VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de
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) Vorbehaltsnießbrauch bei Unternehmen<br />
Grundsätzlich kann gemäß §§ 1085, 1089, BGB <strong>de</strong>r Nießbrauch<br />
auch an einem Inbegriff von Sachen und Rechten vorbehalten wer-<br />
<strong>de</strong>n wie z. B. an einem Einzelunternehmen. Dieser Nießbrauch ist<br />
nichts an<strong>de</strong>res als die Stimme von Nießbrauchsrechten an <strong>de</strong>n einzel-<br />
nen Gegenstän<strong>de</strong>n.<br />
Vom Unternehmensnießbrauch i. e. S. wird <strong>de</strong>r Ertragsnieß-<br />
brauch unterschie<strong>de</strong>n:<br />
ba) Ertragsnießbrauch, ist kein echtes Nießbrauchrecht i. S. <strong>de</strong>r §§<br />
1030 ff BGB, son<strong>de</strong>rn nur ein schuldrechtlicher Gewinnzahlungs-<br />
anspruch <strong>de</strong>s „Nießbrauchers“, <strong>de</strong>r nicht in Han<strong>de</strong>lsregister eingetra-<br />
gen wer<strong>de</strong>n darf.<br />
Sofern <strong>de</strong>m „Nießbraucher“ Verwaltungsrechte eingeräumt wer<strong>de</strong>n<br />
mit <strong>de</strong>r Folge, dass er Mitunternehmer wer<strong>de</strong>n soll, entsteht eine GbR<br />
bzw. OHG.<br />
bb) Beim echten Unternehmensnießbrauch ist die Begründung <strong>de</strong>s<br />
Nießbrauches an sämtlichen zum Unternehmen gehören<strong>de</strong>n Ge-<br />
genstän<strong>de</strong> entsprechend <strong>de</strong>r jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Nießbraucher und Besteller müssen die Bestellung zum Han<strong>de</strong>lsre-<br />
gister anmel<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Folge, dass Nießbraucher als Unternehmer<br />
angesehen wird (§ 22 Abs. 2 HGB). Eigentümer <strong>de</strong>s Umlaufver-<br />
mögens wird <strong>de</strong>r Nießbraucher (§ 1067 BGB), wohingegen das An-<br />
lagevermögen Eigentum <strong>de</strong>s Bestellers bleibt. Für Geschäfts-<br />
schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s bisherigen Inhabers haftet <strong>de</strong>r Nießbraucher gemäß<br />
§ 25 HGB, sofern dies nicht ausgeschlossen wur<strong>de</strong>.<br />
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