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Informationsblatt Nachlassgericht Bremen (pdf, 77.8 KB)

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Informationen über Verfahren in Nachlasssachen<br />

Allgemeine H I N W E I S E<br />

1. Anträge und Erklärungen können beim <strong>Nachlassgericht</strong> <strong>Bremen</strong> grundsätzlich nur nach<br />

vorheriger Terminsabsprache beurkundet bzw. abgegeben werden.<br />

2. Die nachfolgenden Ausführungen geben lediglich einen ersten Überblick über das Erbrecht.<br />

Sie erheben daher nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und können auch nicht allen<br />

Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls umfassend gerecht werden.<br />

I N H A L T S Ü B E R S I C H T:<br />

I. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen ......................................................1<br />

II. Erbscheinsverfahren.................................................................................................2<br />

III. Ausschlagung einer Erbschaft.................................................................................3<br />

I. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen<br />

Nach dem Todes des Testators hat das <strong>Nachlassgericht</strong> sämtliche (auch widerrufene)<br />

Verfügungen von Todes wegen, also Testamente oder Erbverträge, von Amts wegen förmlich zu<br />

eröffnen.<br />

Folglich ist jeder, der in Besitz einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers ist, gesetzlich<br />

verpflichtet, diese im Original (nach Möglichkeit zusammen mit einer Sterbeurkunde im Original)<br />

beim <strong>Nachlassgericht</strong> zwecks deren Eröffnung abzuliefern. Die Nichtablieferung stellt einen<br />

Straftatbestand dar.<br />

1.) Zuständigkeit:<br />

Das zuständige <strong>Nachlassgericht</strong> ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der<br />

Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat.<br />

Befindet sich bereits bei einem anderen Amtsgericht eine Verfügung von Todes wegen in<br />

der besonderen amtlichen Verwahrung, so ist dieses nur für die Eröffnung zuständig und<br />

leitet die Verfügung von Todes wegen anschließend an das zuständige <strong>Nachlassgericht</strong><br />

weiter.<br />

2.) Bekanntgabe von der Eröffnung:<br />

Die Eröffnung erfolgt ohne die Anwesenheit der Beteiligten.<br />

Die Beteiligten werden dann durch Übersendung beglaubigter Fotokopien von dem sie<br />

betreffenden Inhalt der eröffneten Verfügung von Todes wegen in Kenntnis gesetzt.<br />

Zu den Beteiligten gehören die gesetzlichen Erben und die in der Verfügung von Todes<br />

wegen genannten Erben und Begünstigten (z.B. Vermächtnisnehmer).<br />

Bei den gesetzlichen Erben handelt es sich um diejenigen Personen, die Erben geworden<br />

wären, wenn es keine Verfügung von Todes wegen gäbe.<br />

Zu den gesetzlichen Erben gehören neben dem Ehegatten<br />

1. die Abkömmlinge des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden:<br />

2. die Eltern des Erblassers. Sind diese oder ein Elternteil verstorben:<br />

3. die Geschwister bzw. von vorverstorbenen Geschwistern deren Abkömmlinge.<br />

12/09 Amtsgericht<br />

<strong>Bremen</strong>


Sind auch diese nicht vorhanden:<br />

4. die Großeltern des Erblassers.<br />

3.) Kosten:<br />

Für die Eröffnung wird nach dem GNotKG eine Festgebühr in Höhe von 100,00 € erhoben.<br />

II. Erbscheinsverfahren<br />

Mit dem Tode des Erblassers geht die Erbschaft kraft Gesetzes auf die (gesetzlichen oder<br />

gewillkürten) Erben über.<br />

Damit diese sich im Rechtsverkehr als solche ausweisen können, wird häufig ein Erbschein<br />

benötigt. Der Erbschein ist somit lediglich ein Nachweis der bereits tatsächlich eingetretenen<br />

Rechtsnachfolge.<br />

1.) Wann wird ein Erbschein benötigt ?<br />

Wenn eine Person oder Institution von dem / den Erben den Nachweis der<br />

Rechtsnachfolge durch Erbschein verlangt.<br />

Dies wird bei gesetzlicher Erbfolge häufiger der Fall sein, als wenn eine Verfügung von<br />

