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VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de

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§ 15 (3) BewG = Finanzverwaltung kann Schätzung auf Grund <strong>de</strong>r<br />

Vergangenheitsergebnisse vornehmen.<br />

d) Besteuerung durch <strong>de</strong>n Nießbraucher<br />

Steuersatz = § 19 ErbStG<br />

Freibetrag = § 16 ErbStG<br />

entwe<strong>de</strong>r: Einmalige Besteuerung nach <strong>de</strong>m Kapitalwert<br />

(§ 23 ErbStG)<br />

o<strong>de</strong>r: Jahresversteuerung<br />

Problem <strong>de</strong>r Jahresversteuerung:<br />

- Erhöhung <strong>de</strong>r Vervielfältigter durch regelmäßige Anpassungen<br />

<strong>de</strong>r Sterbetafel<br />

- Risiko <strong>de</strong>s Übertreffens <strong>de</strong>r statistischen Lebenserwartung<br />

e) Der Nießbraucher kann in je<strong>de</strong>m Falle die Steuer zum nächsten<br />

Fälligkeitstermin mit ihren Kapitalwert ablösen (§ 23 Abs. 2 S. 1<br />

ErbStG).<br />

f) Zusammenfassung<br />

Zuwendungsnießbrauch ist nicht empfehlenswert wegen kompletten<br />

Wegfalls <strong>de</strong>r<br />

§ Afa - bei Einkünften aus V+V<br />

§ wegen Wegfall <strong>de</strong>r Vergünstigungen <strong>de</strong>r §§ 13a, 8, 19a ErbStG<br />

Achtung:<br />

Vermächtnisnießbrauch wird wie Zuwendungsnießbrauch behan<strong>de</strong>lt.<br />

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