VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de
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A. DEFINITIONEN<br />
1. Nießbrauch<br />
Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolu-<br />
te Recht, die Nutzung (§ 100 BGB) einer frem<strong>de</strong>n Sache o<strong>de</strong>r eines<br />
frem<strong>de</strong>n Rechts zu ziehen.<br />
Das Eigentum an einer Sache verleiht <strong>de</strong>m Eigentümer im Wesentlichen<br />
drei Rechte: Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung (Veräußerung).<br />
Durch die Begründung <strong>de</strong>s Nießbrauchs überträgt <strong>de</strong>r Eigentümer<br />
einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung (lat. usus<br />
fructus, dt. Nutznießung) an einen Dritten und behält nur das Verfü-<br />
gungsrecht (rechtliche Verfügungsgewalt) für sich. Auf diese Weise wird<br />
das Eigentum als dingliches Vollrecht, also die rechtliche Herrschaft über<br />
eine Sache, sozusagen „aufgespalten“ und es entsteht die Rechtsfi-<br />
guren <strong>de</strong>s „bloßen Eigentümers“ (lat. nudus dominus, frz. nu proprié-<br />
taire, span. nudo propietario, Inhaber <strong>de</strong>s nießbrauchbeschwerten Eigen-<br />
tums) und <strong>de</strong>s „Nießbrauchers“. Ersterer behält das „bloße Eigentum“<br />
(nuda proprietas, eine Form <strong>de</strong>s nudum ius) an <strong>de</strong>r Sache, <strong>de</strong>ren Nut-<br />
zungsziehung (umfassen<strong>de</strong> Nutzung einschließlich <strong>de</strong>r Fruchtziehung) hin-<br />
gegen beim Nießbrauchsberechtigten („wirtschaftlicher Eigentümer“) liegt.<br />
Die Bestellung <strong>de</strong>s Nießbrauchs bedarf regelmäßig <strong>de</strong>rselben Form<br />
wie <strong>de</strong>r Eigentumserwerb, in <strong>de</strong>r Mehrzahl <strong>de</strong>r Rechtsordnungen <strong>de</strong>r<br />
Mitwirkung eines Notars und <strong>de</strong>r Eintragung in das entsprechen<strong>de</strong> öffentli-<br />
che Register (Grundbuch etc.).<br />
An<strong>de</strong>rs als die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche<br />
Dienstbarkeit gewährt <strong>de</strong>r Nießbrauch <strong>de</strong>m Nießbraucher nicht nur ein-<br />
zelne Nutzungsrechte, son<strong>de</strong>rn das Recht zur umfassen<strong>de</strong>n Nutzung<br />
<strong>de</strong>s belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist die Ziehung von<br />
„Früchten“ (§ 99 BGB), also <strong>de</strong>r Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute <strong>de</strong>s<br />
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