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Streitig ist, inwieweit nach der Veräußerung einer Immobilie ...

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<strong>Veräußerung</strong>serlös reichte nicht zur Schuldentilgung aus. Das zum Erwerb <strong>der</strong><br />

<strong>Immobilie</strong> bei <strong>der</strong> Bank X aufgenommene Darlehen Nr. ... valutierte <strong>nach</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Veräußerung</strong> im Jahr 2001 noch mit ... EUR. Für das verbleibende Darlehen wandte<br />

<strong>der</strong> Kläger im Streitjahr Schuldzinsen in Höhe von xx.xxx,xx EUR auf, die er in <strong>der</strong><br />

Steuererklärung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machte.<br />

Der Beklagte veranlagte die Kläger jedoch ohne Ansatz des Vermietungsverlusts.<br />

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 27. März 2006 legten die Kläger Einspruch<br />

ein, mit dem sie weiterhin die Berücksichtigung <strong>der</strong> erklärten Schuldzinsen begehrten.<br />

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2007 wies <strong>der</strong> Beklagte den Einspruch <strong>der</strong><br />

Kläger als unbegründet zurück. Die Kläger haben daraufhin am 13. Juni 2007 Klage<br />

erhoben.<br />

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, die im Streitjahr angefallenen Schuldzinsen seien<br />

gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 24 Nr. 2 EStG als <strong>nach</strong>trägliche<br />

Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach § 24 Nr. 2 EStG gehörten zu den Einkünften<br />

im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis<br />

im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 EStG. Die Tatbestandsvoraussetzungen<br />

des § 24 Nr. 2 EStG seien hinsichtlich <strong>der</strong> streitigen Schuldzinsen dem Wortlaut<br />

<strong>nach</strong> erfüllt. Es handele sich um Einkünfte, die auf früheren Rechtsverhältnissen<br />

in Form von Mietverträgen beruhten. Dagegen stellten <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs (BFH) Schuldzinsen, die auf die Zeit <strong>nach</strong> Aufgabe <strong>der</strong><br />

Vermietungstätigkeit entfielen, keine <strong>nach</strong>träglichen Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung dar, da es sich um eine Gegenle<strong>ist</strong>ung für die Überlassung von Kapital<br />

handele, das aufgrund eines nicht steuerbaren Verlusts im privaten Bereich nicht mehr<br />

<strong>der</strong> Erzielung von Einkünften diene (BFH, Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82,<br />

BStBl II 1983, 373). Einen Veranlassungszusammenhang und damit <strong>nach</strong>trägliche<br />

Werbungskosten erkenne <strong>der</strong> BFH nur dann an, wenn mit einem Kredit Aufwendungen<br />

finanziert worden seien, die während <strong>der</strong> (Vermietungs-)Tätigkeit als sofort abziehbare<br />

Werbungskosten zu beurteilen gewesen seien (BFH, Urteil vom 16. September 1999<br />

IX R 42/97, BStBl II 2001, 528). Nach <strong>der</strong> Auslegung des BFH sei § 24 Nr. 2 EStG daher<br />

wie folgt zu ergänzen: "Aufwendungen bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 5 bis 7 EStG, die <strong>nach</strong> Beendigung <strong>der</strong> Tätigkeit entstehen, stellen grundsätzlich<br />

keine Werbungskosten dar."<br />

Die Auslegung und Anwendung des § 24 Nr. 2 EStG durch den BFH respektiere<br />

nicht die in dieser Norm enthaltene gesetzgeberische Grundentscheidung und verletze<br />

Art. 20 des Grundgesetzes (GG). In s<strong>einer</strong> Auslegung komme - entgegen dem<br />

ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes - ein <strong>nach</strong>träglicher Werbungskostenabzug<br />

nur dann zur Anwendung, wenn die Aufwendung während <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong><br />

Tätigkeit entstanden sei. Die Anordnung des Gesetzgebers, <strong>nach</strong>trägliche Einkünfte<br />

auch bei den Überschusseinkünften zu berücksichtigen, werde damit unterlaufen.<br />

Diese Auslegung finde auch in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung keine Grundlage. Die<br />

Gesetzesbegründung zu § 24 Nr. 2 EStG, <strong>der</strong> ursprünglich in § 44 EStG 1925<br />

geregelt gewesen sei, laute: "Bei den in § 44 Nr. 2 genannten Einnahmen, die dem<br />

Steuerpflichtigen o<strong>der</strong> seinem Rechts<strong>nach</strong>folger aus <strong>einer</strong> ehemaligen Tätigkeit o<strong>der</strong><br />

© Eine Gerichtsentscheidung aus <strong>der</strong> Entscheidungsdatenbank des Richard Boorberg Verlags<br />

GmbH & Co KG, Stuttgart<br />

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