MAßNAHMEN FÜR UNVORHERSEHBARE TODES- UND ... - Bwlc.de
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• Vererbt wer<strong>de</strong>n kann nur, was <strong>de</strong>m Erblasser<br />
gehört.<br />
• Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelungen<br />
gehen Verfügungen von To<strong>de</strong>s wegen immer<br />
vor.<br />
• Wi<strong>de</strong>rsprüche zwischen testamentarischen und<br />
gesellschaftsvertraglichen Regelungen müssen<br />
vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
17.04.2012 www.bwlc.<strong>de</strong> 32