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Verkehrssicherheitsarbeit - Bernd Huppertz

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<strong>Verkehrssicherheitsarbeit</strong><br />

an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung<br />

NRW<br />

Fachbereich Polizeivollzugsdienst – Bachelor of Arts - Modul VS 3 –<br />

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr - Skript 2<br />

Zulassungsrecht<br />

<strong>Huppertz</strong> / Laßlop<br />

01.03.2013


Vorwort<br />

Vorwort<br />

Die nachfolgenden Informationen sind eine Zusammenstellung der Lehrinhalte des<br />

Studienabschnitts VS 3 „Zulassung von Fahrzeugen“, die wir an Sie weitergeben. Sie<br />

ersetzen auf keinen Fall die Teilnahme an den Vorlesungen, sondern sind als zusätzliche<br />

Arbeitsgrundlage gedacht.<br />

Weiterführende Literatur können Sie dem Literaturverzeichnis entnehmen. Vielfach<br />

ist diese auch in der Bücherei unserer Fachhochschule präsent.<br />

Als Info-Quelle ist auch das Internet nicht zu vernachlässigen. Einige interessante<br />

Links finden Sie ebenfalls im Literaturverzeichnis.<br />

Die Autoren sind für Anregungen dankbar und über die Arbeitsplattform ILIAS sowie<br />

die nachfolgend genannten Adressen zu erreichen:<br />

udo.lasslop@fhoev.nrw.de<br />

bernd.huppertz@fhoev.nrw.de<br />

Wir wünschen Ihnen ein angenehmes und erfolgreiches Studium und uns allen eine<br />

gute Zusammenarbeit.<br />

Udo Laßlop - <strong>Bernd</strong> <strong>Huppertz</strong><br />

- I -


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Literaturverzeichnis<br />

III<br />

Zulassungspflichtige Kfz und Anhänger 1<br />

Zulassungsfreie Kfz und Anhänger 9<br />

Betriebserlaubnis für Fahrzeuge 21<br />

Erlöschen der Betriebserlaubnis 23<br />

Kennzeichen (allgemein) 39<br />

Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr 45<br />

Saisonkennzeichen 53<br />

Oldtimer - Kennzeichen 54<br />

Ausfuhrkennzeichen 56<br />

Abschleppen<br />

Versicherungskennzeichen<br />

58<br />

64<br />

Versicherungspflicht 67<br />

Verschuldens- und Gefährdungshaftung 71<br />

Kraftfahrzeugsteuerpflicht 74<br />

Kennzeichenmissbrauch 77<br />

Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr 80<br />

Prüfungsschema für zulassungsrechtliche Sachverhalte (allgemein) 83<br />

- Sachverhalt: Das nicht zugelassene Fahrzeug 92<br />

- Sachverhalt: Die Fahrt mit entstempelten Kennzeichen 96<br />

- Sachverhalt: Der Bagger 101<br />

- Sachverhalt: Der Pferdeanhänger 106<br />

Definitionen 111<br />

Modulbeschreibung 118<br />

-II -


Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr<br />

1 Zulassungspflichtige Kfz und Anhänger<br />

§ 1 StVG, § 1 und § 3 FZV<br />

1.1 Einführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 1<br />

Gründe für die Einführung der FZV:<br />

Im Jahre 2007 wurde die StVZO 70 Jahre (!) alt. Allein das ist schon ein wichtiger<br />

Grund, da im Laufe der Jahre immer wieder neue Vorschriften in die StVZO aufgenommen<br />

wurden und die Verordnung immer unübersichtlicher wurde; bestes Beispiel<br />

sind die unübersichtlichen Regelungen des § 18 II StVZO-alt.<br />

Weitere Gründe:<br />

Durch die Zusammenfassung verschiedener Vorschriften in eine Verordnung<br />

wird das Zulassungsrecht übersichtlicher.<br />

Das Zulassungsverfahren wird vereinfacht, beschleunigt, kostengünstiger und<br />

entlastet die Zulassungsbehörden.<br />

Es wird die elektronische Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden<br />

und der Versicherer mit den Behörden ermöglicht.<br />

Gliederung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung<br />

1. Allgemeine Regelungen<br />

2. Zulassungsverfahren<br />

3. Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr<br />

4. Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr<br />

5. Überwachung des Versicherungsschutzes<br />

6. Fahrzeugregister<br />

7. Durchführungs- und Schlussvorschriften und 12 Anlagen<br />

1<br />

Vom 25.04.2006 (BGBl. I, 988). In Kraft getreten 01.03.2007. Neubekanntmachung vom 03.02.2011<br />

(BGBl. I S. 139).<br />

- 1 -


Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr<br />

Übersicht:<br />

Fahrerlaubnis-<br />

Verordnung (FeV)<br />

ab 01.01.1999<br />

StVZO<br />

Führerscheinrecht<br />

Zulassung von Fahrzeugen<br />

Betriebserlaubnis,<br />

Bau- und Betriebsvorschriften<br />

Bis Ende 1998 enthielt die StVZO unter anderem die Bereiche Zulassung von Personen,<br />

Zulassung von Fahrzeugen und Betriebserlaubnis/Bau- und Betriebsvorschriften.<br />

Hinzugefügt wurden im Laufe der Jahrzehnte zahlreiche Ausnahmeverordnungen.<br />

Seit dem 01.01.1999 wird die Zulassung von Personen in der Fahrerlaubnisverordnung<br />

(FeV) geregelt und die entsprechenden §§ 1 bis 15 StVZO traten außer Kraft.<br />

Später wurde der § 5 StVZO durch Verlautbarung des BMV wieder offiziell in Kraft<br />

gesetzt (s. dazu § 6 VI FeV – Fahrerlaubnisklassen, die vor dem 01.01.1999 erteilt<br />

wurden, bleiben im Umfang des alten Rechts weiterhin gültig). Gleichzeitig wurden<br />

in der FeV die Bestimmungen über die EU-/EWR-Führerscheininhaber mit Wohnsitz<br />

im Inland aufgenommen.<br />

Am 01.10.05 lösten die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II für Fahrzeuge die<br />

alten Fahrzeugscheine und –briefe ab, die aber weiter gültig bleiben, bis sie aufgrund<br />

von Besitz-, Wohnsitzwechsel oder Außerbetriebsetzung durch die Zulassungsbehörde<br />

umgetauscht werden.<br />

Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. In ihr wird<br />

das Zulassungsverfahren aus § 18 StVZO und die unter die VInt fallenden Fahrzeu-<br />

Fahrzeug-<br />

Zulassungsverordnung<br />

(FZV)<br />

ab 01.03.2007<br />

VInt (außer Kraft)<br />

Zulassung von Fahrzeugen:<br />

Ausländische Fahrzeuge<br />

Zulassung von Personen:<br />

EU/EWR Wohnsitz<br />

„Drittstaaten“<br />

Fahrzeugregister-Verordnung<br />

Mietwagenüberwachungs-Verordnung<br />

Erläuterung<br />

- 2 -


Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr<br />

ge aufgenommen. Die entsprechenden Bereiche in der StVZO und VInt traten außer<br />

Kraft. Die Bau- und Betriebsvorschriften und die Bestimmungen über die Betriebserlaubnis<br />

bleiben aber erhalten. Sie werden zurzeit vom BMV modifiziert. In die FZV<br />

aufgenommen wurden auch die Register- und Mietwagenüberwachungsverordnung<br />

sowie einige Ausnahmeverordnungen der StVZO, die dadurch ebenfalls außer Kraft<br />

traten.<br />

1.2 Was heißt eigentlich „Zulassung“<br />

Derjenige, der ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger im öffentlichen Verkehrsraum<br />

betreiben will, muss bei seinem zuständigen Straßenverkehrsamt (Zulassungsstelle)<br />

eine Zulassung für sein Fahrzeug beantragen (§ 1 I StVG).<br />

Im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erfolgt die Zulassung durch<br />

Zuteilung eines Kennzeichens und der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung<br />

(§ 3 I letzter Satz FZV). Somit erfolgt die Zulassung nicht mehr<br />

durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und der Erteilung einer Betriebserlaubnis<br />

oder EG-Typgenehmigung 2 .<br />

Gemäß § 6 FZV ist die Zulassung bei der nach Landesrecht zuständigen Zulassungsbehörde,<br />

in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat (§ 46<br />

FZV), zu beantragen.<br />

Das bedeutet, dass er zunächst bei seiner Zulassungsstelle<br />

seinen Personalausweis bzw. Nachweis des Gewerbes o. ä.<br />

die Zulassungsbescheinigung II des Fahrzeuges (= Fahrzeugbrief - bei Neufahrzeugen<br />

reicht dieser Nachweis aus; bei älteren Fahrzeugen müssen zur Zulassungsbescheinigung<br />

II Bescheinigungen gemäß §§ 29 (HU), 47a (AU) StVZO<br />

beigefügt werden) und<br />

den Versicherungsnachweis für dieses Fahrzeug vorlegen muss. Dieser Versicherungsnachweis<br />

besteht seit dem 01.03.08 nur noch aus einer Versicherungsbestätigungsnummer<br />

(VB-Nummer), die aus sieben Zahlen und Buchstaben besteht;<br />

der Halter muss bei der Zulassungsstelle nur noch diese Nummer nennen;<br />

die Zulassungsstelle kann sich damit in einer zentralen Datenbank von der bestehenden<br />

Versicherung überzeugen.<br />

2<br />

BLFA-StVO/StVOWi I/07 am 27./28.06.07 in Erfurt, Protokoll Seiten 22 und 23.<br />

- 3 -


Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr<br />

Nach Identifizierung (§ 6 VIII FZV) und weiteren Prüfungen (z. B., ob der Antragsteller<br />

noch Kfz-Steuerschulden hat) wird ihm dann ein amtliches Kennzeichen mit<br />

Dienstsiegel und Terminplaketten zugeteilt und die Zulassungsbescheinigung I<br />

(Fahrzeugschein) wird ausgehändigt.<br />

Die in der Vergangenheit in § 18 I StVZO-alt enthaltende Regelung über die Zulassung<br />

der Fahrzeuge (zulassungspflichtige Fahrzeuge) wurde in § 3 I FZV überführt.<br />

Zugleich wurde die Definition für den Begriff „Zulassung“ geändert. Die Zulassung<br />

erfolgt nunmehr durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung<br />

(§ 3 I Satz 3 FZV) 3 .<br />

Durch die Zulassungsstelle erfolgt dann die Mitteilung<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

an die eigene Karteiführung,<br />

an das KBA in Flensburg,<br />

an die Versicherung und<br />

an das Finanzamt.<br />

Zulassungsfreiheit eines Fahrzeugs bzw. bedingte Zulassungsfreiheit bedeutet also<br />

immer, dass in dem zuvor geschilderten Verfahren irgendeine Ausnahme (zum Vorteil<br />

des Fahrzeug-Halters) enthalten ist!<br />

1.3 Erläuterungen zum Grundsatz der Zulassungspflicht<br />

1. Sinn und Zweck der Zulassung ist die Prüfung der Bauart eines jeden Fahrzeugs<br />

auf Verkehrstüchtigkeit.<br />

2. Ausgangspunkt der allgemein rechtlichen Beurteilung ist § 1 StVG. Auch wenn<br />

diese Bestimmung nur Kfz der Zulassungspflicht unterwirft, so gilt sie auch für<br />

Anhänger, weil diese beim Mitführen hinter Kraftfahrzeugen eine verkehrsrechtliche<br />

Einheit mit dem Zugfahrzeug bilden.<br />

3. In Betrieb setzen bedeutet die bestimmungsmäßige Verwendung des Fahrzeugs<br />

als Fortbewegungsmittel, also das Fahren. Ein bloßes Abstellen im öffentlichen<br />

Verkehrsraum begründet daher keine Zulassungspflicht, jedoch<br />

würde die verkehrsübliche Grenze des Gemeingebrauchs überschritten, was<br />

zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung führt. Liegt die Genehmigung nicht vor,<br />

wäre § 29 StVO (Übermäßige Straßenbenutzung) und / oder § 32 StVO (Verkehrshindernis)<br />

zu prüfen.<br />

4. Ausführungsvorschrift zu § 1 StVG ist der § 16 StVZO. Im Gegensatz zu § 1<br />

StVG wird in dieser Vorschrift der übergeordnete Begriff des Fahrzeugs verwendet.<br />

Diese sind legaldefiniert durch § 2 Nr. 3 FZV und umfassen Kfz und<br />

3<br />

BLFA-StVO/StVOWi I/07 am 27./28.06.07 in Erfurt, Protokoll Seite 24.<br />

- 4 -


Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr<br />

ihre Anhänger. In Abgrenzung dazu, enthält § 16 II StVZO Aufzählungen von<br />

Gegenständen, die keine Fahrzeuge sind.<br />

5. Vorschriftsmäßig ist ein Fahrzeug, wenn es verkehrs- und betriebssicher ist<br />

und den jeweiligen Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht. Diese Voraussetzungen<br />

ergeben sich aus den §§ 21, 22 StVO und §§ 30 bis 67 StVZO.<br />

Entspricht ein Fahrzeug nicht diesen Vorschriften, so befindet es sich in einem<br />

unvorschriftsmäßigen Zustand und kann von der Verwaltungsbehörde aus<br />

dem Verkehr gezogen werden.<br />

6. § 16 StVZO ist nicht Bußgeld bewehrt, d. h. Verstöße können nur nach den<br />

Vorschriften geahndet werden, gegen die speziell verstoßen wurde.<br />

7. Neben der generellen Forderung auf Vorschriftsmäßigkeit gemäß § 16 StVZO<br />

ist für Kraftfahrzeuge mit einer BbH von mehr als 6 km/h und von ihnen mitgeführte<br />

Anhänger gemäß § 1 FZV die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)<br />

anzuwenden. Das bedeutet für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, dass diese<br />

Fahrzeuge, auch wenn sie vorschriftsmäßig sind, nur im öffentlichen Verkehrsraum<br />

in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn sie gemäß § 3 I FZV zugelassen<br />

sind.<br />

8. Gemäß § 5 I FZV hat die Zulassungsbehörde die Möglichkeit, den Betrieb<br />

eines Fahrzeugs zu verbieten oder einzuschränken, wenn sich das Fahrzeug<br />

in einem unvorschriftsmäßigen Zustand befindet. Von diesen Maßnahmen<br />

können sowohl zulassungspflichtige als auch zulassungsfreie Fahrzeuge erfasst<br />

werden. Die Unvorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen wird in aller Regel<br />

durch die Polizei im Rahmen der Verkehrsüberwachung bzw. bei Verkehrskontrollen<br />

festgestellt. In diesen Fällen wird die Verwaltungsbehörde über<br />

die Kontrollberichte von der Unvorschriftsmäßigkeit in Kenntnis gesetzt. Nur<br />

bei schwerwiegenden Mängeln, die die Verkehrssicherheit unmittelbar erheblich<br />

gefährden, kann die Polizei die Weiterfahrt eines Fahrzeugs untersagen (§<br />

8 PolG NRW).<br />

9. Eine Einschränkung der Grundregel der Verkehrsfreiheit für alle deutschen<br />

Fahrzeuge enthält § 3 I FZV. Er schreibt vor, dass Kfz mit einer BbH von mehr<br />

als 6 km/h und deren Anhänger einer behördlichen Zulassung bedürfen, wenn<br />

sie auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden.<br />

10. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten<br />

Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz<br />

entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.<br />

11. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens<br />

- 5 -


Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr<br />

und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung [ZB I (Fahrzeugschein)]:<br />

11.1 Im Rahmen der Zulassung erhält das Kfz und/oder der Anhänger auf den<br />

Kennzeichen eine<br />

Zulassungsplakette<br />

der ausstellenden Behörde<br />

gültige Prüfplakette<br />

nach § 29 StVZO (TÜV)<br />

Auf die Anbringung einer gültigen<br />

Plakette nach § 47a StVZO<br />

[Abgasuntersuchung (AU)] wurde<br />

zwischenzeitlich verzichtet<br />

11.2 Das zugelassene Kfz wird durch die Verwaltungsbehörde zur Kfz-Steuer angemeldet<br />

(§ 1 KraftStG), sofern nicht die Ausnahmen aus § 3 KraftStG zutreffen.<br />

- 6 -


Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr<br />

11.3 Die Zulassung ist nicht vor der Abstempelung des Kennzeichens (§ 8 FZV)<br />

wirksam. Das Abstempeln ist somit keine „Formalie“, sondern es kommt ihr eine<br />

rechtsbegründende Bedeutung zu, da das zugeteilte Kennzeichen zusammen<br />

mit dem Kfz/Anhänger, an dem es dann befestigt wird, eine zusammengesetzte<br />

Urkunde i. S. d. § 267 StGB darstellt.<br />

12. Die Zulassung muss bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt<br />

werden. Das ist die Zulassungsbehörde, in der das Fahrzeug seinen regelmäßigen<br />

Standort hat.<br />

Bei Standortwechsel (zumeist verbunden mit einem Wohnsitzwechsel) erhält<br />

das Fahrzeug von der „neuen“ Zulassungsbehörde auch ein neues Kennzeichen.<br />

Seit langem wird unter Hinweis auf die Möglichkeiten moderner Datenverarbeitung<br />

versucht, diese Regelung aufzuheben. Hierzu hat das Land Nordrhein-Westfalen<br />

nunmehr folgende (hier auszugsweise wiedergegebene) Ausnahmegenehmigung<br />

4 erlassen:<br />

- Mit Wirkung vom 01.07.2012 entfällt das Erfordernis der Neuzuteilung eines<br />

Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbezirks eines Fahrzeugs<br />

innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit damit kein Halterwechsel<br />

verbunden ist und es sich um ein Kennzeichen aus dem Bereich des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen handelt.<br />

4<br />

Erlass MIK NRW vom 29.05.2012, Az.: VII B 2-21-13/405.<br />

- 7 -


Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr<br />

1.4. Übersicht<br />

§ 1 StVG Zulassung<br />

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen,<br />

müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein.<br />

§ 16 StVZO Grundregel der Zulassung<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Verkehr auf öffentlichen Straßen<br />

alle Fahrzeuge zugelassen<br />

wenn sie den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen<br />

soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben<br />

ist<br />

§ 1 FZV Anwendungsbereich<br />

- Anwendung auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen<br />

- mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von<br />

mehr als 6 km/h und<br />

- die Zulassung ihrer Anhänger.<br />

§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung<br />

(1)<br />

- Fahrzeuge<br />

- öffentlichen Straßen<br />

- in Betrieb setzten nur<br />

wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.<br />

- Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn<br />

* genehmigten Typ oder Einzelgenehmigung<br />

und<br />

* eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.<br />

- Zulassung erfolgt durch<br />

* Zuteilung eines Kennzeichens und<br />

* Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.<br />

Keine Ausnahmen!<br />

Sonstiges:<br />

§ 11 FZV Zulassungsbescheinigung Teil I (Fzg-Schein)<br />

- ist vom Fahrer des Kfz mitzuführen und<br />

zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung<br />

auszuhändigen.<br />

§ 12 FZV Zulassungsbescheinigung Teil II (Fzg-Brief)<br />

Kennzeichen<br />

§ 8 FZV Zuteilung<br />

§ 9 FZV Besondere Kennzeichen<br />

§ 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der<br />

amtlichen Kennzeichen<br />

§ 23 StVO “Lesbarkeit”<br />

- 8 -


Zulassungsfreie Fahrzeuge<br />

2 Zulassungsfreie Kfz und Anhänger (§ 3 II FZV)<br />

Ausnahmen vom Zulassungsverfahren gemäß FZV<br />

§ 3 II FZV „Notwendigkeit einer Zulassung“<br />

Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind:<br />

1 Folgende Kraftfahrzeugarten: 1<br />

1a) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler 2<br />

Definition<br />

Definition<br />

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kfz, die nach ihrer Bauart und<br />

ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen<br />

zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen<br />

oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition § 2 Nr. 17<br />

FZV).<br />

Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben,<br />

Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind<br />

(Legaldefinition § 2 Nr. 18 FZV).<br />

Über 20 km/h BbH:<br />

§ 4 II S. 2 Zulassungsbescheinigung Teil 1<br />

§ 11 V Zulassungsbescheinigung Teil 1 mitführen / aushändigen<br />

§ 4 II Kennzeichen nach § 8 FZV, § 9 II FZV „grünes Kennzeichen“<br />

§ 1 I PflichtVG Versicherungspflicht<br />

§ 58 StVZO Geschwindigkeitsschild bis BbH 60 km/h<br />

Bis 20 km/h BbH:<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung mitführen / aushändigen<br />

§ 4 IV Namensschild linke Fahrzeugseite bis 20 km/h BbH<br />

§ 58 StVZO Geschwindigkeitsschild bis BbH 60 km/h<br />

§ 2 I 6 b. PflichtVG keine Versicherungspflicht bis 20 km/ BbH<br />

1<br />

2<br />

Alle in § 3 II FZV aufgeführten Fahrzeuge sind gemäß § 3 I KraftStG von der Steuer befreit.<br />

Gemäß § 1 I Nr. 6 b PflichtVG sind SAM und Stapler bis max. 20 km/h von der Versicherungspflicht<br />

ausgenommen.<br />

- 9 -


Zulassungsfreie Fahrzeuge<br />

1b) Einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche<br />

Zwecke verwendet werden,<br />

Definition<br />

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind Kfz, deren Funktion<br />

im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders<br />

zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren<br />

Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum<br />

Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt<br />

und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im<br />

Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet<br />

oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind (Legaldefinition § 2 Nr. 16<br />

FZV).<br />

Über 20 km h BbH:<br />

§ 4 II Zulassungsbescheinigung Teil I<br />

§ 11 V Zulassungsbescheinigung Teil I mitführen / aushändigen<br />

§ 4 II Kennzeichen nach § 8 FZV, § 9 II FZV „grünes Kennzeichen“<br />

§ 10 V Kennzeichen nur vorne<br />

§ 1 I PflichtVG Versicherungspflicht<br />

§ 58 StVZO ab 32 km/h BbH, Geschwindigkeitsschild bis BbH 60 km/h<br />

Bis 20 km/h BbH:<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung aufbewahren /aushändigen<br />

§ 4 IV Namensschild linke Fahrzeugseite bis 20 km/h BbH<br />

§ 1 I PflichtVG Versicherungspflicht<br />

§ 58 StVZO Geschwindigkeitsschild bis BbH 60 km/h<br />

- 10 -


Zulassungsfreie Fahrzeuge<br />

1c) Leichtkrafträder<br />

Definition<br />

Leichtkrafträder sind Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr<br />

als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum<br />

von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³.<br />

§ 4 II S. 2 Zulassungsbescheinigung Teil I,<br />

§ 11 V Zulassungsbescheinigung Teil I mitführen / aushändigen<br />

§ 4 II Kennzeichen nach § 8 FZV, § 10 V FZV nur an der Rückseite,<br />

Anlage 4 zu § 10 II FZV kleines amtliches Kennzeichen<br />

1d) Zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder<br />

Definition<br />

Kleinkrafträder: zweirädrige oder dreirädrige Kfz mit einer Bauart bedingten<br />

Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden<br />

Eigenschaften:<br />

a) zweirädrige Kleinkrafträder: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum<br />

nicht mehr als 50 cm³ beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale<br />

Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;<br />

b) dreirädrige Kleinkrafträder: mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum<br />

nicht mehr als 50 cm³ beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor,<br />

dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder<br />

mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht<br />

mehr als 4 kW beträgt<br />

(Legaldefinition § 2 Nr. 11 FZV)<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung mitführen / aushändigen<br />

§ 4 III Versicherungs- Kennzeichen nach § 26 FZV<br />

§ 26 I Versicherungsbescheinigung mitführen / aushändigen<br />

- 11 -


Zulassungsfreie Fahrzeuge<br />

Varianten:<br />

1. Zweirädrige Kleinkrafträder<br />

2. Zweirädrige Kleinkrafträder als<br />

Mofa<br />

Besonderheit: § 4 I Nr. 1 FeV<br />

„auch ohne Tretkurbeln …“, z.B.:<br />

Roller<br />

3. Zweirädrige Kleinkrafträder als<br />

Leichtmofa<br />

4. Zweirädrige Kleinkrafträder als<br />

FmH<br />

5. Zweirädrige Kleinkrafträder als<br />

eScooter<br />

6. Dreirädrige Kleinkrafträder<br />

- Geschwindigkeitsschild<br />

nach § 58 StVZO<br />

1e) Motorisierte Krankenfahrstühle 3<br />

Definition<br />

Motorisierte Krankenfahrstühle sind einsitzige, nach der Bauart zum<br />

Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge<br />

mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg<br />

einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse<br />

von nicht mehr als 500 kg, einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit<br />

von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von<br />

maximal 110 cm (Legaldefinition § 2 Nr. 13 FZV)<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung mitführen / aushändigen<br />

§ 4 III Versicherungskennzeichen nach § 26 FZV<br />

3<br />

Benutzung auch durch Nicht-Behinderte zulässig; Gehwegbenutzung nach § 24 II StVO mit Schrittgeschwindigkeit<br />

möglich.<br />

- 12 -


Zulassungsfreie Fahrzeuge<br />

§ 4 IV Kennzeichnungstafel 4 gemäß ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite<br />

§ 26 I Versicherungsbescheinigung mitführen / aushändigen<br />

§ 58 StVZO Geschwindigkeitsschild bis BbH 60 km/h<br />

f) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge<br />

Definition Vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 350<br />

kg, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer Bauart<br />

bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, mit<br />

Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm³ beträgt<br />

oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung<br />

nicht mehr als 4 kW beträgt oder mit einem Elektromotor, dessen<br />

maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt (Legaldefinition<br />

§ 2 Nr. 12 FZV)<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung mitführen / aushändigen<br />

§ 4 III Versicherungs- Kennzeichen nach § 26 FZV<br />

§ 26 I Versicherungsbescheinigung mitführen / aushändigen<br />

§ 58 StVZO Geschwindigkeitsschild bis BbH 60 km/h<br />

Varianten:<br />

1. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge<br />

als Pkw<br />

2. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge<br />

als Quad<br />

3. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge<br />

zur Güterbeförderung<br />

4<br />

Dreieck mit reflektierender roter Innenfläche und retroreflektierenden roten Rändern, Verstoß möglich<br />

nach § 48 Nr. 4 FZV.<br />

- 13 -


Zulassungsfreie Fahrzeuge<br />

g) Elektronische Mobilitätshilfe<br />

Definition<br />

Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit<br />

von nicht mehr als 20 km/h, die (u.a.) folgende Merkmale<br />

aufweisen:<br />

1. Zweispuriges Kfz mit zwei parallel angeordneten Rädern<br />

2. Eine Gesamtbreite von nicht mehr als 70 cm<br />

3. Eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer<br />

4. Eine lenkerähnliche Haltestange (…)<br />

Die weiteren zulassungsbefreienden Bestimmungen ergeben sich aus der Verordnung<br />

über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung),<br />

die allerdings keine Ausnahmeverordnung gegenüber der FZV darstellt.<br />

Vielmehr verfügt sie über eigene Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 8 MobHV), so<br />

z.B. bei Inbetriebnahme eines Segway ohne entsprechende Typgenehmigung.<br />

§ 2 I Nr. 1 MobHV Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 2 I Nr. 2 MobHV gültiges Versicherungskennzeichen<br />

§ 2 III MobHV Typ-/Einzelgenehmigung mitführen / aushändigen<br />

Varianten:<br />

1. Segway<br />

- 14 -


Zulassungsfreie Fahrzeuge<br />

2. Folgende Arten von Anhängern: 5<br />

b) Anhänger in lof-Betrieben, wenn die Anhänger nur für lof-Zwecke<br />

verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25<br />

km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen<br />

mitgeführt werden<br />

§ 3 II S. 2: 25 km-Schild gemäß § 58 StVZO,<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung aufbewahren /aushändigen<br />

§ 10 VIII „Wiederholungskennzeichen“ eines Zugfahrzeuges des Halters<br />

b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von<br />

Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25<br />

km/h mitgeführt werden<br />

Definition<br />

Definition<br />

Wohnwagen sind Anhänger, die nach Bauart und Einrichtung dazu bestimmt<br />

und geeignet sind, dem Schausteller und seiner Familie während<br />

der Ausübung seines Gewerbes als Wohnung zu dienen; dazu gehören<br />

auch die modernen Campinganhänger beim Transport ist gemäß § 21 I<br />

StVO der Aufenthalt von Personen nur in zweiachsigen Wohnwagen<br />

gestattet (Quelle: BMVBS)<br />

Packwagen (Gepäckwagen) sind Wagen zur Beförderung der zur Gewerbeausübung<br />

benötigten Gegenstände<br />

§ 3 II S. 2: 25 km-Schild gemäß § 58 StVZO<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung mitführen / aushändigen<br />

§ 10 VIII „Wiederholungskennzeichen“ eines Zugfahrzeuges des Halters<br />

5<br />

§ 2 I Nr. 6 c PflichtVG: keine Versicherungspflicht für alle Anhänger, die nicht dem Zulassungsverfahren<br />

unterliegen.<br />

- 15 -


Zulassungsfreie Fahrzeuge<br />

c) Fahrbare Baubuden, die von Kfz mit einer Geschwindigkeit von<br />

nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,<br />

Definition<br />

Fahrbare Baubuden sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt<br />

und geeignet sind, auf Baustellen als Lagerraum für Geräteund<br />

Materialien oder als Aufenthaltsraum für das Personal der Baustellen zu<br />

dienen; dies soll auch dann gelten, wenn der Bauführer oder Schachtmeister<br />

in der Baubude schriftliche Arbeiten erledigt, sie also als „Büro“<br />

nutzt (Quelle BMV)<br />

§ 3 II S. 2: 25 km-Schild gemäß § 58 StVZO<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung aufbewahren /aushändigen<br />

