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VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de

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B. Steuerliche Auswirkungen <strong>de</strong>s Nießbrauches<br />

Die steuerliche Behandlung <strong>de</strong>s Nießbrauches ist durch Nießbrauchs-<br />

erlasse geregelt:<br />

I. Nießbrauchererlass (BStBl. 1983 I 508) fin<strong>de</strong>t nur noch auf<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen Anwendung.<br />

II. Nießbrauchererlass (BStBl. 1984 I 561), <strong>de</strong>r Einkünfte aus<br />

V+V regelt wur<strong>de</strong> abgelöst durch:<br />

III. Nießbrauchererlass (BStBl. 1998 I 914)<br />

a) Der Fiskus unterschei<strong>de</strong>t zwischen entgeltlichen / unentgeltli-<br />

chen Nießbrauch:<br />

Entgeltlicher Nießbrauch liegt im Allgemeinen vor, wenn Leis-<br />

tung und Gegenleistung bei <strong>de</strong>r Einräumung <strong>de</strong>s Nießbrauches<br />

abgewogen sind. Gegenleistungen liegen nicht mehr vor, wenn<br />

<strong>de</strong>ren Wert im Verhältnis zum Wert <strong>de</strong>s Nießbrauches so bemes-<br />

sen ist, dass bei verkehrsüblicher Gestaltung nicht mehr von ei-<br />

ner Gegenleistung ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann (Tz. 13 III <strong>de</strong>s Er-<br />

lasses) = unentgeltlicher Nießbrauch<br />

b) Darüber hinaus unterschei<strong>de</strong>t die Finanzverwaltung zwischen<br />

Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch.<br />

c) Während beim Zuwendungsnießbrauch zwischen entgeltlichem<br />

und unentgeltlichem Nießbrauch unterschie<strong>de</strong>n wird, gibt es beim<br />

Vorbehaltnießbrauch aufgrund <strong>de</strong>r Zurückbehaltung <strong>de</strong>s Nut-<br />

zungsrechtes auch bei Veräußerung <strong>de</strong>s Wirtschaftsobjektes<br />

keine Differenzierung in entgeltlichen / unentgeltlichen<br />

Erwerb mit <strong>de</strong>r Folge, dass die est´liche Behandlung <strong>de</strong>r Nieß-<br />

brauchsbestellung in allen Fällen als unentgeltlicher Nießbrauch<br />

erfolgt.<br />

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