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VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de

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) Vorbehaltsnießbrauch bei Unternehmen<br />

Grundsätzlich kann gemäß §§ 1085, 1089, BGB <strong>de</strong>r Nießbrauch<br />

auch an einem Inbegriff von Sachen und Rechten vorbehalten wer-<br />

<strong>de</strong>n wie z. B. an einem Einzelunternehmen. Dieser Nießbrauch ist<br />

nichts an<strong>de</strong>res als die Stimme von Nießbrauchsrechten an <strong>de</strong>n einzel-<br />

nen Gegenstän<strong>de</strong>n.<br />

Vom Unternehmensnießbrauch i. e. S. wird <strong>de</strong>r Ertragsnieß-<br />

brauch unterschie<strong>de</strong>n:<br />

ba) Ertragsnießbrauch, ist kein echtes Nießbrauchrecht i. S. <strong>de</strong>r §§<br />

1030 ff BGB, son<strong>de</strong>rn nur ein schuldrechtlicher Gewinnzahlungs-<br />

anspruch <strong>de</strong>s „Nießbrauchers“, <strong>de</strong>r nicht in Han<strong>de</strong>lsregister eingetra-<br />

gen wer<strong>de</strong>n darf.<br />

Sofern <strong>de</strong>m „Nießbraucher“ Verwaltungsrechte eingeräumt wer<strong>de</strong>n<br />

mit <strong>de</strong>r Folge, dass er Mitunternehmer wer<strong>de</strong>n soll, entsteht eine GbR<br />

bzw. OHG.<br />

bb) Beim echten Unternehmensnießbrauch ist die Begründung <strong>de</strong>s<br />

Nießbrauches an sämtlichen zum Unternehmen gehören<strong>de</strong>n Ge-<br />

genstän<strong>de</strong> entsprechend <strong>de</strong>r jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Nießbraucher und Besteller müssen die Bestellung zum Han<strong>de</strong>lsre-<br />

gister anmel<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Folge, dass Nießbraucher als Unternehmer<br />

angesehen wird (§ 22 Abs. 2 HGB). Eigentümer <strong>de</strong>s Umlaufver-<br />

mögens wird <strong>de</strong>r Nießbraucher (§ 1067 BGB), wohingegen das An-<br />

lagevermögen Eigentum <strong>de</strong>s Bestellers bleibt. Für Geschäfts-<br />

schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s bisherigen Inhabers haftet <strong>de</strong>r Nießbraucher gemäß<br />

§ 25 HGB, sofern dies nicht ausgeschlossen wur<strong>de</strong>.<br />

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