§ 10 VIII „Wiederholungskennzeichen“ eines Zugfahrzeuges des Halters<br />

d) Arbeitsmaschinen,<br />

1. über 25 km h BbH /kein 25 km-Schild gemäß § 58 StVZO:<br />

§ 4 II S. 2 Zulassungsbescheinigung Teil I,<br />

§ 11 V Zulassungsbescheinigung Teil I mitführen / aushändigen<br />

§ 4 II Kennzeichen nach § 8 FZV<br />

§ 9 II „grünes Kennzeichen“<br />

§ 58 III Nr. 2 StVZO Geschwindigkeits-Schild bis BbH 100 km/h<br />

2. bis 25 km/h BbH / 25 km-Schild gem. § 58 StVZO:<br />

kein eigenes Kennzeichen<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung aufbewahren /aushändigen<br />

§ 10 VIII „Wiederholungskennzeichen“ eine Zugfahrzeuges des Halters<br />

- 16 -


Zulassungsfreie Fahrzeuge<br />

Varianten:<br />

1. Arbeitsmaschinen, z.B. Möbellift<br />

2. Arbeitsmaschinen für den<br />

Straßenbau (hier: Kompressor)<br />

3. Arbeitsmaschinen für die<br />

Straßenreinigung<br />

4. etc.<br />

e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren<br />

für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen<br />

verwendet werden,<br />

Beschreibung (aus der Zeitschrift „Sportwissenschaft“, 1980):<br />

Ein wesentliches Befreiungsmerkmal ist der Einsatz zum „Sport“ (Sportgeräte bzw.<br />

Sportzwecke); der Begriff „Sport“ kann nicht verbindlich definiert werden; einige<br />

Merkmale für diesen Begriff können z. B. sein:<br />

motorische Aktivität,<br />

Bedeutungsinhalt (spezifische Eigenart sportlicher Handlung),<br />

Leistung,<br />

Sportorganisation,<br />

Sportregeln,<br />

Ethische Werte und<br />

Erlebnisformen<br />

- 17 -


Zulassungsfreie Fahrzeuge<br />

1. Über 25 km/h BbH /kein 25 km-Schild gemäß § 58 StVZO:<br />

§ 4 II S. 2 Zulassungsbescheinigung Teil I,<br />

§ 11 V Zulassungsbescheinigung Teil I mitführen / aushändigen<br />

§ 4 II Kennzeichen nach § 8 FZV<br />

§ 9 II „grünes Kennzeichen“<br />

§58 III Nr. 2 StVZO Geschwindigkeitsschild bis BbH 100 km/h<br />

2. Bis 25 km/h BbH / 25 km-Schild gemäß § 58 StVZO:<br />

kein eigenes Kennzeichen<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung mitführen / aushändigen<br />

§ 10 VIII „Wiederholungskennzeichen“ eine Zugfahrzeuges des Halters<br />

f) Einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten<br />

Krankenfahrstühlen, 6<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung mitführen / aushändigen<br />

§ 10 VIII „Wiederholungskennzeichen“ eine Zugfahrzeuges des Halters<br />

oder<br />

§ 27 IV „Wiederholungs-Versicherungskennzeichen“<br />

§ 58 StVZO Geschwindigkeitsschild bis BbH 100 km/h<br />

weggefallen: § 18 III Nr. 3 StVZO-alt: Keine Betriebserlaubnis hinter Mofa 25<br />

g) Anhänger für Feuerlöschzwecke<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung aufbewahren /aushändigen<br />

§ 10 VIII „Wiederholungskennzeichen“ eine Zugfahrzeuges des Halters<br />

6<br />

§ 32 I Nr. 3 StVZO maximale Breite: 1 m und § 18 V Nr. 2 StVO auf BAB zHG 60 km/h.<br />

- 18 -


Zulassungsfreie Fahrzeuge<br />

§ 58 StVZO Geschwindigkeitsschild bis BbH 100 km/h<br />

h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte<br />

Definition<br />

land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sind Geräte zum Einsatz in<br />

der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine<br />

gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine<br />

verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet<br />

sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten<br />

erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung<br />

der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert<br />

und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu<br />

bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft<br />

mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien<br />

ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen<br />

Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als<br />

3,0 beträgt (Legaldefinition § 2 Nr. 20 FZV)<br />

§ 58 IV Nr. 3 StVZO keine Geschwindigkeits-Schilder<br />

§ 10 VIII kein „Wiederholungskennzeichen“<br />

1. Über 3 t zGM:<br />

§ 4 I Typ-/Einzelgenehmigung,<br />

§ 4 V Typ-/Einzelgenehmigung aufbewahren /aushändigen<br />

2. Bis 3 t zGM:<br />

§ 4 I bis 3 t zGM keine Typ-/Einzelgenehmigung erforderlich<br />

- 19 -


Zulassungsfreie Fahrzeuge<br />

i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen<br />

mitgeführte Sitzkarren.<br />

Definition<br />

Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt<br />

und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- o-<br />

der Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen (Legaldefinition<br />

§ 2 Nr. 21 FZV)<br />

§ 4 I keine Typ-/Einzelgenehmigung erforderlich<br />

§ 58 StVZO Geschwindigkeitsschild bis BbH 60 km/h<br />

- 20 -


Betriebserlaubnis<br />

3 Betriebserlaubnis für Fahrzeuge<br />

§§ 19 – 22 StVZO, § 2 FZV<br />

Typgenehmigung:<br />

Zulassungsvoraussetzung für das jeweilige Fahrzeug ist das Vorliegen einer<br />

- EG – Typgenehmigung,<br />

- nationalen Typgenehmigung (= Allgemeine Betriebserlaubnis) 1 oder<br />

- Einzelgenehmigung [(Einzel-)Betriebserlaubnis].<br />

Bei der EG-Typgenehmigung handelt es sich nach der Definition des § 2 Nr. 4 FZV<br />

um die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung einschlägiger<br />

Richtlinien erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs,<br />

eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit<br />

die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt.<br />

Dabei erlangt die EG – Typgenehmigung zunehmende Bedeutung. Mit der EG –<br />

Typgenehmigung für Kfz und ihre Anhänger wurde ein bedeutsames Element der<br />

Fahrzeugzulassung harmonisiert. Die eigentliche Zulassung der Fahrzeuge ist noch<br />

nicht harmonisiert und wird weiterhin durch nationale Vorschriften geregelt.<br />

Einzelne Richtlinien wurden durch die EG-FGV in nationales Recht übernommen.<br />

Das hat zur Folge, dass die nationalen Typgenehmigungen immer mehr an Bedeutung<br />

verlieren zugunsten der EG-Richtlinien. Die StVZO stellt in diesem Bereich nur<br />

noch ein Torso dar und soll bis 2014 „runderneuert“ werden.<br />

Betriebserlaubnis<br />

Die Betriebserlaubnis ist eine Säule des Zulassungsrechts, sie ist Voraussetzung für<br />

eine Zulassung oder Inbetriebnahme i. S. d. FZV.<br />

Nach § 19 StVZO ist die Betriebserlaubnis zu erteilen, wenn das Fahrzeug<br />

- den Vorschriften der StVZO<br />

- den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des BMV und<br />

- den Vorschriften der VO EWG Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr<br />

entspricht.<br />

Unterscheidung von 3 Arten der Betriebserlaubnis:<br />

1. Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (Typen-BE): § 20 StVZO<br />

2. Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge § 21 StVZO<br />

1<br />

Liebermann, NZV 2006, 357 (358): „An die Stelle des Begriffs Allgemeine Betriebserlaubnis soll künftig<br />

der bereits in den neueren EG-Richtlinien verwandte Begriff der nationalen Typgenehmigung treten“.<br />

- 21 -


Betriebserlaubnis<br />

3. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile § 22 StVZO<br />

Definition<br />

Nationale Typgenehmigung<br />

… die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ<br />

eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen<br />

technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie<br />

ist eine Betriebserlaubnis i.S.d. StVG und eine Allgemeine Betriebserlaubnis<br />

i.S.d. StVZO (Legaldefinition § 2 Nr. 5 FZV)<br />

Definition<br />

Einzelgenehmigung<br />

… die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System,<br />

Bauteil oder die selbständige technische Einheit den geltenden<br />

Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis i.S.d. StVG und<br />

eine Einzelbetriebserlaubnis i.S.d. StVZO (Legaldefinition § 2 Nr. 6 FZV)<br />

Definition<br />

Übereinstimmungsbescheinigung<br />

… die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug,<br />

ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit zum<br />

Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie<br />

genehmigten Typ entspricht (Legaldefinition § 2<br />

Nr. 7 FZV)<br />

Definition<br />

Datenbestätigung<br />

… die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge<br />

ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner<br />

Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben<br />

über die Beschaffenheit entspricht (Legaldefinition § 2 Nr. 8 FZV)<br />

- 22 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

4 Erlöschen der Betriebserlaubnis (19 StVZO)<br />

Bis zum Inkrafttreten der FZV 1 bestand die Zulassung gemäß § 18 I StVZO-alt in der<br />

Erteilung einer Betriebserlaubnis unter gleichzeitiger Zuteilung des amtlichen<br />

Kennzeichens. 2<br />

Nach der nunmehr geltenden Regelung des § 3 I FZV dürfen Fahrzeuge auf<br />

öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum öffentlichen<br />

Straßenverkehr zugelassen sind. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass das<br />

Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist<br />

und eine entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach dem<br />

Pflichtversicherungsgesetz besteht. Die Erteilung der Betriebserlaubnis ist nicht<br />

(mehr) Bestandteil der Zulassung, sondern Voraussetzung hierfür. 3 Deshalb erfolgt<br />

die Erteilung der Betriebserlaubnis auch nicht mehr durch die Aushändigung der<br />

Zulassungsbescheinigung, sondern sie muss bereits vorher erteilt sein.<br />

§ 19 II Satz 2 StVZO regelt die Fälle des Erlöschens der Betriebserlaubnis. Danach<br />

erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, wenn Änderungen vorgenommen<br />

werden, durch die<br />

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,<br />

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist,<br />

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.<br />

Änderung<br />

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis kann nur durch willentlich auf Änderung<br />

gerichtetes Tun erreicht werden, also durch Änderung, Austausch, Hinzufügen oder<br />

Entfernen von Fahrzeugteilen. 4<br />

Fahrzeugteile<br />

Dabei muss sich die Änderung auf Fahrzeugteile (alle diejenigen Teile, die im<br />

Betriebserlaubnisverfahren mitgeprüft worden sind), nicht auf Zubehörteile beziehen.<br />

Beispielkatalog<br />

Der Beispielkatalog 5 enthält Hinweise des BMV zur Beurteilung von Änderungen an<br />

Fahrzeugen. Der Beispielkatalog hat aber keinen Verordnungscharakter und ist<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

In Kraft seit 01.03.2007.<br />

Albrecht/Janker SVR 11/2007, 401.<br />

Amtl. Begr. zu § 3 FZV, VkBl. 2006, 603; BLFA-StVO/StVOWi I/2007, S. 24; Liebermann NZV 2006, 357<br />

(358); Rebler VD 2007, 59 (60); Verfasser PVT 2007, 146 (147); ders. DAR 3/2008, 172.<br />

Aufzählung nach der amtl. Begr. zur Neufassung des Beispielkataloges, VkBl. 1999, 451 (452);<br />

Hentschel/König/Dauer, Rn. 6 zu § 19 StVZO; Jagow, Rn. 3 zu § 19 StVZO.<br />

VkBl. 1999, 451.<br />

- 23 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

weder erschöpfend noch verbindlich. Er dient vielmehr nur der Auslegung des § 19 II<br />

StVZO. 6<br />

Änderung der Fahrzeugart<br />

Die Betriebserlaubnis erlischt (§ 19 II Nr. 1 StVZO), wenn die Fahrzeugart geändert<br />

wird, z.B.:<br />

- Änderung eines Pkw in einen Lkw<br />

- Änderung eines Pkw in einen Werkstattwagen 7<br />

- Umbau eines Pkw in ein Wohnmobil<br />

- Änderung eines Lkw in eine SAM<br />

- Ausbau der gesamten Wohnausstattung eines Wohnmobils und dessen<br />

Benutzung als Stückguttransporter 8<br />

- Erhöhung des Hubraums eines Leichtkraftrades auf über 125 ccm führt zur<br />

Einstufung als Kraftrad<br />

- Hubraumvergrößerung bei einem Mofa auf über 50 ccm führt zur<br />

Einstufung als Leichtkraftrad / Krad 9<br />

- Ritzeltuning o.ä. bei einem Mofa zur Erhöhung der bbH auf über 45 km/h<br />

führt zur Einstufung als Krad 10<br />

- Durch die Entfernung des Schalldämpfers eines Mofas und dadurch<br />

bewirkte Erhöhung der bbH auf über 45 km/h wird das Mofa zum Krad 11<br />

Gefährdung<br />

Die Betriebserlaubnis erlischt ebenfalls, wenn nach entsprechenden Änderungen<br />

eine Gefährdung zu erwarten ist. Dabei ist die bloße Möglichkeit der Gefährdung zu<br />

weitgehend, die Gefährdung muss schon etwas konkreter zu erwarten sein. 12<br />

Erforderlich ist also, dass durch die nachträgliche Änderung mit einem gewissen<br />

Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen<br />

wird 13 . Auch wenn dies keineswegs die Feststellung einer konkreten Gefährdung<br />

voraussetzt 14 , so ist es doch notwendig, dass Behörden und Gerichte jeweils für den<br />

konkreten Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von<br />

Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lässt. 15<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

15<br />

Hentschel/König/Dauer, Rn. 12 zu § 19 StVZO.<br />

AG Stuttgart DAR 2008, 162 und 275 (Anm. Verfasser).<br />

KG VRS 85, 226.<br />

<strong>Huppertz</strong> DAR 5/2012, 290.<br />

Ebd.<br />

Ebd.<br />

Amtl. Begr. zur 16. ÄndVO straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.12.1993 [BGBl. I, 2106 (= VkBl.<br />

1994, 143 (149, 150)].<br />

OLG Köln NZV 1997, 283 (= DAR 1998, 27; VRS 93, 222); OLG Düsseldorf NZV 1995, 329 (= DAR 1995,<br />

336; VD 1995, 282; VRS 89, 382; VM 1996, 73); OLG Düsseldorf NZV 1996, 40 (= VRS 90, 195; VM 1996,<br />

87); OLG Düsseldorf NZV 1996, 249 (= VRS 91, 210; ZfS 1996, 235); OLG Koblenz NZV 2004, 199 (= DAR<br />

2004, 147; NJW-RR 2004, 344); Braun/Konitzer, Rn. 33 zu § 19 StVZO; a.A. Kreutel/Schmitt , Anm. OLG<br />

Düsseldorf NZV 1996, 41.<br />

OLG Düsseldorf NZV 1996, 249 (= VRS 91, 210; ZfS 1996, 235).<br />

OLG Köln NZV 1997, 283, 284 (= DAR 1998, 27; VRS 93, 222.<br />

- 24 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

Änderungen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist, liegen vor, wenn durch den<br />

Ein- oder Anbau oder die andere Gestaltung von Teilen oder deren Kombination<br />

negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten sind. Kann die<br />

Erwartung der Gefährdung nicht durch eine Teilegenehmigung oder ein<br />

Teilegutachten, ggf. in Verbindung mit einer Änderungsabnahme durch einen<br />

Gutachter entkräftet werden, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. 16<br />

Es wird darauf verwiesen, dass eine Gefährdung sowohl durch den unsachgemäßen<br />

Anbau eines unbedenklichen Teils als auch durch den sachgemäßen Anbau eines<br />

unsachgemäß gestalteten Teils auftreten kann. 17<br />

Beispiele:<br />

- Fahrwerk (Räder, Spoiler)<br />

- Lenkung (Sportlenkrad)<br />

- Verringerung des Lenkeinschlags<br />

durch Karosseriekontakt<br />

- Verwendung von Pedalauflagen<br />

aus Aluminium, die entgegen der<br />

Vorgaben aus dem Teilegutachten<br />

und ohne weitere Prüfung falsch<br />

angebracht werden, so dass ein<br />

gleichzeitiges Betätigen von zwei<br />

Pedalen nicht ausgeschlossen<br />

werden kann.<br />

16<br />

17<br />

Amtl. Begr. zur Neufassung des Beispielkataloges, VkBl. 1999, 451 (452).<br />

Amtl. Begr. zur 16. ÄndVO straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.12.1993 [BGBl. I, 2106 (= VkBl.<br />

1994, 143 (150)].<br />

- 25 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

- Lackieren von Schlussleuchten,<br />

wodurch die Lichtdurchlässigkeit<br />

gefährlich verschlechtert wird<br />

Weitere Beispiele:<br />

- Bremsen (Bremsscheiben)<br />

- Motor / Getriebe<br />

- Anbau einer Anhängerkupplung<br />

- Entfernen des Geschwindigkeitsreglers<br />

- Erhebliche Unterschreitung der Geschwindigkeitskategorie der Reifen<br />

- Einbau von Xenon Scheinwerfern oder Sockel (Glühbirnen)<br />

- Unterbodenbeleuchtung<br />

Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens<br />

Die Betriebserlaubnis erlischt ebenfalls, wenn eine Beeinflussung des Abgas- und<br />

Geräuschverhaltens eintritt.<br />

Eine unzulässige Verschlechterung liegt vor, wenn die bisher vom Fahrzeug<br />

eingehaltenen Vorschriften nicht mehr erfüllt werden, d.h. die Grenzwerte der bei der<br />

Erteilung der Betriebserlaubnis zugrunde gelegten Abgasvorschrift oder die<br />

entsprechenden Grenzwerte nach § 47 StVZO überschritten werden.<br />

Beispiele:<br />

- Motorelektronik (Chiptuning)<br />

- Lenkung (Sportlenkrad)<br />

- Luftfilteranlage<br />

- Auspuffanlage<br />

- 26 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

§ 19 III StVZO<br />

Abweichend von § 19 II StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch<br />

nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für eben diese Teile<br />

eine Betriebserlaubnis (i.S.d. § 2 Nr. 4 bis 8 FZV) erteilt und der nachträgliche Einoder<br />

Anbau genehmigt worden ist sowie eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen<br />

beachtet worden sind.<br />

§ 19 III StVZO enthält eigenständige Tatbestände, so dass in den dort aufgeführten<br />

Alternativen im Zutreffensfalle die Betriebserlaubnis erlischt. 18<br />

1. Erlöschen der Betriebserlaubnis bei<br />

o nicht durchgeführter vorgeschriebener Ein- oder Anbauabnahme<br />

o Nichterfüllen der mit der Bauartgenehmigung / Betriebserlaubnis für<br />

Fahrzeugteile verbundenen Auflagen oder An- / Einbauanweisungen<br />

(vgl.: § 19 III letzter Satz)<br />

2. Unverzügliche Abnahmeverpflichtung<br />

o bereits vor Durchführung der Änderung Abnahmetermin vereinbaren<br />

o Bereits die erste Fahrt auf öffentlichen Straßen muss zur Abnahme<br />

erfolgen.<br />

3. Kurzbeispiele:<br />

o Verwendung sog. „Treser-Rückleuchten“, ohne der darin enthaltenen<br />

Auflage der zusätzlichen Anbauerfordernis von Rückstrahlern<br />

nachzukommen.<br />

o Einbau eines Sonnendaches in einem anderen als dem in der<br />

Bauartgenehmigung ausgeführten Bereich des Fahrzeugdaches.<br />

o Nichtabnahme der ansonsten fachgerecht angebauten<br />

Anhängerkupplung.<br />

Rechtsfolgen<br />

Ist die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs nach § 19 II Satz 2 StVZO oder nach § 19<br />

III Satz 2 StVZO erloschen, so kommen Verstöße gegen die nachfolgend genannten<br />

Bestimmungen in Frage:<br />

- § 19 V StVZO<br />

- § 30 I StVZO<br />

- § 3 I FZV<br />

- § 4 I FZV<br />

18<br />

Kullik PVT 2003, 19; ders. PVT 2003, 84.<br />

- 27 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

§ 19 V StVZO<br />

Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 II Satz 2 StVZO oder nach § 19 III Satz 2 StVZO<br />

erloschen, so darf das Fahrzeug gemäß § 19 V StVZO nicht auf öffentlichen Straßen<br />

in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter<br />

angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig für Fahrten, die<br />

in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis<br />

stehen.<br />

Eine weitere Verwendung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr stellt dann<br />

also einen Verstoß gegen § 19 V StVZO dar. Dieser Verstoß ist ordnungswidrig i.S.d.<br />

§ 69 II Nr. 1a StVZO i.V.m. § 24 StVG.<br />

Im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Prüfung nicht zu bewerten –aber für die<br />

polizeiliche Praxis nicht minder wichtig- ist die Frage, ob diese Ordnungswidrigkeit<br />

auch bußgeldbewehrt ist Nach Nr. 189a bzw. Nr. 214a BKatV beträgt das Bußgeld<br />

mindestens 135,- €uro für den Halter und mindestens 90,- €uro für den Fahrer. Das<br />

gilt allerdings nur dann, wenn durch die vorgenommenen Änderungen die<br />

Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird. Für diesen Fall ist der Verstoß<br />

gegen § 19 V StVZO und somit die Ordnungswidrigkeit nach § 69a II Nr. 1a StVZO<br />

auch bußgeldbewehrt.<br />

Kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit infolge der<br />

durchgeführten Änderungen allerdings nicht nachgewiesen werden, so liegt zwar ein<br />

Verstoß gegen § 19 V StVZO vor. Auch ist eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 69a II Nr.<br />

1a StVZO gegeben. Sie ist aber aufgrund der entgegenstehenden Vorschrift der Nr.<br />

189a bzw. 214a BKatV dann nicht bußgeldbewehrt.<br />

Fehlt das Merkmal der wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit können<br />

auch keine anderen vergleichbaren Bußgeldnormen herangezogen werden. Dann<br />

nämlich würde ein vom Gesetz nicht geregelter oder vom Gesetzeswortlaut nicht<br />

erfasster Fall bußgebewehrt (gemacht). 19 Mag auch die Regelung unbefriedigend<br />

sein, der gesetzgeberische Wille ist jedenfalls eindeutig formuliert.<br />

Die Frage, ob durch die vorgenommenen Änderungen die Verkehrssicherheit<br />

wesentlich beeinträchtigt ist, bleibt Tatfrage. Bei technischen Mängeln hängt es<br />

davon ab, ob das Fahrzeug in Gefahrensituationen auf Grund der Mängel mit<br />

Sicherheit noch beherrschbar bleibt und innerhalb der gesetzlich vorgegebenen<br />

Mindestanforderungen z.B. abgebremst oder gelenkt werden kann. Unterstützend<br />

kann die sog. HU-Richtlinie 20 herangezogen werden. 21<br />

§ 30 StVZO<br />

Fraglich ist, ob ggf. (auch) ein Verstoß gegen § 30 I StVZO vorliegt. Nach dieser<br />

Vorschrift müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr<br />

19<br />

20<br />

21<br />

Entgegen OLG Hamm DAR 2007, 340 (= NZV 2007, 428; VRS 112, 285). Vgl. zum Analogieverbot BVerfGE<br />

82, 6.<br />

Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und die Beurteilung der dabei festgestellten<br />

Mängel an Fahrzeugen nach § 29 StVZO vom 09.03.2006 (VkBl. 2006, 293).<br />

Köhler/Müller, Gefahrentatbestände in Bußgeldanzeigen, in. VD 2006, 283.<br />

- 28 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,<br />

behindert oder belästigt. Das ist Tatfrage.<br />

Die Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 69a III oder IV Nr. 1<br />

StVZO dar und ist bußgeldbewehrt [TBNR: 330000 (25,- €uro), 330600 (90,- €uro)],<br />

wenn – vergleiche die Erläuterungen zu § 19 V StVZO - die Verkehrssicherheit<br />

wesentlich beeinträchtigt wird.<br />

Ergibt die Sachverhaltsprüfung tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der<br />

Verkehrssicherheit liegt eine Gesetzeskonkurrenz vor, da der Betroffene nunmehr<br />

sowohl gegen § 19 V StVZO als auch gegen § 30 StVZO verstößt.<br />

Verstoß gegen zulassungsrechtliche Bestimmungen<br />

Die Erteilung der Zulassung stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35<br />

VwVerfG dar. Das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis ist jedoch keine<br />

Bedingung im verwaltungsrechtlichen Sinne sondern eine Tatbestandsvoraussetzung.<br />

Fällt diese durch das Erlöschen der Betriebserlaubnis weg, führt dies<br />

zwar zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, nicht aber auch zu dessen<br />

Unwirksamkeit.<br />

Mithin liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen zulassungsrechtliche Bestimmungen<br />

vor. 22<br />

Allerdings ist aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen zwischen<br />

zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Fahrzeugen zu unterscheiden.<br />

- Erlischt die Betriebserlaubnis eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs, liegt aus<br />

den wie vor genannten Gründen grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 3<br />

I FZV vor.<br />

- Etwas anderes gilt allerdings für die Fälle, in denen das Erlöschen der<br />

Betriebserlaubnis dazu führt, dass ein zulassungsfreies Fahrzeugs nunmehr<br />

zulassungspflichtig ist. Die genannten Fahrzeuge werden sodann ohne die<br />

verkehrsrechtlich geforderte Zulassung in Betrieb gesetzt mit der Folge, dass<br />

nunmehr ein Verstoß gegen § 3 I FZV vorliegt. Dieser ist ordnungswidrig i.S.d. §<br />

48 Nr. 1a FZV und mit einem Bußgeld bedroht.<br />

- Gemäß § 4 I FZV dürfen die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren<br />

ausgenommenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen<br />

werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine<br />

Einzelgenehmigung erteilt ist, d.h.: zulassungsfreie Fahrzeuge dürfen nur mit<br />

Betriebserlaubnis eingesetzt werden. Damit liegt im Gegensatz zu der für<br />

zulassungspflichtige Fahrzeuge geltenden Regelung ein zulassungsrechtlicher<br />

Verstoß vor: Nach Erlöschen der Betriebserlaubnis eingesetzte zulassungsfreie<br />

Fahrzeuge erfüllen den Tatbestand des „Inbetriebsetzen ohne die erforderliche<br />

Betriebserlaubnis“ i.S.d. § 4 I FZV. 23 Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. §<br />

48 Nr. 1a FZV dar und ist mit Bußgeld bedroht.<br />

22<br />

23<br />

BLFA-StVO/StVOWiG I/2007, 25; Verfasser PVT 2007, 146; Hentschel/König/Dauer, Rn. 14 zu § 19 StVZO;<br />

OLG Jena DAR 2009, 406; OLG Jena 2010, 415 (Anm. Verfasser NZV 2011, 172).<br />

BLFA-StVO/StVOWi I/2007, S. 25.<br />

- 29 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

Maßnahmen der Polizei<br />

1.<br />

Je nach Gefährdungspotential der Veränderungen:<br />

- Untersagung der Weiterfahrt / Entfernen des Kfz aus dem öffentlichen<br />

Verkehrsraum (Rechtsgrundlage: PolG)<br />

- je nach Fallgestaltung kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine<br />

Anordnung über eine Betriebsbeschränkung in Betracht. (Sichtverhältnisse,<br />

Wetter und Gefährdungsgrad)<br />

2.<br />

Beweissicherung durch Fotos, Abgas- oder Schallpegelmessung, Erstellung eines<br />

Gutachtens z.B. bei TÜV oder DEKRA, Verfahrensverwertbare Vernehmung des<br />

Betroffenen vor Ort.<br />

3.<br />

Eine Betriebsuntersagung durch die Polizei gem. § 5 FZV (bisher: § 17 StVZO) ist<br />

nicht zulässig. In Frage kommt die Unterrichtung des StVA (Kontrollbericht).<br />

