VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de
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B. Steuerliche Auswirkungen <strong>de</strong>s Nießbrauches<br />
Die steuerliche Behandlung <strong>de</strong>s Nießbrauches ist durch Nießbrauchs-<br />
erlasse geregelt:<br />
I. Nießbrauchererlass (BStBl. 1983 I 508) fin<strong>de</strong>t nur noch auf<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen Anwendung.<br />
II. Nießbrauchererlass (BStBl. 1984 I 561), <strong>de</strong>r Einkünfte aus<br />
V+V regelt wur<strong>de</strong> abgelöst durch:<br />
III. Nießbrauchererlass (BStBl. 1998 I 914)<br />
a) Der Fiskus unterschei<strong>de</strong>t zwischen entgeltlichen / unentgeltli-<br />
chen Nießbrauch:<br />
Entgeltlicher Nießbrauch liegt im Allgemeinen vor, wenn Leis-<br />
tung und Gegenleistung bei <strong>de</strong>r Einräumung <strong>de</strong>s Nießbrauches<br />
abgewogen sind. Gegenleistungen liegen nicht mehr vor, wenn<br />
<strong>de</strong>ren Wert im Verhältnis zum Wert <strong>de</strong>s Nießbrauches so bemes-<br />
sen ist, dass bei verkehrsüblicher Gestaltung nicht mehr von ei-<br />
ner Gegenleistung ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann (Tz. 13 III <strong>de</strong>s Er-<br />
lasses) = unentgeltlicher Nießbrauch<br />
b) Darüber hinaus unterschei<strong>de</strong>t die Finanzverwaltung zwischen<br />
Zuwendungsnießbrauch und Vorbehaltsnießbrauch.<br />
c) Während beim Zuwendungsnießbrauch zwischen entgeltlichem<br />
und unentgeltlichem Nießbrauch unterschie<strong>de</strong>n wird, gibt es beim<br />
Vorbehaltnießbrauch aufgrund <strong>de</strong>r Zurückbehaltung <strong>de</strong>s Nut-<br />
zungsrechtes auch bei Veräußerung <strong>de</strong>s Wirtschaftsobjektes<br />
keine Differenzierung in entgeltlichen / unentgeltlichen<br />
Erwerb mit <strong>de</strong>r Folge, dass die est´liche Behandlung <strong>de</strong>r Nieß-<br />
brauchsbestellung in allen Fällen als unentgeltlicher Nießbrauch<br />
erfolgt.<br />
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