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Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Arglist des Verkäufers - Ja-Aktuell

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Jobname: JA_8-9-2007.3d 9.8.2007 11:13:22 Uhr<br />

RECHTSPRECHUNG ZIVILRECHT · GESETZLICHE SCHULDVERH¾LTNISSE<br />

<strong>Entbehrlichkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>Fristsetzung</strong> <strong>bei</strong> <strong>Arglist</strong> <strong>des</strong> <strong>Verkäufers</strong><br />

§§ 281 II Alt. 2, 323 II Nr. 3 BGB: <strong>Entbehrlichkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>Fristsetzung</strong> <strong>bei</strong> <strong>Arglist</strong> <strong>des</strong> <strong>Verkäufers</strong><br />

RECHTSPRECHUNG<br />

BGH, Beschluss vom 8.12.2006 –<br />

V ZR 249/05 (OLG Celle)<br />

1. Ein die sofortige Rückabwicklung <strong>des</strong> Kaufvertrages rechtfertigen<strong>des</strong><br />

Interesse <strong>des</strong> Käufers bzw. ein entsprechen<strong>des</strong> Interesse,<br />

ohne vorherige <strong>Fristsetzung</strong> Schadensersatz statt <strong>der</strong><br />

Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen,<br />

wenn <strong>der</strong> Verkäufer dem Käufer einen Mangel <strong>bei</strong> Abschluss<br />

<strong>des</strong> Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat.<br />

2. Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen und die<br />

Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, so entscheidet<br />

dieses nach übereinstimmen<strong>der</strong> Erledigungserklärung nach<br />

§ 91a I ZPO, nicht nach § 98 Satz 2 ZPO. Bei dieser Entscheidung<br />

kann im Rahmen <strong>des</strong> billigen Ermessens berücksichtigt<br />

werden, welche Kostentragungsregelung die Parteien selbst<br />

angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich vereinbarte<br />

Anregung an das Gericht (Leitsätze <strong>des</strong> Gerichts).<br />

A. SACHVERHALT<br />

Mit notariellem Vertrag kaufte <strong>der</strong> Kläger von den Beklagten ein<br />

Hausgrundstück unter Ausschluss <strong>der</strong> Haftung für Sachmängel.<br />

Gestützt auf die Behauptung, <strong>bei</strong> starken Regenfällen dringe –<br />

was die Beklagten arglistig verschwiegen hätten – Oberflächenund<br />

Grundwasser in die Garage und den Keller <strong>des</strong> Hauses ein,<br />

hat <strong>der</strong> Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er hat die<br />

Verurteilung <strong>der</strong> Beklagten zur Zahlung von 257.030,38 E<br />

(Kaufpreis und Erstattung von Vertragskosten) Zug um Zug<br />

gegen Rückübereignung <strong>des</strong> Grundstücks sowie die Feststellung<br />

beantragt, dass die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet<br />

seien und sich mit <strong>der</strong> Rücknahme <strong>des</strong> Grundstücks in<br />

Verzug befänden. Das Landgericht hat <strong>der</strong> Klage im Wesentlichen<br />

stattgegeben, das Oberlan<strong>des</strong>gericht hat sie abgewiesen. Mit<br />

<strong>der</strong> Revision hatte <strong>der</strong> Kläger zunächst die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>des</strong><br />

landgerichtlichen Urteils erstrebt. Nach Abschluss eines Vergleichs<br />

haben die Parteien den Rechtsstreit jedoch in <strong>der</strong> Hauptsache<br />

übereinstimmend für erledigt erklärt. In dem Vergleich<br />

wird die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen. Es findet<br />

sich jedoch die Regelung, dass die Parteien übereinstimmend<br />

beantragen, »durch Beschluss gem. § 91a ZPO die Kosten <strong>des</strong><br />

Rechtsstreits gegeneinan<strong>der</strong> aufzuheben«.<br />

B. PROBLEME<br />

I. In prozessualer Hinsicht stellt sich die Frage nach den Auswirkungen<br />

<strong>der</strong> Erledigungserklärung. Haben die Parteien den<br />

Rechtsstreit in <strong>der</strong> Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt,<br />

so führt dies zur Beendigung <strong>des</strong> Prozesses. 1 Nach <strong>der</strong><br />

