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VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de

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<strong>VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN</strong><br />

<strong>GEGEN</strong> <strong>NIEßBRAUCH</strong><br />

Referent:<br />

Dipl.-Kfm. Harald Braschoß<br />

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater<br />

Fachberater für Unternehmensnachfolge<br />

(DStV e.V.)<br />

1/32


Vermögensübertragungen gegen Nießbrauch<br />

Glie<strong>de</strong>rung<br />

A. Definitionen<br />

1. Nießbrauch<br />

2. Ausprägungen <strong>de</strong>s Nießbrauchs<br />

3. Zielobjekte <strong>de</strong>s Nießbrauchs<br />

4. Ziele <strong>de</strong>r Nießbrauchsbestellung<br />

5. Anwendungsbereiche von Nießbrauchsbestellungen<br />

B. Steuerliche Auswirkungen <strong>de</strong>s Nießbrauchs<br />

1. Est´liche Behandlung <strong>de</strong>s entgeltlichen Nießbrauchs<br />

2. ESt´liche Behandlung <strong>de</strong>s unentgeltlichen Nießbrauchs<br />

2.1 Steuerliche Behandlung <strong>de</strong>s Zuwendungsnießbrauchs<br />

2.1.1 Einkommensteuerlich<br />

2.1.2 Erbschaftsteuerlich<br />

2.2 Steuerliche Behandlung <strong>de</strong>s Vorbehaltsnießbrauchs<br />

2.2.1 Einkommensteuerlich<br />

2.2.2 Erbschaftsteuerlich<br />

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A. DEFINITIONEN<br />

1. Nießbrauch<br />

Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolu-<br />

te Recht, die Nutzung (§ 100 BGB) einer frem<strong>de</strong>n Sache o<strong>de</strong>r eines<br />

frem<strong>de</strong>n Rechts zu ziehen.<br />

Das Eigentum an einer Sache verleiht <strong>de</strong>m Eigentümer im Wesentlichen<br />

drei Rechte: Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung (Veräußerung).<br />

Durch die Begründung <strong>de</strong>s Nießbrauchs überträgt <strong>de</strong>r Eigentümer<br />

einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung (lat. usus<br />

fructus, dt. Nutznießung) an einen Dritten und behält nur das Verfü-<br />

gungsrecht (rechtliche Verfügungsgewalt) für sich. Auf diese Weise wird<br />

das Eigentum als dingliches Vollrecht, also die rechtliche Herrschaft über<br />

eine Sache, sozusagen „aufgespalten“ und es entsteht die Rechtsfi-<br />

guren <strong>de</strong>s „bloßen Eigentümers“ (lat. nudus dominus, frz. nu proprié-<br />

taire, span. nudo propietario, Inhaber <strong>de</strong>s nießbrauchbeschwerten Eigen-<br />

tums) und <strong>de</strong>s „Nießbrauchers“. Ersterer behält das „bloße Eigentum“<br />

(nuda proprietas, eine Form <strong>de</strong>s nudum ius) an <strong>de</strong>r Sache, <strong>de</strong>ren Nut-<br />

zungsziehung (umfassen<strong>de</strong> Nutzung einschließlich <strong>de</strong>r Fruchtziehung) hin-<br />

gegen beim Nießbrauchsberechtigten („wirtschaftlicher Eigentümer“) liegt.<br />

Die Bestellung <strong>de</strong>s Nießbrauchs bedarf regelmäßig <strong>de</strong>rselben Form<br />

wie <strong>de</strong>r Eigentumserwerb, in <strong>de</strong>r Mehrzahl <strong>de</strong>r Rechtsordnungen <strong>de</strong>r<br />

Mitwirkung eines Notars und <strong>de</strong>r Eintragung in das entsprechen<strong>de</strong> öffentli-<br />

che Register (Grundbuch etc.).<br />

An<strong>de</strong>rs als die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche<br />

Dienstbarkeit gewährt <strong>de</strong>r Nießbrauch <strong>de</strong>m Nießbraucher nicht nur ein-<br />

zelne Nutzungsrechte, son<strong>de</strong>rn das Recht zur umfassen<strong>de</strong>n Nutzung<br />

<strong>de</strong>s belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist die Ziehung von<br />

„Früchten“ (§ 99 BGB), also <strong>de</strong>r Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute <strong>de</strong>s<br />

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Gegenstan<strong>de</strong>s: Sachfrüchte sind z. B. die Ernte bei einem landwirtschaft-<br />

lichen Grundstück o<strong>de</strong>r die abgebauten Steine eines Steinbruches,<br />

Rechtsfrüchte die Miet- und Pachtzinsfor<strong>de</strong>rungen.<br />

Der Nießbrauch ist folglich das dingliche, also absolut wirken<strong>de</strong><br />

Gegenstück zur schuldrechtlichen Pacht: Der Berechtigte hat nicht<br />

nur einen Anspruch auf Nutzungsziehung gegen seinen Vertragspartner,<br />

son<strong>de</strong>rn ein Recht auf Nutzungsziehung an <strong>de</strong>m belasteten Gegens-<br />

tand, das gegenüber je<strong>de</strong>rmann wirkt. Der Nießbraucher wird daher<br />

häufig auch als „wirtschaftlicher Eigentümer“ <strong>de</strong>r Sache bezeichnet.<br />

Der Nießbrauch ist regelmäßig unveräußerlich und unübertragbar<br />

(Ausnahme: § 1059a BGB). Seine Ausübung kann aber einem Dritten<br />

überlassen wer<strong>de</strong>n (§ 1059 BGB). Der Nießbrauch ist daher auch<br />

pfändbar.<br />

2. Ausprägungen <strong>de</strong>s Nießbrauchs<br />

a) Der Nießbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum nur an einem<br />

Miteigentumsanteil bestellt wer<strong>de</strong>n (Bruchteilsnießbrauch) o<strong>de</strong>r<br />

sich nur auf einen Teil <strong>de</strong>r Grundstücksnutzungen beziehen (Quoten-<br />

nießbrauch). Der Nießbraucher wird gegen Beeinträchtigungen und<br />

Störungen seines Rechts wie <strong>de</strong>r Eigentümer geschützt.<br />

Wie je<strong>de</strong>s Verfügungsgeschäft ist auch die Bestellung eines Nieß-<br />

brauches zwar ohne rechtlichen Grund wirksam<br />

(Abstraktionsprinzip). Allerdings ergibt sich dann grundsätzlich ein<br />

bereicherungsrechtlicher Rückübertragungsanspruch (§§ 812<br />

ff. BGB). Um dauerhaft (kondiktionsfest) zu sein, liegt <strong>de</strong>r Bestellung<br />

daher regelmäßig ein von ihr zu trennen<strong>de</strong>s Verpflichtungsgeschäft<br />

zu Grun<strong>de</strong>, das sie erfüllt (Kauf, Schenkung, Vermächtnis usw.).<br />

