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Streitig ist, inwieweit nach der Veräußerung einer Immobilie ...

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von Kapital im Grundsatz nicht erfor<strong>der</strong>lich sei. Demgegenüber seien Einnahmen<br />

aus Kapitalvermögen o<strong>der</strong> aus Vermietung und Verpachtung ohne den Einsatz<br />

entsprechenden Kapitals undenkbar. Nach dieser Rechtsprechung des Hessischen<br />

FG sei <strong>der</strong> Abzug <strong>nach</strong>träglich entstehen<strong>der</strong> Werbungskosten bei den Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung daher nicht zulässig, weil für<br />

<strong>der</strong>en Erzielung <strong>der</strong> Einsatz von Kapital erfor<strong>der</strong>lich sei. Diese Feststellung entbehre<br />

aber je<strong>der</strong> gesetzlichen Grundlage. Während <strong>nach</strong> dieser Rechtsprechung bei<br />

einem Arbeitnehmer allein <strong>der</strong> bei Abgabe des Bürgschaftsversprechens vorhandene<br />

Veranlassungszusammenhang durch den Beruf maßgeblich sei, solle es bei einem<br />

Vermieter nicht darauf ankommen, dass <strong>der</strong> Abschluss eines Darlehensvertrags allein<br />

durch die Vermietung veranlasst gewesen sei.<br />

Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - müsse die<br />

steuerliche Bemessungsgrundlage im Hinblick auf Erwerbseinnahmen und -ausgaben<br />

den wirtschaftlichen Vorgang folgerichtig abbilden (BVerfG, Beschluss vom 11.<br />

November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280). Ausnahmen hiervon bedürften eines<br />

sachlichen Grundes. Dies habe <strong>der</strong> BFH nicht berücksichtigt. Bei den Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen seien die wirtschaftlichen<br />

Vorgänge bei <strong>nach</strong>träglich entstehenden durch die Einkünfteerzielung veranlassten<br />

Aufwendungen nicht folgerichtig abgebildet, wenn ihnen <strong>der</strong> Werbungskostenabzug<br />

verwehrt werde. Die Schlechterstellung gegenüber an<strong>der</strong>en Einkunftsarten werde<br />

willkürlich begründet, wenn <strong>der</strong> Einsatz von Wirtschaftsgütern o<strong>der</strong> die Erfor<strong>der</strong>lichkeit<br />

eines Kapitaleinsatzes schädlich für den Werbungskostenabzug sei, o<strong>der</strong> auf fiktives<br />

Restbetriebsvermögen als Voraussetzung für den Werbungskostenabzug abgestellt<br />

werde. Die Anwendung und Auslegung des § 24 Nr. 2 EStG durch den BFH verletze<br />

daher Art. 3 Abs. 1 GG.<br />

Ferner durchbreche <strong>der</strong> BFH die von ihm selbst aufgestellten Grundsätze in<br />

Einzelfällen. Er lasse etwa den Abzug <strong>nach</strong>träglich entstandener Schuldzinsen zu,<br />

sofern mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden seien, die während <strong>der</strong><br />

Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen gewesen<br />

seien. In diesen Fällen komme es nicht auf den sonst allgemein gültigen Grundsatz an,<br />

ob ein bei <strong>einer</strong> <strong>Veräußerung</strong> des Objekts erzielter Erlös zur Tilgung des Darlehens<br />

ausgereicht hätte. Die vom BFH vorgesehenen Ausnahmen und Differenzierungen<br />

hätten im Gesetz keine Grundlage und verstießen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.<br />

Die Kläger beantragen,<br />

den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 17. Juli 2009 zu än<strong>der</strong>n und die<br />

Einkommensteuer <strong>der</strong> Kläger für 2004 unter Berücksichtigung des erklärten Verlusts<br />

aus Vermietung und Verpachtung festzusetzen,<br />

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu<br />

erklären,<br />

hilfsweise, die Revision zuzulassen.<br />

Der Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

© Eine Gerichtsentscheidung aus <strong>der</strong> Entscheidungsdatenbank des Richard Boorberg Verlags<br />

GmbH & Co KG, Stuttgart<br />

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