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Planfeststellungsbeschluss - Die Regierungspräsidien in Baden ...

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen Logistikstandorts<br />

<strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim<br />

Karlsruhe, den 12.05.2011<br />

Az.: 24-3824.1-2


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

A Verfügender Teil 8<br />

I. Feststellung des Planes 8<br />

II. Andere öffentlich-rechtliche Gestattungen 11<br />

1. Wasserrecht 11<br />

2. Sonstige 15<br />

III. Nebenbestimmungen 15<br />

1. Eisenbahntechnik/Eisenbahnverkehr 15<br />

1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Anforderungen 15<br />

1.2 Besondere Anforderungen 16<br />

1.3 Zusätzliche Anforderungen <strong>in</strong> Bezug auf die DB Netz AG 17<br />

1.4 Zusätzliche Anforderungen <strong>in</strong> Bezug auf die Strecke 3601 18<br />

2. Naturschutz und Landschaftspflege 18<br />

3. Artenschutz 20<br />

4. Immissionsschutz 21<br />

4.1 Allgeme<strong>in</strong>es 21<br />

4.2 Lärm 21<br />

4.3 Erschütterungen 22<br />

4.4 Luft 22<br />

4.5 Licht 22<br />

5. Bodenschutz, Altlasten 22<br />

6. Sicherheit 23<br />

7. Denkmalschutz 23<br />

8. Kampfmittelbeseitigung 23<br />

9. Leitungsträger 23<br />

9.1 Allgeme<strong>in</strong>es 23<br />

9.2 EnBW 24<br />

9.3 Kabel BW 24<br />

10. Eigentum 24<br />

11. Bed<strong>in</strong>gung 25<br />

12. Vorbehalte 25<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 3


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

IV. Zusagen 25<br />

1. Eisenbahntechnik 25<br />

2. Bodenschutz, Altlasten 26<br />

3. DB 26<br />

V. H<strong>in</strong>weise 26<br />

VI. Entscheidung über E<strong>in</strong>wendungen und Anträge 27<br />

VII. Gebührenentscheidung 27<br />

B Begründender Teil 28<br />

I. Sachverhalt 28<br />

1. Vorhaben 28<br />

1.1 Ausgangslage 28<br />

1.2 Verkehrliche Zielsetzung 28<br />

1.3 Geplanter Zustand 29<br />

1.3.1 Bahn- und Gleisanlagen 29<br />

1.3.2 Bahnübergänge 29<br />

1.3.3 Entwässerung 30<br />

1.3.4 Technische Ausrüstung 30<br />

1.3.5 Ausgleichsmaßnahmen 30<br />

2. Verfahrensablauf 31<br />

2.1 Screen<strong>in</strong>g 31<br />

2.2 Anhörung 32<br />

2.3 Planänderungen 35<br />

II. Umweltverträglichkeit 36<br />

1. Schutzgut Tiere und Pflanzen 37<br />

1.1. Artenschutzrechtliche Prüfung 37<br />

1.1.1. Methodik 37<br />

1.1.1.1. Avifauna 37<br />

1.1.1.2 Fledermäuse 37<br />

1.1.1.3 Reptilien 38<br />

1.1.1.4 Feldhamster 38<br />

1.1.2 Ergebnisse 38<br />

1.1.2.1 Avifauna 38<br />

1.1.2.2 Fledermäuse 38<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 4


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

1.1.2.3 Reptilien 39<br />

1.1.2.4 Feldhamster 39<br />

1.1.2.5 Weitere Säugetierarten 39<br />

1.1.3 Gutachterliche Beurteilung 39<br />

1.1.3.1 Avifauna 39<br />

1.1.3.1.1 Vögel mit Brutvorkommen im UG 39<br />

1.1.3.1.2 Vögel mit Brutvorkommen im direkten Umfeld 40<br />

1.1.3.2 Fledermäuse 40<br />

1.1.3.3 Reptilien 41<br />

1.1.3.4 Feldhamster 41<br />

1.1.3.5 Weitere Säugetiere 42<br />

1.2 Auswirkungen 42<br />

2. Schutzgut Boden 42<br />

3. Schutzgut Wasser 43<br />

4. Schutzgut Luft / Klima 43<br />

5. Schutzgut Landschaftsbild/Erholung 43<br />

6. Schutzgut Mensch und Gesundheit 44<br />

6.1 Schall 44<br />

6.2 Lichtimmissionen, Altlasten, umweltgefährdende Stoffe 44<br />

7. Kultur- und sonstige Sachgüter 45<br />

8. Gesamtbeurteilung 45<br />

III. Rechtliche Würdigung 46<br />

1. Formell 46<br />

2. Materiell 48<br />

2.1 Planrechtfertigung 48<br />

2.1.1 Fachplanerische Zielkonformität 48<br />

2.1.2 Erforderlichkeit 53<br />

2.1.3 Wirtschaftlichkeit, F<strong>in</strong>anzierbarkeit 53<br />

2.1.4 Streckenbelastung der DB-Strecke 3601 54<br />

2.2 Raumbezogene Gesamtplanung 57<br />

2.3. Zw<strong>in</strong>gendes Recht 60<br />

2.3.1 Naturschutzrecht 60<br />

2.3.1.1 E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> Natur und Landschaft 60<br />

2.3.1.2 Besonders geschützte Bereiche 61<br />

2.3.1.3 Artenschutz 61<br />

2.3.1.4 Bodenschutz 63<br />

2.3.2 Immissionsschutzrecht 64<br />

2.3.2.1 Lärmimmissionen 64<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 5


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Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

2.3.2.1.1 Verkehrslärm 64<br />

2.3.2.1.1.1 Methodik der Lärmermittlung 64<br />

2.3.2.1.1.2 Lärmbelastung durch das Anschlussgleis 66<br />

2.3.2.1.2 Anlagenlärm 67<br />

2.3.2.1.2.1 Methodik der Lärmermittlung 67<br />

2.3.2.1.2.2 Lärmbelastung durch die Anlage 69<br />

2.3.2.1.3 Gesamtlärmbelastung 72<br />

2.3.2.1.4 Lärm <strong>in</strong> der Bauphase 74<br />

2.3.2.1.5 Berücksichtigung der Lärmbelastungen im Rahmen der 75<br />

Abwägung<br />

2.3.2.2 Erschütterungen und sekundärer Luftschall 76<br />

2.3.2.3 Elektrosmog 77<br />

2.3.2.4 Luftschadstoffe 77<br />

2.3.3 Abfall- und Bodenschutzrecht 80<br />

2.3.4 Wasserrecht 82<br />

2.3.5 Sonstiges zw<strong>in</strong>gendes Recht 83<br />

2.4 Abwägung 83<br />

2.4.1 Planungsalternativen 83<br />

2.4.1.1 Null-Variante 84<br />

2.4.1.2 Sonstige Alternativen 84<br />

2.4.2 Immissionsschutz 84<br />

2.4.3 (Sonstiges) Umweltrecht 85<br />

2.4.4 Denkmalschutz 85<br />

2.4.5 Eigentum 85<br />

2.4.5.1 Unmittelbare Inanspruchnahme von Eigentum 86<br />

2.4.5.2 Mittelbare Inanspruchnahme von Eigentum 87<br />

2.4.6 Sonstiges 88<br />

2.5 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange, 88<br />

Leitungsträgern, Verkehrsunternehmen, Berufsgenossenschaft<br />

und Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />

2.5.1 Eisenbahn-Bundesamt 88<br />

2.5.2 Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht 88<br />

2.5.3 Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 14 (Feuerwehr 89<br />

und Katastrophenschutz)<br />

2.5.4 Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 26 (Denkmalpflege) 89<br />

2.5.5 Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 32 91<br />

(Betriebswirtschaft, Agrarförderung und Strukturentwicklung)<br />

2.5.6 Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 4 92<br />

(Straßenwesen und Verkehr)<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 6


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Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

2.5.7 Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 5 (Umwelt) 92<br />

2.5.7.1 Grundwasserschutz und Wasserversorgung 92<br />

2.5.7.2 Bodenschutz 92<br />

2.5.7.3 Gewässer 92<br />

2.5.7.4 Abwasser 92<br />

2.5.8 Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 62 (Polizeirecht) 93<br />

2.5.9 Landratsamt Rhe<strong>in</strong>-Neckar-Kreis 93<br />

2.5.9.1 Amt für Landwirtschaft und Naturschutz, 94<br />

Untere Landwirtschaftsbehörde<br />

2.5.9.2 Amt für Landwirtschaft und Naturschutz, 94<br />

Untere Naturschutzbehörde<br />

2.5.9.3 Wasserrechtsamt 95<br />

2.5.10 Geme<strong>in</strong>de Heddesheim 96<br />

2.5.11 Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim 97<br />

2.5.12 Verband Region Rhe<strong>in</strong>-Neckar 97<br />

2.5.13 Wehrbereichsverwaltung Süd 97<br />

2.5.14 DB Services Immobilien GmbH 97<br />

2.5.15 EnBW 98<br />

2.5.16 Kabel BW 98<br />

2.5.17 Verkehrsverbund Rhe<strong>in</strong>-Neckar 99<br />

2.5.18 Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und 99<br />

Eisenbahnen<br />

2.5.19 Regierungspräsidium Stuttgart - Kampfmittelbeseitigungs- 100<br />

<strong>Die</strong>nst<br />

2.5.20 Sonstige Träger öffentlicher Belange 100<br />

2.6 Stellungnahme von Verbänden 100<br />

2.7 E<strong>in</strong>wendungen privater Personen 102<br />

3. Gesamtbetrachtung 119<br />

C Gebühr 121<br />

D Rechtsbehelfsbelehrung 122<br />

Anhang Abkürzungsverzeichnis 123<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 7


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

Das Regierungspräsidium Karlsruhe erlässt aufgrund der §§ 18 ff. des Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Eisenbahngesetzes (AEG) und der §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(VwVfG) folgenden<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

A<br />

Verfügender Teil<br />

I.<br />

Feststellung des Plans<br />

1. Der Plan der Phoenix 2010 GbR Karl-Mart<strong>in</strong>-Pfenn<strong>in</strong>g für den Bau der Anschlussbahn<br />

für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />

Heddesheim wird festgestellt.<br />

2. Der Plan umfasst folgende Unterlagen:<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 8


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

Anlage Blatt/ Bezeichnung Datum Maßstab Deckblatt<br />

Seite<br />

1 1 Inhaltsverzeichnis<br />

nicht festgestellt<br />

2 1-17 Erläuterungsbericht<br />

nicht festgestellt<br />

2 1-18 Erläuterungsbericht - Ergänzung<br />

X<br />

mit<br />

Anhang 1 - Zugbewegungen<br />

3 1 Bauwerksverzeichnis<br />

nicht festgestellt<br />

3 1 Bauwerksverzeichnis - Ergänzung X<br />

4 L001 Übersichtskarte 07.07.2010 1 : 300.000<br />

5 Lagepläne<br />

L002 Anschlussbahn<br />

03.08.2010 1 : 1000<br />

nicht festgestellt<br />

L003 Anschlussweiche 02.08.2010 1 : 1000<br />

L004 Gleisgeometrie 02.08.2010 1 : 1000<br />

L002 Anschlussbahn - Ergänzung 04.05.2011 1 : 1000 X<br />

6 Querprofile<br />

QP1 Querprofil 1 28.07.2010 1 : 50<br />

QP2 Querprofil 2<br />

28.07.2010 1 : 50<br />

nicht festgestellt<br />

QP3 Querprofil 3<br />

28.07.2010 1 : 50<br />

nicht festgestellt<br />

QP4 Querprofil 4<br />

28.07.2010 1 : 50<br />

nicht festgestellt<br />

QP2 Querprofil 2 - Ergänzung 04.02.2011 1 : 50 X<br />

QP3 Querprofil 3 - Ergänzung 02.02.2011 1 : 50 X<br />

QP4 Querprofil 4 - Ergänzung 02.02.2011 1 : 50 X<br />

7 HP1 Höhenplan 28.07.2010 1 : 1000<br />

1 : 10<br />

8 1-2 Erläuterung zur Entwässerung<br />

nicht festgestellt<br />

8 1-2 Erläuterung zur Entwässerung - Ergänzung<br />

9 Grunderwerb<br />

nicht festgestellt<br />

1 Grunderwerbsverzeichnis<br />

nicht anonymisiert<br />

(nur <strong>in</strong> den Ordnern für die Planfeststellungsbehörde<br />

und den Vorhabenträger)<br />

1 Grunderwerbsverzeichnis<br />

anonymisiert<br />

L005 Lageplan Grunderwerbsplan 03.08.2010 1 : 1000<br />

9 Grunderwerb - Ergänzung<br />

1 Grunderwerbsverzeichnis<br />

X<br />

nicht anonymisiert<br />

(nur <strong>in</strong> den Ordnern für die Planfeststellungsbehörde<br />

und den Vorhabenträger)<br />

1 Grunderwerbsverzeichnis<br />

X<br />

anonymisiert<br />

L005 Lageplan Grunderwerbsplan 29.04.2011 1 : 1000 X<br />

10 1-15 Schalltechnische Untersuchung<br />

Bericht Nr.: I 09-2094<br />

22.04.2009<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 9


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

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Az.: 24-3824.1-2<br />

1-2<br />

1<br />

1-2<br />

1-11<br />

1-2<br />

mit<br />

Anlage 1 und<br />

Abbildung 1 (Lageplan, Elemente des<br />

Schallquellenmodells)<br />

Schreiben vom 01.07.2010<br />

mit<br />

Anlage 1<br />

Bericht Nr.: I 09-2094/1. Ergänzung<br />

mit<br />

Anlage 1 und<br />

Abbildung 1 (Lageplan, Elemente des<br />

Schallquellenmodells)<br />

01.07.2010<br />

13.12.2010 X<br />

(nur nachrichtlich)<br />

11 I-8 Baugrundgutachten<br />

mit<br />

Anlage 1, Lageplan mit E<strong>in</strong>tragung<br />

der Bohrpunkte<br />

Anlage 2 (bestehend aus zwei Blättern<br />

mit RKS 3, 4, 6, 9, 12, 10 sowie<br />

RKS 1, 2, 5, 7, 8, 11)<br />

Anlage 3, Körnungsl<strong>in</strong>ie<br />

Anlage 4, Bestimmung des Wassergehalts<br />

durch Ofentrocknung<br />

(nur nachrichtlich)<br />

12 1-3 Umwelterklärung<br />

mit<br />

1 Beiblatt zur Umwelterklärung<br />

16.03.2009<br />

10.03.2009<br />

11.03.2009<br />

06.03.2009<br />

27.07.2001<br />

03.08.2010<br />

03.08.2010<br />

1 : 2.000<br />

1 : 50<br />

(nur nachrichtlich)<br />

13 Artenschutzbeitrag, Grünordnungsplan,<br />

Umweltbericht<br />

1-25 Artenschutzrechtliche Prüfung zum<br />

Bebauungsplan „Nördlich der Benzstraße“<br />

der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim<br />

(nur nachrichtlich)<br />

1-40 Grünordnungsplan<br />

(nur nachrichtlich)<br />

1-25 Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB<br />

(nur nachrichtlich)<br />

Ausgleichsfläche für den Gleisanschluss<br />

09.06.2010<br />

08.07.2010<br />

24.06.2010<br />

21.08.2010 1 : 2.000<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 10


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Az.: 24-3824.1-2<br />

II.<br />

Andere öffentlich-rechtliche Gestattungen<br />

1. Wasserrecht<br />

Aufgrund §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4, §§ 10, 13, 18 Abs. 1 und § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

(WHG) ergeht folgende<br />

Entscheidung:<br />

1(a).<br />

Dem Vorhabenträger wird nach Maßgabe der unter A I.2. aufgeführten<br />

Pläne und Beschreibungen unter den nachstehend<br />

(2(a).) genannten Nebenbestimmungen sowie den ergänzenden<br />

H<strong>in</strong>weisen (unter 3(a).) die<br />

wasserrechtliche Erlaubnis<br />

zur E<strong>in</strong>leitung des Niederschlagswassers aus der Gleisentwässerung<br />

<strong>in</strong> das Grundwasser erteilt.<br />

2(a).<br />

Nebenbestimmungen<br />

2(a).1<br />

E<strong>in</strong>leitmenge<br />

H<strong>in</strong>sichtlich des Umfangs der E<strong>in</strong>leitung ist zu beachten, dass<br />

die Versickerungsanlage für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>leitungsmenge von ca.<br />

7,5 l/s ausgelegt ist.<br />

2(a).2<br />

Ausführungsplanung<br />

Rechtzeitig vor Baubeg<strong>in</strong>n ist dem Landratsamt Rhe<strong>in</strong>-Neckar-<br />

Kreis, Untere Wasserbehörde, e<strong>in</strong>e detaillierte Ausführungsplanung<br />

der Entwässerungskonzeption zur abschließenden Zustimmung<br />

vorzulegen. Im Rahmen dieser Ausführungsplanung<br />

ist Folgendes zu beachten:<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 11


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2(a).2.1<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

- Bei der Planung der Abwasseranlagen s<strong>in</strong>d die allgeme<strong>in</strong><br />

anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu beachten.<br />

Neben den allgeme<strong>in</strong>en Regelwerken s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere folgende<br />

Regelwerke zu beachten:<br />

-- Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser <strong>in</strong> Siedlungsgebieten<br />

(Herausgeber: Landesanstalt für Umweltschutz<br />

<strong>Baden</strong>-Württemberg , heute Landesanstalt<br />

für Umwelt, Messungen und Naturschutz <strong>Baden</strong>-<br />

Württemberg )<br />

-- DIN 1986-100 und ATV-Arbeitsblatt A 118 für den hydraulischen<br />

Nachweis der Leistungen<br />

-- Geme<strong>in</strong>same Verwaltungsvorschrift des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />

und des Umweltm<strong>in</strong>isteriums über die Beseitigung<br />

von Straßenoberflächenwasser (VwV-Straßenoberflächenwasser)<br />

-- ATV-Arbeitsblatt A 138.<br />

- <strong>Die</strong> e<strong>in</strong>zelnen Teile<strong>in</strong>zugsgebiete s<strong>in</strong>d mit Größe und Abflussbeiwert<br />

getrennt aufzuführen und die Volumenströme zu<br />

bestimmen.<br />

- <strong>Die</strong> Flächen s<strong>in</strong>d den e<strong>in</strong>zelnen Entsorgungsanlagen<br />

(Schmutzwasserkanal und Versickerungsanlagen) zuzuordnen<br />

und nach den a.a.R.d.T zu bemessen.<br />

2(a).2.2<br />

Auswahl und Bemessung der Abwasseranlagen<br />

- Mögliche aus dem Fahr- und Verladebetrieb entstehende<br />

Auswirkungen auf das Wasser s<strong>in</strong>d unter Beifügung e<strong>in</strong>er Risikobewertung<br />

im E<strong>in</strong>zelnen zu beschreiben und ggf. Maßnahmen<br />

zur Risikom<strong>in</strong>imierung aus wasserwirtschaftlicher<br />

Sicht aufzuzeigen.<br />

- <strong>Die</strong> zur Vermeidung unnötiger Risiken vorgesehenen baulichen<br />

Anlagen wie z.B. Schmutzfangzellen, Notfallabsperr-<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 12


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Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

schieber (<strong>in</strong> der Abfangr<strong>in</strong>ne bei der Schmutzfangzelle) s<strong>in</strong>d<br />

darzustellen und zu beurteilen.<br />

- <strong>Die</strong> Flurabstände und die Mächtigkeit des Sickerraumes s<strong>in</strong>d<br />

anzugeben.<br />

- Der Boden <strong>in</strong> und unter den Versickerungsmulden ist zu beurteilen.<br />

<strong>Die</strong> Eignung (pH-Wert, Carbonatgehalt, kf Wert für<br />

gesättigte Zone usw.) des zum E<strong>in</strong>bau vorgesehenen Oberbodens<br />

ist nachzuweisen. Dazu s<strong>in</strong>d vom Oberboden vor<br />

dem E<strong>in</strong>bau repräsentative 0-Proben zu ziehen und zu untersuchen.<br />

- Für die Belastung des Niederschlagswasserabflusses, die<br />

E<strong>in</strong>stufung der gewählten Behandlungsanlage und das<br />

Schutzbedürfnis des Wasserkörpers <strong>in</strong> den - nach der Behandlung<br />

- das Abwasser e<strong>in</strong>geleitet werden soll, ist e<strong>in</strong> Bewertungsverfahren<br />

nach der VwV-Straßenoberflächenwasser<br />

durchzuführen.<br />

- <strong>Die</strong> Notwendigkeit der Muldenversickerung <strong>in</strong> der geplanten<br />

Rigole ist nachzuweisen.<br />

2(a).2.3<br />

Bau der Abwasseranlagen<br />

2(a).2.3.1 Bereich unter dem Ladegleis entlang der Verladerampe<br />

- Das Planum unter der Gleisanlage ist grundsätzlich dicht<br />

auszuführen.<br />

- Der Bereich unter dem Ladegleis entlang der Verladerampe<br />

ist mit e<strong>in</strong>er geeigneten Folie abzudichten und mit e<strong>in</strong>em<br />

Dränrohr zur sicheren Sammlung des Niederschlagswassers<br />

und der eventuell bei Verladevorgängen austretenden Havarieflüssigkeiten<br />

zu versehen. Das <strong>in</strong> diesem Bereich gesammelte<br />

Abwasser ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vollrohr über die Schmutzfangzelle<br />

e<strong>in</strong>em Schmutzwasserkanal der Grundstücksentwässerung<br />

zuzuschließen.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 13


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Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

- Das Material von Schmutzfangzelle und Leitungen ist so zu<br />

wählen, dass die zu erwartenden Havarieflüssigkeiten ohne<br />

Materialbeschädigung abgeleitet werden können.<br />

2(a).2.3.2 Bereich unter den Gleisen außerhalb des Verladegleises (Beg<strong>in</strong>n<br />

der Laderampe bis Schutzweiche und 150 m darüber h<strong>in</strong>aus)<br />

- Der Bereich der Gleisanlage, <strong>in</strong> dem die Rangierlok im Fahrbetrieb<br />

verzögert und beschleunigt, ist nach unten mit e<strong>in</strong>er<br />

Folie abzudichten.<br />

- Das Niederschlagswasser aus diesem Bereich soll über e<strong>in</strong>en<br />

gleisparallelen Versickerungsgraben e<strong>in</strong>er Versickerungsanlage<br />

<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Mulde mit e<strong>in</strong>er Oberbodenschicht<br />

von m<strong>in</strong>destens 30 cm <strong>in</strong> Grundwasser e<strong>in</strong>geleitet werden.<br />

- <strong>Die</strong> Funktion und Notwendigkeit der Schmutzfangzelle zwischen<br />

dem gleisbegleitenden Versickerungsgraben und der<br />

Versickerungsmulde sowie der Rigole unter dem Versickerungsbecken<br />

ist nachzuweisen.<br />

2(a).2.3.3 Bereich der restlichen Gleisanlage<br />

Im restlichen Bereich der Gleisanlage ist das Niederschlagswasser<br />

ohne Sammlung über das wasserdurchlässige Planum direkt<br />

zu versickern.<br />

2(a).2.4<br />

Betrieb der Abwasseranlagen<br />

Zu erstellen s<strong>in</strong>d<br />

- e<strong>in</strong>e Risikobewertung für<br />

-- den hydraulischen Überlastungsfall und<br />

-- die Gefahrenabwehr nach Unfällen e<strong>in</strong>schließlich des ggf.<br />

erforderlichen Ausbaus der Gleisanlagen,<br />

- e<strong>in</strong>e Betriebsanweisung für Wartung und Kontrolle der Abwasseranlagen<br />

wie Schmutzfangzelle, Versickerungsanlage,<br />

Leitungen usw. sowie<br />

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- e<strong>in</strong> Probeentnahmenkonzept für Wiederholungsprüfungen<br />

des verwendeten Oberbodens, das mit dem Landratsamt<br />

Rhe<strong>in</strong>-Neckar-Kreis abzustimmen ist.<br />

3(a).<br />

H<strong>in</strong>weise<br />

3(a).1<br />

<strong>Die</strong> Dimensionierung der Anlage liegt im - alle<strong>in</strong>igen - Verantwortungsbereich<br />

des Planers.<br />

3(a).2<br />

Es ist zu beachten, dass das Vorhaben <strong>in</strong>nerhalb der Schutzzone<br />

IIIB des festgesetzten Wasserschutzgebietes der Wasserwerke<br />

Käfertal der MVV RHE Mannheim geplant ist.<br />

2. Sonstige<br />

Im Übrigen werden alle für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen<br />

öffentlich-rechtlichen Gestattungen nach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG durch<br />

die Planfeststellung ersetzt.<br />

III.<br />

Nebenbestimmungen<br />

1. Eisenbahntechnik/Eisenbahnverkehr<br />

1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Anforderungen<br />

1.1.1 Es gelten alle vom Land <strong>Baden</strong>-Württemberg e<strong>in</strong>geführten Vorschriften und<br />

Richtl<strong>in</strong>ien, <strong>in</strong>sbesondere die Verordnung des Innenm<strong>in</strong>isteriums <strong>Baden</strong>-<br />

Württemberg über den Bau und den Betrieb von Anschlussbahnen (BOA),<br />

die Obri-NE, BÜV-NE, SIG-VB-NE, sowie die a.a.R.d.T.; im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

Nutzung e<strong>in</strong>er öffentlichen Eisenbahn<strong>in</strong>frastruktur auch die Eisenbahn-Bauund<br />

Betriebsordnung (EBO), die Eisenbahnsignalordnung (ESO) sowie die<br />

Richtl<strong>in</strong>ien der DB Netz AG.<br />

1.1.2 <strong>Die</strong> berufsgenossenschaftlichen Regeln, <strong>in</strong>sbesondere die Unfallverhütungsvorschrift<br />

Schienenbahnen (BGV D 30) und die Berufsgenossenschafts<strong>in</strong>formation<br />

Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen<br />

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und Verkehrswegen bei Eisenbahnen (BGI 770) s<strong>in</strong>d der (Ausführungs)Planung<br />

zu Grunde zu legen.<br />

1.2 Besondere Anforderungen<br />

1.2.1 Der Regellichtraum von hier 2,25 m (halbes Breitenmaß ab Gleismitte) ist bis<br />

zu e<strong>in</strong>er Höhe von m<strong>in</strong>. 3,50 m über Schienenoberkante freizuhalten.<br />

1.2.2 Zur Gewährleistung des sicheren Heraustretens aus dem Gefahrenbereich<br />

ist e<strong>in</strong> seitlicher Abstand zu festen E<strong>in</strong>bauten, <strong>in</strong>sbesondere festen Absperrungen<br />

und Zäunen, ab Gleisachse von m<strong>in</strong>destens 2,10 m, zu gewährleisten.<br />

Bogenzuschläge s<strong>in</strong>d zu berücksichtigen.<br />

1.2.3 <strong>Die</strong> Ausführungsplanungen, <strong>in</strong>sbesondere für Oberbau, Signaltechnik sowie<br />

Bahnübergangsicherungsanlagen, s<strong>in</strong>d dem Landesbevollmächtigten für<br />

Bahnaufsicht (LfB) <strong>Baden</strong>-Württemberg zur eisenbahntechnischen Prüfung<br />

vorzulegen. Dabei s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere<br />

- die gleisgeometrische Berechnung <strong>in</strong> prüfbarer Form vorzulegen,<br />

- die angenommenen Lichtraumprofile e<strong>in</strong>schließlich Sicherheitsräumen<br />

sowie die Breite der Rangierwege <strong>in</strong> den Plänen zu bemaßen,<br />

- die Lage der Querprofile im Grundriss e<strong>in</strong>zutragen,<br />

- die Berechnung des Bremsweges der Prellböcke vorzulegen,<br />

- der Abstand der Maste zwischen Gleis 2 und Gleis 3 zu den Gleisachsen<br />

<strong>in</strong> den Querprofilen zu vermaßen,<br />

- für die Bahnübergänge (Bauwerksnummer 5, 8 und 11) die Art der Sicherung<br />

zu benennen. Wird die vorhandene Übersicht als Sicherungsmaßnahme<br />

gewählt, s<strong>in</strong>d die Berechnungen dazu vorzulegen, die<br />

Sichtdreiecke im Lageplan zeichnerisch darzustellen und Maßnahmen<br />

zur Freihaltung dieser Sichtdreiecke zu beschreiben. Falls die Sichtflächen<br />

nicht dauerhaft hergestellt werden können, s<strong>in</strong>d am Bahnübergang<br />

(BÜ) entweder betriebliche Ersatzmaßnahmen zu treffen oder diese<br />

BÜ technisch zu sichern.<br />

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1.2.4 E<strong>in</strong>e Sicherung der Bahnübergänge hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben<br />

von EBO, ESO sowie den anerkannten Regeln der Technik BÜV-NE,<br />

DS 815, StVO sowie der Richtl<strong>in</strong>ie für das Anlegen von Straßen und Wegen<br />

zu erfolgen.<br />

1.2.5 <strong>Die</strong> Fertigstellung der Baumaßnahme ist dem LfB anzuzeigen.<br />

1.2.6 <strong>Die</strong> Inbetriebnahme darf erst erfolgen, wenn ihr der LfB zugestimmt hat.<br />

1.3 Zusätzliche Anforderungen <strong>in</strong> Bezug auf die DB Netz AG<br />

1.3.1 <strong>Die</strong> Baumaßnahmen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung<br />

e<strong>in</strong>es sicheren Eisenbahnbetriebes auf der Strecke 3601<br />

Frankfurt - Heidelberg im Bahnhof Heddesheim/Hirschberg, <strong>in</strong>sbesondere<br />

ggf. erforderlich werdende Langsamfahrstellen (La-Stellen), sonstige bautechnische<br />

und betriebliche Schutzmaßnahmen und Beweissicherungsverfahren,<br />

s<strong>in</strong>d rechtzeitig vor Baubeg<strong>in</strong>n mit der DB Netz AG abzustimmen und<br />

festzulegen.<br />

1.3.2 <strong>Die</strong> neue geplante Anschlussweiche für die Anschlussbahn und die Flankenschutzweiche<br />

(neue Weiche Nr. A1) im Firmengelände müssen signaltechnisch<br />

abhängig se<strong>in</strong> und <strong>in</strong>s das neue elektronische Stellwerk (ESTW)<br />

Südliche Bergstraße aufgenommen werden.<br />

<strong>Die</strong> Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Eisenbahn-Bundesamtes<br />

(EBA) für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische<br />

Anlagen (VV BAU-STE) <strong>in</strong> der aktuellen Fassung und der Verwaltungsvorschrift<br />

für die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau<br />

sowie masch<strong>in</strong>entechnische Anlagen (VV BAU) <strong>in</strong> der aktuellen Fassung<br />

s<strong>in</strong>d zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt s<strong>in</strong>d die hiernach erforderlichen<br />

Anzeigen e<strong>in</strong>zureichen und die notwendigen Anträge über die DB<br />

Netz AG zu stellen.<br />

1.3.3 Für die Bedienung des Gleisanschlusses „Logistikzentrum“ ist e<strong>in</strong>e Bedienungsanweisung<br />

durch DB Netz AG zu erstellen und dem zuständigen Eisenbahnbetriebspersonal<br />

bekannt zugeben.<br />

1.3.4 Mit der DB Netz AG s<strong>in</strong>d Baudurchführungsvere<strong>in</strong>barungen aufzustellen.<br />

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1.4 Zusätzliche Anforderungen <strong>in</strong> Bezug auf die Strecke 3601<br />

1.4.1 Der vertaktete Nahverkehr hat Vorrang vor Trassenzusagen für den Vorhabenträger.<br />

1.4.2 <strong>Die</strong> Bedienung des Anschlussgleises darf ausschließlich <strong>in</strong> Zugpausen ohne<br />

Beh<strong>in</strong>derung des vertakteten Nahverkehrs erfolgen.<br />

1.4.3 Von Montag bis Freitag - mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen - ist<br />

e<strong>in</strong>e Andienung ab Heddesheim <strong>in</strong> der Zeit von 16.30 Uhr bis 19.30 Uhr<br />

nicht gestattet. Abweichungen s<strong>in</strong>d nach Absprache mit dem Verkehrsverbund<br />

Rhe<strong>in</strong>-Neckar (VRN) zulässig. <strong>Die</strong>se s<strong>in</strong>d der Planfeststellungsbehörde<br />

mitzuteilen.<br />

<strong>Die</strong> weitere Beschränkung <strong>in</strong> Nr. 4.2.4 bleibt davon unberührt.<br />

2. Naturschutz und Landschaftspflege<br />

2.1 <strong>Die</strong> Ausgleichsfläche, FlstNr. 6508 <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim, ist auf der<br />

dafür vorgesehenen Fläche von 3.795 m² durch Umgestaltung - Komb<strong>in</strong>ationen<br />

von extensiv bewirtschaftetem Grünland und Wiesenbrachen, Anpflanzungen<br />

von Hecken und Baumgruppen - aufzuwerten.<br />

Das Kompensationskonzept ist <strong>in</strong> der Ausführung mit der unteren Naturschutzbehörde<br />

des Landratsamts Rhe<strong>in</strong>-Neckar-Kreis abzustimmen.<br />

2.2 Zur Kontrolle des Bauablaufs sowie zur fachgerechten Umsetzung der Maßnahmen<br />

ist e<strong>in</strong>e ökologische Baubegleitung e<strong>in</strong>zusetzen.<br />

2.3 Alle landschaftspflegerischen Maßnahmen müssen spätestens e<strong>in</strong> Jahr nach<br />

Fertigstellung des Anschlussgleises fertig gestellt se<strong>in</strong>; ihre Erhaltung ist auf<br />

Dauer sicherzustellen.<br />

Das gilt auch für die Kompensationsmaßnahmen, die mit 5.655 Biotopwertpunkten<br />

als Überschuss aus dem Bebauungsplanverfahren auf den Ausgleich<br />

für den Gleisanschluss angerechnet werden.<br />

<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>zelheiten s<strong>in</strong>d mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.<br />

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2.4 Der Vorhabenträger hat mit der unteren Naturschutzbehörde e<strong>in</strong>e Schlussabnahme<br />

durchzuführen.<br />

2.5 Der Vorhabenträger legt der Planfeststellungsbehörde unverzüglich e<strong>in</strong>en<br />

prüffähigen Bericht vor, <strong>in</strong> dem die frist- und sachgerechte Durchführung der<br />

Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

e<strong>in</strong>schließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen dargestellt wird.<br />

2.6 <strong>Die</strong> Beendigung oder e<strong>in</strong>e mehr als e<strong>in</strong>jährige Unterbrechung der Baumaßnahmen<br />

für das Vorhaben s<strong>in</strong>d der Planfeststellungsbehörde anzuzeigen.<br />

2.7 In Bezug auf die notwendigen E<strong>in</strong>tragungen <strong>in</strong> das Kompensationsverzeichnis<br />

hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde<br />

- unmittelbar nach Vollziehbarkeit des vorliegenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8, Satz 2 und<br />

Abs. 2 der Verordnung des M<strong>in</strong>isteriums für Umwelt, Naturschutz und<br />

Verkehr über die Führung von Kompensationsverzeichnissen (Kompensationsverzeichnis-Verordnung<br />

- KompVzVO) unter Verwendung<br />

elektronischer Vordrucke nach § 5 KompVzVO zu übermitteln;<br />

wegen der Vordrucke wird auf den L<strong>in</strong>k zum Anwenderzugang „Vorhabenträger“<br />

der LUBW: http://rips-dienste.lubw.badenwuerttemberg.de/rips/e<strong>in</strong>griffsregelung/apps/log<strong>in</strong>.aspx?serviceID=34<br />

verwiesen. Der Vorhabenträger registriert sich für die Webanwendung<br />

und kann über se<strong>in</strong>en Zugang die Daten se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>griffsvorhaben und<br />

Kompensationsmaßnahmen e<strong>in</strong>geben und bearbeiten;<br />

- nach E<strong>in</strong>gabe der Daten die „Ticket-Nummer“ des Vorgangs, die ihm <strong>in</strong><br />

der Anwendung angezeigt wird, zu übergeben;<br />

- zum Ende e<strong>in</strong>es jeden Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) e<strong>in</strong>en<br />

Bericht über den Stand der Umsetzung der Kompensations- und Unterhaltungsmaßnahmen<br />

vorzulegen, soweit nicht vor dem H<strong>in</strong>tergrund der<br />

Ausgestaltung der konkreten Maßnahme, des Baufortschritts oder aus<br />

sonstigen sachlichen Gründen e<strong>in</strong> abweichender Berichtszeitraum zugelassen<br />

wird. Das Recht der Planfeststellungsbehörde, vom Vorhabenträger<br />

aus begründetem Anlass auch außerhalb festgelegter Berichtszeiträume<br />

e<strong>in</strong>en Bericht über den Stand der Umsetzung der Kom-<br />

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pensations- und Unterhaltungsmaßnahmen zu fordern, bleibt unberührt.<br />

3. Artenschutz<br />

3.1 Vor Beg<strong>in</strong>n der Gleisbaumaßnahmen<br />

- s<strong>in</strong>d die derzeitigen Ackerflächen im Planfeststellungsgebiet auf potentiell<br />

e<strong>in</strong>wandernde Feldhamster h<strong>in</strong> zu untersuchen. Falls Feldhamster<br />

festgestellt werden, dürfen die Baumaßnahmen erst dann beg<strong>in</strong>nen,<br />

wenn die Feldhamster entnommen worden s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e dafür ggf. erforderliche<br />

artenschutzrechtliche Befreiung ist vor Entnahme bei der zuständigen<br />

Natur-/Artenschutzbehörde e<strong>in</strong>zuholen.<br />

- s<strong>in</strong>d die im H<strong>in</strong>blick auf das Gesamtvorhaben erforderlichen vorgezogenen<br />

Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Im E<strong>in</strong>zelnen handelt es<br />

sich dabei um:<br />

-- die Errichtung e<strong>in</strong>es Mastes mit Brutmöglichkeit für den Turmfalken<br />

auf dem Grundstück FlstNr. 6583 oder e<strong>in</strong>em anderen Grundstück,<br />

soweit die zuständige Natur-/Artenschutzbehörde die<br />

Gleichwertigkeit bestätigt;<br />

-- die Umsetzung von 18 Lerchenfenstern;<br />

-- die rechtzeitige E<strong>in</strong>saat von Luzerne- und Wildkräuterstreifen auf<br />

e<strong>in</strong>er Fläche von ca. 7.000 m 2 .<br />

- ist der Planfeststellungsbehörde e<strong>in</strong> von der zuständigen Natur-<br />

/Artenschutzbehörde bestätigter Nachweis über die Durchführung der<br />

vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

3.2 Im gesamten Vorkommensgebiet des Feldhamsters dürfen ke<strong>in</strong>e Nagergifte<br />

ausgebracht werden.<br />

3.3 Baumaßnahmen im Bereich der Anschlussweiche zur Strecke 3601 sollen <strong>in</strong><br />

der Aktivitätsphase der Zauneidechse zwischen Ende April und Mitte August<br />

ausgeführt werden.<br />

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4. Immissionsschutz<br />

4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Während der Bauzeit hat der Vorhabenträger dafür zu sorgen, dass schädliche<br />

Umwelte<strong>in</strong>wirkungen durch Lärm-, Geruchs-, Staub- und Erschütterungsimmissionen<br />

nach dem Stand der Technik vermieden und unvermeidbare<br />

schädliche Umwelte<strong>in</strong>wirkungen auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß beschränkt werden.<br />

4.2 Lärm<br />

4.2.1 Während der Bauzeit hat der Vorhabenträger sicherzustellen, dass die Allgeme<strong>in</strong>e<br />

Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970<br />

- AVV Baulärm - (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970)<br />

beachtet wird.<br />

4.2.2 Es sollen, <strong>in</strong>sbesondere im Wirkungsbereich schutzbedürftiger Bebauung,<br />

nur lärmarme Baumasch<strong>in</strong>en nach dem Stand der Technik und als lärmarm<br />

e<strong>in</strong>gestufte Lastkraftwagen e<strong>in</strong>gesetzt werden.<br />

4.2.3 Geräuschvolle Baumasch<strong>in</strong>en, deren E<strong>in</strong>satz nicht vermeidbar ist, s<strong>in</strong>d möglichst<br />

weit von der Wohnbebauung entfernt zu platzieren.<br />

4.2.4 In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr ist e<strong>in</strong>e Eisenbahn-Andienung,<br />

e<strong>in</strong>schließlich von Rangierfahrten sowie Be- und Entladevorgängen, nicht<br />

gestattet.<br />

Im Übrigen dürfen, ohne erneute Prüfung der Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen,<br />

bei maximal drei Güterzügen mit bis zu maximal je 18<br />

Waggons täglich<br />

- im Bereich des Ausziehgleises - ca. Bau-km 0,6 (e<strong>in</strong>schließlich Weichen<br />

zur Strecke 3601) bis zum nördlichen Ende bei Bau-km 0,9+80.35<br />

- maximal sechs Zug-Fahrbewegungen (E<strong>in</strong>- und Ausfahrt auf die/von<br />

der DB-Strecke 3601),<br />

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- im gesamten Anschlussgleisbereich weitere maximal 18 Zug-<br />

Fahrbewegungen (Rangierfahrten) sowie weitere maximal 18 Lok-<br />

Rangierfahrten<br />

durchgeführt werden.<br />

<strong>Die</strong> Geschw<strong>in</strong>digkeit ist dabei im Bereich des Ausziehgleises - vorbehaltlich<br />

der Beschränkung <strong>in</strong> Nr. 6.2 - auf maximal 25 km/h, ansonsten auf maximal<br />

7 km/h begrenzt.<br />

4.2.5 Ohne erneute Prüfung der Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen ist<br />

der E<strong>in</strong>satz von Eisenbahnkühlwagen nicht gestattet.<br />

4.3 Erschütterungen<br />

4.3.1 Es dürfen grundsätzlich nur erschütterungsarme Bauverfahren und Baumasch<strong>in</strong>en<br />

nach dem Stand der Erschütterungsm<strong>in</strong>derungstechnik zum E<strong>in</strong>satz<br />

kommen.<br />

4.3.2 <strong>Die</strong> DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen - E<strong>in</strong>wirkungen auf Menschen<br />

<strong>in</strong> Gebäuden) und die DIN 4150-3 (Erschütterungen im Bauwesen -<br />

E<strong>in</strong>wirkungen auf bauliche Anlagen) s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

4.4 Luft<br />

Es ist sicherzustellen, dass nur schadstoffarme Baufahrzeuge und Baumasch<strong>in</strong>en<br />

nach dem Stand der Technik zum E<strong>in</strong>satz kommen.<br />

4.5 Licht<br />

<strong>Die</strong> Gleisfeldbeleuchtung, mit Ausnahme der für die Gleiskreuzungen erforderlichen<br />

Leuchtkörper, und die Beleuchtung im Bereich der Verladerampe<br />

s<strong>in</strong>d spätestens um 22.30 Uhr auszuschalten. Sie dürfen frühestens um<br />

05.30 Uhr wieder e<strong>in</strong>geschaltet werden.<br />

5. Bodenschutz, Altlasten<br />

<strong>Die</strong> Bodenversiegelung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.<br />

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6. Sicherheit<br />

6.1 <strong>Die</strong> zuständigen Feuerwehren und der Rettungsdienst sollen von Straßensperrungen<br />

und Umleitungen während der Bauzeit rechtzeitig unterrichtet<br />

werden.<br />

6.2 <strong>Die</strong> Geschw<strong>in</strong>digkeit der Züge ist bis zum Anschluss an die DB-Strecke im<br />