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) Bei <strong>de</strong>r steuerlichen Beurteilung <strong>de</strong>r Einräumung eines unentgeltli-<br />

chen Nießbrauchsrechts z. B. an einem Grundstück ist zwischen Zu-<br />

wendungs- und Vorbehaltsnießbrauch zu unterschei<strong>de</strong>n:<br />

Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt <strong>de</strong>r Eigentümer an seinem<br />

Grundstück einen Nießbrauch zugunsten <strong>de</strong>s Berechtigten. Künftig er-<br />

zielt <strong>de</strong>r Nießbraucher und nicht mehr <strong>de</strong>r Eigentümer Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung.<br />

Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei <strong>de</strong>r Übertragung z.<br />

B. eines Grundstücks zugleich ein Nießbrauchsrecht für <strong>de</strong>n bishe-<br />

rigen Eigentümer an <strong>de</strong>m übertragenen Grundstück bestellt wird. Bei<br />

einem Mietwohngrundstück erzielt dann weiterhin <strong>de</strong>r Schenker (z. B.<br />

die Eltern) die Vermietungseinkünfte, obwohl das beschenkte Kind als<br />

Eigentümer im Grundbuch steht.<br />

3. Zielobjekte <strong>de</strong>s Nießbrauches<br />

a) Nießbrauch an Grundstücken<br />

Die Übertragung <strong>de</strong>s Nießbrauchs an einem Grundstück ist notariell<br />

zu beurkun<strong>de</strong>n.<br />

Inhalt <strong>de</strong>s Nießbrauchs ist ein umfassen<strong>de</strong>s Nutzungsrecht, das<br />

sich zu<strong>de</strong>m auf die Einziehung <strong>de</strong>r Sach- und Rechtsfrüchte erstreckt.<br />

Der Nießbrauch kann nicht auf einzelne Nutzungen beschränkt<br />

wer<strong>de</strong>n, er kann aber durch <strong>de</strong>n Ausschluss einzelner Nutzun-<br />

gen beschränkt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Nießbrauch berechtigt zum Besitz <strong>de</strong>r Sache, <strong>de</strong>r Schutz ent-<br />

spricht gemäß § 1065 BGB <strong>de</strong>m <strong>de</strong>s Eigentums.<br />

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Zwischen <strong>de</strong>m Eigentümer und <strong>de</strong>m Nießbrauchsberechtigten besteht<br />

ein gesetzliches Schuldverhältnis. Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s<br />

Nießbrauchers sind:<br />

Er ist gemäß §§ 1036, § 1045 BGB verpflichtet, die wirtschaftliche<br />

Bestimmung <strong>de</strong>r Sache zu erhalten und für <strong>de</strong>ren Fortbestand,<br />

z.B. durch eine notwendige Versicherung, zu sorgen.<br />

Er ist gemäß § 1037 BGB nicht berechtigt, die Sache wesentlich<br />

umzugestalten.<br />

Er hat gemäß § 1047 BGB die öffentlichen und privatrechtlichen<br />

Lasten <strong>de</strong>r Sache zu tragen.<br />

Der Nießbrauchsberechtigte kann von <strong>de</strong>m Eigentümer <strong>de</strong>n Ersatz<br />

<strong>de</strong>r Verwendungen auf die Sache verlangen, die über die ge-<br />

wöhnliche Unterhaltung hinausgehen. Voraussetzung ist jedoch,<br />

dass die Verpflichtung im Grundbuch eingetragen ist o<strong>de</strong>r es sich<br />

um eine Geschäftsführung ohne Auftrag han<strong>de</strong>lt.<br />

Mit <strong>de</strong>m Urteil BGH 12.01.2006 - IX ZR 131/04 stellte <strong>de</strong>r BGH zur<br />

Pfändung <strong>de</strong>s Nießbrauchs an einem Grundstück folgen<strong>de</strong> Grundsätze<br />

auf:<br />

Der Pfändungsgläubiger hat gegen <strong>de</strong>n Nießbraucher keinen<br />

Anspruch auf Räumung und Herausgabe <strong>de</strong>s Grundstücks. Wird<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Pfändung die Verwaltung angeordnet, so richtet sich<br />

das Verfahren nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Zwangsverwaltung. Der<br />

Schuldner, <strong>de</strong>r nicht Eigentümer ist, kann sich gegenüber <strong>de</strong>m Ver-<br />

walter nicht auf sein Wohnrecht berufen.<br />

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) Nießbrauch an Rechten (z. B. Gesellschaftsbeteiligungen)<br />

Voraussetzung eines Nießbrauchs an Rechten sind gemäß § 1068<br />

BGB, dass das Recht nutzbar und übertragbar ist.<br />

Die Übertragung <strong>de</strong>s Nießbrauchs richtet sich auch nach <strong>de</strong>n für die<br />

Übertragung <strong>de</strong>s Rechts gelten<strong>de</strong>n Vorschriften.<br />

Beson<strong>de</strong>rs wichtig sind hier die Regelungen über die Abgrenzung<br />

/ Zuordnung <strong>de</strong>s Rechts von Nießbraucher / Anteilsinhaber hin-<br />

sichtlich:<br />

§ Ausübung <strong>de</strong>r Stimmrechte (Probleme <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r<br />

Mitgesellschafter / Gesellschaftsvertrag)<br />

§ Gewinnbezugsrecht (Probleme bei <strong>de</strong>r späteren Ausschüttung<br />

von thesaurierten Gewinne aus <strong>de</strong>r Zeit vor Nießbrauchsbestel-<br />

lung)<br />

c) Nießbrauch an beweglichen Sachen<br />

Bei <strong>de</strong>m Nießbrauch an beweglichen Sachen bestehen folgen<strong>de</strong> Be-<br />

son<strong>de</strong>rheiten:<br />

Die Übertragung <strong>de</strong>s Nießbrauchs an beweglichen Sachen richtet sich<br />

gemäß § 1032 BGB nach <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften über die<br />

Übertragung <strong>de</strong>s Eigentums. Somit ist bei Vorliegen <strong>de</strong>r Vorausset-<br />

zungen auch <strong>de</strong>r gutgläubige Erwerb <strong>de</strong>s Nießbrauchs vom Nicht-<br />

berechtigten möglich.<br />

Wird <strong>de</strong>r Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen bestellt, so wird<br />

