Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Arglist des Verkäufers - Ja-Aktuell
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Jobname: JA_8-9-2007.3d 9.8.2007 11:13:22 Uhr<br />
RECHTSPRECHUNG ZIVILRECHT · GESETZLICHE SCHULDVERH¾LTNISSE<br />
<strong>Entbehrlichkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>Fristsetzung</strong> <strong>bei</strong> <strong>Arglist</strong> <strong>des</strong> <strong>Verkäufers</strong><br />
§§ 281 II Alt. 2, 323 II Nr. 3 BGB: <strong>Entbehrlichkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>Fristsetzung</strong> <strong>bei</strong> <strong>Arglist</strong> <strong>des</strong> <strong>Verkäufers</strong><br />
RECHTSPRECHUNG<br />
BGH, Beschluss vom 8.12.2006 –<br />
V ZR 249/05 (OLG Celle)<br />
1. Ein die sofortige Rückabwicklung <strong>des</strong> Kaufvertrages rechtfertigen<strong>des</strong><br />
Interesse <strong>des</strong> Käufers bzw. ein entsprechen<strong>des</strong> Interesse,<br />
ohne vorherige <strong>Fristsetzung</strong> Schadensersatz statt <strong>der</strong><br />
Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen,<br />
wenn <strong>der</strong> Verkäufer dem Käufer einen Mangel <strong>bei</strong> Abschluss<br />
<strong>des</strong> Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat.<br />
2. Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen und die<br />
Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, so entscheidet<br />
dieses nach übereinstimmen<strong>der</strong> Erledigungserklärung nach<br />
§ 91a I ZPO, nicht nach § 98 Satz 2 ZPO. Bei dieser Entscheidung<br />
kann im Rahmen <strong>des</strong> billigen Ermessens berücksichtigt<br />
werden, welche Kostentragungsregelung die Parteien selbst<br />
angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich vereinbarte<br />
Anregung an das Gericht (Leitsätze <strong>des</strong> Gerichts).<br />
A. SACHVERHALT<br />
Mit notariellem Vertrag kaufte <strong>der</strong> Kläger von den Beklagten ein<br />
Hausgrundstück unter Ausschluss <strong>der</strong> Haftung für Sachmängel.<br />
Gestützt auf die Behauptung, <strong>bei</strong> starken Regenfällen dringe –<br />
was die Beklagten arglistig verschwiegen hätten – Oberflächenund<br />
Grundwasser in die Garage und den Keller <strong>des</strong> Hauses ein,<br />
hat <strong>der</strong> Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er hat die<br />
Verurteilung <strong>der</strong> Beklagten zur Zahlung von 257.030,38 E<br />
(Kaufpreis und Erstattung von Vertragskosten) Zug um Zug<br />
gegen Rückübereignung <strong>des</strong> Grundstücks sowie die Feststellung<br />
beantragt, dass die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet<br />
seien und sich mit <strong>der</strong> Rücknahme <strong>des</strong> Grundstücks in<br />
Verzug befänden. Das Landgericht hat <strong>der</strong> Klage im Wesentlichen<br />
stattgegeben, das Oberlan<strong>des</strong>gericht hat sie abgewiesen. Mit<br />
<strong>der</strong> Revision hatte <strong>der</strong> Kläger zunächst die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>des</strong><br />
landgerichtlichen Urteils erstrebt. Nach Abschluss eines Vergleichs<br />
haben die Parteien den Rechtsstreit jedoch in <strong>der</strong> Hauptsache<br />
übereinstimmend für erledigt erklärt. In dem Vergleich<br />
wird die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen. Es findet<br />
sich jedoch die Regelung, dass die Parteien übereinstimmend<br />
beantragen, »durch Beschluss gem. § 91a ZPO die Kosten <strong>des</strong><br />
Rechtsstreits gegeneinan<strong>der</strong> aufzuheben«.<br />
B. PROBLEME<br />
