Risiko - Business Risk Research
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<br />
Kernmerkmale der dritten<br />
EU Geldwäschedirektive<br />
Mit der Modifizierung des Geldwäschegesetzes<br />
durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz<br />
und die damit verbundene<br />
Verbreiterung und Vertiefung des Themas<br />
ergeben sich eine Reihe von Interpretations-<br />
und Umsetzungsschwierigkeiten für<br />
die Adressaten des Geldwäschegesetzes.<br />
Besonders betrifft dies die erweiterte Identifizierungspflicht<br />
und die Anwendung des<br />
risikoorientierten Ansatzes [Fuelbier et al.<br />
2006].<br />
In t Tab. 01 sind die Hauptmerkmale<br />
der dritten EU-Richtlinie in Bezug auf das<br />
sogenannte „Know Your Customer/KYC“-<br />
Prinzip dargestellt, das den tragenden<br />
Pfeiler der Geldwäscheprävention bildet.<br />
Die Tabelle zeigt, welche generellen Maßnahmen<br />
bei jeder Kundenüberprüfung zu<br />
treffen sind, und listet dann die Kriterien<br />
auf, die entweder eine vereinfachte oder<br />
eine erweiterte KYC-Due Diligence erfordern<br />
[Pieth 2006, S. 55 ff.].<br />
Zusätzliche Schwierigkeiten entstehen<br />
durch die Frage, wer gemäß der Richtlinie<br />
ein „wirtschaftlich Berechtigter“ ist, sowie<br />
durch die Vorgaben für die Behandlung<br />
von PEPs. Gemäß der dritten EU-Richtlinie<br />
soll der „wirtschaftlich Berechtigte“<br />
anhand der folgenden Eigenschaften bestimmt<br />
werden:<br />
• Eine natürliche Person, die direkt oder<br />
indirekt mehr als 25 Prozent der Aktien<br />
oder Stimmrechte einer Gesellschaft<br />
tatsächlich hält oder kontrolliert, oder<br />
wer auf andere Weise die Kontrolle über<br />
die Geschäftsleitung einer Rechtsperson<br />
ausübt.<br />
• Ein Begünstigter von mehr als 25 Prozent<br />
des Vermögens einer Rechtsvereinbarung<br />
(beispielsweise eines Trusts)<br />
oder Rechtsperson (beispielsweise einer<br />
Stiftung), die Gelder verwaltet oder verteilt.<br />
Wirtschaftlicher Eigentümer ist<br />
ferner eine natürliche Person, die 25<br />
Prozent oder mehr des Vermögens einer<br />
Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson<br />
kontrolliert.<br />
Das Deutsche Geldwäschegesetz<br />
(„GwG“)<br />
In Deutschland unterliegen nach dem<br />
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen<br />
aus schweren Straftaten (Geldwäsch-<br />
gesetz/GwG) vom 15. Dezember 2003<br />
(BGBI I, 2676, 2733) die u. g. Arten von<br />
Unternehmen oder Personen bei der<br />
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit<br />
auch den allgemeinen Identifizierungspflichten.<br />
Das deutsche GwG basiert u.<br />
a. auf der zweiten EU-Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung<br />
und wird nun an die<br />
dritte EU-Richtlinie angepasst. Der Kommentar<br />
zum Geldwäschegesetz [Fuelbier<br />
et al. 2006] nennt hierbei die folgenden<br />
Akteure: Kreditinstitute; Versischerungsunternehmen<br />
i. S. d. §1 Abs. 4; Versteigerer;<br />
Finanzdienstleistungsinstitute;<br />
Investmentaktiengesellschaften; Finanzunternehmen<br />
i. S. d. §1 Abs. 3 Satz 1<br />
Nr. 2 bis 5 des KWG; Edelmetallhändler;<br />
Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die<br />
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer<br />
sind; Patentanwälte und Notare; wenn sie<br />
für ihre Mandanten an der Planung oder<br />
Durchführung bestimmter Geschäfte<br />
mitwirken; Wirtschaftsprüfer, vereidigte<br />
Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte;<br />
Immobilienmakler sowie<br />
Spielbanken, wenn Kunden die Spielmarken<br />
im Wert von 1.000 Euro oder mehr<br />
