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VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de

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) Nießbrauch an Rechten (z. B. Gesellschaftsbeteiligungen)<br />

Voraussetzung eines Nießbrauchs an Rechten sind gemäß § 1068<br />

BGB, dass das Recht nutzbar und übertragbar ist.<br />

Die Übertragung <strong>de</strong>s Nießbrauchs richtet sich auch nach <strong>de</strong>n für die<br />

Übertragung <strong>de</strong>s Rechts gelten<strong>de</strong>n Vorschriften.<br />

Beson<strong>de</strong>rs wichtig sind hier die Regelungen über die Abgrenzung<br />

/ Zuordnung <strong>de</strong>s Rechts von Nießbraucher / Anteilsinhaber hin-<br />

sichtlich:<br />

§ Ausübung <strong>de</strong>r Stimmrechte (Probleme <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r<br />

Mitgesellschafter / Gesellschaftsvertrag)<br />

§ Gewinnbezugsrecht (Probleme bei <strong>de</strong>r späteren Ausschüttung<br />

von thesaurierten Gewinne aus <strong>de</strong>r Zeit vor Nießbrauchsbestel-<br />

lung)<br />

c) Nießbrauch an beweglichen Sachen<br />

Bei <strong>de</strong>m Nießbrauch an beweglichen Sachen bestehen folgen<strong>de</strong> Be-<br />

son<strong>de</strong>rheiten:<br />

Die Übertragung <strong>de</strong>s Nießbrauchs an beweglichen Sachen richtet sich<br />

gemäß § 1032 BGB nach <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften über die<br />

Übertragung <strong>de</strong>s Eigentums. Somit ist bei Vorliegen <strong>de</strong>r Vorausset-<br />

zungen auch <strong>de</strong>r gutgläubige Erwerb <strong>de</strong>s Nießbrauchs vom Nicht-<br />

berechtigten möglich.<br />

Wird <strong>de</strong>r Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen bestellt, so wird<br />

<strong>de</strong>r Nießbraucher gemäß § 1067 BGB zum Eigentümer <strong>de</strong>r Sa-<br />

chen. Folge ist, dass er wie ein Eigentümer über die Sachen verfügen<br />

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