Bereich der Bahnübergänge auf 20 km/h beschränkt. <strong>Die</strong> weitere Beschränkung<br />

<strong>in</strong> Nr. 4.2.4 bleibt davon unberührt.<br />

7. Denkmalschutz<br />

7.1 Alle baulichen E<strong>in</strong>griffe und Bodene<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> Kulturdenkmale s<strong>in</strong>d auf e<strong>in</strong><br />

M<strong>in</strong>destmaß zu beschränken.<br />

7.2 Sollten <strong>in</strong> Folge der Planung bei der Durchführung von Erdarbeiten weitere<br />

bisher unbekannte archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden,<br />

s<strong>in</strong>d diese umgehend der höheren Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium<br />

Karlsruhe) zu melden. Der Fund und die Fundstelle s<strong>in</strong>d bis zum Ablauf<br />

des vierten Werktags nach der Anzeige nach Maßgabe des § 20 des<br />

Denkmalschutzgesetzes (DSchG) <strong>in</strong> unverändertem Zustand zu erhalten,<br />

sofern nicht die höhere Denkmalschutzbehörde mit e<strong>in</strong>er Verkürzung der<br />

Frist e<strong>in</strong>verstanden ist.<br />

8. Kampfmittelbeseitigung<br />

Vor Baudurchführung s<strong>in</strong>d im H<strong>in</strong>blick auf Gefährdungen durch möglicherweise<br />

im Baubereich vorhandene Kampfmittel (Bl<strong>in</strong>dgänger etc.) weitere<br />

Maßnahmen durchzuführen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>zelheiten s<strong>in</strong>d rechtzeitig mit e<strong>in</strong>er für<br />

Kampfmittelräumung fachlich geeigneten Stelle (z.B. Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />

<strong>Baden</strong>-Württemberg) abzustimmen.<br />

9. Leitungsträger<br />

9.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Es s<strong>in</strong>d geeignete Vorkehrungen zu treffen, um, <strong>in</strong>sbesondere dort, wo aufgrund<br />

der örtlichen Gegebenheiten e<strong>in</strong>e detaillierte Vorprüfung und Vorabstimmung<br />

nicht vorgenommen werden konnte, Schäden und sonstige über<br />

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das baubed<strong>in</strong>gt Notwendige h<strong>in</strong>ausgehende Bee<strong>in</strong>trächtigungen von Versorgungsleitungen<br />

und vergleichbaren Infrastrukture<strong>in</strong>richtungen zu vermeiden.<br />

Dazu gehört <strong>in</strong>sbesondere<br />

- e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße und fachkundige Bauüberwachung, sowie<br />

- die rechtzeitige Abstimmung mit den <strong>in</strong> Betracht kommenden Leitungsträgern.<br />

9.2 EnBW<br />

<strong>Die</strong> EnBW AG Regionalzentrum <strong>Baden</strong>-Franken ist <strong>in</strong> die Ausführungsplanung<br />

e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den. <strong>Die</strong> weiteren E<strong>in</strong>zelheiten s<strong>in</strong>d mit ihr abzustimmen.<br />

9.3 Kabel BW<br />

Das Glasfaserkabel im parallel zur Bahnl<strong>in</strong>ie verlaufenden Weg ist zu schützen.<br />

10. Eigentum<br />

Bei allen Grundstücken, deren Gebäude sich im möglichen E<strong>in</strong>wirkungsbereich<br />

der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben bef<strong>in</strong>den, ist vor<br />

Beg<strong>in</strong>n der Bauarbeiten e<strong>in</strong> Beweissicherungsverfahren durchzuführen.<br />

<strong>Die</strong> Beweissicherungsgutachten s<strong>in</strong>d durch e<strong>in</strong>en neutralen Gutachter zu<br />

erstellen. Der Bauzustand der betroffenen baulichen Anlagen ist textlich und<br />

gegebenenfalls auch fotografisch festzuhalten. <strong>Die</strong> gutachterlichen Feststellungen<br />

s<strong>in</strong>d den jeweiligen Eigentümern auszuhändigen. <strong>Die</strong> Kosten des<br />

Beweissicherungsverfahrens trägt der Vorhabenträger. Soweit Eigentümer<br />

im Zusammenhang mit den Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben<br />

Schäden geltend machen, ist ebenfalls auf Kosten des Vorhabenträgers e<strong>in</strong>e<br />

Begutachtung durch e<strong>in</strong>en neutralen Gutachter vorzunehmen. Der Vorhabenträger<br />

hat für entstandene Schäden, zu deren Beseitigung er gegebenenfalls<br />

verpflichtet ist, e<strong>in</strong>e entsprechende Haftpflicht- und Bauwesenversicherung<br />

<strong>in</strong> ausreichender Höhe abzuschließen.<br />

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11. Bed<strong>in</strong>gung<br />

Mit baulichen Maßnahmen für das durch diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

zugelassene Anschlussgleis darf - ungeachtet des Vorliegens weiterer Voraussetzungen<br />

- erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung für die<br />

Gewerbeanlage (Logistikzentrum) bestandskräftig geworden ist.<br />

Werden für die Gewerbeanlage (Logistikzentrum) mehrere Baugenehmigungen<br />

- für verschiedene Anlageteile - erteilt, kommt es auf die Bestandskraft<br />

der Baugenehmigung oder der Baugenehmigungen an, mit der/denen die<br />

Gewerbeanlage (Logistikzentrum) e<strong>in</strong>e eigenständige funktionelle Bedeutung<br />

erlangt.<br />

12. Vorbehalte<br />

Der Erlass weiterer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten.<br />

IV.<br />

Zusagen<br />

Der Vorhabenträger hat folgende Zusagen gemacht. <strong>Die</strong> Zusagen s<strong>in</strong>d Bestandteil<br />

des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es und gehen <strong>in</strong> Zweifels- und Konfliktfällen anderen<br />

Aussagen der festgestellten Unterlagen vor. Weitergehende Nebenbestimmungen<br />

bleiben unberührt.<br />

1. Eisenbahntechnik<br />

1.1 Bei nichttechnisch gesicherten BÜ werden die Schranken so gestaltet, dass<br />

sie nicht mit den Schranken technisch gesicherter BÜ verwechselt werden<br />

können.<br />

1.2 <strong>Die</strong> Stirnseiten der Rampe werden als Gefahrstellen mit gelb/schwarzem<br />

Warnanstrich gekennzeichnet.<br />

1.3 <strong>Die</strong> Lichtmaste zwischen Gleis 2 und 3 werden so angeordnet, dass auf der<br />

e<strong>in</strong>en Seite der Lichtmasten der seitliche Sicherheitsabstand von 0,5 m zum<br />

Schienenfahrzeug, auf der anderen Seite e<strong>in</strong>e Breite von m<strong>in</strong>destens 1,0 m<br />

vorhanden ist.<br />

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2. Bodenschutz, Altlasten<br />

In der weiteren Bearbeitung wird die vom Umweltm<strong>in</strong>isterium herausgegebene<br />

Arbeitshilfe „Das Schutzgut Boden <strong>in</strong> der naturschutzrechtlichen E<strong>in</strong>griffsregelung“,<br />

Juni 2006 berücksichtigt.<br />

3. DB<br />

3.1 Schutzmaßnahmen gegen E<strong>in</strong>wirkungen aus dem Bereich der - bundeseigenen<br />

- Eisenbahn erfolgen auf Kosten des Vorhabenträgers außerhalb des<br />

- bundeseigenen - Eisenbahngeländes.<br />

3.2 <strong>Die</strong> Planung wird <strong>in</strong> allen Belangen mit der DB Netz AG abgestimmt. Insbesondere<br />

wird<br />

- geprüft, ob die geplanten BÜ mit der Inbetriebnahme des ESTW südliche<br />

Bergstraße ohne E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> die Signaltechnik geplant werden<br />

können,<br />

- berücksichtigt, dass e<strong>in</strong>e Änderung der ESTW-Software erforderlich<br />

wird,<br />

- berücksichtigt, dass sich u.a. Signalstandorte ändern.<br />

3.3 Das erdverlegte Streckenfernmeldekabel wird weder verlegt noch überbaut.<br />

3.4 Für die Anschlussweiche wird e<strong>in</strong> Infrastrukturvertrag mit der DB Netz AG<br />

abgeschlossen.<br />

V.<br />

H<strong>in</strong>weise<br />

1. <strong>Die</strong> Rampe muss nicht überkragend gebaut werden, da der Sicherheitsraum<br />

auf der gegenüberliegenden Seite vorhanden ist (vgl. Abschn. 3.6 BG-<br />

Information „Gestaltung von Sicherheitsräumen, Sicherheitsabständen und<br />

Verkehrswegen bei Eisenbahnen“ (BGI 770) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 7 UVV<br />

„Schienenbahnen“ (BGV D30).<br />

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

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2. <strong>Die</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften des Abfall- und Bodenschutzrechts s<strong>in</strong>d zu<br />

beachten.<br />

3. Wegen möglicher Bauverzögerungen bei Zufallsfunden empfiehlt es sich für<br />

den Vorhabenträger, rechtzeitig vor Baubeg<strong>in</strong>n mit der zuständigen Denkmalschutz/-pflegebehörde<br />

abzustimmen, welche Maßnahmen im Zusammenhang<br />

mit unbekannten Bodendenkmalen im Plangebiet erforderlich s<strong>in</strong>d<br />

und wer die dafür notwendigen Kosten trägt.<br />

4. <strong>Die</strong> Wehrbereichsverwaltung Süd bittet, ihr Maßnahmen, die über e<strong>in</strong> Bebauungsplanverfahren<br />

erfolgen sollen, erneut zur Prüfung vorzulegen.<br />

VI.<br />

Entscheidung über E<strong>in</strong>wendungen und Anträge<br />

<strong>Die</strong> im Planfeststellungsverfahren gestellten Anträge und vorgebrachten E<strong>in</strong>wendungen<br />

werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht <strong>in</strong> dieser Entscheidung Rechnung<br />

getragen oder entsprochen wurde bzw. sie nicht ohneh<strong>in</strong> im Laufe des Verfahrens<br />

wieder zurückgenommen wurden oder sich erledigt haben.<br />

VII.<br />

Gebührenentscheidung<br />

<strong>Die</strong> Festsetzung der Gebühr für diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> erfolgt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

gesonderten Bescheid.<br />

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B<br />

Begründender Teil<br />

I.<br />

Sachverhalt<br />

1. Vorhaben<br />

1.1 Ausgangslage<br />

<strong>Die</strong> Phoenix 2010 GbR Karl-Mart<strong>in</strong> Pfenn<strong>in</strong>g beabsichtigt <strong>in</strong> Heddesheim e<strong>in</strong><br />

Logistikzentrum zu errichten. <strong>Die</strong> baurechtliche Genehmigung zur Errichtung der<br />

Lagerhallen, der Verwaltungs- und Werkstattgebäude, der Zufahrten, der<br />

Entwässerungsanlagen und der Verlegung vorhandener Wirtschaftswege und<br />

Freileitungen soll über e<strong>in</strong> Bebauungsplanverfahren erfolgen. Mittlerweile ist der<br />

Bebauungsplan „Nördlich der Benzstraße“ am 19.11.2010 im Kraft getreten. Das<br />

Landratsamt Rhe<strong>in</strong>-Neckar-Kreis hat zuvor bereits mit vier Entscheidungen jeweils<br />

vom 15.09.2010 Baugenehmigungen h<strong>in</strong>sichtlich des Neubaus e<strong>in</strong>es<br />

Verwaltungsgebäudes und seitlichem Anbau als Parkgarage, des Neubaus von<br />

Logistikgebäuden - Neubau e<strong>in</strong>es Pförtnerhauses, e<strong>in</strong>es Pumpenraumes und e<strong>in</strong>er<br />

Spr<strong>in</strong>klerzentrale mit Werbeträger, des Neubaus e<strong>in</strong>es Werkstattgebäudes mit Lkw-<br />

Waschanlage und betriebseigener Tankstelle sowie des Neubaus e<strong>in</strong>es Parkhauses<br />

erteilt.<br />

Das Logistikzentrum soll e<strong>in</strong>e Anschlussbahn erhalten. <strong>Die</strong> entsprechende<br />

Schienen<strong>in</strong>frastruktur ist Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsvefahrens.<br />

Der Bebauungsplan „Nördlich der Benzstraße“ sieht hierzu e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Freihaltefläche vor.<br />

1.2 Verkehrliche Zielsetzung<br />

Wesentliche Zielsetzung der Herstellung der Anschlussbahn ist die Verlagerung von<br />

Güterverkehren von der Straße auf die Schiene.<br />

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1.3 Geplanter Zustand<br />

Gegenstand der - die Schienen<strong>in</strong>frastruktur betreffende - Maßnahmen s<strong>in</strong>d der<br />

<strong>in</strong>sgesamt ca. 1,8 km lange Anschluss an die DB-Strecke 3601 mit den dazu<br />

bahnlich erforderlichen Folge- und Begleitmaßnahmen, <strong>in</strong>sbesondere der Anlage von<br />

Bahnübergängen.<br />

1.3.1 Bahn- und Gleisanlagen<br />

- Im Richtungsgleis Heidelberg (Bahnhofsgleis 1) der Strecke 3601 der Deutschen<br />

Bahn soll bei ca. km 68,860 e<strong>in</strong>e sog. Anschlussweiche e<strong>in</strong>gebaut werden.<br />

Am südwestlichen Weichenende soll sich die Grenze der Anschlussbahn<br />

bef<strong>in</strong>den. E<strong>in</strong>e weitere Weiche soll als sog. Schutzweiche für die Anschlussweiche<br />

dienen. Von der Schutzweiche soll <strong>in</strong> Richtung Norden weitgehend parallel<br />

zur Autobahn A 5 das Ziehgleis der Anschlussbahn bis etwa auf Höhe<br />

der Grenze zwischen „1. Gewann“ und „Güldene R<strong>in</strong>gsäcker“ verlaufen. Zwischen<br />

der Schutzweiche und der an der südöstlichen Ecke der - im Bebauungsplanverfahren<br />

- geplanten Lagerhalle liegenden Weiche soll e<strong>in</strong>e Rampe<br />

hergestellt werden. Im Bereich der geplanten Lagerhalle sollen nebene<strong>in</strong>ander<br />

drei Gleise liegen, das nördlich an der geplanten Lagerhalle gelegene Ladegleis<br />

sowie zwei Umfahrungsgleise unterschiedlicher Länge, die dort parallel<br />

zur Benzstraße verlaufen und auf der westlichen Seite ca. 60 m vor dem Brunnenweg<br />

enden sollen. Bei zwei Gleisen sowie am Ziehgleis sollen Bremsprellböcke<br />

als Gleisabschluss vorgesehen werden.<br />

- Der Geländeversprung am südlichsten, Richtung Benzstraße gelegenen Gleis<br />

soll durch e<strong>in</strong> Stützbauwerk oder e<strong>in</strong>e Wallanlage abgefangen werden. <strong>Die</strong>ses<br />

soll ca. 250 m lang se<strong>in</strong> und war ursprünglich mit e<strong>in</strong>er Höhe von ca. 1,30 m<br />

nunmehr von ca. 1,20 m (vgl. dazu auch unter 2.3.2) geplant.<br />

1.3.2 Bahnübergänge<br />

Es sollen drei Bahnübergänge neu angelegt werden:<br />

- e<strong>in</strong>e nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Pkw-Zufahrt von der Benzstraße,<br />

die technisch nicht gesichert, sondern nur mit e<strong>in</strong>er Schranke auf jeder<br />

Seite versehen werden soll. Im Zufahrtbereich soll e<strong>in</strong>e Straßenbreite von<br />

5,50 m hergestellt werden.<br />

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- e<strong>in</strong>e dem öffentlichen Verkehr dienende Querung des bahnparallelen Wirtschaftswegs<br />

zwischen der Anschlussweiche und der Schutzweiche. Im Kreuzungsbereich<br />

soll e<strong>in</strong>e Wegbreite von 4,00 m hergestellt werden.<br />

- e<strong>in</strong>e dem öffentlichen Verkehr dienende Querung vom bahnparallelen Wirtschaftsweg<br />

zu e<strong>in</strong>em landwirtschaftlichen Weg etwa auf Höhe von Bau-km<br />

0,700. Im Bahnübergangsbereich soll e<strong>in</strong>e Aufweitung auf ca. 5,50 m erfolgen.<br />

1.3.3 Entwässerung<br />

Das ursprünglich geplante Konzept sah im Wesentlichen vor, zur Sicherstellung der<br />

Gleisentwässerung des Ziehgleises e<strong>in</strong> geneigtes Planum mit e<strong>in</strong>er gleisparallelen<br />

Mulde herzustellen. Bei Lade- und Umfahrungsgleisen sollten das Planum horizontal<br />

ausgeführt werden und die Entwässerung über örtliche Versickerung erfolgen. Im<br />

Bereich der Rampe zwischen der Schutzweiche und der an der südöstlichen Ecke<br />

der geplanten Lagerhalle liegenden Weiche sollte das Planum mit Querneigung hergestellt<br />

und e<strong>in</strong>e gleisparallele am unteren Ende aufgeweitete Mulde angeordnet<br />

werden, um abfließendes Wasser örtlich zu versickern. Im Gleisbereich des Ladegleises<br />

sollte auf Schwellenhöhe e<strong>in</strong> R<strong>in</strong>nensystem hergestellt werden, das nicht zur<br />

örtlichen Versickerung geeignete Flüssigkeiten auffangen sollte.<br />

Das Konzept wurde <strong>in</strong> dieser Form von den zuständigen Fachbehörden des Regierungspräsidiums<br />

Karlsruhe und des Landratsamts Rhe<strong>in</strong>-Neckar-Kreis nicht akzeptiert.<br />

Daraufh<strong>in</strong> hat der Vorhabenträger Umplanungen vorgenommen. Wegen der<br />

maßgeblichen Änderungen wird auf die Ausführungen unter 2.3.1 verwiesen.<br />

1.3.4 Technische Ausrüstung<br />

- Anschluss- und Schutzweiche sollen <strong>in</strong> das Sicherungssystem des Bahnhofes<br />

Heddesheim-Hirschberg e<strong>in</strong>gebunden werden. Teil der Sicherungsanlage ist<br />

e<strong>in</strong>e Kabeltrasse von der Schutzweiche zur Kabelanlage der DB Netz AG. Im<br />

Bereich des bahnparallelen Wirtschaftsweges soll e<strong>in</strong>e Kabelquerung bestehend<br />

aus zwei Kabelschächten mit fünf Leerrohren errichtet werden.<br />

- Im Bereich von Ladegleis und Umfahrungsgleisen soll e<strong>in</strong>e Gleisfeldbeleuchtung<br />

vorgesehen werden.<br />

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- Am Ende des Ziehgleises soll e<strong>in</strong>e Freileitung verlegt werden. Mit der Anschlussweiche<br />

sollen im abzweigenden Strang Kabelanlagen überbaut werden.<br />

<strong>Die</strong> Kabelanlagen sollen im Kreuzungsbereich verrohrt werden.<br />

1.3.5 Ausgleichsmaßnahmen<br />

Als Ausgleichsfläche sollen ca. 3.795 m 2 unmittelbar nördlich des geplanten Logistikzentrums<br />

<strong>in</strong> Anspruch genommen werden.<br />

2. Verfahrensablauf<br />

2.1 Screen<strong>in</strong>g<br />

Am 25.08.2010 hat die Planfeststellungsbehörde festgestellt, dass für das Vorhaben<br />

- Anschlussbahn - ke<strong>in</strong>e Verpflichtung zur Durchführung e<strong>in</strong>er Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht. Maßgeblich für diese Entscheidung waren <strong>in</strong>sbesondere folgende<br />

Erwägungen:<br />

Das geplante Vorhaben ist Bestandteil e<strong>in</strong>er Gesamtbaumaßnahme, die u.a. auch<br />

die Errichtung von Lagerhallen, Verwaltungs- und Werkstattgebäuden, Zufahrten für<br />

Kraftfahrzeuge sowie die Verlegung vorhandener Wirtschaftswege und Freileitungen<br />

be<strong>in</strong>haltet. <strong>Die</strong>se Maßnahmen s<strong>in</strong>d Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens<br />

„Nördlich der Benzstraße“. Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wurden die<br />

mit der Bebauung e<strong>in</strong>hergehenden Bee<strong>in</strong>trächtigungen von Natur und Landschaft<br />

bezüglich des Gesamtvorhabens e<strong>in</strong>schließlich der Schienen<strong>in</strong>frastruktur erfasst und<br />

bewertet sowie Maßnahmen benannt, die nicht vermeidbare E<strong>in</strong>griffe m<strong>in</strong>imieren<br />

oder ausgleichen sollen. Vor dem H<strong>in</strong>tergrund der Unterlagen, die h<strong>in</strong>sichtlich der<br />

spezifischen bau-, anlage- und betriebsbed<strong>in</strong>gten Auswirkungen der geplanten<br />

Bahnanlage vorgelegt wurden, ließ sich <strong>in</strong>sgesamt zwar festhalten, dass sich E<strong>in</strong>griffe<br />

<strong>in</strong> Natur und Landschaft nicht gänzlich werden vermeiden lassen. <strong>Die</strong> <strong>in</strong>soweit<br />

vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ersche<strong>in</strong>en jedoch geeignet, diese E<strong>in</strong>griffe<br />

<strong>in</strong>sgesamt zu kompensieren. Im übrigen war weder mit unzumutbaren Immissionen<br />

noch mit Bee<strong>in</strong>trächtigungen von FFH- oder sonstigen Schutzgebieten noch mit<br />

sonstigen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen bzw. erschienen<br />

die vorgesehenen Vermeidungs-, Verm<strong>in</strong>derungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

zur Wahrung der Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

ausreichend.<br />

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2.2 Anhörung<br />

Mit Schreiben vom 24.08.2010 beantragte die Phoenix 2010 GbR Karl-Mart<strong>in</strong>-<br />

Pfenn<strong>in</strong>g die Planfeststellung nach § 18 AEG zum Vorhaben „Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandortes - Anschlussbahn“.<br />

Der Antrag auf Planfeststellung hat nach öffentlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt<br />

Nr. 36 der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim vom 09.09.2010 vom 13.09.2010 bis<br />

e<strong>in</strong>schließlich 12.10.2010 e<strong>in</strong>en Monat lang während der <strong>Die</strong>nststunden im Rathaus<br />

Heddesheim (Bürgerservice) öffentlich ausgelegen. Gegenstand der Auslegung war<br />

e<strong>in</strong> DIN A4 Ordner mit den dar<strong>in</strong> aufgenommenen Anlagen 1 bis 13 u.a. mit Erläuterungsbericht,<br />

Bauwerksverzeichnis, Übersichtskarte, Lageplänen, Querprofilen, Höhenplan,<br />

Grunderwerbsverzeichnis, Grunderwerbsplan, schalltechnischer Untersuchung,<br />

Baugrunduntersuchung, Umwelterklärung, Artenschutzbeitrag, Grünordnungsplan,<br />

Umweltbericht und Ausgleichsflächenplan. In der Bekanntmachung wurde<br />

darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass etwaige E<strong>in</strong>wendungen gegen den Plan bis e<strong>in</strong>schließlich<br />

26.10.2010 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Regierungspräsidium<br />

Karlsruhe oder beim Bürgermeisteramt Heddesheim erhoben werden konnten und<br />

dass später e<strong>in</strong>gehende E<strong>in</strong>wendungen kraft Gesetzes ausgeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />

Mit Schreiben vom 01.09.2010 und 29.10.2010 (Eisenbahn-Bundesamt) hat das Regierungspräsidium<br />

folgende Stellen angehört und - mit Ausnahme des Eisenbahn-<br />

Bundesamts - um Stellungnahme bis 26.10.2010 gebeten:<br />

Lfd. Nr. Angehörte Stelle Reaktion<br />

1 Eisenbahn-Bundesamt Stellungnahme<br />

2 LfB <strong>Baden</strong>-Württemberg Stellungnahme<br />

3 Landesamt für Geo<strong>in</strong>formation und Landentwicklung<br />

-<br />

4 Regierungspräsidium Freiburg, Referat 82 - nicht betroffen<br />

Forstpolitik und forstliche Förderung Nord<br />

5 Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9 - Stellungnahme<br />

Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau<br />

6 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 14 - Stellungnahme<br />

Feuerwehr und Katastrophenschutz<br />

7 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 21 - ke<strong>in</strong>e Bedenken<br />

Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz<br />

8 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 26 - Stellungnahme<br />

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Denkmalpflege<br />

9 Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 3 -<br />

-<br />

Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veter<strong>in</strong>ärund<br />

Lebensmittelwesen<br />

10 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 32 - Stellungnahme<br />

Betriebswirtschaft, Agrarförderung und Strukturentwicklung<br />

11 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 33 - Stellungnahme<br />

Pflanzliche und tierische Erzeugung<br />

12 Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 4, ke<strong>in</strong>e Bedenken<br />

Straßenwesen und Verkehr<br />

13 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 46 -<br />

-<br />

Verkehr<br />

14 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 52 - Stellungnahme<br />

Gewässer und Boden<br />

15 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 54.2 -<br />

-<br />

Industrie/Kommunen Schwerpunkt Abfall<br />

16 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55 -<br />

-<br />

Naturschutz Recht<br />

17 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 56 -<br />

-<br />

Naturschutz und Landschaftspflege<br />

18 Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 62 - ke<strong>in</strong>e Bedenken<br />

Polizeirecht<br />

19 Landratsamt Rhe<strong>in</strong>-Neckar-Kreis Stellungnahme<br />

20 Landkreis Rhe<strong>in</strong>-Neckar-Kreis ke<strong>in</strong>e Bedenken<br />

21 Geme<strong>in</strong>de Heddesheim Stellungnahme<br />

22 Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim Stellungnahme<br />

23 Verband Region Rhe<strong>in</strong>-Neckar Stellungnahme<br />

24 Wehrbereichsverwaltung Süd ke<strong>in</strong>e Bedenken<br />

25 Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft „<strong>Die</strong> Naturfreunde“ <strong>Baden</strong> -<br />

26 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland<br />

-<br />

e.V. (BUND)<br />

27 Landesarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft Selbsthilfe <strong>Baden</strong>-<br />

-<br />

Württemberg e.V. (LAG)<br />

28 Landesfischereiverband <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />

-<br />

e.V.<br />

29 Landesjagdverband <strong>Baden</strong>-Württemberg e.V. -<br />

30 Landesnaturschutzverband <strong>Baden</strong>- -<br />

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Württemberg e.V. (LNV)<br />

31 Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband<br />

Stellungnahme<br />

<strong>Baden</strong>-Württemberg e.V.<br />

32 Schutzgeme<strong>in</strong>schaft Deutscher Wald Landesverband<br />

-<br />

<strong>Baden</strong>-Württemberg e.V.<br />

33 Abfallverwertungsgesellschaft des Rhe<strong>in</strong>-<br />

-<br />

Neckar-Kreises mbH<br />

34 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben -<br />

35 DB Energie -<br />

36 DB Energie GmbH nicht betroffen<br />

37 DB Energie GmbH Niederlassung Süd<br />

38 DB Netz AG Stellungnahme (über<br />

DB Services)<br />

39 DB Services Immobilien GmbH Niederlassung Stellungnahme<br />

Karlsruhe<br />

40 Deutsche Telekom AG nicht betroffen<br />

41 EnBW Regional AG Regionalzentrum Nordbaden<br />

Stellungnahme<br />

42 Kabel <strong>Baden</strong>-Württemberg Stellungnahme<br />

43 VRN Stellungnahme<br />

44 Versorgungswerke Heddesheim GmbH & Co. ke<strong>in</strong>e Bedenken<br />

KG<br />

45 Vermögen und Bau <strong>Baden</strong>-Württemberg -<br />

46 Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen Stellungnahme<br />

und Eisenbahnen<br />

47 Regierungspräsidium Stuttgart, Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />

<strong>Baden</strong>-Württemberg<br />

Stellungnahme<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus haben sich das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 54.3 (Industrie<br />

und Kommunen Schwerpunkt Abwasser), das Regierungspräsidium Stuttgart<br />

(Landesamt für Denkmalpflege - LAD) sowie zwei Privatpersonen zum Vorhaben geäußert.<br />

Der Erörterungsterm<strong>in</strong> wurde im Mitteilungsblatt Nr. 47 der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim<br />

vom 25.11.2010 ortsüblich bekannt gemacht. <strong>Die</strong> Behörden, der Träger des Vorhabens,<br />

diejenigen, die E<strong>in</strong>wendungen erhoben und die Vere<strong>in</strong>igungen, die fristgerecht<br />

Stellung genommen hatten (NABU), wurden von dem Erörterungsterm<strong>in</strong> benachrichtigt.<br />

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<strong>Die</strong> fristgerecht e<strong>in</strong>gegangenen E<strong>in</strong>wendungen und Stellungnahmen waren Gegenstand<br />

der Erörterungsverhandlung am 09.12.2010 im Bürgerhaus Heddesheim.<br />

Wegen des Ergebnisses der Erörterung wird auf die Niederschrift vom 14.02.2011<br />

verwiesen.<br />

2.3 Planänderungen<br />

Im Vergleich zur Offenlage wurden im Wesentlichen folgende Planänderungen vorgenommen:<br />

2.3.1 Erd- und Tiefbau sowie Entwässerungsanlagen<br />

Zur Sicherstellung der Gleisentwässerung wird e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>seitig geneigtes Planum mit<br />

e<strong>in</strong>er gleisparallelen Grabenmulde und e<strong>in</strong>em eigenen ca. 300 m² großen Regenversickerungsbecken<br />

mit e<strong>in</strong>er vorgeschalteten Schmutzfangzelle hergestellt.<br />

<strong>Die</strong> Grubenmulde und das Regenversickerungsbecken werden mit e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens<br />

30 cm dicken gewachsenen Oberbodenschicht erbaut. Unter dieser Schicht wird e<strong>in</strong><br />

Filterkies e<strong>in</strong>gebaut.<br />

Für das e<strong>in</strong>spurige Gleis, von Beg<strong>in</strong>n der Laderampen bis zur Schutzweichen bzw.<br />

noch weitere 150 m drüber h<strong>in</strong>aus, wird das Gleisplanum e<strong>in</strong>seitig geneigt wasserundurchlässig<br />

hergestellt.<br />

Um e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>treten von havarierten Flüssigkeiten <strong>in</strong>s Erdreich zu vermeiden wird am<br />

Ladegleis (Gleis 1) - im Bereich des 10 cm breiten Spalt zwischen Güterwagen und<br />

Laderampe - auf Schwellenhöhe e<strong>in</strong>e R<strong>in</strong>ne bzw. e<strong>in</strong> R<strong>in</strong>nensystem hergestellt. Zusätzlich<br />

zur Ablaufr<strong>in</strong>ne wird e<strong>in</strong>e Kunststofffolie als Sicherungsebene zum Grundwasserschutz<br />

e<strong>in</strong>gezogen. Alternativ werden zwischen Gleis und Rampe Betonfertigteile<br />

mit e<strong>in</strong>er wasserdichten Fuge e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

Bei den Umfahrungsgleisen und den letzten 240 m des Ausziehgleises wird das Planum<br />

geneigt ausgeführt. <strong>Die</strong> Entwässerung erfolgt über örtliche Versickerung.<br />

2.3.2 Hochbauten<br />

<strong>Die</strong> Höhe des Stützbauwerks am Gleis 3 wird um 10 cm auf 1,20 m verr<strong>in</strong>gert.<br />

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II.<br />

Umweltverträglichkeit<br />

Soweit z.T. geltend gemacht wurde, auf e<strong>in</strong>e Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)<br />

hätte nicht verzichtet werden dürfen, folgt dem die Planfeststellungsbehörde nicht.<br />

<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>schätzung, ob die Realisierung e<strong>in</strong>es bestimmten Vorhabens - vorliegend die<br />

Anschlussbahn - erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, macht<br />

e<strong>in</strong>e Prognose der Umweltfolgen des geplanten Vorhabens erforderlich. An diese<br />

Prognose s<strong>in</strong>d deutlich ger<strong>in</strong>gere Anforderungen zu stellen als an e<strong>in</strong>e mögliche UVP<br />

selbst. Es geht dabei um e<strong>in</strong>e überschlägige Vorausschau, e<strong>in</strong>e grobe Abschätzung.<br />

Es muss möglichst rasch geprüft und unverzüglich entschieden werden. Dabei steht<br />

der für die E<strong>in</strong>schätzung zuständigen Behörde e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>schätzungsspielraum zur Verfügung.<br />

<strong>Die</strong> vom Gesetzeswortlaut vorgesehene „überschlägige Prüfung“ schließt<br />

e<strong>in</strong>e Detailprüfung <strong>in</strong> diesem Stadium aus. Bei der E<strong>in</strong>schätzung s<strong>in</strong>d vom Vorhabenträger<br />

vorgesehene Vermeidungs- und/oder Verm<strong>in</strong>derungsmaßnahmen zu berücksichtigen.<br />

H<strong>in</strong>zu kommt, dass die Aufstellung von Bauleitplänen auf die Beurteilung E<strong>in</strong>fluss<br />

hat. Nach § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird<br />

bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />

den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt. § 17 UVPG erfasst über se<strong>in</strong>e<br />

zwei Verweise <strong>in</strong> Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auf die Vorschriften des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) mittlerweile annähernd alle Bauleitplanverfahren, d.h. abgesehen<br />

von nicht umweltbee<strong>in</strong>trächtigenden Ausnahmen unterliegen alle Bauleitplanverfahren<br />

dem Erfordernis e<strong>in</strong>er bauplanungsrechtlichen Umweltprüfung (UP) nach dem<br />

BauGB. <strong>Die</strong>se wiederum entspricht der UVP nach dem UVPG. Wird die UVP <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Aufstellungsverfahren für e<strong>in</strong>en Bebauungsplan durchgeführt, kann sich die<br />

E<strong>in</strong>schätzung der Umweltauswirkungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nachfolgenden Zulassungsverfahren,<br />

vorliegend der Anschlussbahn, auf die Auswirkungen beschränken, die von Bau,<br />

Anlage und Betrieb gerade der Anschlussbahn (nicht des gesamten Vorhabens)<br />

ausgehen, wobei der im aufgestellten Bebauungsplan ausgewiesene Gebietscharakter<br />

und die im Rahmen der UP enthaltenen Feststellungen <strong>in</strong> Bezug genommen werden<br />

können.<br />

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Verzicht auf e<strong>in</strong>e UVP nicht gleichbedeutend<br />

damit ist, dass die ggf. <strong>in</strong> Rede stehenden Umweltbelange nicht geprüft werden.<br />

Auch im Rahmen der Planfeststellung s<strong>in</strong>d nämlich die <strong>in</strong>haltlichen fachgesetzlichen<br />

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Bestimmungen zu beachten, unabhängig davon, ob e<strong>in</strong>e UVP durchgeführt wird oder<br />

nicht.<br />

In Ansehung dessen ist aus den für die Bauleitplanung erstellten Umweltprüfungen,<br />

die auch die Gleisanlage mit e<strong>in</strong>bezogen haben, im Wesentlichen Folgendes festzuhalten:<br />

1. Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

1.1. Artenschutzrechtliche Prüfung<br />

Um die Auswirkungen des Vorhabens beurteilen zu können wurde e<strong>in</strong>e artenschutzrechtliche<br />

Prüfung durchgeführt.<br />

1.1.1. Methodik<br />

1.1.1.1. Avifauna<br />

<strong>Die</strong> Erfassung des Vogel<strong>in</strong>ventars im Gebiet und des engeren Umfeldes erfolgte artbezogen<br />

nach den Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands.<br />

Zusätzlich wurden bei allen anderen Begehungen im Rahmen der Erfassung des<br />

Feldhamsters, der Reptilien und Fledermäuse die Vögel mit berücksichtigt und dokumentiert.<br />

1.1.1.2 Fledermäuse<br />

<strong>Die</strong>se Artengruppe wurde <strong>in</strong> mehreren abendlichen Begehungen und früh morgens<br />

sowie <strong>in</strong> zwei nächtlichen Begehungen erfasst. Das Gebiet wurde <strong>in</strong> Transekten abgelaufen<br />

und an e<strong>in</strong>igen Stellen wurden Punkte festgelegt, an denen Jagdhabitate<br />

und/oder Flugstraßen zu erwarten waren. <strong>Die</strong> abendlichen und nächtlichen Begehungen<br />

dienten der Abschätzung, <strong>in</strong> wie weit das Untersuchungsgebiet (UG) - qualitativ<br />

und quantitativ - von lokalen Fledermauspopulationen z.B. als Nahrungshabitat<br />

und Flugkorridor genutzt wird. Früh morgens wurde nach möglichen Quartieren gesucht.<br />

Zur Erfassung des Arten<strong>in</strong>ventars diente die Ultraschalltechnik Pettersson<br />

D240x (Lautanalyse, Zeitdehner).<br />

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1.1.1.3 Reptilien<br />

Nach Reptilien wurden potentielle Lebensräume, wie Feldwege, Ackerrandstreifen,<br />

Heckenränder und die Brachfläche sowie außerhalb des Gebietes mögliche Reptilienhabitate<br />

z.B. die Bahnl<strong>in</strong>ie an sonnigen Vormittagsstunden abgelaufen.<br />

1.1.1.4 Feldhamster<br />

Das UG wurde <strong>in</strong> engen Transekten (3 m) Anfang bis Mitte Mai nach Bauen der Art<br />

abgesucht. Bis auf den frisch angelegten Maisacker (hier ist ke<strong>in</strong> Bau zu erwarten)<br />

wurden alle Flächen untersucht.<br />

1.1.2 Ergebnisse<br />

1.1.2.1 Avifauna<br />

Im UG und dem engeren Umfeld wurden <strong>in</strong>sgesamt 37 Vogelarten festgestellt, davon<br />

5 Vogelarten mit Brutvorkommen im UG, 21 Vogelarten mit Brutvorkommen im engeren<br />

Umfeld, sowie 10 Vogelarten, die nur auf der Nahrungssuche im UG und 7 Vogelarten,<br />

die nur auf der Nahrungssuche im engeren Umfeld zum UG beobachtet<br />

wurden.<br />

Vogelarten, die von der Maßnahme betroffen s<strong>in</strong>d und Brut- bzw. Lebensraum verlieren,<br />

welcher auszugleichen wäre, s<strong>in</strong>d:<br />

- Feldlerche: besonders geschützte Art nach BNatSchG / RL-gefährdet,<br />

- Turmfalke: besonders und streng geschützte Art nach BNatSchG / EG-VO<br />

Anhang A / VS-RL Art. 1 / RL-Vorwarnliste,<br />

- Rebhuhn: besonders geschützte Art nach BNatSchG / RL- stark gefährdet,<br />

- Haussperl<strong>in</strong>g: besonders geschützte Art nach BNatSchG / RL-Vorwarnliste,<br />

- Star: besonders geschützte Art nach BNatSchG / RL-Vorwarnliste.<br />

1.1.2.2 Fledermäuse<br />

Im UG und dem engeren Umfeld wurden vier Fledermausarten nachgewiesen. Flugrouten<br />

befanden sich nur an der Gehölzreihe entlang der A 5. In wenigen Fällen wurden<br />

Fledermäuse im UG angetroffen. Im UG selbst gibt es ke<strong>in</strong>en Quartierstandort.<br />

Im direkt angrenzenden Gewerbegebiet wurde ebenfalls ke<strong>in</strong> Fledermausquartier<br />

gefunden.<br />

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1.1.2.3 Reptilien<br />

Direkt im UG wurden nur E<strong>in</strong>zeltiere der Zauneidechse auf der Brachfläche festgestellt.<br />

E<strong>in</strong> größeres und stabiles Vorkommen siedelt entlang der Bahntrasse.<br />

1.1.2.4 Feldhamster<br />

Der Feldhamster konnte direkt angrenzend zum UG <strong>in</strong> der „Streuobstfläche“ mit e<strong>in</strong>em<br />

alten Bau und e<strong>in</strong>em nicht befahrenen wahrsche<strong>in</strong>lichen Feldhamsterbau festgestellt<br />

werden. Letzterer wird aktuell von der Feldmaus besiedelt.<br />

1.1.2.5 Weitere Säugetierarten<br />

Aus der Artengruppe Säugetiere wurden noch Feldhase, Maulwurf und Fuchs beobachtet.<br />

1.1.3 Gutachterliche Beurteilung<br />

1.1.3.1 Avifauna<br />

1.1.3.1.1 Vögel mit Brutvorkommen im UG<br />

- Feldlerche<br />

Im UG s<strong>in</strong>d durch das geplante Gewerbegebiet sechs Reviere der Feldlerche<br />

betroffen. Auch im Umfeld (Heddesheimer Gemarkung) zum UG wurden<br />

gleichhohe Dichten der Feldlerche festgestellt.<br />

Für diese Art ist e<strong>in</strong> vorgezogener (CEF) Ausgleich erforderlich.<br />

- Turmfalke<br />

Der Turmfalke brütete <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em verlassenen Krähennest auf e<strong>in</strong>em der Masten.<br />

Vor Baubeg<strong>in</strong>n ist auszuschließen, dass das Nest im Mast besetzt ist.<br />

Als vorgezogene artenschutzrechtliche Maßnahme (CEF) sollte e<strong>in</strong> Brutplatz<br />

(Nistkasten) im bestehenden Gewerbegebiet <strong>in</strong>stalliert werden. Alternativ sollte<br />

e<strong>in</strong> neuer Mast mit Kasten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der Ausgleichflächen angeboten werden.<br />

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- Dorngrasmücke, Sumpfrohrsänger, Goldammer<br />

<strong>Die</strong>se Arten werden durch die Neuanlage von Hecken und Gebüschstrukturen<br />

profitieren.<br />

1.1.3.1.2 Vögel mit Brutvorkommen im direkten Umfeld<br />

Weitere Vogelarten mit Brutvorkommen im näheren Umfeld (E<strong>in</strong>flusskreis) des UG<br />

s<strong>in</strong>d nicht zu erwarten. Es handelt sich im Wesentlichen um typische Vogelarten der<br />

Siedlungen. Bee<strong>in</strong>trächtigungen s<strong>in</strong>d allenfalls bei Haussperl<strong>in</strong>g und Star denkbar.<br />

- Für Haussperl<strong>in</strong>g und Star ist jeweils e<strong>in</strong> Ausgleich zu erbr<strong>in</strong>gen. Vorgezogene<br />

Kompensationsmaßnahmen s<strong>in</strong>d aber nicht nötig.<br />

- E<strong>in</strong> Brutplatz der Waldohreule und des Ste<strong>in</strong>kauzes im direkten UG kann ausgeschlossen<br />

werden. Dass beide Arten das UG als Nahrungshabitat nutzen,<br />

ist, im Falle e<strong>in</strong>es Vorkommens der Arten im Umfeld, wahrsche<strong>in</strong>lich.<br />

Im nach Norden angrenzenden Umfeld des geplanten Gewerbegebietes s<strong>in</strong>d<br />

für den Ste<strong>in</strong>kauz gute Nahrungshabitate vorhanden. Es wird empfohlen mit<br />

dem Aufhängen von zehn zusätzlichen Brutröhren das Brutplatzangebot zu<br />

optimieren.<br />

<strong>Die</strong> Waldohreule konnte im Untersuchungszeitraum nicht festgestellt werden.<br />

