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VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de

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af) Verzicht auf Vorbehaltsnießbrauch<br />

- Unentgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch i. Z. mit Vermö-<br />

gensschenkung nach neuem Recht = schenkst. pflichtig (§ 7<br />

Abs. 1 ErbStG)<br />

- grundsätzlich keine Doppelerfassung, da die Bestellung bei<br />

<strong>de</strong>r Zuwendung <strong>de</strong>s Vermögens steuermin<strong>de</strong>rnd berücksichtigt<br />

wur<strong>de</strong>, jedoch teilweise in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Nießbrauch<br />

nur anteilig abgezogen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

- unentgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch, <strong>de</strong>ssen Bestellung i.<br />

Z. mit Vermögensschenkung nach altem Recht erfolgte.<br />

- Nießbrauchswerte erhöhen sich durch Anpassung <strong>de</strong>r Verviel-<br />

fältiger ( § 14 Abs. 1 BewG)<br />

- Höhere Steuerwerte <strong>de</strong>r Vermögenssubstanz erhöhen die Bewer-<br />

tungsgrenze <strong>de</strong>s § 16 und damit <strong>de</strong>n Jahreswert<br />

ð Verzicht löst eine höhere Belastung aus als die ursprüngli-<br />

che Schenkung<br />

ag) Maßnahmen<br />

Reduzierung <strong>de</strong>r Belastungen:<br />

- „Aussitzen“ <strong>de</strong>r 10-Jahresgrenze, um persönliche Freibeträge er-<br />

neut in Anspruch zu nehmen<br />

- (teil-) entgeltlicher Verzicht zur Reduzierung <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

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