I. In prozessualer Hinsicht stellt sich die Frage nach den Auswirkungen<br />
<strong>der</strong> Erledigungserklärung. Haben die Parteien den<br />
Rechtsstreit in <strong>der</strong> Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt,<br />
so führt dies zur Beendigung <strong>des</strong> Prozesses. 1 Nach <strong>der</strong><br />
Grundregel <strong>des</strong> § 91a I ZPO hat das Gericht aber noch nach<br />
billigem Ermessen unter Berücksichtigung <strong>des</strong> bisherigen Sachund<br />
Streitstands über die Kosten zu entscheiden. Im vorliegenden<br />
Fall ist die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung in<strong>des</strong><br />
zweifelhaft. Hat <strong>der</strong> Rechtsstreit sich durch Vergleich erledigt, so<br />
greift nämlich an sich die vorrangige Son<strong>der</strong>regelung <strong>des</strong> § 98<br />
Satz 2 ZPO ein, wonach die Prozesskosten kraft Gesetzes als gegeneinan<strong>der</strong><br />
aufgehoben gelten. Eine gerichtliche Entscheidung<br />
über die Kosten kommt damit nicht in Betracht.<br />
II. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass das<br />
Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB und <strong>der</strong> Anspruch<br />
auf Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung bzw. Aufwendungsersatz<br />
nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281, 284 BGB grundsätzlich<br />
den Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung voraussetzen.<br />
Die <strong>Fristsetzung</strong> könnte aber nach § 281 II Alt. 2 bzw.<br />
§ 323 II Nr. 3 BGB entbehrlich sein, wenn die Beklagten den<br />
Mangel <strong>des</strong> Hausgrundstücks arglistig verschwiegen haben.<br />
C. LÖSUNG DES BGH<br />
I. Zur prozessualen Frage stellt <strong>der</strong> BGH klar, dass die Son<strong>der</strong>regelung<br />
<strong>des</strong> § 98 Satz 2 ZPO nicht eingreift, wenn die Kostentragung<br />
in dem Vergleich einer gerichtlichen Entscheidung unterstellt<br />
worden ist. Die Zulässigkeit einer solchen Gestaltung ist<br />
schon seit längerem weitgehend anerkannt. 2 Zur Begründung<br />
wird darauf verwiesen, dass § 98 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarungen<br />
ausdrücklich zulässt. Haben die Parteien die Anwendung<br />
<strong>des</strong> § 98 ZPO ausgeschlossen, so hat das Gericht nach § 91a<br />
ZPO über die Kosten <strong>des</strong> Rechtsstreits zu entscheiden. Maßgeblich<br />
sind vor allem die Erfolgsaussichten <strong>der</strong> Klage nach dem bisherigen<br />
Sach- und Streitstand. Im Rahmen <strong>des</strong> billigen Ermessens<br />
kann aber auch berücksichtigt werden, welche Kostenverteilung<br />
die Parteien in dem Vergleich als angemessen angesehen haben.<br />
Der BGH qualifiziert die entsprechende Regelung im Vergleich<br />
als bloße »Anregung«. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Parteien<br />
gerade keine eigenständige Vereinbarung über die Kosten<br />
treffen, son<strong>der</strong>n die diesbezügliche Entscheidung dem Gericht<br />
überlassen wollten.<br />
II. Mit Blick auf die Ansprüche <strong>des</strong> Klägers aus §§ 437 Nr. 2,<br />
323, 346 BGB und §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 284 BGB legt <strong>der</strong><br />
BGH dar, dass <strong>der</strong> unzureichende Schutz <strong>der</strong> Garage und <strong>des</strong> Kellers<br />
vor Überschwemmungen einen Mangel <strong>des</strong> verkauften Hausgrundstücks<br />
(§ 434 BGB) darstellt. Da die Beklagten den Mangel<br />
<strong>bei</strong> Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrages arglistig verschwiegen hätten,<br />
könnten sie sich nach § 444 BGB nicht auf den vereinbarten<br />
