VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de
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Zwischen <strong>de</strong>m Eigentümer und <strong>de</strong>m Nießbrauchsberechtigten besteht<br />
ein gesetzliches Schuldverhältnis. Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s<br />
Nießbrauchers sind:<br />
Er ist gemäß §§ 1036, § 1045 BGB verpflichtet, die wirtschaftliche<br />
Bestimmung <strong>de</strong>r Sache zu erhalten und für <strong>de</strong>ren Fortbestand,<br />
z.B. durch eine notwendige Versicherung, zu sorgen.<br />
Er ist gemäß § 1037 BGB nicht berechtigt, die Sache wesentlich<br />
umzugestalten.<br />
Er hat gemäß § 1047 BGB die öffentlichen und privatrechtlichen<br />
Lasten <strong>de</strong>r Sache zu tragen.<br />
Der Nießbrauchsberechtigte kann von <strong>de</strong>m Eigentümer <strong>de</strong>n Ersatz<br />
<strong>de</strong>r Verwendungen auf die Sache verlangen, die über die ge-<br />
wöhnliche Unterhaltung hinausgehen. Voraussetzung ist jedoch,<br />
dass die Verpflichtung im Grundbuch eingetragen ist o<strong>de</strong>r es sich<br />
um eine Geschäftsführung ohne Auftrag han<strong>de</strong>lt.<br />
Mit <strong>de</strong>m Urteil BGH 12.01.2006 - IX ZR 131/04 stellte <strong>de</strong>r BGH zur<br />
Pfändung <strong>de</strong>s Nießbrauchs an einem Grundstück folgen<strong>de</strong> Grundsätze<br />
auf:<br />
Der Pfändungsgläubiger hat gegen <strong>de</strong>n Nießbraucher keinen<br />
Anspruch auf Räumung und Herausgabe <strong>de</strong>s Grundstücks. Wird<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r Pfändung die Verwaltung angeordnet, so richtet sich<br />
das Verfahren nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Zwangsverwaltung. Der<br />
Schuldner, <strong>de</strong>r nicht Eigentümer ist, kann sich gegenüber <strong>de</strong>m Ver-<br />
walter nicht auf sein Wohnrecht berufen.<br />
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