Der Ausgleich für das Gewerbegebiet und die artspezifischen Maßnahmen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere für den Feldhamster und das Rebhuhn, wird sich auch für die<br />

Waldohreule sowie für die Schleiereule, den Mäusebussard und den möglicherweise<br />

vorkommenden Ste<strong>in</strong>kauz positiv auswirken. <strong>Die</strong> Art wird dem zufolge<br />

durch die Umsetzung des Gewerbegebietes nicht erheblich bee<strong>in</strong>trächtigt.<br />

1.1.3.2 Fledermäuse<br />

Festgestellt werden konnten Zwergfledermaus, Rauhhautfledermaus, Breitflügelfledermaus<br />

und Großes Mausohr.<br />

Nicht nachgewiesen werden konnten Abendsegler, Kle<strong>in</strong>abendsegler.<br />

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Für Langohrfledermäuse (Graues und Braunes Langohr) s<strong>in</strong>d die Ackerflächen von<br />

untergeordneter Bedeutung.<br />

Für ke<strong>in</strong>e der Fledermausarten ist e<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung zu erwarten; im Gegenteil<br />

wird sich die Nahrungsverfügbarkeit durch die Ausgleichsmaßnahmen (pestizidfrei<br />

und ohne Düngung) verbessern.<br />

1.1.3.3 Reptilien<br />

Als e<strong>in</strong>zige Reptilienart konnte die Zauneidechse <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zeltieren nachgewiesen werden.<br />

Das Vorkommen entlang der angrenzenden Bahntrasse wird nicht tangiert. Lediglich<br />

die Brachfläche als temporärer Lebensraum sowie Ackerrandstreifen zum<br />

Nahrungserwerb gehen dieser Art verloren. Da aber e<strong>in</strong> zusätzliches Gleis entlang<br />

der Benzstraße bis zur Gehölzreihe an der A 5 entstehen soll, wird der Lebensraum<br />

für die Zauneidechse sogar erweitert.<br />

Für die Zauneidechse s<strong>in</strong>d daher ke<strong>in</strong>e Ausgleichsmaßnahmen nötig.<br />

<strong>Die</strong> Tiere s<strong>in</strong>d i.d.R. so mobil, dass sie rechtzeitig flüchten. Fürsorglich sollte allerd<strong>in</strong>gs<br />

vor Beg<strong>in</strong>n der Baumaßnahme die Brachfläche auf Eidechsen h<strong>in</strong> untersucht<br />

und ggf. diese entnommen werden.<br />

1.1.3.4 Feldhamster<br />

<strong>Die</strong> Böden bei Heddesheim stellen e<strong>in</strong>en potentiell geeigneten Hamsterlebensraum<br />

dar. Im FNP 2004 wurden unmittelbar angrenzend zum geplanten Gewerbegebiet<br />

Hamstervorkommen beschrieben. Mit e<strong>in</strong>em alten Bau und e<strong>in</strong>em weiteren relativ<br />

frischen, aktuell nicht genutzten Bau <strong>in</strong> der Obstbaumfläche konnte der Feldhamster<br />

für das UG bestätigt werden.<br />

Bei niedrigen Populationsdichten ist das Vorkommen von E<strong>in</strong>zeltieren ungleich höher<br />

e<strong>in</strong>zuschätzen als bei e<strong>in</strong>em flächenhaften und regelmäßigen Auftreten der Art.<br />

Für den Feldhamster ist daher <strong>in</strong> jedem Fall e<strong>in</strong> Ausgleich zu erbr<strong>in</strong>gen. <strong>Die</strong> Ausgleichsmaßnahmen<br />

s<strong>in</strong>d am besten auf geeigneten Flächen <strong>in</strong> räumlichen Bezug zu<br />

Viernheim bzw. Mannheim zu realisieren.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus dürfen im gesamten Vorkommensgebiet des Feldhamsters ke<strong>in</strong>e<br />

Nagergifte ausgebracht werden.<br />

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<strong>Die</strong> Ausgleichsmaßnahmen s<strong>in</strong>d im Vorfeld des E<strong>in</strong>griffs zu erbr<strong>in</strong>gen (CEF).<br />

1.1.3.5 Weitere Säugetiere<br />

Für die Arten Feldhase, Maulwurf und Fuchs s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e besonderen Maßnahmen<br />

erforderlich.<br />

1.2 Auswirkungen<br />

Es wird zu e<strong>in</strong>em Verlust von Ackerflächen und damit zu e<strong>in</strong>em Verlust von ger<strong>in</strong>g<br />

bedeutsamen Lebensräumen für Flora und Fauna durch die Gleisanlagen kommen.<br />

E<strong>in</strong>e erhebliche Bee<strong>in</strong>trächtigung der im Untersuchungsgebiet vorgefundenen geschützten<br />

Arten durch Lärm, der dem Baugebiet zuzurechnen ist, ist nicht zu erwarten.<br />

Zwar ist das Gebiet bereits stark durch Lärm (Eisenbahn, Autobahn, Gewerbegebiet)<br />

vorbelastet. Der zusätzliche Lärm wird aber <strong>in</strong> Richtung Ausgleichsflächen<br />

nur sehr abgeschwächt zu vernehmen se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> Verstoß gegen § 44 Abs.1<br />

BNatSchG kann deshalb ausgeschlossen werden.<br />

2. Schutzgut Boden<br />

Durch den Auftrag von Schotter und den Bau der Bahngleise wird Boden mit se<strong>in</strong>en<br />

vielfältigen Funktionen für den Naturhaushalt gestört. <strong>Die</strong> wichtige Funktion der Böden<br />

als Filter von Schadstoffen und die Speicherfunktion der Böden für Niederschlagswasser<br />

wird jedoch erhalten bleiben.<br />

<strong>Die</strong> Funktion der Böden als Standort für Lebensräume für Pflanzen und Tiere bleibt<br />

im Bereich der begrünten Gleisanlage e<strong>in</strong>geschränkt erhalten.<br />

<strong>Die</strong> Vorbelastungen durch den E<strong>in</strong>trag von Dünger und Pestiziden werden zukünftig<br />

entfallen.<br />

Durch extensive Nutzung gegenwärtig <strong>in</strong>tensiv als Ackerland genutzter Böden im<br />

Bereich der geplanten Gleisanlagen können die E<strong>in</strong>griffe - teilweise - kompensiert<br />

werden.<br />

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3. Schutzgut Wasser<br />

Mit erheblichen Auswirkungen wird nicht gerechnet. Versiegelungen s<strong>in</strong>d nicht geplant,<br />

der Boden bleibt offen. <strong>Die</strong> Grundwasserneubildung ist weiterh<strong>in</strong> möglich,<br />

Schadstoffe können gefiltert und das Niederschlagswasser gespeichert werden.<br />

Durch Versickerungsmaßnahmen sowie den Wegfall der Belastungen des Grundwassers<br />

durch <strong>in</strong>tensive landwirtschaftliche Nutzung kann der E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> den Wasserhaushalt<br />

weitgehend ausgeglichen werden.<br />

4. Schutzgut Luft / Klima<br />

Mit dem vorgesehenen Bau der Gleisanlagen werden sich die klimatischen Verhältnisse<br />

<strong>in</strong> diesem Bereich verändern. Bislang offene und zeitweise begrünte Flächen<br />

werden auf ca. 40 % der Fläche begrünt und zu 60 % mit e<strong>in</strong>er Schotterschicht belegt.<br />

<strong>Die</strong>se Flächen erwärmen sich wesentlich stärker als die derzeit vorhandenen<br />

Ackerflächen, was <strong>in</strong>sgesamt zu e<strong>in</strong>er Veränderung des Wärme- und Strahlungshaushalts<br />

führt. <strong>Die</strong> Auswirkungen werden sich im Wesentlichen wie folgt darstellen:<br />

- Verm<strong>in</strong>derte Luftverbesserung und -filterung durch Verlust von Vegetationsflächen,<br />

- Erhöhung der Wärmespeicherung und -abstrahlung durch die Schotterflächen<br />

(nächtliche Abstrahlung der tagsüber gespeicherten Wärme),<br />

- Abnahme der Luftfeuchtigkeit.<br />

Dagegen werden ke<strong>in</strong>e relevanten Änderungen der Stickstoffoxyd- und Fe<strong>in</strong>staub-<br />

Belastungen erwartet. <strong>Die</strong> vom erwarteten erhöhten Verkehrsaufkommen zu erwartenden<br />

Emissionen lägen deutlich unterhalb der Bagatellgrenze der TA Luft.<br />

5. Schutzgut Landschaftsbild/Erholung<br />

<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> das Landschaftsbild werden aufgrund der Vorbelastungen als vergleichsweise<br />

ger<strong>in</strong>g gewertet, da lediglich die Bodenoberfläche gegenüber der<br />

Ackernutzung verändert wird. Festzuhalten ist, dass landwirtschaftliche Nutzfläche,<br />

die das Landschaftsbild prägt, verloren geht.<br />

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6. Schutzgut Mensch und Gesundheit<br />

6.1 Schall<br />

Der Gutachter legt bei se<strong>in</strong>en Überlegungen u.a. im Tagzeitraum (6 - 22 Uhr) ca. 390<br />

Lkw und bis zu drei Güterzüge mit jeweils bis zu 18 Waggons, im Nachtzeitraum (22<br />

- 6 Uhr) ab 5 Uhr ca. 10 Lkw sowie für das Parkhaus mit 230 Stellplätzen 1.450 Pkw-<br />

Fahrten <strong>in</strong> 24 Stunden zugrunde. Im H<strong>in</strong>blick auf im Verfahren erhobene E<strong>in</strong>wendungen<br />

hat der Gutachter se<strong>in</strong> Ausgangsgutachten vom 22.04.2009 mit Gutachten vom<br />

13.12.2010 <strong>in</strong>sbesondere dah<strong>in</strong>gehend ergänzt, dass im Bereich des Ausziehgleises<br />

<strong>in</strong>sgesamt bis zu 6 Zug-Fahrbewegungen und im Bereich des Rangiergleises <strong>in</strong>sgesamt<br />

bis zu 18 Zug-Fahrbewegungen sowie <strong>in</strong>sgesamt bis zu 18 Lok-Rangierfahrten<br />

jeweils pro Tag auftreten können. Ebenso wird der 55 m lange Lückenschluss des<br />

Anschlussgleises zwischen dem Betriebsgelände und dem Hauptgleis berücksichtigt.<br />

Zur Beurteilung von Gewerbelärm aus Betriebsgrundstücken und bei der E<strong>in</strong>- und<br />

Ausfahrt legt der Gutachter die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsvorschrift<br />

zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum<br />

Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zugrunde. E<strong>in</strong>zelne kurzzeitige Geräuschspitzen aus<br />

dem Betriebsgelände dürfen danach diese Werte um nicht mehr als tags 30 dB(A)<br />

und nachts 20 dB(A) überschreiten („Spitzenpegelkriterium“). Demgegenüber werden<br />

außer <strong>in</strong> Kern-, Dorf-, Misch- und Gewerbegebieten bei der Ermittlung des Beurteilungspegels<br />

Ruhezeitzuschläge berücksichtigt. Daraus ergeben sich e<strong>in</strong>e Reihe von<br />

für die Beurteilung maßgeblicher Schallleistungspegel.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus macht der Gutacher auch Aussagen zur Gesamtlärmbelastung.<br />

Wesentliche Schlussfolgerung für die zu erwartende Lärmbelastung ist, dass das<br />

geplante Vorhaben ke<strong>in</strong>en relevanten Immissionsbeitrag liefert und die bestehenden<br />

Gewerbebetriebe südlich der Benzstraße durch die Zusatzbelastung des Logistikzentrums<br />

weder im Bestand noch <strong>in</strong> ihrer Entwicklung über das bereits heute zulässige<br />

Maß h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />

6.2 Lichtimmissionen, Altlasten, umweltgefährdende Stoffe<br />

- E<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigung durch Lichtimmissionen wird nicht erwartet. Im Bereich<br />

der Gleisanlagen ist e<strong>in</strong>e Beleuchtung vorgesehen. <strong>Die</strong> hier erforderlichen<br />

Beleuchtungskörper mit e<strong>in</strong>er Höhe von 10 m strahlen nach unten und<br />

benötigen e<strong>in</strong>e Leuchtkraft von ca. 25 Lux. E<strong>in</strong> Standardstraßenbeleuch-<br />

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tungskörper hat nach Angabe des Planungsbüros im Vergleich hierzu e<strong>in</strong>e<br />

Leuchtkraft von 60 bis 80 Lux. Da nachts ke<strong>in</strong> Schienenverkehr auf dem Gelände<br />

stattf<strong>in</strong>det, wird im Nachtzeitraum auf Notbeleuchtung umgeschaltet.<br />

- Bezüglich Altlasten s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Bee<strong>in</strong>trächtigungen auf den Menschen zu erwarten.<br />

- Es wird nicht mit Bee<strong>in</strong>trächtigungen durch umweltgefährdende Stoffe gerechnet.<br />

7. Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Aus dem näheren Umfeld des Plangebietes s<strong>in</strong>d Bodendenkmale bekannt, die e<strong>in</strong>e<br />

<strong>in</strong>tensive Nutzung der Umgebung durch den Menschen <strong>in</strong> der Vergangenheit bezeugen.<br />

Daher wurde e<strong>in</strong>e geophysikalische Prospektion durchgeführt um zu klären, <strong>in</strong><br />

welcher Form Bodendenkmale betroffen s<strong>in</strong>d und welcher weiterer Maßnahmen es<br />

bedarf, um den denkmalpflegerischen Belangen h<strong>in</strong>reichend Rechnung zu tragen.<br />

Insgesamt ergaben sich wenige signifikante H<strong>in</strong>weise auf archäologische Strukturen<br />

oder Objekte. Jedoch wurden <strong>in</strong>sbesondere im mittleren Abschnitt der Erkundungsfläche<br />

H<strong>in</strong>weise auf mögliche archäologische Strukturen gefunden. <strong>Die</strong>se Strukturen<br />

s<strong>in</strong>d durch Sondage oder Baggerschurf unter archäologischer Aufsicht auf ihre mögliche<br />

archäologische Relevanz geprüft worden.<br />

Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege s<strong>in</strong>d von der Planung nicht berührt. Flurdenkmale<br />

wie z.B. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzste<strong>in</strong>e oder ältere Brückenanlagen<br />

s<strong>in</strong>d im Geltungsbereich nicht vorhanden.<br />

Sonstige Sachgüter (wie z.B. Bodenschätze) s<strong>in</strong>d nicht betroffen. Bergbehördliche<br />

Belange sowie Belange des geowissenschaftlichen Naturschutzes s<strong>in</strong>d nicht berührt.<br />

8. Gesamtbeurteilung<br />

Bei e<strong>in</strong>er Gesamtbeurteilung ist nicht erkennbar, dass sich die Umweltauswirkungen<br />

beim Zusammenwirken verschiedener Bee<strong>in</strong>trächtigungen gegenseitig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise<br />

bee<strong>in</strong>flussen, dass Art und Umfang zu e<strong>in</strong>er neuen Qualität der Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

bzw. e<strong>in</strong>er unverhältnismäßig gesteigerten Bee<strong>in</strong>trächtigung führen.<br />

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<strong>Die</strong> nachteiligen - umweltbezogenen - Auswirkungen auf die Schutzgüter nach dem<br />

UVPG s<strong>in</strong>d deshalb im E<strong>in</strong>zelnen noch bei der Prüfung der fachgesetzlichen Voraussetzungen<br />

und im Rahmen der Abwägung e<strong>in</strong>zustellen und zu beurteilen.<br />

III.<br />

Rechtliche Würdigung<br />

1. Formell<br />

Im Regelfall dürfen gemäß § 18 AEG Betriebsanlagen für Eisenbahnen nur gebaut<br />

oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1<br />

VwVfG umfasst die Planfeststellung auch die Zulässigkeit der notwendigen Folgemaßnahmen.<br />

Hierzu zählt <strong>in</strong>sbesondere auch die notwendige Anpassung von Straßen,<br />

Wegen und Leitungen.<br />

<strong>Die</strong> Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde<br />

folgt aus § 5 Abs. 1b AEG, § 3 Nr. 2 EZuVO, da es sich bei der Anschlussbahn<br />

um e<strong>in</strong>e nichtbundeseigene Schienen<strong>in</strong>frastruktur handelt.<br />

Das Verfahren wurde von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde unter Beachtung<br />

der relevanten Verfahrensvorschriften durchgeführt (vgl. §§ 18 ff. AEG,<br />

§§ 72 ff. VwVfG).<br />

- Soweit gerügt wurde, die öffentliche Bekanntmachung sei nicht geeignet, die<br />

Anstoßfunktion zu erfüllen, vermag die Planfeststellungsbehörde dieser Auffassung<br />

nicht zu folgen.<br />

Der Begriff der Anstoßwirkung kennzeichnet schlagwortartig die Anforderungen,<br />

die an die vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Ortes und<br />

der Dauer der Auslegung zu stellen s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong> Bekanntmachung muss danach<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise geschehen, die geeignet ist, dem <strong>in</strong>teressierten Bürger se<strong>in</strong> Interesse<br />

an Information und Beteiligung durch Abgabe e<strong>in</strong>er Stellungnahme<br />

bewusst zu machen. Sie soll <strong>in</strong>teressierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort<br />

der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die Planungsabsichten<br />

zu <strong>in</strong>formieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken<br />

zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der<br />

angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die E<strong>in</strong>sichtnahme<br />

<strong>in</strong> die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird. <strong>Die</strong><br />

Bekanntmachung muss - lediglich - erkennen lassen, welches Planungsvor-<br />

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haben betrieben werden soll. <strong>Die</strong>sem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger<br />

<strong>in</strong> die Lage versetzt wird, das Vorhaben e<strong>in</strong>em bestimmten Raum zuzuordnen<br />

(BVerwG, Beschluss vom 17.09.2008, 4 BN 22.08, mit weiteren Nachweisen<br />

auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Durch die, wenn auch<br />

noch nicht <strong>in</strong>s Detail gehende, Beschreibung der räumlichen Lage des Anschlussgleises,<br />

ausgehend von der Kilometrierung des Anschlusses an das<br />

DB-Gleis über die Gewannbezeichnung des nördlichen Endes des Ziehgleises<br />

bis zur angrenzenden Straßenlage der Verladegleise, e<strong>in</strong>schließlich der wesentlichen<br />

baulichen Maßnahmen <strong>in</strong> diesem Abschnitt, ist den oben genannten<br />

Anforderungen Genüge getan. Darüber h<strong>in</strong>aus wird <strong>in</strong> der Bekanntmachung<br />

auch darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass die Anschlussbahn Teil e<strong>in</strong>er Gesamtmaßnahme<br />

ist, zu der auch die Errichtung von Lagerhallen etc. gehört. E<strong>in</strong>er<br />

weiteren Konkretisierung der Lage des Logistikzentrums selbst bedurfte es<br />

dagegen nicht, weil die Genehmigung desselben nicht Gegenstand des vorliegenden<br />

Verfahrens ist.<br />

- Auch soweit gerügt wurde, über den Gleisanschluss müsste - ebenfalls - im<br />

Bebauungsplanverfahren entschieden werden, vermag die Planfeststellungsbehörde<br />

dieser Auffassung nicht zu folgen.<br />

Nach § 18 AEG dürfen Betriebsanlagen e<strong>in</strong>er Eisenbahn nur gebaut oder geändert<br />

werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dass es sich bei Betreibern<br />

von Gleisanschlüssen i.d.R. um nichtöffentliche Eisenbahnen nach<br />

§§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 2 AEG handelt, ändert daran nichts. Im Gegensatz zu verschiedenen<br />

Vorschriften des AEG (z.B. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 - 3, § 8,<br />

§ 9 AEG) nimmt § 18 AEG nichtöffentliche Eisenbahnen nämlich nicht von der<br />

Planfeststellungspflicht aus. Im Gegensatz zu verschiedenen anderen Fachplanungen<br />

(vgl. z.B. § 17b Abs. 2 FStrG, § 28 Abs. 3 PBefG,<br />

§ 37 Abs. 3 StrG) enthält das AEG auch ke<strong>in</strong>e Regelung über die Möglichkeit<br />

der Ersetzung e<strong>in</strong>er Planfeststellung durch e<strong>in</strong>en verb<strong>in</strong>dlichen Bebauungsplan<br />

(B-Plan).<br />

Ungeachtet der Tatsache, dass bereits im Bebauungsplanverfahren - unter<br />

Berücksichtigung und Abwägung der sich daraus ergebenden Konflikte - entsprechende<br />

Freihalteflächen für das Gleis vorgesehen wurden, erfolgt danach<br />

die konkrete Zulassung des Vorhabens „Anschlussbahn“ über die Planfeststellung.<br />

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- Soweit e<strong>in</strong>gewendet wurde, der Satzungsbeschluss im Bebauungsplanverfahren<br />

„Nördlich der Benzstraße“ sei unwirksam, hätte dies aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

ke<strong>in</strong>e Auswirkungen auf die verfahrensrechtliche Durchführung<br />

des Planfeststellungsverfahrens. Zu möglichen materiellen Auswirkungen<br />

wird auf die Ausführungen unter 2.1.1 Spiegelstrich 5 verwiesen.<br />

2. Materiell<br />

2.1 Planrechtfertigung<br />

<strong>Die</strong> Planrechtfertigung ist dann gegeben, wenn das Vorhaben objektiv erforderlich<br />

ist. Erforderlich ist die Planung dabei nicht erst bei e<strong>in</strong>em unabweisbaren Bedürfnis.<br />

Erforderlich ist e<strong>in</strong>e Eisenbahnplanung vielmehr schon dann, wenn das Vorhaben<br />

den fachplanerischen Zielen des Allgeme<strong>in</strong>en Eisenbahngesetzes entspricht (fachplanerische<br />

Zielkonformität) und wenn die mit dem Vorhaben verfolgten - öffentlichen<br />

- Interessen generell geeignet s<strong>in</strong>d, entgegenstehende Rechte und vergleichbare<br />

Interessen zu überw<strong>in</strong>den, wenn also das Vorhaben „vernünftigerweise“ geboten ist.<br />

<strong>Die</strong>se Voraussetzungen liegen vor.<br />

2.1.1 Fachplanerische Zielkonformität<br />

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG dient das Allgeme<strong>in</strong>e Eisenbahngesetz u.a. der Gewährleistung<br />

e<strong>in</strong>es sicheren Betriebs der Eisenbahn und e<strong>in</strong>es attraktiven Verkehrsangebotes<br />

auf der Schiene. Gemäß § 1 Abs. 5 AEG verfolgt das Gesetz auch das<br />

Ziel bester Verkehrsbedienung.<br />

<strong>Die</strong> geplante Maßnahme (Anschlussbahn) ist generell geeignet, diese Ziele zu verfolgen.<br />

Durch die Maßnahme soll Güterverkehr auf die Schiene verlagert und e<strong>in</strong>e<br />

Entlastung vom motorisierten Schwerlastverkehr auf der Straße erreicht werden. Insgesamt<br />

soll dadurch die Attraktivität des Schienengüterverkehrsangebots gesteigert<br />

werden.<br />

Als weiterer Maßstab s<strong>in</strong>d der Landesentwicklungsplan 2002 <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />

(LEP 2002), der Generalverkehrsplan <strong>Baden</strong>-Württemberg 2010, der Regionalplan<br />

Unterer Neckar vom 04.12.1992 und der Flächennutzungsplan 2015/2020 des Nachbarschaftsverbands<br />

Heidelberg - Mannheim heranzuziehen.<br />

- Nach Nr. 2.2.1 des LEP 2002 wird der baden-württembergische Teil des<br />

grenzüberschreitenden Verdichtungsraums Rhe<strong>in</strong>-Neckar als Verdichtungs-<br />

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raum ausgewiesen. Nach Nr. 2 des Anhangs zu Nr. 2.1.1 des LEP 2002 gehört<br />

die Geme<strong>in</strong>de Heddesheim als dort aufgeführte Geme<strong>in</strong>de des Rhe<strong>in</strong>-<br />

Neckar-Kreises zum baden-württembergischen Teil des grenzüberschreitenden<br />

Verdichtungsraums Rhe<strong>in</strong>-Neckar. Nach Nr. 2.1.1 des LEP 2002 s<strong>in</strong>d Verdichtungsräume<br />

großflächige Gebiete mit stark überdurchschnittlicher Siedlungsverdichtung<br />

und <strong>in</strong>tensiver <strong>in</strong>nerer Verflechtung. Sie s<strong>in</strong>d nach Nr. 2.2.2<br />

LEP 2002 als Wohn-, Produktions- und <strong>Die</strong>nstleistungsschwerpunkte mit<br />

hochwertigem Infrastruktur- und Arbeitsplatzangebot zu sichern und so weiterzuentwickeln,<br />

dass sie ihre übergeordneten Funktionen für die wirtschaftliche,<br />

kulturelle und soziale Entwicklung des Landes erfüllen und als leistungsfähige<br />

Wirtschaftsstandorte im <strong>in</strong>ternationalen Wettbewerb bestehen können. Sie<br />

s<strong>in</strong>d nach Nr. 2.2.2.1 LEP 2002 darüber h<strong>in</strong>aus angemessen <strong>in</strong> nationale und<br />

<strong>in</strong>ternationale Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsnetze e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den.<br />

Der Leistungsaustausch mit benachbarten Räumen ist zu sichern. <strong>Die</strong> Funktionsfähigkeit<br />

der Verdichtungskerne als Verknüpfungsknoten zwischen regionalen<br />

und überregionalen Netzen ist zu stärken. Nach Nr. 2.2.2.3 LEP 2002 ist<br />

e<strong>in</strong> ausreichendes Angebot an attraktiven Gewerbe- und <strong>Die</strong>nstleistungsstandorten<br />

bereitzuhalten, <strong>in</strong>sbesondere für Betriebe und E<strong>in</strong>richtungen, die<br />

auf die Standortbed<strong>in</strong>gungen und Fühlungsvorteile der Verdichtungsräume<br />

angewiesen s<strong>in</strong>d und zur Vermehrung wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze und<br />

höherwertiger <strong>Die</strong>nstleistungen beitragen können. Nr. 3.3.6 LEP 2002 schreibt<br />

vor, Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und <strong>Die</strong>nstleistungse<strong>in</strong>richtungen<br />

an solchen Standorten zu erweitern und im Anschluss an bestehende Siedlungsflächen<br />

neu vorzusehen, wo aus <strong>in</strong>frastruktureller Sicht und unter Beachtung<br />

der Umweltbelange die besten Ansiedlungsbed<strong>in</strong>gungen gegeben s<strong>in</strong>d.<br />

Flächen mit Anschluss an das Schienennetz oder an e<strong>in</strong>en Wasserweg s<strong>in</strong>d<br />

vorrangig zu berücksichtigen. Im Güterverkehr soll nach Nr. 4.1.1 LEP 2002<br />

e<strong>in</strong>e Verlagerung auf Schiene - und Wasserstraße - gefördert werden. Überregionale<br />

Güterverkehrszentren und regionale logistische Zentren sollen e<strong>in</strong><br />

<strong>in</strong>tegratives Verkehrssystem unterstützen. Beim Ausbau der Verkehrs<strong>in</strong>frastruktur<br />

<strong>in</strong> den verkehrlich hoch belasteten Verdichtungsräumen ist nach<br />

Nr. 4.1.16 LEP 2002 den Verkehrsträgern mit hoher Kapazität im Personenund<br />

Gütertransport Vorrang e<strong>in</strong>zuräumen. Schließlich bestimmt Nr. 4.1.18<br />

LEP 2002, dass für Standorte logistischer E<strong>in</strong>richtungen wie Güterverkehrszentren<br />

und regionale logistische Zentren Flächen für Umschlaganlagen für<br />

e<strong>in</strong>en Verkehrsträgerwechsel sowie Anschlussmöglichkeiten an das großräumige<br />

Verkehrsnetz von Schiene und Straße, gegebenenfalls auch an das<br />

Wasserstraßennetz, vorzusehen s<strong>in</strong>d. Bei den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 3.3.6,<br />

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4.1.16 und 4.1.18 LEP 2002 handelt es sich <strong>in</strong>soweit um Ziele des Landesentwicklungsplans.<br />

- In die gleiche Richtung zielt der Generalverkehrsplan 2010. Danach soll der<br />

Schienengüterverkehr u.a. mit ausreichend dimensionierten Gleisanlagen gestärkt<br />

werden. Industrie, Handel und Gewerbe sollen bei Bedarf eigene Gleisanschlüsse<br />

erhalten. Der Gleisanschlussverkehr bildet dabei das Rückgrat<br />

des Güterverkehrs auf der Schiene.<br />

- Das Vorhaben steht auch <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang mit den wesentlichen Grundsätzen des<br />

Regionalplans Unterer Neckar vom 04.12.1992, fortgeschrieben durch die<br />

Teilregionalpläne Hochwasserschutz, W<strong>in</strong>denergie und E<strong>in</strong>zelhandel. Dort ist<br />

u.a. ausgeführt, dass das Verkehrssystem <strong>in</strong> der Region Unterer Neckar so<br />

weiterentwickelt und gefördert werden soll, dass umwelt- und ressourcenschonende<br />

Verkehrsmittel vom Verkehrsteilnehmer bevorzugt werden (4.1.1<br />

Grundsatz). <strong>Die</strong> Wegenetze und das übrige Leistungsangebot des Verkehrssystems<br />

sollen so ausgebaut werden, dass die Anteile des nicht motorisierten<br />

Verkehrs (Fußgänger, Radfahrer), sowie die Anteile des Schienengüterverkehrs<br />

und der B<strong>in</strong>nenschifffahrt am gesamten Güterverkehr (z.B. Verlagerung<br />

des Güterfernverkehrs von der Straße auf die Schiene und Wasserstraße)<br />

sich mittelfristig wesentlich erhöhen (4.1.2 Grundsatz). <strong>Die</strong> verschiedenen<br />

Transportsysteme und Verkehrsmittel sollen an geeigneten Knotenpunkten so<br />

mite<strong>in</strong>ander verbunden werden, dass zusammenhängende, leistungsfähige<br />

Transportketten und -netze entstehen, die die spezifischen Vorteile der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Systeme ausnutzen. Insbesondere sollen auch die Gütertransportsysteme<br />

Eisenbahn, Straßengüterverkehr und B<strong>in</strong>nenschifffahrt, z.B. <strong>in</strong> Güterverkehrszentren<br />

verknüpft werden (4.1.3 Grundsatz). Erhaltung und Ausbau des<br />

Schienenverkehrs sollen gegenüber anderen Transportsystemen Vorrang haben<br />

u.a. im Verlauf der Hauptverkehrsströme der Regionalen Siedlungsachsen<br />

<strong>in</strong>nerhalb des engeren und weiteren Verdichtungsraums sowie <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dungen<br />

mit benachbarten Mittelzentren. Das Schienennetz soll attraktiv bedient<br />

werden (4.1.4 Grundsatz). Der Schienengüterverkehr soll zur Vermeidung<br />

von Umweltbelastungen vor allem u.a. bei weitlaufenden, schweren und<br />

umfangreichen Sendungen vorrangig gefördert werden. Dazu s<strong>in</strong>d u.a. der<br />

Erhalt und Ausbau von Industriestammgleisen und privaten Gleisanschlüssen<br />

zu fördern (4.3.7 Grundsatz).<br />

- Der Nachbarschaftsverband Heidelberg - Mannheim weist <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Flächennutzungsplan<br />

2015/2020 Band I darauf h<strong>in</strong>, dass der Gewerbepark Heddes-<br />

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heim/Hirschberg für <strong>Die</strong>nstleistungsunternehmen <strong>in</strong>teressant ist (vgl. Nr. 2.3.3<br />

Wohnen, Wirtschaft und Verkehr). Als Ergebnis zur Erweiterung des Gewerbegebiets<br />

„Großsachsener Straße“ wird im Flächennutzungsplan 2015/2020<br />

Band II u.a. darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass die Fläche Priorität für die Erhaltung,<br />

Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen genießt. Der Gewerbestandort<br />

sei für e<strong>in</strong>e künftige Nachfrage von Großbetrieben, Logistikbetrieben u.ä. sowie<br />

für die Entwicklung der Teilzeitbeschäftigung (<strong>Die</strong>nstleistung) bestens geeignet.<br />

Insgesamt werde e<strong>in</strong>e an die Nachfrage angepasste Flächenentwicklung<br />

erreicht und e<strong>in</strong>e unangemessene Flächenbereitstellung vermieden (vgl.<br />

Nr. 5.5). Ziel des Flächennutzungsplans ist es darüber h<strong>in</strong>aus, den Schienengüterverkehr<br />

zur Vermeidung von Umweltbelastungen, vor allem u.a bei weitlaufenden,<br />

schweren und umfangreichen Sendungen vorrangig zu fördern.<br />

Dazu wird auch der Erhalt und Ausbau von Stammgleisen für den Schienenanschluss<br />

von gewerblich genutzten Grundstücken unterstützt (vgl. Band I Nr.<br />

4.3.5 Güterverkehr).<br />

- Schließlich steht das Vorhaben auch nicht im Widerspruch zur Bauleitplanung<br />

der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim, deren Gemarkung von dem Vorhaben berührt<br />

wird. Im Gegenteil: der Bebauungsplan „Nördlich der Benzstraße“ hält für das<br />

dort geplante Logistikzentrum gerade e<strong>in</strong>e Freihaltefläche für das geplante<br />

Anschlussgleis vor. Nach der Vorstellung der Geme<strong>in</strong>de ist die Herstellung<br />

des Anschlussgleises e<strong>in</strong> - zw<strong>in</strong>gender - Bestandteil des gesamten Ansiedlungskonzepts.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs wurde geltend gemacht, dass der Satzungsbeschluss unwirksam<br />

sei. Der Geme<strong>in</strong>derat habe u.a von den drohenden Umweltauswirkungen erst<br />

nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Kenntnis erlangt. <strong>Die</strong><br />

Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplanverfahrens zeitige unmittelbare Auswirkungen<br />

für das Planfeststellungsverfahren. Der Bebauungsplan regele nämlich<br />

die Art und Weise der möglichen Bebauung. Sollte sich das vom Vorhabenträger<br />

geplante Bauvorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplans<br />

nicht realisieren lassen, so hätte dies Auswirkungen auf die Anschlussgleise.<br />

Denn ohne die Realisierung des Logistikstandorts würden die Gleisanlagen im<br />

„Nirgendwo“ enden. Damit wäre jedoch der Antrag auf Planfeststellung e<strong>in</strong>er<br />

Anschlussbahn - im Rahmen des Neubaus e<strong>in</strong>es zentralen Logistikstandorts -<br />

abzulehnen bzw. bis zu e<strong>in</strong>er rechtskräftigen Entscheidung über den Bebauungsplan<br />

ruhend zu stellen.<br />

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<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hält diese Argumentation zwar <strong>in</strong>soweit für zutreffend,<br />

als bei e<strong>in</strong>em - endgültigen - Wegfall des Logistikstandortes mangels<br />

anzuschließender gewerblicher Infrastruktur die Planrechtfertigung für e<strong>in</strong> Anschlussgleis<br />

entfiele. <strong>Die</strong> weitergehenden Schlussfolgerungen teilt sie jedoch<br />

im Wesentlichen nicht.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde wird nicht zuletzt durch das<br />

Geme<strong>in</strong>deratsprotokoll Nr. 08/2010 zu TOP 4 (Bebauungsplan „Nördlich der<br />

Benzstraße) und TOP 6 (Planfeststellungsverfahren zur Anschlussbahn für<br />

den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim)<br />

der Sitzung vom 13.09.2010 widerlegt, dass dem Geme<strong>in</strong>derat die maßgeblichen<br />

Informationen <strong>in</strong> der Sitzung vom 13.09.2010 nicht zur Verfügung gestanden<br />

hätten. In der Niederschrift zu TOP 4 wird die Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

und der Träger öffentlicher Belange unter E<strong>in</strong>beziehung fachgutachtlicher<br />

Stellungnahmen im E<strong>in</strong>zelnen dargestellt. Ebenso ist ausgeführt, dass<br />

zum Bebauungsplan der Umweltbericht und als Anlage zwölf weitere Gutachten<br />

gehören, die sich u.a. mit der Grünordnung, Schallimmissionen, Baugrund,<br />

Artenschutz, Verkehr und Lufthygiene befassen. <strong>Die</strong>se Unterlagen haben sich<br />

auch bereits mit den Auswirkungen des Anschlussgleises ause<strong>in</strong>andergesetzt,<br />

<strong>in</strong>sbesondere die schalltechnische Untersuchung vom 22.04.2009, der Umweltbericht<br />

vom 24.06.2010, der Grünordnungsplan vom 08.07.2010 und der<br />

Artenschutzbeitrag vom 09.06.2010. Letztere lagen auch der Beratung zu<br />

TOP 6 zugrunde. Ungeachtet dessen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der<br />

Planfeststellungsbehörde darüber zu bef<strong>in</strong>den, ob angesichts der maßgeblichen<br />

Ausgangslage - e<strong>in</strong>zelnen - Geme<strong>in</strong>deräten die Angelegenheit noch<br />

nicht entscheidungsreif schien. Insoweit bleibt festzuhalten, dass zuvörderst<br />

die Mitglieder des Geme<strong>in</strong>derats beurteilen müssen, ob die ihnen zur Verfügung<br />

gestellten Informationen und Unterlagen ausreichend s<strong>in</strong>d, um Entscheidungen<br />

von ggf. weitreichender Tragweite zu ermöglichen. Insoweit bleibt<br />

festzuhalten, dass der Bebauungsplan <strong>in</strong> Kraft getreten und damit wirksam ist.<br />

Daran ändert auch e<strong>in</strong> zwischenzeitlich e<strong>in</strong>gereichter Normenkontrollantrag<br />

dem Grunde nach nichts. Der Bebauungsplan bleibt, ungeachtet möglichen<br />

Eilrechtsschutzes, bis zu e<strong>in</strong>er gerichtlichen Verwerfung gültig.<br />

Richtig ist allerd<strong>in</strong>gs, dass der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Vorsorge treffen<br />

muss, um e<strong>in</strong>en möglichen Planungstorso zu vermeiden. Wie bereits oben erwähnt<br />

hätte e<strong>in</strong> Anschlussgleis ohne die gewerbliche Infrastruktur, die es erschließen<br />

soll, ke<strong>in</strong>en eigenen Verkehrswert. Insofern ist zwischen Anschlussgleis<br />

und gewerblicher Infrastruktur e<strong>in</strong>e Verknüpfung herzustellen, die mög-<br />

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lichst verh<strong>in</strong>dert, dass das Anschlussgleis „isoliert“ erstellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht<br />

(vgl. Urteil vom 25.01.1996, 4 C 5.95) hat für den Fall der<br />

abschnittsweisen Planung e<strong>in</strong>er Bundesstraße als Gesamtvorhaben, bei dem<br />

e<strong>in</strong> Teilabschnitt „auf der grünen Wiese“ endete, zur Vermeidung e<strong>in</strong>es Planungstorsos,<br />

der ke<strong>in</strong>e eigenständige Verkehrsfunktion hat, die Erklärung der<br />

Planfeststellungsbehörde genügen lassen, dass mit dem Bau des umstrittenen<br />

Abschnitts „erst begonnen werden dürfe, wenn der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

zum Neubau des Folgeabschnitts unanfechtbar geworden sei“; diese<br />

Planergänzung sei geeignet, die Gefahr der Entstehung e<strong>in</strong>es Planungstorsos<br />

auszuräumen (zitiert nach dem sich anschließenden VGH <strong>Baden</strong>-<br />

Württemberg, Urteil vom 08.07.2002, 5 S 2715/01). Der vorliegende <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

enthält e<strong>in</strong>e entsprechende Nebenbestimmung (vgl. Abschnitt<br />

A III. 11). <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat im H<strong>in</strong>blick darauf, dass ihr<br />

nicht sämtliche E<strong>in</strong>zelheiten der vergangenen und möglicher künftiger Baugenehmigungsverfahren<br />

bekannt s<strong>in</strong>d, davon abgesehen, bereits <strong>in</strong> der Nebenbestimmung<br />

e<strong>in</strong>e Baugenehmigung genauer zu bezeichnen. Im Interesse des<br />

Vorhabenträgers weist sie jedoch darauf h<strong>in</strong>, dass die Genehmigung des<br />

Landratsamts Rhe<strong>in</strong>-Neckar-Kreis vom 15.09.2010, Az. 10042142/053 für den<br />

Neubau von Logistikgebäuden; Neubau e<strong>in</strong>es Pförtnerhauses, e<strong>in</strong>es<br />

Pumpenraumes und e<strong>in</strong>er Spr<strong>in</strong>klerzentrale mit Werbeträger, nach dem<br />

Kenntnisstand der Planfeststellungsbehörde e<strong>in</strong>e eigenständige funktionelle<br />

Bedeutung vermittelt.<br />

2.1.2 Erforderlichkeit<br />

E<strong>in</strong>e Planung, die, wie die vorliegende, darauf gerichtet ist, e<strong>in</strong> attraktiveres Schienenverkehrsangebot<br />

zu schaffen und Güterverkehre auf die Schiene zu verlagern, ist<br />

aus verkehrlichen Gründen grundsätzlich als vernünftig e<strong>in</strong>zustufen. Sie ist deshalb<br />

generell geeignet entgegenstehende Eigentumsrechte zu überw<strong>in</strong>den.<br />

2.1.3 Wirtschaftlichkeit, F<strong>in</strong>anzierbarkeit<br />

- <strong>Die</strong> Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme ist als solche grundsätzlich<br />

nicht Gegenstand der Planfeststellung. <strong>Die</strong> Wirtschaftlichkeit ist der Beurteilung<br />

des Vorhabenträgers und ggf. dessen Anteilseignern im Rahmen der für<br />

sie geltenden Vorschriften überlassen.<br />

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- Der Antragsplanung fehlt die notwendige planerische Rechtfertigung auch<br />

nicht deshalb, weil ihre F<strong>in</strong>anzierung ausgeschlossen oder noch nicht abschließend<br />

geklärt ist.<br />

Insoweit ist <strong>in</strong> rechtlicher H<strong>in</strong>sicht von Folgendem auszugehen: E<strong>in</strong>e ab der<br />

Auslegung der Planunterlagen mit E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> das Privateigentum (Veränderungssperre,<br />

Vorkaufsrecht, § 19 AEG) verbundene Planung, die zu verwirklichen<br />

nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist<br />

rechtswidrig. Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen<br />

se<strong>in</strong>, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Insoweit kann die<br />

Realisierung e<strong>in</strong>es Vorhabens auch an dem Fehlen der erforderlichen F<strong>in</strong>anzmittel<br />

scheitern. <strong>Die</strong>se E<strong>in</strong>schätzung setzt e<strong>in</strong>en Zeithorizont voraus. Insofern<br />

kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugsh<strong>in</strong>dernis der mangelnden<br />

F<strong>in</strong>anzierbarkeit des Vorhabens auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen<br />

für den Beg<strong>in</strong>n der Durchführung des Plans von bis zu zehn Jahren<br />

ab E<strong>in</strong>tritt der Unanfechtbarkeit des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es (§ 18c<br />

