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Altersrente

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INFORMATIONEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN DER<br />

RENTENVERSICHERUNG NACH DEN TSCHECHISCHEN VORSCHRIFTEN DER RENTENVERSICHERUNG<br />

Aus der Rentenversicherung werden folgende Renten geleistet:<br />

- <strong>Altersrente</strong><br />

- volle Invalidenrente<br />

- Teilinvalidenrente<br />

- Witwen- und Wittwerrente<br />

- Weisenrente<br />

Aus dem System der Rentenversicherung wird auch die Erhöhung der Renten wegen Hilflosigkeit<br />

geleistet. Diese Leistung wird nur bis zum 31.12.2006 ausgezahlt und danach in das System der<br />

Sozialdienste überführt.<br />

<strong>Altersrente</strong><br />

Gemäß § 29 des Gesetzes Nr. 155/95 Slg. (nachstehend als zdp.) hat der Versicherte Anspruch<br />

auf <strong>Altersrente</strong>, wenn er eine Versicherungszeit von mindestens<br />

a/ 25 Jahren erwarb und zumindest das für die Entstehung des Anspruchs auf <strong>Altersrente</strong><br />

erforderliche Alter (Altersgrenze) erreichte oder<br />

b/ 15 Jahren erwarb und zumindest das Alter von 65 Jahren erreichte, falls er die Bedingungen<br />

gemäß Buchst. a/ nicht erfüllt.<br />

Gemäß § 32 zdp. ist die Altersgrenze: a/ bei Männern 60 Jahre,<br />

b/ bei Frauen - 53 Jahre, wenn sie mind. 5 Kinder erzogen,<br />

- 54 Jahre, wenn sie mind. 3 oder 4 Kinder erzogen,<br />

- 55 Jahre, wenn sie 2 Kinder erzogen,<br />

- 56 Jahre, wenn sie 1 Kind erzogen, oder<br />

- 57 Jahre,<br />

falls die Versicherten dieses Alter bis zum 31. 12.1995 erreichten.<br />

Bei Versicherten, die die genante Altersgrenze im Zeitraum von 1.1.1996 bis 31.12.2012 erreichen,<br />

wird die Altersgrenze so bestimmt, dass zum Kalendermonat, in dem der Versicherte diese Grenze<br />

erreichte, bei Männern zwei Kalendermonate und bei Frauen vier Kalendermonate für jedes auch<br />

angefangene Kalenderjahr des Zeitraums zwischen dem 31. Dezember 1995 bis zum Tag des<br />

Erreichens der genannten Altergrenze hinzugerechnet wird.<br />

Nach dem 31.12.2012 ist die Altersgrenze: a/ bei Männern 63 Jahre,<br />

b/ bei Frauen - 59 Jahre, wenn sie mind. 5 Kinder erzogen,<br />

- 60 Jahre, wenn sie mind. 3 oder 4 Kinder erzogen,<br />

- 61 Jahre, wenn sie 2 Kinder erzogen,<br />

- 62 Jahre, wenn sie 1 Kind erzogen, oder<br />

- 63 Jahre.<br />

falls die Versicherten die Altersgrenze nicht nach dem<br />

vorstehenden Absatz erreichten.<br />

Die <strong>Altersrente</strong> besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil. Der prozentuelle<br />

Teil hängt von der Versicherungszeit und der Höhe des im entscheidenden Zeitraum erreichten<br />

Einkommens ab, aus welchem die Berechnungsgrundlage bestimmt wird. Der prozentuelle Teil beträgt<br />

1,5% der Berechnungsgrundlage für jedes ganze Versicherungsjahr ab dem Tag der Entstehung des<br />

Rentenanspruchs. Wird nach der Entstehung des Rentenanspruchs die Erwerbstätigkeit fortgesetzt,<br />

ohne die <strong>Altersrente</strong> zu beziehen, erhöht sich der prozentuelle Betrag der <strong>Altersrente</strong> um 1% der<br />

Berechnungsgrundlage für jede abgeschlossene 90 Tage dieser Tätigkeit, falls es sich um eine bis zum<br />

30.6.2001 ausgeübte Erwerbstätigkeit handelt, und um 1,5% der Berechnungsgrundlage für jede<br />

abgeschlossene 90 Tage dieser Tätigkeit, falls es sich um eine nach dem 30.6.2001 ausgeübte<br />

Tätigkeit handelt.


