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MAßNAHMEN FÜR UNVORHERSEHBARE TODES- UND ... - Bwlc.de

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• Erleichterung <strong>de</strong>r Geschäftsführung, weil <strong>de</strong>r<br />

Bevollmächtigte auch ohne Erbschein z. B. über<br />

Bankkonten verfügen kann.<br />

• Rechtlich ist <strong>de</strong>r Bevollmächtigte Vertreter <strong>de</strong>s<br />

Erblassers mit <strong>de</strong>r Folge, dass er die Erben –<br />

auch min<strong>de</strong>rjährige Erben – „vertritt“, und alles<br />

tun kann, was <strong>de</strong>r Erblaser selbst hätte tun<br />

können (Ausnahme: höchstpersönliche<br />

Maßnahmen) und was <strong>de</strong>n Umfang seiner<br />

Vollmacht umfasst.<br />

17.04.2012 www.bwlc.<strong>de</strong> 26

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