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MAßNAHMEN FÜR UNVORHERSEHBARE TODES- UND ... - Bwlc.de

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• Vererbt wer<strong>de</strong>n kann nur, was <strong>de</strong>m Erblasser<br />

gehört.<br />

• Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelungen<br />

gehen Verfügungen von To<strong>de</strong>s wegen immer<br />

vor.<br />

• Wi<strong>de</strong>rsprüche zwischen testamentarischen und<br />

gesellschaftsvertraglichen Regelungen müssen<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

17.04.2012 www.bwlc.<strong>de</strong> 32

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