Gemäß § 30 zdp. hat der Versicherte Anspruch auf <strong>Altersrente</strong>, bevor er die Altersgrenze erreichte,<br />

wenn er eine Versicherungszeit von mind. 25 Jahren erwarb und<br />

‣ zum Tage, ab dem die <strong>Altersrente</strong> eingeräumt werden soll, er eine Teilinvalidenrente aus der<br />

tschechischen Rentenversicherung bezieht, oder ihm die Teilinvalidenrente wegen eines<br />

parallel laufenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder wegen Erwerbstätigkeit im Ausland<br />

nicht geleistet wird, wobei ihm zu diesem Tag höchsten 2 Jahre bis zum Erreichen der<br />

Altersgrenze fehlen, oder<br />

‣ eine volle Invalidenrente aus der tschechischen Rentenversicherung ununterbrochen<br />

zumindest während 5 Jahre bezogen hat und der Anspruch auf die während dieser Zeit<br />

bezogene volle Invalidenrente erlosch und zum Tage des Entzug dieser Rente ihm bis zum<br />

Erreichen der Altersgrenze maximal 5 Jahre fehlen.<br />

Der Anspruch auf <strong>Altersrente</strong> gemäß §30 zdp entsteht, falls die oben genannten Bedingungen bis<br />

zum 31.12.2006 erfüllt werden.<br />

Die Höhe des prozentuellen Teils beträgt 1,5% der Berechnungsgrundlage für jedes volle Jahr der<br />

Versicherung bis zur Entstehung des Anspruchs auf diese Rente. Für jede auch angefangene 90 Tage<br />

ab dem Tag der Einräumung der <strong>Altersrente</strong> bis zum Erreichen der Altersgrenze wird der prozentuelle<br />

Teil um 1,3% der Berechnungsgrundlage reduziert.<br />

Mit dem Erreichen der Altersgrenze entsteht dem Rentenbezieher ein Anspruch auf <strong>Altersrente</strong><br />

gemäß § 29 zdp., für dessen Höhe die Versicherungszeiten ohne Reduzierung bewertet werden. Seine<br />

Einräumung ist jedoch zu beantragen.<br />

Gemäß § 31 zdp. hat der Versicherte Anspruch auf <strong>Altersrente</strong> vor dem Erreichen der Altersgrenze,<br />

falls er<br />

‣ eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren erwarb, und<br />

‣ bis zum Erreichen der Altersgrenze ihm ab dem Tag, ab dem die <strong>Altersrente</strong> eingeräumt wird,<br />

höchstens drei Jahre fehlen.<br />

Die Höhe des prozentuellen Teils beträgt 1,5% der Berechnungsgrundlage für jedes<br />

vollendete Versicherungsjahr ab dem Tag der Einräumung dieser <strong>Altersrente</strong>. Für jede auch<br />

angefangene 90 Kalendertage ab dem Tag der Einräumung der <strong>Altersrente</strong> bis zum Erreichen der<br />

Altersgrenze wird der prozentuelle Teil der <strong>Altersrente</strong> um 0,9% der Berechnungsgrundlage reduziert.<br />

Die <strong>Altersrente</strong> gemäß § 31 zdp. wird frühestens ab dem Tag der Beantragung dieser <strong>Altersrente</strong><br />

eingeräumt. Die Einräumung der <strong>Altersrente</strong> gemäß § 31 zdp schließt den Anspruch auf<br />

<strong>Altersrente</strong> gemäß § 29 und § 30 zdp. aus.<br />

Die <strong>Altersrente</strong> gemäß § 30 oder § 31 steht bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht zu, falls<br />

eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Hilfeleistungen für Arbeitsbewerber gewährt werden.<br />