<strong>de</strong>r Nießbraucher gemäß § 1067 BGB zum Eigentümer <strong>de</strong>r Sa-<br />

chen. Folge ist, dass er wie ein Eigentümer über die Sachen verfügen<br />

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kann, <strong>de</strong>m tatsächlichen Eigentümer gegenüber aber zum Wert-<br />

ersatz verpflichtet ist.<br />

d) Pflichtteilsproblematik<br />

Der Nießbrauch wird zivilrechtlich als Teilrückbehalt <strong>de</strong>s Eigentü-<br />

mers angesehen mit <strong>de</strong>r Folge, dass die 10-Jahresfrist <strong>de</strong>s § 2325<br />

Abs. 3 BGB nicht zu laufen beginnt, mit <strong>de</strong>r Folge, dass bei le-<br />

benslangen Vorbehaltsnießbrauch die Schenkungen von Pflichtteilsbe-<br />

rechtigten noch in voller Höhe als Bemessungsgrundlage <strong>de</strong>s<br />

Pflichtteilsergänzungsanspruches beansprucht wer<strong>de</strong>n kann.<br />

4. Ziele <strong>de</strong>r Nießbrauchsbestellung<br />

a) Versorgung <strong>de</strong>s Nießbrauchers<br />

b) Zuordnung <strong>de</strong>r Bestimmungs-, Kontrollrechte zum Nießbrauchers<br />

c) Verlagerung von Einkünften zur Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r est´lichen Belas-<br />

tung<br />

d) Min<strong>de</strong>rung von erbst´lichen Belastungen<br />

5. Anwendungsbereiche von Nießbrauchsbestellungen<br />

a) Unternehmensnachfolge<br />

b) Vermögen, das nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG fällt nach<strong>de</strong>m<br />

hierfür die Möglichkeit <strong>de</strong>s erbschaft- und est´steuerbegünstigten<br />

Übertragung gegen wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Leistungen entfallen ist.<br />

- GmbH-Beteiligungen


B. Steuerliche Auswirkungen <strong>de</strong>s Nießbrauches<br />

Die steuerliche Behandlung <strong>de</strong>s Nießbrauches ist durch Nießbrauchs-<br />

erlasse geregelt:<br />

I. Nießbrauchererlass (BStBl. 1983 I 508) fin<strong>de</strong>t nur noch auf<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen Anwendung.<br />

II. Nießbrauchererlass (BStBl. 1984 I 561), <strong>de</strong>r Einkünfte aus<br />

V+V regelt wur<strong>de</strong> abgelöst durch:<br />

III. Nießbrauchererlass (BStBl. 1998 I 914)<br />

a) Der Fiskus unterschei<strong>de</strong>t zwischen entgeltlichen / unentgeltli-<br />

chen Nießbrauch:<br />

Entgeltlicher Nießbrauch liegt im Allgemeinen vor, wenn Leis-<br />

tung und Gegenleistung bei <strong>de</strong>r Einräumung <strong>de</strong>s Nießbrauches<br />

abgewogen sind. Gegenleistungen liegen nicht mehr vor, wenn<br />

<strong>de</strong>ren Wert im Verhältnis zum Wert <strong>de</strong>s Nießbrauches so bemes-<br />

sen ist, dass bei verkehrsüblicher Gestaltung nicht mehr von ei-<br />

ner Gegenleistung ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann (Tz. 13 III <strong>de</strong>s Er-<br />

lasses) = unentgeltlicher Nießbrauch<br />

b) Darüber hinaus unterschei<strong>de</strong>t die Finanzverwaltung zwischen<br />

Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch.<br />

c) Während beim Zuwendungsnießbrauch zwischen entgeltlichem<br />

und unentgeltlichem Nießbrauch unterschie<strong>de</strong>n wird, gibt es beim<br />

Vorbehaltnießbrauch aufgrund <strong>de</strong>r Zurückbehaltung <strong>de</strong>s Nut-<br />

zungsrechtes auch bei Veräußerung <strong>de</strong>s Wirtschaftsobjektes<br />

keine Differenzierung in entgeltlichen / unentgeltlichen<br />

Erwerb mit <strong>de</strong>r Folge, dass die est´liche Behandlung <strong>de</strong>r Nieß-<br />

brauchsbestellung in allen Fällen als unentgeltlicher Nießbrauch<br />

erfolgt.<br />

9/32


1. ESt´liche Behandlung <strong>de</strong>s entgeltlichen Nießbrauchs<br />

a) Eigentümer: Empfangenes Entgelt für die Bestellung <strong>de</strong>s Nieß-<br />

brauchs an einem zum Privatvermögen gehören<strong>de</strong>s Grundstück<br />

ist steuerpflichtige Einnahme aus V+V im Jahr <strong>de</strong>s Zuflusses (BFH<br />

BStBl. 1979 II 332):<br />

§ gemäß Tz. 29 III <strong>de</strong>s Nießbrauchererlasses kann das für die Lauf-<br />

zeit o<strong>de</strong>r bestimmte Jahre vorausbezahltes Entgelt gleichmä-<br />

ßig auf höchstens 10 Jahre verteilt wer<strong>de</strong>n<br />

§ Vertraglich getragene Aufwendungen und Gebäu<strong>de</strong> – Afa kann<br />

<strong>de</strong>r Eigentümer als Werbungskosten geltend machen.<br />

b) Nießbraucher: Bei Nutzung <strong>de</strong>r Immobilie durch Vermietung<br />

erfolgt die Nutzungswertzurechung beim Nießbraucher, <strong>de</strong>r alle Wer-<br />

bungskosten einschließlich Afa auf das entgeltlich erworbene<br />

Nießbrauchsrecht geltend machen kann (Tz. 26 III Nießbraucherer-<br />

lass).<br />

§ Bei Selbstnutzung <strong>de</strong>r Immobilie ist Nießbraucher wie ein Mie-<br />

ter zu behan<strong>de</strong>ln, <strong>de</strong>r die Miete vorausgezahlt hat (BFH<br />

BStBl. 1979 II 332).<br />

c) Zahlungen zur Ablösung <strong>de</strong>s Nießbrauches sind beim Eigentümer<br />

als negative Einnahmen zu erfassen und beim Nießbraucher als<br />

Aufwendungen <strong>de</strong>r privaten Vermögensebene zuzuordnen (Tz. 64<br />

