VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de
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2.1.2 Erbschaftsteuerliche Behandlung (§ 23 ErbStG) <strong>de</strong>s<br />
Zuwendungsnießbrauchs<br />
= steuerpflichtiger Erwerb von To<strong>de</strong>s wegen o<strong>de</strong>r unter<br />
leben<strong>de</strong>n<br />
a) Die erbst´liche Behandlung <strong>de</strong>s Nießbrauches als Nutzungs-, Dul-<br />
dungsauflage richtet sich nach §§ 7,23 ErbStG.<br />
b) Keine Begünstigung <strong>de</strong>r §§ 13 a, b, 19a ErbStG, da <strong>de</strong>r Zuwen-<br />
dungsnießbraucher nur ein Nutzungsrecht an einem Betrieb und<br />
kein begünstigtes Betriebsvermögen erhält.<br />
c) Die Bewertung <strong>de</strong>s Nießbrauches erfolgt nach <strong>de</strong>n §§ 13-16<br />
BewG.<br />
Jahreswert (§ 15 BewG) x Vervielfältigter = Kapitalwert<br />
(lebenslänglich<br />
= Sterbetafel)<br />
Jahreswert (§ 15 BewG) x Vervielfältigter = Kapitalwert<br />
(zeitl. beschränkt<br />
= Anlage 9a)<br />
Maximaler Jahreswert =<br />
Jahreswert bei Aktiengesellschaft = tatsächlich ausgeschütteter<br />
Gewinn<br />
Steuerwert <strong>de</strong>r nießbrauchsbelasteten Sache<br />
18,6<br />
Jahreswert bei GmbHs = ausschüttungsfähiger Gewinn<br />
Jahresgewinne = Prognoseentscheidung<br />
(§ 16 BewG)<br />
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