Volle Invalidenrente<br />

Der Versicherte hat Anspruch auf volle Invalidenrente, wenn er:<br />

• voll invalide wurde und die erforderliche Versicherungszeit erwarb, falls er zum Tage der<br />

Entstehung der vollen Invalidität die Bedingungen des Anspruchs auf <strong>Altersrente</strong> beim Erreichen der<br />

Altersgrenze nicht erfüllte bzw. falls ihm die <strong>Altersrente</strong> vor dem Erreichen der Altersgrenze gemäß<br />

§ 31 zdp. eingeräumt wurde, bevor er Altersgrenze erreichte, oder<br />

• voll invalide infolge eines Arbeitsunfalls wurde<br />

Der Versicherte ist voll invalide, wenn sein Gesundheitszustand langfristig ungünstig ist und<br />

seine Erwerbsfähigkeit infolge dieses langfristig ungünstigen Gesundheitszustandes zumindest um<br />

66% zurückgegangen ist, oder wenn er aufgrund seiner gesundheitlichen Behinderung nur unter ganz<br />

besonderen Bedingungen in der Lage ist, eine systematische Erwerbstätigkeit auszuüben. Der<br />

Gesundheitszustand wird von Ärzten der Kreisverwaltung der Sozialversicherung begutachtet.


Erforderliche Versicherungszeit<br />

Die erforderliche Versicherungszeit für den Anspruch auf volle Invalidenrente beträgt:<br />

• beim Versicherten im Alter bis 20 Jahre weniger als 1 Jahr<br />

• beim Versicherten im Alter von 20 bis 22 Jahre 1 Jahr<br />

• beim Versicherten im Alter von 22 bis 24 Jahre 2 Jahre<br />

• beim Versicherten im Alter von 24 bis 26 Jahre 3 Jahre<br />

• beim Versicherten im Alter von 26 bis 28 Jahre 4 Jahre<br />

• beim Versicherten im Alter von über 28 Jahren 5 Jahre<br />

Die erforderliche Versicherungszeit wird im Zeitraum vor der Entstehung der vollen Invalidität<br />

ermittelt, bei Versicherten im Alter über 28 Jahre aus den letzten 10 Jahren vor der Entstehung der<br />

vollen Invalidität. Die Voraussetzung der erforderlichen Versicherungszeit gilt auch dann als erfüllt,<br />

wenn diese Zeit im beliebigen nach der Entstehung der vollen Invalidität abgeschlossenen Zeitraum<br />

von 10 Jahren (beim Versicherten unter 24 Jahren handelt es sich dabei um 2 Jahre) erworben wurde.<br />

Die volle Invalidenrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil.<br />

Der Grundbetrag wird als Festbetrag festgelegt und beträgt 1470 CZK monatlich.<br />

Die Höhe des prozentuellen Teils beträgt für jedes vollendete Jahr der Versicherungszeit und<br />

der nachgerechneten Zeit 1,5% der Berechnungsgrundlage, wobei in die Versicherungszeit vor dem<br />

18. Lebensjahr die Ersatzversicherungszeiten nicht eingerechnet werden. Als nachgerechnete Zeit gilt<br />

die Zeit ab dem Tag der Entstehung des Anspruchs auf volle Invalidenrente bis zum Erreichen der<br />

Altersgrenze, wobei bei Frauen die Anzahl der erzogenen Kinder nicht berücksichtigt wird.<br />

Beim Versicherten unter 28 Jahre beträgt bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen<br />

die Höhe des prozentuellen Teils der vollen Invalidenrente monatlich mindestens 45% der<br />

Berechnungsgrundlage, wobei zu Zwecken der Festlegung dieser Berechnungsgrundlage als<br />

persönliche Bemessungsgrundlage die allgemeine Bemessungsgrundlage gilt, die dem Jahr der<br />

