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Berechtigtes und Entschuldigtes Sich-Entfernen - Bernd Huppertz

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V e r k e h r s u n f a l l f l u c h t<br />

<strong>Berechtigtes</strong> oder <strong>Entschuldigtes</strong> <strong>Sich</strong>-<strong>Entfernen</strong><br />

Tatbestandsausschluß<br />

Nicht erfasst von § 142 II Nr. 2 StGB<br />

sind z.B. Fälle:<br />

- Kind als Unfallflüchtiger<br />

- Unfall als Straftat gewollt<br />

Bei Tatbestandsausschluß besteht<br />

keine Nachholpflicht.<br />

Auch ergibt sich keine Strafbarkeit<br />

aus § 142 StGB.<br />

Beispiel<br />

Einwilligung<br />

Verzicht der Berechtigten auf alle<br />

Feststellungen<br />

(strittig; zust.: Hentschel, Rn. 51;<br />

Tröndle/Fischer, Rn. 15, 17)<br />

Beispiel<br />

Unfall nicht<br />

bemerkt<br />

Zu einem Tatbestandsausschluß<br />

kommt es auch, wenn der Unfallbeteiligte<br />

den Unfall nachweislich<br />

nicht bemerkt hat.<br />

Das gilt nach BVerfG [DAR 2007, 258<br />

(= NZV 2007, 368) auch dann, wenn<br />

er innerhalb eines zeitlich <strong>und</strong> räumlichen<br />

Zusammenhangs Kenntnis von<br />

dem Unfall erlangt hat.<br />

Hier wird jedoch zu ermitteln sein,<br />

ob das <strong>Sich</strong>-<strong>Entfernen</strong> vom Unfallort<br />

im Zeitpunkt der Kenntniserlangung<br />

noch nicht beendet ist. <strong>Entfernen</strong>-<br />

Vorssatz reicht bis zur Beendigung<br />

der Tat durch erfolgreiches <strong>Sich</strong>-<br />

Entfernt-Haben.

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