4.<br />

Die Sicherstellung des Kennzeichens als psychologische Schranke zur Verhinderung<br />

einer weiteren Inbetriebnahme ist ebenso wie die Sicherstellung des Kfz als Ganzes<br />

bei entsprechender Gefährdung und (uneinsichtigem) Verhalten des Betroffenen<br />

zulässig.<br />

Auf den Fahrzeughalter können im Einzelfall folgende Kosten zukommen:<br />

1 Sicherstellungskosten (Abschleppen) 150,- bis 200,- €<br />

2 Gutachten > 600,- €<br />

3 Bußgeld 135,- bis 270,- €<br />

4 Verwaltungsgebühren 20,- €<br />

5 Kosten für den Rückbau je nach Sachverhalt<br />

6 Wiedervorführung 45,- €<br />

7 Rechtsanwaltskosten<br />

Gerichtskosten<br />

7 4 Punkte im VZR<br />

8 Inhaber eines Probeführerschein:<br />

- Aufbauseminar<br />

- Verlängerung der Probezeit<br />

- 30 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

Prüfungsschema: „Erlöschen der Betriebserlaubnis“<br />

1. § 1 StVG, Zulassungspflicht für Kfz / Anhänger<br />

- Kfz / Anhänger<br />

- öffentlicher Verkehrsraum<br />

- „in Betrieb setzen“ = führen<br />

2. § 16 I StVZO<br />

- „besonderes Zulassungsverfahren“ gemäß § 3 ff FZV<br />

3. § 1 FZV Anwendungsbereich der FZV<br />

- BbH von mehr als 6 km/h<br />

4. § 3 FZV<br />

- Typ-/Einzelgenehmigung vorhanden<br />

- Haftpflichtversicherung<br />

- Zuteilung eines Kennzeichens<br />

- Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung<br />

5. § 8 FZV Kennzeichen<br />

- Vorhanden und angebracht<br />

6. § 11 V FZV<br />

- Zulassungsbescheinigung Teil I wird mitgeführt und ausgehändigt<br />

7. § 19 II oder III StVZO<br />

- Vorsätzliche, aktive Veränderung<br />

- Liegt eine BE, Bauartgenehmigung vor<br />

- Art- /Typvariante<br />

- Gefährdungsvariante<br />

- Umweltvariante<br />

8. Fahrt zum TÜV, DEKRA, StVA [§ 19 V StVZO (§ 10 IV FZV)]<br />

9. Ergebnis: Keine ABE oder Eintrag in Zulassungsbescheinigung - BE erloschen<br />

10. Konsequenz: Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nicht (mehr) in<br />

Betrieb genommen werden.<br />

11. Ergebnis: Begründung des Verstoßes gegen § 19 V StVZO<br />

12. Verstoß ist OWi gemäß §§ 19 V, 69a II Nr. 1a StVZO i. V. m. § 24 StVG<br />

- 31 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

Prüfungsschema: „Verstoß gegen § 30 I StVZO“<br />

1. § 1 StVG, Zulassungspflicht für Kfz / Anhänger<br />

- Kfz / Anhänger<br />

- öffentlicher Verkehrsraum<br />

- „in Betrieb setzen“ = führen<br />

2. § 16 I StVZO<br />

- „besonderes Zulassungsverfahren“ gemäß § 3 ff FZV<br />

3. § 1 FZV Anwendungsbereich der FZV<br />

- BbH von mehr als 6 km/h<br />

4. § 3 FZV<br />

- Typ-/Einzelgenehmigung vorhanden<br />

- Haftpflichtversicherung<br />

- Zuteilung eines Kennzeichens<br />

- Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung<br />

5. § 8 FZV Kennzeichen<br />

- Vorhanden und angebracht<br />

6. § 11 V FZV<br />

- Zulassungsbescheinigung Teil I wird mitgeführt und ausgehändigt<br />

7. § 30 I StVZO<br />

- Teilnahme am Straßenverkehr<br />

- Schädigung, Gefährdung, Behinderung, Belästigung<br />

- § 30 I StVZO setzt keine konkrete Gefahr usw. voraus<br />

8. Ergebnis: Begründung des Verstoßes gegen § 30 I StVZO<br />

9. Verstoß ist OWi gemäß §§ 30 I, 69a III oder IV Nr. 1 StVZO i. V. m. § 24 StVG<br />

- 32 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

Prüfungsschema: Erlöschen der Betriebserlaubnis bei einem zulassungsfreien<br />

Fahrzeug<br />

Sachverhalt:<br />

Die Polizei stellt im Rahmen der Kontrolle eines Mofas Veränderungen fest, die eine<br />

Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h ermöglichen.<br />

Hinweis:<br />

Im vorliegenden Fall führten die Veränderungen (der Fahrzeugart) zum Erlöschen<br />

der Betriebserlaubnis. Damit liegt ein Verstoß gegen § 19 V StVZO vor. Das gilt es<br />

anhand des Prüfungsschemas zu prüfen.<br />

Darüber hinaus kann (die Frage der Gesetzeskonkurrenz einmal ausgeklammert)<br />

auch ein Verstoß gegen § 30 I StVZO vorliegen. Auch dies gilt es zu prüfen.<br />

Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen zulassungsrechtliche Bestimmungen vor.<br />

1. § 1 StVG, Zulassungspflicht für Kfz / Anhänger<br />

- Kfz / Anhänger<br />

- öffentlicher Verkehrsraum<br />

- „in Betrieb setzen“ = führen<br />

2. § 16 I StVZO<br />

- „besonderes Zulassungsverfahren“ gemäß § 3 ff FZV<br />

3. § 1 FZV Anwendungsbereich der FZV<br />

- BbH mehr als 6 km/h<br />

4. § 3 FZV<br />

- Typ-/Einzelgenehmigung vorhanden<br />

- Haftpflichtversicherung<br />

- Zuteilung eines Kennzeichens<br />

- Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung<br />

5. Ausnahme von Zulassungsverfahren:<br />

- § 3 II Nr. 1 d FZV Mofa:<br />

o Definition § 2 Nr. 11 a FZV (KKR) und § 4 I Nr. 1 FeV: Einspurige,<br />

einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbel, BbH max. 25<br />

km/h<br />

- § 4 I FZV Typ-/Einzelgenehmigung<br />

- § 1 I PflichtVG Versicherungspflicht<br />

- §§ 4 III, 26, 27 III FZV: Versicherungskennzeichen nur an der Rückseite<br />

- § 26 I FZV Versicherungsbescheinigung mitführen/aushändigen<br />

- 33 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

6. § 4 V FZV Typ-/Einzel-Genehmigung<br />

- mitführen/aushändigen<br />

7. Veränderungen am KFZ (Welches Kfz liegt jetzt vor)<br />

7.1 Prüfung der Ordnungswidrigkeit nach § 19 V StVZO<br />

7.2 Unter Verweis auf die vorgenannten Punkte 1 bis 6 Prüfung der<br />

Ordnungswidrigkeit nach § 30 I StVZO<br />

7.3 Unter Verweis auf die vorgenannten Punkte 1 bis 6 Prüfung der<br />

zulassungsrechtlichen Bestimmungen<br />

7.3.1 Alternative:<br />

An dem Mofa wurde der Hubraum über 50 ccm bis max. 125 ccm verändert, dann<br />

wird daraus ein Leichtkraftrad welches ebenfalls gem. § 3 II FZV vom<br />

Zulassungsverfahren ausgenommen ist, allerdings ohne die erforderliche Typ-<br />

/Einzelgenehmigung gem. § 4 I FZV in Betrieb gesetzt wird.<br />

Tatbestand BKat TBNR €uro<br />

Sie setzten das zulassungsfreie Fahrzeug<br />

ohne die dafür erforderliche<br />

Typgenehmigung/Einzelgenehmigung in<br />

Betrieb. § 4 I, § 48 FZV; § 24 StVG; B 3<br />

175 804600 50,-<br />

Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 I i.V.m. § 48 FZV i.V.m. § 24<br />

StVG dar.<br />

7.3.2 Alternative:<br />

Das Mofa wurde ohne Manipulation des Hubraumes verändert, also hat es weiterhin<br />

nicht mehr als 50 cm³ aber eine Geschwindigkeit von 125 km/h. Damit ist es unter die<br />

Definition des Kraftrades in § 2 Nr. 9 FZV einzuordnen. Das Kfz ist somit keine<br />

Ausnahme vom Zulassungsverfahren gemäß § 3 II FZV und es entsteht<br />

Zulassungspflicht nach § 3 I FZV.<br />

Tatbestand BKat TBNR €uro<br />

Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl<br />

es nicht zum Verkehr zugelassen war.<br />

§ 3 I, § 48 FZV; § 24 StVG; B 3<br />

175 803600 50,-<br />

Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 I i.V.m. § 48 FZV i.V.m. § 24<br />

StVG dar.<br />

- 34 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

Eine Straftat gemäß § 370 AO oder eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 378 AO liegt<br />

regelmäßig aufgrund der entgegenstehenden Vorschrift des § 3 I DV-KraftStG nicht<br />

vor. Die in solchen Fällen einschlägige widerrechtliche Benutzung ist dort nämlich<br />

nicht als meldepflichtiger Tatbestand aufgeführt. Übrig bleibt die Steuerschuld und<br />

die Mitteilungspflicht der Polizei darüber gegenüber den Finanzbehörden aufgrund §<br />

116 AO.<br />

§§ 1, 6 PflichtVG sind nicht anwendbar, wenn das versicherte Fahrzeug verändert<br />

wird, weil ein gültiger Versicherungsvertrag besteht.<br />

Fragen aus der Praxis zum Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

Beantwortet von Immanuel Noske, LAFP NRW:<br />

Sachverhalt 1:<br />

Jemand hat im Fachhandel eine Sportauspuffanlage für seinen VW Golf 5 gekauft.<br />

Dafür hat er vom Händler eine EG-Genehmigung (also eine Betriebserlaubnis im<br />

Sinne § 19 III Nr. 2 StVZO) ausgehändigt bekommen.<br />

Diese Anlage baut er nun an seinen VW Golf 5. Da für europäische Erlaubnisse und<br />

Genehmigungen keine Einbauabnahme besteht, musste er den VW Golf 5 mit der<br />

neuen Anlage auch nicht irgendwo vorführen.<br />

Frage:<br />

Wie kann der Kollege bei der Verkehrskontrolle nun erkennen, ob mit der<br />

Auspuffanlage alles in Ordnung ist. Reicht es, wenn der Kfz-Führer ihm die vom<br />

Fachhändler ausgehändigte EG-Genehmigung überreicht (Mitführpflicht gemäß § 19<br />

IV StVZO) oder gibt es für die Zulässigkeit dieser Veränderung (die ja die<br />

Umweltvariante aus § 19 II StVZO betrifft) weitere Erfordernisse<br />

Antwort:<br />

Zunächst existiert für die beschriebene EG-Genehmigung keine Mitführpflicht. § 19<br />

IV StVZO spricht lediglich die Fälle des § 19 III Nr. 1 und 3 StVZO an. Die EG-<br />

Genehmigung ist allerdings in Nr. 2 beschrieben. Dieser Umstand ist in der Praxis<br />

jedoch kaum bekannt, so dass man bei der überwiegenden Anzahl der Kontrollen<br />

auch EG-Genehmigungen ausgehändigt bekommt.<br />

Die Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit gestaltet sich jedoch schwierig, da die<br />

Genehmigungen nicht zwingend in Deutsch verfasst sein müssen.<br />

Für die Praxis bedeutet dies, dass der einzige Weg über die Genehmigungsnummer<br />

des Bauteils zum KBA führt. Dort ist man in der Lage, Auflagen oder<br />

Einschränkungen mitzuteilen. Zu den Geschäftszeiten kann dies sicher telefonisch<br />

erfolgen - außerhalb der Geschäftszeiten wird es problematisch.<br />

- 35 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

Inzwischen können übrigens sogar einige Anhängerkupplungen an Pkw "selbst"<br />

angebaut werden, OHNE dass eine weitere Überprüfung stattfinden muss (auch<br />

diese haben dann eine EG-Genehmigung).<br />

Sachverhalt 2:<br />

Seitdem die Zulassungsstellen nur noch die Zulassungsbescheinigungen Teil 1<br />

aushändigen, werden nachträgliche Veränderungen am Kfz dort nicht mehr<br />

eingetragen, sondern nur noch in einer Kartei der Zulassungsstelle "verwaltet".<br />

Frage:<br />

Welche Veränderungen müssen überhaupt bei der Zulassungsstelle angezeigt<br />

werden. Reicht es nicht aus, wenn man, wie oben im Auspuffbeispiel, eine ABE oder<br />

EG-Genehmigung vorlegen kann<br />

Antwort:<br />

Die wahlweisen Rad-Reifen-Kombinationen, die der Fahrzeughersteller serienmäßig<br />

für ein bestimmtes Fahrzeug freigibt, sind nicht mehr alle in die<br />

Zulassungsbescheinigung eingetragen. Es wird nur noch eine Kombination<br />

aufgenommen (das muss nicht der tatsächlich montierten entsprechen). Aufschluss<br />

kann nur der Fahrzeughersteller geben (über die FIN).<br />

Bei Teilen für die ein Teilegutachten existiert muss eine Anbauabnahme im Sinne<br />

des § 19 III StVZO erfolgen. Das Textfeld 22 der Zulassungsbescheinigung wird<br />

dann auf der Anbauabnahme fortgeführt. Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist<br />

erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle erforderlich. Fahrzeugteile mit<br />

einer Teile-Betriebserlaubnis (z. B. dunkel eingefärbte Schlussleuchten) unterliegen<br />

in der Regel nicht der Abnahme und somit auch nicht dem Eintrag. Jedoch: Die ABE<br />

unterliegt der Mitführpflicht (19 III StVZO) und es müssen alle Auflagen eingehalten<br />

werden (im o. a. Beispiel ist dies in der Regel das zusätzliche Anbringen von<br />

Rückstrahlern).<br />

Sämtliche Sonderabnahmen, die über die Begutachtung nach 19 III StVZO<br />

hinausgehen (z. B. sog. Einzelabnahmen) müssen in die Zulassungsbescheinigung<br />

eingetragen werden.<br />

Sachverhalt 3:<br />

Jemand kauft sich für seinen Audi A3 im Fachhandel eine neue Fahrzeugfront, also<br />

mit Spoilerlippe und verändertem Kühlergrill. In der ausgehändigten ABE steht, dass<br />

der Einbau von einem Sachverständigen abgenommen werden muss.<br />

- 36 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

Frage:<br />

Wie sieht das in der Praxis aus. Fahre ich also mit meiner neuen A3 Front zur<br />

DEKRA, lasse das Teil begutachten und bekomme dann ein Zertifikat Muss ich mit<br />

diesem Zertifikat dann noch zur Zulassungsstelle, um das ganze "eintragen", also in<br />

die dortige Kartei aufnehmen zu lassen<br />

Früher wurden diese Veränderungen in den Fahrzeugschein "eingetragen". Das wird<br />

ja heute nicht mehr gemacht. Woher weiß ich aber bei der Kontrolle, ob der Kfz-<br />

Führer die Veränderung seines A3 tatsächlich (wenn er denn überhaupt dazu<br />

verpflichtet ist) auch bei der Zulassungsstelle angezeigt hat Oder reicht es, wenn er<br />

bei der Kontrolle das Einbaugutachten der DEKRA präsentieren kann<br />

Antwort:<br />

Letzteres reicht völlig aus! Das Textfeld des Fahrzeugscheines wird in der<br />

Anbauabnahme fortgeführt (es ist quasi wie eingetragen mit dem Unterschied, dass<br />

der Halter nicht für jede Veränderung eine neue Zulassungsbescheinigung benötigt.<br />

Bei der nächsten Befassung (z. B. Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk) ist<br />

eine Berichtigung der Fahrzeugdokumente erforderlich (da ja dann ohnehin eine<br />

neue<br />

Zulassungsbescheinigung erstellt werden muss).<br />

Wichtig: Die Anbauabnahme ist UNVERZÜGLICH durchzuführen. D. h. nach Einbau<br />

auf DIREKTEM Weg, ansonsten wäre die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs<br />

erloschen!<br />

Sachverhalt 4:<br />

Es gibt Kfz-Felgen (AZEV, Borbet etc.), die man sich im Nachhinein an seinen Pkw<br />

anbauen kann. Beim Kauf bekommt man für diese ebenfalls eine ABE und muss den<br />

Anbau (so wie es in der ABE dann eben steht) begutachten lassen oder nicht.<br />

Frage:<br />

Was ist mit Felgen, die z.B. für einen Golf 5 beim VW-Händler gekauft werden, z.B.<br />

vom VW-Haustuner ABT Ist es so, dass bei der Prüfung des Kfz-Prototyps nach §<br />

20 StVZO häufig auch eine ganze Reihe von Felgen, Spoilern, Scheinwerfertunings<br />

etc. mitgeprüft werden und dann auch mit unter die Allgemeine Betriebserlaubnis für<br />

Typen gem. § 20 StVZO fallen Bekomme man für diese Teile dann keine ABE<br />

mehr, die bei einer Kontrolle vorgewiesen werden kann Woher weiß dann aber der<br />

Kollege, ob dieser Fahrzeugfront von ABT oder die Felgen von Projekt ZWO schon<br />

im Rahmen der Prototypprüfung gemäß § 20 StVZO mitgeprüft und für tauglich<br />

befunden wurden<br />

Antwort:<br />

Projekt ZWO und ABT sind Fahrzeugtuner, die sich in der Regel nicht mit den<br />

Größen einer vom Hersteller freigegebenen Rad-Reifen-Kombination zufrieden<br />

geben. Daher werden wir insbesondere für Felgen dieser Hersteller regelmäßig eine<br />

ABE bekommen müssen. Den Auflagen dieser ABE kann dann entnommen werden,<br />

- 37 -


Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

ob z. B. eine Anbauabnahme erforderlich ist oder z. B. nur bestimmte Reifengrößen<br />

gefahren werden dürfen.<br />

Zu diesem Thema – Hinweis auf die Seite www.tune-it-safe.de.<br />

Sachverhalt 5:<br />

Im Sommer führen viele Kräder sog. Sportauspuffs. Für diese Sportauspuffanlagen<br />

wird eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO ausgehändigt.<br />

Frage:<br />

Wie kann ich herausfinden, ob nicht im Nachhinein noch selbständig am<br />

Sportauspuff "herumgebastelt" wurde, um ihn noch sportlicher, also noch lauter zu<br />

machen (sog. "Brülltüte") Gibt es da für die Kollegen irgendwelche Tipps, woran sie<br />

schnell und einfach erkennen können, ob der Auspuff "leergeräumt" wurde bzw. ob<br />

tatsächlich im Nachhinein eigenmächtig daran manipuliert wurde und somit trotz<br />

vorliegender Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO die Umweltvariante aus § 19 III<br />

StVZO zutrifft<br />

Antwort:<br />

Gibt es! Bei sehr vielen Anlagen wird einfach das sog. Prallblech entfernt (erkennt<br />

man häufig durch einen Blick in die Abgasanlage). Ferner werden momentan<br />

manipulierte Anlagen (bei ebay) angeboten, die man mechanisch oder elektrisch<br />

während der Fahrt lauter oder leiser regeln kann. Das funktioniert in dem das<br />

Prallblech beweglich ist und man es einfach im Auspuff verdreht (mechanisch oder<br />

mit Elektromotor) Somit während der Fahrt laut und bei der Kontrolle wieder leise<br />

schaltet. Daneben gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Manipulation.<br />

- 37a -


Maßnahmen § 5 FZV<br />

Verbot der<br />

Weiterfahrt<br />

Verkehrsüberwachung<br />

§ 19 III StVZO<br />

EG-Typgenehmigung<br />

Änderungen<br />

nationale<br />

Typgenehmigung<br />

Abgas- und<br />

Geräuschverhalten<br />

§ 19 II StVZO<br />

Betriebserlaubnis<br />

Voraussetzung<br />

für die<br />

Zulassung<br />

Gefährdung<br />

Einzelgenehmigung<br />

Fahrzeugart<br />

COC<br />

§ 19 V StVZO<br />

§ 30 I StVZO<br />

§ 4 I FZV<br />

zulassungspflichtige<br />

Fahrzeuge<br />

Voraussetzung<br />

Zulassung<br />

Versicherung<br />

Steuer<br />

AKB<br />

Vertrag<br />

widerrechtliche<br />

Benutzung<br />

§ 30 I StVZO<br />

§ 19 V StVZO<br />

zulassungsfreie<br />

Fahrzeuge<br />

Rechtsfolgen<br />

§ 3 I FZV<br />

4 Erlöschen BE MindMap.pdf - 17.05.2012 - The Mindjet Team


Kennzeichen<br />

5 Kennzeichen<br />

5.1 Zuteilung von Kennzeichen<br />

§ 8 I FZV Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht<br />

aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk (im<br />

gezeigten Beispiel: HH) und einer Erkennungsnummer (im gezeigten<br />

Beispiel: EU 194). Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßgabe der<br />

Anlage 1 zu vergeben bzw. werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.<br />

Das Eurokennzeichen ist ab dem 01.11.2000 zu verwenden. Kennzeichen,<br />

die vor dem 01.11.2000 zugeteilt worden sind, gelten jedoch weiter.<br />

5.2 Besondere Kennzeichen<br />

§ 9 II FZV Grünes Kennzeichen<br />

Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist<br />

abweichend von § 10 I FZV ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf<br />

weißem Grund zuzuteilen.<br />

Ausgenommen hiervon sind z.B.:<br />

1. Fahrzeuge von Behörden<br />

2. Leichtkrafträder<br />

3. Kleinkrafträder<br />

Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.<br />

- 39 -


Kennzeichen<br />

§ 8 I Satz 3<br />

FZV<br />

Behördenkennzeichen<br />

Fahrzeuge der Bundes- oder Landesorgane, des Diplomatischen Corps<br />

und berechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere<br />

Kennzeichen nach Anlage 3; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge<br />

bestehen nur aus Zahlen. Die Zahlen dürfen nicht mehr als 6 Stellen haben.<br />

Anlage 4<br />

Kraftradkennzeichen<br />

Durch die 1. Verordnung zur Änderung der FZV vom 04.04.2011 (BGBl. I,<br />

549) wird der Forderung Rechnung getragen, Kennzeichen bis zu einer<br />

Minimalgröße von 18x20 cm zuzulassen.<br />

Mit der Änderung wird auch die geänderte Gestaltung der Kraftradkennzeichen<br />

in den Ausführungen als allgemeines Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen<br />

und Saisonkennzeichen eingeführt.<br />

Vergleich:<br />

Altes Kennzeichen (rechts)<br />

Neues Kraftradkennzeichen (links)<br />

Quelle: BMVBS<br />

- 40 -


Kennzeichen<br />

§ 8 Ia<br />

FZV<br />

Wechselkennzeichen 1<br />

Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der<br />

Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige<br />

Fahrzeuge des gleichen Halters wird auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge<br />

ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche<br />

Fahrzeugklasse M1, L oder O1 fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl<br />

und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.<br />

Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen<br />

Kennzeichenteil (Eurokennzeichen) und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen<br />

[kleinen (Ziffern-)] Teil.<br />

- Den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden dass Unterscheidungszeichen<br />

und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer<br />

- Den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet die letzte Ziffer der Erkennungsnummer<br />

Quelle: ADAC<br />

Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am betreffenden Fahrzeug anzubringen.<br />

Auf diesem Teil ist unter der Ziffer auch die Beschriftung des gemeinsamen<br />

Teils aufgeführt, sodass das vollständige Kennzeichen des Fahrzeugs<br />

ersichtlich ist. Der gemeinsame Kennzeichenteil ist an dem Fahrzeug<br />

anzubringen, das gerade im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt<br />

wird. Für zwei Pkw werden somit zwei Schilder mit dem gemeinsamen<br />

Kennzeichenteil und vier Schilder (für jedes Fahrzeuge zwei) mit dem<br />

fahrzeugbezogenen Teil ausgefertigt. 2<br />

Anders ausgedrückt: Das Wechselkennzeichen besteht aus den für beide<br />

Fahrzeuge gleichen Kennzeichenteilen (z.B. K – XX 33), auf denen die Zulassungsplakette<br />

in Form des Landeswappens aufgebracht ist und die am jeweils<br />

genutzten Fahrzeug vorn und hinten montiert werden. Sie entsprechen den<br />

"normalen" Kennzeichenschildern, haben allerdings keine HU-Plakette. Diese<br />

befindet sich auf den fahrzeugbezogenen Kennzeichenteilen, die an beiden<br />

Fahrzeugen ständig vorn und hinten befestigt bleiben. Sie sind viel kleiner und<br />

tragen nur die Ziffern 1 oder 2 sowie unten kleinformatig das gemeinsame<br />

Kennzeichen, damit stets die gesamte Autonummer erkennbar ist.<br />

1<br />

2<br />

Die Regelung tritt zum 01.07.2012 in Kraft.<br />

Liebermann VD 2012, 39.<br />

- 41 -


Kennzeichen<br />

Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge<br />

geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist,<br />

darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden,<br />

wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen<br />

Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.<br />

Zum Schutz unbeteiligter Dritter wurde seitens des Bundeskriminalamtes<br />

angeregt, kein Wechselkennzeichen zuzuteilen, dessen gemeinsamer Teil<br />

bereits einer ausgegebenen Erkennungsnummer eines „regulären“ Kennzeichens<br />

entspricht bzw. kein „reguläres“ Kennzeichen auszugeben, dessen<br />

Erkennungsnummer bereits als gemeinsamer Teil eines Wechselkennzeichens<br />

zugeteilt worden ist.<br />

Zur Vermeidung von Missbrauch gestohlener gemeinsamer Kennzeichenteile<br />

sind diese durch die Angabe „W“ gekennzeichnet. Dadurch können die<br />

Kontrollbehörden feststellen, dass es sich um einen Teil eines Wechselkennzeichens<br />

handelt, der nur in Verbindung mit dem fahrzeugbezogenen<br />

Teil geführt werden darf. Die Ergänzung der Beschriftung des fahrzeugbezogenen<br />

Kennzeichens ist erforderlich, um Fälschungsmöglichkeiten zu erschweren.<br />

Der zusätzliche Buchstabe „W“ ist nicht Bestandteil des Kennzeichens.<br />

Er kennzeichnet nur das Schild als Teil eines Wechselkennzeichens.<br />

Ergänzend kündigte das BMVBS bereits im Juni 2012 3 mit, „zur eindeutigen<br />

Identifizierung des Wechselkennzeichens die Aufprägung des „W“ zwischen<br />

dem Unterscheidungszeichen und den Buchstaben der Erkennungsnummern<br />

auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil vorzuschreiben. Wie auf dem<br />

102. BLFA-Fz abgestimmt, bestehen von hier aus keine Bedenken, im Interesse<br />

eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Wechselkennzeichen im<br />

Vorgriff auf die zu erwartende Verordnungsänderung bereits ab dem<br />

01.07.2012 den gemeinsamen Kennzeichenteil entsprechend auszugestalten.“<br />

Hierzu liegen bereits entsprechende Erlasse der Länder vor. 4 Zum<br />

01.11.2012 wurde die entsprechende Änderungsverordnung in Kraft gesetzt.<br />

5<br />

Die Bußgeldsätze für das Führen (50 €uro) oder Abstellen (40 €uro) des<br />

Fahrzeugs ohne oder mit unvollständigem Wechselkennzeichen entsprechen<br />

den Sätzen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen.<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Schreiben BMVBS, Az.: LA23/7362.2/3-01<br />

Erlass MBWSV NRW vom 21.06.2012 – VII B 2-21-13/409.<br />

1. Verordnung zur Änderung der FZV (…) vom 19.10.2012 (BGBl. I S. 2232).<br />

- 42 -


Kennzeichen<br />

5.3 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen<br />

§ 10 I FZV Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer<br />

Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild<br />

aufzubringen....<br />

§ 10 II FZV Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt<br />

sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen<br />

versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der<br />

Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften.....<br />

§ 10 III FZV Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde<br />

zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt<br />

werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes,<br />

dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des<br />

Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so<br />

beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen<br />

zerstört wird.<br />

§ 10 IV<br />

FZV<br />

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,<br />

insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten<br />

zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung<br />

dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden<br />

Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden,<br />

wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die<br />

Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.<br />

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher<br />

zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung<br />

des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kfz-<br />

Haftpflichtversicherung erfasst sind.<br />

- Allerdings fehlt hier im Gegensatz zu der bis zum 01.11.2012 geltenden<br />

Regelung der Hinweis auf die regionale Beschränkung,<br />

sodass Fahrten im gesamten Bundesgebiet zulässig sind, solange<br />

sie bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung erfolgen.<br />

§ 10 V FZV Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs<br />

vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen<br />

genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern<br />

die Anbringung an deren Rückseite.<br />

- 43 -


Kennzeichen<br />

§ 10 VI FZV Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:<br />

(Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung<br />

haben, .....die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung<br />

darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten<br />

lassen).<br />

§ 10 VIII FZV Anhänger nach § 3 II Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger<br />

nach § 3 II Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes<br />

Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein<br />

Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner<br />

Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.<br />

(Wiederholungskennzeichen)<br />

§ 10 IX FZV Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte<br />

Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug<br />

oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung<br />

ist nicht erforderlich.<br />

§ 10 X FZV Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den<br />

Zulassungsstaat.......am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik<br />

Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".<br />

§ 10 XI FZV Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen<br />

oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder<br />

deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht<br />

werden. ...... Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD"<br />

und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.<br />

<br />

§ 10 XII FZV Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen<br />

nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf<br />

einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1,<br />

Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1<br />

ausgestaltet,<br />

angebracht und<br />

beleuchtet ist und<br />

die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden<br />

ist und<br />

keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden<br />

Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am<br />

Fahrzeug angebracht sind.<br />

Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen o-<br />

der zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.<br />

- 44 -


Kennzeichen<br />

§ 10 XIII FZV Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach<br />

§ 22a Absatz1 Nr. 21 StVZO bauartgenehmigte<br />

Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder<br />

Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit<br />

bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen,<br />

lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,<br />

1. weißes Licht nach hinten abstrahlen<br />

2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein.<br />

§ 23 I Satz 3<br />

StVO<br />

Der Fahrzeugführer muss auch dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen<br />