III. Nießbraucherlass).<br />

10/32


2. Steuerliche Behandlung <strong>de</strong>s unentgeltlichen Nießbrauchs<br />

(= Schenkung unter Nutzungsauflage)<br />

2.1 Steuerliche Behandlung <strong>de</strong>s Zuwendungsnießbrauchs<br />

Der Eigentümer räumt einem Dritten <strong>de</strong>n Nießbrauch an <strong>de</strong>m, ihm<br />

verbleiben<strong>de</strong>n Eigentum ein, d. h. Einkünfte wer<strong>de</strong>n übertragen<br />

und die Substanz verbleibt.<br />

2.1.1 Einkommensteuerliche Behandlung<br />

Eigentümer gibt seine Einnahmeerzielungsabsicht auf mit <strong>de</strong>r<br />

Folge <strong>de</strong>s Werbungskostenleerlaufs. Afa geht verloren.<br />

§ Der Nießbraucher versteuert die Einkünfte<br />

a) Bei Einkünften aus V+V geht die Afa - Berechtigung ver-<br />

loren, da er keine Anschaffungskosten auf das Vermögen ge-<br />

habt hat.<br />

b) Beim Zuwendungsnießbrauch an gewerblichen Beteiligun-<br />

gen (i. S. <strong>de</strong>s § 15 EStG) erzielt <strong>de</strong>r Nießbraucher Einkünf-<br />

te aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sofern er als Mitunternehmer<br />

betrachtet wird.<br />

Dies ist z. B. <strong>de</strong>r Fall, wenn ihm neben <strong>de</strong>m Gewinnbezugs-<br />

recht sämtliche Stimmrechte und darüber hinaus auch die<br />

Beteiligung an stillen Reserven eingeräumt wer<strong>de</strong>n. Der<br />

Eigentümer (Gesellschafter) wird in diesem Falle est´lich nicht<br />

als Mitunternehmer angesehen.<br />

11/32


Achtung:<br />

Vermächtnisnießbrauch, obwohl strukturell ein Zuwendungsnießbrauch<br />

wird bei Einkünften gemäß § 20 EStG <strong>de</strong>m Vorbehaltsnießbrauch gleichge-<br />

stellt (Tz. 55 <strong>de</strong>s BMF- Erlasses vom 23.11.1983, BStBl. I S. 508)<br />

12/32


2.1.2 Erbschaftsteuerliche Behandlung (§ 23 ErbStG) <strong>de</strong>s<br />

Zuwendungsnießbrauchs<br />

= steuerpflichtiger Erwerb von To<strong>de</strong>s wegen o<strong>de</strong>r unter<br />

leben<strong>de</strong>n<br />

a) Die erbst´liche Behandlung <strong>de</strong>s Nießbrauches als Nutzungs-, Dul-<br />

dungsauflage richtet sich nach §§ 7,23 ErbStG.<br />

b) Keine Begünstigung <strong>de</strong>r §§ 13 a, b, 19a ErbStG, da <strong>de</strong>r Zuwen-<br />

dungsnießbraucher nur ein Nutzungsrecht an einem Betrieb und<br />

kein begünstigtes Betriebsvermögen erhält.<br />

c) Die Bewertung <strong>de</strong>s Nießbrauches erfolgt nach <strong>de</strong>n §§ 13-16<br />

BewG.<br />

Jahreswert (§ 15 BewG) x Vervielfältigter = Kapitalwert<br />

(lebenslänglich<br />

= Sterbetafel)<br />

Jahreswert (§ 15 BewG) x Vervielfältigter = Kapitalwert<br />

(zeitl. beschränkt<br />

= Anlage 9a)<br />

Maximaler Jahreswert =<br />

Jahreswert bei Aktiengesellschaft = tatsächlich ausgeschütteter<br />

Gewinn<br />

Steuerwert <strong>de</strong>r nießbrauchsbelasteten Sache<br />

18,6<br />

Jahreswert bei GmbHs = ausschüttungsfähiger Gewinn<br />

Jahresgewinne = Prognoseentscheidung<br />

(§ 16 BewG)<br />

13/32


§ 15 (3) BewG = Finanzverwaltung kann Schätzung auf Grund <strong>de</strong>r<br />

Vergangenheitsergebnisse vornehmen.<br />

d) Besteuerung durch <strong>de</strong>n Nießbraucher<br />

Steuersatz = § 19 ErbStG<br />

Freibetrag = § 16 ErbStG<br />

entwe<strong>de</strong>r: Einmalige Besteuerung nach <strong>de</strong>m Kapitalwert<br />

(§ 23 ErbStG)<br />

o<strong>de</strong>r: Jahresversteuerung<br />

Problem <strong>de</strong>r Jahresversteuerung:<br />

- Erhöhung <strong>de</strong>r Vervielfältigter durch regelmäßige Anpassungen<br />

<strong>de</strong>r Sterbetafel<br />

- Risiko <strong>de</strong>s Übertreffens <strong>de</strong>r statistischen Lebenserwartung<br />

e) Der Nießbraucher kann in je<strong>de</strong>m Falle die Steuer zum nächsten<br />

Fälligkeitstermin mit ihren Kapitalwert ablösen (§ 23 Abs. 2 S. 1<br />

ErbStG).<br />

f) Zusammenfassung<br />

Zuwendungsnießbrauch ist nicht empfehlenswert wegen kompletten<br />

Wegfalls <strong>de</strong>r<br />

§ Afa - bei Einkünften aus V+V<br />

§ wegen Wegfall <strong>de</strong>r Vergünstigungen <strong>de</strong>r §§ 13a, 8, 19a ErbStG<br />

Achtung:<br />

Vermächtnisnießbrauch wird wie Zuwendungsnießbrauch behan<strong>de</strong>lt.<br />

14/32


2.2 Steuerliche Behandlung <strong>de</strong>s Vorbehaltsnießbrauchs<br />

Beim Vorbehaltsnießbrauch han<strong>de</strong>lt es sich regelmäßig um einen Ver-<br />

sorgungsnießbrauch.<br />

Der Eigentümer überträgt sein Vermögen und behält sich <strong>de</strong>n<br />

Nießbrauch am übertragenen Vermögen vor, d. h. die Substanz<br />

wird ohne Erträge übertragen.<br />

Der Vorbehaltsnießbraucher ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer (BFH<br />