AEG) abgestellt werden, <strong>in</strong> dem die Unsicherheiten e<strong>in</strong>er Plandurchführung<br />

längstens als zumutbar ersche<strong>in</strong>en und von den Planbetroffenen h<strong>in</strong>zunehmen<br />

s<strong>in</strong>d (vgl. VGH <strong>Baden</strong>-Württemberg, Urteil vom 08.02.2007, 5 S 2257/05<br />

unter H<strong>in</strong>weis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer<br />

Obergerichte).<br />

Der Planfeststellungsbehörde liegen ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte dafür vor, dass die<br />

Verwirklichung des Vorhabens nicht beabsichtigt oder objektiv nicht realisierungsfähig<br />

ist.<br />

2.1.4 Streckenbelastung der DB-Strecke 3601<br />

<strong>Die</strong> zweigleisige Hauptbahn der DB Netz AG (Strecke 3601), die von Frankfurt/Ma<strong>in</strong><br />

über Darmstadt und We<strong>in</strong>heim <strong>in</strong> Richtung Süden führt, gehört zu den am stärksten<br />

frequentierten Eisenbahnstrecken <strong>in</strong> Deutschland (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom<br />

06.06.2007, 4 E 1373/05). Der Bau der Anschlussbahn wird zu e<strong>in</strong>er zusätzlichen<br />

Belastung der Strecke führen.<br />

Wie bereits unter 2.1.3 ausgeführt ist e<strong>in</strong>e ab der Auslegung der Planunterlagen mit<br />

E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> das Privateigentum (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht, § 19 AEG)<br />

verbundene Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht<br />

realisierungsfähig ist, rechtswidrig. Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht<br />

ausgeschlossen se<strong>in</strong>, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Insoweit<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 54


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kann nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde die Realisierung e<strong>in</strong>es Vorhabens<br />

auch an dem Fehlen der erforderlichen Streckenkapazitäten auf der Strecke, an<br />

die der Anschluss erfolgen soll, scheitern.<br />

<strong>Die</strong> DB Netz AG hat dazu wie folgt Stellung genommen:<br />

„Vor dem H<strong>in</strong>tergrund des o.g. Gla wurden folgende Parameter/Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

bzgl. der Bedienung (Zugfahrt- und Rangierfahrten)<br />

im Vorfeld der konkreten Planungs- und Leistungsvere<strong>in</strong>barungen<br />

zwischen der KMP und DB Netz AG geprüft und vere<strong>in</strong>bart:<br />

- 3 Zugpaare (je nach Verkehrstagen) Relation Mannheim Rbf vs.<br />

Großsachsen-Heddesheim<br />

- die Güterverkehrstrassen (Fahrzeit ca. 15 m<strong>in</strong>) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den derzeitigen<br />

Fahrplan <strong>in</strong>tergrierbar ..........<br />

- Bedienung des Anschluss 6.00 Uhr - 22.00 Uhr<br />

- die Fahrpläne beg<strong>in</strong>nen und enden im Bf Großsachsen-<br />

Heddesheim<br />

- der Gleisanschluss liegt <strong>in</strong>nerhalb des Bahnhofs Großsachsen-<br />

Heddesheim<br />

- die Bedienung aus dem und <strong>in</strong> den Anschluss erfolgt als Rangierfahrt.<br />

- die Züge aus Richtung Süden enden im Bf Großsachsen-<br />

Heddesheim im Gleis 3 und gehen als Rangierfahrt <strong>in</strong> den Anschluss<br />

- Züge Richtung Süden kommen als Rangierfahrt „zugfertig“ aus<br />

dem Anschluss und gehen <strong>in</strong> Gleis 1 im Bf Großsachsen-<br />

Heddesheim <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Zugfahrt über<br />

- für die Rangierfahrten werden zwischen 3 - 5 m<strong>in</strong>. Fahrzeit (je<br />

nach Zuglänge und Tonnage) e<strong>in</strong>kalkuliert<br />

- die Rangierfahrten werden betrieblich so disponiert, dass der Zugverkehr<br />

nicht beh<strong>in</strong>dert wird (<strong>in</strong> Zugpausen)<br />

..........<br />

mittel-/langfristig<br />

- auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Nahverkehr auf der Strecke<br />

verdichtet wird, s<strong>in</strong>d die Züge unter dem Gesichtspunkt „flexible<br />

Fahrplangestaltung <strong>in</strong> Abhängigkeit vertakteter Verkehre“ aus<br />

heutiger Sicht fahrbar.<br />

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- konkrete Trassenzusagen s<strong>in</strong>d jedoch nur unter Berücksichtigung<br />

des jeweiligen Fahrplanjahres möglich<br />

- Pfenn<strong>in</strong>g-Logistics wird unter diesen Gesichtspunkten die Zu- und<br />

Abfahrten zusammen mit der DB Netz AG .......... disponieren (z.B.<br />

außerhalb der Hauptverkehrszeiten).“<br />

Und weiter:<br />

„<strong>Die</strong> Strecke 3601 gilt gem. den Schienennetz-Nutzungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

Stand 2011 (SNB) nicht als „überlastet“ (gem. Def<strong>in</strong>ition SNB). <strong>Die</strong><br />

Strecke ist mit e<strong>in</strong>em Auslastungsfaktor belegt (gem. Def<strong>in</strong>ition SNB).<br />

Beide Def<strong>in</strong>itionen bed<strong>in</strong>gen nicht, dass grundsätzlich weitere Zugfahrten<br />

ausgeschlossen s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong> geplanten neue Verkehre s<strong>in</strong>d weder vertaktet<br />

noch abhängig von e<strong>in</strong>em bereits heute festgelegten Zeitfenster.“<br />

<strong>Die</strong> Bedienung des Gleisanschlusses soll im Wesentlichen so erfolgen, dass die für<br />

den Gleisanschluss konfigurierten Züge auf der Strecke Friedrichsfeld - Darmstadt<br />

aus Richtung Süden <strong>in</strong> den von DB Netz zugewiesenen Trassenlagen im Bhf Heddesheim<br />

ankommen. Im Bhf Heddesheim sollen diese Züge <strong>in</strong> Rangierfahrten zur<br />

Bedienung des Anschlusses übergehen. <strong>Die</strong> Bedienung des Anschlusses soll mit<br />

<strong>Die</strong>selfahrzeugen erfolgen. Aufgrund der im Bhf Heddesheim verbliebenen Gleis<strong>in</strong>frastruktur<br />

ist es dabei betrieblich s<strong>in</strong>nvoll, dass die für den Anschluss bestimmten<br />

Züge bereits mit <strong>Die</strong>seltraktion im Bhf Heddesheim ankommen. Nach Freigabe des<br />

Fahrweges im Bhf Heddesheim durch DB Netz verkehrt die Rangierfahrt aus dem<br />

Richtungsgleis Süd - Nord unter Querung des Gegengleises <strong>in</strong> das Ziehgleis des Anschlusses.<br />

Entsprechend soll die Fahrbeziehung zwischen Anschlussgleis und Bhf<br />

Heddesheim erfolgen. Ist die Fahrbereitschaft hergestellt, soll die auf dem Ziehgleis<br />

bef<strong>in</strong>dliche Rangiere<strong>in</strong>heit die Rangierfahrt <strong>in</strong> den Bhf Heddesheim bei DB Netz anmelden.<br />

Nach Freigabe des Rangierweges zieht die Lok den Wagenzug aus dem<br />

Anschluss direkt <strong>in</strong> das Richtungsgleis Nord - Süd des Bhf Heddesheim. Im Bhf<br />

Heddesheim geht die Rangierfahrt über <strong>in</strong> die Zugfahrt und verläst den Bhf Heddesheim<br />

<strong>in</strong> Richtung Süden auf der von DB Netz zugewiesenen Trasse.<br />

<strong>Die</strong> Anschluss<strong>in</strong>frastruktur ist im Übrigen so ausgelegt, dass <strong>in</strong>nerhalb des Anschlusses<br />

e<strong>in</strong> Austausch des mitgeführten Wagenzuges gegen e<strong>in</strong>en noch dort stehenden<br />

Wagenzug erfolgen kann. Bei e<strong>in</strong>em solchen Austausch schöbe die im Ziehgleis stehende<br />

Rangiere<strong>in</strong>heit die mitgeführten Waggons auf e<strong>in</strong> Gleis der Umfahrung (Gleis<br />

2 oder 3) und kuppelte den Wagenzug ab. Danach setzte die Lok um auf Gleis 1<br />

(Ladegleis), kuppelte den dort (noch) stehenden Wagenzug an, rangierte diesen über<br />

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das Ziehgleis <strong>in</strong>s zweite Gleis der Umfahrung und kuppelte ab. Im Anschluss setzte<br />

die Lok um auf den im anderen Gleis der Umfahrung stehenden, mitgeführten Wagenzug,<br />

setzte diesen über das Ziehgleis um <strong>in</strong> das Ladegleis und stellte die Waggons<br />

zum Umschlag bereit. <strong>Die</strong> Lok setzte dann vom Ladegleis 1 um <strong>in</strong> Richtung<br />

Prellbock im Gleis 2 und kuppelte den <strong>in</strong> der Umfahrung "geparkten" Wagenzug von<br />

der Prellbockseite her an. <strong>Die</strong>ser Wagenzug wäre dann im Anschluss fahrbereit zu<br />

machen, bevor die Rangierfahrt <strong>in</strong> den Bhf Heddesheim erfolgte. Wäre die Fahrbereitschaft<br />

hergestellt, schöbe die Rangiere<strong>in</strong>heit den Wagenzug im Anschluss aus<br />

dem Umfahrungsgleis <strong>in</strong> Richtung Ziehgleis und meldete dort die Rangierfahrt <strong>in</strong> den<br />

Bhf Heddesheim bei DB Netz an.<br />

Das zu diesem Konzept angehörte EBA hat sich dazu nicht abweichend geäußert.<br />

Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund liegen der Planfeststellungsbehörde ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte<br />

dafür vor, dass die Verwirklichung des Vorhabens nicht beabsichtigt oder objektiv<br />

nicht realisierungsfähig ist.<br />

2.2 Raumbezogene Gesamtplanung<br />

Das Vorhaben steht <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang mit den Zielen der Raumordnung und Regionalplanung.<br />

Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter 2.1.1. verwiesen werden.<br />

Bereits dort wurde im E<strong>in</strong>zelnen erläutert, dass das Vorhaben den Grundsätzen<br />

<strong>in</strong>sbesondere des Landesentwicklungsplans 2002 <strong>Baden</strong>-Württemberg, des Regionalplans<br />

Unterer Neckar vom 04.12.1992 sowie des Flächennutzungsplans<br />

2015/2020 des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg - Mannheim entspricht und<br />

nicht im Widerspruch zur Bauleitplanung der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim steht.<br />

Soweit von E<strong>in</strong>wendern u.a. vorgetragen wurde, dass die Maßnahme im Widerspruch<br />

zu Festsetzungen im LEP 2002, dem Regionalplan Unterer Neckar und dem<br />

Landschaftsplan zum Regionalplan des Nachbarschaftsverbands Heidelberg -<br />

Mannheim stehe, sie verstoße <strong>in</strong>sbesondere gegen<br />

- PS 1.7 (G), PS 1.9 (G), PS 2.2.3.7 (G), PS 5.3.2 (Z) und PS 5.3.3 (G) des LEP<br />

2002, sowie gegen<br />

- PS 3.3.2.1 (G) und PS 3.3.2.3 (Z/G) des Regionalplans Unterer Neckar,<br />

möglicherweise sei sogar e<strong>in</strong> Raumordnungsverfahren erforderlich, hat die höhere<br />

Raumordnungsbehörde dazu Folgendes ausgeführt:<br />

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„1. Frage der Erforderlichkeit e<strong>in</strong>es Raumordnungsverfahrens<br />

Gemäß §§ 18, 19 Landesplanungsgesetz i.V.m. mit § 15 Raumordnungsgesetz<br />

und § 1 Raumordnungsverordnung s<strong>in</strong>d für<br />

raumbedeutsame Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung i.d.R.<br />

Raumordnungsverfahren durchzuführen. In § 1 Ziffer 9 der Raumordnungsverordnung<br />

s<strong>in</strong>d u.a. der „Neubau und wesentliche Trassenänderung<br />

von Schienenstrecken der Bundeseisenbahnen“ genannt.<br />

Geme<strong>in</strong>t s<strong>in</strong>d hiermit grundlegende Neu- und Ausbaumaßnahmen<br />

des Schienennetzes.<br />

Nach unserer Bewertung handelt es sich bei der hier <strong>in</strong> Rede stehenden<br />

Maßnahme um ke<strong>in</strong>e, die unter die vorgenannte Ziffer<br />

fällt, da es sich im Wesentlichen um e<strong>in</strong>e baugebiets<strong>in</strong>terne Erschließungsmaßnahme<br />

zur Anb<strong>in</strong>dung des Gebietes an das<br />

Schienennetz handelt. E<strong>in</strong>e überörtliche Bedeutung dieser Erschließungsmaßnahme,<br />

die Voraussetzung für e<strong>in</strong>e Raumordnungsverfahrenspflicht<br />

wäre, ist für uns ebenfalls nicht erkennbar.<br />

2. Zur Frage möglicher, der Maßnahme entgegenstehenden<br />

raumordnerischen Belange<br />

Erfordernisse der Raumordnung (Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans<br />

2002 BW bzw. des Regionalplans „Unterer<br />

Neckar“ für das Verbandsgebiet des Verbandes Region Rhe<strong>in</strong>-<br />

Neckar) stehen der Maßnahme nicht entgegen. <strong>Die</strong> von den E<strong>in</strong>wendern<br />

aufgeführten Plansätze und dar<strong>in</strong> enthaltenen Vorgaben<br />

s<strong>in</strong>d vorliegend nicht e<strong>in</strong>schlägig bzw. werden durch das Vorhaben<br />

nicht bee<strong>in</strong>trächtigt; u.a. aus folgenden Gründen:<br />

LEP PS 1.7 und 1.9: Hier ist die Abstimmung von Siedlungsflächenkonzepten<br />

mit (überörtlich wirkenden) Verkehrsnetzkonzepten<br />

angesprochen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen<br />

die Maßnahme den <strong>in</strong> den Plansätzen formulierten Planungsleitl<strong>in</strong>ien<br />

entgegenstehen sollte.<br />

In der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unter Neckar ist der<br />

Vorhabensbereich als „Sonstiger landwirtschaftlicher Bereich und<br />

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Freiraum“ gekennzeichnet. Es handelt sich dabei um die zum<br />

Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Regionalplan ermittelte<br />

„vorhandene Raumnutzung“, die im Regionalplan ohne<br />

Rechtswirkung als „Nachrichtliche Übernahme“ (vgl. Legende) getroffen<br />

wurde. <strong>Die</strong> Annahme der E<strong>in</strong>wender, dass sich die Maßnahme<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em im Regionalplan festgelegten „Schutzbedürftigen<br />

Bereich für die Landwirtschaft“ bef<strong>in</strong>den würde (mit Verweis auf<br />

PS 3.3.2.3 -Z/G- RPlan), ist unzutreffend.<br />

Der Großteil der Maßnahme liegt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich, der im wirksamen<br />

Flächennutzungsplan - FNP - des Nachbarschaftsverbandes<br />

Heidelberg-Mannheim als Gewerbliche Baufläche dargestellt<br />

ist. E<strong>in</strong> Teil des geplanten Verb<strong>in</strong>dungsgleises (Bauwerknummer<br />

7) liegt auf e<strong>in</strong>er Fläche, die im FNP nachrichtlich als „Fernbahn“<br />

gekennzeichnet ist. Der etwa 160 m lange Gleisabschnitt zwischen<br />

km 0,82 und km 0,98 ist im FNP als Fläche für die Landwirtschaft<br />

dargestellt. Nach Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde<br />

handelt es sich bei dem Vorhaben um e<strong>in</strong>e mit dem<br />

Baugebiet i.Z. stehende Erschließungsmaßnahme. Mit der Genehmigung<br />

der Bauflächendarstellung im FNP ist damit bereits e<strong>in</strong>e<br />

Entscheidung zur Zurückstellung von Freiraumbelangen bzw.<br />

landwirtschaftlichen Belangen getroffen worden und bedarf im hier<br />

anhängigen Verfahren ke<strong>in</strong>er weiteren Behandlung mehr. <strong>Die</strong>ses<br />

trifft auch auf die im LEP (PS 2.2.3.7, PS 5.3.2, PS 5.3.3) und Regionalplan<br />

(PS 3.3.2.1) enthaltenen Regelungen zu. Bezüglich der<br />

Freiraum<strong>in</strong>anspruchnahme und Inanspruchnahme evtl. landwirtschaftlich<br />

genutzter Bereiche im geplanten Gleisabschnitt zwischen<br />

km 0,82 und km 0,98 gehen wir davon aus, dass hierdurch<br />

ke<strong>in</strong>e raumordnerisch relevanten, überörtlichen Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

ausgelöst werden.“<br />

Auch der Verband Region Rhe<strong>in</strong>-Neckar hat im Erörterungsterm<strong>in</strong> nochmals ausdrücklich<br />

bekräftigt, dass er nach reiflicher Überlegung und nach Abwägung aller regionalplanerischen<br />

und regionalen Belange zu dem Ergebnis gekommen sei, dass<br />

dem Vorhaben dieses Logistikstandortes zugestimmt werden könne.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde macht sich diese Überlegungen im Ergebnis zu Eigen.<br />

Ziele der Raumordnung und Regionalplanung stehen dem Gleisanschluss deshalb<br />

nicht zw<strong>in</strong>gend entgegen.<br />

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2.3. Zw<strong>in</strong>gendes Recht<br />

Das Vorhaben verletzt ke<strong>in</strong>e zw<strong>in</strong>genden materiell-rechtlichen Rechtssätze.<br />

2.3.1 Naturschutzrecht<br />

2.3.1.1 E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> Natur und Landschaft<br />

E<strong>in</strong> Verstoß gegen die naturschutzrechtliche E<strong>in</strong>griffsregelung liegt nicht vor.<br />

<strong>Die</strong> Maßnahme „Anschlussbahn“ stellt e<strong>in</strong>en naturschutzrechtlich relevanten E<strong>in</strong>griff<br />

dar. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege<br />

(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> Natur und Landschaft Veränderungen<br />

der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des<br />

mit der belebten Bodenschicht <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung stehenden Grundwasserspiegels, die<br />

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild<br />

erheblich bee<strong>in</strong>trächtigen können.<br />

<strong>Die</strong> Maßnahme (Anschlussgleis) führt <strong>in</strong>sbesondere dazu, dass die Wärmespeicherung<br />

und Wärmeabstrahlung erhöht wird. Darüber h<strong>in</strong>aus ist nicht auszuschließen,<br />

dass - <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gerem Umfang - Flächen neu versiegelt werden müssen. Insgesamt ist<br />

der E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> Natur und Landschaft als erheblich zu bewerten.<br />

Der E<strong>in</strong>griff ist zur Erreichung des Ziels, das mit dem Vorhaben verfolgt wird, unvermeidbar<br />

(§ 15 Abs. 1 BNatSchG). Mögliche M<strong>in</strong>imierungs- und Schutzmaßnahmen<br />

s<strong>in</strong>d vorgesehen.<br />

<strong>Die</strong> vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen s<strong>in</strong>d durch entsprechende Nebenbestimmungen<br />

auferlegt worden (vgl. Abschnitt A III. 2, <strong>in</strong>sbesondere 2.1 bis 2.3). Der<br />

durch das Vorhaben herbeigeführte E<strong>in</strong>griff wird dadurch als <strong>in</strong>sgesamt kompensiert<br />

angesehen.<br />

Gemäß § 17 Abs. 7 BNatSchG prüft die zuständige Behörde die frist- und sachgerechte<br />

Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

e<strong>in</strong>schließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu<br />

kann sie vom Verursacher des E<strong>in</strong>griffs die Vorlage e<strong>in</strong>es Berichts verlangen. Gemäß<br />

§ 17 Abs. 9 Satz 1 BNatSchG s<strong>in</strong>d die Beendigung oder e<strong>in</strong>e mehr als e<strong>in</strong>jähri-<br />

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ge Unterbrechung des E<strong>in</strong>griffs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch <strong>in</strong>soweit<br />

wurden entsprechende Nebenbestimmungen verfügt (vgl. Abschnitt A III. 2.5, 2.6).<br />

Nach § 17 Abs. 6 BNatSchG werden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die<br />

dafür <strong>in</strong> Anspruch genommenen Flächen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kompensationsverzeichnis erfasst.<br />

<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>zelheiten des Verfahrens s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Kompensationsverzeichnis-<br />

Verordnung geregelt. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hält es für sachgerecht, den<br />

Vorhabenträger als E<strong>in</strong>griffsverursacher nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KompVzVO dazu zu<br />

verpflichten, ihr die erforderlichen Angaben durch elektronischen Vordruck zu übermitteln<br />

(vgl. Abschnitt A III. 2.7).<br />

2.3.1.2 Besonders geschützte Bereiche<br />

Besondere Schutzgebiete sowie nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotopstrukturen<br />

s<strong>in</strong>d unmittelbar nicht tangiert. Auch s<strong>in</strong>d hierauf ke<strong>in</strong>e negativen Auswirkungen<br />

zu befürchten.<br />

2.3.1.3 Artenschutz<br />

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG be<strong>in</strong>haltet Vorschriften, die h<strong>in</strong>sichtlich der besonders<br />

und der streng geschützten Tierarten Verbote für unterschiedliche Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

festlegen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG s<strong>in</strong>d alle „europäischen Vogelarten“<br />

zum<strong>in</strong>dest besonders geschützt. Für alle besonders geschützten Arten gelten<br />

Schädigungsverbote (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG), für alle streng geschützten<br />

Arten und europäischen Vogelarten darüber h<strong>in</strong>aus (auch) weitergehende<br />

Störungsverbote (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Bei allen <strong>in</strong> § 42 Abs. 1 BNatSchG<br />

formulierten Verboten handelt es sich grundsätzlich um <strong>in</strong>dividuenbezogene Verbote,<br />

die besagen, dass bereits die Schädigung oder erhebliche Störung e<strong>in</strong>es Individuums<br />

e<strong>in</strong>er Art ausreicht, um den Verbotstatbestand zu erfüllen.<br />

Zwar hat der Gutachter, <strong>in</strong> dem der Offenlage beigefügten artenschutzrechtlichen<br />

Beitrag (Planunterlagen: Anlage 13) im Untersuchungsgebiet selbst ke<strong>in</strong>e belastbaren<br />

H<strong>in</strong>weise auf das Vorkommen von Feldhamstern feststellen können (vgl. auch<br />

unter II. 1.1.2.4), wegen des potentiell geeigneten Hamsterlebensraums jedoch - vorsorglich<br />

- Ausgleichsmaßnahmen empfohlen (vgl. auch unter II. 1.1.3.4). In verschiedenen<br />

E<strong>in</strong>wendungen/Stellungnahmen, die im Erörterungsterm<strong>in</strong> unter Verweis auf -<br />

später nachgereichtes - Bildmaterial vertieft wurden, wurde demgegenüber behauptet,<br />

dass sich im Plangebiet - aktuell benutzte - Feldhamsterbauten befänden. Daraufh<strong>in</strong><br />

hat der Vorhabenträger e<strong>in</strong>e - vorsorgliche - nochmalige Begehung durch den<br />

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Fachgutachter veranlasst, zu der e<strong>in</strong>e Stellungnahme des Gutachters vom<br />

15.03.2011 vorliegt. Danach wurde die gesamte Fläche im Gebiet der geplanten<br />

Gleisanlage am 09.03.2011 - nochmals - abgesucht. Das Gebiet wurde <strong>in</strong> mehreren<br />

Metern Abstand verlaufenden Transekten, <strong>in</strong> paralleler Richtung zur geplanten<br />

Gleisanlage, begangen. <strong>Die</strong> bildlich und geographisch (GPS-Daten) dokumentierten<br />

Baue wurden mittels GPS Ortung (GPSmap 60CSx GARMIN) lokalisiert und begutachtet.<br />

Zusätzlich wurden auch Baue <strong>in</strong> etwa 5 m Radius zu den Punkten untersucht.<br />

Es wurden zahlreiche Mäusebaue und Löcher durch grabende Tiere (i.d.R. Fuchs,<br />

Hund) gefunden. Ke<strong>in</strong> Bau konnte dem Feldhamster zugerechnet werden. Das restliche<br />

Plangebiet sowie e<strong>in</strong> Fundpunkt auf der Gleisanlage wurden am 09.03. und<br />

12.03.2011 aufgesucht und auf Feldhamster überprüft. Auch hier gab es ke<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis<br />

auf durch den Feldhamster entstandene Baue. Alle überprüften Fundpunkte der<br />

GPS-Daten konnten laut Gutachten ermittelt werden und lieferten ke<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf<br />

e<strong>in</strong> Vorkommen des Feldhamsters. Es handelte sich <strong>in</strong> allen Fällen um Mäusebaue<br />

(Wühlmaus bzw. Feldmaus) sowie durch Fuchs oder Hund vergrößerte Mäusee<strong>in</strong>gänge.<br />

In e<strong>in</strong>igen Fällen ersche<strong>in</strong>en Mäusee<strong>in</strong>gänge nach Angaben des Gutachters<br />

größer. <strong>Die</strong>s könne daran liegen, dass durch das Befahren der Tiere Erde im E<strong>in</strong>gangsbereich<br />

abbröckelt, so dass die Löcher meist oval vergrößert ersche<strong>in</strong>en oder<br />

durch die Grabeaktivität von Prädatoren (Fuchs, Hund, Marder). Nach Feststellung<br />

des Gutachters verjüngen sich die Gänge meist nach wenigen Zentimetern wieder<br />

auf Mäusegröße. In ke<strong>in</strong>em Fall wurde e<strong>in</strong>e Fallröhre (Fluchtröhre) als typisches Zeichen<br />

e<strong>in</strong>es Feldhamsterbaus gefunden. Vor dem H<strong>in</strong>tergrund, dass ke<strong>in</strong> Feldhamsterbau<br />

bei der Nachkartierung im Spätsommer 2010 gefunden wurde, ke<strong>in</strong>e der<br />

GPS-Daten e<strong>in</strong>en Feldhamsterbau zeigen und e<strong>in</strong>e Vor-Ort-Überprüfung der Daten<br />

ebenfalls ke<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf Feldhamsterbaue erbrachte, ist es nach Auffassung des<br />

Gutachters sehr unwahrsche<strong>in</strong>lich, dass sich aktuell Feldhamster im Gebiet aufhalten.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat ke<strong>in</strong>e Veranlassung die Vorgehensweise, Beobachtungen<br />

und Schlussfolgerungen des Gutachters <strong>in</strong> Zweifel zu ziehen. <strong>Die</strong>s<br />

auch nicht vor dem H<strong>in</strong>tergrund, dass der E<strong>in</strong>wender mit der IdentNr. 3 der Planfeststellungsbehörde<br />

unter dem 22.03.2011 mitgeteilt hat, dass durch Pflügearbeiten<br />

e<strong>in</strong>es namentlich nicht genannten Landwirts im geplanten Baugebiet am 18.03. 2011<br />

Feldhamster aus ihren W<strong>in</strong>terbauten aufgeschreckt und bei der Flucht beobachtet<br />

worden seien. In der weichen frisch bearbeiteten Erde hätten Laufspuren der flüchtenden<br />

Nager nachgewiesen werden können. Vor dem H<strong>in</strong>tergrund, dass der E<strong>in</strong>wender<br />

mit der IdentNr. 3 von sich selbst sagt, er sei ke<strong>in</strong> Hamsterexperte (vgl. dazu<br />

die Niederschrift vom 14.02.2011, Seite 27) und der im Erörterungsterm<strong>in</strong> anwesende<br />

Vertreter des NABU ebenfalls von sich selbst sagt, er sei nicht der Hamsterexperte<br />

(vgl. dazu die Niederschrift vom 14.02.2011, Seite 28), wobei er <strong>in</strong>soweit auf e<strong>in</strong>en<br />

offensichtlich auch vom NABU anerkannten Experten verweist, mit dem der Vorha-<br />

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benträger unter dem unwidersprochenen H<strong>in</strong>weis, dass er niemanden kenne, der<br />

sich noch besser auskenne, aber gerade zusammengearbeitet hat (vgl. dazu die Niederschrift<br />

vom 14.02.2011, Seite 28), s<strong>in</strong>d diese unspezifizierten und unbelegten Angaben<br />

nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht geeignet, die auf aktuellem<br />

Stand bef<strong>in</strong>dlichen Erkenntnisse des Gutachters zu erschüttern. H<strong>in</strong>zu kommt,<br />

dass der Gutachter es nicht bei dem Befund bewenden lässt, dass ke<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weise<br />

auf das Vorkommen von Feldhamstern bestehen, sondern vorsorgliche Ausgleichsmaßnahmen<br />

vorsieht. Insoweit wird das Gutachten, wie der E<strong>in</strong>wender mit der<br />

IdentNr. 3 geltend macht, gerade nicht „ad absurdum geführt“. Demgegenüber s<strong>in</strong>d<br />

die E<strong>in</strong>wände gegen das vom Gutachten vorgesehene Ausgleichskonzept nicht <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Weise vorgetragen, die dessen Tragfähigkeit erschüttern würde.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gleisanschluss als solcher ke<strong>in</strong>en wesentlichen<br />

negativen E<strong>in</strong>fluss auf die vorhandenen Arten hat. Im H<strong>in</strong>blick auf negative<br />

Auswirkungen durch das Gesamtbauvorhaben, hat sich die Planfeststellungsbehörde<br />

jedoch veranlasst gesehen, den Beg<strong>in</strong>n der Gleisbaumaßnahmen von der erfolgten<br />

Durchführung der - im Bebauungsplanverfahren - vorgesehenen vorgezogenen<br />

- artenschutzrechtlichen - Ausgleichsmaßnahmen abhängig zu machen (vgl. Abschnitt<br />

A III. 3.1 Spiegelstrich 2) und den Vorhabenträger zu verpflichten, ebenfalls<br />

vor Beg<strong>in</strong>n der Gleisbaumaßnahmen die derzeitigen Ackerflächen im Planfeststellungsgebiet<br />

auf potentiell e<strong>in</strong>wandernde Feldhamster (vgl. Abschnitt A III. 3.1 Spiegelstrich<br />

1) h<strong>in</strong> zu untersuchen. Damit wird auch den Empfehlungen des Fachgutachters<br />

im Ergebnis Rechnung getragen.<br />

2.3.1.4 Bodenschutz<br />

Im Rahmen der vorgenommenen Prüfung der naturschutzrechtlichen E<strong>in</strong>griffsregelung<br />

wurden der mit dem Vorhaben verbundene E<strong>in</strong>griff und die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen<br />

auch im H<strong>in</strong>blick auf das Schutzgut Boden gebührend berücksichtigt.<br />

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2.3.2 Immissionsschutzrecht<br />

2.3.2.1 Lärmimmissionen<br />

2.3.2.1.1 Verkehrslärm<br />

2.3.2.1.1.1 Methodik der Lärmermittlung<br />

<strong>Die</strong> Verfahren zur Ermittlung der Immissionen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 3 der 16. BImSchV <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit der Anlage 2 (für Schienenwege) hierzu festgelegt.<br />

<strong>Die</strong> Anlage 2 regelt, wie Beurteilungspegel im Schienenbereich zu berechnen s<strong>in</strong>d,<br />

und <strong>in</strong>wieweit die Schall 03 heranzuziehen ist. Auf dieser Grundlage basieren die<br />

vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen zur Beurteilung der E<strong>in</strong>wirkungen<br />

des Schienenverkehrs im vorliegenden Vorhaben.<br />

<strong>Die</strong>se Untersuchungen beruhen auf Schallausbreitungsberechnungen. <strong>Die</strong> Berechnung<br />

ist im Gegensatz zu Messungen unabhängig gegenüber zufälligen E<strong>in</strong>flüssen,<br />

wie z. B. Witterungsverhältnisse und betriebliche Besonderheiten zum Messzeitpunkt.<br />

Bei dem maßgeblichen Beurteilungspegel handelt es sich um e<strong>in</strong>en Mittelungspegel,<br />

der auf der Grundlage des prognostizierten Verkehrsaufkommens ermittelt wird. <strong>Die</strong><br />

auf Mittelungspegel abstellenden Berechnungsverfahren der 16. BImSchV entsprechen<br />

dem Erkenntnisstand der Lärmwirkungsforschung, wonach der Dauerschallpegel<br />

grundsätzlich e<strong>in</strong> geeignetes und praktikables Maß für die Beurteilung von Stärke,<br />

Dauer und Häufigkeit der Schallereignisse bei der Beurteilung von Straßen- und<br />

Schienenverkehrslärm ist.<br />

Physikalisch stellt der energieäquivalente Dauerschallpegel (Mittelungspegel) e<strong>in</strong><br />

Dosismaß dar, das sowohl die Pegelspitzen als auch die Häufigkeit der Schallereignisse<br />

berücksichtigt. Unter Dosismaß versteht man e<strong>in</strong>e Größe, deren Wert sich jeweils<br />

um jedes e<strong>in</strong>zelne Ereignis vergrößert und die <strong>in</strong> ihrem Wert nicht kle<strong>in</strong>er werden<br />

kann. Dabei wird der Mittelungspegel durch logarithmische Addition der gesamten<br />

Schallenergie aller Fahrzeuge <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em festgelegten Zeitabschnitt berechnet. Der<br />

so berechnete Mittelungspegel liegt erheblich höher als e<strong>in</strong> „arithmetischer Mittelwert“<br />

der Pegelwerte. Würde z.B. ausschließlich der Spitzenschallpegel als Grundlage<br />

für den gesetzlich erforderlichen Schallschutz zugrunde gelegt, hätte dies<br />

zwangsläufig zur Folge, dass die Parameter Anzahl der Schallereignisse (z.B. Zug-<br />

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zahlen) und Dauer des e<strong>in</strong>zelnen Schallereignisses (z.B. Länge der Züge) unberücksichtigt<br />

blieben. Bei Zugrundelegung des Maximalpegels müsste z.B. e<strong>in</strong>e Strecke,<br />

auf der e<strong>in</strong> Zug pro Tag fährt, genauso beurteilt werden, wie e<strong>in</strong>e Strecke, auf der<br />

100 Züge pro Tag fahren. Zwar wird hierzu e<strong>in</strong>gewandt, dass <strong>in</strong>sbesondere beim<br />

nächtlichen Bahnverkehr die Lästigkeit häufig - mangels kont<strong>in</strong>uierlichen Dauergeräuschen<br />

- nur durch E<strong>in</strong>zelpegel und deren Häufigkeit adäquat wiedergegeben werden<br />

kann. E<strong>in</strong>e rechtliche Grundlage gibt es hierfür nach der 16. BImSchV jedoch<br />

nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass hohen Pegelspitzen erheblicher E<strong>in</strong>fluss auf die<br />

Höhe des Dauerschallpegels zukommt. Zum anderen ist dem Verordnungsgeber<br />

auch hier e<strong>in</strong> Wertungsspielraum zuzubilligen. <strong>Die</strong>ser reicht zwar nicht so weit, dass<br />

er sich über das <strong>in</strong> § 41 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelte<strong>in</strong>wirkungen<br />

durch Luftverunre<strong>in</strong>igungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge<br />

(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) festgelegte Schutzniveau -<br />

Schutz vor erheblichen Belästigungen - h<strong>in</strong>wegsetzen darf. § 41 BImSchG zw<strong>in</strong>gt<br />

jedoch nicht zur Festlegung von Grenzwerten, die von jedem e<strong>in</strong>zelnen Schallpegel,<br />

der von e<strong>in</strong>em Verkehrsweg ausgeht, e<strong>in</strong>gehalten werden. E<strong>in</strong>zelne <strong>in</strong> den Mittelungspegel<br />

e<strong>in</strong>fließende Schallereignisse dürfen daher sehr wohl über den Grenzwerten<br />

des § 2 16. BImSchV liegen. Sie dürfen aber ihrerseits nicht zu Lärmbee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

führen, die das Maß des verfassungsrechtlich Zulässigen übersteigen.<br />

<strong>Die</strong> akustische Situation an Schienenverkehrswegen wird neben anderen E<strong>in</strong>flüssen<br />

wesentlich bestimmt durch die Anzahl von Zugbewegungen, die Länge e<strong>in</strong>es Zuges<br />

und den Fahrbahnoberbau. Daneben bee<strong>in</strong>flussen u.a. der Abstand zwischen Emissions-<br />

und Immissionsort sowie die Bed<strong>in</strong>gungen für die Schallausbreitung (Geländeart,<br />

Topographie, Bebauung, Witterungsverhältnisse) die Höhe der Beurteilungspegel.<br />

Im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung nach der Verkehrslärmschutzverordnung<br />

ist bei der Pegelberechnung von Schienenverkehrsimmissionen ferner e<strong>in</strong> Pegelabschlag<br />

von 5 dB(A) zu berücksichtigen, allerd<strong>in</strong>gs nicht bei Schienenwegen, auf<br />

denen <strong>in</strong> erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden (vgl. § 3 16.<br />

BImSchV). Beim Anschlussgleis rechnet das Gutachten wegen des ausschließlichen<br />

Güterzug-Rangierbetriebs deshalb auch ke<strong>in</strong>en „Schienenbonus“ an.<br />

Sachgerecht ist dagegen e<strong>in</strong> Zuschlag von 2 dB(A) für die Fahrbahneigenschaft<br />

„Schotterbett - Betonschwelle“, wie <strong>in</strong> der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV und <strong>in</strong><br />

der Schall 03 vorgesehen. Mögliche Quietschgeräusche beim Befahren enger Gleisbögen<br />

mit Radien < 300 m werden wie <strong>in</strong> der Schall 03 vorgesehen mit e<strong>in</strong>em Zuschlag<br />

8 dB(A) berücksichtigt. <strong>Die</strong>ser Zuschlag wird darüber h<strong>in</strong>aus zur Berücksichti-<br />

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gung der erhöhten Geräuschemissionen beim Bremsenquietschen sowie durch Pufferstöße<br />

auch auf den geraden Gleisabschnitten erteilt.<br />

<strong>Die</strong> vorgelegte, auf Grund der Ergebnisse des Erörterungsterm<strong>in</strong>s ergänzte, schalltechnische<br />

Untersuchung berücksichtigt die maßgeblichen Parameter und beruht zur<br />

Überzeugung der Planfeststellungsbehörde auch sonst auf korrekten Annahmen und<br />

korrekten methodischen Ansätzen.<br />

2.3.2.1.1.2 Lärmbelastung durch das Anschlussgleis<br />

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen s<strong>in</strong>d die für e<strong>in</strong>e bestimmte Nutzung<br />

vorgesehenen Flächen gemäß § 50 BImSchG e<strong>in</strong>ander so zuzuordnen, dass<br />

schädliche Umwelte<strong>in</strong>wirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen<br />

dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich<br />

vermieden werden (Trennungsgrundsatz). Nach § 41 BImSchG ist beim Bau<br />

oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen<br />

grundsätzlich sicherzustellen, dass durch diese ke<strong>in</strong>e schädlichen Umwelte<strong>in</strong>wirkungen<br />

durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand<br />

der Technik vermeidbar s<strong>in</strong>d (Vermeidungsgebot). <strong>Die</strong> Verkehrslärmschutzverordnung<br />

legt <strong>in</strong> § 2 Immissionsgrenzwerte fest, deren E<strong>in</strong>haltung zum Schutz der Nachbarschaft<br />

vor schädlichen Umwelte<strong>in</strong>wirkungen durch Verkehrsgeräusche beim Bau<br />

oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen <strong>in</strong> der<br />

Regel sicherzustellen ist.<br />

Im Normalfall legen die Werte der Verkehrslärmschutzverordnung die Intensitätsgrenze<br />

(Erheblichkeitsschwelle) fest, ab der schädliche Umwelte<strong>in</strong>wirkungen hervorgerufen<br />

werden (vgl. VGH <strong>Baden</strong>-Württemberg, Urteil vom 13.03.1996, 5 S1743/95<br />

und Urteil vom 28.01.2002, 5 S 2328/99). Der Trennungsgrundsatz stellt h<strong>in</strong>gegen<br />

e<strong>in</strong>e bloße Abwägungsdirektive dar. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass Bee<strong>in</strong>trächtigungen privater<br />

Lärmschutzbelange, die vom Anwendungsbereich der §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 und 3 BImSchG i.V.m. den Vorschriften der 16. BImSchV und der 24. BImSchV<br />

nicht erfasst werden bzw. auch bei Berücksichtigung der nach diesen Vorschriften<br />

vorzusehenden Lärmschutzmaßnahmen noch verbleiben, beim Ausgleich der Interessen<br />

<strong>in</strong> der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen und angemessen <strong>in</strong><br />

Rechnung zu stellen s<strong>in</strong>d (vgl. VGH <strong>Baden</strong>-Württemberg, Urteil vom 28.01.2002, 5 S<br />

2328/99).<br />

Das Vorhaben wird im H<strong>in</strong>blick auf das neu auftretende Zugaufkommen zwar zu -<br />

erhöhten - Lärmbelastungen führen. <strong>Die</strong> Prognose ergibt allerd<strong>in</strong>gs, dass grundsätz-<br />

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lich ke<strong>in</strong>e Lärmbelastungen entstehen, deren Größen die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung<br />

überschreiten, denn bereits die Emissionspegel werden mit<br />

maximal lediglich 46,2 dB(A) angegeben.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat auch ke<strong>in</strong>e begründeten Zweifel an dem vom<br />

Vorhabenträger vorgegebenen „Betriebsprogramm“. Im Übrigen wurde dem <strong>in</strong>soweit<br />

berührten Interesse an Schutz vor ggf. unzumutbaren Lärme<strong>in</strong>wirkungen durch Festschreibung<br />

des Betriebsprogramms Rechnung getragen (vgl. Abschnitt A III. 4.2.4).<br />

<strong>Die</strong>sem Interesse wurde ferner dadurch Rechnung getragen, dass ohne erneute Prüfung<br />

der Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen der E<strong>in</strong>satz von Eisenbahnkühlwagen<br />

nicht gestattet ist (vgl. Abschnitt A III. 4.2.5).<br />

2.3.2.1.2 Anlagenlärm<br />

2.3.2.1.2.1 Methodik der Lärmermittlung<br />

Der Gutachter legt zur Beurteilung von Gewerbelärm aus Betriebsgrundstücken und<br />

bei der E<strong>in</strong>- und Ausfahrt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zugrunde. E<strong>in</strong>zelne<br />

kurzzeitige Geräuschspitzen aus dem Betriebsgelände dürfen danach diese Werte<br />

um nicht mehr als tags 30 dB(A) und nachts 20 dB(A) überschreiten („Spitzenpegelkriterium“).<br />

Demgegenüber werden außer <strong>in</strong> Kern-, Dorf-, Misch- und Gewerbegebieten<br />

bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Ruhezeitzuschläge berücksichtigt.<br />

Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der E<strong>in</strong>- und Ausfahrt, die<br />

<strong>in</strong> Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, rechnet der Gutachter nach<br />

TA Lärm der zu beurteilenden Anlage zu und beurteilt sie zusammen mit den übrigen<br />

zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen.<br />

Vom geplanten Vorhaben und se<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>wirkungsbereich wird e<strong>in</strong> digitales Schallquellen-,<br />

H<strong>in</strong>dernis- und Geländemodell erstellt. Im E<strong>in</strong>wirkungsbereich des geplanten<br />