kaufen oder verkaufen.<br />
Zudem nennt der Kommentar zum<br />
Geldwäschegesetz „Gewerbetreibende,<br />
soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes<br />
handeln und nicht den Pflichten zur Identifizierung<br />
nach §2 unterliegen, sowie<br />
Personen, die entgeltlich fremdes Vermögen<br />
verwalten und nicht der Pflicht zur<br />
Identifizierung nach Satz 1 in Verbindung<br />
mit §2 unterliegen, in Ausübung dieser<br />
Verwaltungstätigkeit, haben bei Annahme<br />
von Bargeld im Wert von 15,000 Euro<br />
oder mehr denjenigen zu identifizieren,<br />
der ihnen gegenüber auftritt.“ [Fuelbier et<br />
al. 2006, S. 181]<br />
Internationale Organisationen mit<br />
freiwilliger Mitgliedschaft<br />
Weiterhin haben sich auf anderer Ebene<br />
in den letzten zehn Jahren viele neue<br />
Vereinigungen gebildet, die internationale<br />
Normen für Best Practices festlegen. Als<br />
wichtige Institutionen, die sich mit der<br />
Bekämpfung von Geldwäscheaktivitäten<br />
beschäftigen, sind zu nennen:<br />
• Die Financial Action Task Force on Money<br />
Laundering („FATF“) [www.fatf-gafi.<br />
org] ist eine regierungsübergreifende<br />
Körperschaft, die während des G-7-Gipfels<br />
in Paris im Jahre 1989 gegründet<br />
wurde, mit dem Ziel, das politische Vorgehen<br />
gegen die Geldwäsche zu fördern.<br />
Die FATF beobachtet die Fortschritte,<br />
die ihre Mitglieder beim Aufbau effektiver<br />
Anti-Geldwäsche-Systeme machen.<br />
Sie untersucht auch die Geldwäschetechniken<br />
und Gegenmaßnahmen und<br />
fördert die weltweite Übernahme und<br />
Umsetzung von Gegenmaßnahmen zur<br />
Bekämpfung von Geldwäsche in Zusammenarbeit<br />
mit anderen internationalen<br />
Organisationen. Im April 1990 veröffentlichte<br />
die Taskforce eine Sammlung<br />
von „40 Empfehlungen“ – einen<br />
umfassenden Aktionsplan darüber, was<br />
zur Bekämpfung der Geldwäsche getan<br />
werden muss. Nach den Terroranschlägen<br />
vom 11. September 2001 wurde der<br />
Umfang der FATF-Aktivitäten auf die<br />
Terrorismus-Finanzierung ausgedehnt.<br />
Die Taskforce gab zudem acht speziell<br />
auf die Terrorismus-Finanzierung<br />
ausgerichtete Empfehlungen bekannt,<br />
die zur Ergänzung der bisherigen 40<br />
erarbeitet wurden (die „FATF 40+8“).<br />
Im Juni 2007 wurde die Volksrepublik<br />
China 34. Mitglied der FATF. Korea und<br />
Indien arbeiten derzeit auf eine FATF-<br />
Mitgliedschaft hin.<br />
• Das Basel Committee on Banking Supervision<br />
[http://www.bis.org/bcbs] wurde<br />
1974 durch die Zentralbankenchefs der<br />
G-10-Länder (USA, Kanada, Großbritannien,<br />
Frankreich, Deutschland, Italien,<br />
Belgien, die Niederlande, Schweden und<br />
Japan) gegründet mit dem Ziel, weltweit<br />
die Umsetzung von angemessenen<br />
Aufsichtsvorschriften zu fördern. Das<br />
Komitee hat keine offizielle länderübergreifenden<br />
Autoritäten, sondern erarbeitet<br />
weitreichende Aufsichtsrichtlinien<br />
und empfiehlt Best Practices. Die von<br />
ihm erarbeiteten Dokumente sind nicht<br />
rechtsverbindlich.<br />
• Die Wolfsberg Group [http://www.wolfsberg-principles.com]<br />
ist eine Vereinigung<br />
internationaler Finanzinstitute.<br />
In Kooperation mit Transparency International<br />
und Experten aus aller Welt entwickelten<br />
diese im Jahr 2000 Richtlinien<br />
für die Bekämpfung von Geldwäscheaktivitäten<br />
für internationale Privatbanken.<br />
Seit diesem Zeitpunkt hat die Vereinigung<br />
mehrere andere Richtlinien, u. a.<br />
zu den Themen Korrespondenzbanken<br />
und Finanzierung von Terrorismus, veröffentlicht.