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Präsentation - VfW

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Problemstellungen Mietrecht<br />

Fazit:<br />

Diese könnte lauten:<br />

Zweckmäßig ist nur eine Ergänzung des BGB um einen § 556c<br />

(1) Beabsichtigt der Vermieter, die bisherige Versorgung auf Wärmelieferung umzustellen, hat er dem Mieter seine<br />

Absicht spätestens drei Monate vorher in Textform anzukündigen. Dabei hat er die Art der Wärmelieferung und den<br />

Zeitpunkt der Umstellung, die im Wärmelieferungsvertrag vereinbarten Preise und Preisanpassungsklauseln, die<br />

Berechnung der Kosten der Wärmelieferung sowie eine Vergleichsrechnung mitzuteilen. In der Vergleichsrechnung<br />

sind preisbereinigt einander gegenüberzustellen 1. die Betriebskosten der bisherigen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage<br />

auf Grundlage des durchschnittlichen, witterungsbereinigten Energieverbrauchs der<br />

vorangegangenen drei Abrechnungszeiträume und 2. die Wärmelieferungskosten, die auf der Grundlage der diesem<br />

Energieverbrauch entsprechenden Wärmemenge zu ermitteln sind.<br />

(2) Der Mieter hat die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn die Umstellung nachhaltige<br />

Einsparungen an Energie bewirkt und die Vergleichsrechnung ergibt, dass die Kosten der Wärmelieferung bezogen<br />

auf den Zeitpunkt der Ankündigung der Umstellung die bisherigen Betriebskosten um nicht mehr als 10 vom<br />

Hundert überschreiten. § 554 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Die Preise dürfen nur zum Ausgleich nachweisbarer Änderungen der Energie-, Lohn oder Materialkosten<br />

entsprechend den tatsächlichen Kostenanteilen angepasst werden.<br />

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“<br />

OVE GmbH & Co. KG<br />

www.ove.de

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