Haftungsausschluss berufen. Das Gericht präzisiert in diesem<br />
Zusammenhang den Begriff <strong>des</strong> arglistigen Verschweigens. Erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist danach zum einen, dass <strong>der</strong> Verkäufer den Fehler kennt<br />
o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t für möglich hält (wo<strong>bei</strong> die Kenntnis o<strong>der</strong> das<br />
Für-Möglich-Halten <strong>der</strong> den Fehler begründenden Umstände<br />
ausreicht). Zum an<strong>der</strong>en muss <strong>der</strong> Verkäufer wissen o<strong>der</strong> doch<br />
damit rechnen und billigend in Kauf nehmen, dass <strong>der</strong> Käufer<br />
den Fehler nicht kennt und den Vertrag <strong>bei</strong> Offenbarung <strong>des</strong><br />
Fehlers nicht o<strong>der</strong> nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen<br />
hätte. Ob <strong>der</strong> Verkäufer die maßgeblichen Umstände zutreffend<br />
als Fehler i.S.d. § 434 BGB einordnet, ist demgegenüber unerheblich.<br />
3 Die Beklagten konnten sich daher auch nicht darauf<br />
berufen, sie hätten die Gefahr gelegentlicher Überschwemmungen<br />
für den »Normalfall« gehalten.<br />
III. Nach Ansicht <strong>des</strong> BGH scheitern die Ansprüche <strong>des</strong> Klägers<br />
auch nicht an <strong>der</strong> Notwendigkeit einer <strong>Fristsetzung</strong>. Ausweislich<br />
<strong>der</strong> §§ 281 II, 323 II, 440 BGB gelte <strong>der</strong> Vorrang <strong>der</strong> Nacherfüllung<br />
nämlich nicht ausnahmslos. Das Gericht führt hierzu<br />
im Einzelnen aus:<br />
»Eine Ausnahme greift namentlich dann ein, wenn beson<strong>der</strong>e<br />
Umstände vorliegen, die unter Abwägung <strong>der</strong> <strong>bei</strong><strong>der</strong>seitigen Interessen<br />
die sofortige Ausübung <strong>des</strong> Rücktrittsrechts o<strong>der</strong> Gel-<br />
1 Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 27. Aufl. 2005, § 91a Rn. 17.<br />
2 Vgl. BGH NJW 1965, 103; Stein/Jonas/Bork ZPO, Bd. 2, 2004, § 98 Rn. 13.<br />
3 So auch schon BGH NJW 2003, 989 (990).<br />
646 8 – 9/2007
Jobname: JA_8-9-2007.3d 9.8.2007 11:13:22 Uhr<br />
RECHTSPRECHUNG ZIVILRECHT · GESETZLICHE SCHULDVERH¾LTNISSE<br />
tendmachung <strong>des</strong> Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs<br />
rechtfertigen (§§ 281 II Alt. 2, 323 II Nr. 3 BGB). Gemessen an<br />
den an<strong>der</strong>en normierten Ausnahmetatbeständen kommt diesen<br />
Regelungen Auffangcharakter zu. Sie sollen den Gerichten Bewertungsspielräume<br />
eröffnen und Einzelfälle erfassen. Beispielhaft<br />
wird da<strong>bei</strong> die verspätete und daher nicht mehr verwendbare Lieferung<br />
von Saisonware o<strong>der</strong> Dünger für die Landwirtschaft genannt<br />
(BT-Drs. 14/6040, S. 186). Ein die sofortige Rückabwicklung<br />
<strong>des</strong> Kaufvertrages rechtfertigen<strong>des</strong> überwiegen<strong>des</strong> Käuferinteresse<br />
wird von <strong>der</strong> Literatur und <strong>der</strong> untergerichtlichen<br />
Rechtsprechung ganz überwiegend auch dann bejaht, wenn <strong>der</strong><br />
Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel <strong>bei</strong> Abschluss<br />
<strong>des</strong> Kaufvertrages verschwiegen hat . . . Dem tritt <strong>der</strong> Senat<br />
<strong>bei</strong>. Hat <strong>der</strong> Verkäufer <strong>bei</strong>m Abschluss eines Kaufvertrages eine<br />
Täuschungshandlung begangen, so ist in <strong>der</strong> Regel davon auszugehen,<br />
dass die für eine Nacherfüllung erfor<strong>der</strong>liche Vertrauensgrundlage<br />