Vorhabens werden an exemplarisch ausgewählte nächstgelegene Wohnhäuser<br />

Immissionspunkte <strong>in</strong> Höhe der am stärksten mit Lärm beaufschlagten obersten Geschosse<br />

gesetzt. <strong>Die</strong> vorhabenbezogenen Schallausbreitungsrechnungen erfolgen<br />

unter Berücksichtigung der Schallreflexion und -abschirmung an den geplanten Hallen.<br />

Zur Berücksichtigung der langfristig e<strong>in</strong>wirkenden Geräusche wird gemäß TA<br />

Lärm <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit DIN ISO 9613-2 e<strong>in</strong> Langzeitmittelungspegel bestimmt.<br />

Daraus ergeben sich folgende Schallleistungspegel:<br />

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

- An den zum zentralen Erschließungshof h<strong>in</strong> orientierten Hallenfassaden s<strong>in</strong>d<br />

Andockstationen vorgesehen. Der auf e<strong>in</strong>e Stunde bezogene Schallleistungspegel<br />

beträgt beim Be-/Entladen e<strong>in</strong>es Lkw (33 Paletten) durch Kle<strong>in</strong>stapler an<br />

e<strong>in</strong>er Andockstation L WA,1h = 94,4 dB(A).<br />

- Der auf e<strong>in</strong>e Stunde und 1-m-Wegelement bezogene Schallleistungspegel<br />

beträgt beim Rangieren e<strong>in</strong>es Lkw im Mittel L WA',1h = 67 dB(A)/m.<br />

- Beim Betrieb e<strong>in</strong>es Lkw-Kühlaggregates beträgt der auf e<strong>in</strong>e Stunde bezogene<br />

Schallleistungspegel L WA,1h = 91 dB(A).<br />

- <strong>Die</strong> Schallleistungspegel des Parkhauses mit ca. 230 Stellplätzen werden i. S.<br />

e<strong>in</strong>er Prognose auf der sicheren Seite wie für e<strong>in</strong>en offenen Parkplatz berechnet.<br />

<strong>Die</strong> Verkehrsuntersuchung zum geplanten Vorhaben durch das Ingenieurbüro<br />

für Verkehrswesen Koehler, Leutwe<strong>in</strong> und Partner, Karlsruhe, prognostiziert<br />

1.450 Pkw-Fahrten <strong>in</strong> 24 h. <strong>Die</strong>ses Verkehrsaufkommen wird im<br />

Verhältnis 90 % zu 10 % auf den Tag- und Nachtzeitraum aufgeteilt. Demnach<br />

beträgt der Schallleistungspegel L WA = 92 dB(A) tags und L WA = 85,4 dB(A)<br />

zur lautesten Nachtstunde.<br />

- <strong>Die</strong> Emissionspegel der Güterzug-Fahrstrecke auf dem Betriebsgelände betragen<br />

maximal 46,2 dB(A) tags und 0,0 dB(A) nachts.<br />

- Für das Be-/Entladen e<strong>in</strong>es Eisenbahn-Waggons (38 Paletten) wird der auf<br />

e<strong>in</strong>e Stunde bezogene Schallleistungspegel L WA,1h = 96,8 dB(A) für das Verladen<br />

an e<strong>in</strong>er Außenrampe herangezogen. <strong>Die</strong>ser Schallleistungspegel wird<br />

mit dem Tagesgang der Bahn-Andienung sowie der Anzahl der Güterwaggons<br />

(3 Züge x 18 Waggons) der L<strong>in</strong>ienschallquelle „Waggon Be-/Entladen“ entlang<br />

der Verladerampe im Süden des Plangebietes zugeordnet.<br />

- Zur Prognose auf der sicheren Seite wird der Maximalwert von L WA =<br />

122dB(A) ebenfalls den L<strong>in</strong>ienschallquellen „Lkw-Rangieren“, „Lkw Be-<br />

/Entladen“ sowie „Waggon Be-/Entladen“ zugeordnet.<br />

Beim Türenschlagen oder bei der beschleunigten Abfahrt von den Pkw-<br />

Stellplätzen betragen die maximalen Schalldruckpegel bis zu 74 dB(A). Der<br />

hieraus abgeleitete Schallleistungspegel von L WA = 99,5 dB(A) wird der Flächenschallquelle<br />

„Parkhaus“ zugeordnet.<br />

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

<strong>Die</strong> vorgelegte schalltechnische Untersuchung berücksichtigt die maßgeblichen Parameter<br />

und beruht zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde auch sonst auf<br />

korrekten Annahmen und korrekten methodischen Ansätzen.<br />

2.3.2.1.2.2 Lärmbelastung durch die Anlage<br />

Der Vorhabenträger geht von e<strong>in</strong>er durchschnittlichen Lkw-Anzahl von 250 Lkw pro<br />

Tag (= 500 Lkw-Bewegungen) aus. <strong>Die</strong> maximale Spitzenlast wird vom Vorhabenträger<br />

mit 400 Lkw (= 800 Lkw-Bewegungen) pro Tag angegeben. Der Vorhabenträger<br />

lässt sich dabei von folgenden Überlegungen leiten:<br />

- Das aktuelle Geschäft <strong>in</strong> Viernheim hat e<strong>in</strong>e Flächenauslastung von ca.<br />

50.000 m². Auf dieser Fläche bef<strong>in</strong>den sich 53 Verladetore. Gegenwärtig wird<br />

dieser Standort von 90 Lkw/Tag bedient. Mit 50.000 m² sei ungefähr die Hälfte<br />

des geplanten Areals <strong>in</strong> Heddesheim belegt. <strong>Die</strong> nunmehr vorgesehene Zahl<br />

von 110 Verladetoren spiegele <strong>in</strong>soweit die Verdoppelung der Andienungsfläche<br />

wieder. Es werde unterstellt, dass von der übrigen Fläche <strong>in</strong> etwa das<br />

gleiche Verkehrsaufkommen <strong>in</strong>duziert werde, so dass die bisherige Zahl von<br />

90 Lkw/Tag auf 180 Lkw/Tag verdoppelt werde. H<strong>in</strong>zu komme e<strong>in</strong> „Wachstums-<br />

bzw. Sicherheitszuschlag“, der bezogen auf die für die vergrößerte Fläche<br />

angenommene Zahl von 180 Lkw/Tag bei knapp unter 40 % liege. Zwar<br />

bef<strong>in</strong>de sich die europäische Wirtschaft gegenwärtig weiter im Aufschwung.<br />

<strong>Die</strong> EU-Kommission erwarte 2011 <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong> Wirtschaftswachstum<br />

von 2,4 %. Vor dem H<strong>in</strong>tergrund der größten Wirtschaftskrise der Nachkriegszeit<br />

<strong>in</strong> Deutschland im Jahr 2009, mit e<strong>in</strong>em Rückgang des preisbere<strong>in</strong>igten<br />

Brutto<strong>in</strong>landsprodukts um 5 %, sei dieser „Wachstums- bzw. Sicherheitszuschlag“<br />

jedoch großzügig bemessen. <strong>Die</strong> für das Verkehrsaufkommen angenommenen<br />

Zahlen berücksichtigten sämtliche generierten Fahrten, somit<br />

auch die der „Gäste“ oder „Mieter“. Unberücksichtigt bliebe dabei die Gleisnutzung,<br />

die bei maximaler Ausnutzung e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sparung von geschätzten ca. 100<br />

Lkw mit sich brächte.<br />

- H<strong>in</strong>sichtlich des Verhältnisses „Toranzahl - Hallenfläche - Lkw-Bewegungen“<br />

legt der Vorhabenträger, sich an heute als gängig angesehenen Grundanforderungen<br />

an e<strong>in</strong>e Logistikimmobilie orientierend, im Wesentlichen folgende<br />

Parameter zu Grunde:<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 69


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

a) Berechnungsparameter:<br />

- Detailbetrachtung an Hand e<strong>in</strong>es Hallensegments mit rd. 10.000<br />

qm<br />

- Hallenhöhe U.K. B<strong>in</strong>der i. L. 10,50 m<br />

- Schmalgangregalsystem mit maximaler Kapazität von 18.000 Paletten(brutto)<br />

- Lagerauslastung 90% = belegte Lagerkapazität 16.200 Paletten<br />

- Lagergut auf Europaletten(1.200 x 800 x 1050 mm = CCG 1<br />

Norm)<br />

- Lagerumschlagsgeschw<strong>in</strong>digkeit 12 (der gesamte Lagerbestand<br />

schlägt sich 1 x monatlich um)<br />

- Lkw-Beladezeit = Lkw-Entladezeit = 80 m<strong>in</strong>. pro Vorgang <strong>in</strong>cl.<br />

Rangierzeiten<br />

- Lkw - Kapazität max. 33 Paletten<br />

- Lkw - Auslastung 80% = 26 Paletten<br />

- Umschlagsbetriebszeit von 6.00 - 18.00 Uhr = 12 Std. = 720 M<strong>in</strong>.<br />

- Arbeitstage pro Monat 21<br />

b) Berechnung der Lkw‐Bewegungen pro Hallensegment pro Tag<br />

- Umschlagsmenge pro Tag im Warene<strong>in</strong>gang(WE):<br />

16.200 Pal./Monat : 21 Tage = 771 Pal./Tag<br />

- Umschlagsmenge pro Tag im Warenausgang(WA):<br />

16.200 Pal./Monat : 21 Tage = 771 Pal./Tag<br />

- Gesamtumschlagsmenge: 1.542 Pal./Tag<br />

- 1.542 Pal./Tag : 26 Pal./Lkw = 59,3 Lkw‐Bewegungen/Tag = 29,65<br />

Lkw/Tag<br />

c) Berechnung der Torkapazität pro Hallensegment<br />

- Maximale Umschlagskapazität pro Tor und Tag während der Betriebszeit:<br />

720 M<strong>in</strong>. : 80 M<strong>in</strong>. Lkw-Belegungszeit pro Tor = 9 Lkw Bewegungen/Tor<br />

26 Pal./Lkw x 9 Lkw‐Bewegungen/Tor/Tag = 234 Pal./Tor/Tag<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 70


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

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Az.: 24-3824.1-2<br />

- Benötigte Torkapazität bei unterstellter Gleichverteilung während<br />

der Betriebszeit:<br />

1.542 Pal./Tag : 234 Pal./Tor = 6,59 Tore = M<strong>in</strong>imum 7 Tore für<br />

e<strong>in</strong> Hallensegment<br />

- <strong>Die</strong> betriebliche Praxis zeige e<strong>in</strong>e deutliche Ungleichverteilung der anliefernden<br />

und abfahrenden Lkw. Um teure Wartezeiten der LKW zu vermeiden sei<br />

die Toranzahl an der größten errechneten Kapazität unter E<strong>in</strong>beziehung von<br />

Sicherheitszuschlägen auszurichten. Gründe für Sicherheitszuschläge seien<br />

im Wesentlichen:<br />

-- Sicherheit für die Abwicklung von Bedarfs‐/Saisonspitzen;<br />

-- Tore würden <strong>in</strong> bestimmten Abwicklungen aus Sicherheits‐ und Kapazitätsgründen<br />

für bestimmte Nutzungen „fest“ vergeben;<br />

-- Tore würden für bestimmte speditionelle Abwicklungen permanent fest<br />

belegt;<br />

-- I.d.R. werde pro Kundenabwicklung e<strong>in</strong> Tor permanent für sog. Emergency<br />

shipments(Express-Sendungen) freigehalten, um jederzeit e<strong>in</strong>e<br />

Entladung oder Verladung ohne Verzögerung vornehmen zu können;<br />

-- Wegen Wartungs‐ und Revisionsarbeiten gebe es ke<strong>in</strong>e 100%ige Verfügbarkeit<br />

der e<strong>in</strong>gebauten Tore. 5 bis 10 % der Kapazität stehe aus<br />

technischen Gründen nicht zur Verfügung;<br />

-- <strong>Die</strong> Belegung von Hallensegmenten wechsele im Laufe der Jahre über<br />

die verschiedenen Kundenanforderungen. Jedes Hallensegment müsse<br />

deshalb über e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Kapazität verfügen, auch wenn diese nicht<br />

immer voll genutzt werden müsse. Der E<strong>in</strong>bau e<strong>in</strong>er ausreichenden Anzahl<br />

von Toren und Überladebrücken sei bei e<strong>in</strong>er Berücksichtigung im<br />

Rahmen der Gebäudeerrichtung wirtschaftlich günstiger als e<strong>in</strong> nachträglicher<br />

E<strong>in</strong>bau von Toren, der etwa das Dreifache koste.<br />

<strong>Die</strong> Anzahl der Tore dient demnach aus Sicht des Vorhabenträgers <strong>in</strong>sbesondere<br />

dazu, auch <strong>in</strong> Spitzenzeiten kundenbezogen Entladungen und Beladungen ohne<br />

Wartezeiten vornehmen zu können. Lkw-Wartezeiten werden dadurch vermieden.<br />

E<strong>in</strong>e 100 %ige Auslastung aller Tore über 24 Stunden ist damit nicht bezweckt. Der<br />

tatsächliche Umfang der Nutzung bleibe daher h<strong>in</strong>ter der rechnerischen Maximalauslastung<br />

zurück.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat ke<strong>in</strong>e belastbaren Anhaltspunkte, die geeignet wären,<br />

die Annahmen/Prognosen des Vorhabenträgers zu erschüttern.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 71


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Das Schallgutachten legt se<strong>in</strong>er Betrachtung die maximale Spitzenlast zu Grunde<br />

(400 Lkw ). Das ist vor dem H<strong>in</strong>tergrund der Ausgangsüberlegungen<br />

aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden.<br />

Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund gelangt das Schallgutachten im Wesentlichen zu folgenden<br />

Ergebnissen und Prognosen:<br />

- <strong>Die</strong> Beurteilungspegel durch das geplante Vorhaben unterschreiten an den<br />

bestehenden Wohnhäusern die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA<br />

Lärm um m<strong>in</strong>destens 6 dB(A). Das geplante Vorhaben liefert ke<strong>in</strong>en relevanten<br />

Immissionsbeitrag und die bestehenden Gewerbebetriebe südlich der<br />

Benzstraße werden durch die Zusatzbelastung des Logistikzentrums weder im<br />

Bestand noch <strong>in</strong> ihrer Entwicklung über das bereits heute zulässige Maß h<strong>in</strong>aus<br />

e<strong>in</strong>geschränkt.<br />

- Kurzzeitige Geräuschspitzen - z. B. beim Betätigen der Betriebsbremse von<br />

Lkw oder bei Verladearbeiten - verursachen an den benachbarten Wohnhäusern<br />

Schalldruckpegel von weniger als tags L max = 83 dB(A) und nachts L max =<br />

63 dB(A). Der im Vergleich zur Nacht höhere Tagwert wird durch die ausschließlich<br />

im Tagzeitraum stattf<strong>in</strong>dende Bahnandienung verursacht. Damit<br />

s<strong>in</strong>d sogar im Gewerbegebiet die gemäß TA Lärm <strong>in</strong> Mischgebieten zulässigen<br />

Werte für kurzzeitige Geräuschspitzen von tags (60 + 30) dB(A) =<br />

90dB(A) und nachts (45 + 20) dB(A) = 65 dB(A) e<strong>in</strong>gehalten.<br />

2.3.2.1.3 Gesamtlärmbelastung<br />

<strong>Die</strong> Gesamtlärmbelastung f<strong>in</strong>det bei der Lärmbetrachtung nach den §§ 41, 42<br />

BImSchG i.V.m. der Verkehrslärmschutzverordnung ke<strong>in</strong>e Berücksichtigung, weil<br />

hiernach nur der vom zu bauenden oder wesentlich zu ändernden Verkehrsweg ausgehende<br />

Lärm maßgeblich ist, so dass der Summenpegel, der den Verkehrslärm<br />

aller auf den jeweiligen Immissionsort e<strong>in</strong>wirkenden Lärmquellen e<strong>in</strong>bezieht, <strong>in</strong>soweit<br />

ke<strong>in</strong>e Rolle spielt.<br />

Führt e<strong>in</strong> Planvorhaben im Vergleich zu dem Zustand des Schienenwegs, der ohne<br />

die Planung bestünde, zu ke<strong>in</strong>er Verschlechterung der Lärmsituation für die Nachbarschaft,<br />

so braucht die Planfeststellungsbehörde die Lärmproblematik im Rahmen<br />

der Abwägung grundsätzlich nicht aufzugreifen. Lärmschutzbelange s<strong>in</strong>d also grundsätzlich<br />

nur dann <strong>in</strong> die Abwägung e<strong>in</strong>zubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 72


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das Vorhaben ansteigt. Denn nur unter dieser Voraussetzung besteht e<strong>in</strong> Zurechnungszusammenhang<br />

zwischen dem Vorhaben und der Lärmbelastung, der es<br />

rechtfertigt, Letztere als e<strong>in</strong> im Rahmen der Planung bewältigungsbedürftiges Problem<br />

zu behandeln. Das gilt unabhängig von der Höhe der Lärmbelastung; selbst<br />

grundrechtlich bedenkliche Belastungswerte bilden nicht stets, sondern nur dann die<br />

Grundlage e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn<br />

sie dem planfestgestellten Vorhaben zuzurechnen s<strong>in</strong>d (BVerwG Urteil vom<br />

09.07.2008, 9 A 5.07).<br />

Dementsprechend ist die Gesamtverkehrslärmbelastung <strong>in</strong>sofern <strong>in</strong> den Blick zu<br />

nehmen, als e<strong>in</strong> als Vorbelastung bereits vorhandener Verkehrslärm und die durch<br />

den Bau oder wesentliche Änderung e<strong>in</strong>es Verkehrsweges entstehende zusätzliche<br />

Lärmbee<strong>in</strong>trächtigung nicht zu e<strong>in</strong>er Gesamtlärmbelastung führen dürfen, die die<br />

Schwelle der Grundrechtsrelevanz (grundgesetzlicher Schutz von Gesundheit<br />

oder/und Eigentum) überschreitet. <strong>Die</strong>se wird vom Bundesverwaltungsgericht und<br />

vom Bundesgerichtshof <strong>in</strong> Gebieten, die auch zum Wohnen bestimmt s<strong>in</strong>d, im Bereich<br />

von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und 60 bis 65 dB(A) nachts angenommen. Ob<br />

Lärmschutz zu gewähren ist, wenn der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 GG<br />

oder des Art. 14 GG angetastet wird, steht nicht zur Disposition untergesetzlicher<br />

Regelungen. Verschließt sich der Vorhabenträger <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Lärmschutzkonzept dieser<br />

E<strong>in</strong>sicht, so leidet e<strong>in</strong>e darauf beruhende Entscheidung am Mangel der Abwägungsdisproportionalität.<br />

Der Grundsatz, dass vorhandene Lärmbee<strong>in</strong>trächtigungen,<br />

auch wenn sie das Maß des Zumutbaren deutlich überschreiten, im Allgeme<strong>in</strong>en ke<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf Lärmsanierung begründen, gilt also dann nicht, wenn e<strong>in</strong> mit zusätzlichen<br />

Geräusche<strong>in</strong>wirkungen verbundenes weiteres Vorhaben h<strong>in</strong>zutritt.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde s<strong>in</strong>d demnach folgende Eckpunkte<br />

grundsätzlich zu berücksichtigen:<br />

- Sofern die Beurteilungspegel die untere Grenze des Intervalls 70 dB(A) tags<br />

und 60 dB(A) nachts unterschreiten, ist dies grundsätzlich unbedenklich;<br />

- Sofern die Beurteilungspegel zwar die Grenze des Intervalls 70 dB(A) tags<br />

und 60 dB(A) nachts überschreiten, durch das Planvorhaben jedoch e<strong>in</strong>e Entlastung<br />

von Verkehrslärm hervorgerufen wird, ist dies grundsätzlich unbedenklich;<br />

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- Sofern die Beurteilungspegel mehr als 75 dB(A) tags oder 65 dB(A) nachts<br />

betragen und gegenüber dem Prognose-Nullfall ansteigen, besteht grundsätzlich<br />

die Pflicht, Lärmvorsorge zu treffen.<br />

- Sofern die Beurteilungspegel mehr als 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts<br />

betragen und gegenüber dem Prognose-Nullfall ansteigen, ist näher zu prüfen,<br />

ob Lärmschutzvorsorge getroffen werden muss.<br />

<strong>Die</strong> Gesamtlärmbelastung wurde ebenfalls gutachterlich untersucht. Mit Ausnahme<br />

des Bereichs, <strong>in</strong> dem die zukünftige Bebauung mit den Verwaltungsgebäuden des<br />

Vorhabenträgers liegen soll, ergeben sich ke<strong>in</strong>e belastbaren Anhaltspunkte dafür,<br />

dass die Gesamtlärmbelastung die Schwelle der Grundrechtsrelevanz erreicht. Insbesondere<br />

am IP 3, der sich im unmittelbaren E<strong>in</strong>wirkungsbereich des Gebäudes<br />

des E<strong>in</strong>wenders mit der IdentNr. 1 bef<strong>in</strong>det, wird unter Berücksichtigung der Vorbelastung<br />

durch Autobahn und bestehende Bahnstrecke sowie der Belastung durch<br />

das gesamte geplante Vorhaben e<strong>in</strong> Beurteilungspegel von maximal 60,7 dB(A) tags<br />

und 55,7 dB(A) nachts prognostiziert.<br />

Auch <strong>in</strong>soweit hat die Planfeststellungsbehörde ke<strong>in</strong>e Veranlassung die gutachterliche<br />

Beurteilung <strong>in</strong> Frage zu stellen.<br />

Vor dem H<strong>in</strong>tergrund des vorgesehenen Eisenbahn-Andienungs-Programms und der<br />

auch darauf basierenden Lärmbewertungen hat die Planfeststellungsbehörde zwar<br />

vorsorglich aus Lärmschutzgründen e<strong>in</strong> „Nachtfahrverbot“ für die Eisenbahn-<br />

Andienung festgelegt (vgl. Abschnitt A III. 4.2.4), weitergehende als die noch zusätzlich<br />

<strong>in</strong> Abschnitt A III. 4.2.4 und Abschnitt A III. 4.2.5 bestimmten Schutzauflagen<br />

nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG s<strong>in</strong>d nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

jedoch nicht erforderlich.<br />

2.3.2.1.4 Lärm <strong>in</strong> der Bauphase<br />

Rechtliche Grundlage für mögliche Vorkehrungen gegen Baustellenlärm ist <strong>in</strong> Ermangelung<br />

e<strong>in</strong>er speziellen gesetzlichen Regelung für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm<br />

§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde<br />

dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von<br />

Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgeme<strong>in</strong>heit oder zur Vermeidung<br />

nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich s<strong>in</strong>d. S<strong>in</strong>d solche Vorkehrungen<br />

oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvere<strong>in</strong>bar, so hat der Betroffene<br />

Anspruch auf angemessene Entschädigung <strong>in</strong> Geld. Ob aktive oder passive<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 74


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Schallschutzmaßnahmen nach diesen Maßstäben erforderlich s<strong>in</strong>d, beurteilt sich<br />

nach § 22 BImSchG. <strong>Die</strong> dort bestimmten Betreiberpflichten setzen schädliche Umwelte<strong>in</strong>wirkungen<br />

voraus. <strong>Die</strong>s s<strong>in</strong>d Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer<br />

geeignet s<strong>in</strong>d, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die<br />

Allgeme<strong>in</strong>heit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 BImSchG). Zur Feststellung<br />

der Schädlichkeit von Baustellenlärm kann auf die TA Lärm auch dann nicht zurückgegriffen<br />

werden, wenn e<strong>in</strong>e Baustelle über mehrere Jahre h<strong>in</strong>weg rund um die<br />

Uhr betrieben wird. Denn vom Anwendungsbereich der TA Lärm s<strong>in</strong>d Anlagen im<br />

S<strong>in</strong>ne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Baustellen ausdrücklich ausgeschlossen<br />

(Nr. 1f TA Lärm). Vielmehr ist die - wesentlich ältere, aber sachnähere -<br />

AVV Baulärm anwendbar, die gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG weiter maßgeblich ist,<br />

auch wenn sie e<strong>in</strong>em anderen Ansatz als die TA Lärm folgt. Zwischen Baustellenund<br />

Gewerbelärm bestehen typischerweise erhebliche Unterschiede. Wesentlich ist<br />

vor allem, dass auch der von e<strong>in</strong>er über mehrere Jahre h<strong>in</strong>weg betriebenen Baustelle<br />

ausgehende Lärm, anders als e<strong>in</strong> nach der TA Lärm zugelassener Gewerbelärm,<br />

zeitlich begrenzt ist und jedem Grundstückseigentümer und dem Träger e<strong>in</strong>es<br />

(Groß)Vorhabens die Möglichkeit zustehen muss, se<strong>in</strong>e ansonsten zulässigen Vorhaben<br />

unter auch ihm zumutbaren Bed<strong>in</strong>gungen zu verwirklichen (vgl. VGH <strong>Baden</strong>-<br />

Württemberg, Urteil vom 08.02.2007, Az.: 5 S 2257/05).<br />

Unzumutbare Bee<strong>in</strong>trächtigungen durch den Bau des Anschlussgleises, die im Rahmen<br />

des Planfeststellungsverfahrens bewältigungsbedürftig wären, s<strong>in</strong>d nach Auffassung<br />

der Planfeststellungsbehörde grundsätzlich nicht zu erwarten, denn bei den<br />

erforderlichen Baumaßnahmen für das Anschlussgleis handelt es sich um Tätigkeiten,<br />

die dem typischen Baubetrieb auf den Bau bzw. Ausbau von Verkehrswegen<br />

betreffenden Baustellen mittleren Ausmaßes entsprechen.<br />

Insoweit ersche<strong>in</strong>t es der Planfeststellungsbehörde ausreichend, durch e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Nebenbestimmung klarzustellen, dass der Vorhabenträger die E<strong>in</strong>haltung der<br />

<strong>in</strong>soweit unmittelbar geltenden AVV Baulärm sicherzustellen hat (vgl. Abschnitt A III.<br />

4.2.1).<br />

2.3.2.1.5 Berücksichtigung der Lärmbelastungen im Rahmen der Abwägung<br />

Auch e<strong>in</strong> Anstieg des von dem Verkehrsweg ausgehenden Lärms unterhalb der<br />

Schwelle der <strong>in</strong> der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte<br />

kann durchaus schon als belästigend empfunden werden. Ebenso ist e<strong>in</strong>e<br />

Steigerung der Gesamtlärmbelastung im Bereich unterhalb der Schwelle e<strong>in</strong>er grund-<br />

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rechtsrelevanten Lärmbee<strong>in</strong>trächtigung von Nachteil für die jeweiligen Lärmbetroffenen.<br />

<strong>Die</strong> Lärmbelastung der Anwohner wurde unter Berücksichtigung der Vorbelastung<br />

mit dem diesem Belang zukommenden Gewicht <strong>in</strong> die Gesamtabwägung e<strong>in</strong>gestellt<br />

(vgl. dazu unter 2.4.2 und 3.).<br />

2.3.2.2 Erschütterungen und sekundärer Luftschall<br />

Beim Bau oder Umbau von Schienenbahnstrecken ist das Augenmerk auch auf zu<br />

erwartende E<strong>in</strong>wirkungen durch betriebs- ggf. auch baubed<strong>in</strong>gte Erschütterungen zu<br />

legen.<br />

Auszugleichen s<strong>in</strong>d zu erwartende Erschütterungsimmissionen, wenn sie den Betroffenen<br />

mit Rücksicht auf die durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen<br />

Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit se<strong>in</strong>es Grundstücks nicht zugemutet werden<br />

können. Schutzwürdig und mit Hilfe der im Rahmen des § 74 Abs. 2 Satz 2<br />

VwVfG möglichen Schutze<strong>in</strong>richtungen schutzfähig ist e<strong>in</strong> Grundstück allerd<strong>in</strong>gs nur<br />

<strong>in</strong>soweit, als es nicht bereits unter der tatsächlichen oder plangegebenen E<strong>in</strong>wirkung<br />

anderer Erschütterungsquellen liegt. Dabei s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne als vorbelastend<br />

grundsätzlich auch solche Erschütterungse<strong>in</strong>wirkungen zu erfassen, die von der Anlage<br />

selbst schon vor ihrer beantragten Änderung ausgegangen s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong> tatsächliche<br />

und/oder plangegebene Vorbelastung muss grundsätzlich als zumutbar h<strong>in</strong>genommen<br />

werden und wirkt sich dementsprechend schutzm<strong>in</strong>dernd aus. E<strong>in</strong> Anspruch<br />

auf Erschütterungsschutz besteht nur <strong>in</strong>soweit, als die durch die Anlagenänderung<br />

verursachte Verstärkung der Erschütterungsbelastung diese <strong>in</strong> beachtlicher<br />

Weise erhöht und gerade <strong>in</strong> dieser Erhöhung e<strong>in</strong>e zusätzliche, den Betroffenen billigerweise<br />

nicht zuzumutende Belastung läge.<br />

Vergleichbare Maßstäbe gelten auch für Erschütterungen, die im Zusammenhang mit<br />

Bautätigkeiten hervorgerufen werden.<br />

Unter sekundärem Luftschall versteht man den bei der Umwandlung von Erschütterungen<br />

<strong>in</strong> Luftschall entstehenden hörbaren Schall.<br />

Nach gutachterlicher E<strong>in</strong>schätzung können aufgrund des Abstands des Anschlussgleises<br />

und der ger<strong>in</strong>gen Geschw<strong>in</strong>digkeit der Züge die Anforderungen der DIN<br />

4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen - E<strong>in</strong>wirkungen auf Menschen <strong>in</strong> Gebäuden)<br />

und der DIN 4150-3 (Erschütterungen im Bauwesen - E<strong>in</strong>wirkungen auf bauliche An-<br />

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lagen) e<strong>in</strong>gehalten werden, so dass von daher weder für Menschen unzumutbare<br />

Erschütterungen noch zur M<strong>in</strong>derung des Gebrauchswerts führende Gebäudeschäden<br />

zu erwarten seien. Ebensowenig sei mit unzulässigen Auswirkungen im Bereich<br />

des sekundären Luftschalls zu rechnen.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat ke<strong>in</strong>e Veranlassung, die Sachgerechtigkeit der gutachterlichen<br />

Ausführungen zu bezweifeln. Ihr liegen auch ke<strong>in</strong>e sonstigen H<strong>in</strong>weise<br />

oder Erkenntnisse darüber vor, dass es durch Erschütterungen und sekundären Luftschall<br />

zu E<strong>in</strong>wirkungen und damit verbunden Konflikten kommen könnte, die im S<strong>in</strong>ne<br />

der Konfliktbewältigung im Rahmen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es gelöst werden<br />

müssten.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat sich dennoch - <strong>in</strong>soweit aber auch nur - veranlasst<br />

gesehen, den Vorhabenträger grundsätzlich auf die E<strong>in</strong>haltung der DIN 4150-2 und<br />

der DIN 4150-3 zu verpflichten (Abschnitt A III. 4.3.2).<br />

2.3.2.3 Elektrosmog<br />

Der Planfeststellungsbehörde liegen ke<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weise oder Erkenntnisse darüber vor,<br />

dass es <strong>in</strong>soweit zu schädlichen Umwelte<strong>in</strong>wirkungen kommen könnte, zumal das<br />

Anschlussgleis nicht elektrifiziert wird.<br />

2.3.2.4 Luftschadstoffe<br />

Das Vorhaben wirft ke<strong>in</strong>e Probleme für die Luftqualität auf, die im vorliegenden Verfahren<br />

hätten bewältigt werden müssen.<br />

Zur Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe <strong>in</strong> der<br />

Luft - 22. BImSchV) hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen folgende<br />

Grundsätze formuliert (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 4 A<br />

5/04 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts):<br />

Zwar ist die 22. BImSchV bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben<br />

anwendbar. E<strong>in</strong>e Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde,<br />

die E<strong>in</strong>haltung der Grenzwerte der Verordnung im Planfeststellungsverfahren<br />

vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. <strong>Die</strong><br />

Grenzwerte stehen <strong>in</strong> unmittelbarem Zusammenhang mit dem System<br />

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der Luftre<strong>in</strong>halteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 11 der 22. BImSchV).<br />

Mit ihm hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber <strong>in</strong> Umsetzung<br />

der geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichen Vorgaben e<strong>in</strong>en abgestuften Regelungsmechanismus<br />

vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig<br />

begegnen soll. Werden die durch e<strong>in</strong>e Rechtsverordnung<br />

nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte<br />

e<strong>in</strong>schließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten,<br />

so hat die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 47<br />

Abs. 1 BImSchG e<strong>in</strong>en Luftre<strong>in</strong>halteplan aufzustellen. Dar<strong>in</strong> werden die<br />

erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verm<strong>in</strong>derung von Luftverunre<strong>in</strong>igungen<br />

festgelegt, die nach Maßgabe des § 47 Abs. 4 Satz 1<br />

BImSchG entsprechend dem Verursacheranteil unter Beachtung des<br />

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

<strong>Die</strong> Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität dürfen im Planfeststellungsverfahren<br />

jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Aus dem<br />

planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt, dass grundsätzlich die<br />

durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren<br />

Konflikte zu bewältigen s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong> Problembewältigung kann<br />

allerd<strong>in</strong>gs auch dar<strong>in</strong> bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die<br />

endgültige Problemlösung e<strong>in</strong>em nachfolgenden Verwaltungsverfahren<br />

überlässt, wenn dort die Durchführung der erforderlichen Problemlösungsmaßnahmen<br />

sichergestellt ist. Das gilt auch für das Verhältnis<br />

von Planfeststellung und Luftre<strong>in</strong>halteplanung. Das Gebot der Konfliktbewältigung<br />

ist erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das<br />

Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass se<strong>in</strong>e Verwirklichung die<br />

Möglichkeit ausschließt, die E<strong>in</strong>haltung der Grenzwerte mit den Mitteln<br />

der Luftre<strong>in</strong>halteplanung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er mit der Funktion des Vorhabens zu<br />

vere<strong>in</strong>barenden Weise zu sichern. Vom Grundsatz geht der Gesetzgeber<br />

aber davon aus, dass sich die E<strong>in</strong>haltung der Grenzwerte <strong>in</strong> aller<br />

Regel mit den Mitteln der Luftre<strong>in</strong>halteplanung sichern lässt.<br />

Zwar ist die 22. BImSchV zwischenzeitlich durch Artikel 2 der Neununddreißigsten<br />

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />

über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) außer Kraft<br />

gesetzt worden. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat aber ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte dafür,<br />

dass sich dadurch e<strong>in</strong>e entscheidungserhebliche Modifikation der oben genannten<br />

Beurteilungsgrundsätze ergäbe.<br />

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Für die Planfeststellungsbehörde ist nicht absehbar, dass die Verwirklichung des<br />

Vorhabens die Möglichkeit ausschlösse, soweit überhaupt erforderlich, effektive<br />

Maßnahmen der Luftre<strong>in</strong>halteplanung vorzusehen.<br />

Signifikante Belastungen mit Luftschadstoffen s<strong>in</strong>d nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

durch den Bahnbetrieb nicht zu erwarten. Ungeachtet dessen, dass<br />

schon nach der Zahl der Zugbewegungen aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht mit überhöhten Emissionswerten aus dem Zugbetrieb zu rechnen ist, hat der<br />

Vorhabenträger die fachliche Stellungnahme e<strong>in</strong>es als Messstelle für Geruch-<br />

Emissions- und Immissionsmessungen anerkannten Ingenieurbüros vom 16.03.2011<br />

und e<strong>in</strong>e ergänzende Stellungnahme dieses Ingenieurbüros vom 11.05.2011 vorgelegt.<br />

Unter Zugrundelegung des vom Vorhabenträger vorgesehenen Betriebsprogramms<br />

wird prognostiziert, dass sich Emissionen für NO x von 16 kg/d bis 17,9 kg/d (Kilogramm<br />

pro Tag) und für Partikel (PM10) von 0,25 kg/d bis 0,33 kg/d aus dem Bahnbetrieb<br />

ergeben. Daraus leitet der Gutachter, ausgehend von 16 Betriebsstunden<br />

zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr, mittlere stündliche Emissionen von 1 kg/h bis<br />

1,12 kg/h für NO x und 0,02 kg/h für Partikel ab. H<strong>in</strong>sichtlich der Partikel wird darüber<br />

h<strong>in</strong>aus darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass die Freisetzung durch den Schienenverkehr überwiegend<br />

im östlichen Bereich des Logistik-Geländes und auf dem Ausziehgleis erfolgt.<br />

<strong>Die</strong> Freisetzung erfolge <strong>in</strong> ca. vier Metern über dem Gelände mit e<strong>in</strong>em vertikalen<br />

Impuls. Dementsprechend sei e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tensive Verdünnung gegeben, so dass an<br />

westlich gelegenen Siedlungsbereichen nur ger<strong>in</strong>ge Partikelemissionen zu erwarten<br />

seien. Zusammen mit den mittleren betriebsstündlichen Emissionen des Lkw-<br />

Verkehrs auf dem Speditionsgelände, die Gegenstand der <strong>in</strong> der fachlichen Stellungnahme<br />

desselben Ingenieurbüros vom 12.05.2010 enthaltenen Emissionsprognose<br />

waren, ergeben sich danach maximal 1,62 kg/h für NO x (0,5 kg/h Lkw + <br />

1,12 kg/h Bahn) sowie maximal 0,07 kg/h für Partikel (0,05 kg/h Lkw + <br />

0,02 kg/h Bahn). <strong>Die</strong>se Werte lägen unter den maßgeblichen Bagatellmassenströmen<br />

von 2 kg/h für für NO x und 0,1 kg/h für Partikel.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat ke<strong>in</strong>e Veranlassung die Richtigkeit der Annahmen<br />

und - daraus gezogenen - Schlussfolgerungen des Gutachters zu bezweifeln. Das<br />

gilt auch <strong>in</strong>soweit als die Zahl der angenommenen Zugbewegungen nicht mit denen<br />

aus dem Schallgutachten vom 13.12.2010 übere<strong>in</strong>zustimmen sche<strong>in</strong>t. <strong>Die</strong> unterschiedlichen<br />

Zahlenwerte rühren allerd<strong>in</strong>gs - lediglich - daher, dass der Schallgutachter<br />

aus lärmtechnischen Gründen die 18 Zugbewegungen <strong>in</strong> 36 Fahrbewegungen<br />

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(H<strong>in</strong>- und Rückfahrt) aufgeteilt hat, wobei sich sechs Fahrbewegungen im Rangiergleis<br />

als Fortsetzung der E<strong>in</strong>- und Ausfahrt über das Ausziehgleis darstellen und im<br />

Wesentlichen lediglich vor dem H<strong>in</strong>tergrund unterschiedlicher Geschw<strong>in</strong>digkeiten auf<br />

dem Ausziehgleis e<strong>in</strong>erseits und dem Rangiergleis andererseits nochmals unterteilt<br />

wurden. Im Ergebnis haben jedoch beide Gutachter dieselben Ausgangsparameter<br />

verwendet.<br />

Ebensowenig s<strong>in</strong>d nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde signifikante Belastungen<br />

mit Luftschadstoffen durch den Baubetrieb zu erwarten, auch wenn e<strong>in</strong>zelne<br />

Emissionen wie bei jeder anderen Baustelle vergleichbarer Größenordnung nicht<br />

gänzlich zu vermeiden se<strong>in</strong> werden. Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> enthält allerd<strong>in</strong>gs<br />

Maßgaben, mit denen der Vorhabenträger zu verschiedenen Schutzvorkehrungen<br />

verpflichtet wird. Zum e<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>d schädliche Umwelte<strong>in</strong>wirkungen u.a. durch<br />

Geruchs- und Staubimmissionen nach dem Stand der Technik zu vermeiden und<br />

unvermeidbare schädliche Umwelte<strong>in</strong>wirkungen auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß zu beschränken<br />

(Abschnitt A III. 4.1). Zum anderen müssen grundsätzlich schadstoffarme Fahrzeuge<br />

und Masch<strong>in</strong>en nach dem Stand der Technik zum E<strong>in</strong>satz gebracht werden (Abschnitt<br />

A III. 4.4).<br />

2.3.3 Abfall- und Bodenschutzrecht<br />

Zwar br<strong>in</strong>gt der Gesetzgeber mit der <strong>in</strong> § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG angeordneten<br />

Konzentrationswirkung zum Ausdruck, dass es für die Verwirklichung des<br />

Vorhabens neben dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ke<strong>in</strong>er weiteren Planungs- oder<br />

Zulassungsentscheidung bedarf. § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG erwähnt allerd<strong>in</strong>gs<br />

nur Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen<br />

und Planfeststellungen. Er knüpft die Ersetzungswirkung ersichtlich an Regelungen,<br />

<strong>in</strong> denen sich der Gesetzgeber des Mittels vorheriger Kontrolle bedient, sei<br />

es e<strong>in</strong>es präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt oder e<strong>in</strong>es repressiven Verbots<br />

mit Befreiungsvorbehalt. Derartige Zulassungstatbestände kennen das Abfallrecht,<br />

mit Ausnahme hier nicht e<strong>in</strong>schlägiger Sachverhalte, und das Bodenschutzrecht h<strong>in</strong>gegen<br />

nicht. S<strong>in</strong>d diese Rechtsgebiete nach der Konzeption des Gesetzgebers - <strong>in</strong><br />

erster L<strong>in</strong>ie - e<strong>in</strong>griffsorientiertes Gefahrenabwehrrecht, das ke<strong>in</strong>e auf e<strong>in</strong>e Zulassungsprüfung<br />

vorverlagerten Kontrollmechanismen kennt, so bietet § 75 Abs. 1<br />

Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG ke<strong>in</strong>e Grundlage dafür, dass die Kompetenzen der <strong>in</strong>soweit<br />

zuständigen Behörde auf die Planfeststellungsbehörde übergehen. Das Gebot der<br />

Konfliktbewältigung reicht nicht über den Entscheidungsspielraum h<strong>in</strong>aus, der der<br />

Planfeststellungsbehörde durch die Zuständigkeitsverlagerung des § 75 Abs. 1<br />

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Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG zusätzlich eröffnet wird. Aus ihm erwächst ke<strong>in</strong>e öffentlichrechtliche<br />

Allzuständigkeit kraft Natur der Sache.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist das auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten anwendbare<br />