Kennzeichen stets gut lesbar sind.<br />

5.4 Verstöße aus dem BKat-OWi:<br />

Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen - § 10 FZV<br />

Tatbestand BKat TBNR €uro<br />

Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen<br />

hinteres amtliches Kennzeichen nicht den<br />

Vorschriften entsprach.<br />

§§ 10 I, 6, 12, § 48 FZV; § 24 StVG<br />

Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen<br />

vorderes amtliches Kennzeichen nicht den<br />

Vorschriften entsprach.<br />

§§ 10 I, VII, XII, § 48 FZV; § 24 StVG<br />

Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl sich<br />

die an dem Fahrzeug angebrachten<br />

Kennzeichenschilder in keinem<br />

ordnungsgemäßen Zustand *) befanden.<br />

§§ 10 II, XII § 48 FZV; § 24 StVG<br />

Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen<br />

Kennzeichenbeleuchtung nicht den Vorschriften<br />

entsprach.<br />

§§ 10 VI, XII § 48 FZV; § 24 StVG<br />

Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen<br />

vorgeschriebenes amtliches Kennzeichen fehlte.<br />

§§ 10 V, XII § 48 FZV; § 24 StVG<br />

Sie führten an der Rückseite des letzten<br />

zulassungsfreien Anhängers kein<br />

vorgeschriebenes Kennzeichen.<br />

§§ 10 V, XII § 48 FZV; § 24 StVG<br />

179 810100 10,-<br />

179 810106 10,-<br />

179 810112 10,-<br />

179 810118 10,-<br />

179a 810600 40,-<br />

179a 810612 40,-<br />

- 44a -


Kennzeichen<br />

Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen<br />

amtliches Kennzeichen mit Glas, Folie oder<br />

ähnlichen Abdeckungen versehen war.<br />

§§ 10 II, XII § 48 FZV; § 24 StVG<br />

Sie führten das Fahrzeug, obwohl die<br />

vorgeschriebenen Kennzeichen schlecht lesbar<br />

waren<br />

§§ 23 I, § 49 StVO; § 24 StVG<br />

179b 810618 50,-<br />

107.3 123130 5,-<br />

- 44b -


Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten<br />

6 Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr<br />

Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten<br />

§ 16 I FZV Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-<br />

Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,<br />

zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden,<br />

wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter<br />

Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen)<br />

führen. § 31 II der StVZO bleibt unberührt.<br />

Definition<br />

Probefahrt<br />

… die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit<br />

des Fahrzeugs (Legaldefinition § 2 Nr. 23 FZV)<br />

Definition<br />

Prüfungsfahrt<br />

… die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen<br />

amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr<br />

oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation<br />

einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort<br />

und zurück (Legaldefinition § 2 Nr. 24 FZV)<br />

Definition<br />

Überführungsfahrt<br />

… die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (Legaldefinition<br />

§ 2 Nr. 25 FZV)<br />

- 45 -


Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten<br />

6.2 Rote Kennzeichen<br />

§ 16 III Satz 1<br />

FZV<br />

Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge<br />

mit roten Kennzeichen können zugeteilt werden<br />

- durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde<br />

- an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, -teilehersteller, -werkstätten<br />

und –händler<br />

- befristet oder widerruflich<br />

- zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen<br />

Fahrzeugen<br />

§ 16 III Satz 2<br />

FZV<br />

Ein rotes Kennzeichen besteht aus<br />

- einem Unterscheidungszeichen<br />

- einer Erkennungsnummer nur aus Ziffern beginnend mit „06“<br />

§ 16 III FZV Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes<br />

zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug<br />

sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt<br />

einzutragen.<br />

Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen<br />

Personen auf Verlangen auszuhändigen.<br />

Über jede Prüfungs-, Probe oder Überführungsfahrt sind fortlaufende<br />

Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen,<br />

das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit<br />

dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs,<br />

die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich<br />

sind.<br />

Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen<br />

Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.<br />

Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist<br />

das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde<br />

unverzüglich zurückzugeben.<br />

§ 16 IIIa FZV Rote Kennzeichen können auch Technischen Prüfstellen sowie anerkannten<br />

Überwachungsorganisationen für die Durchführung von Prüffahrten<br />

im Rahmen der HU, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen<br />

nach § 23 StVZO und Untersuchungen und Begutachtungen im Rahmen<br />

des § 5 FZV (…) zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen (…) beginnt<br />

mit „05“.<br />

- 46 -


Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten<br />

Häufig nehmen Inhaber von Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung ihre<br />

Pflichten nicht so genau.<br />

Die Bestimmung des § 16 III FZV verlangt aber eindeutig die Zuverlässigkeit der privilegierten<br />

Personen.<br />

Die Zuverlässigkeit ist aber dann in Frage zu stellen ist, wenn der Betreffende<br />

<br />

<br />

<br />

entweder gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen<br />

verstoßen hat,<br />

oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat,<br />

die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden<br />

Verwendung vermuten lassen<br />

oder wenn hinsichtlich der erforderlichen ordnungsgemäßen Führung seines<br />

Gewerbebetriebes sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten,<br />

die eine derartige Vermutung begründen.<br />

Kennzeichenbestimmungen<br />

§ 16 V FZV Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 Anlage 4<br />

FZV anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein.<br />

§ 10 XII FZV Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,<br />

wenn das zugeteilte (rote) Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild<br />

… ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette<br />

vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden<br />

Zeichen und Einrichtungen am Fahrzeug angebracht<br />

sind.<br />

- 47 -


Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten<br />

6.3 Rote Versicherungskennzeichen<br />

Fahrten im Sinne des § 16 I FZV<br />

- Prüfungsfahrten<br />

- Probefahrten<br />

- Überführungsfahrten<br />

dürfen mit roten Versicherungskennzeichen unternommen werden<br />

- mit Kfz i.S.d. § 4 III Satz 1 FZV<br />

d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder<br />

e) motorisierte Krankenfahrstühle<br />

f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge<br />

Der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer beginnt mit dem Buchstaben Z. Das<br />

Kennzeichen selbst ist nach § 27 FZV anzubringen. Es braucht am Kfz nicht fest angebracht<br />

zu sein. Das entspricht der Regelung über die roten Kennzeichen.<br />

- 48 -


Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten<br />

6.4 Kurzzeitkennzeichen<br />

Die Vorschrift des § 16 FZV regelt die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr in<br />

den Fällen der Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten.<br />

Die Zulassungsbehörde erteilt auf Antrag<br />

- ein Kurzzeitkennzeichen<br />

o Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus:<br />

• Unterscheidungszeichen<br />

• einer Erkennungsnummer<br />

• beginnend mit „03“ oder „04“<br />

• Ablaufdatum (fünf Tage ab Zuteilung)<br />

• Verwendung nur an einem Fahrzeug<br />

- einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen<br />

o Die Angaben zum Fahrzeug sind vor Antritt der ersten Fahrt vollständig<br />

und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen<br />

o Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen<br />

Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen<br />

- 49 -


Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten<br />

Rechtsfolgen<br />

Ein Zulassungsverstoß (§ 3 I FZV) liegt nur vor bei<br />

- zweckentfremdeter Benutzung<br />

- Anbringung an einem anderen Fahrzeug<br />

Ein Verstoß gegen § 16 II Satz 6 FZV liegt vor bei Anbringung der Kurzzeitkennzeichen<br />

an zwei Fahrzeugen gleichzeitig.<br />

Tatbestand BKat TBNR €uro<br />

Sie verwendeten das Kurzzeitkennzeichen verbotswidrig<br />

an mehr als einem Fahrzeug<br />

§ 16 II; § 48 FZV; § 24 StVG<br />

182 816606 50,-<br />

Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen<br />

Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.<br />

Tatbestand BKat TBNR €uro<br />

Sie setzten das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen<br />

in Betrieb, obwohl das auf dem Kennzeichen<br />

angegebene Ablaufdatum überschritten<br />

war.<br />

§ 16 II; § 48 FZV; § 24 StVG<br />

175 816600 50,-<br />

Ein Verstoß gegen § 10 XII FZV i.V.m. § 16 V FZV liegt vor, wenn das<br />

- Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist<br />

- Das Kennzeichen mit Folie (…) versehen ist<br />

Tatbestand BKat TBNR €uro<br />

Sie nahmen das Fahrzeug bei einer Prüfungsfahrt,<br />

Probefahrt oder Überführungsfahrt ohne<br />

Kurzzeitkennzeichen in Betrieb<br />

§ 16 V; § 48 FZV; § 24 StVG<br />

179a 816612 40,-<br />

Die weiteren Verstöße siehe Kapitel 1.<br />

Ein Verstoß gegen § 16 II, III FZV liegt vor, wenn<br />

- der Fahrzeugschein nicht mitgeführt oder ausgehändigt wird<br />

- Eintragungen nicht vorgenommen wurden<br />

Tatbestand BKat TBNR €uro<br />

Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen hinteres<br />

amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften<br />

entsprach<br />

§ 10 XII, 16 II; § 48 FZV; § 24 StVG<br />

174 804100 10,-<br />

- 50 -


Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten<br />

Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, dessen vorderes<br />

amtliches Kennzeichen nicht den Vorschriften<br />

entsprach<br />

§ 10 XII, 16 II; § 48 FZV; § 24 StVG<br />

Sie füllten den besonderen Fahrzeugschein nicht<br />

ordnungsgemäß aus<br />

§ 16 III, § 48 FZV, § 24 StVG<br />

174 804106 10,-<br />

181 816106 10,-<br />

Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen<br />

oder zulassen.<br />

Das Heidelberger Modell<br />

In letzter Zeit konnten auffallend viele Pkw mit Kurzzeitkennzeichen gesichtet werden,<br />

die in Kurzzeitkennzeichen der Stadt Heidelberg trugen. Gleichzeitig war zu beobachten,<br />

wie immer mehr gewerbliche Zulassungsbetriebe das Internet bewerben.<br />

Hier hatte sich ein Markt etabliert, der es dem Kunden ermöglichte auf sehr bequeme<br />

Art und Weise an Kurzzeitkennzeichen zu gelangen.<br />

Das war nur deshalb möglich, weil der Antragsteller die Kurzzeitkennzeichen bei einer<br />

beliebigen Zulassungsbehörde beantragen kann. Das folgte aus dem Wortlaut<br />

des § 16 II Satz 1 FZV-alt „auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf …“ ein<br />

Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen.<br />

In der Praxis zeigte sich folgende typische Fallgestaltung: ein gewerblicher „Zulassungsservice“<br />

erwarb bei einer Versicherungsagentur eine ausreichende Anzahl Versicherungsdoppelkarten.<br />

Bei einer (nicht unbedingt der örtlich zuständigen) Zulassungshörde<br />

wurden sodann Kurzzeitkennzeichen in großer Zahl beantragt und ausgegeben.<br />

Eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen fand in aller Regel nicht<br />

statt. Diese Kurzzeitkennzeichen wurden dann an Dritte weiter verkauft.<br />

Die gezeigte Vorgehensweise beinhaltete nicht nur einen zulassungsrechtlichen Verstoß<br />

gegen § 3 I FZV i.V.m. § 48 Nr. 1a FZV, sondern auch einen Verstoß gegen §<br />

22a I Nr. 1 StVG (missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen)<br />

1 : -<br />

- „Vor dem Hintergrund der Verhinderung von Kennzeichenmissbrauch im Zusammenhang<br />

mit Straftaten und zum Schutz des staatlichen Zulassungswesens<br />

belegt § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVG jede Abgabe von Fahrzeugkennzeichen<br />

an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle gemäß §<br />

6b StVG mit Strafe. § 22a StVG erfasst auch die Kurzzeitkennzeichen nach §<br />

16 Abs. 2 FZV“.<br />

1<br />

OLG München NZV 2011, 263 (= DAR 2011, 151; ZfS 2011, 171).<br />

- 51 -


Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten<br />

Das Urteil wird jedoch mit starker Kritik überzogen: Die Strafvorschrift bezieht sich<br />

nämlich nicht auf amtlich zugeteilte Kennzeichen, sondern lediglich auf Kennzeichenschilder,<br />

die noch keinen „amtlichen Segen“ haben. 2 Verhindert werden soll<br />

nach der amtlichen Begründung unkorrektes Verhalten im Zusammenhang mit dem<br />

Herstellen, Vertreiben und Ausgeben von Kennzeichenschildern. Herstellen bedeutet<br />

dabei die Fertigung des Endproduktes. 3 Die Serviceanbieter jedoch vertreiben gesiegelte<br />

und daher amtliche Kennzeichen.<br />

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Zulassung bewirkt erst die Zuteilung eines<br />

amtlichen Kennzeichens die Zulassung des Fahrzeugs. Von einem amtlichen Kennzeichen<br />

kann nur gesprochen werden, wenn das Kennzeichenschild amtlich gesiegelt<br />

ist. 4 Dabei ergibt sich nach Anlage 4 Abschnitt 6 Nr. 4b FZV die Besonderheit,<br />

dass die Zulassungsbehörde dem Halter oder Antragsteller gestatten kann, die Plaketten<br />

an den Kurzzeitkennzeichen des Fahrzeugs selbst anzubringen.<br />

Damit aber wird die Regelung unterlaufen mit der Folge, dass amtlicherseits nicht<br />

mehr nachvollziehbar ist, welches Fahrzeug mit dem Kurzzeitkennzeichen tatsächlich<br />

unterwegs ist. Diese Regelung wurde durch die Neufassung der FZV daher inzwischen<br />

aufgehoben.<br />

Eine weitere Änderung 5 bewirkte inzwischen, dass nur noch die örtlich zuständige<br />

Zulassungsbehörde Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller<br />

ausgestellten Fahrzeugschein auszugeben hat. Der Antragsteller hat die geforderten<br />

Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den<br />

Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen nur für<br />

die Durchführung von (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten) verwenden und<br />

keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

Dauer NZV 2011,264 Anm. zu OLG München NZV 2011, 263 (= DAR 2011, 151; ZfS 2011, 171).<br />

BT-Drucks. 8/971.<br />

Dauer NZV 2011, 263 (265) Anm. zu OLG München NZV 2011, 263 (= DAR 2011, 151; ZfS 2011, 171).<br />

1. Verordnung zur Änderung der FZV (…) vom 19.10.2012 (BGBl. I S. 2232).<br />

- 52 -


Saisonkennzeichen<br />

7 Saisonkennzeichen § 9 III FZV<br />

<br />

<br />

Auf Antrag<br />

wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt<br />

für einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum<br />

Betriebszeitraum muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate<br />

umfassen<br />

Der Betriebszeitraum ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter<br />

dem Kennzeichen<br />

in Betrieb setzen oder abstellen auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen<br />

Zeitraums<br />

Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung<br />

und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte<br />

Kennzeichen im Sinne des § 10 IV FZV<br />

Tatbestand BKat TBNR €uro<br />

Sie setzten das Fahrzeug mit Saisonkennzeichen<br />

außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen<br />

Betriebszeitraums in Betrieb<br />

(§ 9 III; § 48 FZV; § 24 StVG)<br />

Sie stellten das Fahrzeug mit Saisonkennzeichen<br />

außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen<br />

Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße<br />

ab.<br />

(§ 9 III, § 48 FZV; § 24 StVG)<br />

175 809600 50,-<br />

177 809606 50,-<br />

- 53 -


Oldtimer Kennzeichen<br />

8 Oldtimer-Kennzeichen<br />

8.1 Definition<br />

Definition<br />

Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen<br />

sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem<br />

guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen<br />

Kulturgutes dienen (Legaldefinition § 2 Nr. 22 FZV)<br />

8.2 Besondere Kennzeichen<br />

§ 9 I FZV Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23<br />

StVZO vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen<br />

besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer<br />

nach § 8 I FZV. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den<br />

Kennbuchstaben "H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.<br />

günstige Pauschal-Steuer: 191,- €/Jahr (Pkw), 46,- €/Jahr (Krad)<br />

keine Einschränkungen der Verwendung wie beim roten Oldtimer<br />

Begutachtung nach § 23 StVZO<br />

durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfungsingenieur<br />

Begutachtung ist nach einer Richtlinie (Verkehrsblatt der obersten Landesbehörde)<br />

durchzuführen<br />

Gutachten muss nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster angefertigt<br />

werden<br />

es ist eine Untersuchung im Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29<br />

StVZO durchzuführen<br />

es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21<br />

StVZO erstellt wird<br />

§ 21 StVZO Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge<br />

wenn für das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis vorliegt, so muss diese bei der<br />

Zulassungsbehörde beantragt werden<br />

- 54 -


Oldtimer Kennzeichen<br />

zu dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis muss ein Gutachten von einem<br />

amtlich anerkannten Prüfer, der Zulassungsbehörde vorgelegt werden<br />

in dem Gutachten wird bescheinigt, dass das Fahrzeug richtig beschrieben<br />

und vorschriftsmäßig ist<br />

8.3 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer<br />

§ 17 I FZV<br />

Oldtimer<br />

die an Veranstaltungen teilnehmen,<br />

die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des<br />

kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen,<br />

benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen<br />

Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung,<br />

wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen.<br />

auch für Probefahrten und Überführungsfahrten<br />

sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung § 31<br />

II StVZO bleibt unberührt.<br />

§ 17 II FZV Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet<br />

§ 16 III bis V FZV entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass das<br />

Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es<br />

ausgegeben worden ist.<br />

Die Vorschriften über die Führung des Fahrzeugscheinheftes gelten<br />

entsprechend.<br />

- 55 -


Ausfuhrkennzeichen<br />

9 Ausfuhrkennzeichen<br />

Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland<br />

§ 19 I FZV Soll ein<br />

zulassungspflichtiges nicht zugelassenes Kraftfahrzeug oder<br />

ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Kraftfahrzeug, dem<br />

kein Kennzeichen zugeteilt ist,<br />

mit eigener Triebkraft oder<br />

ein Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug<br />

dauerhaft in einen anderen Staat verbracht werden,<br />

ist anzuwenden:<br />

1. Haftpflichtversicherung<br />

2. Der nächste Termin zur Durchführung der Untersuchung nach §<br />

29 StVZO nach dem Ablauf der Zulassung gemäß Nummer 2<br />

liegt; ansonsten ist eine solche Untersuchung durchzuführen.<br />

3. Die Zulassung ist längstens auf ein Jahr zu befristen.<br />

4. An die Stelle des Kennzeichens tritt das Ausfuhrkennzeichen. Es<br />

besteht aus dem Unterscheidungszeichen, einer Erkennungsnummer<br />

und dem Ablaufdatum. Die Erkennungsnummer besteht<br />

aus einer ein- bis vierstelligen Zahl und einem nachfolgenden<br />

Buchstaben.<br />

5. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist auf die Ausfuhr des Fahrzeugs<br />

zu beschränken und mit dem Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer<br />

der Zulassung zu versehen.<br />

6. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung darf das Fahrzeug<br />

auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.<br />

- 56 -


Ausfuhrkennzeichen<br />

19 III FZV Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat die Zulassungsbescheinigung Teil I<br />

nach § 19 I Nr. 4 FZV mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen<br />

zur Prüfung auszuhändigen.<br />

§ 3 Nr. 12 KraftStG<br />

Die bis 2010 geltende Steuerbefreiung wurde aufgehoben. Die Kennzeichen unterliegen<br />

der Steuerpflicht.<br />

Rechtsfolgen<br />

Tatbestand BKat TBNR €uro<br />

Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl das<br />

Ausfuhrkennzeichen nicht den Vorschriften entsprach<br />

§ 19 I FZV; § 48 FZV; § 24 StVG<br />

Sie setzten das Fahrzeug in Betrieb, obwohl auf<br />

dem Ausuhrkennzeichen die Gültigkeitsdauer der<br />

Zulassung abgelaufen war<br />

§ 19 I FZV; § 48 FZV; § 24 StVG<br />

179 819100 10,-<br />

175 819600 50,-<br />

Der Halter darf nach Ablauf der Gültigkeitsdauer die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs<br />

nicht anordnen oder zulassen.<br />

- 57 -


Abschleppen<br />

10 Abschleppen/Schleppen<br />

10.1 Abschleppen<br />

Abschleppen ist das Verbringen eines betriebsunfähigen 1 oder zumindest in seiner<br />

Betriebssicherheit beeinträchtigten 2 Fahrzeugs zu einem möglichst nahe gelegenen<br />

Bestimmungsort. Dabei spielt es keine Rolle, ob das abgeschleppte Fahrzeug mit<br />

allen Achsen (Rädern) auf der Fahrbahn läuft oder nur mit einer, wie das der Fall<br />

sein kann, wenn das abzuschleppende Kfz mit einer Achse an einer Hebevorrichtung,<br />

besonderer Befestigungsvorrichtung, auf einer Schleppachse oder auf der Ladefläche<br />

angehangen bzw. aufgelegt wird. 3<br />

- Abschleppachsen sind Achsen, die dazu bestimmt sind, bei einem abzuschleppenden<br />

mehrachsigen Fahrzeug eine – i.d.R. noch am Fahrzeug befindliche<br />

– Achse in deren Funktion zu ersetzen. Abschleppachsen sind keine<br />

Anhänger. Die Vorschriften für Anhänger gelten daher nicht für Abschleppachsen.<br />

4<br />

Nach anderer Definition sind nach ihrer Bestimmung nur solche Achsen als<br />

Abschleppachsen zu verstehen, die unter den vorderen oder hinteren Teil eines<br />

Kfz geschoben werden, wenn die Vorder- oder Hinterachse des Fahrzeugs<br />

ausfällt und es mittels der Abschleppachse abgeschleppt werden soll. 5<br />

Hinweis:<br />

Das Mitführen eines Pkw hinter z.B. einem Wohnmobil mittels Abschlepp- oder<br />

Schleppachse ist nicht zulässig (siehe unter 10.7).<br />

- Eine Dolly-Achse (engl.: Rollwagen, auch: Untersetzachse, Rangierachse) ist<br />

ein kurzer ein- bis dreiachsiger Anhänger mit einer Sattelkupplung zur Aufnahme<br />

eines Sattelaufliegers an Kfz, die nicht über eine eigene Sattelkupplung<br />

verfügen.<br />

- Die Hubbrille ist eine am Heck eines Abschleppfahrzeuges angebrachte Vorrichtung,<br />

die hydraulisch aus- und eingefahren, gehoben und gesenkt werden<br />

kann, um einen Pkw oder einen Anhänger mit einer Achse mittels Seilwinde in<br />

die Brille zu ziehen und anschließend von der Fahrbahn zu heben.<br />

1 Hentschel/König/Dauer, Rn. 8 zu § 33 StVZO; Jagow, Rn. 12 zu § 18 StVZO-alt; Mindorf, Kap. 3.3.1, S.<br />

112; OLG Celle NZV 1994, 242 (= VRS 87, 156; ZfS 1994, 345; VD 1994, 114 Anm. Verfasser); OLG<br />

Frankfurt NStZ-RR 1997, 93; OLG Hamm VRS 57, 456 (= StVE Nr. 4 zu § 18 StVZO-alt); OLG Koblenz<br />

NStZ-RR 1997, 249.<br />

2 OLG Düsseldorf VRS 54, 369 (= VM 1977, 93); BayObLG DAR 1992, 362; BayObLGSt 1993, 198 (=<br />

NZV 1994, 163; JMBlBY 1994, 32; VRS 86, 374; VersR 1994, 447; ZfS 1994, 307).<br />

3 Meyer, Kap. S12c.<br />

4 Meyer, Kap. S12i.<br />

5 Braun/Konitzer, Rn. 7 zu § 2 FZV.<br />

- 58 -


Abschleppen<br />

10.2 Anschleppen<br />

liegt vor, wenn ein Kfz von einem anderen Kfz gezogen wird, um seinen Motor zum<br />

Anspringen zu bringen.<br />

In diesem Falle ist das anhängende Kfz rechtlich bereits als solches in Betrieb (es<br />

wird geführt!)<br />

Fahrzeug muss zugelassen sein, Fahrerlaubnis erforderlich.<br />

10.3 Betriebsunfähigkeit<br />

Ein Fahrzeug ist betriebsunfähig, wenn es wegen technischer Mängel mit eigener<br />

Motorkraft nicht bestimmungsgemäß verwendet oder nur mit wesentlich beeinträchtigter<br />

Betriebssicherheit gefahren werden kann. 6<br />

Betriebsunfähigkeit liegt nicht vor:<br />

- bei Treibstoffmangel oder Fehlen von Kühlwasser (strittig)<br />

- bei fabrikneuen, noch nicht betriebsfertig gemachten Fahrzeug<br />

- wenn das Fahrzeug vom Halter oder Fahrer absichtlich in einen betriebsunfähigen<br />

Zustand gebracht worden ist<br />

Aber: Wird das ziehende Fahrzeug einer Fahrzeugkombination betriebsunfähig, so<br />

gilt auch der Anhänger als betriebsunfähig - beide Fahrzeuge können gemeinsam<br />

abgeschleppt werden<br />

Ausgangspunkt des Abschleppens kann sowohl im öffentlichen Verkehrsraum wie<br />

auch in privatem Gelände (Garage, Hofplatz o. ä.) liegen<br />

Zweck kann sein:<br />

- Reparatur<br />

- Verschrottung<br />

- Entscheidungssuche<br />

Ziel des Abschleppens kann sein<br />

- die nächste geeignete Reparaturwerkstatt,<br />

- der nächste geeignete Verschrottungsbetrieb (wenn eine Instandsetzung nicht<br />

erfolgen soll),<br />

- der nächste Verladebahnhof,<br />

- der Unterstellraum oder Abstellplatz der zust. Polizeibehörde (im Falle der Sicherstellung<br />

oder Beschlagnahme des Fahrzeugs)<br />

- die Garage des Halters bzw. ein anderer privater Abstellplatz, es sei denn, die<br />

Strecke dorthin ist wesentlich größer, als die Entfernung zu der weitest gelegenen<br />

z.B. Reparaturwerkstatt<br />

- Ein abgeschlepptes Fahrzeug gilt rechtlich weder als Anhänger noch als Kfz<br />

- Allgemein soll die Strecke nicht länger als 45 km sein 7<br />

6 Meyer, S 12d; BayObLG NZV 1994, 163; BayObLG DAR 1992, 361 (362); BayObLG NZV 1994, 163.<br />

- 59 -


Abschleppen<br />

10.4 Fahrerlaubnis<br />

Führer des<br />

- ziehenden Fahrzeugs entsprechend der Klasse des Fahrzeugs<br />

- abgeschleppten Fahrzeugs braucht keine Fahrerlaubnis – er muss aber geeignet<br />

sein, i. d. R. also eine Fahrerlaubnis besitzen<br />

Aber laut BGH:<br />

Im Falle der Trunkenheit verstößt er als Fahrzeug-Führer (nicht Kfz-Führer) gegen §<br />

316 StGB (1,1 Promille Grenzwert)<br />

Das abgeschleppte Fahrzeug musste bislang nicht<br />

- zugelassen<br />

- versteuert<br />

- versichert<br />

sein. Eine Kennzeichnung war ebenfalls nicht vorgeschrieben<br />

§ 18 StVZO-alt (Zulassungspflicht)<br />

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit<br />

von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte<br />

Fahrzeuge<br />

mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden,<br />

und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt<br />

werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-<br />

Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge<br />

oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)<br />

zum Verkehr zugelassen sind.<br />

Diese Formulierung ist in der FZV nicht mehr zu finden.<br />

Laut Auskunft BMV sind abgeschleppte Fahrzeuge und Abschleppachsen bewusst<br />

in der FZV nicht mehr aufgeführt.<br />

Daraus ergibt sich in der Konsequenz, dass zwar der Nothilfe-Gedanke immer noch<br />

Anwendung finden kann, allerdings dürfen nur noch zugelassene Fahrzeuge abgeschleppt<br />

werden.<br />

10.5 § 15 a StVO Abschleppen von Fahrzeugen<br />

(1) BAB bei der nächsten Ausfahrt verlassen<br />

(2) nicht in die BAB eingefahren<br />

(3) beide Fahrzeuge haben Warnblinklicht einzuschalten<br />

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden<br />

7 NZV 1994, 242 (= VRS 87, 156; ZfS 1994, 345; VD 1994, 114 Anm. Verfasser).<br />

- 60 -


Abschleppen<br />

10.6 § 33 StVZO Schleppen von Fahrzeugen<br />

„Schleppen“:<br />

Mitführen eines zum Betrieb als Kfz gebauten Fahrzeugs hinter einem Kfz sofern<br />

weder Anschleppen oder Abschleppen vorliegen<br />

(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, dürfen<br />

nicht als Anhänger betrieben werden.<br />

Die Verwaltungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen (z.B.<br />

dauerhafte Schleppgenehmigung für Lkw Abschleppdienste)<br />

(2) Dann gelten folgende Sondervorschriften:<br />

Es darf jeweils nur ein Fahrzeug mitgeführt werden<br />

Der Führer muss erforderliche Fahrerlaubnis besitzen (Ausnahme Lenkeinrichtung)<br />

(Nichtbeachtung ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 a III Nr. 3 StVZO und<br />

kein Verstoß gegen § 21 StVG)<br />

Keine Zulassung<br />

Kein Zug im Sinne des § 32 StVZO<br />

Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kfz<br />

§ 43 ist nicht anzuwenden<br />

zGG mehr als 4 t: Abschleppstange<br />

lichttechnische Einrichtungen wie beim Kfz<br />

10.7 Die Nutzung von Schleppkupplungen in Deutschland<br />

In der letzten Zeit wurden in Deutschland Fälle bekannt, bei denen Kfz mit Schleppkupplungen<br />

hinter einem anderen Kfz gezogen wurden.<br />

Bei den hier bekannten Fällen handelte es sich überwiegend um in den Niederlanden<br />

zugelassene Kfz, die mittels einer Schleppkupplung als Fahrzeugkombination angetroffen<br />

wurden.<br />

Offensichtlich sind diese Schleppkupplungen in den Niederlanden zugelassen, da die<br />

niederländischen Führer dieser Fahrzeugkombinationen regelmäßig eine gültige<br />

