MAßNAHMEN FÜR UNVORHERSEHBARE TODES- UND ... - Bwlc.de
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• Erleichterung <strong>de</strong>r Geschäftsführung, weil <strong>de</strong>r<br />
Bevollmächtigte auch ohne Erbschein z. B. über<br />
Bankkonten verfügen kann.<br />
• Rechtlich ist <strong>de</strong>r Bevollmächtigte Vertreter <strong>de</strong>s<br />
Erblassers mit <strong>de</strong>r Folge, dass er die Erben –<br />
auch min<strong>de</strong>rjährige Erben – „vertritt“, und alles<br />
tun kann, was <strong>de</strong>r Erblaser selbst hätte tun<br />
können (Ausnahme: höchstpersönliche<br />
Maßnahmen) und was <strong>de</strong>n Umfang seiner<br />
Vollmacht umfasst.<br />
17.04.2012 www.bwlc.<strong>de</strong> 26