VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de
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2.2.2 Erb´steuerliche Behandlung <strong>de</strong>s Vorbehaltsnießbrauchs (§ 25<br />
ErbStG)<br />
a) Grundsätzlich Ausführungen<br />
aa) seit 01.01.2009 ist beim Vorbehaltsnießbrauch möglich, <strong>de</strong>n Kapi-<br />
talwert <strong>de</strong>s Nießbrauches im Wege <strong>de</strong>s Vollabzuges steuermin-<br />
<strong>de</strong>rnd bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s stpfl. Erwerbers zu berücksichtigen.<br />
Ausnahme:<br />
Bei <strong>de</strong>r Übertragung von steuerlich begünstigten Vermögen (z. B.<br />
Unternehmen) kann <strong>de</strong>r Nießbrauch nur anteilig abgezogen wer-<br />
<strong>de</strong>n (z. B. bei Verschonungsabschlag nur 15% <strong>de</strong>s Nießbrauches)<br />
Aber:<br />
(§ 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG)<br />
Bei Nachversteuerung wegen teilweisen Wegfalls <strong>de</strong>r Verschonung<br />
ist rückwirkend <strong>de</strong>r erhöhte Abzug <strong>de</strong>s Nießbrauches möglich.<br />
ab) die Bewertung von Nießbrauchsrecht (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V.<br />
n. §§ 13-16 BewG)<br />
Kapitalwert <strong>de</strong>s Nießbrauches = Jahreswert x Vervielfältiger<br />
Maximal=<br />
Begrenzung <strong>de</strong>s Jahreswertes durch § 16 BewG<br />
Steuerwert <strong>de</strong>s übertragenen Vermögens<br />
18,6<br />
(§ 16 BewG)<br />
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