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UNESCO, Europarat: Bioethik-Konvention, Charta der Europäischen Union<br />
bezogen (Art. 1 Abs. 2). Gemäss der gängigen Interpretation dieses Artikels wäre Klonen<br />
nicht verboten, wenn damit keine Schwangerschaft bzw. Geburt angestrebt wird. Die<br />
Unterzeichnung des Zusatzprotokolls setzt voraus, daß zuvor die Bioethik-Konvention<br />
unterzeichnet worden ist. Griechenland, die Slowakei, Slowenien, Spanien <strong>und</strong> Georgien<br />
haben das Zusatzprotokoll bereits unterschrieben, so dass es völkerrechtlich bindend wird<br />
<strong>und</strong> für die Unterzeichnerstaaten in Kraft tritt.<br />
"Article 1<br />
1. Any intervention seeking to create a human being genetically identical to<br />
another human being, whether living or dead, is prohibited.<br />
2. For the purpose of this article, the term human being "genetically identical"<br />
to another human being means a human being sharing with another the same<br />
nuclear gene set."<br />
Übersetzung Artikel 1:<br />
1. Verboten ist jede Intervention, die darauf gerichtet ist, ein menschliches<br />
Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten<br />
menschlichen Lebewesehn identisch ist.<br />
2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck "menschliches Lebewesen,<br />
das mit einem anderen menschlichen Lebewesen 'genetisch identisch' ist" ein<br />
menschliches Lebewesen, das mit einem anderen menschlichen Lebewesen<br />
dasselbe Kerngenom hat.<br />
3. Charta der Gr<strong>und</strong>rechte der Europäischen Union<br />
Am 7. Dezember 2000 wurde in Nizza die Charta der Gr<strong>und</strong>rechte der Europäischen Union<br />
proklamiert. Sie besitzt lediglich den Status einer Deklaration. Das bedeutet, dass die<br />
Charta keine neuen rechtlich verbindlichen Regelungen schafft <strong>und</strong> auch kein<br />
Instrumentarium zur rechtlichen Durchsetzung ihrer Inhalte bietet. Deshalb ist die Frage<br />
berechtigt, wem eigentlich eine solche Charta dient: Der Europäischen Union als<br />
Prestigeobjekt?<br />
In Art. 3 wird lediglich das reproduktive Klonen ausdrücklich verboten:<br />
Artikel 3 Recht auf Unversehrtheit<br />
(1) Jede Person hat das Recht auf körperliche <strong>und</strong> geistige Unversehrtheit.<br />
(2) Im Rahmen der Medizin <strong>und</strong> der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet<br />
werden:<br />
- die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung<br />
entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten,<br />
http://cloning.ch/cloning/staatlich/eu.html (3 von 6)18.08.2003 00:42:07