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Risiko - Business Risk Research

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11<br />

<br />

Kernmerkmale der dritten<br />

EU Geldwäschedirektive<br />

Mit der Modifizierung des Geldwäschegesetzes<br />

durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz<br />

und die damit verbundene<br />

Verbreiterung und Vertiefung des Themas<br />

ergeben sich eine Reihe von Interpretations-<br />

und Umsetzungsschwierigkeiten für<br />

die Adressaten des Geldwäschegesetzes.<br />

Besonders betrifft dies die erweiterte Identifizierungspflicht<br />

und die Anwendung des<br />

risikoorientierten Ansatzes [Fuelbier et al.<br />

2006].<br />

In t Tab. 01 sind die Hauptmerkmale<br />

der dritten EU-Richtlinie in Bezug auf das<br />

sogenannte „Know Your Customer/KYC“-<br />

Prinzip dargestellt, das den tragenden<br />

Pfeiler der Geldwäscheprävention bildet.<br />

Die Tabelle zeigt, welche generellen Maßnahmen<br />

bei jeder Kundenüberprüfung zu<br />

treffen sind, und listet dann die Kriterien<br />

auf, die entweder eine vereinfachte oder<br />

eine erweiterte KYC-Due Diligence erfordern<br />

[Pieth 2006, S. 55 ff.].<br />

Zusätzliche Schwierigkeiten entstehen<br />

durch die Frage, wer gemäß der Richtlinie<br />

ein „wirtschaftlich Berechtigter“ ist, sowie<br />

durch die Vorgaben für die Behandlung<br />

von PEPs. Gemäß der dritten EU-Richtlinie<br />

soll der „wirtschaftlich Berechtigte“<br />

anhand der folgenden Eigenschaften bestimmt<br />

werden:<br />

• Eine natürliche Person, die direkt oder<br />

indirekt mehr als 25 Prozent der Aktien<br />

oder Stimmrechte einer Gesellschaft<br />

tatsächlich hält oder kontrolliert, oder<br />

wer auf andere Weise die Kontrolle über<br />

die Geschäftsleitung einer Rechtsperson<br />

ausübt.<br />

• Ein Begünstigter von mehr als 25 Prozent<br />

des Vermögens einer Rechtsvereinbarung<br />

(beispielsweise eines Trusts)<br />

oder Rechtsperson (beispielsweise einer<br />

Stiftung), die Gelder verwaltet oder verteilt.<br />

Wirtschaftlicher Eigentümer ist<br />

ferner eine natürliche Person, die 25<br />

Prozent oder mehr des Vermögens einer<br />

Rechtsvereinbarung oder Rechtsperson<br />

kontrolliert.<br />

Das Deutsche Geldwäschegesetz<br />

(„GwG“)<br />

In Deutschland unterliegen nach dem<br />

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen<br />

aus schweren Straftaten (Geldwäsch-<br />

gesetz/GwG) vom 15. Dezember 2003<br />

(BGBI I, 2676, 2733) die u. g. Arten von<br />

Unternehmen oder Personen bei der<br />

Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit<br />

auch den allgemeinen Identifizierungspflichten.<br />

Das deutsche GwG basiert u.<br />

a. auf der zweiten EU-Richtlinie zur Geldwäschebekämpfung<br />

und wird nun an die<br />

dritte EU-Richtlinie angepasst. Der Kommentar<br />

zum Geldwäschegesetz [Fuelbier<br />

et al. 2006] nennt hierbei die folgenden<br />

Akteure: Kreditinstitute; Versischerungsunternehmen<br />

i. S. d. §1 Abs. 4; Versteigerer;<br />

Finanzdienstleistungsinstitute;<br />

Investmentaktiengesellschaften; Finanzunternehmen<br />

i. S. d. §1 Abs. 3 Satz 1<br />

Nr. 2 bis 5 des KWG; Edelmetallhändler;<br />

Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die<br />

Mitglied einer Rechtsanwaltskammer<br />

sind; Patentanwälte und Notare; wenn sie<br />

für ihre Mandanten an der Planung oder<br />

Durchführung bestimmter Geschäfte<br />

mitwirken; Wirtschaftsprüfer, vereidigte<br />

Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte;<br />

Immobilienmakler sowie<br />

Spielbanken, wenn Kunden die Spielmarken<br />

im Wert von 1.000 Euro oder mehr<br />