Grundregel <strong>des</strong> § 91a I ZPO hat das Gericht aber noch nach<br />

billigem Ermessen unter Berücksichtigung <strong>des</strong> bisherigen Sachund<br />

Streitstands über die Kosten zu entscheiden. Im vorliegenden<br />

Fall ist die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung in<strong>des</strong><br />

zweifelhaft. Hat <strong>der</strong> Rechtsstreit sich durch Vergleich erledigt, so<br />

greift nämlich an sich die vorrangige Son<strong>der</strong>regelung <strong>des</strong> § 98<br />

Satz 2 ZPO ein, wonach die Prozesskosten kraft Gesetzes als gegeneinan<strong>der</strong><br />

aufgehoben gelten. Eine gerichtliche Entscheidung<br />

über die Kosten kommt damit nicht in Betracht.<br />

II. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass das<br />

Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB und <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung bzw. Aufwendungsersatz<br />

nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281, 284 BGB grundsätzlich<br />

den Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung voraussetzen.<br />

Die <strong>Fristsetzung</strong> könnte aber nach § 281 II Alt. 2 bzw.<br />

§ 323 II Nr. 3 BGB entbehrlich sein, wenn die Beklagten den<br />

Mangel <strong>des</strong> Hausgrundstücks arglistig verschwiegen haben.<br />

C. LÖSUNG DES BGH<br />

I. Zur prozessualen Frage stellt <strong>der</strong> BGH klar, dass die Son<strong>der</strong>regelung<br />

<strong>des</strong> § 98 Satz 2 ZPO nicht eingreift, wenn die Kostentragung<br />

in dem Vergleich einer gerichtlichen Entscheidung unterstellt<br />

worden ist. Die Zulässigkeit einer solchen Gestaltung ist<br />

schon seit längerem weitgehend anerkannt. 2 Zur Begründung<br />

wird darauf verwiesen, dass § 98 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarungen<br />

ausdrücklich zulässt. Haben die Parteien die Anwendung<br />

<strong>des</strong> § 98 ZPO ausgeschlossen, so hat das Gericht nach § 91a<br />

ZPO über die Kosten <strong>des</strong> Rechtsstreits zu entscheiden. Maßgeblich<br />

sind vor allem die Erfolgsaussichten <strong>der</strong> Klage nach dem bisherigen<br />

Sach- und Streitstand. Im Rahmen <strong>des</strong> billigen Ermessens<br />

kann aber auch berücksichtigt werden, welche Kostenverteilung<br />

die Parteien in dem Vergleich als angemessen angesehen haben.<br />

Der BGH qualifiziert die entsprechende Regelung im Vergleich<br />

als bloße »Anregung«. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Parteien<br />

gerade keine eigenständige Vereinbarung über die Kosten<br />

treffen, son<strong>der</strong>n die diesbezügliche Entscheidung dem Gericht<br />

überlassen wollten.<br />

II. Mit Blick auf die Ansprüche <strong>des</strong> Klägers aus §§ 437 Nr. 2,<br />

323, 346 BGB und §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 284 BGB legt <strong>der</strong><br />

BGH dar, dass <strong>der</strong> unzureichende Schutz <strong>der</strong> Garage und <strong>des</strong> Kellers<br />

vor Überschwemmungen einen Mangel <strong>des</strong> verkauften Hausgrundstücks<br />

(§ 434 BGB) darstellt. Da die Beklagten den Mangel<br />

<strong>bei</strong> Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrages arglistig verschwiegen hätten,<br />

könnten sie sich nach § 444 BGB nicht auf den vereinbarten<br />

Haftungsausschluss berufen. Das Gericht präzisiert in diesem<br />

Zusammenhang den Begriff <strong>des</strong> arglistigen Verschweigens. Erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist danach zum einen, dass <strong>der</strong> Verkäufer den Fehler kennt<br />

o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t für möglich hält (wo<strong>bei</strong> die Kenntnis o<strong>der</strong> das<br />

Für-Möglich-Halten <strong>der</strong> den Fehler begründenden Umstände<br />

ausreicht). Zum an<strong>der</strong>en muss <strong>der</strong> Verkäufer wissen o<strong>der</strong> doch<br />

damit rechnen und billigend in Kauf nehmen, dass <strong>der</strong> Käufer<br />

den Fehler nicht kennt und den Vertrag <strong>bei</strong> Offenbarung <strong>des</strong><br />