COC-Bescheinigung vorweisen konnten.<br />

- 61 -


Abschleppen<br />

Die Kupplungen können in den Niederlanden käuflich erworben werden<br />

www.caratow.nl. Auch in Großbritannien und in den USA sollen derartig genutzte<br />

Schleppkupplungen zum Straßenbild gehören.<br />

Fraglich ist, ob die Nutzung von Schleppkupplungen in Deutschland zugelassen ist.<br />

Zulassungsrechtlich sind gem. § 2 Nr. 2 FZV Anhänger „zum Anhängen an ein Kfz<br />

bestimmte und geeignete Fahrzeuge“. Die Kfz, die mittels Schleppkupplung hinter<br />

einem anderen Kfz gezogen werden, sind regelmäßig auch als Kfz zugelassen und<br />

werden somit nicht durch den Betrieb mit einer Schleppkupplung i.S.d. Zulassungsrechts<br />

zum Anhänger.<br />

Gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 StVZO dürfen Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb<br />

als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden. Ausnahmen von dieser<br />

Regelung können gem. § 33 II StVZO unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

von den Straßenverkehrsbehörden erteilt werden. Eine Nachfrage bei der Straßenverkehrsbehörde<br />

Bonn ergab, dass für diese Fälle keine Ausnahmegenehmigungen<br />

gem. § 33 II StVZO erteilt werden.<br />

Demnach kann als Ergebnis festgehalten werden, dass hinter einem in Deutschland<br />

zugelassenen Kfz kein anderes Kfz geschleppt werden darf (TBNR 333100 – Verwarnungsgeld<br />

25 €).<br />

Fraglich ist allerdings, ob die Vorschrift des § 33 I StVZO auch auf Fahrzeugkombinationen<br />

mit Schleppkupplung anzuwenden ist, die im Ausland zugelassen sind.<br />

Die vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr ausländischer Fahrzeuge im Inland<br />

ist in § 20 FZV geregelt. Danach dürfen die im Ausland zugelassenen Fahrzeuge<br />

grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie nur vorübergehend in<br />

Deutschland betrieben werden.<br />

In § 31 d StVZO sind hinsichtlich der Bau- und Ausrüstungsvorschriften Regelungen<br />

genannt, die auch für ausländische Fahrzeuge gelten. Der § 33 StVZO ist dort nicht<br />

aufgeführt. Grundsätzlich gelten die anderen Regelungen der StVZO somit nicht für<br />

im Ausland zugelassene Fahrzeuge. Mit Schreiben vom 09.07.1985, Az. StV<br />

12/36.42.15a/9 M 85 II, hat das BMV allerdings klargestellt, dass es sich beim<br />

Schleppen von Fahrzeugen um einen unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Verkehrsvorgang<br />

handelt. Da der § 31d StVZO ausländische Fahrzeuge mit Ausnahme der §§<br />

32, 34 StVZO nur von weiteren Bau- und Ausrüstungsvorschriften befreit, ist § 33<br />

StVZO auf diese Fahrzeuge anzuwenden.<br />

Demnach ist auch das Führen von ausländischen Fahrzeugkombinationen mittels<br />

Schleppkupplung unzulässig.<br />

- 62 -


fahrerlaubnisfrei<br />

Klasse des<br />

ziehenden<br />

Kfz<br />

Fahrerlaubnis<br />

Versicherung<br />

§ 10a III<br />

AKB<br />

1,1 Pomille<br />

versicherungsfrei<br />

in FZV nicht<br />

erwähnt<br />

Betriebsunfähigkeit<br />

Nothilfegedanke<br />

Zulassung<br />

Definition<br />

Entfernung<br />

zulassungspflichtige<br />

Fahrzeuge<br />

Anschleppen<br />

Rechtsfolgen<br />

Autobahnverbot<br />

Unerlaubtes<br />

Schleppen<br />

Schleppen<br />

StVO<br />

Krafträder<br />

Beleuchtung<br />

Geschwindigkeit<br />

Kenntlichmachung<br />

steuerfrei<br />

Schleppen<br />

Fahrzeuglänge<br />

StVZO<br />

Steuer<br />

widerrechtliche<br />

Benutzung<br />

Anhängelast<br />

<strong>Bernd</strong> <strong>Huppertz</strong>


Versicherungskennzeichen<br />

11 Versicherungskennzeichen<br />

11.1 Das Versicherungskennzeichen<br />

4 III Satz 1<br />

i.V.m.<br />

§ 3 II Nr. 1<br />

d-f<br />

FZV<br />

§ 27 I<br />

Anlage 12<br />

FZV<br />

§§ 26, 27<br />

FZV<br />

Die Vorschrift regelt die Ausgabe von Versicherungskennzeichen an<br />

Halter, deren Fahrzeuge nach näherer Maßgabe des § 3 II FZV i.V.m. §<br />

4 III FZV von der Zulassungspflicht befreit und nach § 1 PflVG der Kfz-<br />

Haftpflichtversicherung unterworfen sind.<br />

Bei den Versicherungskennzeichen handelt es sich um solche entsprechend<br />

§ 27 I FZV Anlage 12. Das Versicherungskennzeichen enthält<br />

eine Erkennungsnummer bestehend aus drei Ziffern und das Zeichen<br />

des zuständigen Verbandes des Kraftfahrversicherers bestehend aus 3<br />

Buchstaben.<br />

Die Ausgestaltung der Versicherungskennzeichen regelt sich nach §§<br />

26, 27 FZV Anlage 12.<br />

Die Gültigkeit der Versicherungskennzeichen ist zeitlich auf das Verkehrsjahr<br />

(01.03. – Ende Februar des Folgejahres) begrenzt. Die Beschriftung<br />

des Versicherungskennzeichens ist je nach Verkehrsjahr farblich<br />

unterschiedlich. Die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren:<br />

2010: grün 2013: grün<br />

2011: schwarz 2014: schwarz<br />

2012: blau 2015: blau<br />

11.2 Versicherungskennzeichenpflichtige Fahrzeuge<br />

§ 3 II Nr. 1 d-f<br />

FZV<br />

Liste der Fahrzeuge:<br />

- Zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder (einschl. Mofa, FmH,<br />

Leichtmofa)<br />

- Motorisierte Krankenfahrstühle<br />

- Vierrädrige LeichtKfz (u.a. Quads)<br />

- Elektronische Mobilitätshilfen (Segway)<br />

- 64 -


Versicherungskennzeichen<br />

11.3 Versicherungsbestätigung<br />

§ 26 I FZV Der Fahrzeugführer hat die Bestätigung über das Versicherungskennzeichen<br />

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung<br />

auszuhändigen.<br />

11.4 Rechtsfolgen<br />

Zulassungsrechtliche Auswirkungen hat nur der Tatbestand der Inbetriebnahme eines<br />

Fahrzeugs ohne vorherige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und ohne<br />

Auftragen der Stempelplakette.<br />

Kfz, die nach § 4 III Satz 1 FZV i.V.m. § 27 VII FZV ein Versicherungskennzeichen<br />

führen müssen, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn<br />

das Versicherungskennzeichen entsprechend § 27 I bis III FZV ausgestaltet und angebracht<br />

ist. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 27 VII<br />

i.V.m. § 48 Nr. 1 lit. c) FZV dar.<br />

- 65 -


Versicherungskennzeichen<br />

Tatbestand BKat TBNR €uro<br />

Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen Versicherungskennzeichen<br />

nicht den Vorschriften<br />

entsprach<br />

184 827100 10,-<br />

Wird das Kleinkraftrad [einschließlich (Leicht-)Mofa und FmH], der motorisierte Krankenfahrstuhl,<br />

das vierrädrige Leichtkraftfahrzeug oder die elektronische Mobilitätshilfe<br />

im März, also nach Ablauf des alten Versicherungsjahres und –vertrages weiter im<br />

öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt, ohne das zur Tatzeit ein neuer Vertrag<br />

für das laufende Versicherungsjahr abgeschlossen worden ist, liegt ein Vergehen<br />

nach § 6 PflVG vor. 1<br />

Das Versicherungskennzeichen ist kein amtliches Kennzeichen, auch nicht i.S.d. §<br />

22 StVG. Kennzeichenmissbrauch ist daher nicht einschlägig. 2<br />

Durch Hochbiegen des Kennzeichenschildes kommt eine Urkundenfälschung (§ 267<br />

StGB) nicht in Betracht 3 , wohl aber die Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB.<br />

Allerdings soll nach h.M. das Tatbestandmerkmal der beabsichtigten Nachteilszufügung<br />

gegenüber einem anderen dann nicht verwirklicht werden, wenn es dem Täter,<br />

z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nur darum geht mit dem Hochbiegen<br />

des Kennzeichenschildes den staatlichen Strafanspruch zu vereiteln oder zu erschweren.<br />

4 So bleibt es letztlich bei einer OWi i.S.d. § § 27 VII i.V.m. § 48 Nr. 1 lit. c)<br />

FZV.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Heinzlmeier NZV 2006, 225 (230).<br />

Grohmann VD 2004, 211.<br />

Grohmann VD 2004, 211.<br />

Bay0bLG NZV 1989 S. 81, OLG Düsseldorf NZV 1989 S. 477.<br />

- 66 -


Versicherung<br />

12 Versicherungspflicht<br />

Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger<br />

1. Gemäß § 7 I StVG ist der Halter verpflichtet, einen durch den Betrieb eines Kfz<br />

entstandenen Schaden zu ersetzen.<br />

2. Gemäß § 1 Pflichtversicherungs-Gesetz (PflVG) muss der Halter eines Kraftfahrzeugs<br />

oder eines Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland für sich,<br />

den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der<br />

durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen<br />

Vermögensschadens abschließen und aufrechterhalten, wenn das Fahrzeug<br />

auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet wird.<br />

3. Die Versicherungsbedingungen sind in „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung“<br />

(AKB 2008) festgelegt. Diese haben den Charakter eines privatrechtlichen<br />

Vertragsrechts, das von den Versicherungsparteien ausdrücklich<br />

oder stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wird. Aus diesen Bestimmungen<br />

ergeben sich aber z. B. die Pflichten eines Versicherungsnehmers nach einem<br />

Verkehrsunfall.<br />

4. Begrifflich entspricht ein Kfz i. S. d. PflVG der Definition aus § 1 II StVG; der<br />

Umfang der Haftpflichtversicherung ergibt sich aus der AKB.<br />

5. Danach (AKB, Nr. A.1.1.5) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf mit<br />

dem versicherten Kfz verbundene Anhänger und Auflieger. Der Versicherungsschutz<br />

umfasst auch Fahrzeuge,<br />

- die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden,<br />

wenn<br />

- für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.<br />

Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte<br />

oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug<br />

löst und sich noch in Bewegung befindet (wichtig für die Beurteilung zulassungsfreier<br />

Anhänger, die nur deshalb zulassungspflichtig werden, da sie mit<br />

einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gezogen werden – Kein Verstoß gegen<br />

das PflVG!).<br />

- 67 -


Versicherung<br />

6. Aus § 2 PflVG ergeben sich die Ausnahmen der Versicherungspflicht, z. B.<br />

Fahrzeuge der Polizei<br />

Kfz bis 6 km/h BbH<br />

SAM, Stapler deren BbH 20 km/h nicht übersteigt<br />

Zulassungsfreie Anhänger.<br />

In diesen Fällen haftet der Halter des Fahrzeugs wie ein Kfz-Haftpflichtversicherer<br />

(§ 2 II PflVG).<br />

Diese Kfz erhalten z. B. folgende amtliche (Behörden-) Kennzeichen:<br />

(= THW) (=THW – altes Kennzeichen)<br />

7. § 6 PflVG enthält die Strafvorschrift bei fehlendem Versicherungsschutz. Demnach<br />

begeht ein Vergehen, der ein versicherungspflichtiges Fahrzeug auf öffentlichen<br />

Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl<br />

für das Fahrzeug der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder<br />

nicht mehr besteht (fahrlässige Begehungsweise reicht aus).<br />

8. Bei der Beurteilung von verkehrsrechtlichen Sachverhalten muss berücksichtigt<br />

werden, dass, wenn ein Fahrzeug nur vorübergehend aus dem Verkehr gezogen<br />

wird, der gültige Versicherungsvertrag dadurch nicht berührt wird.<br />

Im Einzelfall ist also zu prüfen, ob der Vertrag von einem Partner gekündigt wurde.<br />

Somit ist bei einem Kfz mit Saisonkennzeichen, das außerhalb des auf dem<br />

Kennzeichen angegebenen Zeitraumes geführt wird, kein Verstoß gegen das<br />

PflVG möglich, da der Versicherungsvertrag besteht. In diesen Fällen ruht die<br />

Versicherung; der Versicherer ist allerdings von Leistungen im Schadensfalle frei<br />

(Einzelfallprüfung – Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers).<br />

9. Wird der Versicherungsvertrag gekündigt oder endet er durch Zeitablauf, besteht<br />

gemäß § 117 VVG eine Nachversicherung für den folgenden Monat; tritt in dieser<br />

Monatsfrist ein Schaden ein, haftet die Versicherung gegenüber Dritten,<br />

kann aber einen Rückgriff auf den Halter des Fahrzeugs vornehmen.<br />

- 68 -


Versicherung<br />

10. Durch die Veränderung an einem Fahrzeug (z. B. KKR wird durch Veränderungen<br />

erheblich schneller) wird der Versicherungsvertrag nicht hinfällig oder gegenstandslos;<br />

es tritt lediglich eine Gefahrenerhöhung ein, die den Versicherer<br />

berechtigt, den Vertrag zu kündigen.<br />

11. Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Rechtsfolge; §§ 1,6 PflVG) liegen<br />

somit in aller Regel nur dann vor, wenn ein gültiger Versicherungsvertrag<br />

nicht oder nicht mehr existiert und keine Ausnahme nach § 2 PflVG vorliegt!<br />

Beispiel:<br />

o nicht angemeldetes Kfz oder Anhänger wird im öffentlichen Verkehrsraum<br />

geführt.<br />

o Zulassungsfreies und versicherungsfreies Fahrzeug wird widerrechtlich<br />

benutzt und dadurch zulassungspflichtig im Sinne des § 3 I FZV.<br />

o Das Versicherungsjahr ist abgelaufen (Beispiel: Mofa wird mit dem „falschen“<br />

Versicherungskennzeichen gefahren).<br />

o Kurzzeitkennzeichen werden über das Ablaufdatum hinaus verwendet.<br />

Hier ist jedoch zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag das gleiche Ablaufdatum<br />

hat.<br />

12. Zulassungsfreie Anhänger<br />

Nach § 3 II Nr. 2 FZV zulassungsfreie Anhänger unterliegen gemäß § 2 I Nr.<br />

6c PflVG nicht der Versicherungspflicht. Sie werden von der Versicherung des<br />

ziehenden Kfz mit umfasst. Da sich in diesen Fällen die Haftpflichtversicherung<br />

des ziehenden Kfz auch auf den angekoppelten Anhänger erstreckt und<br />

daher ein Haftungsrückgriff möglich ist, ist eine eigene Versicherung des Anhängers<br />

nicht erforderlich.<br />

Versicherungsfreie Anhänger werden jedoch versicherungspflichtig, wenn sie<br />

nicht mehr die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit erfüllen. 1<br />

Eine Strafbarkeit soll entgegen 6 PflVG aber nicht gegeben sein, wenn die<br />

Versicherung des Zugfahrzeugs gemäß § 3 VVG, § 3 I KfzPflVV für etwaige<br />

durch den Anhänger verursachte Schäden aufkommt (die Fahrzeugkombination<br />

muss im Vertrag erfasst sein). 2<br />

Gemäß § 7 I StVG ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten<br />

den aus einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden zu ersetzen. In der bis<br />

zum 31.07.2002 geltenden Fassung bezog sich die genannte Vorschrift lediglich<br />

auf Schäden, die durch den Betrieb eines Kfz entstanden sind. In der Neufassung<br />

3 werden auch Schäden, die durch den Betrieb eines Anhängers entstehen,<br />

ausdrücklich erwähnt. In der amtlichen Begründung 4 wird darauf abgestellt,<br />

dass „mit der Verwendung von Anhängern häufig eine Erhöhung der<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Heinzlmeier NZV 2006, 225; Ternig, Fehlendes 25km-Schild, demnächst in NZV.<br />

Heinzlmeier NZV 2006, 225; Hentschel/König/Dauer, Rn. 16 Vor § 23 FZV.<br />

Vom 19.07.2002 (BGBl. I, 2674).<br />

BT-Drucks. 14/7752, S. 29.<br />

- 69 -


Versicherung<br />

von dem Kfz ausgehenden Betriebsgefahr verbunden ist“. Das kann z.B. bei<br />

Überschreitung der geforderten Betriebsgeschwindigkeit durchaus unterstellt<br />

werden.<br />

Für die Annahme 5 , bei fehlendem eigenem Versicherungsvertrag bezüglich<br />

des Anhängers läge auch eine Straftat i.S.d. § 6 PflVG vor, finden sich jedoch<br />

in Literatur und Rechtsprechung keine Anhaltspunkte: weder ist § 6 PflVG<br />

noch § 3 I KfzPflVV geändert worden. 6 Auch die später novellierte AKB-2008<br />

weist immer noch darauf hin, dass Anhänger über das Zugfahrzeug versichert<br />

sind.<br />

5<br />

6<br />

Ternig, Fehlendes 25km-Schild, demnächst in NZV.<br />

Feyock/Jacobsen/Lemor, Rn. 1 zu § 6 PflVG.<br />

- 70 -


Haftung<br />

13 Verschuldens- und Gefährdungshaftung<br />

Verschuldenshaftung<br />

§ 823 I BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,<br />

die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich<br />

verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden<br />

Schadens verpflichtet.<br />

Grundsatz des Schuldrechts, wonach der Schuldner für einen Schaden nur haftet,<br />

wenn er diesen durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht oder mit verursacht hat.<br />

Ein Verschulden liegt vor, wenn der Schädiger das Schaden begründende Ereignis<br />

vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat und das Verhalten rechtswidrig war.<br />

In solchen Fällen ist allerdings der Geschädigte beweispflichtig.<br />

Von dem Grundsatz der Verschuldenshaftung werden zahlreiche Ausnahmen gemacht.<br />

Gefährdungshaftung<br />

Ein besonderer Fall der schuldunabhängigen Haftung ist die Gefährdungshaftung.<br />

§ 7 I StVG Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der<br />

dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein<br />

Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt<br />

oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten<br />

den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.<br />

§ 7 II StVG Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt<br />

verursacht wird.<br />

Viele Unfälle sind nicht auf das Verschulden einer Person zurückzuführen. Dennoch<br />

haben Verletzte und Geschädigte in vielen Fällen Anspruch auf Entschädigung in<br />

Form eines Schmerzensgeldes. Der Grund: die so genannte Gefährdungshaftung.<br />

Der Gefährdungshaftung liegt die Annahme zugrunde, dass von bestimmten Maschinen,<br />

beispielsweise einem Auto, grundsätzlich schon bei normalem Betrieb gewisse<br />

Gefahren ausgehen. So kann es passieren, dass ein Auto- oder auch Motorradfahrer<br />

- auch wenn er die Regeln der Straßenverkehrsordnung einhält, vorsichtig und den<br />

Verkehrsverhältnissen angemessen fährt - bei einem Unfall trotzdem für den Schaden<br />

aufkommen muss. Beispiel: Es kommt zum Unfall, weil die Bremsen des Autos<br />

versagen oder ein Reifen platzt.<br />

Es gibt aber auch Fälle, bei denen der Fahrzeughalter von der Gefährdungshaftung<br />

befreit ist: wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis oder durch höhere<br />

Gewalt ausgelöst wird.<br />

- 71 -


Haftung<br />

Seit dem 1. August 2002 gilt das neue Schadenersatzrecht und bringt Klarheit in<br />

einigen bisher unbefriedigend geregelten Fällen, es erhöht die Haftungsgrenzen für<br />

bestimmte Schäden.<br />

Die Einzelheiten:<br />

Kinder haften seit dem 1. August nur dann für von ihnen verursachte Schäden, wenn<br />

sie das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Bisher lag diese Grenze bei sieben Jahren.<br />

Und auch ältere Kinder haften nicht automatisch: Die Gerichte haben in jedem<br />

Einzelfall die Aufgabe zu prüfen, ob ein Kind von seinem Entwicklungsstand her reif<br />

genug war, sein Verhalten und dessen Folgen einzuschätzen. Fährt z.B. ein neunjähriges<br />

Kind mit dem Fahrrad aus einer Hofeinfahrt ohne Beachtung des fließenden<br />

Verkehrs auf die Fahrbahn und kommt es zu einem Unfall mit einem Auto, so muss<br />

die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges haften.<br />

Mutwillige Beschädigungen von Autos:<br />

Diese Besserstellung von Kindern gilt aber nicht, wenn Kinder vorsätzlich Schäden<br />

verursachen, z.B. ein Fahrzeug mit einem spitzen Gegenstand zerkratzen. Hier haften<br />

Kinder nach wie vor ab der Vollendung des siebenten Lebensjahres an für Schäden,<br />

die Sie verursachen.<br />

§ 828 I BGB Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden,<br />

den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.<br />

§ 828 II BGB Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für<br />

den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer<br />

Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht<br />

verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt<br />

hat<br />

Unfallopfer erhalten künftig grundsätzlich auch aus der so genannten Gefährdungshaftung<br />

(Unfall ohne feststellbares Verschulden) heraus neben Schadenersatz auch<br />

Schmerzensgeld. Einem Unfallverursacher muss deshalb kein schuldhaftes Verhalten<br />

nachgewiesen werden. Auch Mitfahrer im Pkw oder auf dem Motorrad, die bisher<br />

nach Unfällen häufig leer ausgingen, bekommen künftig also Geld.<br />

Bei sog. fiktiven Abrechnungen von Unfallschäden am Auto (Regulierung auf Gutachtenbasis)<br />

zahlen die Versicherer künftig nur noch dann die im Gutachten genannte<br />

Mehrwertsteuer, wenn das Fahrzeug tatsächlich in einer Werkstatt repariert wird.<br />

„Selbermacher“ können die im Preis von Ersatzteilen enthaltene Mehrwertsteuer weiterhin<br />

geltend machen. Sie müssen dafür allerdings die Quittungen vorlegen.<br />

Nach neuem Schadenersatzrecht haften Sachverständige auch dann für vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig falsche Gutachten, wenn sie nicht vereidigt worden sind. Bisher<br />

war eine Haftung des unvereidigten Sachverständigen für falsche Gutachten nur<br />

schwer durchsetzbar.<br />

Bei Schäden, die durch Anhänger entstehen, haftet künftig auch der Halter des Anhängers<br />

– und nicht mehr der Fahrer beziehungsweise Halter des Zugfahrzeuges<br />

- 72 -


Haftung<br />

allein (beziehungsweise dessen Versicherung). Damit können sich Speditionen künftig<br />

nicht mehr damit herausreden, sie wüssten nicht, welches Fahrzeug mit einem<br />

fraglichen Anhänger zu einem bestimmten Zeitpunkt unterwegs war.<br />

Aufsichtspflicht der Eltern<br />

Die Anhebung des Haftungsalters hat aber keine direkten Auswirkungen auf die elterliche<br />

Aufsichtspflicht. Nach wie vor hängt die Stärke der elterlichen Aufsichtspflicht<br />

vom Kindesalter, der kindlichen Entwicklung und den örtlichen Gegebenheiten ab.<br />

Wenn z. B. ein Vorschulkind alleine am innerstädtischen Großstadtverkehr teilnimmt<br />

und einen Unfall verursacht, kann durchaus eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen.<br />

Anders wäre es zu beurteilen, wenn ein Grundschulkind alleine in einem<br />

Wohnviertel unterwegs ist und ein Unfall geschieht. Hier kann dann nicht erwartet<br />

werden, dass regelmäßig eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt.<br />

Gleiches gilt bei mutwilligen Beschädigungen durch Kinder. Auch hier kommt es auf<br />

die kindliche Entwicklung und insbesondere darauf an, ob das Kind bereits einmal<br />

Schäden verursacht hat und die Eltern so mit möglichen neuen vom Kind verursachten<br />

Schäden rechnen mussten.<br />

- 73 -


Steuer<br />

14 Kraftfahrzeugsteuerpflicht<br />

Steuerpflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger<br />

Im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist geregelt, was der Steuerpflicht i. S. d.<br />

Gesetzes unterliegt:<br />

§ 1 I Nr. 1<br />

KraftStG<br />

§ 2 I<br />

KraftStG<br />

§ 2 II<br />

KraftStG<br />

§ 2 III<br />

KraftStG<br />

§ 7 Nr.1<br />

KraftStG<br />

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt<br />

1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen<br />

Straßen<br />

Unter den Begriff Fahrzeuge i.S.d. Gesetzes fallen Kfz und Kraftfahrzeuganhänger.<br />

Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten<br />

sich nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.<br />

Ein Fahrzeug ist ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland<br />

maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.<br />

Steuerschuldner ist bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die<br />

das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.<br />

Die Steuerpflicht beginnt für das Halten inländischer Fahrzeuge mit der Zulassung<br />

des Fahrzeugs zum Verkehr (vgl. § 5 I Nr.1 KraftStG). Der Begriff „Halten von...“ ist<br />

allerdings nicht mit dem Begriff des „Halters“ aus dem StVG identisch; „Halten“ im<br />

steuerrechtlichen Sinne bedeutet die Möglichkeit der Benutzung im öffentlichen Verkehrsraum;<br />

ob davon Gebrauch gemacht wird, ist unerheblich. Steuerschuldner ist<br />

dabei der Inhaber der amtlichen Zulassung. Dieser Begriff ist zumeist gleichzusetzen<br />

mit dem des Halters.<br />

Ausländische Fahrzeuge<br />

§ 1 Nr. 2<br />

KraftStG<br />

§ 2 IV<br />

KraftStG<br />

§ 7 Nr. 2<br />

KraftStG<br />

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt<br />

2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen<br />

Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden.<br />

Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren<br />

eines anderen Staates zugelassen ist.<br />

Steuerschuldner ist bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die<br />

das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt.<br />

- 74 -


Steuer<br />

Widerrechtliche Benutzung<br />

§ 1 I Nr. 3<br />

KraftStG<br />

§ 2 V<br />

KraftStG<br />

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt<br />

3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen.<br />

Eine widerrechtliche Benutzung i.S.d. Gesetzes liegt vor, wenn ein<br />

Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich<br />

vorgeschriebene Zulassung benutzt wird.<br />

Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das<br />

Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung<br />

bereits nach § 1 I Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.<br />

Eine widerrechtliche Benutzung liegt z.B. vor, wenn ein betriebsbereites und zugelassenes<br />

Kfz abgeschleppt wird. Somit entsteht Zulassungspflicht als Anhänger, aber<br />

kein Verstoß gegen KraftStG, da das Kfz bereits im „normalen“ Zulassungsverfahren<br />

versteuert wurde – Verbot der Doppelbesteuerung! Der Nachweis der Besteuerung<br />

bedeutet, die „von Steuerrechts wegen“ erfolgte Freigabe der Benutzung des Fahrzeugs<br />

für eine bestimmte Person und eine bestimmte Zeit (wichtig bei Saisonkennzeichen!).<br />

Oldtimer<br />

§ 1 I Nr. 4<br />

KraftStG<br />

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt<br />

4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von<br />

roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland<br />

zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt<br />

nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.<br />

Steuerfreiheit<br />

§ 3<br />

KraftStG<br />

Von der Steuer befreit ist u.a. das Halten von<br />

1 Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren<br />

ausgenommen sind<br />

2 Fahrzeuge der Hoheitsträger (z.B.: Polizei, Bundeswehr, Zoll)<br />

3 Fahrzeuge mit einer bestimmten Zweckbestimmung (z.B.: Feuerwehr,<br />

Katstrophenschutz, lof-Fahrzeuge, Container-Auflieger)<br />

4 Fahrzeuge diplomatischer Vertretungen<br />

5 Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen<br />

- 75 -


Steuer<br />

Sind die bestimmten Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, beginnt die Steuerpflicht.<br />

Grünes Kennzeichen<br />

§ 9 II FZV Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist<br />

ein grünes Kennzeichen zuzuteilen, ausgenommen hiervon sind:<br />

1 Fahrzeuge von Behörden<br />

2 Fahrzeuge diplomatischer Vertretungen<br />

3 KOM und Pkw mit acht Sitzen (…)<br />

4 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder<br />

5 Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen<br />

6 Besonders emissionsreduzierte Kfz (…)<br />

7 Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen<br />

- 76 -


Kennzeichenmissbrauch<br />

15 Kennzeichenmissbrauch<br />

Kennzeichenmissbrauch<br />

§ 22 I StVG Wer in rechtswidriger Absicht<br />

1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein<br />

amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden<br />

ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein<br />

amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,<br />

2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer<br />

anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder<br />

zugelassenen Kennzeichnung versieht,<br />

3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger<br />

angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt<br />

oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,<br />

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe<br />

bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

§ 22 II StVG Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder<br />

Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger<br />

Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in<br />

der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder<br />

unterdrückt worden ist.<br />

zu Absicht<br />

Der Täter muss durch sein Handeln entweder den Anschein erwecken wollen, ein<br />

nicht zugelassenes Kfz sei ordnungsgemäß zugelassen, oder er muss den Zweck<br />

der amtl. Kennzeichnung, die nachträgliche Feststellbarkeit des Fahrzeugs zu ermöglichen<br />

bzw. zu erleichtern, vereiteln wollen. Bloßes vorsätzliches Handeln oder<br />

Fahrlässigkeit erfüllen den Tatbestand nicht.<br />

zu Amtliche Kennzeichen<br />

Dazu zählen die Kennzeichen nach §§ 8, 9 FZV einschl. der Kurzzeitkennzeichen<br />

und roten Kennzeichen 1 nach § 16, 17 FZV die ausländischen Kennzeichen,<br />

die Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV und die Nationalitätszeichen.<br />