kaufen oder verkaufen.<br />

Zudem nennt der Kommentar zum<br />

Geldwäschegesetz „Gewerbetreibende,<br />

soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes<br />

handeln und nicht den Pflichten zur Identifizierung<br />

nach §2 unterliegen, sowie<br />

Personen, die entgeltlich fremdes Vermögen<br />

verwalten und nicht der Pflicht zur<br />

Identifizierung nach Satz 1 in Verbindung<br />

mit §2 unterliegen, in Ausübung dieser<br />

Verwaltungstätigkeit, haben bei Annahme<br />

von Bargeld im Wert von 15,000 Euro<br />

oder mehr denjenigen zu identifizieren,<br />

der ihnen gegenüber auftritt.“ [Fuelbier et<br />

al. 2006, S. 181]<br />

Internationale Organisationen mit<br />

freiwilliger Mitgliedschaft<br />

Weiterhin haben sich auf anderer Ebene<br />

in den letzten zehn Jahren viele neue<br />

Vereinigungen gebildet, die internationale<br />

Normen für Best Practices festlegen. Als<br />

wichtige Institutionen, die sich mit der<br />

Bekämpfung von Geldwäscheaktivitäten<br />

beschäftigen, sind zu nennen:<br />

• Die Financial Action Task Force on Money<br />

Laundering („FATF“) [www.fatf-gafi.<br />

org] ist eine regierungsübergreifende<br />

Körperschaft, die während des G-7-Gipfels<br />

in Paris im Jahre 1989 gegründet<br />

wurde, mit dem Ziel, das politische Vorgehen<br />

gegen die Geldwäsche zu fördern.<br />

Die FATF beobachtet die Fortschritte,<br />

die ihre Mitglieder beim Aufbau effektiver<br />

Anti-Geldwäsche-Systeme machen.<br />

Sie untersucht auch die Geldwäschetechniken<br />

und Gegenmaßnahmen und<br />

fördert die weltweite Übernahme und<br />

Umsetzung von Gegenmaßnahmen zur<br />

Bekämpfung von Geldwäsche in Zusammenarbeit<br />

mit anderen internationalen<br />

Organisationen. Im April 1990 veröffentlichte<br />

die Taskforce eine Sammlung<br />

von „40 Empfehlungen“ – einen<br />

umfassenden Aktionsplan darüber, was<br />

zur Bekämpfung der Geldwäsche getan<br />

werden muss. Nach den Terroranschlägen<br />

vom 11. September 2001 wurde der<br />

Umfang der FATF-Aktivitäten auf die<br />

Terrorismus-Finanzierung ausgedehnt.<br />

Die Taskforce gab zudem acht speziell<br />

auf die Terrorismus-Finanzierung<br />

ausgerichtete Empfehlungen bekannt,<br />

die zur Ergänzung der bisherigen 40<br />

erarbeitet wurden (die „FATF 40+8“).<br />

Im Juni 2007 wurde die Volksrepublik<br />

China 34. Mitglied der FATF. Korea und<br />

Indien arbeiten derzeit auf eine FATF-<br />

Mitgliedschaft hin.<br />

• Das Basel Committee on Banking Supervision<br />

[http://www.bis.org/bcbs] wurde<br />

1974 durch die Zentralbankenchefs der<br />

G-10-Länder (USA, Kanada, Großbritannien,<br />

Frankreich, Deutschland, Italien,<br />

Belgien, die Niederlande, Schweden und<br />

Japan) gegründet mit dem Ziel, weltweit<br />

die Umsetzung von angemessenen<br />

Aufsichtsvorschriften zu fördern. Das<br />

Komitee hat keine offizielle länderübergreifenden<br />

Autoritäten, sondern erarbeitet<br />

weitreichende Aufsichtsrichtlinien<br />

und empfiehlt Best Practices. Die von<br />

ihm erarbeiteten Dokumente sind nicht<br />

rechtsverbindlich.<br />

• Die Wolfsberg Group [http://www.wolfsberg-principles.com]<br />

ist eine Vereinigung<br />

internationaler Finanzinstitute.<br />

In Kooperation mit Transparency International<br />

und Experten aus aller Welt entwickelten<br />

diese im Jahr 2000 Richtlinien<br />

für die Bekämpfung von Geldwäscheaktivitäten<br />

für internationale Privatbanken.<br />

Seit diesem Zeitpunkt hat die Vereinigung<br />

mehrere andere Richtlinien, u. a.<br />

zu den Themen Korrespondenzbanken<br />

und Finanzierung von Terrorismus, veröffentlicht.

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