VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN GEGEN NIEßBRAUCH - Bwlc.de
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1. ESt´liche Behandlung <strong>de</strong>s entgeltlichen Nießbrauchs<br />
a) Eigentümer: Empfangenes Entgelt für die Bestellung <strong>de</strong>s Nieß-<br />
brauchs an einem zum Privatvermögen gehören<strong>de</strong>s Grundstück<br />
ist steuerpflichtige Einnahme aus V+V im Jahr <strong>de</strong>s Zuflusses (BFH<br />
BStBl. 1979 II 332):<br />
§ gemäß Tz. 29 III <strong>de</strong>s Nießbrauchererlasses kann das für die Lauf-<br />
zeit o<strong>de</strong>r bestimmte Jahre vorausbezahltes Entgelt gleichmä-<br />
ßig auf höchstens 10 Jahre verteilt wer<strong>de</strong>n<br />
§ Vertraglich getragene Aufwendungen und Gebäu<strong>de</strong> – Afa kann<br />
<strong>de</strong>r Eigentümer als Werbungskosten geltend machen.<br />
b) Nießbraucher: Bei Nutzung <strong>de</strong>r Immobilie durch Vermietung<br />
erfolgt die Nutzungswertzurechung beim Nießbraucher, <strong>de</strong>r alle Wer-<br />
bungskosten einschließlich Afa auf das entgeltlich erworbene<br />
Nießbrauchsrecht geltend machen kann (Tz. 26 III Nießbraucherer-<br />
lass).<br />
§ Bei Selbstnutzung <strong>de</strong>r Immobilie ist Nießbraucher wie ein Mie-<br />
ter zu behan<strong>de</strong>ln, <strong>de</strong>r die Miete vorausgezahlt hat (BFH<br />
BStBl. 1979 II 332).<br />
c) Zahlungen zur Ablösung <strong>de</strong>s Nießbrauches sind beim Eigentümer<br />
als negative Einnahmen zu erfassen und beim Nießbraucher als<br />
Aufwendungen <strong>de</strong>r privaten Vermögensebene zuzuordnen (Tz. 64<br />
III. Nießbraucherlass).<br />
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