VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de
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) Nießbrauch an Rechten (z. B. Gesellschaftsbeteiligungen)<br />
Voraussetzung eines Nießbrauchs an Rechten sind gemäß § 1068<br />
BGB, dass das Recht nutzbar und übertragbar ist.<br />
Die Übertragung <strong>de</strong>s Nießbrauchs richtet sich auch nach <strong>de</strong>n für die<br />
Übertragung <strong>de</strong>s Rechts gelten<strong>de</strong>n Vorschriften.<br />
Beson<strong>de</strong>rs wichtig sind hier die Regelungen über die Abgrenzung<br />
/ Zuordnung <strong>de</strong>s Rechts von Nießbraucher / Anteilsinhaber hin-<br />
sichtlich:<br />
§ Ausübung <strong>de</strong>r Stimmrechte (Probleme <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r<br />
Mitgesellschafter / Gesellschaftsvertrag)<br />
§ Gewinnbezugsrecht (Probleme bei <strong>de</strong>r späteren Ausschüttung<br />
von thesaurierten Gewinne aus <strong>de</strong>r Zeit vor Nießbrauchsbestel-<br />
lung)<br />
c) Nießbrauch an beweglichen Sachen<br />
Bei <strong>de</strong>m Nießbrauch an beweglichen Sachen bestehen folgen<strong>de</strong> Be-<br />
son<strong>de</strong>rheiten:<br />
Die Übertragung <strong>de</strong>s Nießbrauchs an beweglichen Sachen richtet sich<br />
gemäß § 1032 BGB nach <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften über die<br />
Übertragung <strong>de</strong>s Eigentums. Somit ist bei Vorliegen <strong>de</strong>r Vorausset-<br />
zungen auch <strong>de</strong>r gutgläubige Erwerb <strong>de</strong>s Nießbrauchs vom Nicht-<br />
berechtigten möglich.<br />
Wird <strong>de</strong>r Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen bestellt, so wird<br />
<strong>de</strong>r Nießbraucher gemäß § 1067 BGB zum Eigentümer <strong>de</strong>r Sa-<br />
chen. Folge ist, dass er wie ein Eigentümer über die Sachen verfügen<br />
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