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§ 24a StVG - Bernd Huppertz

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§ <strong>24a</strong> <strong>StVG</strong>KfzöffentlicherVerkehrsraumFührenAlkohol0,25 mg/lAAK0,5 ‰ BAKBerauschendeMittelKeineGrenzwerteCannabisHeroinMorphinKokainAmphetamine„Ecstasy“KeineAusfallerscheinung


§ <strong>24a</strong> <strong>StVG</strong>öffentlicherVerkehrsraumKfzEs kommt darauf an, ob das Kfz auchals Kfz benutzt werden soll.Entscheidendes Merkmal ist, das dasKfz jedenfalls nicht mit fremderHilfe bewegt wird.Benutzung als Kfz daher:Führen- Abrollen lassen ohne Motorkraft- Mofa durch Pedaltreten bewegen- Anschieben- Anschleppen- nicht jedoch: Abschleppen0,25 mg/l AAK0,5 ‰ BAKAnflutungsphaseBerauschendeMittelgemäß Anlagezu § <strong>24a</strong>KeineAusfallerscheinungBei Ausfallerscheinung:§ 315c I Nr.1und § 316prüfenWirkung liegtvor, wennSubstanz imBlutnachgewiesen


§ <strong>24a</strong> <strong>StVG</strong>FührenEin Fahrzeug führt, wer esselbst unter bestimmungsgemäßerAnwendung seinerAntriebskräfte unter eigenerAllein- oder Mitverantwortungin Bewegung setzt, umes unter Handhabung seinertechnischen Vorrichtungenwährend der Fahrbewegungdurch den Verkehrsraumganz oder wenigstens zumTeil zu leiten [ BGH 36, 341(= NJW 1990, 1245 )].Grenzwert1,1‰„Führenals Kfz“Der Grenzwert gilt nur beiabsoluter Fahruntüchtigkeitvon Kraftfahrern.Als Kfz wird ein Fahrzeugnur dann geführt, wenn- die Motorkraft wirksam istoder- es jedenfalls nicht mitfremder Hilfe bewegt wird( Abrollen lassen; mit denFüßen abstoßen )

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