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VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de

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2.2.2 Erb´steuerliche Behandlung <strong>de</strong>s Vorbehaltsnießbrauchs (§ 25<br />

ErbStG)<br />

a) Grundsätzlich Ausführungen<br />

aa) seit 01.01.2009 ist beim Vorbehaltsnießbrauch möglich, <strong>de</strong>n Kapi-<br />

talwert <strong>de</strong>s Nießbrauches im Wege <strong>de</strong>s Vollabzuges steuermin-<br />

<strong>de</strong>rnd bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s stpfl. Erwerbers zu berücksichtigen.<br />

Ausnahme:<br />

Bei <strong>de</strong>r Übertragung von steuerlich begünstigten Vermögen (z. B.<br />

Unternehmen) kann <strong>de</strong>r Nießbrauch nur anteilig abgezogen wer-<br />

<strong>de</strong>n (z. B. bei Verschonungsabschlag nur 15% <strong>de</strong>s Nießbrauches)<br />

Aber:<br />

(§ 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG)<br />

Bei Nachversteuerung wegen teilweisen Wegfalls <strong>de</strong>r Verschonung<br />

ist rückwirkend <strong>de</strong>r erhöhte Abzug <strong>de</strong>s Nießbrauches möglich.<br />

ab) die Bewertung von Nießbrauchsrecht (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V.<br />

n. §§ 13-16 BewG)<br />

Kapitalwert <strong>de</strong>s Nießbrauches = Jahreswert x Vervielfältiger<br />

Maximal=<br />

Begrenzung <strong>de</strong>s Jahreswertes durch § 16 BewG<br />

Steuerwert <strong>de</strong>s übertragenen Vermögens<br />

18,6<br />

(§ 16 BewG)<br />

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