Todes wegen vorliegt. Denn oft reicht eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes<br />

wegen zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis aus.<br />

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, muss insoweit mindestens ein notarielles Testament<br />

oder ein Erbvertrag vorliegen; andernfalls wird auf jeden Fall ein Erbschein benötigt.<br />

2.) Zuständigkeit:<br />

Der Antrag auf Erteilung des Erbscheins einschließlich der erforderlichen eidesstattlichen<br />

Versicherung kann bei jedem Amtsgericht in Deutschland und von jedem deutschen Notar<br />

beurkundet werden.<br />

Für die Erteilung des Erbscheins ist jedoch nur das <strong>Nachlassgericht</strong> zuständig; dass ist das<br />

Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat.<br />

Im Ausland lebende Erben wenden sich bitte an die Deutsche Botschaft.<br />

3.) Für die Erteilung des Erbscheins erforderliche Unterlagen:<br />

a) Der Antragsteller muss sich durch einen Personalausweis oder Reispass ausweisen,<br />

da bestimmte Angaben an Eides statt zu versichern sind.<br />

b) Bei gesetzlicher Erbfolge sind folgende Personenstandsurkunden im Original oder in<br />

öffentlich beglaubigter Form vorzulegen:<br />

(1) Sterbeurkunde des Erblassers.<br />

(2) Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet gewesen ist:<br />

die Heiratsurkunde des Erblassers.<br />

(3) War der Erblasser (auch) geschieden: Für jede geschiedene Ehe das<br />

Scheidungsurteil in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift mit<br />

Rechtskraftvermerk.<br />

(4) Hat / hatte der Erblasser Abkömmlinge (Kinder bzw. Kindeskinder): Deren<br />

Geburtsurkunden.<br />

12/09 Amtsgericht <strong>Bremen</strong> Informationen über Verfahren in Nachlasssachen Seite 2 von 4


(5) Von vorverstorbenen Abkömmlingen: Deren Sterbeurkunden.<br />

(6) Sind / waren Abkömmlinge des Erblassers nicht (mehr) vorhanden: Die<br />

Geburtsurkunde des Erblassers als Abstammungsnachweis zu seinen Eltern.<br />

In diesem Fall auch die Geburtsurkunden oder die Heiratsurkunde der erbenden<br />

Eltern.<br />

(7) Leben die Eltern nicht mehr, deren Sterbeurkunden und die Geburtsurkunden von<br />

deren evtl. vorhandenen weiteren Abkömmlingen, den Geschwistern bzw.<br />

Geschwisterkindern des Erblassers.<br />

c) Eine schriftliche Auflistung der Namen und Anschriften der weiteren Miterben.<br />

d) Wenn möglich eine entsprechende schriftliche Vollmachtserklärungen der weiteren<br />

Miterben, mit denen diese den Antragsteller mit Ihrer Vertretung im<br />

Erbscheinsverfahren bevollmächtigen. Gleichzeitig muss diese Vollmacht die Erklärung<br />

beinhalten, dass auf die Benachrichtigung durch das <strong>Nachlassgericht</strong> über die<br />

Einleitung des Verfahrens verzichtet wird.<br />

Dadurch wird die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung sämtlicher Miterben durch das<br />

<strong>Nachlassgericht</strong>, die das Verfahren zeitlich verzögert, vermieden.<br />

4.) Kosten:<br />

Für die Beurkundung der erforderlichen eidesstattlichen Versicherung wird eine volle<br />

Gebühr nach dem GNotKG erhoben.<br />

Der Notar erhebt auf diese Gebühr noch die Mehrwertsteuer.<br />

Für die Erteilung des Erbscheins wird dann eine weitere volle Gebühr erhoben.<br />

Ausschlaggebend ist der Wert des reinen Nachlasses.<br />

III. Ausschlagung einer Erbschaft<br />

Wenn man nicht Erbe sein will, muss die Erbschaft ausdrücklich gegenüber dem <strong>Nachlassgericht</strong><br />

ausgeschlagen werden.<br />

Das zuständige <strong>Nachlassgericht</strong> ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen<br />

letzten Wohnsitz gehabt hat.<br />

Bei der Ausschlagung handelt es sich um eine verbindliche Erklärung, die nicht unter einer<br />