Fehlers nicht o<strong>der</strong> nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen<br />

hätte. Ob <strong>der</strong> Verkäufer die maßgeblichen Umstände zutreffend<br />

als Fehler i.S.d. § 434 BGB einordnet, ist demgegenüber unerheblich.<br />

3 Die Beklagten konnten sich daher auch nicht darauf<br />

berufen, sie hätten die Gefahr gelegentlicher Überschwemmungen<br />

für den »Normalfall« gehalten.<br />

III. Nach Ansicht <strong>des</strong> BGH scheitern die Ansprüche <strong>des</strong> Klägers<br />

auch nicht an <strong>der</strong> Notwendigkeit einer <strong>Fristsetzung</strong>. Ausweislich<br />

<strong>der</strong> §§ 281 II, 323 II, 440 BGB gelte <strong>der</strong> Vorrang <strong>der</strong> Nacherfüllung<br />

nämlich nicht ausnahmslos. Das Gericht führt hierzu<br />

im Einzelnen aus:<br />

»Eine Ausnahme greift namentlich dann ein, wenn beson<strong>der</strong>e<br />

Umstände vorliegen, die unter Abwägung <strong>der</strong> <strong>bei</strong><strong>der</strong>seitigen Interessen<br />

die sofortige Ausübung <strong>des</strong> Rücktrittsrechts o<strong>der</strong> Gel-<br />

1 Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 27. Aufl. 2005, § 91a Rn. 17.<br />

2 Vgl. BGH NJW 1965, 103; Stein/Jonas/Bork ZPO, Bd. 2, 2004, § 98 Rn. 13.<br />

3 So auch schon BGH NJW 2003, 989 (990).<br />

646 8 – 9/2007


Jobname: JA_8-9-2007.3d 9.8.2007 11:13:22 Uhr<br />

RECHTSPRECHUNG ZIVILRECHT · GESETZLICHE SCHULDVERH¾LTNISSE<br />

tendmachung <strong>des</strong> Schadens- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs<br />

rechtfertigen (§§ 281 II Alt. 2, 323 II Nr. 3 BGB). Gemessen an<br />

den an<strong>der</strong>en normierten Ausnahmetatbeständen kommt diesen<br />

Regelungen Auffangcharakter zu. Sie sollen den Gerichten Bewertungsspielräume<br />

eröffnen und Einzelfälle erfassen. Beispielhaft<br />

wird da<strong>bei</strong> die verspätete und daher nicht mehr verwendbare Lieferung<br />

von Saisonware o<strong>der</strong> Dünger für die Landwirtschaft genannt<br />

(BT-Drs. 14/6040, S. 186). Ein die sofortige Rückabwicklung<br />

<strong>des</strong> Kaufvertrages rechtfertigen<strong>des</strong> überwiegen<strong>des</strong> Käuferinteresse<br />

wird von <strong>der</strong> Literatur und <strong>der</strong> untergerichtlichen<br />

Rechtsprechung ganz überwiegend auch dann bejaht, wenn <strong>der</strong><br />

Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel <strong>bei</strong> Abschluss<br />

<strong>des</strong> Kaufvertrages verschwiegen hat . . . Dem tritt <strong>der</strong> Senat<br />

<strong>bei</strong>. Hat <strong>der</strong> Verkäufer <strong>bei</strong>m Abschluss eines Kaufvertrages eine<br />

Täuschungshandlung begangen, so ist in <strong>der</strong> Regel davon auszugehen,<br />

dass die für eine Nacherfüllung erfor<strong>der</strong>liche Vertrauensgrundlage<br />

beschädigt ist (so bereits BGHZ 46, 242, 246 zu § 634<br />

II BGB a.F.).«<br />

Der Verzicht auf das <strong>Fristsetzung</strong>serfor<strong>der</strong>nis hat zur Folge, dass<br />

<strong>der</strong> Verkäufer sein sog. »Recht zur zweiten Andienung« 4 verliert.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> BGH ist <strong>der</strong> Verkäufer insoweit jedoch nicht<br />

schutzwürdig. Der Verkäufer verdiene die »Chance zur nachträglichen<br />

Fehlerbeseitigung« nur dann, wenn ihm <strong>der</strong> Mangel <strong>bei</strong><br />

Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrages nicht bekannt war. Bei Kenntnis <strong>des</strong><br />

Mangels hätte er diesen vor Abschluss <strong>des</strong> Vertrages beseitigen<br />

und dadurch die mit <strong>der</strong> Rückabwicklung <strong>des</strong> Vertrages verbundenen<br />

wirtschaftlichen Nachteile vermeiden können. Es bestehe<br />

daher kein Anlass, ihm nach <strong>der</strong> Entdeckung <strong>des</strong> Mangels durch<br />

den Käufer eine zweite Chance zu geben. Das Gericht verweist in<br />

diesem Zusammenhang auf eine frühere Entscheidung, wonach<br />

<strong>der</strong> Rücktritt <strong>bei</strong> <strong>Arglist</strong> <strong>des</strong> <strong>Verkäufers</strong> auch im Fall eines objektiv<br />

unerheblichen Mangels grundsätzlich nicht nach § 323 V 2<br />

BGB ausgeschlossen sei. 5<br />

IV. Nach <strong>der</strong> Lösung <strong>des</strong> BGH hätten dem Kläger die geltend<br />

gemachten Ansprüche zugestanden. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite hatten<br />

die Beklagten allerdings Gegenansprüche auf Nutzungsersatz<br />

sowie Wertersatz wegen angeblicher Verschlechterungen <strong>des</strong><br />

Grundstücks erhoben. Da auch insoweit Erfolgsaussichten bestanden,<br />

ist das Gericht <strong>der</strong> Anregung <strong>der</strong> Parteien gefolgt und<br />

hat die Kosten <strong>des</strong> Rechtsstreits auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> § 91a I<br />

ZPO gegeneinan<strong>der</strong> aufgehoben.<br />

D. BEWERTUNG<br />

Die Entscheidung gewinnt ihre Überzeugungskraft daraus, dass<br />

<strong>der</strong> BGH nicht pauschal mit <strong>der</strong> fehlenden Schutzwürdigkeit <strong>des</strong><br />

<strong>Verkäufers</strong> argumentiert, son<strong>der</strong>n einen spezifischen Zusammenhang<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Arglist</strong> und <strong>der</strong> <strong>Entbehrlichkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>Fristsetzung</strong><br />

aufzeigt. Zum einen ist es dem Käufer grundsätzlich unzumutbar,<br />

sich auf die Nacherfüllung durch den arglistigen Verkäufer<br />

einzulassen. Zum an<strong>der</strong>en hat es <strong>der</strong> Verkäufer <strong>bei</strong> Kenntnis<br />

<strong>des</strong> Mangels in <strong>der</strong> Hand, dem Käufer von vornherein eine<br />

mangelfreie Sache zu leisten; er muss daher nicht durch das<br />

»Recht zur zweiten Andienung« geschützt werden. In <strong>der</strong> vom<br />

BGH herangezogenen Entscheidung zur Zulässigkeit <strong>des</strong> Rücktritts<br />

trotz objektiver Unerheblichkeit <strong>des</strong> Mangels erscheint <strong>der</strong><br />

spezifische Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>Arglist</strong> dagegen zweifelhaft,<br />

weil das Gewicht <strong>des</strong> Mangels durch das arglistige Verhalten <strong>des</strong><br />

<strong>Verkäufers</strong> nicht verstärkt wird. 6 In dieser Hinsicht sollte <strong>der</strong><br />

BGH seine Rechtsprechung zu den Auswirkungen <strong>der</strong> <strong>Arglist</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Verkäufers</strong> auf die Rechte <strong>des</strong> Käufers also noch einmal<br />

überdenken. Neben den Gewährleistungsrechten steht dem Käufer<br />

<strong>bei</strong> arglistiger Täuschung im Übrigen auch das Anfechtungsrecht<br />

nach § 123 BGB zu. 7 Da die Anfechtung zur ex tunc-Nichtigkeit<br />

<strong>des</strong> Vertrages führt (§ 142 I BGB), verliert <strong>der</strong> Verkäufer<br />

dadurch ebenfalls das »Recht zur zweiten Andienung«. Für den<br />

Käufer ist die Anfechtung dennoch im Regelfall ungünstiger, weil<br />

er seinerseits keinen Anspruch auf Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung<br />

o<strong>der</strong> Aufwendungsersatz geltend machen kann.<br />

Professor Dr. Dirk Looschel<strong>der</strong>s, Universität Düsseldorf<br />

4 Zum Recht zur zweiten Andienung vgl. z.B. Looschel<strong>der</strong>s Schuldrecht Beson<strong>der</strong>er Teil,<br />

