VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de
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af) Verzicht auf Vorbehaltsnießbrauch<br />
- Unentgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch i. Z. mit Vermö-<br />
gensschenkung nach neuem Recht = schenkst. pflichtig (§ 7<br />
Abs. 1 ErbStG)<br />
- grundsätzlich keine Doppelerfassung, da die Bestellung bei<br />
<strong>de</strong>r Zuwendung <strong>de</strong>s Vermögens steuermin<strong>de</strong>rnd berücksichtigt<br />
wur<strong>de</strong>, jedoch teilweise in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Nießbrauch<br />
nur anteilig abgezogen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
- unentgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch, <strong>de</strong>ssen Bestellung i.<br />
Z. mit Vermögensschenkung nach altem Recht erfolgte.<br />
- Nießbrauchswerte erhöhen sich durch Anpassung <strong>de</strong>r Verviel-<br />
fältiger ( § 14 Abs. 1 BewG)<br />
- Höhere Steuerwerte <strong>de</strong>r Vermögenssubstanz erhöhen die Bewer-<br />
tungsgrenze <strong>de</strong>s § 16 und damit <strong>de</strong>n Jahreswert<br />
ð Verzicht löst eine höhere Belastung aus als die ursprüngli-<br />
che Schenkung<br />
ag) Maßnahmen<br />
Reduzierung <strong>de</strong>r Belastungen:<br />
- „Aussitzen“ <strong>de</strong>r 10-Jahresgrenze, um persönliche Freibeträge er-<br />
neut in Anspruch zu nehmen<br />
- (teil-) entgeltlicher Verzicht zur Reduzierung <strong>de</strong>r Besteuerung<br />
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