Präsentation - VfW
Präsentation - VfW
Präsentation - VfW
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Problemstellungen Mietrecht<br />
Fazit:<br />
Diese könnte lauten:<br />
Zweckmäßig ist nur eine Ergänzung des BGB um einen § 556c<br />
(1) Beabsichtigt der Vermieter, die bisherige Versorgung auf Wärmelieferung umzustellen, hat er dem Mieter seine<br />
Absicht spätestens drei Monate vorher in Textform anzukündigen. Dabei hat er die Art der Wärmelieferung und den<br />
Zeitpunkt der Umstellung, die im Wärmelieferungsvertrag vereinbarten Preise und Preisanpassungsklauseln, die<br />
Berechnung der Kosten der Wärmelieferung sowie eine Vergleichsrechnung mitzuteilen. In der Vergleichsrechnung<br />
sind preisbereinigt einander gegenüberzustellen 1. die Betriebskosten der bisherigen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage<br />
auf Grundlage des durchschnittlichen, witterungsbereinigten Energieverbrauchs der<br />
vorangegangenen drei Abrechnungszeiträume und 2. die Wärmelieferungskosten, die auf der Grundlage der diesem<br />
Energieverbrauch entsprechenden Wärmemenge zu ermitteln sind.<br />
(2) Der Mieter hat die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn die Umstellung nachhaltige<br />
Einsparungen an Energie bewirkt und die Vergleichsrechnung ergibt, dass die Kosten der Wärmelieferung bezogen<br />
auf den Zeitpunkt der Ankündigung der Umstellung die bisherigen Betriebskosten um nicht mehr als 10 vom<br />
Hundert überschreiten. § 554 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Die Preise dürfen nur zum Ausgleich nachweisbarer Änderungen der Energie-, Lohn oder Materialkosten<br />
entsprechend den tatsächlichen Kostenanteilen angepasst werden.<br />
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“<br />
OVE GmbH & Co. KG<br />
www.ove.de