2007, Rn. 82.<br />

5 BGH NJW 2006, 1960, 1961.<br />

6 Krit. auch S. Lorenz NJW 2006, 1925 ff.; H. Roth JZ 2006, 1026 (1027); Kulke ZGS<br />

2006, 412 (413 ff.); dem BGH folgend Palandt/Grüneberg BGB, 66. Aufl. 2007, § 323<br />

Rn. 32; HK-BGB/Schulze 5. Aufl. 2007, § 323 Rn. 14.<br />

7 Zum Verhältnis zwischen <strong>der</strong> kaufrechtlichen Gewährleistung und <strong>der</strong> Anfechtung nach<br />

§ 123 BGB vgl. BGH NJW 2006, 2839; Palandt/Weidenkaff (Fn. 6) § 437 Rn. 54;<br />

Looschel<strong>der</strong>s (Fn. 4) Rn. 177.<br />

RECHTSPRECHUNG ZIVILRECHT · GESETZLICHE SCHULDVERH¾LTNISSE UND SCHADENSERSATZ<br />

Allgemeines Persönlichkeitsrecht<br />

EMRK Art. 8, 10; GG Art. 5 I, 2 I; KUG §§ 22, 23<br />

BGH, Urteile vom 6.3.2007 – VI ZR 13/06 (VersR 2007, 697 =<br />

AfP 2007, 121 = ZUM 2007, 382); VI ZR 14/06; VI ZR 50/06;<br />

VI ZR 51/06* (GRUR 2007, 527); VI ZR 52/06 (WRP 2007,<br />

648); VI ZR 53/06<br />

1. Zur Illustrierung <strong>der</strong> Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches<br />

Ereignis kann eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen<br />

Prominenter nach einer Abwägung <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>streitenden<br />

Rechte und Grundrechte <strong>der</strong> abgebildeten Person aus<br />

Art. 1 I, 2 I GG und Art. 8 EMRK mit den Rechten <strong>der</strong> Presse<br />

aus Art. 5 I 2 GG und Art. 10 EMRK auch ohne Einwilligung<br />

zulässig sein. (Leitsatz <strong>des</strong> Gerichts).<br />

2. Für Bildveröffentlichungen von Personen öffentlichen Interesses<br />

(Prominente) gilt ein abgestuftes Schutzkonzept <strong>der</strong><br />

§§ 22, 23 KUG. (Leitsatz <strong>des</strong> Bear<strong>bei</strong>ters)<br />

A. SACHVERHALT<br />

Die Kläger sind Caroline von Hannover und ihr Ehemann. Beklagte<br />

sind Verleger von Zeitschriften auf dem Gebiet <strong>der</strong> leichten<br />

Unterhaltung – »Frau aktuell«, »Frau im Spiegel«, »7 Tage«. Es<br />

wurde berichtet, dass es dem Fürsten von Monaco, dem Vater <strong>der</strong><br />

Klägerin »wie<strong>der</strong> einmal sehr schlecht gehen soll« und dass er<br />

Besuch nur von seiner jüngsten Tochter erhalten habe, seine älteste<br />

Tochter, die Klägerin, aber Skiurlaub mache; da<strong>bei</strong> wurde<br />

ein Bild abgedruckt, das die Kläger auf einer Straße in St. Moritz<br />

zeigt. In einem weiteren Artikel wurde gemeldet, das Paar verbringe<br />

einen Winterurlaub in St. Moritz; auch da<strong>bei</strong> wurde ein Bild<br />

<strong>der</strong> Kläger auf einer öffentlichen Straße in St. Moritz veröffent-<br />

* Diese Entscheidung ist zur Veröffentlichung in <strong>der</strong> Entscheidungssammlung <strong>des</strong> BGH<br />

vorgesehen.<br />

RECHTSPRECHUNG<br />

8 – 9/2007 647

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