BStBl. 1983 II 627), wird aber est´lich ähnlich wie ein wirtschaftli-<br />

cher Eigentümer behan<strong>de</strong>lt.<br />

2.2.1 Einkommensteuerliche Behandlung <strong>de</strong>s Vorbehaltsnieß-<br />

brauchs<br />

Der Nießbraucher versteuert die Einkünfte aus <strong>de</strong>r vorbehaltenen Ein-<br />

kunftsquelle<br />

a) Bei V+V – Einkünften erhält er die Afa – Berechtigung. Von <strong>de</strong>r ge-<br />

setzlichen Lastenverteilungsregelung abweichen<strong>de</strong>r Vereinbarungen<br />

wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung anerkannt (Tz. 43 Nießbrauchser-<br />

lass)<br />

Sofern <strong>de</strong>r Eigentümer Kosten lt. Nießbrauchsvereinbarung<br />

trägt z. B. (Reparaturen Dach und Fach), kann er diese mangels Ein-<br />

künfteerzielung nicht geltend machen.<br />

Bestellung <strong>de</strong>s Nießbrauches an einem Betriebsgrundstück kann<br />

zur Entnahme <strong>de</strong>s Grundstückes führen, sofern <strong>de</strong>r Nießbraucher<br />

wirtschaftlicher Eigentümer wird o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r betriebliche Zusam-<br />

menhang endgültig unterbrochen wird.<br />

15/32


Beispiel:<br />

Schenkung <strong>de</strong>s Unternehmens an <strong>de</strong>n Sohn bei gleichzeitigem Nieß-<br />

brauchsvorbehalt an <strong>de</strong>r betrieblichen Immobilie, verbun<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r<br />

Übertragung <strong>de</strong>r Stimmrechte bezüglich <strong>de</strong>r Immobilie auf <strong>de</strong>n Nieß-<br />

braucher.<br />

Beispiel:<br />

Die Übertragung einer betrieblichen Immobilien im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt <strong>de</strong>s Nießbrauches<br />

stellt eine Entnahme zum vollen Teilwert dar (BFH BStBl. 1974 II 481,<br />

1983 II, 375)<br />

16/32


) Vorbehaltsnießbrauch bei Unternehmen<br />

Grundsätzlich kann gemäß §§ 1085, 1089, BGB <strong>de</strong>r Nießbrauch<br />

auch an einem Inbegriff von Sachen und Rechten vorbehalten wer-<br />

<strong>de</strong>n wie z. B. an einem Einzelunternehmen. Dieser Nießbrauch ist<br />

nichts an<strong>de</strong>res als die Stimme von Nießbrauchsrechten an <strong>de</strong>n einzel-<br />

nen Gegenstän<strong>de</strong>n.<br />

Vom Unternehmensnießbrauch i. e. S. wird <strong>de</strong>r Ertragsnieß-<br />

brauch unterschie<strong>de</strong>n:<br />

ba) Ertragsnießbrauch, ist kein echtes Nießbrauchrecht i. S. <strong>de</strong>r §§<br />

1030 ff BGB, son<strong>de</strong>rn nur ein schuldrechtlicher Gewinnzahlungs-<br />

anspruch <strong>de</strong>s „Nießbrauchers“, <strong>de</strong>r nicht in Han<strong>de</strong>lsregister eingetra-<br />

gen wer<strong>de</strong>n darf.<br />

Sofern <strong>de</strong>m „Nießbraucher“ Verwaltungsrechte eingeräumt wer<strong>de</strong>n<br />

mit <strong>de</strong>r Folge, dass er Mitunternehmer wer<strong>de</strong>n soll, entsteht eine GbR<br />

bzw. OHG.<br />

bb) Beim echten Unternehmensnießbrauch ist die Begründung <strong>de</strong>s<br />

Nießbrauches an sämtlichen zum Unternehmen gehören<strong>de</strong>n Ge-<br />

genstän<strong>de</strong> entsprechend <strong>de</strong>r jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Nießbraucher und Besteller müssen die Bestellung zum Han<strong>de</strong>lsre-<br />

gister anmel<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Folge, dass Nießbraucher als Unternehmer<br />

angesehen wird (§ 22 Abs. 2 HGB). Eigentümer <strong>de</strong>s Umlaufver-<br />

mögens wird <strong>de</strong>r Nießbraucher (§ 1067 BGB), wohingegen das An-<br />

lagevermögen Eigentum <strong>de</strong>s Bestellers bleibt. Für Geschäfts-<br />

schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s bisherigen Inhabers haftet <strong>de</strong>r Nießbraucher gemäß<br />

§ 25 HGB, sofern dies nicht ausgeschlossen wur<strong>de</strong>.<br />

17/32


c) Steuerlich steht <strong>de</strong>m Nießbraucher <strong>de</strong>r Reingewinn zu (Han<strong>de</strong>lsbi-<br />

lanz) und zwar nach Abzug <strong>de</strong>r betriebswirtschaftlich erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Abschreibungen und Rückstellungen. Er hat Einkünfte aus Gewer-<br />

bebetrieb, wenn er Unternehmer ist.<br />

18/32


c) Vorbehaltsnießbrauch bei Anteilen von Personengesellschaf-<br />

ten<br />

§ Nach h. M. kann <strong>de</strong>r Anteil an einer Personengesellschaft auch<br />

nach sachenrechtlichen Grundsätzen mit einem Niessbrauch<br />

belastet wer<strong>de</strong>n (BGH Z 58, 318, BFH NJN 1995, 1918) Vor-<br />

aussetzung ist, dass sämtliche Mitgesellschafter ihre Zu-<br />

stimmung zur Nießbrauchsbestellung erklären o<strong>de</strong>r, dass diese<br />

im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Da ein Nießbrauch an<br />

einem nicht-übertragbaren Recht nicht bestellt wer<strong>de</strong>n<br />

kann, kann wegen §§ 716, 717, BGB an <strong>de</strong>n einzelnen An-<br />

sprüchen aus einem Gesellschaftsverhältnis und an Anteil<br />

an Gesellschaftsvermögen ein Nießbrauch grundsätzlich nicht<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Da das Übertragungsverbot nach h. M. nicht zwingend ist,<br />

kann mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter <strong>de</strong>r Nießbrauch<br />

sowohl an Anteilen am Gesellschaftsvermögen als auch an <strong>de</strong>r<br />

gesamten Beteiligung übertragen wer<strong>de</strong>n. Frei belastbar, d. h.<br />

auch ohne Genehmigung <strong>de</strong>r Mitgesellschafter ist gemäß §<br />

717 Satz 2 BGB die Nießbrauchsbelastung <strong>de</strong>r Ansprüche auf<br />

<strong>de</strong>n Gewinnanteil und das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben.<br />