Bodenschutzrecht nur ausschließlich anwendbar, soweit Vorschriften über den Bau,<br />

die Änderung und den Betrieb von Verkehrswegen E<strong>in</strong>wirkungen auf den Boden<br />

nicht regeln. Das Verkehrswegeplanungsrecht weist bodenschutzrechtliche Bezüge<br />

unter zwei Aspekten auf:<br />

- Soweit sich vorhandene Bodenbelastungen nachteilig auf das Planungskonzept<br />

auswirken können, ist ihnen im Rahmen der Planfeststellung Rechnung<br />

zu tragen. Zu den für die planerische Entscheidung relevanten Tatsachen gehört<br />

auch die Beschaffenheit des Bodens, auf dem das Planvorhaben verwirklicht<br />

werden soll. <strong>Die</strong> als Baugrund vorgesehenen Grundstücke müssen für<br />

den ihnen zugedachten Zweck geeignet se<strong>in</strong>. Daran kann es fehlen, wenn für<br />

das Vorhaben Flächen <strong>in</strong> Anspruch genommen werden, die Bodenverunre<strong>in</strong>igungen<br />

aufweisen. Weder <strong>in</strong> der Bau- noch <strong>in</strong> der Betriebsphase dürfen Gefahren<br />

oder erhebliche Bee<strong>in</strong>trächtigungen hervorgerufen werden, die sich<br />

darauf zurückführen lassen, dass als Baugrund kontam<strong>in</strong>ierter Boden verwendet<br />

wird. Ob vom Boden her Störungen drohen, richtet sich nach den Maßstäben<br />

des Bodenschutzrechts.<br />

- Dem Regime des Verkehrswegeplanungsrechts unterliegen ferner Bodene<strong>in</strong>träge,<br />

die durch das nach diesem Recht zulassungspflichtige Infrastrukturvorhaben<br />

selbst hervorgerufen werden. Dazu gehören Bodenverschmutzungen<br />

durch (Luft)Schadstoffe, die sich, wie etwa Motorenverbrennungsrückstände<br />

oder sonstige Abgase des Verkehrs, auf den Bau, die Änderung oder den Betrieb<br />

des Verkehrswegs zurückführen lassen.<br />

Der Planfeststellungsbehörde liegen weder belastbare H<strong>in</strong>weise dafür vor, dass die<br />

als Baugrund vorgesehenen Grundstücke für den ihnen zugedachten Zweck ungeeignet<br />

wären noch dafür, dass es zu Bodene<strong>in</strong>trägen käme, die dem Vorhaben entgegenstünden.<br />

Sie hat sich deshalb darauf beschränkt, dem Vorhabenträger aufzugeben,<br />

die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen (Abschnitt<br />

A III. 5). Darüber h<strong>in</strong>aus ist <strong>in</strong> den H<strong>in</strong>weisen (Abschnitt A V. 2) nochmals ausdrücklich<br />

erwähnt, dass die e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften des Abfall - und Bodenschutzrechts<br />

zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />

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2.3.4 Wasserrecht<br />

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ersetzt die Planfeststellung alle nach anderen<br />

Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen,<br />

Erlaubnisse und Zustimmungen. Im Verhältnis zum Wasserrecht ergeben sich<br />

allerd<strong>in</strong>gs Besonderheiten aus § 19 Abs. 1 WHG. Wird für e<strong>in</strong> Vorhaben, mit dem die<br />

Benutzung e<strong>in</strong>es Gewässers verbunden ist, e<strong>in</strong> Planfeststellungsverfahren durchgeführt,<br />

so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen<br />

Erlaubnis oder Bewilligung. § 19 Abs. 1 WHG wird von § 75 Abs. 1 Satz 1<br />

VwVfG nicht verdrängt. Vielmehr entscheidet die Planfeststellungsbehörde unabhängig<br />

vom sonstigen Inhalt der Planfeststellung nach § 19 Abs. 1 WHG „über die Erteilung<br />

der Erlaubnis oder die Bewilligung“. <strong>Die</strong>se Entscheidung tritt, auch wenn sie <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong> und demselben Beschluss getroffen wird, als rechtlich selbständiges Element<br />

neben die Planfeststellung (vgl. für das luftrechtliche Planfeststellungsverfahren zum<br />

damaligen <strong>in</strong>haltlich entsprechenden § 14 WHG: BVerwG, Urteil vom 16.03.2006,<br />

Az.: 4 A 1075.04).<br />

Im Rahmen des der Planfeststellung zu Grunde liegenden Entwässerungskonzepts<br />

s<strong>in</strong>d Teile erlaubnispflichtig <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>n. <strong>Die</strong> Gleisentwässerung erfolgt nämlich<br />

durch Versickerung <strong>in</strong>s Grundwasser. Für die E<strong>in</strong>leitung <strong>in</strong>s Grundwasser bedarf es<br />

e<strong>in</strong>er wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4, §§10, 13, 18 Abs. 1<br />

und § 19 WHG. Versagungsgründe liegen für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar<br />

vor. Im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Entwässerung der Schienen<strong>in</strong>frastruktur,<br />

deren Herstellung wegen der Verlagerung von Güterverkehr auf die<br />

Schiene auch im öffentlichen Interesse liegt und der <strong>in</strong>soweit ke<strong>in</strong>e überwiegenden -<br />

wasserrechtlichen - Interessen entgegenstehen, kann die nötige Erlaubnis erteilt<br />

werden. Dem steht nicht entgegen, dass nach Auffassung der - ansonsten - zuständigen<br />

Wasserrechtsbehörden mangels Vorlage entsprechender Unterlagen durch<br />

den Vorhabenträger e<strong>in</strong>e abschließende Stellungnahme aus wasserwirtschaftlicher<br />

Sicht noch nicht möglich war. Allerd<strong>in</strong>gs konnte e<strong>in</strong>erseits sowohl die voraussichtliche<br />

E<strong>in</strong>leitungsmenge bereits im jetzigen Zeitpunkt mit der notwendigen Bestimmtheit<br />

def<strong>in</strong>iert werden. Andererseits haben die - ansonsten - zuständigen Wasserrechtsbehörden<br />

ke<strong>in</strong>e Zweifel daran gelassen, dass das vom Vorhabenträger verfolgte<br />

Entwässerungskonzept grundsätzlich sowohl rechtlich als auch technisch umsetzbar<br />

ist, soweit e<strong>in</strong>e Reihe, von ihnen formulierter Anforderungen an die Ausführung,<br />

e<strong>in</strong>gehalten wird. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat diese Anforderungen als Nebenbestimmungen<br />

<strong>in</strong> die wasserrechtliche Erlaubnis aufgenommen. Sie hat vor diesem<br />

H<strong>in</strong>tergrund ke<strong>in</strong>e Zweifel daran, dass das weitere Prozedere <strong>in</strong>soweit der Ausführung(splanung)<br />

überlassen werden kann.<br />

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Bei dem System von Mulden, Gräben etc. handelt es sich zwar um sonstige Abwasseranlagen<br />

i.S.d. § 45e Abs. 2 Satz 1 WG. <strong>Die</strong>se bedürften jedoch von vornehere<strong>in</strong><br />

ke<strong>in</strong>er Erlaubnis, sondern allenfalls e<strong>in</strong>er Genehmigung. E<strong>in</strong>e Genehmigungspflicht<br />

besteht vorliegend jedoch ebenfalls nicht, weil die vorgesehenen Anlagen der dezentralen<br />

Beseitigung von Niederschlagswasser, nämlich der Versickerung, dienen und<br />

daher nach § 45e Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WG die Genehmigungspflicht entfällt.<br />

Das E<strong>in</strong>vernehmen nach § 19 Abs. 3 WHG der ansonsten zuständigen Wasserbehörde<br />

wurde mit Schreiben vom 18.04.2011 erteilt.<br />

2.3.5 Sonstiges zw<strong>in</strong>gendes Recht<br />

Sonstige zw<strong>in</strong>genden materiell-rechtlichen Rechtssätze werden von dem Vorhaben -<br />

ebenfalls - nicht verletzt.<br />

2.4 Abwägung<br />

Nachdem für das Vorhaben die Planrechtfertigung gegeben ist und es auch nicht<br />

gegen gesetzliche Planungsleitsätze verstößt, s<strong>in</strong>d die von dem Vorhaben berührten<br />

öffentlichen und privaten Belange e<strong>in</strong>schließlich der Umweltverträglichkeit gegene<strong>in</strong>ander<br />

und untere<strong>in</strong>ander abzuwägen.<br />

2.4.1 Planungsalternativen<br />

Aus dem Gebot der gerechten Abwägung ergibt sich die Verpflichtung, der Frage<br />

nach etwaigen schonenderen Alternativen nachzugehen. Bei der eigentlichen Alternativenprüfung<br />

wird untersucht, ob das Vorhaben nicht besser an e<strong>in</strong>em anderen Ort<br />

verwirklicht werden soll. Daneben kann sich die Alternativenprüfung aber auch auf<br />

die Dimensionierung des Vorhabens oder die Art der Projektverwirklichung beziehen.<br />

Neben der Null-Variante, also der Alternative, das Vorhaben nicht zu verwirklichen,<br />

s<strong>in</strong>d sonstige Alternativen allerd<strong>in</strong>gs grundsätzlich nur dann <strong>in</strong> den Blick zu nehmen,<br />

wenn sie sich ernsthaft anbieten. Dabei muss sich objektiv die Erkenntnis aufdrängen,<br />

dass sich die mit der Planung angestrebten Ziele unter ger<strong>in</strong>geren Opfern an<br />

entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen ließen. Von<br />

e<strong>in</strong>er zumutbaren Alternative kann dabei dann nicht mehr die Rede se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong>e<br />

Planungsvariante auf e<strong>in</strong> anderes Projekt h<strong>in</strong>ausläuft, weil die vom Vorhabenträger <strong>in</strong><br />

zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden können. Zumutbar<br />

ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad <strong>in</strong> Kauf zu nehmen. E<strong>in</strong>e planerische Va-<br />

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riante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit<br />

dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssten, braucht dagegen nicht<br />

berücksichtigt zu werden (vgl. z.B. BverwG, Urteil vom 01.04.2007, 9 A 20.05).<br />

2.4.1.1 Null-Variante<br />

Als Alternative zum Gleisanschluss wäre denkbar, dieses Projekt nicht durchzuführen.<br />

Damit würde jedoch den unter 2.1.1 genannten Zielen der Landes- und Regionalplanung,<br />

mit denen die Ziele des Vorhabenträgers korrespondieren, nicht entsprochen<br />

werden.<br />

Im Ergebnis stellt sich damit die Null-Variante nicht - mehr - als eigentliche Alternative<br />

dar. <strong>Die</strong> Frage, ob der Vorhabenträger - aus übergeordneten Gründen - dennoch<br />

von der Verwirklichung des Vorhabens Abstand nehmen muss, ist demgegenüber<br />

Gegenstand der Gesamtbetrachtung (vgl. unter 3.).<br />

2.4.1.2 Sonstige Alternativen<br />

Da das Ziel der vorliegenden Maßnahme der Anschluss e<strong>in</strong>es Logistikzentrums an<br />

die neben dem Logistikzentrum liegende DB-Strecke ist, bietet sich nach Auffassung<br />

der Planfeststellungsbehörde für die grundsätzliche räumliche Lage von vornehere<strong>in</strong><br />

ke<strong>in</strong>e realistische Alternative an.<br />

H<strong>in</strong>zu kommt, dass nunmehr der Bebauungsplan „Nördlich der Benzstraße“ <strong>in</strong> Kraft<br />

getreten ist. Er legt die räumliche Lage der Gebäude fest und sieht e<strong>in</strong>e Freihaltetrasse<br />

für das Anschlussgleis vor. Wie bereits unter 1. und 2.1.1 Spiegelstrich 5 erwähnt,<br />

ändert die Tatsache e<strong>in</strong>es anhängigen Normenkontrollverfahrens grundsätzlich<br />

nichts an der Gültigkeit dieses Bebauungsplans. Insoweit ist es möglicherweise<br />

nicht zw<strong>in</strong>gend, aber doch naheliegend, dass der Vorhabenträger von der im Bebauungsplan<br />

vorgesehenen Freihaltetrasse Gebrauch macht. Alternativlösungen für den<br />

Gleisanschluss wurden auch nicht vorgetragen. Der Planfeststellungsbehörde drängen<br />

sich, <strong>in</strong>sbesondere vor der beschriebenen Ausgangslage, auch ansonsten ke<strong>in</strong>e<br />

vorzugswürdigen Alternativen - zum nunmehr planfestgestellten Ausbau - auf.<br />

2.4.2 Immissionsschutz<br />

Der Gleisanschluss hat durchaus auch gewisse negative Auswirkungen <strong>in</strong> Bezug auf<br />

die Lärmentwicklung. Im Verhältnis zur Vorbelastung s<strong>in</strong>d die vom Gleisanschluss<br />

ausgehenden Immissionen jedoch als untergeordnet zu betrachten.<br />

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Bereits bei den Erwägungen, ob ggf. Lärmauswirkungen dem Vorhaben zw<strong>in</strong>gend<br />

entgegenstehen, ist die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass<br />

dies nicht der Fall ist. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde sieht auch im Rahmen der Abwägung<br />

ke<strong>in</strong>e Veranlassung mögliche Bee<strong>in</strong>trächtigungen, die das Maß e<strong>in</strong>es zw<strong>in</strong>genden<br />

Versagungsgrundes nicht erreichen, zum Anlass zu nehmen, diese Gesichtspunkte<br />

höher zu bewerten als das berechtigte, im H<strong>in</strong>blick auf die Verlagerung<br />

von Gütern auf die Schiene auch im öffentlichen Interesse liegende Verkehrs<strong>in</strong>teresse<br />

des Vorhabenträgers.<br />

<strong>Die</strong> Nachteile, die das Vorhaben haben kann, und die Vorkehrungen dagegen wurden<br />

bei der Gesamtabwägung berücksichtigt.<br />

2.4.3 (Sonstiges) Umweltrecht<br />

Bereits bei den Erwägungen, ob ggf. zw<strong>in</strong>gendes (Umwelt)Recht dem Vorhaben entgegensteht,<br />

ist die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass dies<br />

weder auf Grund möglicher Bee<strong>in</strong>trächtigungen durch Erschütterungen und sekundären<br />

Luftschall noch durch Luftschadstoffe der Fall ist. Mit Bee<strong>in</strong>trächtigungen durch<br />

elektromagnetische Wellen ist nach gegenwärtigem Stand nicht zu rechnen. Ebenso<br />

wenig ist erkennbar, dass sonstige Anforderungen dem Vorhaben zw<strong>in</strong>gend entgegenstünden.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde sieht auch im Rahmen der Abwägung<br />

ke<strong>in</strong>e Veranlassung mögliche Bee<strong>in</strong>trächtigungen, die das Maß e<strong>in</strong>es zw<strong>in</strong>genden<br />

Versagungsgrundes nicht erreichen, zum Anlass zu nehmen, diese Gesichtspunkte<br />

höher zu bewerten als das berechtigte im H<strong>in</strong>blick auf die Verlagerung von Gütern<br />

auf die Schiene auch im öffentlichen Interesse liegende Verkehrs<strong>in</strong>teresse des<br />

Vorhabenträgers.<br />

2.4.4 Denkmalschutz<br />

Das planfestgestellte Vorhaben ist mit den Belangen des Denkmalschutzes vere<strong>in</strong>bar.<br />

Auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2.5.4 wird verwiesen.<br />

2.4.5 Eigentum<br />

Für die Realisierung des Vorhabens muss auch privates Eigentum <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />

werden. E<strong>in</strong>wendungen dazu wurden nicht erhoben.<br />

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

2.4.5.1 Unmittelbare Inanspruchnahme von Eigentum<br />

Generell ist anzumerken, dass - soweit e<strong>in</strong>zelne betroffene Grundstückseigentümer<br />

nicht zur freihändigen Veräußerung der für das Vorhaben benötigten Flächen bereit<br />

s<strong>in</strong>d - zur Ausführung des geplanten Vorhabens die Enteignung zulässig ist. <strong>Die</strong>s gilt<br />

auch für die E<strong>in</strong>räumung der erforderlichen <strong>Die</strong>nstbarkeiten bzw. d<strong>in</strong>glichen Sicherheiten,<br />

soweit e<strong>in</strong> Eigentumsübergang nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich ist. Auch bei e<strong>in</strong>er<br />

nur vorübergehenden Inanspruchnahme werden die genauen Modalitäten e<strong>in</strong>er möglichen<br />

d<strong>in</strong>glichen Sicherung nicht im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>, sondern im Enteignungsverfahren<br />

festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1996, 4 A 28.95, NJW<br />

1996, S. 2113), soweit im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>imierung des E<strong>in</strong>griffs <strong>in</strong> das private Eigentumsrecht<br />

e<strong>in</strong>e vertragliche E<strong>in</strong>igung zwischen Vorhabenträger und Eigentümer nicht<br />

zustande kommt. Für (etwaige) nachfolgende Enteignungsverfahren entfaltet dieser<br />

Beschluss Vorwirkungen dah<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> Eigentumse<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> dem planfestgestellten<br />

Umfang zulässig ist. Der festgestellte Plan ist den späteren Enteignungsverfahren<br />

zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde b<strong>in</strong>dend. Falls e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

E<strong>in</strong>igung zwischen dem Vorhabenträger und den Betroffenen nicht bereits vorher<br />

stattf<strong>in</strong>den sollte, ist durch das folgende Enteignungsverfahren e<strong>in</strong>e angemessene<br />

f<strong>in</strong>anzielle Entschädigung gesichert. <strong>Die</strong>s gilt auch für die Fragen, ob sonstige Vermögensnachteile<br />

zu entschädigen s<strong>in</strong>d, ob die Entschädigung <strong>in</strong> Geld oder <strong>in</strong> Ersatzgrundstücken<br />

festzusetzen ist oder ob der Eigentümer bei Teil<strong>in</strong>anspruchnahme<br />

die Ausdehnung auf das Restgrundstück verlangen kann.<br />

Nicht zuletzt wegen dieser eigentumsrechtlichen Vorwirkung hat sich bereits die<br />

Planfeststellungsbehörde mit der Frage ause<strong>in</strong>ander zu setzen, ob und <strong>in</strong> welchem<br />

Umfang E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> das Eigentum durch das Vorhaben gerechtfertigt s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde<br />

verkennt dabei nicht, dass jede Inanspruchnahme von privaten<br />

Grundstücken grundsätzlich e<strong>in</strong>en - schwerwiegenden - E<strong>in</strong>griff für den betroffenen<br />

Eigentümer darstellt. Das Interesse, das e<strong>in</strong> Eigentümer an der Erhaltung se<strong>in</strong>er Eigentumssubstanz<br />

hat, genießt aber trotz des Grundrechtsschutzes ke<strong>in</strong>en absoluten<br />

Schutz. Vielmehr gehört das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum<br />

zu den von e<strong>in</strong>em Planungsprojekt berührten abwägungserheblichen Belangen.<br />

<strong>Die</strong> Belange der betroffenen Eigentümer können bei der Abwägung im konkreten Fall<br />

zugunsten anderer höherrangiger Belange zurückgestellt werden. Für das Eigentum<br />

gilt <strong>in</strong>soweit nichts anderes als für andere abwägungserhebliche Belange.<br />

Im vorliegenden Verfahren kann auf die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken <strong>in</strong><br />

dem nach der festgestellten Planung vorgesehenen Umfang nicht verzichtet werden,<br />

ohne die Ziele der Planung zu verfehlen.<br />

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Az.: 24-3824.1-2<br />

Dauerhaft benötigt werden knapp 13.000 m². <strong>Die</strong> Flächen werden teilentzogen. E<strong>in</strong>e<br />

vorübergehende Inanspruchnahme von Grundeigentum ist dagegen nicht erforderlich.<br />

<strong>Die</strong> Lage der Anschlussbahn ist so gewählt, dass die Nachteile so ger<strong>in</strong>g wie<br />

möglich gehalten werden. Kle<strong>in</strong>räumige Verschiebungen zugunsten e<strong>in</strong>es Eigentumsbetroffenen<br />

würden, wenn diese Änderungen überhaupt möglich und zudem<br />

s<strong>in</strong>nvoll wären, <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelbereichen nur dazu führen, dass ersatzweise andere Flächen<br />

<strong>in</strong> Anspruch genommen werden müssten und folglich <strong>in</strong> Rechte anderer Privatpersonen<br />

e<strong>in</strong>gegriffen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die dauerhaft benötigten<br />

Grundstückflächen knapp 15 % der Fläche der davon betroffenen Grundstücke<br />

umfassen.<br />

Für die dauerhaften Grundstücks<strong>in</strong>anspruchnahmen haben die Interessen der - privaten<br />

- Grundstückseigentümer h<strong>in</strong>ter dem Interesse an der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,<br />

der Eisenbahn<strong>in</strong>frastruktur und der damit verbundenen Erhöhung<br />

der Attraktivität des Güterverkehrs zurückzustehen. <strong>Die</strong> auszugleichenden Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

erreichen angesichts der Bedeutung des Vorhabens ke<strong>in</strong> Gewicht,<br />

welches der Realisierung des Projektes entgegen stehen würde.<br />

2.4.5.2 Mittelbare Inanspruchnahme von Eigentum<br />

Generell ist anzumerken, dass, macht die Planfeststellung zur Verwirklichung des<br />

Vorhabens Festsetzungen erforderlich, die sich <strong>in</strong>folge der dadurch verursachten<br />

Situationsveränderung auf Nachbargrundstücken als Gefahren, erhebliche Nachteile<br />

oder erhebliche Belästigungen darstellen, die Behörde zu prüfen hat, ob dem Betroffenen<br />

solche mittelbaren E<strong>in</strong>wirkungen nach Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG ohne Ausgleich<br />

zumutbar s<strong>in</strong>d. Sie trifft <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>e abschließende Regelung. Sieht der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

<strong>in</strong>soweit ke<strong>in</strong>e Schutzvorkehrungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2<br />

VwVfG vor, so ist der Betroffene mit entsprechenden Ansprüchen ausgeschlossen,<br />

sobald die Bestandskraft e<strong>in</strong>tritt; er erleidet e<strong>in</strong>en Rechtsverlust, der sich nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

anderen Verfahren ausgleichen lässt. Als möglicher Gegenstand e<strong>in</strong>er Auflage<br />

zum <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ist zu prüfen, ob e<strong>in</strong> aus rechtsstaatlichen Gründen<br />

anzuerkennender Anspruch auf Entschädigung zusteht, weil durch die faktische E<strong>in</strong>griffs<strong>in</strong>tensität<br />

des planfestgestellten Vorhabens außerhalb der unmittelbaren Flächen<strong>in</strong>anspruchnahme<br />

e<strong>in</strong>e Existenzgefährdung gegeben ist, also <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>e mittelbare<br />

schwere und unerträgliche Betroffenheit vorliegt. Zu e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />

Anordnung im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann die Behörde nur zum Ausgleich für<br />

solche erheblichen mittelbaren Bee<strong>in</strong>trächtigungen verpflichtet werden, deren E<strong>in</strong>tritt<br />

gewiss ist oder sich prognostisch abschätzen lässt. Lassen sich unzumutbare Bee<strong>in</strong>-<br />

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trächtigungen weder mit h<strong>in</strong>reichender Zuverlässigkeit voraussagen noch ausschließen,<br />

so kann die Frage e<strong>in</strong>es Ausgleichs e<strong>in</strong>er späteren Prüfung vorbehalten bleiben<br />

(vgl. VGH <strong>Baden</strong>-Württemberg, Urteil vom 13.02.1995, 5 S 1701/94).<br />

Unzumutbare Bee<strong>in</strong>trächtigungen des Eigentums lassen sich nach Auffassung der<br />

Planfeststellungsbehörde mit h<strong>in</strong>reichender Zuverlässigkeit ausschließen. Vor diesem<br />

gesamten H<strong>in</strong>tergrund stehen eigentumsrechtliche Positionen dem Vorhaben im<br />

Ergebnis nicht entgegen.<br />

2.4.6 Sonstiges<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde vermag auch ke<strong>in</strong>e sonstigen Gesichtspunkte zu erkennen,<br />

die höher zu bewerten wären, als das berechtigte im H<strong>in</strong>blick auf die Verlagerung<br />

von Gütern auf die Schiene auch im öffentlichen Interesse liegende Verkehrs<strong>in</strong>teresse<br />

des Vorhabenträgers.<br />

2.5 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange, Leitungsträgern,<br />

Verkehrsunternehmen, Berufsgenossenschaft und Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />

2.5.1 Eisenbahn-Bundesamt<br />

Das vor dem H<strong>in</strong>tergrund von E<strong>in</strong>wendungen noch im Laufe des Verfahrens <strong>in</strong>sbesondere<br />

auch zum Betriebskonzept angehörte Eisenbahn-Bundesamt hat mit<br />

Schreiben vom 06.12.2010 ke<strong>in</strong>e grundsätzlichen Bedenken geäußert, sondern lediglich<br />

um die Beachtung verschiedener Auflagen gebeten. <strong>Die</strong>sem Anliegen konnte<br />

durch entsprechende Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden (vgl. Abschnitt<br />

A III. 1.1 und 1.3).<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus hat es, weil das Vorhaben e<strong>in</strong>e nichtbundeseigene Eisenbahn <strong>in</strong> der<br />

planungsrechtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums betrifft, lediglich noch<br />

darum gebeten, falls noch nicht geschehen, den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht<br />

zu beteiligen. <strong>Die</strong>ser Anregung ist bereits durch vorherige Beteiligung des<br />

LfB Rechnung getragen worden.<br />

2.5.2 Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht<br />

<strong>Die</strong> Stellungnahme des LfB vom 18.10.2010 enthält e<strong>in</strong>e Vielzahl technischer Anforderungen<br />

im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der zu errichtenden Bahnanla-<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 88


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ge. Der Vorhabenträger hat sich mit diesen Forderungen im Wesentlichen e<strong>in</strong>verstanden<br />

gezeigt. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat diese Forderungen dennoch wegen<br />

des Umfangs und der besonderen betriebstechnischen Bedeutung dem Vorhabenträger<br />

ganz überwiegend ausdrücklich als Nebenbestimmungen auferlegt (Abschnitt<br />

A III. 1.1 und 1.2).<br />

Soweit der LfB auf § 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen<br />

(EKrG) h<strong>in</strong>weist, ist anzumerken, dass die von der Anschlussbahn gekreuzten<br />

Wege entweder im Betriebsgelände liegen und <strong>in</strong>soweit nichtöffentlich (vgl. § 1 Abs.<br />

4 EKrG) oder nicht zur Aufnahme allgeme<strong>in</strong>en Kraftfahrzeugverkehrs bestimmt s<strong>in</strong>d,<br />

so dass der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 EKrG von vornehere<strong>in</strong> nicht eröffnet<br />

ist.<br />

2.5.3 Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 14 (Feuerwehr und Katastrophenschutz)<br />

In der Stellungnahme vom 20.10.2010 wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass die zuständigen<br />

Feuerwehren und der Rettungsdienst von Straßensperrungen und Umleitungen<br />

während der Bauzeit rechtzeitig unterrichtet werden sollten.<br />

Dem wird durch e<strong>in</strong>e entsprechende Nebenbestimmung (Abschnitt A III. 6.1) Rechnung<br />

getragen.<br />

2.5.4 Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 26 (Denkmalpflege)<br />

In der Stellungnahme vom 20.10.2010 wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass im Planungsgebiet<br />

mit Resten e<strong>in</strong>er römischen Siedlung zu rechnen sei. Insoweit wurde auf das<br />

Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege, verwiesen. <strong>Die</strong>ses<br />

se<strong>in</strong>erseits hat mit Stellungnahme vom 25.10.2010 auf e<strong>in</strong>e Stellungnahme vom<br />

23.12.2009 verwiesen. Danach s<strong>in</strong>d aus dem näheren Umfeld des Plangebiets Bodendenkmale<br />

bekannt, die e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tensive Nutzung der Umgebung durch den Menschen<br />

<strong>in</strong> der Vergangenheit bezeugen. Mit weiteren unbekannten Bodendenkmalen<br />

im Plangebiet (Zufallsfunden) müsse daher gerechnet werden. Das LAD hat deshalb<br />

zur Erhöhung der Planungssicherheit auf die Möglichkeit h<strong>in</strong>gewiesen, unter Anleitung<br />

des LAD e<strong>in</strong>e geophysikalische Prospektion durchführen zu lassen. Es hat die<br />

Aufnahme folgender Nebenbestimmungen gefordert:<br />

- Vor Beg<strong>in</strong>n der Erdarbeiten ist e<strong>in</strong>e sachgerechte archäologische Sondierung<br />

durch das LAD im Bereich der geplanten Baufläche durchführen zu lassen.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 89


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- Nach Ergebnis der Sondierungen hat der Antragsteller durch das LAD e<strong>in</strong>e<br />

sachgerechte archäologische Ausgrabung zur Sicherung und Dokumentation<br />

aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmale durchführen<br />

zu lassen.<br />

- Der Antragsteller hat die Kosten der Sondierungen und der Ausgrabungen zu<br />

tragen.<br />

- Mit den Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmale<br />

sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.<br />

- <strong>Die</strong> Genehmigungsbehörde behält sich vor, weitere Bestimmungen nachträglich<br />

aufzunehmen, zu ändern, zu ergänzen oder notfalls den Genehmigungsbescheid<br />

zu widerrufen.<br />

Dazu ist Folgendes anzumerken:<br />

Zwar br<strong>in</strong>gt der Gesetzgeber mit der <strong>in</strong> § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG angeordneten<br />

Konzentrationswirkung zum Ausdruck, dass es für die Verwirklichung des<br />

Vorhabens neben dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ke<strong>in</strong>er weiteren Planungs- oder<br />

Zulassungsentscheidung bedarf. § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG erwähnt allerd<strong>in</strong>gs<br />

nur Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen<br />

und Planfeststellungen. Er knüpft die Ersetzungswirkung ersichtlich an Regelungen,<br />

<strong>in</strong> denen sich der Gesetzgeber des Mittels vorheriger Kontrolle bedient, sei<br />

es e<strong>in</strong>es präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt oder e<strong>in</strong>es repressiven Verbots<br />

mit Befreiungsvorbehalt. E<strong>in</strong>en derartigen Zulassungstatbestand kennt das Denkmalschutzrecht<br />

bei „Zufallsfunden“ jedoch nur <strong>in</strong> § 22 Abs. 2 DSchG. Danach dürfen<br />

Arbeiten <strong>in</strong> Gebieten, die wegen der begründeten Vermutung, dass sie Kulturdenkmale<br />

von besonderer Bedeutung bergen, unter Schutz gestellt worden s<strong>in</strong>d (Grabungsschutzgebiete)<br />

nur mit Genehmigung der höheren Denkmalschutzbehörde<br />

vorgenommen werden, wenn verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet<br />

werden könnten. E<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Erlaubnispflicht für Arbeiten, bei denen die<br />

- entfernte - Möglichkeit besteht, verborgene Kulturdenkmale zutage zu fördern oder<br />

zu gefährden, besteht dagegen nicht. Handelt es sich nach der Konzeption des Gesetzgebers<br />

um e<strong>in</strong>griffsorientiertes Gefahrenabwehrrecht, das ke<strong>in</strong>e auf e<strong>in</strong>e Zulassungsprüfung<br />

vorverlagerten Kontrollmechanismen kennt, so bietet § 75 Abs. 1<br />

Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG grundsätzlich ke<strong>in</strong>e Grundlage dafür, dass die Kompetenzen<br />

der <strong>in</strong>soweit zuständigen Behörde auf die Planfeststellungsbehörde übergehen.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 90


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Das Gebot der Konfliktbewältigung reicht nicht über den Entscheidungsspielraum<br />

h<strong>in</strong>aus, der der Planfeststellungsbehörde durch die Zuständigkeitsverlagerung des<br />

§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG zusätzlich eröffnet wird. Aus ihm erwächst ke<strong>in</strong>e<br />

öffentlich-rechtliche Allzuständigkeit kraft Natur der Sache.<br />

Maßgeblich für den „Zufallsfund“ ist demnach § 20 DSchG. Soweit nach e<strong>in</strong>em Fund<br />

feststeht, dass es sich um e<strong>in</strong> Kulturdenkmal handelt, greifen u.a. die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Schutzvorschriften nach §§ 6 ff. DSchG e<strong>in</strong>. Vor dem H<strong>in</strong>tergrund, dass es durch<br />

„Zufallsfunde“ m<strong>in</strong>destens zu nicht unerheblichen Bauverzögerungen kommen kann,<br />

ist es nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde für den Vorhabenträger zwar<br />

ratsam, mit den zuständigen Denkmalschutz/-pflegebehörden rechtzeitig e<strong>in</strong>en „modus<br />

vivendi“ (z.B. den Abschluss e<strong>in</strong>er entsprechenden Vere<strong>in</strong>barung) zu f<strong>in</strong>den. Für<br />

entsprechende Auflagen durch die Planfeststellungsbehörde besteht allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e<br />

zw<strong>in</strong>gende Veranlassung, zumal es ke<strong>in</strong>e belastbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass<br />

das Vorhaben wegen möglicher „Zufallsfunde“ am vorgesehenen Standort zw<strong>in</strong>gend<br />

ausgeschlossen wäre.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde konnte sich deshalb im Wesentlichen darauf beschränken,<br />

dem Vorhabenträger aufzugeben, alle baulichen E<strong>in</strong>griffe und Bodene<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong><br />

Kulturdenkmale auf e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destmaß zu beschränken (Abschnitt A III. 7.1). Im Übrigen<br />

trägt der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> dem Interesse der archäologischen Denkmalpflege<br />

dadurch Rechnung, dass die sich aus § 20 DSchG ergebende Pflicht, bisher<br />

unbekannte archäologische Funde oder Befunde zu melden, als Nebenbestimmung<br />

<strong>in</strong> den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> aufgenommen wurde (Abschnitt A III. 7.2).<br />

Ebenso wurde der H<strong>in</strong>weis aufgenommen, dass es sich wegen möglicher Bauverzögerungen<br />

bei Zufallsfunden für den Vorhabenträger empfiehlt, rechtzeitig vor Baubeg<strong>in</strong>n<br />

mit der zuständigen Denkmalschutz/-pflegebehörde abzustimmen, welche Maßnahmen<br />

im Zusammenhang mit unbekannten Bodendenkmalen im Plangebiet erforderlich<br />

s<strong>in</strong>d und wer die dafür notwendigen Kosten trägt (Abschnitt A V. 3.).<br />

2.5.5 Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 32 (Betriebswirtschaft,<br />

Agrarförderung und Strukturentwicklung)<br />

In der Stellungnahme vom 19.10.2010 schließt sich das Referat 32 der Stellungnahme<br />

der zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde des Landratsamts Rhe<strong>in</strong>-<br />

Neckar-Kreis an (vgl. unter 2.5.9.1) und weist darauf h<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> Verzicht auf die<br />

Ausweisung weiterer Ausgleichsflächen bzw. -maßnahmen für die restlichen 1,3 %<br />

der Biotopwertpunkte möglich se<strong>in</strong> sollte.<br />

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2.5.6 Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 4 (Straßenwesen und<br />

Verkehr)<br />

In der Stellungnahme vom 03.11.2010 wird lediglich festgestellt, dass der M<strong>in</strong>destbauabstand<br />

von 40 m zum bestehenden Fahrbahnrand der A 5 e<strong>in</strong>gehalten wird.<br />

2.5.7 Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 5 (Umwelt)<br />

In der Stellungnahme vom 01.10.2010 hat sich die Umweltabteilung im Wesentlichen<br />

zu Grundwasserschutz und Wasserversorgung, Bodenschutz, Gewässer sowie Abwasser<br />

geäußert.<br />

2.5.7.1 Grundwasserschutz und Wasserversorgung<br />

<strong>Die</strong> Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Schutz des<br />

Grundwassers im E<strong>in</strong>zugsgebiet der Wassergew<strong>in</strong>nungsanlage „Mannheim-Käfertal“<br />

(vom 19.05.2009) stehe dem Vorhaben nicht entgegen.<br />

2.5.7.2 Bodenschutz<br />

Auf die Stellungnahme des Landratsamts Rhe<strong>in</strong>-Neckar-Kreis vom 20.10.2010 (vgl.<br />

unter 2.5.9.3) wird verwiesen.<br />

2.5.7.3 Gewässer<br />

Es wird festgehalten, dass sich im Planungsgebiet ke<strong>in</strong>e Gewässer I.O., Deiche oder<br />

Grundwassermessstellen des Landes bef<strong>in</strong>den.<br />

2.5.7.4 Abwasser<br />

<strong>Die</strong> Stellungnahme wurde mit dem Landratsamt Rhe<strong>in</strong>-Neckar-Kreis als Untere Wasserbehörde<br />

abgestimmt.<br />

Das Vorhaben läge <strong>in</strong> der Schutzzone III B der Wassergew<strong>in</strong>nungsanlage „Mannheim-Käfertal“.<br />

Durch den Betrieb der Anlage g<strong>in</strong>gen für das Grundwasser Gefährdungen<br />

aus. Zur Beurteilung seien die e<strong>in</strong>gereichten Unterlagen unzureichend, da<br />

das Problem der Niederschlagswasserbeseitigung nur bed<strong>in</strong>gt behandelt werde. Es<br />

fehlten folgende Unterlagen:<br />

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- Problembeschreibung mit Risikobewertung aus Fahr- und Verladebetrieb<br />

- Bewertungsverfahren nach den „Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser<br />

<strong>in</strong> Siedlungsgebieten“<br />

- Angaben zu den Flurabständen<br />

- Beurteilung des Bodens der Versickerungsmulden<br />

- Bemessung der Abwasseranlagen wie Leitungen und Behandlungsanlagen<br />

(z.B. nach dem ATV-Arbeitsblatt A 138)<br />

- Erarbeitung von Maßnahmen zur Risikom<strong>in</strong>imierung<br />

- Betrieb der Anlagen im Überlastungsfall<br />

- Betriebsh<strong>in</strong>weise (Wartung und Kontrolle) usw.<br />

Entgegen der Planunterlagen werde das Planum i.d.R. wasserdicht ausgeführt und<br />

das Niederschlagswasser seitlich der Gleisanlage ausgeleitet und weiter behandelt.<br />

Zuletzt mit Schreiben vom 12.04.2011, das mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt<br />

wurde, wurde darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass trotz entsprechender wiederholter<br />

schriftlicher und mündlicher Aufforderung an den Vorhabenträger immer noch ke<strong>in</strong>e<br />

vollumfänglich den a.a.R.d.T. entsprechende Planung e<strong>in</strong>gereicht worden sei. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

könne der den e<strong>in</strong>gereichten Unterlagen zu Grunde liegenden Konzeption aus<br />

wasserwirtschaftlicher Sicht unter Vorbehalt zugestimmt werden, soweit e<strong>in</strong>e Reihe<br />

von ausdrücklich aufgeführter Forderungen beachtet würden. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde<br />

hat diese Forderungen als Nebenbestimmungen <strong>in</strong> die wasserrechtliche Erlaubnis<br />

aufgenommen (vgl. Abschnitt A II. 1. 2(a).2).<br />

2.5.8 Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 62 (Polizeirecht)<br />

In der Stellungnahme vom 28.10.2010 werden ke<strong>in</strong>e Bedenken geäußert, wobei <strong>in</strong>sbesondere<br />

davon ausgegangen wird, dass die Geschw<strong>in</strong>digkeit der Züge auf<br />

20 km/h beschränkt ist.<br />

Dem wird durch e<strong>in</strong>e entsprechende Nebenbestimmung (Abschnitt A III. 6.2) Rechnung<br />

getragen.<br />

2.5.9 Landratsamt Rhe<strong>in</strong>-Neckar-Kreis<br />

In den Stellungnahmen vom 14.09.2010 (Gesundheitsamt), 06.10.2010 (Baurechtsamt),<br />

09.10.2010 (Straßenbauamt), 07.10./11.10.2010 (Amt für Feuerwehr- und Katastrophenschutz),<br />

20.10.2010 (Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz) und<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 93


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20.10.2010 (Eigenbetrieb Bau und Vermögen) werden weder Forderungen erhoben<br />

noch Bedenken geltend gemacht.<br />

2.5.9.1 Amt für Landwirtschaft und Naturschutz, Untere Landwirtschaftsbehörde<br />

In der Stellungnahme vom 29.09.2010 wird geltend gemacht, dass gegen die weitere<br />

Inanspruchnahme von ca. 1 ha landwirtschaftlicher Fläche für Ausgleichsmaßnahmen<br />

für das Anschlussgleis erhebliche Bedenken bestehen. Im Grünordnungsplan<br />

vom 25.02.2010 für den B-Plan ohne Gleisanschluss sei e<strong>in</strong> Biotopwertüberschuss<br />

von 82.557 Punkten ausgewiesen, der auf das Defizit für den Gleisanschluss angerechnet<br />

werden könne. Im Grünordnungsplan vom 08.07.2010 betrage das Defizit für<br />

den Gleisanschluss 96.524 Biotopwertpunkte und sei somit nur um 13.967 Biotopwertpunkte<br />

höher als der o.g. Überschuss. Im H<strong>in</strong>blick auf die Belange der Landwirtschaft<br />

sei es geboten, den Biotopwertüberschuss gemäß Grünordnungsplan vom<br />

25.02.2010 beim Gleisanschluss anzurechnen bzw. e<strong>in</strong>e Regelung zwischen den<br />

verschiedenen Verfahrensträgern zu e<strong>in</strong>er Anrechung zu treffen. Für das verbleibende<br />

Defizit von 13.967 Biotopwertpunkten reiche e<strong>in</strong>e sehr viel ger<strong>in</strong>gere Fläche als<br />

1 ha. Im Übrigen solle geprüft werden ob man bei der Größenordnung von 1.100.971<br />

Biotopwertpunkten der bisherigen Ausgleichsmaßnahmen auf den Ausgleich der<br />

restlichen 13.967 Punkte (1,3 %) verzichten könne.<br />

Mit ergänzendem Schreiben vom 30.11.2010 werden die Bedenken aus der Stellungnahme<br />

vom 29.09.2010 vor dem H<strong>in</strong>tergrund der Nachvollziehbarkeit der Ausgleichsfläche<br />

für den Gleisanschluss aus dem Grünordnungsplan, Stand 17.06.2010,<br />

zurückgezogen.<br />

Im Ergebnis wird damit dem Anliegen der Landwirtschaftsbehörde Rechnung getragen.<br />

2.5.9.2 Amt für Landwirtschaft und Naturschutz, Untere Naturschutzbehörde<br />

In der Stellungnahme vom 26.10.2010 wird dem Vorhaben unter der Voraussetzung<br />

zugestimmt, dass die im Grünordnungsplan vom 08.07.2010 vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

entsprechend umgesetzt werden. Insoweit sei aber nicht nur e<strong>in</strong>e<br />

„naturnahe Grünlande<strong>in</strong>saat“, sondern e<strong>in</strong> Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern<br />

auf den Ausgleichsflächen vorzusehen.<br />

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<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat dem durch entsprechende Auflagen, die i.d.R. auch<br />

e<strong>in</strong>e enge Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zum Gegenstand haben,<br />

(Abschnitt A III. 2.) Rechnung getragen. <strong>Die</strong>s gilt <strong>in</strong> vergleichbarer Weise auch, soweit<br />

der Beg<strong>in</strong>n des Vorhabens von verschiedenen artenschutzrechtlichen Vorleistungen<br />

abhängig gemacht wird (Abschnitt A III. 3.1).<br />

Mit Schreiben vom 07.12.2010 wurde lediglich noch darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass Baumaßnahmen<br />

<strong>in</strong> der Aktivitätsphase der Zauneidechse zwischen Ende April und Mitte<br />

August ausgeführt werden sollen, um vermeidbare Bee<strong>in</strong>trächtigungen der Zauneidechse<br />

im tatsächlichen Gleisbaubereich auszuschließen. Dem hat die Planfeststellungsbehörde<br />

durch e<strong>in</strong>e entsprechende Maßgabe Rechnung getragen (vgl. Abschnitt<br />

A III. 3.3)<br />

2.5.9.3 Wasserrechtsamt<br />

Mit Schreiben vom 07.10.2010 hat das Wasserrechtsamt mitgeteilt, dass aus fachtechnischer<br />

Sicht e<strong>in</strong>e direkte Versickerung über den Gleisschotter und das wasserdurchlässige<br />

