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Verg 41/08 verkündet am 20. Oktober 2008 In dem ...

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4. Das tatsächliche Vorbringen der Beigeladenen in <strong>dem</strong> nicht nachgelassenen Schriftsatz<br />

vom 1. <strong>Oktober</strong> 20<strong>08</strong> gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.<br />

5. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1<br />

ZPO analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 2 GKG.

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