beschädigt ist (so bereits BGHZ 46, 242, 246 zu § 634<br />
II BGB a.F.).«<br />
Der Verzicht auf das <strong>Fristsetzung</strong>serfor<strong>der</strong>nis hat zur Folge, dass<br />
<strong>der</strong> Verkäufer sein sog. »Recht zur zweiten Andienung« 4 verliert.<br />
Nach Ansicht <strong>des</strong> BGH ist <strong>der</strong> Verkäufer insoweit jedoch nicht<br />
schutzwürdig. Der Verkäufer verdiene die »Chance zur nachträglichen<br />
Fehlerbeseitigung« nur dann, wenn ihm <strong>der</strong> Mangel <strong>bei</strong><br />
Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrages nicht bekannt war. Bei Kenntnis <strong>des</strong><br />
Mangels hätte er diesen vor Abschluss <strong>des</strong> Vertrages beseitigen<br />
und dadurch die mit <strong>der</strong> Rückabwicklung <strong>des</strong> Vertrages verbundenen<br />
wirtschaftlichen Nachteile vermeiden können. Es bestehe<br />
daher kein Anlass, ihm nach <strong>der</strong> Entdeckung <strong>des</strong> Mangels durch<br />
den Käufer eine zweite Chance zu geben. Das Gericht verweist in<br />
diesem Zusammenhang auf eine frühere Entscheidung, wonach<br />
<strong>der</strong> Rücktritt <strong>bei</strong> <strong>Arglist</strong> <strong>des</strong> <strong>Verkäufers</strong> auch im Fall eines objektiv<br />
unerheblichen Mangels grundsätzlich nicht nach § 323 V 2<br />
BGB ausgeschlossen sei. 5<br />
IV. Nach <strong>der</strong> Lösung <strong>des</strong> BGH hätten dem Kläger die geltend<br />
gemachten Ansprüche zugestanden. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite hatten<br />
die Beklagten allerdings Gegenansprüche auf Nutzungsersatz<br />
sowie Wertersatz wegen angeblicher Verschlechterungen <strong>des</strong><br />
Grundstücks erhoben. Da auch insoweit Erfolgsaussichten bestanden,<br />
ist das Gericht <strong>der</strong> Anregung <strong>der</strong> Parteien gefolgt und<br />
hat die Kosten <strong>des</strong> Rechtsstreits auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> § 91a I<br />
ZPO gegeneinan<strong>der</strong> aufgehoben.<br />
D. BEWERTUNG<br />
Die Entscheidung gewinnt ihre Überzeugungskraft daraus, dass<br />
<strong>der</strong> BGH nicht pauschal mit <strong>der</strong> fehlenden Schutzwürdigkeit <strong>des</strong><br />
<strong>Verkäufers</strong> argumentiert, son<strong>der</strong>n einen spezifischen Zusammenhang<br />
zwischen <strong>der</strong> <strong>Arglist</strong> und <strong>der</strong> <strong>Entbehrlichkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>Fristsetzung</strong><br />
aufzeigt. Zum einen ist es dem Käufer grundsätzlich unzumutbar,<br />
sich auf die Nacherfüllung durch den arglistigen Verkäufer<br />
einzulassen. Zum an<strong>der</strong>en hat es <strong>der</strong> Verkäufer <strong>bei</strong> Kenntnis<br />
<strong>des</strong> Mangels in <strong>der</strong> Hand, dem Käufer von vornherein eine<br />
mangelfreie Sache zu leisten; er muss daher nicht durch das<br />
»Recht zur zweiten Andienung« geschützt werden. In <strong>der</strong> vom<br />
BGH herangezogenen Entscheidung zur Zulässigkeit <strong>des</strong> Rücktritts<br />
trotz objektiver Unerheblichkeit <strong>des</strong> Mangels erscheint <strong>der</strong><br />
spezifische Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>Arglist</strong> dagegen zweifelhaft,<br />
weil das Gewicht <strong>des</strong> Mangels durch das arglistige Verhalten <strong>des</strong><br />
<strong>Verkäufers</strong> nicht verstärkt wird. 6 In dieser Hinsicht sollte <strong>der</strong><br />
BGH seine Rechtsprechung zu den Auswirkungen <strong>der</strong> <strong>Arglist</strong><br />
