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und Stammzellen, Embryonenforschung, PID - Webseite zum ...

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UNESCO, Europarat: Bioethik-Konvention, Charta der Europäischen Union<br />

bezogen (Art. 1 Abs. 2). Gemäss der gängigen Interpretation dieses Artikels wäre Klonen<br />

nicht verboten, wenn damit keine Schwangerschaft bzw. Geburt angestrebt wird. Die<br />

Unterzeichnung des Zusatzprotokolls setzt voraus, daß zuvor die Bioethik-Konvention<br />

unterzeichnet worden ist. Griechenland, die Slowakei, Slowenien, Spanien <strong>und</strong> Georgien<br />

haben das Zusatzprotokoll bereits unterschrieben, so dass es völkerrechtlich bindend wird<br />

<strong>und</strong> für die Unterzeichnerstaaten in Kraft tritt.<br />

"Article 1<br />

1. Any intervention seeking to create a human being genetically identical to<br />

another human being, whether living or dead, is prohibited.<br />

2. For the purpose of this article, the term human being "genetically identical"<br />

to another human being means a human being sharing with another the same<br />

nuclear gene set."<br />

Übersetzung Artikel 1:<br />

1. Verboten ist jede Intervention, die darauf gerichtet ist, ein menschliches<br />

Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten<br />

menschlichen Lebewesehn identisch ist.<br />

2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck "menschliches Lebewesen,<br />

das mit einem anderen menschlichen Lebewesen 'genetisch identisch' ist" ein<br />

menschliches Lebewesen, das mit einem anderen menschlichen Lebewesen<br />

dasselbe Kerngenom hat.<br />

3. Charta der Gr<strong>und</strong>rechte der Europäischen Union<br />

Am 7. Dezember 2000 wurde in Nizza die Charta der Gr<strong>und</strong>rechte der Europäischen Union<br />

proklamiert. Sie besitzt lediglich den Status einer Deklaration. Das bedeutet, dass die<br />

Charta keine neuen rechtlich verbindlichen Regelungen schafft <strong>und</strong> auch kein<br />

Instrumentarium zur rechtlichen Durchsetzung ihrer Inhalte bietet. Deshalb ist die Frage<br />

berechtigt, wem eigentlich eine solche Charta dient: Der Europäischen Union als<br />

Prestigeobjekt?<br />

In Art. 3 wird lediglich das reproduktive Klonen ausdrücklich verboten:<br />

Artikel 3 Recht auf Unversehrtheit<br />

(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche <strong>und</strong> geistige Unversehrtheit.<br />

(2) Im Rahmen der Medizin <strong>und</strong> der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet<br />

werden:<br />

- die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung<br />

entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten,<br />

http://cloning.ch/cloning/staatlich/eu.html (3 von 6)18.08.2003 00:42:07

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