Planum vor allem im Umschlagbereich im Wasserschutzgebiet nicht<br />

möglich sei. Das Planum solle auf der gesamten Gleisstrecke verdichtet werden, so<br />

dass das Niederschlagswasser herausgeleitet und über Mulden versickert werden<br />

könne. Zur Beurteilung des Vorhabens und die Herstellung des E<strong>in</strong>vernehmens h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versickerung <strong>in</strong> Mulden<br />

wurde um Nachreichung folgender Unterlagen gebeten:<br />

- Bewertungsverfahren (Anfallflächen und Auswahl der Behandlungsanlagen,<br />

ggf. mit Vorbehandlung besonders belasteter Flächen) nach DWA M 153.<br />

- Bemessung der erforderlichen Versickerungsmulde nach ATV-Arbeitsblatt A<br />

138 mit Angaben zu:<br />

-- Sickerfähigkeit des Bodens<br />

-- Geländeneigung<br />

-- Angabe des Abstandes der Muldensohle zum höchsten Grundwasserstand<br />

-- Stärke, der mit Rasen bewachsenen, belebten Bodenschicht (m<strong>in</strong>destens<br />

30 cm)<br />

-- Anordnung des Notüberlaufs der Mulde (<strong>in</strong>s Gelände, Gewässer, Kanal)<br />

-- E<strong>in</strong>leitungswassermenge<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 95


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

-- Angabe zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf den Gleisen<br />

-- Beschreibung der Kontroll- und Wartungsarbeiten nach Inbetriebnahme<br />

der Anlage<br />

Mit Schreiben vom 20.10.2010 hat das Wasserrechtsamt darüber h<strong>in</strong>aus mitgeteilt,<br />

dass sich im Bereich des Plangebietes ke<strong>in</strong>e altlastverdächtigen Flächen oder Altlasten<br />

befänden. Aus Sicht des Bodenschutzes bestünden gegen das Vorhaben ke<strong>in</strong>e<br />

grundsätzlichen Bedenken. <strong>Die</strong> Bodenversiegelung sei auf das notwendige Maß zu<br />

begrenzen. Dem wird durch Nebenbestimmung (vgl. Abschnitt A III. 5.) Rechnung<br />

getragen. In der weiteren Bearbeitung wird die vom Umweltm<strong>in</strong>isterium herausgegebene<br />

Arbeitshilfe „Das Schutzgut Boden <strong>in</strong> der naturschutzrechtlichen E<strong>in</strong>griffsregelung“,<br />

Juni 2006 zur Anwendung empfohlen. Das hat der Vorhabenträger zugesagt<br />

(vgl. Abschnitt A IV. 2.).<br />

Zuletzt mit Schreiben vom 18.04.2011 hat das Wasserrechtsamt das E<strong>in</strong>vernehmen<br />

zur wasserrechtlichen Erlaubnis erteilt, allerd<strong>in</strong>gs mit der Maßgabe, dass e<strong>in</strong>e Reihe<br />

von ausdrücklich von der höheren Wasserrechtsbehörde nach Abstimmung mit der<br />

unteren Wasserrechtsbehörde erhobener Forderungen sowie weitere darüber h<strong>in</strong>ausgehende<br />

Maßgaben des Wasserrechtsamts beachtet würden. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde<br />

hat diese Forderungen als Nebenbestimmungen und H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> die<br />

wasserrechtliche Erlaubnis aufgenommen (vgl. Abschnitt A II. 1. 2(a).2 und 3(a).).<br />

2.5.10 Geme<strong>in</strong>de Heddesheim<br />

Mit Schreiben vom 13.10.2010 hat die Geme<strong>in</strong>de mitgeteilt, dass der Geme<strong>in</strong>derat<br />

am 13.09.2010 mehrheitlich beschlossen habe, das Planfeststellungsverfahren zustimmend<br />

zur Kenntnis zu nehmen und statt dem <strong>in</strong> den Planunterlagen aufgenommenen<br />

Ausgleichsgrundstück als Ausgleichsflächen zwei kommunale Flächen im<br />

Bereich „Westlich der Uhlandstraße“ bzw. die im Ökokonto dazu ausgewiesenen Biotopwertpunkte<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Der Vorhabenträger hat von dem Angebot der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim ke<strong>in</strong>en<br />

Gebrauch gemacht und <strong>in</strong>soweit auch die Ausgleichsflächenplanung nicht geändert.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat sich ebenfalls nicht veranlasst gesehen, auf e<strong>in</strong>e<br />

derartige Änderung h<strong>in</strong>zuwirken. Sie vermag nicht zu erkennen, dass sich <strong>in</strong>soweit<br />

e<strong>in</strong>e Alternativplanung als vorzugswürdig oder gar zw<strong>in</strong>gend erweisen würde, zumal<br />

die Geme<strong>in</strong>de Hirschberg, deren Grundstück für die Ausgleichsfläche <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen werden soll, dagegen ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>wendungen erhoben hat.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 96


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

2.5.11 Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim<br />

In se<strong>in</strong>er Stellungnahme vom 13.10.2010 fordert der Nachbarschaftsverband, dass<br />

die bestehende Radverb<strong>in</strong>dung von Hirschberg nach Heddesheim nicht bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

werden soll. Er geht - zu Recht - davon aus, dass dies nach der vorgelegten Planung<br />

der Fall sei und sieht - deshalb - weitere Belange nicht berührt.<br />

2.5.12 Verband Region Rhe<strong>in</strong>-Neckar<br />

In se<strong>in</strong>er Stellungnahme vom 07.10.2010 macht der Verband darauf aufmerksam,<br />

dass die geplante Gleisanlage mit e<strong>in</strong>er Fläche von ca. 800 m 2 im Regionalen Grünzug<br />

liege. Da der Schienenanschluss des Logistikzentrums aus raumplanerischer<br />

Sicht zu begrüßen sei und der Regionale Grünzug <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Funktion nicht bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

werde, stimme der Verband dem geplanten Vorhaben zu.<br />

Im Erörterungsterm<strong>in</strong> wurde nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass der Verband<br />

nach reiflicher Überlegung und nach Abwägung aller regionalplanerischen und regionalen<br />

Belange zu dem Ergebnis gekommen sei, dass dem Vorhaben dieses Logistikstandortes<br />

zugestimmt werden könne (vgl. dazu auch unter 2.2).<br />

2.5.13 Wehrbereichsverwaltung Süd<br />

In der Stellungnahme vom 20.10.2010 wird s<strong>in</strong>ngemäß lediglich geltend gemacht,<br />

dass Maßnahmen, die über e<strong>in</strong> Bebauungsplanverfahren erfolgen sollen, erneut zur<br />

Prüfung vorzulegen seien.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat e<strong>in</strong>en entsprechenden H<strong>in</strong>weis aufgenommen (Abschnitt<br />

A V. 4.).<br />

2.5.14 DB Services Immobilien GmbH<br />

Mit Schreiben vom 19.10.2010 hat die DB Services Immobilien GmbH e<strong>in</strong>e Gesamtstellungnahme<br />

der DB AG als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche<br />

abgegeben. Im Wesentlichen wurde Folgendes geltend gemacht:<br />

- Schutzmaßnahmen gegen E<strong>in</strong>wirkungen aus dem Bereich der - bundeseigenen<br />

- Eisenbahn hätten auf Kosten des Bauherrn außerhalb des - bundeseigenen<br />

- Eisenbahngeländes zu erfolgen.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 97


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

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- <strong>Die</strong> Planung müsse <strong>in</strong> allen Belangen mit der DB Netz AG abgestimmt werden.<br />

Im Verlauf der Planungen müsse z.B. berücksichtigt werden, dass sich u.a.<br />

Signalstandorte mit Inbetriebnahme des ESTW südliche Bergstraße änderten.<br />

Es sei deshalb zu prüfen, ob die geplanten BÜ ohne E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>in</strong> die Signaltechnik<br />

geplant werden könnten. Darüber h<strong>in</strong>aus würde e<strong>in</strong>e Änderung der<br />

ESTW-Software erforderlich, weil die Anschlussweiche 1A/1 e<strong>in</strong>schließlich der<br />

Schlüsselsperre <strong>in</strong> Abhängigkeit vom ESTW projektiert werden müssten.<br />

- Das erdverlegte Streckenfernmeldekabel dürfe weder verlegt noch überbaut<br />

werden.<br />

- Für die Anschlussweiche sei e<strong>in</strong> Infrastrukturvertrag mit der DB Netz AG abzuschließen.<br />

<strong>Die</strong>sem Anliegen konnte durch entsprechende Nebenbestimmungen (vgl. Abschnitt<br />

A III. 1.3) sowie durch Zusagen des Vorhabenträgers (vgl. Abschnitt A IV. 3.) Rechnung<br />

getragen werden.<br />

2.5.15 EnBW<br />

<strong>Die</strong> EnBW AG Regionalzentrum <strong>Baden</strong>-Franken hat mit Schreiben vom 29.09.2010<br />

im Wesentlichen darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass sie im Planungsbereich zusätzliche<br />

Stromversorgungsanlagen errichten werde und darum gebeten, sie <strong>in</strong> die Ausführungsplanung<br />

e<strong>in</strong>zub<strong>in</strong>den und die weiteren E<strong>in</strong>zelheiten mit ihr abzustimmen.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat diesem Anliegen durch Aufnahme entsprechender<br />

Nebenbestimmungen Rechnung getragen (vgl. Abschnitt A III. 9.1 und 9.2).<br />

2.5.16 Kabel BW<br />

Mit Schreiben vom 27.10.2010 hat die Kabel <strong>Baden</strong>-Württemberg GmbH & Co. KG<br />

darum gebeten, das Glasfaserkabel im parallel zur Bahnl<strong>in</strong>ie verlaufenden Weg zu<br />

schützen.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat diesem Anliegen durch Aufnahme e<strong>in</strong>er entsprechenden<br />

Nebenbestimmung Rechnung getragen (vgl. Abschnitt A III. 9.1 und 9.3).<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 98


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2.5.17 Verkehrsverbund Rhe<strong>in</strong>-Neckar<br />

Mit Schreiben vom 01.09.2010 hat der VRN auf die Gefahr h<strong>in</strong>gewiesen, dass durch<br />

den Ausbau e<strong>in</strong>er Anschlussbahn im Bereich Heddesheim die Attraktivität der zweiten<br />

Stufe der S-Bahn und das Projekt Rhe<strong>in</strong>-Ma<strong>in</strong>-Neckar-Express bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

werden könnten. Dabei gehe es darum, dass der VRN geme<strong>in</strong>sam mit den Ländern<br />

<strong>Baden</strong>-Württemberg und Hessen das Ziel verfolge, den Nahverkehr auf der Ma<strong>in</strong>-<br />

Neckar-Bahn erheblich zu verbessern. Bereits heute sei die Strecke überlastet. <strong>Die</strong>s<br />

führe zu Bee<strong>in</strong>trächtigungen der Pünktlichkeit und zu Beh<strong>in</strong>derungen bei der Wahl<br />

attraktiver Fahrplantrassen für den Nahverkehr und verh<strong>in</strong>dere den Ausbau zusätzlicher<br />

Stationen. Deshalb müsse zum<strong>in</strong>dest durch Auflagen sichergestellt werden,<br />

dass der Anschlussverkehr auf verbleibende „Fahrplanlücken“ (freie Fahrplantrassen)<br />

auf der Ma<strong>in</strong>-Neckar-Bahn beschränkt werde, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong> S-Bahn-Verkehr<br />

und ke<strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>-Ma<strong>in</strong>-Neckar-Express geplant sei und dass ke<strong>in</strong> Rangierbetrieb auf<br />

den durchgehenden Hauptgleisen stattf<strong>in</strong>de.<br />

Im Rahmen des Erörterungsterm<strong>in</strong>s wurde dieser Gesichtspunkt vertiefend behandelt.<br />

Der Vorhabenträger hat im Anschluss dem VRN die Stellungnahme der DB Netz<br />

AG sowie des Eisenbahn-Bundesamtes zukommen lassen. Mit Schreiben vom<br />

20.12.2010 hat der VRN daraufh<strong>in</strong> mitgeteilt, dass zwar wesentliche Forderungen<br />

des VRN angesprochen, aus se<strong>in</strong>er Sicht aber nicht ausreichend b<strong>in</strong>dend festgelegt<br />

seien. Er hat deshalb um Aufnahme verschiedener Auflagen gebeten. Insbesondere<br />

hat er darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass er e<strong>in</strong>e Andienung zwischen 16.30 Uhr und 19.30<br />

Uhr von Montag bis Freitag kritisch sehe, da <strong>in</strong> dieser Zeit von verdichtetem Nahverkehr<br />

auszugehen sei.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat dem Interesse des VRN durch entsprechende Nebenbestimmungen<br />

Rechnung getragen (vgl. Abschnitt A III. 1.4).<br />

2.5.18 Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen<br />

In ihrer Stellungnahme vom 01.09.2010 hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung<br />

(DGUV) als Fachausschuss für Bahnen verschiedene H<strong>in</strong>weise gegeben.<br />

Der Vorhabenträger hat zugesagt, diese H<strong>in</strong>weise - <strong>in</strong> der Ausführungsplanung - zu<br />

berücksichtigen (vgl. Abschnitt A IV. 1.). Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

ist diese Zusage ausreichend.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 99


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Soweit die DGUV darauf h<strong>in</strong>gewiesen hat, dass die Rampe nicht überkragend gebaut<br />

werden müsse, da der Sicherheitsraum auf der gegenüberliegenden Seite vorhanden<br />

sei, wurde dieser H<strong>in</strong>weis übernommen (vgl. Abschnitt A V. 1.).<br />

2.5.19 Regierungspräsidium Stuttgart - Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />

In se<strong>in</strong>er Stellungnahme vom 26.10.2010 weist der Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />

darauf h<strong>in</strong>, dass die Luftbildauswertung bzw. andere Unterlagen Anhaltspunkte ergeben<br />

haben, die es erforderlich machen, weitere Maßnahmen durchzuführen. Über<br />

eventuell festgestellte Bl<strong>in</strong>dgängerverdachtspunkte h<strong>in</strong>aus könne danach zum<strong>in</strong>dest<br />

<strong>in</strong> den bombardierten Bereichen das Vorhandense<strong>in</strong> weiterer Bombenbl<strong>in</strong>dgänger<br />

nicht ausgeschlossen werden. E<strong>in</strong>e absolute Kampfmittelfreiheit konnte auch für<br />

eventuell freigegebene Bereiche nicht besche<strong>in</strong>igt werden.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat es deshalb für sachgerecht gehalten, e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Maßgabe aufzunehmen (vgl. Abschnitt A III. 8.).<br />

2.5.20 Sonstige Träger öffentlicher Belange<br />

Alle übrigen Träger öffentlicher Belange haben, soweit sie Stellung genommen haben,<br />

das Vorhaben entweder begrüßt, ihm vorbehaltlos zugestimmt oder Anregungen<br />

und Bedenken geäußert, denen teils durch die festgestellten Pläne und Maßgaben,<br />

teils durch die während des Verfahrens abgegebenen Zusagen Rechnung getragen<br />

werden konnte.<br />

2.6 Stellungnahme von Verbänden<br />

Naturschutzbund Mannheim<br />

In se<strong>in</strong>er Stellungnahme vom Oktober 2010 ist der NABU der Auffassung, dass die<br />

Naturschutzbelange und die Umweltbelastungen nicht <strong>in</strong> ausreichender Weise berücksichtigt<br />

worden seien. Er macht im Wesentlichen Folgendes geltend:<br />

- Im Bereich des Planungsgeländes, sowie unmittelbar angrenzend seien<br />

streng geschützte, besonders geschützte und schützenswerte Arten nachgewiesen.<br />

Der Gleiskörper selbst sei e<strong>in</strong> Fortpflanzungsgebiet der gefährdeten<br />

Zauneidechse.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 100


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Das Planungsgebiet liege auch <strong>in</strong>mitten e<strong>in</strong>es der letzten Verbreitungsgebiete<br />

des streng geschützten Feldhamsters <strong>in</strong> der gesamten Region Nordbaden.<br />

- Es sei unklar, wo die <strong>in</strong> der Kühlkette transportierten Waren gelagert würden.<br />

Ebenso sei unklar, ob es dauerhaft zu betreibende Kühlaggregate auf und <strong>in</strong><br />

den Lagerhallen gebe und ob sich hieraus e<strong>in</strong>e Dauerbelastung für die Umwelt<br />

ergebe.<br />

- <strong>Die</strong> Entladung der Eisenbahnfahrzeuge werde ohne jegliche Schallschutzmaßnahme<br />

durchgeführt. Das sei <strong>in</strong> Anbetracht der benachbarten Wohnhäuser<br />

und der bereits vorhandenen Vorbelastung durch die A 5 und die Bahnstrecke<br />

Heidelberg - Frankfurt nicht zu verstehen.<br />

Für die Tierwelt stelle die Anlage e<strong>in</strong>e hohe Belastung dar. Das Überleben der<br />

gefährdeten Arten werde praktisch unmöglich, die Fortpflanzung unwahrsche<strong>in</strong>lich,<br />

zumal sich auch die Ausgleichsflächen <strong>in</strong> unmittelbarer Nähe und<br />

somit im E<strong>in</strong>flussbereich der genannten Störquellen befänden.<br />

- Es entstünden Belastungen durch Waschmittel und Tenside sowie mögliche<br />

weitere BImSch relevante Stoffe.<br />

- Da das Projekt mit e<strong>in</strong>em Bauvolumen von deutlich mehr als 1,5 Mio. m 3 umbauten<br />

Raumes, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anerkannten Frischluftschneise, die von den Hängen<br />

des Odenwaldes Frischluft heranführe, errichtet werden solle, was die klimatischen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen deutlich bee<strong>in</strong>flussen werde, sei e<strong>in</strong>e strategische Umweltprüfung<br />

des Gesamtbauvorhabens, e<strong>in</strong>schließlich des Teilbereichs Anschlussbahn<br />

unabd<strong>in</strong>gbar.<br />

- Es sei unverständlich, weshalb der Betrieb von Kühlfahrzeugen mit genehmigt<br />

werde.<br />

<strong>Die</strong> genannten Gesichtspunkte stehen nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

der Zulassung des Vorhabens nicht zw<strong>in</strong>gend entgegen. Wegen der E<strong>in</strong>zelheiten<br />

wird auf die Ausführungen unter II., III. sowie die Nebenbestimmungen <strong>in</strong> Abschnitt A<br />

III. und die Zusagen <strong>in</strong> Abschnitt A IV. verwiesen. Ergänzend ist nochmals darauf<br />

h<strong>in</strong>zuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage der Zulassung<br />

der Anschlussbahn zum Logistikzentrum und nicht das Logistikzentrums als<br />

solches ist. Deshalb s<strong>in</strong>d im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens grundsätzlich<br />

auch nur die vom Bau der Bahnbetriebsanlage, nicht die von der Logistikanlage <strong>in</strong><br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 101


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

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Az.: 24-3824.1-2<br />

ihrer Gesamtheit, möglicherweise ausgehenden Konflikte zu bewältigen. Vor diesem<br />

H<strong>in</strong>tergrund ist <strong>in</strong>sbesondere der Betrieb von Kühlfahrzeugen, soweit es um Kraftfahrzeuge<br />

geht, die aus Sicht der Planfeststellungsbehörde <strong>in</strong> der Stellungnahme<br />

angesprochen s<strong>in</strong>d, von vornehere<strong>in</strong> nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.<br />

Im Übrigen wird dazu auf Abschnitt A III. 4.2.5 verwiesen.<br />

2.7 E<strong>in</strong>wendungen privater Personen<br />

Zur Wahrung e<strong>in</strong>es bestmöglichen Datenschutzes wird <strong>in</strong> diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>,<br />

soweit möglich, auf die Wiedergabe der Namen privater Personen verzichtet;<br />

stattdessen wird zur Identifikation e<strong>in</strong>e „IdentNr.“ benutzt. Dabei wird jeder<br />

Person e<strong>in</strong>e Identifizierungsnummer, die sog. „IdentNr.“ zugeordnet. <strong>Die</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

Heddesheim, <strong>in</strong> welcher e<strong>in</strong>e Ausfertigung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es und<br />

e<strong>in</strong>e Ausfertigung des festgestellten Plans mit anonymisiertem Grunderwerbsverzeichnis<br />

zwei Wochen zur E<strong>in</strong>sicht ausliegen wird, erhält e<strong>in</strong>e Liste zur Entschlüsselung<br />

der E<strong>in</strong>wender; außerdem erhält sie auch e<strong>in</strong> separates Eigentümerverzeichnis,<br />

mit dem die im anonymisierten Grunderwerbsverzeichnis aufgeführten Grundstücke<br />

den richtigen Eigentümern zugeordnet werden können.<br />

Inhalte von privaten E<strong>in</strong>wendungen wurden vielfach schon bei den vorstehend abgehandelten<br />

Themen mitbetrachtet. Auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen.<br />

E<strong>in</strong>wendungen, die im Laufe des Anhörungsverfahrens durch e<strong>in</strong>e schriftliche Erklärung<br />

gegenüber der Anhörungs-/Planfeststellungsbehörde wieder zurückgenommen<br />

wurden, werden, da sie im Rechtss<strong>in</strong>ne als nicht erhoben zu werten s<strong>in</strong>d, im folgenden<br />

nicht angesprochen. Schriftliche Erklärungen, <strong>in</strong> denen E<strong>in</strong>wendungen unter Bed<strong>in</strong>gungen,<br />

Vorbehalten etc. zurückgezogen wurden, s<strong>in</strong>d im H<strong>in</strong>blick auf die Bed<strong>in</strong>gungsfe<strong>in</strong>dlichkeit<br />

derartiger Erklärungen nicht als „Rücknahme“ zu werten.<br />

2.7.1 IdentNr. 1<br />

Der E<strong>in</strong>wender ist Eigentümer e<strong>in</strong>es Grundstücks <strong>in</strong> der Benzstraße, auf dem sich<br />

u.a. auch die Wohnung des E<strong>in</strong>wenders und se<strong>in</strong>er Familie bef<strong>in</strong>det. Er nimmt im<br />

Wesentlichen zu Verfahrensfragen, Alternativen, - möglichen - Immissionsbee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

und den Umweltauswirkungen Stellung.<br />

2.7.1.1 Öffentliche Bekanntmachung<br />

- <strong>Die</strong> öffentliche Bekanntmachung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es sei nicht<br />

geeignet, die Anstoßfunktion zu erfüllen. <strong>Die</strong>jenigen, die von dem Planfeststel-<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 102


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Az.: 24-3824.1-2<br />

lungsbeschluss betroffen se<strong>in</strong> werden, könnten nicht erkennen, <strong>in</strong>wiefern ihr<br />

Grundstück von dem planfestgestellten Vorhaben betroffen sei. Es sei darauf<br />

verzichtet worden, den Ort textlich oder/und durch e<strong>in</strong>e Skizze so zu beschreiben,<br />

dass die möglicherweise Betroffenen erkennen könnten, ob und<br />

<strong>in</strong>wiefern ihr Grundstück oder ihre Belange betroffen se<strong>in</strong> könnten.<br />

- Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Spiegelstrich 1 verwiesen.<br />

2.7.1.2 Bebauungsplanverfahren „Nördlich der Benzstraße“<br />

- Der Satzungsbeschluss im Bebauungsplanverfahren „Nördlich der Benzstraße“<br />

sei unwirksam. Der Geme<strong>in</strong>derat habe von den drohenden Umweltauswirkungen<br />

bzw. Naturschutzmaßnahmen, den drohenden Belastungen (Fe<strong>in</strong>staub,<br />

Lärm etc.) sowie der Berücksichtigung der Belange grundstücksbetroffener<br />

Eigentümer erst nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan<br />

Kenntnis erlangt. <strong>Die</strong> Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplanverfahrens zeitige<br />

unmittelbare Auswirkungen für das Planfeststellungsverfahren. Der Bebauungsplan<br />

regele nämlich die Art und Weise der möglichen Bebauung. Sollte<br />

sich das vom Vorhabenträger geplante Bauvorhaben auf der Grundlage des<br />

Bebauungsplans nicht realisieren lassen, so hätte dies Auswirkungen auf die<br />

Anschlussgleise. Denn ohne die Realisierung des Logistikstandorts würden<br />

die Gleisanlagen im „Nirgendwo“ enden. Damit wäre jedoch der Antrag auf<br />

Planfeststellung e<strong>in</strong>er Anschlussbahn - im Rahmen des Neubaus e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts - abzulehnen bzw. bis zu e<strong>in</strong>er rechtskräftigen Entscheidung<br />

über den Bebauungsplan ruhend zu stellen.<br />

- Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Spiegelstrich 3, 2.1.1 Spiegelstrich<br />

5 und 2.4.1.2 verwiesen.<br />

2.7.1.3 Alternativen<br />

- Im Erörterungsterm<strong>in</strong> habe sich herausgestellt, dass der Vorhabenträger Alternativplanungen<br />

für das Anschlussgleis geprüft habe. Weder das Regierungspräsidium<br />

Karlsruhe noch die Öffentlichkeit seien darüber unterrichtet<br />

worden. Insoweit wird darum gebeten, den Vorhabenträger dazu aufzufordern,<br />

die weiteren, von ihm behaupteten Alternativplanungen vorzulegen und zu<br />

begründen, weshalb diese aus Sicht des Vorhabenträgers nicht zu realisieren<br />

seien.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 103


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

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- Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.4.1.2 verwiesen. Ergänzend ist auf<br />

Folgendes h<strong>in</strong>zuweisen: es ist im Laufe e<strong>in</strong>es komplexen Planungsprozesses<br />

nicht ungewöhnlich, dass der Vorhabenträger für sich selbst e<strong>in</strong>e Reihe von<br />

„Alternativen“ prüft und wieder verwirft, ehe er mit dem aus se<strong>in</strong>er Sicht optimalen<br />

Konzept e<strong>in</strong>e Genehmigung anstrebt. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde ist<br />

weder verpflichtet noch veranlasst, sämtliche dieser „Vorüberlegungen“ zu<br />

kennen und/oder zu prüfen. Sie vermag auch ke<strong>in</strong>en Anspruch der Öffentlichkeit<br />

und/oder von E<strong>in</strong>wendern auf Offenlage dieser „Vorüberlegungen“ zu erkennen.<br />

Anhaltspunkte dafür, dass sich im jetzigen Stadium e<strong>in</strong>e andere Alternative<br />

aufdrängen würde, s<strong>in</strong>d aber weder vorgetragen, noch für die Planfeststellungsbehörde<br />

erkennbar. Sie hat sich deshalb nicht veranlasst gesehen,<br />

diesbezügliche weitere Informationen e<strong>in</strong>zuholen und weist, soweit die<br />

Bitte des E<strong>in</strong>wenders als Antrag zu verstehen se<strong>in</strong> sollte, diesen vorsorglich<br />

zurück.<br />

2.7.1.4 Lärm<br />

Das schalltechnische Gutachten und die Erläuterungen im schalltechnischen Gutachten<br />

seien nicht geeignet darzulegen, dass der Lärmschutzanspruch erfüllt werde.<br />

Insoweit wird zunächst <strong>in</strong>sbesondere auf die Ausführungen unter II. 6.1, sowie unter<br />

2.3.2.1, 2.4.2 und 3. verwiesen. Ergänzende Ausführungen erfolgen, soweit erforderlich,<br />

unter den nachfolgenden Spiegelstrichen.<br />

- Das Schallgutachten vom 22.04.2009 und das Ergänzungsgutachten g<strong>in</strong>gen<br />

davon aus, dass die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete e<strong>in</strong>schlägig<br />

seien. Dabei werde jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass der E<strong>in</strong>wender<br />

se<strong>in</strong> Haus zulässigerweise zu betriebsbezogenen Wohnzwecken nutze<br />

und sich die Schlafräume zur planfestzustellenden Anlage orientierten. <strong>Die</strong><br />

tatsächlichen Umgebungsverhältnisse könnten aber den Charakter e<strong>in</strong>es<br />

Grundstücks prägen und damit die Zumutbarkeitsgrenze bee<strong>in</strong>flussen. Auch<br />

aus Nr. 6.6 der TA Lärm ergebe sich, dass im Fall gänzlich fehlender Festsetzungen<br />

im Bebauungsplan die Schutzbedürftigkeit für die immissionsschutzrechtliche<br />

E<strong>in</strong>ordnung entscheidend sei.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist der gutachterliche Ausgangspunkt<br />

nicht zu beanstanden. <strong>Die</strong> bestehende Bebauung südlich der<br />

Benzstraße ist aufgrund des Bebauungsplans „Industriegebiet Bundesbahnhof<br />

I“ als Gewerbegebiet ausgewiesen. In Gewerbegebieten können zwar nach<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 104


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

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§ 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke<br />

(Baunutzungsverordnung - BauNVO) ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts-<br />

und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebs<strong>in</strong>haber und Betriebsleiter,<br />

die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber <strong>in</strong> Grundfläche<br />

und Baumasse untergeordnet s<strong>in</strong>d, zugelassen werden. Dadurch ändert sich<br />

jedoch nicht die Gebietse<strong>in</strong>teilung. Nr. 6.6 der TA Lärm, ebenso § 2 Abs. 2 16.<br />

BImSchV stellen jedoch h<strong>in</strong>sichtlich der Art der Gebiete grundsätzlich auf die<br />

Festsetzungen <strong>in</strong> den Bebauungsplänen ab. Insoweit liegt hier ke<strong>in</strong> Gebiet<br />

vor, für das ke<strong>in</strong>e Festsetzung bestünde, und das nach der jeweiligen Schutzbedürftigkeit<br />

beurteilt werden müsste. E<strong>in</strong>e „besondere Situation“ vermag die<br />

Planfeststellungsbehörde <strong>in</strong>soweit nicht zu erkennen.<br />

- Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Schallgutachten vom 22.04.2009 von lediglich<br />

drei Zügen pro Tag (mit maximal 18 Waggons) ausgehe. <strong>Die</strong> vom<br />

Vorhabenträger aufgeführten Erfahrungswerte seien nicht plausibel, da am<br />

bisherigen Standort wesentlich weniger Zugtransporte erfolgten. Nicht berücksichtigt<br />

sei, dass nicht jeder Zug mit 18 Waggons bestückt sei. Es sei somit<br />

denkbar, dass wesentlich mehr Züge (aber mit weniger Waggons) auf den<br />

Gleisanlagen verkehren würden. Es werde e<strong>in</strong> weiteres Sachverständigengutachten,<br />

welches die Maximalkapazität des Planvorhabens untersuche bzw.<br />

zugrunde lege, e<strong>in</strong>zuholen se<strong>in</strong>. Es sei zudem festgestellt worden, dass die<br />

drei Züge nicht sechs, sondern <strong>in</strong>sgesamt zwölf Fahrbewegungen benötigten.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist Folgendes anzumerken: In schalltechnischen<br />

Untersuchungen durchzuführende Emissions- und Immissionspegelberechnungen,<br />

die Prüfung auf Lärmschutzansprüche sowie die Dimensionierung<br />

ggf. erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage<br />

e<strong>in</strong>es vom Vorhabenträger zur Verfügung zu stellenden Betriebsprogramms<br />

(Betriebsprognose). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass<br />

der für den Bau oder die wesentliche Änderung e<strong>in</strong>es Schienenweges ggf. erforderliche<br />

Lärmschutz sich nicht an der technisch möglichen Spitzenbelastung<br />

(Vollauslastung), sondern an e<strong>in</strong>er vorausschätzbaren Durchschnittsbelastung<br />

im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er realistischen Betriebsprognose bemisst. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde<br />

hat ke<strong>in</strong>e Veranlassung, die vom Vorhabenträger benannte<br />

u.a. auch im H<strong>in</strong>blick auf die Belastung der Strecke 3601 mit der DB zu vere<strong>in</strong>barende<br />

Zahl der möglichen Zugfahrten <strong>in</strong> Zweifel zu ziehen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>holung<br />

e<strong>in</strong>es Sachverständigengutachtens mit der vom E<strong>in</strong>wender beabsichtigten<br />

Zielrichtung ist deshalb nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht<br />

hilfreich. H<strong>in</strong>sichtlich der Fahrbewegungen und der Rangierfahrten ist im Rah-<br />

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men der Erörterung e<strong>in</strong>e Präzisierung erfolgt, die auch im Erläuterungsbericht<br />

(vgl. dort den Anhang „Zugbewegungen Systemskizze“) und dem ergänzenden<br />

Schallgutachten ihren Niederschlag gefunden hat. Der Ansatz des Gutachtens<br />

geht nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde - nunmehr - sogar<br />

über den des E<strong>in</strong>wenders h<strong>in</strong>aus, weil es je nach Streckenabschnitt nicht<br />

nur von zwölf, sondern von sechs Fahr- und 18 Rangierbewegungen mit<br />

Waggons sowie weiteren 18 Lok- Rangierbewegungen ausgeht. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde<br />

hat im Übrigen die maximal zulässigen Zugzahlen, e<strong>in</strong>schließlich<br />

Waggons sowie - unter Zugrundelegung der o.g. „Systemskizze“ -<br />

die maximal zulässigen Fahrbewegungen - e<strong>in</strong>schließlich zulässiger Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeiten<br />

- <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Nebenbestimmung festgehalten (vgl. Abschnitt A<br />

III. 4.2.4).<br />

- Da nur <strong>in</strong> „sehr kurzen Zeiträumen“ Be- und Entladevorgänge sowie Rangierbewegungen<br />

stattf<strong>in</strong>den würden, käme es zu e<strong>in</strong>er unangemessenen Lärmbee<strong>in</strong>trächtigung.<br />

Der Planfeststellungsbehörde liegen <strong>in</strong>soweit ke<strong>in</strong>e belastbaren Anhaltspunkte<br />

für e<strong>in</strong>e unangemessene Lärmbee<strong>in</strong>trächtigung vor. Insbesondere ist darauf<br />

h<strong>in</strong>zuweisen, dass <strong>in</strong> der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr e<strong>in</strong>e Eisenbahn-Andienung,<br />

e<strong>in</strong>schließlich von Rangierfahrten, nicht gestattet ist (vgl.<br />

Abschnitt A III. 4.2.4).<br />

- Das Schallgutachten sei unzutreffend, weil die Belastung durch den Verkehrslärm<br />

(auf der öffentlichen Straße) und den Gewerbelärm (durch die Lkw auf<br />

dem Betriebsgrundstück) deswegen als zu ger<strong>in</strong>g angesetzt worden sei, weil<br />

die unplausiblen Angaben über die Zahl der Lkw-Bewegungen vom Logistikunternehmen<br />

selbst übernommen worden seien. Tatsächlich errechne sich<br />

aus der Kapazität des Logistikzentrums e<strong>in</strong>e erwartbare Zahl von 1760 Lkw<br />

statt der angenommenen 250 bis 500 Lkw.<br />

Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.3.2.1.2.1 und 2.3.2.1.2.2 verwiesen.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat ke<strong>in</strong>e Veranlassung diese Prognose <strong>in</strong><br />

Zweifel zu ziehen.<br />

- Das Schallgutachten komme <strong>in</strong>sgesamt zum Ergebnis, dass Schallschutzmaßnahmen<br />

nicht notwendig seien. Zu diesem Ergebnis gelange es jedoch<br />

nur deswegen, weil die Ausgangsdaten unzutreffend seien. <strong>Die</strong>s sei auch im<br />

hier vorliegenden Planfeststellungsverfahren im H<strong>in</strong>blick auf den durch den<br />

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Schienenverkehr bzw. die dortigen Be- und Entladevorgänge verursachten<br />

Lärm zu berücksichtigen, weil die Gesamtlärmbelastung unzutreffend ermittelt<br />

worden sei.<br />

Nicht nachvollziehbar sei <strong>in</strong> diesem Zusammenhang, wie das Schallgutachten<br />

zum Ergebnis gelange, dass bei Inbetriebnahme der Spedition <strong>in</strong>sgesamt nur<br />

10 Lkw pro Nacht verkehren würden. Bereits heute sei <strong>in</strong> den Nachtstunden<br />

mit ca. 12 bis 13 Lkw mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht zu rechnen.<br />

Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Lärmbelastung bereits heute<br />

gesundheitsgefährdend sei, weil 60 dB(A) nachts bzw. 70 dB(A) tags erreicht<br />

würden.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat ke<strong>in</strong>e Veranlassung die vom Schallgutachter<br />

- unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Erörterungsterm<strong>in</strong>s - verwendeten<br />

Ausgangsdaten <strong>in</strong> Frage zu stellen. <strong>Die</strong>s gilt entsprechend für die Gesamtlärmbelastung.<br />

Der E<strong>in</strong>wand, die Annahme von 10 Lkw-Fahrten pro Nacht sei nicht nachvollziehbar,<br />

weil bereits heute <strong>in</strong> den Nachtstunden mit ca. 12 bis 13 Lkw zu rechnen<br />

sei, ist aus Sicht der Planfeststellungsbehörde se<strong>in</strong>erseits nicht nachvollziehbar.<br />

<strong>Die</strong> diesbezügliche gutachterliche Annahme bezieht sich auf die im<br />

Logistikzentrum des Vorhabenträgers erwarteten Lkw. Ggf. heute bereits verkehrende<br />

Lkw s<strong>in</strong>d nicht dem Logistikzentrum zuzurechnen und müssen von<br />

ihm deshalb auch nicht erwartet werden.<br />

Schließlich hat die Planfeststellungsbehörde auch ke<strong>in</strong>e belastbaren Anhaltspunkte<br />

dafür, dass bereits heute Lärmwerte von 60 dB(A) nachts bzw. 70<br />

dB(A) tags erreicht werden<br />

- Das Schallgutachten sei auch <strong>in</strong>sofern unzutreffend, als dort Entladevorgänge<br />

für e<strong>in</strong>en Eisenbahnwaggon gleich bewertet würden wie Lkw-<br />

Entladevorgänge. Das Entladen von Eisenbahn-Waggons sei aber wesentlich<br />

schall<strong>in</strong>tensiver als das Entladen von Lkw an e<strong>in</strong>er Lkw-Entladerampe.<br />

U.a. im Rahmen des Erörterungsterm<strong>in</strong>s hat der Schallgutachter dazu ausgeführt,<br />

dass das Be- und Entladen e<strong>in</strong>es Lkw und e<strong>in</strong>es Waggons gleichgesetzt<br />

würden, sei aus Sachverständigersicht e<strong>in</strong> Ansatz auf der sicheren Seite. <strong>Die</strong><br />

Waggons hätten Oberbauten aus Stahl, die abschirmten. Das sei nicht mit berücksichtigt<br />

worden. Vielmehr sei praktisch die Situation betrachtet worden, als<br />

würden immer nur Pritschenwaggons be- und entladen, ohne dass die Waggons<br />

selbst die Verladegeräusche abschirmten. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde<br />

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hat ke<strong>in</strong>e Veranlassung die fachlichen Ausführungen des Gutachters anzuzweifeln.<br />

Insofern liegen auch ke<strong>in</strong>e belastbaren Anhaltspunkte dafür vor,<br />

dass zu Lasten des E<strong>in</strong>wenders e<strong>in</strong> zu niedriger Lärmansatz erfolgt wäre.<br />

- Unzutreffend sei auch die Annahme, dass es zu ke<strong>in</strong>en nächtlichen Be- oder<br />

Entladungsvorgängen der Waggons komme. Zum e<strong>in</strong>en sei schon nicht erkennbar,<br />

wodurch und wie gesichert werde, dass es zu ke<strong>in</strong>en nächtlichen<br />

Fahrbewegungen der Güterzüge kommen solle. Selbst wenn dies jedoch der<br />

Fall wäre, lasse sich nicht erkennen, weshalb nicht die Entladevorgänge noch<br />

<strong>in</strong> die Nacht h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> ragten bzw. am frühen Morgen, vor Beg<strong>in</strong>n der Tagzeit, erfolgten.<br />

Es sei zu erwarten, dass e<strong>in</strong>e Störung <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> den besonders<br />

schutzbedürftigen Nachtzeiten erfolgen werde.<br />

Insbesondere vor dem H<strong>in</strong>tergrund entsprechender Nebenbestimmungen (vgl.<br />

Abschnitt A III. 4.2.4) hat die Planfeststellungsbehörde ke<strong>in</strong>e belastbaren Anhaltspunkte<br />

dafür, dass es, <strong>in</strong>sbesondere zur Nachtzeit, zu unzumutbaren<br />

Lärmauswirkungen kommen könnte.<br />

- Es sei von e<strong>in</strong>er erheblich stärkeren Mehrbelastung auszugehen. Zwar sei im<br />

Ergänzungsgutachten die Situation der Vorbelastung dargestellt. <strong>Die</strong> Schallimmissionsprognose<br />

beruhe aber nicht auf e<strong>in</strong>er Schallpegelmessung auf dem<br />

Grundstück des E<strong>in</strong>wenders, sondern sei lediglich aufgrund rechnerischer<br />

Werte zustande gekommen. Der Gutachter habe e<strong>in</strong>e lokale Grundschallpegelmessung<br />

unterlassen. <strong>Die</strong>se hätte aber durchgeführt werden müssen. E<strong>in</strong>e<br />

Grundschallpegelmessung am 07.04.2010 habe bereits e<strong>in</strong>en Grundschallpegel<br />

von 60 dB(A) erbracht.<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf die Bahnstrecke Darmstadt - Heidelberg mangele es an Angaben<br />

zum Gleisaufbau und - zustand, zu Bahnübergängen, Brücken sowie zu<br />

den Ausbreitungsbed<strong>in</strong>gungen.<br />

Nicht nachvollziehbar sei der Ansatz des sog. „Schienenbonus“.<br />

Es sei nicht klar, weshalb der Lkw-Service im östlichen Plangebiet unkritisch<br />

se<strong>in</strong> solle.<br />

Es sei nicht geklärt, welche - lärm<strong>in</strong>tensiven - Lüftungen und sonstige Anlagen<br />

<strong>in</strong>stalliert würden.<br />

Es sei unzutreffend, dass im H<strong>in</strong>blick auf die Gesamtbelastung lediglich die<br />

Schwelle der Grundrechtsrelevanz entscheidend sei. Es müsse an die situationsbezogene<br />

Gesamtlärmbelastung angeknüpft und e<strong>in</strong>e ergänzende E<strong>in</strong>zelfallprüfung<br />

vorgenommen werden. Im Übrigen stehe die Schwelle grundrechtsgefährdender<br />

Lärmbelastung weder im H<strong>in</strong>blick auf das Eigentum noch<br />

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auf die Gesundheit fest. <strong>Die</strong>s sei wissenschaftlich bisher nicht h<strong>in</strong>reichend geklärt.<br />

Es lasse sich damit festhalten, dass die aufgrund der Wohnsituation des<br />

E<strong>in</strong>wenders heranzuziehenden Grenzwerte für Mischgebiete bzw. Gemengelagen<br />

um mehrere dB(A) überschritten seien.<br />

Nochmals ist hervorzuheben, dass aus § 1 der 16. BImSchV und ihrer Entstehungsgeschichte<br />

folgt, dass es alle<strong>in</strong> auf den von dem zu bauenden oder zu<br />

ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärm ankommt. Auch aus<br />

Gründen des Grundrechtsschutzes ist es nicht geboten, e<strong>in</strong>en Gesamtbeurteilungspegel<br />

zu ermitteln. Das gilt jedenfalls, so lange ke<strong>in</strong>e Gesamtbelastung<br />

zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> die Substanz<br />

des Eigentums verbunden ist. <strong>Die</strong>se Schwelle wird bei e<strong>in</strong>er Lärmbelastung<br />

von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts angesetzt (vgl. VGH <strong>Baden</strong>-Württemberg,<br />

