VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de
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§ 15 (3) BewG = Finanzverwaltung kann Schätzung auf Grund <strong>de</strong>r<br />
Vergangenheitsergebnisse vornehmen.<br />
d) Besteuerung durch <strong>de</strong>n Nießbraucher<br />
Steuersatz = § 19 ErbStG<br />
Freibetrag = § 16 ErbStG<br />
entwe<strong>de</strong>r: Einmalige Besteuerung nach <strong>de</strong>m Kapitalwert<br />
(§ 23 ErbStG)<br />
o<strong>de</strong>r: Jahresversteuerung<br />
Problem <strong>de</strong>r Jahresversteuerung:<br />
- Erhöhung <strong>de</strong>r Vervielfältigter durch regelmäßige Anpassungen<br />
<strong>de</strong>r Sterbetafel<br />
- Risiko <strong>de</strong>s Übertreffens <strong>de</strong>r statistischen Lebenserwartung<br />
e) Der Nießbraucher kann in je<strong>de</strong>m Falle die Steuer zum nächsten<br />
Fälligkeitstermin mit ihren Kapitalwert ablösen (§ 23 Abs. 2 S. 1<br />
ErbStG).<br />
f) Zusammenfassung<br />
Zuwendungsnießbrauch ist nicht empfehlenswert wegen kompletten<br />
Wegfalls <strong>de</strong>r<br />
§ Afa - bei Einkünften aus V+V<br />
§ wegen Wegfall <strong>de</strong>r Vergünstigungen <strong>de</strong>r §§ 13a, 8, 19a ErbStG<br />
Achtung:<br />
Vermächtnisnießbrauch wird wie Zuwendungsnießbrauch behan<strong>de</strong>lt.<br />
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