1<br />

Hat der Empfänger eines Roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung das zu benutzende<br />

Fahrzeug nicht durch Eintrag in das Fahrzeugscheinheft bestimmt und wird das Kennzeichen zeitgleich<br />

an 2 unterschiedlichen Fahrzeugen benutzt, indem jeweils nur ein Kennzeichen(-schild) angebracht ist,<br />

liegt ein Verstoß gegen § 22 I Nr. 1 StVG „Anschein einer amtlichen Kennzeichnung“ vor. (BayObLG<br />

NZV 1993, 404)<br />

- 77 -


Kennzeichenmissbrauch<br />

<br />

Versicherungskennzeichen sind keine amtlichen Kennzeichen, Veränderungen<br />

am Fahrzeug kann aber Urkundenfälschung i. S. d. § 267 StGB sein.<br />

Zur Subsidiarität der Vorschrift<br />

§ 22 StVG tritt zurück, wenn eine Vorschrift des StGB eine höhere Strafe androht.<br />

Das kann insbesondere sein § 267 StGB (Urkundenfälschung).<br />

Zu Absatz 1 Nr. 3<br />

Beispiele:<br />

- Besprühen mit z.B. einem farblosen Speziallack (BGH v. 21. 9. 1999)<br />

- Verändern der Ziffern / Buchstaben Kombination durch z.B. Bekleben<br />

- Verhängen mit einer Decke<br />

- Abschalten der Beleuchtung<br />

- Um- oder Abknicken (Motorrad)<br />

Zur Vollendung der Tat wird nicht verlangt, dass das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr<br />

geführt wird<br />

Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen<br />

§ 22a I StVG Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,<br />

wer<br />

1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde<br />

herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder<br />

2. (aufgehoben)<br />

3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als amtlich zugelassene<br />

Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht<br />

werden oder dass ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen<br />

ermöglicht werde, oder Kennzeichen in dieser Absicht so verfälscht,<br />

dass der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird, oder<br />

4. nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält oder in den<br />

Verkehr bringt.<br />

§ 22a II StVG Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf die sich eine Straftat<br />

nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden.<br />

Sachverhalt: Heidelberger Kurzzeitkennzeichen<br />

Insbesondere das Straßenverkehrsamt Heidelberg teilt massenhaft Kurzzeitkennzeichen<br />

an sog. „Schilder- und Anmelde-Service“ – Unternehmen zu. Im Fahrzeugschein<br />

wird der Name dieser Service-Unternehmen eingetragen. Die Firma wiederum<br />

verkauft die ihr zugeteilten Kurzzeitkennzeichen bundesweit an Interessenten.<br />

- 78 -


Kennzeichenmissbrauch<br />

Vor dem Hintergrund der Verhinderung von Kennzeichenmißbrauch im Zusammenhang<br />

mit Straftaten und zum Schutz des staatlichen Zulassungswesens belegt<br />

§ 22a I Nr. 1 StVG jede Abgabe von Fahrzeugkennzeichen an Dritte ohne vorherige<br />

Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle mit Strafe. § 22a StVG erfasst auch<br />

die Kurzzeitkennzeichen 2 .<br />

Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern<br />

§ 22b I StVG Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,<br />

wer<br />

1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug<br />

ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung<br />

auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der<br />

Messung beeinflusst,<br />

2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers,<br />

mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung<br />

auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder<br />

3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme,<br />

deren Zweck die Begehung einer solchen Tat<br />

ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem<br />

anderen überlässt.<br />

§ 22b II StVG In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 II und III StGB entsprechend.<br />

§ 22b III StVG Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können<br />

eingezogen werden. § 74a StGB ist anzuwenden<br />

Damit hat die straflose Manipulation an Tachos („Zurückdrehen“) ein Ende.<br />

2<br />

OLG München StRR 2011, 42.<br />

- 79 -


Ausländische Fahrzeuge<br />

16 Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr<br />

§ 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland<br />

(1)<br />

zugelassene Fahrzeuge<br />

aus EU oder EWR<br />

dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn<br />

1. gültige Zulassungsbescheinigung in EU oder EWR ausgestellt<br />

2. im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist<br />

(2)<br />

zugelassene Fahrzeuge<br />

aus einem Drittstaat<br />

dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn<br />

1. gültige Zulassungsbescheinigung oder ein Internationaler Zulassungsschein<br />

2. im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist<br />

(3)<br />

Ausländische Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland nur teilnehmen,<br />

wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind.<br />

(4)<br />

Bei Nicht-EU-/EWR-Staaten oder Vertragsstaaten 1 ist eine Übersetzung erforderlich.<br />

(5)<br />

Die Übersetzung oder den Internationalen Zulassungsschein ist mitzuführen und zuständigen<br />

Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.<br />

(6)<br />

Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr.<br />

Die Frist beginnt<br />

1. bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und<br />

2. bei internationalen Zulassungsscheinen.....mit dem Ausstellungstag.<br />

1<br />

Übereinkommen über den Straßenverkehr (Wiener Übereinkommen") vom 8. 11. 1968<br />

Vertragsstaaten: Bahrein, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark<br />

ohne Färöer und Grönland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Guayana,<br />

Iran, Israel, Jugoslawien, Kasachstan, Kongo, Kroatien, Kuba, Lettland, Litauen, Luxemburg, Marokko,<br />

Mazedonien, Moldau, Monaco, Niger, Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Rumänien, San Marino,<br />

Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Tadschikistan, Tschechische<br />

Republik, Turkmenistan, Uruguay, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.<br />

- 80 -


Ausländische Fahrzeuge<br />

§ 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen<br />

(1)<br />

einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge<br />

heimische Kennzeichen<br />

an der Vorder- und Rückseite<br />

Krafträder und Anhänger nur an der Rückseite<br />

Anhänger ohne eigenes Kennzeichen führen eine Wiederholungskennzeichen<br />

(2)<br />

In einem anderen Staat zugelassene Fahrzeuge<br />

Benötigen ein Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates 2<br />

Außer Euro-Kennzeichen<br />

§ 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge<br />

Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 FZV 3 anzuwenden.<br />

Hinweis:<br />

§ 5 FZV ist keine Rechtsgrundlage für die Polizei. Es kann aber auf der Grundlage<br />

des Polizeigesetzes die Weiterfahrt untersagt werden.<br />

Auch ein Verstoß gegen § 20 III FZV ist nicht ordnungswidrig. Daher bleibt nur der<br />

Rückgriff auf die Vorschriften der StVZO.<br />

§ 31d StVZO<br />

Jedoch sind nur die in § 31d StVZO enumerativ aufgelisteten Vorschriften der StVZO<br />

auch von ausländischen Fahrzeugen einzuhalten:<br />

- Ausländische Kfz und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen<br />

den §§ 32 und 34 StVZO entsprechen<br />

2<br />

3<br />

www.Kennzeichen.flaggenwelt.de/europa.html<br />

§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen<br />

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,<br />

kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene<br />

Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen<br />

beschränken oder untersagen.<br />

- 81 -


Ausländische Fahrzeuge<br />

- Ausländische Kfz müssen an Sitzen, für die das Recht des Zulassungsstaates<br />

Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen.<br />

Nur für Fahrzeuge aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten gelten ferner folgende Vorschriften:<br />

- Ausländische Kfz aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten, die in der Richtlinie<br />

92/6/EWG 4 genannt sind, müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgestattet<br />

sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen benutzt werden.<br />

- Die Luftreifen ausländischer Kfz und Anhänger aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten,<br />

die in der Richtlinie 89/459/EWG 5 genannt sind, müssen beim Hauptprofil der<br />

Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimeter aufweisen; als<br />

Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche,<br />

der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt.<br />

Im Übrigen gelten für im Ausland zugelassene Fahrzeuge bei der vorübergehenden<br />

Teilnahme am Straßenverkehr im Inland die Vorschriften der StVZO nicht. 6 Zu dem<br />

Problem der Verwendung von Abschlepp-/Schleppachsen zum Transport von Pkw<br />

hinter z.B. Wohnmobilen siehe Kapitel 10.7.<br />

Ausländerpflichtversicherungsgesetz<br />

Für Kfz, die im Inland keinen regelmäßigen Standort haben muss eine Haftpflichtversicherung<br />

bestehen. Fehlt die Versicherung bei der Einreise so müssen die Grenzzollstellen<br />

zurückweisen. Der Nachweis der Versicherung ist mitzuführen und auszuhändigen.<br />

Ausgenommen sind gemäß der Verordnung „Wegfall der grünen Versicherungskarte“<br />

(8-26-1) im wesentlichen EU- und EWR-Staaten.<br />

4<br />

5<br />

6<br />

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10.02.1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für<br />

bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 57, 27) i.d.F. der Richtlinie 2002/85/EG vom<br />

05.11.2002 (ABl. EG vom 04.12.2002, Nr. L 327, 8).<br />

Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18.07.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />

über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kfz und deren Anhängern (ABl. EG Nr. L 226, 4).<br />

Hentschel/König/Dauer, Rn. 14 zu § 20 FZV.<br />

- 82 -


Prüfungsschema<br />

17 Prüfungsschema für zulassungsrechtliche Sachverhalte<br />

Die methodische Lösung von zulassungsrechtlichen Sachverhalten sollte mit nachfolgender<br />

Begründung nach folgendem Schema zu erfolgen:<br />

17.1<br />

Das Verkehrsstrafrecht nimmt innerhalb des Strafrechts einen besonders breiten<br />

Raum ein.<br />

Die für den Straßenverkehr relevanten strafrechtlichen Vorschriften befinden sich im<br />

allgemeinen Strafgesetzbuch. Hier bilden die das Fehlverhalten im Straßenverkehr<br />

betreffenden Strafvorschriften des § 142 StGB (Unfallflucht), § 315b (Gefährlicher<br />

Eingriff in den Straßenverkehr), § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs), §<br />

316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) den eigentlichen Kern des Verkehrsstrafrechts.<br />

Dies alles wird in erheblichem Maße durch Straftatbestände des StVG [hier insbesondere<br />

§ 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis)], PflichtVersG und den Steuergesetzen<br />

ergänzt.<br />

Aus alledem folgt, dass das Verkehrsstrafrecht im heutigen Rechtssystem kein Nebenstrafrecht<br />

mehr ist, sondern eine überragende zentrale Bedeutung hat.<br />

Das bedeutet aber auch, dass verkehrsstrafrechtliche Sachverhalte im Einklang mit<br />

der Ihnen vertrauten juristischen Methodik einer Lösung zugeführt werden müssen.<br />

Das Aufbauschema ist gleich.<br />

Dennoch gibt es gute Gründe, insbesondere im Zusammenhang mit der Lösung zulassungsrechtlicher<br />

Sachverhalte von dem Aufbauschema abzuweichen:<br />

In der Mehrheit der Fälle wird das Vorhandensein der erforderlichen Zulassung im<br />

Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle oder der Verfolgung beispielsweise<br />

einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach der StVO überprüft. Ihrem Wesen nach erfolgt<br />

die allgemeine Verkehrskontrolle verdachtsfrei. Aber auch bei der Verfolgung<br />

einer Verkehrsordnungswidrigkeit liegt nicht auch gleichzeitig der Verdacht Zulassungsverstoßes<br />

vor.<br />

Mit Blick auf die polizeiliche Verkehrsüberwachungspraxis wird man also zu einer<br />

anderen Prüfungsabfolge kommen müssen: am Beginn einer Kontrolle steht regelmäßig<br />

die Überprüfung der erforderlichen Zulassung, ohne dass zu diesem Zeitpunkt<br />

ein Anfangsverdacht etwa im Hinblick auf das Vorliegen eines Zulassungsverstoßes<br />

bestünde. Erst, wenn sich bei dieser Prüfung herausstellt, dass das Fahrzeug nicht<br />

ordnungsgemäß zugelassen oder in Betrieb gesetzt ist, ergibt sich gleichzeitig der<br />

Verdacht auf das Vorliegen zumindest einer Ordnungswidrigkeit i.S.d. Zulassungsrechts.<br />

Die Aufgabenstellung beinhaltet bei strafrechtlichen Sachverhalten gemeinhin die<br />

Frage nach der Strafbarkeit der handelnden Personen. Demgegenüber wird bei der<br />

Lösung der hier in Rede stehenden Sachverhalte eine Beurteilung aus zulassungsrechtlicher<br />

Sicht gefordert zunächst ohne Rücksicht darauf, ob sich er Kraftfahrzeugführer<br />

strafbar gemacht hat oder nicht. Diese Vorgehensweise ist der Praxis ge-<br />

- 83 -


Prüfungsschema<br />

schuldet, denn hier wie dort stellt sich ganz überwiegend heraus, dass das kontrollierte<br />

Fahrzeug sehr wohl ordnungsgemäß in Betrieb genommen wurde. Dies zu begründen<br />

aber ist auch Prüfungsleistung.<br />

In den nachfolgend dargestellten Sachverhalten wird dementsprechend auf das zuvor<br />

genannte Prüfungsschema abgestellt.<br />

17.2<br />

Ergibt sich aus dem Sachverhalt jedoch eindeutig, dass ein zulassungsrechtlicher<br />

Verstoß vorliegt, springt also die Strafbarkeit des Kraftfahrzeugführers sozusagen ins<br />

Auge, so kann der Bearbeiter weiterhin entsprechend dem ihm bekannten strafrechtlichen<br />

Prüfungsschema vorgehen.<br />

17.3<br />

Die Prüfung des subjektiven Tatbestands (Vorsatz / Fahrlässigkeit) sowie der<br />

Rechtswidrigkeit und der Schuld des Betroffenen kann bei Ordnungswidrigkeiten ggf.<br />

auch unterbleiben. Sie ist deshalb hier nicht aufgeführt.<br />

Hinweis<br />

Im Falle zulassungsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten genügt regelmäßig<br />

bereits die fahrlässige Tatbestandsverwirklichung.<br />

Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen im Sachverhalt<br />

regelmäßig nicht vor.<br />

- 84 -


Prüfungsschema<br />

1 Vorprüfung<br />

Die Überschrift kann meist knapp gehalten werden:<br />

Beispiele<br />

„Fraglich ist, ob das in Rede stehende Fahrzeug / Kfz ordnungsgemäß<br />

zugelassen / in Betrieb gesetzt wurde“<br />

„Fraglich ist, ob das Fahrzeug / Kfz des (A) i.S.d. zulassungsrechtlichen<br />

Vorschriften ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt wurde.“<br />

2 Grundsatz der Zulassungspflicht<br />

Gemäß § 1 I StVG müssen Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in<br />

Betrieb gesetzt werden sollen, von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde)<br />

zum Verkehr zugelassen sein.<br />

Hier muss jetzt die Sachverhalts bezogene Prüfung erfolgen<br />

- des öffentlichen Verkehrsraumes (2.1) ,<br />

- des Kraftfahrzeuges / Anhängers (2.2) und<br />

- ob das Kfz in Betrieb gesetzt (2.3) wird<br />

2.1 Öffentlicher Verkehrsraum<br />

Definition<br />

Öffentlich i.S.d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem<br />

Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten<br />

Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum);<br />

zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen<br />

ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die<br />

Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher o-<br />

der stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung<br />

durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist [= tatsächlich-öffentlicher<br />

Verkehrsraum (BGH VRS 22, 185; BGH NZV 1998,<br />

418)].<br />

Öffentlicher Verkehrsraum ist gegeben, wenn die Benutzung der in Rede<br />

stehenden Fläche zu Verkehrszwecken für jedermann oder einer<br />

allgemein bestimmten Personengruppe dauernd oder zeitweise möglich<br />

ist und auch tatsächlich und nicht nur gelegentlich von jedermann oder<br />

einer allgemein bestimmten Personengruppe benutzt wird.<br />

2.2 Kraftfahrzeug<br />

Definition<br />

Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,<br />

ohne an Bahngleise gebunden zu sein (Legaldefinition § 1 II<br />

StVG).<br />

- 85 -


Prüfungsschema<br />

Anhänger<br />

Definition<br />

Als Anhänger bezeichnet man Fahrzeuge, die zum Anhängen an ein<br />

Kfz bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition § 2 Nr. 2 FZV).<br />

2.3 In Betrieb setzen<br />

Definition<br />

In Betrieb setzen bedeutet die bestimmungsgemäße Verwendung des<br />

Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel. Danach ist ein Kfz in Betrieb, solange<br />

der Motor das Kfz oder eine seiner Betriebseinrichtungen bewegt.<br />

Sachverhaltsannahme<br />

Es ist durchaus zulässig, vom in Betrieb setzen eines Fahrzeugs auf<br />

das Führen und umgekehrt zu schließen.<br />

2.4 Grundregel der Zulassung<br />

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind gemäß § 16 I StVZO alle Fahrzeuge zugelassen,<br />

die den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen, sofern nicht für<br />

die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.<br />

Dieser Grundsatz der allgemeinen Verkehrsfreiheit wird jedoch durch die Vorschriften<br />

der FZV eingeschränkt.<br />

2.5 Erlaubnis- und Ausweispflicht<br />

Inwieweit zur Inbetriebsetzung eines Fahrzeugs eine Zulassung erforderlich ist, ergibt<br />

sich aus § 1 I StVG und den ihn ausführenden Vorschriften der §§ 1, 3, 4 FZV.<br />

Wer ein Kfz ohne die erforderliche Zulassung in Betrieb setzt, führt es entgegen den<br />

Bestimmungen des § 3 oder § 4 FZV.<br />

3 Ausnahmen von der Zulassungspflicht<br />

Hier erfolgt die Prüfung, ob eine Ausnahme von der Zulassungspflicht vorliegt.<br />

Ausnahmetatbestand<br />

§ 1 FZV<br />

Gemäß § 1 FZV ist diese Verordnung auf Kfz mit einer BbH ≤ 6 km/h<br />

und ihre Anhänger nicht anzuwenden. Lediglich „schnellere“ Fahrzeuge<br />

unterliegen nach näherer Maßgabe der §§ 3 und 4 FZV dem Zulassungsverfahren.<br />

Ausnahmetatbestand<br />

§ 3 II FZV<br />

Die Ausnahmen sind in § 3 II FZV abschließend geregelt.<br />

Liegt keine Ausnahme vor, kann dieser Punkt knapp abgehandelt werden.<br />

- 86 -


Prüfungsschema<br />

Beispiel<br />

„Im vorliegenden Fall ist die FZV aufgrund der entgegenstehenden<br />

Vorschrift des § 1 FZV nicht anwendbar.“<br />

„Im vorliegenden Fall liegt jedoch ersichtlich kein Ausnahmetatbestand<br />

des § 3 II FZV vor.“<br />

3.1 Das sog. 6 km/h – Fahrzeug<br />

Gemäß § 1 FZV ist die gesamte Verordnung auf Kfz mit einer BbH ≤ 6 km/h und ihre<br />

Anhänger nicht anzuwenden.<br />

3.2 § 3 II FZV<br />

3.2.1 § 3 II Nr. 1 FZV<br />

Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind folgende<br />

Kraftfahrzeugarten:<br />

a) SAM und Stapler<br />

b) Einachsige Zugmaschinen (…)<br />

c) Leichtkrafträder<br />

d) Zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder<br />

e) Motorisierte Krankenfahrstühle<br />

f) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge<br />

3.2.2 § 3 II Nr. 2 FZV<br />

Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind folgende<br />

Arten von Anhängern:<br />

a) lof – Anhänger<br />

b) Wohn- und Packwagen im Schaustellergewerbe<br />

c) fahrbare Baubuden<br />

d) Arbeitsmaschinen<br />

e) Sportanhänger<br />

f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten<br />

Krankenfahrstühlen<br />

g) Anhänger für Feuerlöschzwecke<br />

h) lof – Arbeitsgeräte<br />

i) Sitzkarren<br />

4 Zulassungsrechtliche Bestimmung<br />

Danach ist festzustellen, aus welcher Bestimmung sich die Zulassungspflicht bzw.<br />

die Zulassungsfreiheit für das in Rede stehende Fahrzeug ergibt. Hierzu ist folgendes<br />

festzustellen:<br />

- 87 -


Prüfungsschema<br />

- Welches Fahrzeug wird im Sachverhalt in Betrieb gesetzt<br />

- Beschreibung der technischen Eckdaten und Definition des<br />

Fahrzeuges<br />

- Ist dafür eine Zulassung erforderlich<br />

- Siehe § 3 I FZV<br />

- Ist das Fahrzeug von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren<br />

ausgenommen<br />

- Siehe § 3 II FZV<br />

- Liegt für das Fahrzeug eine Zulassung vor bzw. sind die Voraussetzungen<br />

für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge erfüllt<br />

- Ausweislich der der Klausur beigefügten Fahrzeugpapiere<br />

5 Mitführ- und Aushändigungspflicht der Zulasungsbescheinigung<br />

Die Zulassung ist gemäß § 11 V FZV durch eine amtliche Bescheinigung (Zulassungsbescheinigung)<br />

nachzuweisen.<br />

Die Zulassungsbescheinigung ist beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und zuständigen<br />

Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.<br />

Hinweis<br />

Wird die Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt oder zuständigen<br />

Personen auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, begeht der<br />

Kraftfahrzeugführer lediglich eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 11 V FZV<br />

i.V.m. § 48 Nr. 5 i.V.m. § 24 StVG (BKat Nr. 74; TBNR 811100 bzw.<br />

811106; VG 10,- €); die Zulassung selbst bleibt unangetastet.<br />

5.1 Zulassung<br />

Definition<br />

Die Zulassung ist der rechtstechnische Ausdruck für die behördlich erteilte<br />

Ermächtigung (= begünstigender Verwaltungsakt) zum Betrieb<br />

eines Fahrzeugs.<br />

5.2 Zulassungsbescheinigung<br />

Definition<br />

Die Zulassungsbescheinigung ist das amtliche Dokument, das die Zulassung<br />

zum Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt.<br />

6 Besonderheiten (nur prüfen wenn relevant)<br />

6.1 Brauchtumsveranstaltung<br />

6.2 Rote Kennzeichen<br />

- 88 -


Prüfungsschema<br />

6.3 Kurzzeitkennzeichen<br />

6.4 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen<br />

6.5 Ausländische Fahrzeuge<br />

7 Zwischenergebnis<br />

Hier erfolgt die Feststellung, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist bzw.<br />

die Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge vorliegt.<br />

Ist dies nachgewiesen, ist die Prüfung beendet.<br />

Beispiel<br />

„(A) ist somit – nicht - im Besitz der erforderlichen Zulassung / Voraussetzungen.“<br />

Hat er die erforderliche(n) Zulassung / Voraussetzungen nicht nachgewiesen, erfolgt<br />

die Feststellung, dass der Betroffene nicht über die erforderliche(n) Zulassung / Voraussetzungen<br />

verfügt.<br />

Beispiel<br />

„(A) ist somit nicht im Besitz der erforderlichen Zulassung / Voraussetzungen.“<br />

8 Ordnungswidriges Verhalten des (A)<br />

8.1 Obersatz<br />

Der Obersatz besteht aus einer präskriptiven Aussage des Inhalts, dass bei Vorliegen<br />

bestimmter Voraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll: „Die<br />

Rechtsfolge tritt ein, wenn die im Tatbestand beschriebenen Voraussetzungen vorliegen“.<br />

Der Obersatz muss folgende vier Elemente enthalten:<br />

-Täter<br />

-Handlung<br />

-Delikt<br />

Insbesondere bei mehreren Beteiligten muss die Person genau bezeichnet<br />

werden.<br />

Welches Verhalten (Tun oder Unterlassen) wird strafrechtlich geprüft<br />

Genaue Bezeichnung des Delikts (z.B.: Inbetriebsetzung eines Fahrzeugs<br />

ohne die erforderliche Zulassung).<br />

-Strafnorm Welche Strafnorm wird geprüft. Dazu ist das Gesetz zu benennen (z.B.:<br />

§ 3 I FZV).<br />

- 89 -


Prüfungsschema<br />

Hier ist also klarzustellen, welches konkrete Verhalten welcher Person auf welche<br />

Tatbestandsverwirklichung hin geprüft werden soll. Formuliert wird im Konjunktiv, da<br />

das Ergebnis ja noch nicht feststeht.<br />

Beispiele<br />

„Indem (A) mit seinem Kfz … fuhr, ohne die erforderliche Zulassung zu<br />

besitzen, könnte er sich der Inbetriebsetzung eines Fahrzeugs gemäß §<br />

3 I FZV schuldig gemacht haben.“<br />

„Indem (A) mit seinem Kfz … fuhr, ohne die erforderliche Zulassung zu<br />

besitzen, könnte er sich der Inbetriebsetzung eines Fahrzeugs gemäß §<br />

3 I FZV ordnungswidrig verhalten haben.“<br />

„(A) könnte durch die Inbetriebsetzung des Kfz (…) gegen § 3 I FZV<br />

verstoßen haben.“<br />

„Die Inbetriebsetzung des in Rede stehenden Fahrzeugs kann eine<br />

Ordnungswidrigkeit des (A) nach § 3 I FZV begründen.“<br />

„(A) kann durch die Inbetriebsetzung seines Lkw ohne die erforderliche<br />

Zulassung den Tatbestand des § 3 I FZV verwirklicht haben.“<br />

„Möglicherweise hat (A) eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 3 I FZV begangen,<br />

als er seinen Lkw in Betrieb setzte.“<br />

8.2 Objektiver Tatbestand<br />

Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 3 I Satz 1 FZV<br />

im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug ohne die erforderliche Zulassung in Betrieb<br />

setzt.<br />

Die einschlägigen Tatbestandsmerkmale wurden bereits sämtlich mit folgendem Ergebnis<br />

geprüft: (A) hat gegen § 3 I FZV verstoßen.<br />

8.3 Schlusssatz (Ergebnis)<br />

Beispiele<br />

„(A) hat sich durch die Inbetriebsetzung eines Fahrzeugs gemäß § 3 I<br />

FZV schuldig gemacht.“<br />

„Indem (A) mit seinem Kfz … fuhr, ohne die erforderliche Zulassung zu<br />

besitzen, hat er sich gemäß § 3 I FZV ordnungswidrig verhalten.“<br />

„(A) hat durch die Inbetriebsetzung des Kfz (…) gegen § 3 I FZV verstoßen.“<br />

„Die Inbetriebsetzung des in Rede stehenden Fahrzeugs hat eine Ordnungswidrigkeit<br />

des (A) nach § 3 I FZV begründet.“<br />

„(A) hat durch die Inbetriebsetzung seines Lkw ohne die erforderliche<br />

Zulassung den Tatbestand des § 3 I FZV verwirklicht.“<br />

- 90 -


Prüfungsschema<br />

„(A) hat eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 3 I FZV begangen, als er seinen<br />

Lkw in Betrieb setzte.“<br />

- 91 -


Prüfungsschema<br />

18 Prüfungsschema für zulassungsrechtliche Sachverhalte<br />

Das nicht zugelassene Kfz<br />

(L) wird in der Nacht von Samstag auf Sonntag mit seinem Pkw im Rahmen einer<br />

allgemeinen Verkehrskontrolle auf der B 55 angehalten und überprüft. Dabei wird<br />

folgendes festgestellt:<br />

- Der Pkw ist nicht mit den vorgeschriebenen amtlichen Kennzeichen ausgeschildert.<br />

- Die beiden Kennzeichenschilder liegen jeweils hinter der Windschutz- bzw.<br />

Heckscheibe; die Kennzeichen sind zudem entstempelt.<br />

- (L) händigt den Polizeibeamten die Zulassungsbescheinigung II aus:<br />

- Im Verlauf der Verkehrskontrolle gibt (L) auf entsprechende Nachfrage an,<br />

er habe das Fahrzeug abgemeldet, da er umfangreiche Umbauten daran<br />

vornehmen wollte. Dazu sei es jedoch noch nicht gekommen. Deshalb habe<br />

er den Wagen auch noch nicht wieder angemeldet. Er habe jedoch den<br />

Wagen dringend für einen Discobesuch gebraucht.<br />

Aufgabe:<br />

Beurteilen Sie den Sachverhalt aus zulassungsrechtlicher Sicht.<br />

1. Vorprüfung<br />

Fraglich ist, ob das in Rede stehende Kfz ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt wurde.<br />

2. Grundsatz der Zulassungspflicht<br />

Gemäß § 1 I StVG müssen Kfz und ihre Anhänger (2.2) , die auf öffentlichen Straßen (2.1)<br />

in Betrieb gesetzt (2.3) werden sollen, von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde)<br />

zum Verkehr zugelassen sein.<br />

2.1 Öffentlicher Verkehrsraum<br />

Definition<br />

Öffentlich i.S.d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem<br />

Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten<br />

Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum);<br />

zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen<br />

ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die<br />

- 92 -


Prüfungsschema<br />

Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher o-<br />

der stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung<br />

durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist [= tatsächlich-öffentlicher<br />