Bedingung abgegeben werden kann.<br />

Für minderjährige Kinder oder geschäftsunfähige Personen kann nur deren gesetzlicher Vertreter<br />

ausschlagen (Eltern bzw. Vormund; Betreuer).<br />

In bestimmten Fällen benötigen Eltern die Genehmigung des Familiengerichts.<br />

Der Vormund und der Betreuer benötigen immer die Genehmigung des Familien- bzw.<br />

Betreuungsgerichts.<br />

1.) Frist:<br />

Für die Ausschlagung besteht grundsätzlich eine Frist von 6 Wochen. Eine Verlängerung<br />

dieser Frist ist nicht möglich.<br />

12/09 Amtsgericht <strong>Bremen</strong> Informationen über Verfahren in Nachlasssachen Seite 3 von 4


Diese Frist beginnt ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung zu<br />

laufen. In welcher Form Kenntnis von dem Erbanfall erlangt wird, ist unerheblich.<br />

Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass ein (Belehrungs-)Schreiben des<br />

<strong>Nachlassgericht</strong>es an die Erben vorliegt.<br />

Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, beginnt die Frist nicht vor der gerichtlichen<br />

Eröffnung der Verfügung und deren Bekanntgabe.<br />

Auch eine evtl. erforderliche Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts muss<br />

grundsätzlich innerhalb der Ausschlagungsfrist beim <strong>Nachlassgericht</strong> vorliegen; die<br />

Genehmigung muss aber zumindest innerhalb der Frist beantragt worden sein.<br />

Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt<br />

hat, oder, wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.<br />

2.) Form und Zuständigkeit:<br />

a) Die Ausschlagungserklärung bedarf der Schriftform. Zudem muss die Unterschrift unter<br />

der Ausschlagungserklärung von einem Notar beglaubigt sein. (Vorlage des<br />

Personalausweises / Reisepasses erforderlich).<br />

Da die Erklärung gegenüber dem <strong>Nachlassgericht</strong> abzugeben ist, muss die<br />

Ausschlagungserklärung außerdem dem <strong>Nachlassgericht</strong> innerhalb der 6-wöchigen<br />

Ausschlagungsfrist vorliegen.<br />

oder<br />

b) Die Beurkundung der Ausschlagungserklärung kann auch durch das jeweilige<br />

Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat, nach Vorlage<br />

des Personalausweises / Reisepasses erfolgen.<br />

In diesem Fall ist es zur Fristwahrung ausreichend, wenn die Beurkundung der<br />

Ausschlagungserklärung durch das originär zuständige Wohnsitzgericht innerhalb der<br />

Frist erfolgt ist.<br />

oder<br />

c) Die Ausschlagungserklärung wird nach Vorlage des Personalausweises / Reisepasses<br />

natürlich auch direkt vom zuständigen <strong>Nachlassgericht</strong> beurkundet.<br />

Zur Fristwahrung ist es ebenfalls ausreichend, wenn die Beurkundung der<br />

Ausschlagungserklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgt.<br />

Im Ausland lebende Erben wenden sich bitte an die Deutsche Botschaft.<br />

Auch die Einhaltung der für die Ausschlagung dort geltenden Ortsform ist gem.<br />

§ 11 EGBGB ausreichend. Insoweit kann es aber u.U. zu Schwierigkeiten kommen, wenn<br />

die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung festgestellt werden muss, da die gültige<br />

Ortsform nicht immer zweifelsfrei ermittelt werden kann.<br />

3.) Kosten:<br />

Für die Beglaubigung der Unterschrift durch den Notar bzw. die Beurkundung durch das<br />

Gericht fällt die Hälfte der vollen Gebühr nach dem GNotKG (beim Notar zzgl.<br />

Mehrwertsteuer) an. Diese Gebühr beträgt bei überschuldeten Nachlässen 30,-- EUR.<br />

12/09 Amtsgericht <strong>Bremen</strong> Informationen über Verfahren in Nachlasssachen Seite 4 von 4

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