Hiervon ausgehend unterschei<strong>de</strong>t man zwischen <strong>de</strong>n:<br />

2) Nießbrauch an <strong>de</strong>n Gewinnansprüchen und <strong>de</strong>m<br />

3) Nießbrauch an <strong>de</strong>r Gesellschaftsbeteiligung (Voll-<br />

Nießbrauch)<br />

In folgen<strong>de</strong>m wird nur <strong>de</strong>r Nießbrauch an <strong>de</strong>r Gesellschaftsbeteiligung<br />

abgehan<strong>de</strong>lt (Voll-Nießbrauch):<br />

19/32


ca) Vollnießbrauch an OHG-Anteilen (Komplementärgesellschafts-<br />

anteilen) es ergeben sich Einschränkungen <strong>de</strong>r Nießbraucherbe-<br />

fugnisse hinsichtlich <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Gesellschaftsrechte, durch die<br />

<strong>de</strong>r eigentliche Gesellschafter (unbeschränkte Haftung) persönlich in<br />

Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Dies insbeson<strong>de</strong>re unter <strong>de</strong>m Aspekt, dass es strittig ist, ob die<br />

Eintragung <strong>de</strong>s Nießbrauches im Han<strong>de</strong>lsregister erfolgen kann.<br />

Bei OHGs / Komplementärstellung in KGs bleibt somit das Pro-<br />

blem <strong>de</strong>r unbeschränkten Haftung <strong>de</strong>s Gesellschafters im Außen-<br />

verhältnis trotz Nießbrauchsbestellung.<br />

cb) Voll- Nießbrauch an <strong>de</strong>r Beteiligung eines Kommanditisten<br />

hier kann man davon ausgehen, dass die Mitgliedschaftsrechte<br />

grundsätzlich von Nießbraucher ausgeübt wer<strong>de</strong>n können (s.<br />

auch BGH v. 3.7.1989 BGHZ 108, S. 107). Das betrifft:<br />

§ Stimmrechte mit Ausnahmen <strong>de</strong>rer, durch die die persönliche<br />

Haftung <strong>de</strong>s Bestellers bewirkt wird und <strong>de</strong>rer, durch die <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaftsvertrag geän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise die<br />

Rechtstellung <strong>de</strong>s Kommanditisten beeinträchtigt wird.<br />

§ Kontroll- und Informationsrechts<br />

§ Erträge <strong>de</strong>r Beteiligung, d. h. Ansprüche auf <strong>de</strong>m gesell-<br />

schaftsvertraglichen entnahmefähigen Gewinne mit Ausnahme<br />

<strong>de</strong>s Gewinnes aus <strong>de</strong>r Auflösung stiller Reserven im Anlagever-<br />

mögen.<br />

Bei KGs haftet <strong>de</strong>r Nießbraucher nach h. M. nicht gegenüber Drit-<br />

ten, so dass eine Eintragung im HR zu unterbleiben hat.<br />

20/32


cc) Steuerlich sind somit die laufen<strong>de</strong>n Überschüsse aus <strong>de</strong>r Beteili-<br />

gung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Afa <strong>de</strong>m Nießbraucher zuzurechnen.<br />

Gewinne aus <strong>de</strong>r Auflösung stiller Reserven sind vom Gesellschaf-<br />

ter zu versteuern. Laufen<strong>de</strong> Verluste kann <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

(Besteller) geltend machen, da er diese auch tragen muss, zumal<br />

das Recht <strong>de</strong>s Nießbrauchers nur auf Nutzungsziehungen beschränkt<br />

ist.<br />

21/32


d) Übertragung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit<br />

Nießbrauchsvorbehalt ist i. d. R. zulässig, da Geschäftsanteile / Akti-<br />

en nach <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelung frei übertragbar und belastbar<br />

sind.<br />

Bei GmbHs ist <strong>de</strong>r Gesellschaftsvertrag zu beachten, <strong>de</strong>r die Ge-<br />

nehmigung (§15 Abs. 5 GmbHG) o<strong>de</strong>r sonstige Voraussetzungen er-<br />

for<strong>de</strong>rlich machen kann.<br />

Bezüglich <strong>de</strong>r möglichen Varianten <strong>de</strong>s Nießbrauches und <strong>de</strong>r<br />

Rechtstellung <strong>de</strong>s Nießbrauches wird auf die Ausführungen zur<br />

Personengesellschaft verwiesen.<br />

Nießbraucher eines Geschäftsanteils steht <strong>de</strong>r Anspruch auf die<br />

vollen Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zu. Analog zu <strong>de</strong>n Aufführungen zur Personenge-<br />

sellschaft ist eine Übertragung auch <strong>de</strong>r Herrschaft- Mitverwal-<br />

tungsrechte auf <strong>de</strong>n Nießbraucher möglich.<br />

22/32


2.2.2 Erb´steuerliche Behandlung <strong>de</strong>s Vorbehaltsnießbrauchs (§ 25<br />

ErbStG)<br />

a) Grundsätzlich Ausführungen<br />

aa) seit 01.01.2009 ist beim Vorbehaltsnießbrauch möglich, <strong>de</strong>n Kapi-<br />

talwert <strong>de</strong>s Nießbrauches im Wege <strong>de</strong>s Vollabzuges steuermin-<br />

<strong>de</strong>rnd bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s stpfl. Erwerbers zu berücksichtigen.<br />

Ausnahme:<br />

Bei <strong>de</strong>r Übertragung von steuerlich begünstigten Vermögen (z. B.<br />

Unternehmen) kann <strong>de</strong>r Nießbrauch nur anteilig abgezogen wer-<br />

<strong>de</strong>n (z. B. bei Verschonungsabschlag nur 15% <strong>de</strong>s Nießbrauches)<br />

Aber:<br />

(§ 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG)<br />

Bei Nachversteuerung wegen teilweisen Wegfalls <strong>de</strong>r Verschonung<br />

ist rückwirkend <strong>de</strong>r erhöhte Abzug <strong>de</strong>s Nießbrauches möglich.<br />

ab) die Bewertung von Nießbrauchsrecht (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V.<br />

n. §§ 13-16 BewG)<br />

Kapitalwert <strong>de</strong>s Nießbrauches = Jahreswert x Vervielfältiger<br />

Maximal=<br />

Begrenzung <strong>de</strong>s Jahreswertes durch § 16 BewG<br />

Steuerwert <strong>de</strong>s übertragenen Vermögens<br />

18,6<br />

(§ 16 BewG)<br />

23/32


Beispiel:<br />

Euro<br />

Steuerwert: Mietwohngrundstück 1.500.000,00<br />

Jahreswert: Nießbrauch 90.000,00<br />

Begrenzung <strong>de</strong>s Jahreswertes (§ 16 BewG)<br />

1.500.000 = 80.645,00<br />

18,6<br />

Vervielfältiger (z. B. 60jähriger Mann) 12,59<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r Schenkungsteuer:<br />