Urteil vom 30.09.2005, 5 S 591/04 mit weiteren Nachweisen<br />

auf höchstrichterliche Rechtsprechung).<br />

Ebenso ist nochmals darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass <strong>in</strong>sbesondere die Verkehrslärmschutzverordnung<br />

<strong>in</strong> § 3 fordert, dass der Beurteilungspegel zu berechnen<br />

ist. Der Beurteilungspegel ist also nicht durch Messungen, sondern durch<br />

e<strong>in</strong> Berechnungsverfahren zu ermitteln. E<strong>in</strong>e Messung erfasst nur e<strong>in</strong>e kurzfristige<br />

Situation, die sich wenig früher oder später ganz anders darstellen<br />

kann und somit nicht repräsentativ ist, da sich Verkehrsmenge und -<br />

zusammensetzung, Fahrgeschw<strong>in</strong>digkeiten, W<strong>in</strong>d- und Straßenverhältnisse<br />

und andere Gegebenheiten ständig ändern (können). Demgegenüber basieren<br />

die Rechenmethoden auf langfristigen, empirischen Untersuchungen, so<br />

dass Berechnungen <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, allgeme<strong>in</strong> gültige und vergleichbare Ergebnisse<br />

zu liefern. Sie gewährleisten e<strong>in</strong>e Gleichbehandlung der vom Lärm<br />

Betroffenen. Sie können auch jederzeit von Fachleuten nachvollzogen und<br />

überprüft werden. Messungen haben ihre Berechtigung grundsätzlich emissionsseitig.<br />

Sie werden z.B. zur Beurteilung der Fahrzeugemissionen (Typprüfung)<br />

angewandt. Weiterh<strong>in</strong> zu Forschungszwecken, z.B. um unterschiedliche<br />

Fahrbahnbeläge akustisch qualifizieren zu können. Das heißt, es bestehen<br />

ganz spezielle und vom e<strong>in</strong>zelnen Immissionsort abgekoppelte Fragestellungen,<br />

die mit gezielten und <strong>in</strong> ihrer Durchführung genau festgelegten Messmethoden<br />

beantwortet werden. Dementsprechend s<strong>in</strong>d nach Auffassung der<br />

Planfeststellungsbehörde die vom E<strong>in</strong>wender vorgelegten Messergebnisse,<br />

die sich auf den Zeitraum von 19.00 Uhr bis 22.30 Uhr des 07.04.2010 beziehen,<br />

<strong>in</strong>soweit auch nur unvollständig angegeben s<strong>in</strong>d und nur „typische“ Werte<br />

wiedergeben - ohne darzulegen, was bei e<strong>in</strong>er derartigen Messung überhaupt<br />

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als „typisch“ angesehen werden kann - nicht geeignet, um daraus belastbare<br />

Schlussfolgerungen ziehen zu können.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der Bahnstrecke Darmstadt - Heidelberg weist der Gutachter darauf<br />

h<strong>in</strong>, dass sämtliche nach der Schall 03 zu berücksichtigenden Parameter -<br />

dazu gehört zutreffenderweise auch der auf der Verkehrslärmschutzverordnung<br />

beruhende Schienenbonus - zur Berechnung der Schienenverkehrslärme<strong>in</strong>wirkungen<br />

im Gutachten vom 13.12.2010 (Seiten 7 und 8) angegeben<br />

s<strong>in</strong>d. Weitere E<strong>in</strong>flüsse seien im E<strong>in</strong>wirkungsbereich des zu beurteilenden<br />

Anwesens nicht vorhanden bzw. relevant. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat<br />

ke<strong>in</strong>e Veranlassung, an der Richtigkeit der gutachterlichen Ansätze zu zweifeln.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich möglicher zukünftiger - lärm<strong>in</strong>tensiven - Lüftungen und sonstigen<br />

Anlagen weist der Gutachter darauf h<strong>in</strong>, dass, soweit relevant <strong>in</strong>s Freie Schall<br />

abstrahlende haustechnische Anlagen (z.B. Lüftung, Klima) <strong>in</strong>stalliert oder<br />

lärm<strong>in</strong>tensive Produktionstätigkeiten durchgeführt werden, im Zuge des Bauantrages<br />

nachzuweisen ist, durch welche zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen<br />

unter Berücksichtigung der Vorbelastung die Anforderungen an den<br />

Schallimmissionsschutz erfüllt s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong>s habe den H<strong>in</strong>tergrund, dass gegenwärtig<br />

ke<strong>in</strong>e Kenntnis besteht, auf welches Gebäude welche Anlage mit welchem<br />

Schallleistungspegel komme. <strong>Die</strong> möglichen Anlagen seien auch zu unterschiedlich<br />

als dass sich <strong>in</strong>soweit abstrakt-prognostische Grundsätze aufstellen<br />

ließen. Deswegen sei diese Bestimmung üblich, um sicherzustellen,<br />

dass künftig ke<strong>in</strong>e unzulässigen Immissionen entstünden. Auch <strong>in</strong>soweit hat<br />

die Planfeststellungsbehörde ke<strong>in</strong>e Veranlassung, die Sachgerechtigkeit der<br />

gutachterlichen Ausführungen zu bezweifeln.<br />

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der E<strong>in</strong>wender, die Ausführungen des<br />

Lärmgutachtens nicht mit beachtlichen Argumenten erschüttert und die von ihm vorgelegten<br />

Messungen für die Beurteilung grundsätzlich ungeeignet s<strong>in</strong>d. Auch die Gesamtbelastung<br />

erreicht die Größenordnungen, die von der Rechtsprechung als<br />

Schwelle zur Gesundheitsgefahr angenommen werden, nicht. Im Gegenteil: die Gesamtbelastung<br />

liegt sogar unterhalb der <strong>in</strong> der Verkehrslärmschutzverordnung für<br />

Gewerbegebiete vorgesehenen Immissionsgrenzwerte, teilweise sogar unter den<br />

Grenzwerten <strong>in</strong> Kern-, Dorf- und Mischgebieten, bei deren E<strong>in</strong>haltung auch die obergerichtliche<br />

Rechtsprechung grundsätzlich gebietsbezogen von der Wahrung gesunder<br />

Wohnverhältnisse ausgeht.<br />

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2.7.1.5 Erschütterung/sekundärer Luftschall<br />

- Es sei nicht geklärt, <strong>in</strong>wieweit es durch das Planvorhaben zu Erschütterungen<br />

bzw. tieffrequenten Lärmbelästigungen auf dem Grundstück bzw. <strong>in</strong> der Wohnung<br />

des E<strong>in</strong>wenders komme.<br />

- Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.3.2.2 verwiesen.<br />

2.7.1.6 Beleuchtung<br />

- Es sei zwar davon die Rede, dass die Gleisanlage beleuchtet werden solle.<br />

Ke<strong>in</strong>e Rede sei jedoch davon, <strong>in</strong>wiefern die Nachbargrundstücke und <strong>in</strong>sbesondere<br />

das Grundstück des E<strong>in</strong>wenders vor den dadurch verursachten Emissionen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere der Ausleuchtung des Grundstücks <strong>in</strong> dem Bereich, <strong>in</strong><br />

dem es zum Schlafen genutzt werde, geschützt werde. <strong>Die</strong> Gleisfeldbeleuchtung<br />

sei unmittelbar zum Grundstück des E<strong>in</strong>wenders h<strong>in</strong> benachbart und<br />

werde dazu führen, dass die Bedürfnisse des gesunden Wohnens verletzt<br />

würden.<br />

- <strong>Die</strong> Beleuchtung - an Arbeitsplätzen - hat die Funktion, die Sehaufgabe zu<br />

ermöglichen, Unfall - und Gesundheitsgefahren zu vermeiden, Wohlbef<strong>in</strong>den<br />

und Leistungsfähigkeit zu steigern und der Ermüdung vorzubeugen. Arbeitsplätze<br />

sollten vorrangig mit Tageslicht beleuchtet werden. Da Tageslicht jedoch<br />

örtlich und zeitlich nicht immer <strong>in</strong> ausreichendem Maße zur Verfügung<br />

steht, ist e<strong>in</strong>e gute künstliche Beleuchtung erforderlich. Arbeitsplätze im Freien<br />

s<strong>in</strong>d bei nicht ausreichendem Tageslicht künstlich zu beleuchten. Sowohl im<br />

Bereich der Gleisanlagen als auch an der Halle unter dem Vordach ist e<strong>in</strong>e<br />

Beleuchtung vorgesehen. <strong>Die</strong> Beleuchtung am Gleisfeld dient als Notbeleuchtung,<br />

um dem Lokführer das Bedienen e<strong>in</strong>er Weiche, das Kontrollieren der<br />

Bremsanlage u.ä. zu ermöglichen. <strong>Die</strong> hier erforderlichen Beleuchtungskörper<br />

sollen e<strong>in</strong>e Leuchtkraft von ca. 25 Lux nicht überschreiten. <strong>Die</strong> Leuchtkraft der<br />

an der Halle erforderlichen Beleuchtungskörper wird zwar höher se<strong>in</strong>. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

wird die Beleuchtung nur im Bedarfsfall benötigt. Da nach dem Betriebskonzept<br />

e<strong>in</strong>e Andienung auf der Schiene im Zeitraum zwischen 22.00<br />

Uhr und 06.00 Uhr nicht zulässig ist, wird die Beleuchtung, mit Ausnahme der<br />

Gleiskreuzungen, <strong>in</strong> diesem Zeitraum grundsätzlich nicht benötigt. <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde<br />

hat vorsorglich e<strong>in</strong>e entsprechende Nebenbestimmung<br />

aufgenommen, durch die e<strong>in</strong>e auf den Schienenverkehr zurückzuführende Beleuchtung<br />

im genannten Nachtzeitraum weitgehend reduziert wird (vgl. Ab-<br />

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schnitt A III. 4.5). <strong>Die</strong> Tatsache, dass die E<strong>in</strong>schränkung der Beleuchtungszeit<br />

nicht exakt mit der Beschränkung der Andienungszeit übere<strong>in</strong>stimmt, liegt dar<strong>in</strong><br />

begründet, dass dem (Zug)Bedienungspersonal e<strong>in</strong> angemessener Zeitraum<br />

zum Verlassen und Aufsuchen des Bahngeländes unter E<strong>in</strong>satz ausreichender<br />

Lichtverhältnisse zugebilligt wird. Für darüberh<strong>in</strong>ausgehende<br />

Schutzmaßnahmen vermag die Planfeststellungsbehörde dagegen ke<strong>in</strong>e Veranlassung<br />

zu erkennen, zumal nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

jedenfalls von der, <strong>in</strong> etwa e<strong>in</strong>er „normalen“ Straßenbeleuchtung gleichkommenden,<br />

Gleisfeldbeleuchtung von vornehere<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e unzumutbaren Bee<strong>in</strong>trächtigungen<br />

ausgehen.<br />

2.7.1.7 Umweltauswirkungen<br />

- <strong>Die</strong> Umweltauswirkungen des Vorhabens würden auch <strong>in</strong>soweit falsch e<strong>in</strong>geschätzt,<br />

als es um den E<strong>in</strong>griffsausgleich gehe. Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

trage nicht selbst dafür Sorge, dass die von ihm hervorgerufenen E<strong>in</strong>griffe<br />

zu verh<strong>in</strong>dern oder auszugleichen seien, sondern verweise auf e<strong>in</strong> externes<br />

Regelwerk, das offensichtlich nicht Gegenstand des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

selbst se<strong>in</strong> solle. Damit regele der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

nicht die Konflikte, die er hervorrufe.<br />

- Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.3.1 verwiesen.<br />

2.7.1.8 Bahnstrecke 3601<br />

- <strong>Die</strong> betroffene Bahnstrecke 3601 zwischen Heidelberg und Frankfurt sei bereits<br />

jetzt <strong>in</strong> unerträglichem Maße überlastet. Durch die vorgesehenen Zusatzbelastungen<br />

werde die Strecke noch weiter belastet und damit bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

werden.<br />

- Auf die Ausführungen <strong>in</strong>sbesondere unter 2.1.4 sowie 2.5.17 wird verwiesen.<br />

2.7.1.9 Abwasser<br />

- <strong>Die</strong> Versiegelung im Bereich der befestigten Verkehrsflächen werde dazu führen,<br />

dass das bereits jetzt überlastete Abwassersystem kollabiere. <strong>Die</strong> damit<br />

e<strong>in</strong>hergehenden Nachteile und Zunahme von Überschwemmungsereignissen<br />

auf den Grundstücken des E<strong>in</strong>wenders müsse dieser nicht h<strong>in</strong>nehmen.<br />

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- <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat ke<strong>in</strong>e belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass<br />

für die Errichtung des Anschlussgleises, das Gegenstand des vorliegenden<br />

Planfeststellungsverfahrens ist, (Neu)Versiegelungen <strong>in</strong> beachtlichem Umfang<br />

erforderlich werden. Auch im Rahmen der für die Bauleitplanung erstellten<br />

Umweltprüfungen, die auch die Gleisanlage mit e<strong>in</strong>bezogen haben, wurde<br />

<strong>in</strong>sbesondere zum Schutzgut Wasser festgehalten, dass mit erheblichen Auswirkungen<br />

nicht gerechnet werde. Versiegelungen seien nicht geplant, der<br />

Boden bleibe offen. <strong>Die</strong> Grundwasserneubildung sei weiterh<strong>in</strong> möglich,<br />

Schadstoffe könnten gefiltert und das Niederschlagswasser gespeichert werden<br />

(vgl. auch unter II. 3.). <strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat damit auch ke<strong>in</strong>e<br />

belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten künftigen - vermehrten<br />

- Überschwemmungsereignisse auf die Errichtung des Anschlussgleises<br />

zurückgeführt werden könnten.<br />

2.7.1.10 Umweltprüfung<br />

<strong>Die</strong> Umweltprüfung leide an zahlreichen Ermittlungsfehlern.<br />

- Das Gelände weise seltene Tier- und Pflanzenarten auf. Insbesondere seien<br />

Hasen häufig anzutreffen. Auch sei unklar, ob Feldhamster im Plangebiet vorhanden<br />

seien.<br />

Auf die Ausführungen unter II.1. und 2.3.1.3 wird verwiesen.<br />

- <strong>Die</strong> Veränderung der kle<strong>in</strong>klimatischen Verhältnisse sei nicht berücksichtigt.<br />

Durch die dichte Bebauung werde sich dieses erheblich verschlechtern. Insbesondere<br />

sei nicht berücksichtigt, dass von den Gleisanlagen nicht unerhebliche<br />

Fe<strong>in</strong>staubbelastungen ausgehen würden.<br />

Erneut ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens<br />

die Frage der Zulassung der Anschlussbahn zum Logistikzentrum und nicht<br />

das Logistikzentrum als solches ist. Deshalb s<strong>in</strong>d im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens<br />

grundsätzlich auch nur die vom Bau der Bahnbetriebsanlage,<br />

nicht die von der Logistikanlage <strong>in</strong> ihrer Gesamtheit, möglicherweise ausgehenden<br />

Konflikte zu bewältigen. <strong>Die</strong> angeführte dichte Bebauung ist jedoch<br />

von vornehere<strong>in</strong> nicht dem Bau der Bahnbetriebsanlage zuzurechnen. Im Übrigen<br />

wird auf die Ausführungen unter II. 4. und unter 2.3.2.4 verwiesen.<br />

- Es käme zu e<strong>in</strong>em Verlust von Freizeit- und Naherholungsräumen.<br />

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Es mag dah<strong>in</strong>stehen, ob, die Ausführungen des E<strong>in</strong>wenders zur von ihm behaupteten<br />

erheblichen Vorbelastung des Gebiets zu Grunde gelegt, überhaupt<br />

von e<strong>in</strong>em Erholungsraum die Rede se<strong>in</strong> kann. Jedenfalls steht das Vorhaben<br />

<strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang mit den Zielen der Raumordnung und Regionalplanung (vgl. unter<br />

2.1.1 und 2.2). Vor dem H<strong>in</strong>tergrund dieser Planungsziele, denen als Kehrseite<br />

e<strong>in</strong>e mögliche Bee<strong>in</strong>trächtigung von - bisherigen - Freizeit- und Naherholungsräumen<br />

immanent ist, s<strong>in</strong>d nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde<br />

- weitere - mögliche Bee<strong>in</strong>trächtigungen von Freizeit- und Naherholungsräumen<br />

nicht höher zu bewerten als das berechtigte, im H<strong>in</strong>blick auf die Verlagerung<br />

von Gütern auf die Schiene auch im öffentlichen Interesse liegende<br />

Verkehrs<strong>in</strong>teresse des Vorhabenträgers.<br />

<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>wendungen werden, soweit ihnen nicht ohneh<strong>in</strong> durch Nebenbestimmungen<br />

und Zusagen Rechnung getragen worden ist, zurückgewiesen.<br />

2.7.2 IdentNr. 2<br />

<strong>Die</strong> Eigentümer<strong>in</strong> der FlstNr. 6497, 5816/1 und 5816 der Gemarkung Heddesheim.<br />

erhebt gegen das Planfeststellungsverfahren ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>wendungen, sofern bauordnungsrechtliche<br />

und nachbarrechtliche Vorschriften nicht verletzt würden.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde hat ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte dafür, dass bauordnungsrechtliche<br />

oder nachbarrechtliche Vorschriften verletzt würden. <strong>Die</strong> Eigentümer<strong>in</strong> ihrerseits<br />

hat, auch im Rahmen des Erörterungsterm<strong>in</strong>s, ke<strong>in</strong>e Gesichtspunkte konkretisiert,<br />

die dafür e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis hätten ergeben können.<br />

2.7.3 IdentNr. 3<br />

Der E<strong>in</strong>wender nimmt im Wesentlichen zu Verfahrensfragen, der Belastung der DB-<br />

Strecke 3601, - möglichen - Immissionsbee<strong>in</strong>trächtigungen und den Umweltauswirkungen<br />

Stellung.<br />

2.7.3.1 Planungshoheit<br />

- <strong>Die</strong> Baumaßnahme am Gleiskörper umfasse nur zwei Weichen. <strong>Die</strong> zu schaffende<br />

Gleisanlage auf dem Plangelände sei dagegen Teil der Bebauungsmaßnahme<br />

und falle <strong>in</strong> die Planungshoheit der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim. <strong>Die</strong>se<br />

habe mit Verweis auf die angebliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 114


<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> „Anschlussbahn für den Neubau e<strong>in</strong>es zentralen<br />

Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

die Behandlung dieses Aspekts ausgeblendet und die Abwägung deshalb<br />

verweigert. Es könne nicht richtig se<strong>in</strong>, dass mit e<strong>in</strong>em Planfeststellungsverfahren<br />

außerhalb der Zuständigkeit des Heddesheimer Geme<strong>in</strong>derats weitreichende<br />

Belange durch das Regierungspräsidium mitentschieden und genehmigt<br />

werden sollen, die zum Bebauungsplan gehörten und Angelegenheit des<br />

Geme<strong>in</strong>derats seien.<br />

- Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde hat die Geme<strong>in</strong>de Heddesheim<br />

- vollumfänglich - von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht, <strong>in</strong>dem<br />

sie, unter Festlegung e<strong>in</strong>er Bahnfreihaltetrasse, e<strong>in</strong>en entsprechenden B-Plan<br />

aufgestellt und beschlossen hat. Für die Planfeststellungbehörde ist nicht ersichtlich,<br />

dass das für dieses Verfahren notwendige Abwägungsmaterial nicht<br />

zur Verfügung gestanden hätte. <strong>Die</strong> Genehmigung des Anschlussgleises<br />

selbst konnte dagegen nicht im B-Plan-Verfahren erfolgen. Wegen der E<strong>in</strong>zelheiten<br />

wird auf die Ausführungen <strong>in</strong>sbesondere unter 1., Spiegelstrich 2 sowie<br />

2.1.1, Spiegelstrich 5 verwiesen.<br />

2.7.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

- Es sei befremdlich, dass nach der Entscheidung des Regierungspräsidiums<br />

Karlsruhe vom 25.08.2010 ke<strong>in</strong>e Verpflichtung für die Durchführung e<strong>in</strong>er<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Durch diesen unsachgemäßen Verzicht<br />

würden die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und die berechtigten<br />

Belange der Anwohner <strong>in</strong> Sachen Schutz vor schädlichen Auswirkungen<br />

ausgehebelt.<br />

- Auf die Ausführungen unter II. wird verwiesen.<br />

2.7.3.3 Bahnstrecke 3601<br />

- <strong>Die</strong> DB-Strecke 3601, an die das Gleis anschließt und über die der Güterverkehr<br />

weiter abgewickelt werden soll, sei verkehrlich - völlig - überlastet.<br />

Knappheitsbed<strong>in</strong>gte Zuschläge seien nur zulässig, wenn der Betreiber der<br />

Schienenwege m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität<br />

vorlege. Das sei nicht geschehen. Dennoch würden die Zuschläge erhoben.<br />

Damit werde gegen geltende eisenbahnrechtliche Vorschriften verstoßen.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 115


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Beim geplanten Ausbau der S-Bahn Rhe<strong>in</strong>-Neckar Nord habe die DB Netz AG<br />

drei zusätzliche Stationen abgelehnt, da die Leistungsfähigkeit der Strecke<br />

und die Pünktlichkeit des Verkehrs durch die zusätzlichen Stationen weiter<br />

e<strong>in</strong>geschränkt würden. Es sei der Ausbau mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em durchgehenden<br />

zusätzlichen dritten Gleis als Voraussetzung gefordert worden. Es könne<br />

nicht se<strong>in</strong>, dass die DB Netz AG <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall mit der Überlastung der Strecke<br />

3601 argumentiere, im anderen Fall nur wenige Kilometer weiter e<strong>in</strong> die Kapazität<br />

der Strecke bee<strong>in</strong>trächtigendes Industrieanschlussgleis zusage. Insoweit<br />

sei auch zu berücksichtigen, dass <strong>in</strong> der Zeit von Juli 2010 bis November<br />

2010 m<strong>in</strong>destens 170 Baumaßnahmen auf der Strecke geplant seien, die diese<br />

zusätzlich belasten würden.<br />

Der E<strong>in</strong>wender geht dabei von folgendem Betriebskonzept aus:<br />

„Von Mannheim kommend werden die Züge im … Gleis 3 des bisher<br />

noch Großsachsen-Heddesheim … genannten Bahnhofes angehalten.<br />

Während diesem Halt warten die Züge für die Firma Pfenn<strong>in</strong>g Logistics<br />

auf e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>fahrtfenster um dann aus dem Stillstand <strong>in</strong> das Gelände der<br />

Firma e<strong>in</strong>zufahren. Zu diesem Zweck muss aus dem völligen Stillstand<br />

<strong>in</strong> langsamer Fahrt zuerst die 1. Weiche an e<strong>in</strong>em bestehenden Tot-<br />

Gleis vorbei, dann e<strong>in</strong>e 2. Weiche vom Gleis 3 auf die Hauptstrecke<br />

Richtung Frankfurt überfahren werden, dann e<strong>in</strong>e 3. Weiche bei der<br />

Querung des Hauptgleises <strong>in</strong> Richtung Heidelberg und e<strong>in</strong>e 4. Weiche<br />

<strong>in</strong> das Betriebsgelände h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>. … <strong>Die</strong> Gesamtstrecke, die <strong>in</strong> langsamer<br />

Fahrt aus dem Stillstand bis zur E<strong>in</strong>fahrt <strong>in</strong> das Betriebsgelände zurückzulegen<br />

ist, beträgt … ca. 300 m.“<br />

Zwar seien die Züge nicht übermäßig schwer. Dennoch sei die Beschleunigung<br />

aus dem Stand und das Befahren von 4 oder 5 Weichen ke<strong>in</strong> zügig abzuwickelnder<br />

Vorgang. Mit m<strong>in</strong>destens 15 bis 20 M<strong>in</strong>uten Querungsdauer sei<br />

zu rechnen. <strong>Die</strong> Andienungszusage würde deshalb zu e<strong>in</strong>er wettbewerbsrelevanten<br />

Kapazitätsm<strong>in</strong>derung führen.<br />

Ohne wesentliche kapazitätssteigernde Maßnahmen auf der Strecke könnten<br />

die Verpflichtungen aus § 9 der Verordnung über den diskrim<strong>in</strong>ierungsfreien<br />

Zugang zur Eisenbahn<strong>in</strong>frastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung<br />

von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahn<strong>in</strong>frastruktur (Eisenbahn<strong>in</strong>frastruktur-Benutzungsverordnung<br />

- EIBV) nachhaltig und dauerhaft nicht erfüllt<br />

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Az.: 24-3824.1-2<br />

werden. Auf jeden Fall würden mit dieser Maßnahme Gefährdungen des<br />

SPNV-Taktverkehrs e<strong>in</strong>treten.<br />

Im Ergebnis bedeute dies, dass e<strong>in</strong>e Andienung per Güterzugverkehr nur erfolgen<br />

könne, wenn über die bestehende Gleis<strong>in</strong>frastruktur h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong> Bereitstellungsgleis<br />

gebaut werde, welches als viertes Gleis die bestehende Gleis<strong>in</strong>frastruktur<br />

ergänze. In diesem Fall würde auch die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums<br />

Karlsruhe bei der Planfeststellung enden. Zuständig wäre<br />

das EBA im H<strong>in</strong>blick auf die bundeseigene Infrastruktur. Möglicherweise würde<br />

auch e<strong>in</strong> Raumordnungsverfahren notwendig. Dagegen stelle die Mitbenutzung<br />

des 3. Gleises als Wartegleis e<strong>in</strong>en genehmigungspflichtigen E<strong>in</strong>griff<br />

<strong>in</strong> die Kapazität der Eisenbahnstrecke 3601 nach § 11 AEG dar.<br />

Auch Sicherheitsaspekte sprächen gegen die vorgesehene Planung. Bei dem<br />

als Wartegleis vorgesehenen Gleis handele es sich nämlich um e<strong>in</strong> sog.<br />

Durchrutschgleis, welches sicherstellen solle, dass Züge beim Anhalten vor<br />

e<strong>in</strong>em Signal noch sicher zum Stehen kämen, wenn sie das Signal überführen.<br />

<strong>Die</strong> Nutzung als Wartegleis würde die Betriebssicherheit bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

- Ungeachtet der Tatsache, dass sich der H<strong>in</strong>weis auf ggf. zu berücksichtigende<br />

Baumaßnahmen auf der Strecke <strong>in</strong> der Zeit von Juli 2010 bis November 2010<br />

zeitlich erledigt hat, wird auf die Ausführungen <strong>in</strong>sbesondere unter 2.1.4 sowie<br />

2.5.17 verwiesen.<br />

2.7.3.4 Regionalplanung<br />

- <strong>Die</strong> Maßnahme stehe auch im Widerspruch zu Festsetzungen im LEP 2002,<br />

dem Regionalplan Unterer Neckar und dem Landschaftsplan zum Regionalplan<br />

des Nachbarschaftsverbands Heidelberg - Mannheim. Sie verstoße gegen<br />

-- PS 1.7 (G), PS 1.9 (G), PS 2.2.3.7 (G), PS 5.3.2 (Z) und PS 5.3.3 (G)<br />

des LEP 2002, sowie gegen<br />

-- PS 3.3.2.1 (G) und PS 3.3.2.3 (Z/G) des Regionalplans Unterer Neckar.<br />

- Auf die Ausführungen <strong>in</strong>sbesondere unter 2.1.1 sowie 2.2 wird verwiesen.<br />

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2.7.3.5 Umweltbelange<br />

- Im Umweltbereich gebe es e<strong>in</strong>e Reihe problematischer Gesichtspunkte.<br />

-- <strong>Die</strong> Gleisfeldbeleuchtung bedürfe e<strong>in</strong>er genaueren Betrachtung.<br />

-- Es würden Fe<strong>in</strong>stäube durch Bahn und Gleisbetrieb emittiert, besonders<br />

schädliche durch Bremsmanöver unter Mithilfe von Bremssand,<br />

Brems- und Schienenabrieb. Angesichts der gebietlichen Vorbelastung<br />

würde sich dies als gesundheitsbedrohend herausstellen (Krebs, Asthma,<br />

allergische Erkrankungen).<br />

-- Es sei mit der Anlieferung von Wasch- und Putzmitteln zu rechnen. Den<br />

Geb<strong>in</strong>den hafteten Stäube von Waschmitteln (Tenside) an, die sich im<br />

Laufe der Zeit durch die Ladevorgänge im und um das Gleisbett anreichern<br />

würden und <strong>in</strong> den Boden gelangen könnten. Dabei sei zu berücksichtigen,<br />

dass sich die Anlage im Wasserschutzgebiet befände.<br />

-- Ferner müsse mit der Anlieferung von Gefahrgut gerechnet werden.<br />

Der gesamte Gleiskörper müsse deshalb mit baulichen Maßnahmen<br />

geschützt werden. Es müsse e<strong>in</strong> ausreichend dimensioniertes, chemiesicheres<br />

Abwassersystem <strong>in</strong>stalliert werden, welches die Trennung von<br />

versickerungsgeeigneten Wässern von verunre<strong>in</strong>igten Wässern gewährleiste.<br />

Es müsse mit Rückschlagklappe gesichert se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e Vorklärung<br />

der Abwässer könne angezeigt se<strong>in</strong>.<br />

-- Es müssten Maßnahmen zum Lärmschutz vorgesehen werden. <strong>Die</strong><br />

Lärmsituation auf der Daimlerstraße werde sich durch den Verkehr<br />

dramatisch für die Anlieger verschlechtern. Noch belastender würden<br />

aber die Auswirkungen <strong>in</strong> der Benzstraße se<strong>in</strong>. Es bestehe bereits e<strong>in</strong>e<br />

Belastung u.a. durch die A 5 und die Bahnstrecke 3601. Es müsse die<br />

Gesamtbelastung ermittelt werden.<br />

Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der M<strong>in</strong>destabstand zur Bebauung<br />

Benzstraße durch Befahren der Schienen unterschritten werde.<br />

- Auf die Ausführungen <strong>in</strong>sbesondere unter 2.7.1.6 (Gleisfeldbeleuchtung),<br />

2.3.2.4 (Luftschadstoffe), 2.3.3 (Abfall und Bodenschutz), 2.3.4 (Wasser), sowie<br />

2.3.2.1 und 2.7.1.4 (Lärm) wird verwiesen.<br />

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E<strong>in</strong>e subjektive (lokale) Betroffenheit vermag die Planfeststellungsbehörde <strong>in</strong>sgesamt<br />

nicht zu erkennen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>wendungen werden, soweit ihnen nicht ohneh<strong>in</strong><br />

durch Nebenbestimmungen und Zusagen Rechnung getragen worden ist, zurückgewiesen.<br />

3. Gesamtbetrachtung<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde kommt bei der Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis,<br />

dass die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele erreicht werden können. Nach der Gesamtabwägung<br />

aller durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange<br />

wird dem Antrag des Vorhabenträgers zum Bau der Anschlussbahn für den Neubau<br />

e<strong>in</strong>es zentralen Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim nach Maßgabe<br />

der im verfügenden Teil getroffenen Entscheidungen, Nebenbestimmungen und Zusagen<br />

entsprochen. Dabei s<strong>in</strong>d nicht nur die e<strong>in</strong>zelnen öffentlichen und privaten Interessen<br />

gegen die - öffentlichen - Interessen an e<strong>in</strong>er möglichst optimalen Erschließung<br />

e<strong>in</strong>es Logistikunternehmens sowie an e<strong>in</strong>er attraktiven Ausgestaltung des<br />

Schienengüterverkehrsangebots mit e<strong>in</strong>er damit e<strong>in</strong>hergehenden Verlagerung von<br />

Gütern auf die Schiene und e<strong>in</strong>er Entlastung vom motorisierten Schwerlastverkehr<br />

auf der Straße, sondern alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange <strong>in</strong><br />

ihrer Gesamtheit abgewogen worden.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde ist zu der Überzeugung gelangt, dass durch das Vorhaben<br />

weder öffentliche noch private Belange <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er solchen Art und Weise bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

werden, dass das Interesse an der Umsetzung des beantragten Vorhabens<br />

<strong>in</strong>sgesamt zurücktreten müsste. Bei der Gesamtbetrachtung der Darlegungen <strong>in</strong> den<br />

e<strong>in</strong>zelnen (Unter)Abschnitten der Entscheidungsgründe kommt den mit dem Bauvorhaben<br />

verfolgten Zielen gegenüber den entgegenstehenden übrigen öffentlichen und<br />

privaten Belangen das größere Gewicht zu. Den gegen das Vorhaben sprechenden<br />

öffentlichen und privaten Belangen ist <strong>in</strong> großem Umfang durch Zusagen und Nebenbestimmungen<br />

Rechnung getragen worden.<br />

Es bietet sich der Planfeststellungsbehörde gegenüber der planfestgestellten Trasse<br />

ke<strong>in</strong>e Alternative an, mit der die dargestellten Ziele unter ger<strong>in</strong>gerer Inanspruchnahme<br />

entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange erreicht werden könnten.<br />

<strong>Die</strong> Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass mit dem Vorhaben auch negative<br />

Auswirkungen auf private und öffentliche Interessen verbunden s<strong>in</strong>d.<br />

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Zu den nachteiligen Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens zählen vor allem<br />

E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> Natur und Landschaft, Auswirkungen auf e<strong>in</strong>zelne Arten, e<strong>in</strong>e Erhöhung<br />

der Gesamtlärmbelastung, sowie die Inanspruchnahme von Grundeigentum.<br />

Soweit durch den Bau Grundeigentum <strong>in</strong> Anspruch genommen werden muss, wurde<br />

der Bedarf jedoch auf das nicht weiter e<strong>in</strong>schränkbare M<strong>in</strong>imum begrenzt.<br />

Im Ergebnis ist die Bewältigung aller maßgeblichen Konflikte festzustellen, so dass<br />

das Vorhaben durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> zugelassen werden kann.<br />

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C<br />

Gebühr<br />

Für diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> wird gemäß §§ 1 bis 7 des Landesgebührengesetzes<br />

(LGebG) i. V. m. § 1 der Gebührenverordnung UVM (GebVO UVM) und<br />

Nr. 16.1.6 des zugehörigen Gebührenverzeichnisses (GebVerz UVM) e<strong>in</strong>e Gebühr<br />

erhoben, die die Phoenix 2010 GbR, vertreten durch Herrn Karl-Mart<strong>in</strong>-Pfenn<strong>in</strong>g als<br />

Antragsteller zu tragen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG).<br />

E<strong>in</strong> Fall des § 2 Abs. 2 GebVO UVM liegt schon deshalb nicht vor, weil die bisher<br />

geltende Gebührenverordnung Innenm<strong>in</strong>isterium (GebVO IM) ke<strong>in</strong>e günstigere Gebührenregelung,<br />

sondern <strong>in</strong> Nr. 19.1.6 des zugehörigen Gebührenverzeichnisses<br />

(GebVerz IM) den gleichen Gebührenrahmen vorsah.<br />

<strong>Die</strong> Festsetzung der Gebühr erfolgt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten Bescheid.<br />

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D<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats Klage beim<br />

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, erhoben<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle erhoben werden. Sie muss den Kläger, den Beklagten<br />

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll e<strong>in</strong>en bestimmten<br />

Antrag enthalten. <strong>Die</strong> zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />

angegeben, die angefochtene Verfügung soll <strong>in</strong> Urschrift oder <strong>in</strong> Abschrift beigefügt<br />

werden.<br />

Werden die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von sechs Wochen angegeben, kann das Gericht diese zurückweisen<br />

und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der<br />

freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde<br />

und die Verspätung nicht genügend entschuldigt worden ist.<br />

Thorsten Maiwald<br />

Karlsruhe, den 12.05.2011<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 122


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Anhang<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

a.a.R.d.T.<br />

Allgeme<strong>in</strong> anerkannte Regeln der Technik<br />

AEG<br />

Allgeme<strong>in</strong>es Eisenbahngesetz<br />

AG<br />

Aktiengesellschaft<br />

ATV<br />

Abwassertechnische Vere<strong>in</strong>igung e.V.<br />

AVV Baulärm<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm<br />

vom 19.08.1970<br />

BauGB<br />

Baugesetzbuch<br />

BauNVO<br />

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke<br />

(Baunutzungsverordnung)<br />

BG<br />

Berufsgenossenschaft<br />

BGI 770<br />

Berufsgenossenschafts-Information Gestaltung von Sicherheitsräumen,<br />

Sicherheitsabständen und Verkehrswegen<br />

bei Eisenbahnen<br />

BGV D 30<br />

Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen<br />

Bhf<br />

Bahnhof<br />

BImSchG<br />

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelte<strong>in</strong>wirkungen<br />

durch Luftverunre<strong>in</strong>igungen, Geräusche, Erschütterungen<br />

und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)<br />

16. BImSchV Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung)<br />

22. BImSchV Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über<br />

Immissionswerte für Schadstoffe <strong>in</strong> der Luft)<br />

24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-<br />

Schallschutzmaßnahmenverordnung)<br />

39. BImSchV Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über<br />

Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen)<br />

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Az.: 24-3824.1-2<br />

BNatSchG<br />

BOA<br />

B-Plan<br />

BÜ<br />

BÜV-NE<br />

BUND<br />

BVerwG<br />

CEF<br />

DB<br />

DGUV<br />

DIN<br />

DSchG<br />

DWA<br />

EBA<br />

EBO<br />

EG<br />

EIBV<br />

EKrG<br />

EnBW<br />

ESO<br />

ESTW<br />

EZuVO<br />

FFH<br />

FlstNr<br />

FNP<br />

G<br />

GbR<br />

GebVerz IM<br />

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)<br />

Verordnung des Innenm<strong>in</strong>isteriums über den Bau und Betrieb<br />

von Anschlussbahnen<br />

Bebauungsplan<br />

Bahnübergang<br />

Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei<br />

Nichtbundeseigenen Eisenbahnen<br />

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.<br />

Bundesverwaltungsgericht<br />

cont<strong>in</strong>uous ecological functionality<br />

Deutsche Bahn<br />

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung<br />

Deutsches Institut für Normung<br />

Denkmalschutzgesetz<br />

Deutsche Vere<strong>in</strong>igung für Wasserwirtschaft, Abwasser<br />

und Abfall e.V.<br />

Eisenbahn-Bundesamt<br />

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung<br />

Europäische Geme<strong>in</strong>schaft<br />

Verordnung über den diskrim<strong>in</strong>ierungsfreien Zugang zur<br />

Eisenbahn<strong>in</strong>frastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung<br />

von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahn<strong>in</strong>frastruktur<br />

(Eisenbahn<strong>in</strong>frastruktur-Benutzungsverordnung)<br />

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen<br />

Energie <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />

Eisenbahn-Signalordnung<br />

Elektronisches Stellwerk<br />

Verordnung der Landesregierung und des Innenm<strong>in</strong>isteriums<br />

über Zuständigkeiten im Eisenbahnwesen (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung)<br />

Fauna-Flora-Habitat<br />

Flurstücknummer<br />

Flächennutzungsplan<br />

Grundsatz<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

Gebührenverzeichnis Innenm<strong>in</strong>isterium<br />

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Logistikstandorts <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de Heddesheim“<br />

Az.: 24-3824.1-2<br />

GebVerz UVM<br />

GebVO IM<br />

GebVO UVM<br />

GG<br />

GmbH<br />

GmbH & Co. KG<br />

GPS<br />

IdentNr.<br />

ISO<br />

KompVzVO<br />

LAD<br />

LAG<br />

La-Stelle<br />

LEP<br />

LfB<br />

LfU<br />

LGebG<br />

Lkw<br />

LNV<br />

LUBW<br />

NABU<br />

NJW<br />

Obri-NE<br />

pH<br />

Pkw<br />

PS<br />

RL<br />

Schall 03<br />

SIG-VB-NE<br />

Gebührenverzeichnis M<strong>in</strong>isterium für Umwelt, Naturschutz<br />

und Verkehr<br />

Gebührenverordnung Innenm<strong>in</strong>isterium<br />

Gebührenverordnung M<strong>in</strong>isterium für Umwelt, Naturschutz<br />

und Verkehr<br />

Grundgesetz<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie<br />

Kommanditgesellschaft<br />

Global Position<strong>in</strong>g System<br />

Identifizierungsnummer<br />

International Organization for Standardization (Internationale<br />

Organisation für Normung)<br />

Verordnung des M<strong>in</strong>isteriums für Umwelt, Naturschutz<br />

und Verkehr über die Führung von Kompensationsverzeichnissen<br />

(Kompensationsverzeichnis-Verordnung)<br />

Landesamt für Denkmalpflege<br />

Landesarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft Selbsthilfe <strong>Baden</strong>-<br />

Württemberg e.V.<br />

Langsamfahrstelle<br />

Landesentwicklungsplan<br />

Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht<br />

Landesanstalt für Umweltschutz <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />

Landesgebührengesetz<br />

Lastkraftwagen<br />

Landesnaturschutzverband <strong>Baden</strong>-Württemberg e.V.<br />

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz<br />

<strong>Baden</strong>-Württemberg<br />

Naturschutzbund Deutschland e.V.<br />

Neue Juristische Wochenschrift<br />

Oberbaurichtl<strong>in</strong>ien für nichtbundeseigene Eisenbahnen<br />

Pondus hydrogenii<br />

Personenkraftwagen<br />

Plansatz<br />

Rote Liste<br />

Richtl<strong>in</strong>ie zur Berechnung der Schallimmissionen von<br />

Schienenwegen - Schall 03 -<br />

Vorschrift für die Bedienung von Signalanlagen für Nichtbundeseigene<br />

Eisenbahnen<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 125


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SNB<br />

SPNV<br />

StVO<br />

TA Lärm<br />

TA Luft<br />

TOP<br />

UG<br />

UP<br />

UVP<br />

UVPG<br />

UVV<br />

VG<br />

VGH<br />

VO<br />

VRN<br />

VS-RL<br />

VV BAU<br />

VV BAU-STE<br />

VwV<br />

VwVfG<br />

WG<br />

WHG<br />

Z<br />

Schienennetz-Nutzungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

Schienenpersonennahverkehr<br />

Straßenverkehrs-Ordnung<br />

Sechste Allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift zum Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum<br />

Schutz gegen Lärm)<br />

Erste Allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift zum Bundes–<br />

Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Re<strong>in</strong>haltung<br />

der Luft)<br />

Tagesordnungspunkt<br />

Untersuchungsgebiet<br />

Umweltprüfung<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Unfallverhütungsvorschrift<br />

Verwaltungsgericht<br />

Verwaltungsgerichtshof<br />

Verordnung<br />

Verkehrsverbund Rhe<strong>in</strong>-Neckar<br />

Vogelschutzrichtl<strong>in</strong>ie<br />

Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau,<br />

Oberbau und Hochbau<br />

Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-,<br />

Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen<br />

Verwaltungsvorschrift<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

Wassergesetz für <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />

Wasserhaushaltsgesetz<br />

Ziel<br />

Anmerkung: Das vorliegende Abkürzungsverzeichnis enthält nicht sämtliche <strong>in</strong> der Entscheidung<br />

verwendeten Abkürzungen. Insbesondere wurde auf die Aufnahme allgeme<strong>in</strong> gebräuchlicher<br />

Abkürzungen <strong>in</strong> aller Regel verzichtet.<br />

Regierungspräsidium Karlsruhe Seite 126

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