Verkehrsraum.<br />

Öffentlicher Verkehrsraum ist gegeben, wenn die Benutzung der in Rede<br />

stehenden Fläche zu Verkehrszwecken für jedermann oder einer<br />

allgemein bestimmten Personengruppe dauernd oder zeitweise möglich<br />

ist und auch tatsächlich und nicht nur gelegentlich von jedermann oder<br />

einer allgemein bestimmten Personengruppe benutzt wird.<br />

(L) wird im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf der B 55 angehalten<br />

und überprüft. Aufgrund dieser Formulierung ist die Annahme öffentlichen Verkehrsraums<br />

hinreichend gerechtfertigt.<br />

2.2 Kraftfahrzeug<br />

Definition<br />

Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,<br />

ohne an Bahngleise gebunden zu sein (Legaldefinition § 1 II<br />

StVG).<br />

Bei dem in Rede stehenden Pkw handelt es sich zweifelsohne um ein Kfz.<br />

2.3 In Betrieb setzen<br />

Definition<br />

In Betrieb setzen bedeutet die bestimmungsgemäße Verwendung des<br />

Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel. Danach ist ein Kfz in Betrieb, solange<br />

der Motor das Kfz oder eine seiner Betriebseinrichtungen bewegt.<br />

Im vorliegenden Sachverhalt lenkt (L) den Pkw unter bestimmungsgemäßer Anwendung<br />

der Antriebskräfte dieses Fahrzeugs (= in Betrieb setzen).<br />

2.4 Grundregel der Zulassung<br />

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind gemäß § 16 I StVZO alle Fahrzeuge zugelassen,<br />

die den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen, sofern nicht für<br />

die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.<br />

Dieser Grundsatz der allgemeinen Verkehrsfreiheit wird jedoch durch die Vorschriften<br />

der FZV eingeschränkt.<br />

- 93 -


Prüfungsschema<br />

2.5 Erlaubnis- und Ausweispflicht<br />

Inwieweit zur Inbetriebsetzung eines Fahrzeugs eine Zulassung erforderlich ist, ergibt<br />

sich aus § 1 I StVG und den ihn ausführenden Vorschriften der §§ 1, 3, 4 FZV.<br />

Wer ein Kfz ohne die erforderliche Zulassung in Betrieb setzt, führt es entgegen den<br />

Bestimmungen des § 3 I Satz 1 FZV.<br />

3. Ausnahmen von der Zulassungspflicht<br />

Gemäß § 1 FZV ist diese Verordnung auf Kfz mit einer BbH ≤ 6 km/h und ihre Anhänger<br />

nicht anzuwenden. Lediglich „schnellere“ Fahrzeuge unterliegen nach näherer<br />

Maßgabe der §§ 3 und 4 FZV dem Zulassungsverfahren. Der hier in Rede stehende<br />

Pkw allerdings unterliegt dem Zulassungsverfahren.<br />

Im vorliegenden Fall liegt ersichtlich auch kein Ausnahmetatbestand des § 3 II FZV<br />

vor.<br />

4. Zulassungsrechtliche Bestimmung<br />

Die Zulassungspflicht folgt aus § 3 I Satz 1 FZV.<br />

5. Mitführ- und Aushändigungspflicht der Zulassungsbescheinigung<br />

Die Zulassung ist gemäß § 11 V FZV durch eine amtliche Bescheinigung (Zulassungsbescheinigung)<br />

nachzuweisen.<br />

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist vom jeweiligen Fahrer des<br />

Kfz mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.<br />

Hinweis<br />

Wird die Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt oder zuständigen<br />

Personen auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, begeht der<br />

Kraftfahrzeugführer lediglich eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 11 V FZV<br />

i.V.m. § 48 Nr. 5 i.V.m. § 24 StVG (BKat Nr. 74; TBNR 811100 bzw.<br />

811106; VG 10,- €); die Zulassung selbst bleibt unangetastet.<br />

Dieser Verpflichtung ist (L) nicht nachgekommen. Stattdessen händigt er die Zulassungsbescheinigung<br />

II (Fahrzeugbrief) aus. Daraus geht jedoch hervor, dass das<br />

Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde.<br />

- 94 -


Prüfungsschema<br />

6. Besonderheiten<br />

entfällt<br />

7. Zwischenergebnis<br />

(A) ist somit nicht im Besitz der erforderlichen Zulassung.<br />

8. Ordnungswidriges Verhalten des (A) nach § 3 I FZV<br />

8.1 Obersatz<br />

Aus der Vorprüfung ergibt sich, dass (A) im Verdacht steht, durch die Inbetriebsetzung<br />

des Pkw ohne die erforderliche Zulassung gegen § 3 I FZV verstoßen zu haben.<br />

8.2 Objektiver Tatbestand<br />

Danach handelt ordnungswidrig, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 3 I Satz<br />

1 FZV im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug ohne die erforderliche Zulassung<br />

in Betrieb setzt.<br />

Die einschlägigen Tatbestandsmerkmale wurden bereits sämtlich mit folgendem Ergebnis<br />

geprüft:<br />

(A) hat gegen § 3 I FZV verstoßen.<br />

8.3 Schlusssatz (Ergebnis)<br />

Somit hat (A) eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 3 I FZV i.V.m. § 48 Nr. 1a FZV i.V.m. §<br />

24 StVG begangen.<br />

- 95 -


Prüfungsschema<br />

19 Prüfungsschema für zulassungsrechtliche Sachverhalte<br />

Die Fahrt mit entstempelten Kennzeichen<br />

(E) wird in der Nacht von Samstag auf Sonntag mit seinem Pkw im Rahmen einer<br />

allgemeinen Verkehrskontrolle im Vergnügungsviertel von Köln angehalten und überprüft.<br />

Dabei wird folgendes festgestellt:<br />

- Der Pkw ist mit entstempelten Kennzeichen GL – L … ausgeschildert.<br />

- (E) händigt den Polizeibeamten die Zulassungsbescheinigung II und eine<br />

vorläufige Deckungszusage seiner Versicherung über den Versicherungsschutz<br />

auch für Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren<br />

aus:<br />

- Im Verlauf der Verkehrskontrolle gibt (E) auf entsprechende Nachfrage an,<br />

er habe das Fahrzeug abgemeldet, da er umfangreiche Umbauten daran<br />

vornehmen wollte. Dazu sei es jedoch noch nicht gekommen. Immerhin<br />

habe er heute Nachmittag in einer Mietwerkstatt die Reifen gewechselt und<br />

die Beleuchtungseinrichtungen repariert. Er sei nur nicht direkt nach Hause<br />

zurück gefahren, sondern habe die räumliche Nähe für einen Discobesuch<br />

genutzt.<br />

Aufgabe:<br />

Beurteilen Sie den Sachverhalt aus zulassungsrechtlicher Sicht.<br />

1. Vorprüfung<br />

Fraglich ist, ob das in Rede stehende Kfz ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt wurde.<br />

2. Grundsatz der Zulassungspflicht<br />

Gemäß § 1 I StVG müssen Kfz und ihre Anhänger (2.2) , die auf öffentlichen Straßen (2.1)<br />

in Betrieb gesetzt (2.3) werden sollen, von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde)<br />

zum Verkehr zugelassen sein.<br />

2.1 Öffentlicher Verkehrsraum<br />

Definition<br />

Öffentlich i.S.d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem<br />

Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten<br />

Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum);<br />

zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen<br />

- 96 -


Prüfungsschema<br />

ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die<br />

Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher o-<br />

der stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung<br />

durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist [= tatsächlich-öffentlicher<br />

Verkehrsraum.<br />

Öffentlicher Verkehrsraum ist gegeben, wenn die Benutzung der in Rede<br />

stehenden Fläche zu Verkehrszwecken für jedermann oder einer<br />

allgemein bestimmten Personengruppe dauernd oder zeitweise möglich<br />

ist und auch tatsächlich und nicht nur gelegentlich von jedermann oder<br />

einer allgemein bestimmten Personengruppe benutzt wird.<br />

(E) wird im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in Köln angehalten und<br />

überprüft. Aufgrund dieser Formulierung ist die Annahme öffentlichen Verkehrsraums<br />

hinreichend gerechtfertigt.<br />

2.2 Kraftfahrzeug<br />

Definition<br />

Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,<br />

ohne an Bahngleise gebunden zu sein (Legaldefinition § 1 II<br />

StVG).<br />

Bei dem in Rede stehenden Pkw handelt es sich zweifelsohne um ein Kfz.<br />

2.3 In Betrieb setzen<br />

Definition<br />

In Betrieb setzen bedeutet die bestimmungsgemäße Verwendung des<br />

Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel. Danach ist ein Kfz in Betrieb, solange<br />

der Motor das Kfz oder eine seiner Betriebseinrichtungen bewegt.<br />

Im vorliegenden Sachverhalt lenkt (E) den Pkw unter bestimmungsgemäßer Anwendung<br />

der Antriebskräfte dieses Fahrzeugs (= in Betrieb setzen).<br />

2.4 Grundregel der Zulassung<br />

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind gemäß § 16 I StVZO alle Fahrzeuge zugelassen,<br />

die den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen, sofern nicht für<br />

die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.<br />

Dieser Grundsatz der allgemeinen Verkehrsfreiheit wird jedoch durch die Vorschriften<br />

der FZV eingeschränkt.<br />

- 97 -


Prüfungsschema<br />

2.5 Erlaubnis- und Ausweispflicht<br />

Inwieweit zur Inbetriebsetzung eines Fahrzeugs eine Zulassung erforderlich ist, ergibt<br />

sich aus § 1 I StVG und den ihn ausführenden Vorschriften der §§ 1, 3, 4 FZV.<br />

Wer ein Kfz ohne die erforderliche Zulassung in Betrieb setzt, führt es entgegen den<br />

Bestimmungen des § 3 I Satz 1 FZV.<br />

3. Ausnahmen von der Zulassungspflicht<br />

Gemäß § 1 FZV ist diese Verordnung auf Kfz mit einer BbH ≤ 6 km/h und ihre Anhänger<br />

nicht anzuwenden. Lediglich „schnellere“ Fahrzeuge unterliegen nach näherer<br />

Maßgabe der §§ 3 und 4 FZV dem Zulassungsverfahren. Der hier in Rede stehende<br />

Pkw allerdings unterliegt dem Zulassungsverfahren.<br />

Im vorliegenden Fall liegt ersichtlich auch kein Ausnahmetatbestand des § 3 II FZV<br />

vor.<br />

4. Zulassungsrechtliche Bestimmung<br />

Die Zulassungspflicht folgt aus § 3 I Satz 1 FZV.<br />

5. Mitführ- und Aushändigungspflicht der Zulassungsbescheinigung<br />

Die Zulassung ist gemäß § 11 V FZV durch eine amtliche Bescheinigung (Zulassungsbescheinigung)<br />

nachzuweisen.<br />

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist vom jeweiligen Fahrer des<br />

Kfz mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.<br />

Hinweis<br />

Wird die Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt oder zuständigen Personen auf Verlangen<br />

nicht zur Prüfung ausgehändigt, begeht der Kraftfahrzeugführer lediglich eine Ordnungswidrigkeit<br />

i.S.d. § 11 V FZV i.V.m. § 48 Nr. 5 i.V.m. § 24 StVG (BKat Nr. 74; TBNR 811100 bzw.<br />

811106; VG 10,- €); die Zulassung selbst bleibt unangetastet.<br />

Dieser Verpflichtung ist (E) nicht nachgekommen. Stattdessen händigt er die Zulassungsbescheinigung<br />

II (Fahrzeugbrief) aus. Daraus geht jedoch hervor, dass das<br />

Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde.<br />

- 98 -


Prüfungsschema<br />

6. Besonderheiten<br />

Fraglich ist, ob sich (E) im vorliegenden Fall auf die Vorschrift des § 10 IV FZV berufen<br />

kann.<br />

Gemäß § 10 IV dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren<br />

stehen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten<br />

Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab<br />

ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung<br />

erfasst sind.<br />

Die Zulassung eines Fahrzeugs wird letztlich durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens<br />

und Stempelung bewirkt. Daraus folgt, dass das Fahrzeug vor der Stempelung<br />

des Kennzeichens grundsätzlich nicht in den Verkehr gebracht werden darf.<br />

Allerdings lässt § 10 IV FZV zu, dass auch Fahrzeuge mit ungestempelten Kennzeichen<br />

unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden können.<br />

Als häufigster Anwendungsfall kommt hierbei die Wiederzulassung (vorübergehend)<br />

außer Betrieb gesetzter Fahrzeuge in Betracht. Das ist ausweislich der Einlassung<br />

des (E) vorliegend der Fall.<br />

Die Fahrten müssen sich dann auf das Gebiet des Zulassungsbezirks (hier: Rheinisch<br />

Bergischer Kreis) und eines angrenzenden Zulassungsbezirks (hier: Köln) beschränken.<br />

Auch das ist vorliegend gegeben.<br />

Darüber hinaus müssen die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />

erfasst sein. Nach der den Polizeibeamten ausgehändigten Versicherungsbescheinigung<br />

ist das der Fall.<br />

Des Weiteren müssen die Fahrten auf kürzestem Wege durchgeführt werden. Die<br />

Rechtsprechung 1 lässt dabei aber auch Umwegfahrten zu, wenn die Fahrt allein zum<br />

Zwecke der Zulassung angetreten wurde. Unter diesem Aspekt kann es noch vertretbar<br />

sein, eine Fahrt zur Tankstelle, zur Reparaturwerkstatt oder einen geeigneten<br />

Ort zur Eigenreparatur durchzuführen.<br />

Im vorliegenden Fall kann durchaus unterstellt werden, dass (E) die Fahrt zweckveranlasst<br />

auf die erneute Zulassung durchgeführt hat. Auch die Tatsache, dass er das<br />

Auto in einer Mietwerkstatt selbst repariert hat, hindert nicht.<br />

Probleme bereitet indes, dass er sein Fahrzeug nachmittags repariert, aber nicht auf<br />

kürzestem Wege wieder aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt hat, sondern<br />

Stunden später den Pkw einsetzt, um Discothekenbesuche durchzuführen.<br />

Zwar sind Umwegfahrten grundsätzlich durch § 10 IV FZV gedeckt, eine großzügige<br />

Auslegung erscheint nach Sinn und Zweck dieser Norm allerdings nicht vertretbar.<br />

(E) kann sich nicht auf die Bestimmung des § 10 IV FZV berufen.<br />

Hinweis<br />

Eine andere Ansicht ist auch mit entsprechender Begründung kaum vertretbar. Eine umfassendere<br />

Diskussion z.B. unter Hinweis auf Abgrenzungsbeispiele 2 verdient aber positive Bewertung.<br />

1 BayObLG VM 1976,6; OLG Frankfurt VRS 44, 376; OLG Hamburg VR 1971, 925.<br />

2 Heinrich, Polizeispiegel 2000, 269 (274).<br />

- 99 -


Prüfungsschema<br />

7. Zwischenergebnis<br />

(E) ist somit nicht im Besitz der erforderlichen Zulassung.<br />

8. Ordnungswidriges Verhalten des (A) nach § 3 I FZV<br />

8.1 Obersatz<br />

Aus der Vorprüfung ergibt sich, dass (A) im Verdacht steht, durch die Inbetriebsetzung<br />

des Pkw ohne die erforderliche Zulassung gegen § 3 I FZV verstoßen zu haben.<br />

8.2 Objektiver Tatbestand<br />

Danach handelt ordnungswidrig, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 3 I Satz<br />

1 FZV im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug ohne die erforderliche Zulassung<br />

in Betrieb setzt.<br />

Die einschlägigen Tatbestandsmerkmale wurden bereits sämtlich mit folgendem Ergebnis<br />

geprüft:<br />

( E ) hat gegen § 3 I FZV verstoßen.<br />

8.3 Schlusssatz (Ergebnis)<br />

Somit hat (E) eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 3 I FZV i.V.m. § 48 Nr. 1a FZV i.V.m. §<br />

24 StVG begangen.<br />

- 100 -


Prüfungsschema<br />

20 Prüfungsschema für zulassungsrechtliche Sachverhalte<br />

Der Bagger<br />

(B) wird mit seinem Bagger im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf der<br />

B 55 angehalten und überprüft. Dabei wird folgendes festgestellt:<br />

- Der Bagger ist nicht mit Kennzeichen ausgeschildert. An der Fahrzeugseite<br />

wird mittels eines Aufklebers für die Eigentümerfirma geworben.<br />

- (B) händigt den Polizeibeamten die Betriebserlaubnis aus.<br />

- In der Baggerschaufel befinden sich neben einem Presslufthammer noch<br />

weitere Gegenstände: zwei Bierkästen, zwei Aktentaschen und 5 Campingstühle.<br />

- Im Verlauf der Verkehrskontrolle gibt (B) auf entsprechende Nachfrage<br />

wahrheitsgemäß an, er habe den Auftrag, den Bagger mit samt den Gegenständen<br />

in der Schaufel zur Firma zurück zu bringen. Die Baustelle sei<br />

heute Nachmittag fertig geworden. Bis auf den Preßlufthammer gehören<br />

die einzelnen Gegenstände verschiedenen Kollegen. Diese hätten jedoch<br />

keinen Platz gehabt, die Dinge zu transportieren.<br />

Aufgabe:<br />

Beurteilen Sie den Sachverhalt aus zulassungsrechtlicher Sicht.<br />

1. Vorprüfung<br />

Fraglich ist, ob das in Rede stehende Kfz ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt wurde.<br />

2. Grundsatz der Zulassungspflicht<br />

Gemäß § 1 I StVG müssen Kfz und ihre Anhänger (2.2) , die auf öffentlichen Straßen (2.1)<br />

in Betrieb gesetzt (2.3) werden sollen, von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde)<br />

zum Verkehr zugelassen sein.<br />

2.1 Öffentlicher Verkehrsraum<br />

Definition<br />

Öffentlich i.S.d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem<br />

Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten<br />

Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum);<br />

zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen<br />

- 101 -


Prüfungsschema<br />

ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die<br />

Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher o-<br />

der stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung<br />

durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist [= tatsächlich-öffentlicher<br />

Verkehrsraum.<br />

Öffentlicher Verkehrsraum ist gegeben, wenn die Benutzung der in Rede<br />

stehenden Fläche zu Verkehrszwecken für jedermann oder einer<br />

allgemein bestimmten Personengruppe dauernd oder zeitweise möglich<br />

ist und auch tatsächlich und nicht nur gelegentlich von jedermann oder<br />

einer allgemein bestimmten Personengruppe benutzt wird.<br />

(B) wird im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf der B 55 angehalten<br />

und überprüft. Aufgrund dieser Formulierung ist die Annahme öffentlichen Verkehrsraums<br />

hinreichend gerechtfertigt.<br />

2.2 Kraftfahrzeug<br />

Definition<br />

Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,<br />

ohne an Bahngleise gebunden zu sein (Legaldefinition § 1 II<br />

StVG).<br />

Bei dem in Rede stehenden Pkw handelt es sich zweifelsohne um ein Kfz.<br />

2.3 In Betrieb setzen<br />

Definition<br />

In Betrieb setzen bedeutet die bestimmungsgemäße Verwendung des<br />

Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel. Danach ist ein Kfz in Betrieb, solange<br />

der Motor das Kfz oder eine seiner Betriebseinrichtungen bewegt.<br />

Im vorliegenden Sachverhalt lenkt (B) den Bagger unter bestimmungsgemäßer Anwendung<br />

der Antriebskräfte dieses Fahrzeugs (= in Betrieb setzen).<br />

2.4 Grundregel der Zulassung<br />

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind gemäß § 16 I StVZO alle Fahrzeuge zugelassen,<br />

die den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen, sofern nicht für<br />

die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.<br />

Dieser Grundsatz der allgemeinen Verkehrsfreiheit wird jedoch durch die Vorschriften<br />

der FZV eingeschränkt.<br />

- 102 -


Prüfungsschema<br />

2.5 Erlaubnis- und Ausweispflicht<br />

Inwieweit zur Inbetriebsetzung eines Fahrzeugs eine Zulassung erforderlich ist, ergibt<br />

sich aus § 1 I StVG und den ihn ausführenden Vorschriften der §§ 1, 3, 4 FZV.<br />

Wer ein Kfz ohne die erforderliche Zulassung in Betrieb setzt, führt es entgegen den<br />

Bestimmungen des § 3 I Satz 1 FZV. Wer ein zulassungsfreies Fahrzeug ohne Einhaltung<br />

der jeweiligen Bedingungen in Betrieb setzt, führt es entgegen § 4 I FZV.<br />

3. Ausnahmen von der Zulassungspflicht<br />

Gemäß § 1 FZV ist diese Verordnung auf Kfz mit einer BbH ≤ 6 km/h und ihre Anhänger<br />

nicht anzuwenden. Lediglich „schnellere“ Fahrzeuge unterliegen nach näherer<br />

Maßgabe der §§ 3 und 4 FZV dem Zulassungsverfahren. Der hier in Rede stehende<br />

Bagger allerdings unterliegt grundsätzlich dem Zulassungsverfahren.<br />

4. Zulassungsrechtliche Bestimmung<br />

Im vorliegenden Fall könnte jedoch der Ausnahmetatbestand des § 3 II Nr. 1 lit. a)<br />

FZV gegeben sein.<br />

Dazu müsste es sich bei dem Bagger um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handeln.<br />

Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 17 FZV sind das Kfz, die nach ihrer Bauart und<br />

ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung<br />

von Arbeiten, nicht jedoch zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt<br />

und geeignet sind.<br />

Nach der – allerdings heute nicht mehr fortgeführten - Dienstanweisung des BMV zu<br />

§ 18 II StVZO-alt (= Liste der anerkannten SAM) sind Bagger als SAM anerkannt 1 .<br />

Dazu zählt auch der hier verwendete Schaufellader.<br />

SAM auf Räder zum Laden und Transportieren von Gütern über kurze Strecken.<br />

Frontseitig ist ein Anbaugerät an einem beweglichen Arm angebracht, welches für<br />

das Schaufelladen oder Ausgraben durch eine Vorwärtsbewegung der Maschine<br />

konstruiert wurde.<br />

5. Mitführ- und Aushändigungspflicht der Zulassungsbescheinigung<br />

Entsprechend den Bestimmungen des § 4 V FZV ist beim Einsatz zulassungsfreier<br />

selbstfahrender Arbeitsmaschinen die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung<br />

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Bei dieser<br />

Einzelgenehmigung handelt es sich um eine Betriebserlaubnis (§ 2 Nr. 6 FZV).<br />

1 Nr. 4 der genannten Liste (VkBl. 1986, 40); abgedr. bei Braun/Konitzer/Wehrmeister, a.a.O.,<br />

DA zu § 18 II StVZO-alt.<br />

- 103 -


Prüfungsschema<br />

Hinweis<br />

Wird die Betriebserlaubnis nicht mitgeführt oder zuständigen Personen<br />

auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, begeht der Kraftfahrzeugführer<br />

lediglich eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 4 V FZV i.V.m. §<br />

48 Nr. 5 i.V.m. § 24 StVG (BKat Nr. 174; TBNR 804100 bzw. 804106;<br />

VG 10,- €); die Zulassung bzw. Zulassungsfreiheit selbst bleibt unangetastet.<br />

Dieser Verpflichtung ist (B) nachgekommen.<br />

6. Besonderheiten<br />

Fraglich ist jedoch, ob der Bagger auch tatsächlich zweckentsprechend als SAM eingesetzt<br />

wurde.<br />

Mit der Eigenschaft als SAM ist vereinbar, dass die zur Verrichtung der Arbeit erforderlichen<br />

Begleitpersonen und Arbeitsgeräte sowie Hilfsmittel für die SAM mitgeführt<br />

werden 2 . Jedoch muss der Arbeits- und nicht der Transportzweck im Vordergrund<br />

stehen. Erfolgt jedoch eine Beförderung von Gütern, ist die Zulassungsfreiheit verwirkt.<br />

Die SAM wird dann begrifflich zur Zugmaschine 3 .<br />

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Mindestens die mitgeführten Bierkästen, Aktentaschen<br />

und Campingstühle sind nicht zur Verrichtung der Arbeit erforderlich.<br />

Damit aber ist der Bagger nicht mehr länger als SAM anzusehen. Damit einher geht<br />

der Verlust der Zulassungsfreiheit.<br />

7. Zwischenergebnis<br />

(B) ist somit nicht im Besitz der erforderlichen Zulassung.<br />

8. Ordnungswidriges Verhalten des (B) nach § 3 I FZV<br />

8.1 Obersatz<br />

Aus der Vorprüfung ergibt sich, dass (B) im Verdacht steht, durch die zweckentfremdete<br />

Inbetriebsetzung des Baggers ohne die erforderliche Zulassung gegen § 3 I<br />

FZV verstoßen zu haben.<br />

2<br />

3<br />

JAGOW, Rn. 10 zu § 2 FZV.<br />

MINDORF, Kap. 6.2, S. 35.<br />

- 104 -


Prüfungsschema<br />

8.2 Objektiver Tatbestand<br />

Danach handelt ordnungswidrig, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 3 I Satz<br />

1 FZV im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug ohne die erforderliche Zulassung<br />

in Betrieb setzt.<br />

Die einschlägigen Tatbestandsmerkmale wurden bereits sämtlich mit folgendem Ergebnis<br />

geprüft:<br />

(B) hat gegen § 3 I FZV verstoßen.<br />

8.3 Schlusssatz (Ergebnis)<br />

Somit hat (B) eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 3 I FZV i.V.m. § 48 Nr. 1a FZV i.V.m. §<br />

24 StVG begangen.<br />

- 105 -


Prüfungsschema<br />

21 Prüfungsschema für zulassungsrechtliche Sachverhalte<br />

Sachverhalt: Der Pferdeanhänger<br />

Die T ist Eigentümerin eines Pferdetransportanhängers, der als solcher<br />

zulassungsfrei ist. Am heutigen Tag hatte sie Möbel zu transportieren. Weil nicht alle<br />

Möbel in einen LKW passten, ließ T eine Couch in den Pferdetransporter laden,<br />

hängte diesen an ihren Pkw Mercedes und fuhr die Fahrzeugkombination nach<br />

Hause 1 .<br />

T händigt den einschreitenden Polizeibeamten die in der Anlage beigefügten<br />

„Papiere“ aus.<br />

1. Vorprüfung<br />

Fraglich ist, ob die in Rede stehende Fahrzeugkombination ordnungsgemäß in<br />

Betrieb gesetzt wurde.<br />

2. Grundsatz der Zulassungspflicht<br />

Gemäß § 1 I StVG müssen Kfz und ihre Anhänger (2.2) , die auf öffentlichen Straßen (2.1)<br />

in Betrieb gesetzt (2.3) werden sollen, von der zuständigen Behörde<br />

(Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein.<br />

1<br />

Der Sachverhalt ist der Entscheidung des OLG Stuttgart VRS 75, 368 (= NZV 1988, 190)<br />

nachempfunden.<br />

- 106 -


Prüfungsschema<br />

2.1 Öffentlicher Verkehrsraum<br />

Definition<br />

Öffentlich i.S.d. Straßenverkehrsrechts sind zum einen alle nach dem<br />

Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr<br />

gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich-rechtlicher<br />

Verkehrsraum); zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu,<br />

auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder<br />

auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher<br />

oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten<br />

die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist<br />

[= tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum.<br />

Öffentlicher Verkehrsraum ist gegeben, wenn die Benutzung der in<br />

Rede stehenden Fläche zu Verkehrszwecken für jedermann oder einer<br />

allgemein bestimmten Personengruppe dauernd oder zeitweise möglich<br />

ist und auch tatsächlich und nicht nur gelegentlich von jedermann oder<br />

einer allgemein bestimmten Personengruppe benutzt wird.<br />

(T) wird im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf der B 55 angehalten<br />

und überprüft. Aufgrund dieser Formulierung ist die Annahme öffentlichen<br />

Verkehrsraums hinreichend gerechtfertigt.<br />

2.2 Kraftfahrzeug<br />

Definition<br />

Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt<br />

werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (Legaldefinition § 1 II<br />

StVG).<br />

Bei dem in Rede stehenden Pkw handelt es sich zweifelsohne um ein Kfz.<br />

Definition<br />

Als Anhänger gelten Landfahrzeuge, die zum Anhängen an ein Kfz<br />

bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition § 2 Nr. 2 FZV).<br />

Bei dem in Rede stehenden Pferdeanhänger handelt es sich zweifelsohne um einen<br />

Anhänger.<br />

2.3 In Betrieb setzen<br />

Definition<br />

In Betrieb setzen bedeutet die bestimmungsgemäße Verwendung des<br />

Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel. Danach ist ein Kfz in Betrieb,<br />

solange der Motor das Kfz oder eine seiner Betriebseinrichtungen<br />

bewegt.<br />

Im vorliegenden Sachverhalt lenkt (T) die Fahrzeugkombination unter<br />

bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte des Pkw (= in Betrieb setzen).<br />

- 107 -


Prüfungsschema<br />

2.4 Grundregel der Zulassung<br />

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind gemäß § 16 I StVZO alle Fahrzeuge<br />

zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der StVO entsprechen, sofern nicht<br />

für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.<br />

Dieser Grundsatz der allgemeinen Verkehrsfreiheit wird jedoch durch die Vorschriften<br />

der FZV eingeschränkt.<br />

2.5 Erlaubnis- und Ausweispflicht<br />

Inwieweit zur Inbetriebsetzung eines Fahrzeugs eine Zulassung erforderlich ist, ergibt<br />

sich aus § 1 I StVG und den ihn ausführenden Vorschriften der §§ 1, 3, 4 FZV.<br />

