
r echT / VerSicherungen<br />
besteht, das Vermögen <strong>des</strong> Geschädigten gegenüber Schädigungen<br />
der konkret vorliegenden Art zu schützen [46].<br />
Solche Normen lassen sich zum einen im Strafrecht im<br />
Umfeld der Betrugstatbestände finden <strong>und</strong> zum anderen –<br />
spezifisch für Stiftungen – in Art. 84 Abs. 2 ZGB. <strong>Die</strong>se Gesetzesnorm<br />
stellt gemäss überwiegender Lehre im Umfang<br />
sämtlicher aus ihr abgeleiteten Pflichten auch den Schutz<br />
der Destinatäre sicher <strong>und</strong> hat somit wie im soeben erwähnten<br />
Sinne Vermögensschutzcharakter [47]. <strong>Die</strong>s hat die – eher<br />
ungewöhnliche – Folge, dass die Voraussetzungen der vorliegend<br />
betrachteten Widerrechtlichkeit <strong>und</strong> der früher erörterten<br />
Vertragsverletzung übereinstimmen, m. a. W. decken<br />
sich die Verschuldens <strong>und</strong> Deliktshaftung weitgehend.<br />
4.3 Schaden. Der Betroffene muss einen direkten Schaden<br />
erleiden. In der Praxis aber wird der Schaden in aller Regel<br />
bei der Stiftung selbst auftreten – <strong>und</strong> erst als Folge daraus<br />
indirekt beim Destinatär. Letzterer ist also nur in seltenen<br />
Fällen direkt durch die Handlungen <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> geschädigt<br />
<strong>und</strong> dadurch berechtigt, gegen das Organ vorzugehen<br />
[48]. Zwar gilt nach bun<strong>des</strong>gerichtlicher Rechtsprechung<br />
auch derjenige als direkt geschädigt, der seinen Schaden vom<br />
Schaden eines Erstgeschädigten ableitet, sofern der Schädigende<br />
eine Rechtsnorm verletzt, die auch den Schutz <strong>des</strong> Vermögens<br />
<strong>des</strong> indirekt Geschädigten erfasst [49]. <strong>Die</strong>s kann<br />
aber bei Destinatären nur dann der Fall sein, wenn sie bereits<br />
einen subjektiven Rechtsanspruch auf eine Stiftungsleistung<br />
haben (<strong>und</strong> damit Gläubiger der Stiftung sind). Bloss<br />
potenzielle, zukünftige Destinatäre haben (noch) keinen solchen<br />
Rechtsanspruch.<br />
Im Kontext einer klassischen Stiftung liesse sich als Beispiel<br />
eines direkt geschädigten Destinatärs an einen Wissenschaftler<br />
denken, dem die Forschungsarbeit in einem stiftungseigenen<br />
hochspezialisierten Labor durch ein verantwortliches<br />
Organ verwehrt wird, obschon er aufgr<strong>und</strong> der<br />
Stiftungssatzung explizit Anspruch auf die Benutzung der<br />
dortigen Einrichtungen hätte; als bloss indirekt geschädigt<br />
wäre er hingegen zu betrachten, wenn der Stiftung aufgr<strong>und</strong><br />
einer Veruntreuung durch den Stiftungsrat die Mittel fehlen,<br />
das Labor zu betreiben [50]. Anders wäre es wiederum,<br />
wenn ihm bereits zugesichert wurde, er dürfe das Labor benutzen,<br />
<strong>und</strong> er somit einen subjektiven Rechtsanspruch hat.<br />
<strong>Die</strong>se Problematik – welcher im Aktienrecht mit der <strong>Verantwortlichkeit</strong>sklage<br />
begegnet wird – führt dazu, dass Destinatäre<br />
einer Pflichtverletzung <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> meist<br />
machtlos gegenüberstehen <strong>und</strong> darauf angewiesen sind,<br />
dass die Stiftung ihre Ansprüche geltend macht. Das grobmaschige<br />
Stiftungsrecht bietet dem Destinatär also ein unzureichen<strong>des</strong><br />
Schutznetz.<br />
5. faZit<br />
<strong>Die</strong> vertragliche <strong>und</strong> die ausservertragliche Haftung bestehen<br />
kumulativ, d. h., der geschädigten Stiftung steht es frei,<br />
das verantwortliche Mitglied <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> entweder<br />
aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung zu belangen, sofern<br />
die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />
Vermögensschutzcharakters von Art. 84 Abs. 2 ZGB decken<br />
sich die Verschuldens <strong>und</strong> Deliktshaftung weitgehend. In<br />
der Regel wird sich die Stiftung auf die vertragliche Haftung<br />
berufen, weil diese hinsichtlich Beweislast [51] <strong>und</strong> Verjährung<br />
[52] günstiger ist.<br />
In der Praxis sind solche Prozesse selten, da sich die restlichen<br />
Mitglieder <strong>des</strong> <strong>Stiftungsrats</strong> oft hüten werden, gerichtlich<br />
gegen ihren fehlbaren Kollegen vorzugehen. Als Alternative<br />
kommt die Aufsichtsbehörde als Klägerin in Betracht.<br />
<strong>Die</strong>se ist aber nur dann zur Klageerhebung legitimiert, wenn<br />
alle anderen Mittel (wie insbesondere Weisungen) wirkungslos<br />
bleiben <strong>und</strong> das Stiftungsvermögen gefährdet ist.<br />
Bei unentgeltlicher Mandatsausübung wird die Möglichkeit<br />
der Haftungsminderung kontrovers diskutiert. Nach<br />
4 | 2013 Der Schweizer TreuhänD er<br />
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