Übertragen<strong>de</strong>s Grundstück 1.500.000,00<br />

Verschonungsabschlag 10% -150.000,00<br />

1.350.000,00<br />

Steuerwert Nießbrauch<br />

= Begrenzter Jahreswert 80.645€ x 12.59<br />

x 90 % -913.788,00<br />

Wert <strong>de</strong>r Schenkung 436.212,00<br />

ac) § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG<br />

Haben sich Nutzungsrecht als Grundstücksbelastung bei <strong>de</strong>r<br />

Ermittlung <strong>de</strong>s gemeinsamen Wertes durch Sachverständi-<br />

gungsgutachten ausgeführt, wird <strong>de</strong>ren Abzug bei <strong>de</strong>r Erb-<br />

steuerermittlung ausgeschlossenen:<br />

è Bei Grundstücksbewertungen erfolgt die Kürzung <strong>de</strong>s Vermögens<br />

wertes ohne Begrenzung <strong>de</strong>s Jahreswertes von Nutzungen:<br />

Beispiel: Euro<br />

Ertragswert Grundstück 1.500.000,00<br />

abzgl. Jahreswertnutzungen<br />

90.000,00 Euro x 12.590 1.133.100,00<br />

Verkehrswert (151 BewG) 366.900,00<br />

Verschonungsabschlag 10% -36.690,00<br />

Wert <strong>de</strong>r Schenkung 330.210,00<br />

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Grundlagen:<br />

§ Immobilienwertermittlungsverordnung BGBl. 2010, S. 639<br />

§ § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG<br />

§ § 198 BewG i. v. m. § 199 Abs. 1 BauGB<br />

ad) Korrektur <strong>de</strong>s Kapitalwertes wg. vorzeitigen Ablebens <strong>de</strong>s<br />

Nießbrauchsberechtigten (§ 14 Abs. 2 BewG)<br />

- Bei Erbfall <strong>de</strong>s Nießbrauchsberechtigten innerhalb von 10 Jahren<br />

nach Schenkung erfolgt eine Korrektur mit <strong>de</strong>r Folge, dass sich<br />

<strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s abgezogenen Nießbrauchs reduziert.<br />

- Nach Ablauf von 10 Jahren erfolgt keine Korrektur<br />

Ausweg (Strittig)<br />

Nießbrauch wird bereits bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Verkehrswertes<br />

durch Sachverständigengutachten abgezogen.<br />

Da das Gutachten aufgrund <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2 BewG nicht geän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n kann, ergäbe sich bei vorzeitigem Ableben keine Korrektur<br />

(vgl. § 198 BewG und gleichlauten<strong>de</strong>m Erlass zur Bewertung von<br />

Grundstücken vom 05.05.2009 zu § 198 BewG).<br />

ae) Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer und Nießbrauch<br />

Kapitalwert <strong>de</strong>s Nießbrauches: Min<strong>de</strong>rt Schenkungsteuer<br />

Unterliegt <strong>de</strong>r GrerwSt<br />

(§ 3 Nr. 2 S. 2 GrerwStG)<br />

aber: Befreiungstatbestän<strong>de</strong> für Ehegatten/Kin<strong>de</strong>r<br />

nicht: für Nichte/Neffe und Geschwister<br />

somit: Schenkung- und Grerw.Steuer (Doppelbelastung)<br />

25/32


af) Verzicht auf Vorbehaltsnießbrauch<br />

- Unentgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch i. Z. mit Vermö-<br />

gensschenkung nach neuem Recht = schenkst. pflichtig (§ 7<br />

Abs. 1 ErbStG)<br />

- grundsätzlich keine Doppelerfassung, da die Bestellung bei<br />

<strong>de</strong>r Zuwendung <strong>de</strong>s Vermögens steuermin<strong>de</strong>rnd berücksichtigt<br />

wur<strong>de</strong>, jedoch teilweise in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Nießbrauch<br />

nur anteilig abgezogen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

- unentgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch, <strong>de</strong>ssen Bestellung i.<br />

Z. mit Vermögensschenkung nach altem Recht erfolgte.<br />

- Nießbrauchswerte erhöhen sich durch Anpassung <strong>de</strong>r Verviel-<br />

fältiger ( § 14 Abs. 1 BewG)<br />

- Höhere Steuerwerte <strong>de</strong>r Vermögenssubstanz erhöhen die Bewer-<br />

tungsgrenze <strong>de</strong>s § 16 und damit <strong>de</strong>n Jahreswert<br />

ð Verzicht löst eine höhere Belastung aus als die ursprüngli-<br />

che Schenkung<br />

ag) Maßnahmen<br />

Reduzierung <strong>de</strong>r Belastungen:<br />

- „Aussitzen“ <strong>de</strong>r 10-Jahresgrenze, um persönliche Freibeträge er-<br />

neut in Anspruch zu nehmen<br />

- (teil-) entgeltlicher Verzicht zur Reduzierung <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

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) Erbschaftsteuerliche Behandlung einzelner<br />

Vermögensarten bei Nießbrauchsvorbehalten<br />

ba) privates Immobilienvermögen:<br />

- Übertragung ggf. Nießbrauchsvorbehalt ist <strong>de</strong>utlich attraktiver<br />

gewor<strong>de</strong>n:<br />

- je jünger <strong>de</strong>r Übertragen<strong>de</strong> (Besteller), <strong>de</strong>sto höher ist die kapi-<br />

talisierte abzugsfähige Nießbrauchsbelastung<br />

- seit 01.01.2008 können private Immobilien nicht mehr est´lich<br />

privilegiert gegen Versorgungsleistungen übertragen wer<strong>de</strong>n<br />

- Nachteilig ist, dass die 10. Jahresfrist für Pflichtteilsergän-<br />

zungsansprüche (§ 2325 Abs. 3 BGD) nicht zu laufen beginnt<br />

- Nießbrauch für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien<br />

kann nur in Höhe von 90 % geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, da Ver-<br />

schonungsabschlag von 10 % (§ 13 c ErbStG) besteht.<br />

- Übertragung <strong>de</strong>s selbstgenutzten Eigenheims unter Nieß-<br />

brauchsvorbehalt durch Ehegatten, Lebenspartner, Kin<strong>de</strong>r ist in<br />

vielen Fällen steuerfrei mit <strong>de</strong>r Folge, dass steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>r<br />