<strong>des</strong> <strong>Verkäufers</strong> auf die Rechte <strong>des</strong> Käufers also noch einmal<br />
überdenken. Neben den Gewährleistungsrechten steht dem Käufer<br />
<strong>bei</strong> arglistiger Täuschung im Übrigen auch das Anfechtungsrecht<br />
nach § 123 BGB zu. 7 Da die Anfechtung zur ex tunc-Nichtigkeit<br />
<strong>des</strong> Vertrages führt (§ 142 I BGB), verliert <strong>der</strong> Verkäufer<br />
dadurch ebenfalls das »Recht zur zweiten Andienung«. Für den<br />
Käufer ist die Anfechtung dennoch im Regelfall ungünstiger, weil<br />
er seinerseits keinen Anspruch auf Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung<br />
o<strong>der</strong> Aufwendungsersatz geltend machen kann.<br />
Professor Dr. Dirk Looschel<strong>der</strong>s, Universität Düsseldorf<br />
4 Zum Recht zur zweiten Andienung vgl. z.B. Looschel<strong>der</strong>s Schuldrecht Beson<strong>der</strong>er Teil,<br />
2007, Rn. 82.<br />
5 BGH NJW 2006, 1960, 1961.<br />
6 Krit. auch S. Lorenz NJW 2006, 1925 ff.; H. Roth JZ 2006, 1026 (1027); Kulke ZGS<br />
2006, 412 (413 ff.); dem BGH folgend Palandt/Grüneberg BGB, 66. Aufl. 2007, § 323<br />
Rn. 32; HK-BGB/Schulze 5. Aufl. 2007, § 323 Rn. 14.<br />
7 Zum Verhältnis zwischen <strong>der</strong> kaufrechtlichen Gewährleistung und <strong>der</strong> Anfechtung nach<br />
§ 123 BGB vgl. BGH NJW 2006, 2839; Palandt/Weidenkaff (Fn. 6) § 437 Rn. 54;<br />
Looschel<strong>der</strong>s (Fn. 4) Rn. 177.<br />
RECHTSPRECHUNG ZIVILRECHT · GESETZLICHE SCHULDVERH¾LTNISSE UND SCHADENSERSATZ<br />
Allgemeines Persönlichkeitsrecht<br />
EMRK Art. 8, 10; GG Art. 5 I, 2 I; KUG §§ 22, 23<br />
BGH, Urteile vom 6.3.2007 – VI ZR 13/06 (VersR 2007, 697 =<br />
AfP 2007, 121 = ZUM 2007, 382); VI ZR 14/06; VI ZR 50/06;<br />
VI ZR 51/06* (GRUR 2007, 527); VI ZR 52/06 (WRP 2007,<br />
648); VI ZR 53/06<br />
1. Zur Illustrierung <strong>der</strong> Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches<br />
Ereignis kann eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen<br />
Prominenter nach einer Abwägung <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>streitenden<br />
Rechte und Grundrechte <strong>der</strong> abgebildeten Person aus<br />
Art. 1 I, 2 I GG und Art. 8 EMRK mit den Rechten <strong>der</strong> Presse<br />
aus Art. 5 I 2 GG und Art. 10 EMRK auch ohne Einwilligung<br />
zulässig sein. (Leitsatz <strong>des</strong> Gerichts).<br />
2. Für Bildveröffentlichungen von Personen öffentlichen Interesses<br />
(Prominente) gilt ein abgestuftes Schutzkonzept <strong>der</strong><br />
§§ 22, 23 KUG. (Leitsatz <strong>des</strong> Bear<strong>bei</strong>ters)<br />
A. SACHVERHALT<br />
Die Kläger sind Caroline von Hannover und ihr Ehemann. Beklagte<br />
sind Verleger von Zeitschriften auf dem Gebiet <strong>der</strong> leichten<br />
Unterhaltung – »Frau aktuell«, »Frau im Spiegel«, »7 Tage«. Es<br />
wurde berichtet, dass es dem Fürsten von Monaco, dem Vater <strong>der</strong><br />
Klägerin »wie<strong>der</strong> einmal sehr schlecht gehen soll« und dass er<br />
Besuch nur von seiner jüngsten Tochter erhalten habe, seine älteste<br />
Tochter, die Klägerin, aber Skiurlaub mache; da<strong>bei</strong> wurde<br />
ein Bild abgedruckt, das die Kläger auf einer Straße in St. Moritz<br />
zeigt. In einem weiteren Artikel wurde gemeldet, das Paar verbringe<br />
einen Winterurlaub in St. Moritz; auch da<strong>bei</strong> wurde ein Bild<br />
<strong>der</strong> Kläger auf einer öffentlichen Straße in St. Moritz veröffent-<br />
* Diese Entscheidung ist zur Veröffentlichung in <strong>der</strong> Entscheidungssammlung <strong>des</strong> BGH<br />
vorgesehen.<br />
RECHTSPRECHUNG<br />
8 – 9/2007 647