Wer ein Kfz ohne die erforderliche Zulassung in Betrieb setzt, führt es entgegen den<br />

Bestimmungen des § 3 I Satz 1 FZV.<br />

3. Ausnahmen von der Zulassungspflicht<br />

Gemäß § 1 FZV ist diese Verordnung auf Kfz mit einer BbH ≤ 6 km/h und ihre<br />

Anhänger nicht anzuwenden. Lediglich „schnellere“ Fahrzeuge unterliegen nach<br />

näherer Maßgabe der §§ 3 und 4 FZV dem Zulassungsverfahren. Der hier in Rede<br />

stehende Pkw und auch der mitgeführte Anhänger allerdings unterliegen<br />

grundsätzlich dem Zulassungsverfahren.<br />

Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Pkw ausweislich der mitgeführten<br />

Zulassungsbescheinigung ordnungsgemäß zugelassen ist.<br />

Der mitgeführte Pferdeanhänger ist allerdings zulassungsfrei. Das gilt auch, obwohl<br />

er über ein amtliches Kennzeichen verfügt und eine Zulassungsbescheinigung<br />

ausgestellt wurde. Aus dieser geht jedoch hervor, dass es sich um einen<br />

zulassungsfreien Spezialanhänger zur Beförderung von Tieren für Sportzwecken<br />

handelt.<br />

4. Zulassungsrechtliche Bestimmung<br />

Im vorliegenden Fall könnte also der Ausnahmetatbestand des § 3 II Nr. 1 lit. e) FZV<br />

gegeben sein.<br />

- 108 -


Prüfungsschema<br />

5. Mitführ- und Aushändigungspflicht der Zulassungsbescheinigung<br />

Entsprechend den Bestimmungen des § 4 I FZV ist beim Einsatz zulassungsfreier<br />

Sportanhänger die Bescheinigung über die Typgenehmigung bzw. die<br />

Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen<br />

auszuhändigen. Das wird im Falle der Sportanhänger durch die<br />

Zulassungsbescheinigung bewirkt.<br />

Hinweis<br />

Wird die Zulassungsbescheinigung nicht mitgeführt oder zuständigen<br />

Personen auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, begeht der<br />

Kraftfahrzeugführer lediglich eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 11 V FZV<br />

i.V.m. § 48 Nr. 5 i.V.m. § 24 StVG (BKat Nr. 174; TBNR 804100 bzw.<br />

804106; VG 10,- €); die Zulassung bzw. Zulassungsfreiheit selbst bleibt<br />

unangetastet.<br />

Dieser Verpflichtung ist (T) nachgekommen.<br />

6. Besonderheiten<br />

Fraglich ist jedoch, ob der Sportanhänger auch tatsächlich zweckentsprechend<br />

eingesetzt wurde. Gemäß § 3 II Nr. 2 lit. e) FZV sind die Spezialanhänger zur<br />

Beförderung von Tieren für Sportzwecke nämlich nur dann vom Zulassungsverfahren<br />

ausgenommen, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen<br />

verwendet werden.<br />

Nach der im Ausgangsfall zitierten nunmehr überholten Entscheidung des OLG<br />

Stuttgart 2 über die Verwendung zulassungsfreier Sportanhänger wurde der Text des<br />

damaligen § 18 II Nr. 6 lit. m) StVZO-alt geändert. In seiner Begründung 3 weist der<br />

Verordnungsgeber ausdrücklich darauf hin, dass eine missbräuchliche Verwendung<br />

der Spezialanhänger nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Ausnahme vom<br />

Zulassungsverfahren sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn die Spezialanhänger<br />

ausschließlich für ihren eigentlichen Zweck eingesetzt werden.<br />

Daraus folgt, dass Beförderungsgut und Zweckbindung immer zusammen betrachtet<br />

werden müssen (vulgo: sie hätte wenigstens in Pferd transportieren müssen).<br />

So liegt der Fall auch hier: in dem Sportanhänger wurden Möbel für einen Umzug<br />

transportiert. Diese Art der Verwendung des Anhängers steht jedoch der<br />

Zweckbindung der hier privilegierten Beförderung entgegen.<br />

7. Zwischenergebnis<br />

(T) ist somit nicht im Besitz der erforderlichen Zulassung.<br />

2<br />

3<br />

VRS 75, 368 (= NZV 1988, 190).<br />

VkBl. 1989, 589.<br />

- 109 -


Prüfungsschema<br />

8. Ordnungswidriges Verhalten der (T) nach § 3 I FZV<br />

8.1 Obersatz<br />

Aus der Vorprüfung ergibt sich, dass (T) im Verdacht steht, durch die<br />

zweckentfremdete Inbetriebsetzung des Sportanhängers ohne die erforderliche<br />

Zulassung gegen § 3 I FZV verstoßen zu haben.<br />

8.2 Objektiver Tatbestand<br />

Danach handelt ordnungswidrig, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 3 I Satz<br />

1 FZV im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug ohne die erforderliche Zulassung<br />

in Betrieb setzt.<br />

Die einschlägigen Tatbestandsmerkmale wurden bereits sämtlich mit folgendem<br />

Ergebnis geprüft:<br />

(T) hat gegen § 3 I FZV verstoßen.<br />

8.3 Schlusssatz (Ergebnis)<br />

Somit hat (T) eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 3 I FZV i.V.m. § 48 Nr. 1a FZV i.V.m. §<br />

24 StVG begangen.<br />

- 110 -


Definitionen<br />

22 Definitionen für Zulassungsrecht<br />

Begriff 1 Abkürzung 2 Definition<br />

Abschleppen<br />

Anhänger<br />

Anschleppen<br />

Arbeitsgeräte, lof*<br />

Bauart bestimmte<br />

Höchstgeschwindigkeit<br />

BbH<br />

Ist das Verbringen eines betriebsunfähigen oder<br />

zumindest in seiner Betriebssicherheit beeinträchtigten<br />

Fahrzeug zu einem möglichst nahe gelegenen<br />

Bestimmungsort (alte Regelung nach der<br />

StVZO!)<br />

Zum Anhängen an ein Kfz bestimmte und geeignete<br />

Fahrzeuge (Legaldefinition des § 2 Nr. 2 FZV)<br />

Ist eine besondere Art des Abschleppens, wobei<br />

der nicht anspringende Motor die Betriebsunfähigkeit<br />

verursacht hat; das Ziehen des Kfz dem Zweck<br />

dient, dieses wieder betriebsfähig zu machen; aus<br />

diesem Grund ist das angehängte Kfz rechtlich<br />

bereits als solches in Betrieb (es wird geführt); Zulassung<br />

und Fahrerlaubnis erforderlich (alte Regelung<br />

nach der StVZO)<br />

Geräte zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft,<br />

die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine<br />

gezogen zu werden und die die Funktion<br />

der Zugmaschine verändern oder erweitern …<br />

(Legaldefinition § 2 Nr. 20 FZV)<br />

Ist die Geschwindigkeit, die von einem Kfz nach<br />

seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer<br />

Benutzung nicht überschritten werden<br />

kann (Legaldefinition des § 30a I StVZO)<br />

Betriebserlaubnis BE Ist die behördliche Bestätigung, dass das betreffende<br />

Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften<br />

entspricht<br />

(vgl. nationale Typgenehmigung)<br />

Certificate of COC Übereinstimmungserklärung (= technische Datenbasis<br />

Confirmity * der harmonisierten Zulassungsdokumente)<br />

Datenbestätigung*<br />

Die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung<br />

für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung,<br />

1<br />

2<br />

Hier sind alle im Definitionskalender aufgeführten fahrerlaubnisrechtlichen Definitionen wieder gegeben.<br />

Weitere dort nicht enthaltene Definitionen sind mit (*) gekennzeichnet.<br />

In z.B. Klausuren oder Hausarbeiten ist lediglich die Verwendung der hier wieder gegebenen Abkürzungen<br />

zulässig.<br />

- 111 -


Definitionen<br />

dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung<br />

dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen<br />

Angaben über die Beschaffenheit entspricht<br />

(Legaldefinition § 2 Nr. 8 FZV)<br />

EG - Typgenehmigung<br />

Ist die von einem Mitgliedstaat erteilte Bestätigung,<br />

dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs<br />

die einschlägigen Vorschriften und technischen<br />

Anforderungen erfüllt<br />

Einzelgenehmigung* EBE Die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung<br />

vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems,<br />

eines Bauteils oder einer selbständigen technischen<br />

Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;<br />

sie ist eine Betriebserlaubnis i.S.d. StVZO<br />

(Legaldefinition § 2 Nr. 6 FZV)<br />

Fahrrad<br />

Fahrrad mit Hilfsmotor<br />

FmH<br />

Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, die durch<br />

die Muskelkraft des Fahrers oder der Fahrer mit<br />

Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben<br />

werden<br />

Krafträder (= Zweiräder; auch mit Beiwagen) mit<br />

einer bbH von nicht mehr als 45 km/h und einer<br />

elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor<br />

mit einem Hubraum von nicht<br />

mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der<br />

Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern<br />

aufweisen (Legaldefinitionen § 6 FeV)<br />

Fahrzeug Fzg Kfz und ihre Anhänger (Legaldefinition aus § 2 Nr.<br />

3 FZV)<br />

Jedes Landfahrgerät, das der Fortbewegung auf<br />

dem Boden dient, außer den in § 24 StVO genannten<br />

besonderen Fortbewegungsmitteln.<br />

Fahrzeughalter<br />

Fahrzeugkombination<br />

Flurförderzeuge<br />

Derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt<br />

über das Fahrzeug hat, es für eigene Rechnung<br />

gebraucht und für die Unterhaltskosten aufkommt<br />

Kfz mit Anhänger<br />

Sind nach einschlägigen Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften<br />

der Industrie Fördermittel, die<br />

nach ihrer Bauart dadurch gekennzeichnet sind,<br />

dass sie mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,<br />

zum Befördern, Ziehen oder Schieben von<br />

Lasten eingerichtet und zur innerbetrieblichen<br />

Verwendung bestimmt sind. Bei Flurförderzeugen<br />

- 112 -


Definitionen<br />

handelt es sich um Drei- oder Vierradfahrzeuge mit<br />

Hand- oder Motorbetrieb; Antrieb durch Elektro-,<br />

Diesel- oder Ottomotor. Flurfördermittel gibt es für<br />

Fahrerbegleitung oder mit Fahrerstand oder –sitz,<br />

mittels Kabel und / oder als Schaltsteuerung von<br />

Flur aus. Damit ist klargestellt, dass auch Geh-<br />

Hubwagen mit Motorbetrieb Flurförderzeuge darstellen<br />

(= Mitgänger – Flurförderzeuge).<br />

Fortbewegungsmittel<br />

Gespann<br />

Giga - Liner<br />

Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten,<br />

Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche<br />

nicht motorisierte Fortbewegungsmittel sind nicht<br />

Fahrzeuge i. S. d. StVO; dazu zählen auch Inline-<br />

Skates, Skateboards, Kickboards und Rollschuhe<br />

(§ 24 I StVO; § 16 StVZO)<br />

Bespanntes Fuhrwerk<br />

Lkw mit Anhänger bis zu einer Länge von 25,25 m<br />

und einer zulässigen Zuladung von 44 t.<br />

Kleinkraftrad KKR Kleinkrafträder KKR, auch Mokick genannt, sind<br />

Krafträder (= Zweiräder; auch mit Beiwagen) mit<br />

einer BbH von nicht mehr als 45 km/h und einer<br />

elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor<br />

mit einem Hubraum von nicht<br />

mehr als 50 ccm (Legaldefinitionen § 6 FeV; § 2<br />

Nr. 11 a FZV); Dreirädrige Kleinkrafträder sind<br />

dreirädrige Kfz mit einer BbH von nicht mehr als 45<br />

km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine o-<br />

der einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum<br />

von nicht mehr als 50 ccm (§ 2 Nr. 11 b FZV).<br />

Kraftfahrzeug Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG) Kfz ist ein Landfahrzeug, das<br />

durch Maschinenkraft angetrieben wird ohne an<br />

Schienen gebunden zu sein. – Nicht dauerhaft<br />

spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft<br />

bewegt werden (§ 2 Nr.1 FZV).<br />

Kraftomnibus KOM Unter einem KOM versteht man Kfz mit mindestens<br />

vier Rädern, die zur Beförderung von Personen<br />

ausgelegt und gebaut sind, mit mehr als 8<br />

Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (§ 2 Nr. 12 FZV).<br />

Kraftrad<br />

Krankenfahrstuhl<br />

Zweirädrige Kfz, auch mit Beiwagen, mit einem<br />

Hubraum von mehr als 50 cm³ im Falle von Verbrennungsmotoren<br />

oder mit einer bbH von mehr<br />

als 45 km/h (§ 2 Nr. 9 FZV).<br />

einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch<br />

körperlich behinderte Personen bestimmte Kfz mit<br />

- 113 -


Definitionen<br />

Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als<br />

300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,<br />

einer zGM von nicht mehr als 500 kg, einer bbH<br />

von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles<br />

von maximal 110 cm (Legaldefinition § 2 Nr. 13<br />

FZV)<br />

Lastkraftwagen Lkw Unter einem Lkw versteht man einen Kraftwagen,<br />

der unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht<br />

und der Anzahl der Räder nach Bauart und Einrichtung<br />

zur Güterbeförderung bestimmt ist<br />

Leichtkraftrad LKR … sind Krafträder (= Zweiräder; auch mit Beiwagen)<br />

mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit<br />

einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder<br />

einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung<br />

von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von<br />

nicht mehr als 125 ccm, 26 – 28 Zoll Räder (Legaldefinitionen<br />

§ 6 I FeV); als technische Voraussetzung<br />

i. S. d. FZV haben sie mehr als 50 ccm,<br />

aber nicht mehr als 125 ccm (§ 2 Nr. 10 FZV).<br />

Leichtmofa<br />

Land- oder Forstwirtschaft<br />

Mofa<br />

Lof<br />

Kfz, das einerseits die Merkmale eines Fahrrades,<br />

andererseits diejenigen eines Mofas (= einspurig,<br />

einsitzig) aufweist; die wesentlichen technischen<br />

Merkmale sind: Leermasse max. 30 kg, Hubraum<br />

max. 30 ccm Leistung max. 0,5 kW und BbH max.<br />

20 km/h ( § 1 Leichtmofa-AusnahmeVO); Führer<br />

muss keinen Helm tragen, aber Versicherungspflicht<br />

über die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften<br />

entnommen Ein Kfz, insbesondere<br />

Zugmaschine, ist nur dann für lof – Zwecke Bauart<br />

bestimmt, wenn es technisch erkennbar für den<br />

besonderen lof – Zweck ausgerüstet ist. Das können<br />

Vorrichtungen sein, die zusätzlich zur Zugmaschine<br />

besondere lof – Arbeitsfunktionen ermöglichen,<br />

z. B.: Anbaumöglichkeit für Frontlader und<br />

Arbeitsgeräte, Seilwinden, Hydraulikheber, Zapfwellen;<br />

die Kriterien für die Beschreibung der lof -<br />

Zwecke sind im wesentlichen den Bestimmungen<br />

worden; was unter lof - Zweck zu verstehen ist, ist<br />

in § 6 V FeV abschließend geregelt (siehe dort).<br />

Sind einspurige, einsitzige FmH – auch mit Tretkurbel<br />

– oder KKR , wenn ihre Bauart Gewähr dafür<br />

bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf<br />

ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Legaldefinition<br />

des § 4 I Satz 2 Nr. 1 FeV).<br />

- 114 -


Definitionen<br />

Oldtimer<br />

Öffentlicher Straßenverkehr<br />

Fahrzeuge, die vor 30 Jahren oder eher erstmals<br />

in Verkehr gekommen sind und vornehmlich zur<br />

Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes<br />

eingesetzt werden (§ 2 Nr. 22 FZV).<br />

Öffentlich i. S. d. Straßenverkehrsrechts sind zum<br />

einen alle nach dem Wegerecht des Bundes und<br />

der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten<br />

Straßen, Wege und Plätze (= öffentlich-rechtlicher<br />

Verkehrsraum); zum anderen gehören auch die<br />

Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht<br />

auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf<br />

die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf<br />

Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung<br />

des Verfügungsberechtigten die Benutzung<br />

durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen<br />

ist (= tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum)<br />

und auch tatsächlich genutzt wird.<br />

Personenkraftwagen Pkw … sind Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern,<br />

die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut<br />

sind, mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen ohne<br />

Fahrersitz.<br />

Probefahrt<br />

Prüfungsfahrt<br />

Quads<br />

Sattelkraftfahrzeug<br />

Die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der<br />

Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges (§ 2 Nr. 23<br />

FZV)<br />

Die Fahrt zur Prüfung des Fahrzeuges durch einen<br />

amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer für<br />

den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur sowie<br />

die Verbringung des Fahrzeug zum Prüfungsort<br />

und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV).<br />

Sind kraftradähnliche Vierradfahrzeuge, also offene<br />

Kfz mit zweispuriger Vorder- und Hinterachse<br />

Sind Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer<br />

Zugmaschine und einem Anhänger. Beide Komponenten<br />

müssen getrennt voneinander zugelassen<br />

sein<br />

Sattelzugmaschine Zugmaschinen für Sattelanhänger (§ 2 Nr. 15<br />

FZV).<br />

Sattelanhänger<br />

Schleppen<br />

Anhänger, die so mit einem Kfz verbunden sind,<br />

dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein<br />

wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung<br />

vom Zugfahrzeug getragen wird (§ 2 Nr. 19 FZV).<br />

Ist das Betreiben eines Fahrzeugs mit den bauli-<br />

- 115 -


Definitionen<br />

Selbstfahrende Arbeitsmaschine<br />

Sitzkarren*<br />

Stapler<br />

Typgenehmigung,<br />

nationale*<br />

Übereinstimmungsbescheinigung*<br />

Überführungsfahrt<br />

VB-Nummer<br />

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge<br />

SAM<br />

chen Merkmalen eines Kfz hinter einem Kfz als<br />

Anhänger, wobei entweder das mitgeführte Fahrzeug<br />

betriebsfähig ist oder über den Rahmen des<br />

Notbehelfs hinaus mitgeführt wird (vgl. § 33<br />

StVZO).<br />

SAM sind Kfz, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen,<br />

mit dem Fahrzeug fest verbundenen<br />

Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch<br />

nicht zur Beförderung von Personen und Gütern<br />

bestimmt und geeignet sind (§ 2 Nr. 17 FZV)<br />

Einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur<br />

bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen<br />

einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine<br />

von einem Sitz aus zu ermöglichen (Legaldefinition<br />

§ 2 Nr. 21 FZV)<br />

Kfz, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben,<br />

Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmte<br />

und geeignet sind (§ 2 Nr. 18 FZV).<br />

Die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung<br />

vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems,<br />

eines Bauteils oder einer selbständigen technischen<br />

Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht;<br />

sie ist eine Betriebserlaubnis i.S.d. StVZO<br />

(Legaldefinition § 2 Nr. 5 FZV)<br />

Die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung,<br />

dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder<br />

eine selbständige technische Einheit zum Zeitpunkt<br />

seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen<br />

EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten<br />

Typ entspricht (Legaldefinition § 2 Nr. 7 FZV)<br />

Die Fahrt zur Überführung des Fahrzeuges an einen<br />

anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).<br />

Versicherungsbestätigungs-Nummer – diese wird<br />

seit dem 01.03.2008 einem Kunden mitgeteilt,<br />

wenn er ein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle anoder<br />

ummelden möchte; sie ersetzt die Versicherungsbestätigung<br />

bzw. die frühere Versicherungsdoppelkarte;<br />

sie besteht aus sieben Zahlen und<br />

Buchstaben<br />

Vierrädrige Kfz mit einer Leermasse bis zu 350 kg,<br />

ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen,<br />

mit einer bbH von bis zu 45 km/h und<br />

einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von<br />

- 116 -


Definitionen<br />

bis zu 50 cm³, bzw. einer maximalen Nennleistung<br />

von bis zu 4 kW für andere Motortypen (§ 2 Nr. 12<br />

FZV)<br />

Wohnmobile<br />

Sind Kfz mit Einrichtungen für Wohnzwecke; der<br />

Wohnteil muss mit seinen Einrichtungen dazu geeignet<br />

sein, einer oder mehreren Personen einen<br />

Wohnaufenthalt zu ermöglichen; statt des Begriffs<br />

Wohnmobil werden von den Fahrzeugherstellern<br />

auch andere Bezeichnungen verwendet, wie: Motorcaravan,<br />

Campingbus, Reisemobil u. a.; sie<br />

werden im Fahrzeugschein als SonderKfz Wohnmobil<br />

ausgewiesen<br />

Zugmaschinen ZM Kfz, die überwiegend zum Ziehen von Anhängern<br />

bestimmt und geeignet sind (§ 2 Nr.14 FZV)<br />

Zugmaschinen (einachsig)<br />

Zugmaschine, lof*<br />

Zulassungsbescheinigung<br />

Sind Kfz, die die Gebrauchsmerkmale von Zugmaschinen<br />

aufweisen; die in der Land- und Forstwirtschaft<br />

gebräuchlichen einachsigen Universalgeräte,<br />

die sowohl dazu bestimmt sind, Anhänger<br />

( Sitzkarren, Arbeitsgeräte, lof – Anhänger zur Güterbeförderung<br />

) zu ziehen, wie auch den Anbau<br />

von Arbeitsgeräten wie z. B. Mähbalken, Eggen,<br />

Pflüge, Kartoffelroder zu ermöglichen, gelten als<br />

Zugmaschinen, denn sie sind nicht ausschließlich<br />

zur Leistung von Arbeit bestimmt<br />

Kfz, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung<br />

einer Zugkraft besteht und die besonders<br />

zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb<br />

von auswechselbaren Geräten für lof-Arbeiten oder<br />

zum Ziehen von Anhängern in lof-Betrieben bestimmt<br />

und geeignet sind, auch wenn sie zum<br />

Transport von Lasten im Zusammenhang mit lof-<br />

Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet<br />

sind (Legaldefinition § 2 Nr. 16 FZV)<br />

Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeuges<br />

behördlich bescheinigt wird; die deutsche Zulassungsbescheinigung<br />

besteht aus zwei Teilen:<br />

Zulassungsbescheinigung Teil I – ZB I (Fahrzeugschein)<br />

und Zulassungsbescheinigung Teil II – ZB<br />

II (Fahrzeugbrief)<br />

- 117 -


Modulbeschreibung<br />

23 Modulbeschreibung<br />

Modulgruppe FM 3 <strong>Verkehrssicherheitsarbeit</strong> (VSA)<br />

Modul VS 3<br />

Modulkoordination<br />

Herr <strong>Bernd</strong> <strong>Huppertz</strong><br />

Teilnahme von Personen und Fahrzeugen am Straßenverkehr<br />

Kategorie Pflichtmodul Credits 11<br />

Voraussetzungen für das<br />

Modul<br />

Das Modul VS 2 – Verkehrsunfallaufnahme – wurde erfolgreich absolviert<br />

zugehöriges<br />

Teilmodul<br />

VS 3.3<br />

Zulassung von Fahrzeugen<br />

Kompetenzziele<br />

Die Studierenden<br />

- verstehen die Rechtsvorschriften zur Teilnahme am Straßenverkehr<br />

mit Fahrzeugen,<br />

- kennen die Betriebs- und Ausrüstungsvorschriften<br />

- lösen auch schwierige zulassungsrechtliche Sachverhalte<br />

Lehr-/ Lerninhalte<br />

- Zulassungspflichtige Kfz und Anhänger<br />

- Zulassungsfreie Kfz und Anhänger<br />

- Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr<br />

- Betriebserlaubnis für Fahrzeuge und -teile/Bauartgenehmigungen für<br />

Fahrzeugteile<br />

- Erlöschen der Betriebserlaubnis<br />

- Pflichtversicherung und Kraftfahrzeugsteuer<br />

- Betriebs- und Ausrüstungsvorschriften<br />

Methodik des Präsenzstudiums<br />

- Mediengestützte Vorlesung<br />

- Betreute Partner- und Gruppenarbeit<br />

- Ergebnispräsentation durch die Studierenden<br />

- Fallbearbeitungen / Übungen<br />

Formen des<br />

Selbststudiums<br />

- angeleitete Internetrecherche<br />

- Literaturrecherche / -studium<br />

- Bearbeitung von Fallbeispielen<br />

- betreutes eLearning<br />

Workload 48 LVS 24<br />

18<br />

= Zeitstunden<br />

Selbststudium<br />

30<br />

- 118 -


Modulbeschreibung<br />

zugehöriges<br />

Teilmodul<br />

VS 3 T Training<br />

Kompetenzziele<br />

Die Studierenden<br />

- kontrollieren Kraftfahrzeugführer und überprüfen,<br />

ob sie im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis<br />

sind und berücksichtigen dabei Auflagen und besondere<br />

Berechtigungen zum Führen von Kfz<br />

- stellen Führerscheine sicher<br />

- sprechen Verkehrsteilnehmer in englischer Sprache<br />

an<br />

- überprüfen die Fahrtüchtigkeit von Verkehrsteilnehmern<br />

durch die Handhabung von Atemalkoholtestgeräten,<br />

Drogenvortests und die Anordnung von Blutproben<br />

- kontrollieren Fahrzeuge und stellen zulassungsrechtliche<br />

und technische Mängel fest<br />

- grenzen bei verhaltensrechtlichen Verstößen ordnungswidriges<br />

zu strafrechtlichem Verhalten im<br />

Straßenverkehr ab<br />

- erstellen Vorgänge zu festgestellten Verkehrsstraftaten<br />

Lehr-/ Lerninhalte<br />

- Überprüfung von Führerscheinen (Fahrerlaubnisrecht)<br />

- Feststellung von Verkehrsunsicherheiten bei Verkehrsteilnehmern<br />

(z. B. vorübergehende und dauerhafte<br />

Mängel, verkehrsschwache Personen)<br />

- Feststellung von alkohol-/drogenbedingten Ausfallerscheinungen<br />

bei Verkehrsteilnehmern<br />

- Anwendung von Atemalkoholtestgeräten und Drogenvortests,<br />

Anordnung von Blutproben<br />

- Überprüfung von Fahrzeugdokumenten und Kennzeichen<br />

(Zulassungsrecht)<br />

- Feststellung von Mängeln an Fahrzeugen<br />

- Beobachtung von Verkehrsverstößen zur Differenzierung<br />

Verkehrsstraftat /Ordnungswidrigkeit<br />

- Sicherstellung von Führerscheinen<br />

- Kommunikation mit Verkehrsteilnehmern in Zusammenhang<br />

mit Verkehrsstraftaten teilweise in englischer<br />

Sprache<br />

- Fertigung von Vorgängen zur Verfolgung von Verkehrsstraftaten<br />

unter Nutzung der IT-Technik und<br />

der vorgeschriebenen Formulare<br />

Methodik des Präsenzstudiums<br />

- Rollenspiele (Sequenzen)<br />

- ganzheitliche Übungen (Vorbereitung, Aktion, Nachbereitung)<br />

- systematisches Feedback in Nachbesprechungen<br />

Formen des<br />

Selbststudiums<br />

--<br />

Workload 60 Präsenzstunden 60<br />

Umfang des<br />

Selbststudiums<br />

--<br />

- 119 -


Modulbeschreibung<br />

Zugehöriges<br />

Teilmodul<br />

VS 3 P Praxis<br />

Kompetenzziele<br />

Die Studierenden<br />

- wenden ihre in Theorie und Training erworbenen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten im Zusammenwirken mit<br />

einem Tutor/einer Tutorin an<br />

- bewerten bei Verkehrsüberwachungen oder leichten<br />

Verkehrsunfällen im Dialog mit dem Tutor/ der Tutorin<br />

die Zulassung von Personen oder Fahrzeugen<br />

i.S.d. Teilmodule VS 3.1 bis VS 3.4<br />

Lehr-/ Lerninhalte<br />

- Kontrolle von Personen im Straßenverkehr zur Feststellung<br />

erforderlicher Fahrerlaubnisse und Verkehrstüchtigkeiten<br />

- Kontrolle von Fahrzeugen zur zulassungsrechtlichen<br />

Einordnung und Feststellung von Mängeln<br />

- Feststellung strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen<br />

im Straßenverkehr<br />

- Fertigung schriftlicher Vorgänge wie Verkehrsvergehensanzeigen,<br />

Formulare zur Blutprobenentnahme, Sicherstellung<br />

/ Beschlagnahme von Führerscheinen und<br />

Fahrzeugen<br />

Methodik des Präsenzstudiums<br />

Praktikum<br />

Formen des<br />

Selbststudiums<br />

--<br />

Workload 90 Präsenzstunden 90<br />

Umfang des<br />

Selbststudiums<br />

--<br />

VS 3.1-VS 3.4: Klausur 50 %<br />

Art und Umfang des VS 3 T: Leistungsschein (Prozessbewertung) 20 %<br />

Leistungsnachweises VS 3 P: Leistungsschein (Prozessbewertung) 30 %<br />

Gesamtmodulnote 100 %<br />

- 120 -

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