Abzug <strong>de</strong>s Nießbrauchsrechts nicht möglich ist<br />

Aber: bei Nachversteuerung innerhalb von 10 Jahren kann Nieß-<br />

brauch abgezogen wer<strong>de</strong>n bei Wohnflächen > 200 qm kommt<br />

beim Erwerb durch Kin<strong>de</strong>r (mit Nießbrauchsvorbehalt) ein teil-<br />

weiser Steuerabzug in Betracht<br />

bb) Anteile an Kapitalgesellschaften<br />

Abzug <strong>de</strong>s Kapitalwertes <strong>de</strong>s Nießbrauchs ist<br />

- anteilig möglich (15%), wenn Regelverschonung (§ 13a<br />

ErbStG – 85 %) vorliegt (§ 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG)<br />

- bei Nachversteuerung ist weitergehen<strong>de</strong>r Abzug möglich<br />

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- im vollem Umfange möglich, wenn Voraussetzungen für die<br />

Verschonung nicht vorliegt<br />

- Anteile


Mitunternehmerrisiko<br />

= gesellschaftsrechtliche o<strong>de</strong>r wirtschaftliche vergleichbare Teilnahme<br />

an Erfolg/Misserfolg eines Unternehmens<br />

= Gewinn-. Verlustbeteiligung sowie Beteiligung an stillen Reser-<br />

ven/Firmenwert<br />

Mitunternehmerinitiative<br />

- Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen<br />

- Möglichkeit <strong>de</strong>r Ausübung von Rechten, angenähert an Stimm-,<br />

Kontroll-, Wi<strong>de</strong>rspruchsrechten eines Kommanditisten<br />

Maßgebend für die Bewertung ist<br />

- Gesamtbetrachtung aus Verträgen, Vereinbarungen, Vollmachten<br />

und<br />

- tatsächlicher Handhabung<br />

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c) Vorschläge zur vertraglichen Zuordnung von Rechten auf Er-<br />

werber und Nießbraucher:<br />

ca) Zuordnung <strong>de</strong>s Mitunternehmerrisikos zum<br />

- Gesellschafter = Nießbrauchbesteller = Erwerber<br />

- Ertrag aus <strong>de</strong>r Realisierung stiller Reserven und Geschäftswert<br />

- bei Gesamtveräußerung/Liquidation auch zur Übernahme von<br />

Verlusten verpflichtet<br />

- Nießbraucher = Veräußerer<br />

- gesellschaftsrechtlich entnahmefähiger Ertrag<br />

cb) Zuordnung <strong>de</strong>r Mitunternehmerinitiative zum<br />

- Gesellschafter = Nießbrauchbesteller = Erwerber<br />

o Stimmrecht bei Beschlüssen über Grundlagengeschäfte, au-<br />

ßergewöhnliche Geschäfte (Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Gewinnbeteiligung<br />

über Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben, Liquidationsbeschlüsse,<br />

Veräußerungsbeschlüsse)<br />

o Info-, Kontrollrechte über die Beschlussgegenstän<strong>de</strong><br />

- Nießbraucher<br />

o Stimmrecht bei Beschlüssen über laufen<strong>de</strong> Angelegenhei-<br />

ten<br />

o Info-, Kontrollrechte zur Sicherung seines Fruchtzie-<br />

hungsrechtes<br />

o Zustimmungsrecht bei Maßnahmen, die das Nieß-<br />

brauchsrecht beeinträchtigen können (Liquidation, Veräuße-<br />

rung)<br />

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Vor, Nachteile von Nutzungsauflagen (Niessbrauch) und Leis-<br />

Nutzungsauflage (Niessbrauch):<br />

tungsauflagen (Renten)<br />

1. Aus Sicht <strong>de</strong>s Bestellers (Alteigentümer, Altunternehmer)<br />

- Vorteile - Versorgung durch Beibehaltung <strong>de</strong>r Ein<br />

künfte zu Lebzeiten<br />

- Bestimmungs-, Kontrollrechte bleiben<br />

teilweise bestehen<br />

- Nachteile - wirtschaftliches Risiko, das mit wachsen<br />

<strong>de</strong>m Alter größer wird<br />

- schwierige Abgrenzung <strong>de</strong>r Rechte Gesell-<br />

schafter / Nießbraucher insbeson<strong>de</strong>re bei<br />

Einzelunternehmen, Personengesellschaf<br />

ten<br />

2. Aus Sicht <strong>de</strong>s Nachfolgers (Neueigentümer)<br />

- Vorteile - keine wirtschaftliche Belastung durch Zah-<br />

lung<br />

- Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r ErbSt / SchenkSt<br />

- Nachteile - Beschränkung <strong>de</strong>s erbst´lichen Abzugs<br />

durch § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG<br />

- Korrektur bei frühzeitigem Versterben <strong>de</strong>s<br />

Berechtigten<br />

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Vor, Nachteile von Nutzungsauflagen (Niessbrauch) und Leis-<br />

1. Aus Sicht <strong>de</strong>s Berechtigten<br />

tungsauflagen (Renten)<br />

- Vorteile - Versorgung <strong>de</strong>s Berechtigen auf Lebens-<br />

zeit mit geringem wirtschaftlichen Risiko<br />

- geringe ESt- Besteuerung <strong>de</strong>r Rentenein-<br />

künfte bei Veräußerungsrenten (§ 22 Nr. 1<br />

Satz 3 Buchst. A Doppelbuchstabe bb,<br />

Satz 4<br />

- Nachteile - keine Bestimmungs-, Kontrollrechte<br />

- keine est´liche Begünstigung <strong>de</strong>r Versor-<br />

gungsrente für Anwendungsfälle <strong>de</strong>s § 10a<br />

Abs.1 S. 1a EStG<br />

2. Aus Sicht <strong>de</strong>s Rentenverpflichten<br />

- Vorteile - Voller Abzug <strong>de</strong>r kapitalisierten Rente als<br />

„entgeltlicher“ Anteil bei <strong>de</strong>r Schenkungs-<br />

steuerermittlung<br />

- ESt´liche Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Rente in<br />

voller Höhe als Son<strong>de</strong>rausgabe gem.<br />

§ 10a Abs. 1 Satz 1a EStG<br />

- Volle Bestimmungs-, Kontrollrechte<br />

- Nachteile - Übernahme <strong>de</strong>s wirtschaftliches Risikos<br />

Lebenslange Rentenverpflichtung<br />

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