Einräumung der vollen Invalidenrente um zwei Jahre vorausgeht, multipliziert mit dem<br />

Umrechnungsfaktor für die Anpassung dieser allgemeinen Bemessungsgrundlage. Die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen sind entweder die Einräumung der vollen Invalidenrente vor dem 18. Lebensjahr<br />

oder wenn der Zeitraum vom 18. Lebensjahr bis zur Entstehung des Anspruchs auf volle<br />

Invalidenrente durch die Versicherungszeit gedeckt ist oder wenn die Zeit, die durch die<br />

Versicherungszeit nicht gedeckt ist, kürzer als ein Jahr ist.<br />

Der prozentuelle Teil der vollen Invalidenrente beträgt monatlich mindestens 45% der<br />

Berechnungsgrundlage auch bei einem Versicherten, der zum Tage der Entstehung des Anspruchs auf<br />

diese Rente unter Berücksichtigung der Ersatzversicherungszeiten zumindest 15 Jahre<br />

Versicherungszeit erwarb.<br />

Der prozentuelle Teil der vollen Invalidenrente beträgt zumindest 770 CZK. Es ist keine<br />

maximale Grenze festgelegt.<br />

Volle Invalidenrente und ihre Höhe in besonderen Fällen<br />

Anspruch auf volle Invalidenrente hat auch eine Person, die<br />

• zumindest das 18. Lebensjahr vollendete<br />

• Daueraufenthalt auf dem Gebiet der ČR hat<br />

• voll invalide ist, falls die volle Invalidität vor der Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

entstand und diese Person an der Versicherung für die erforderliche Dauer nicht teilgenommen hat.<br />

Die Höhe des Basisbetrages beträgt 1470 CZK monatlich. Der prozentuelle Teil beträgt 45%<br />

der Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage wird aus der persönlichen<br />

Bemessungsgrundlage, die die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr ist, welches<br />

dem Jahr der Einräumung der Rente vorausgeht, multipliziert mit dem Koeffizient zur Anpassung<br />

dieser allgemeinen Bemessungsgrundlage, bestimmt.<br />

Teilinvalidenrente<br />

Der Versicherte hat Anspruch auf Teilinvalidenrente, wenn er teilinvalide wurde


• und die erforderliche Versicherungszeit erwarb, oder<br />

• infolge eines Arbeitsunfalls.<br />

Der Versicherte gilt als teilinvalide, falls infolge eines langfristig ungünstigen<br />

Gesundheitszustands seine Fähigkeit zur systematischen Erwerbstätigkeit zumindest um 33%<br />

zurückgegangen ist oder falls ihm ein langfristig ungünstiger Gesundheitszustand erheblich die<br />

allgemeinen Lebensbedingungen beeinträchtigen. Die gesundheitlichen Behinderungen, die die<br />

Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigen, werden in der Verordnung des Ministeriums für Arbeit<br />

und Soziales der CR Nr. 284/95 Slg. festgelegt.<br />

Die erforderliche Versicherungszeit<br />

Die erforderliche Versicherungszeit für den Anspruch auf die Teilinvalidenrente beträgt:<br />

• beim Versicherten im Alter bis 20 Jahre weniger als 1 Jahr<br />

• beim Versicherten im Alter von 20 bis 22 Jahre 1 Jahr<br />

• beim Versicherten im Alter von 22 bis 24 Jahre 2 Jahre<br />

• beim Versicherten im Alter von 24 bis 26 Jahre 3 Jahre<br />

• beim Versicherten im Alter von 26 bis 28 Jahre 4 Jahre<br />

• beim Versicherten im Alter von über 28 Jahren 5 Jahre<br />

Die erforderliche Versicherungsdauer wird ähnlich wie bei der vollen Invalidenrente ermittelt.<br />

Die Teilinvalidenrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil.<br />

Der Grundbetrag wird als Festbetrag festgelegt und beträgt 1470 CZK monatlich.<br />

Der prozentuelle Teil wird aus einer Berechnungsgrundlage ermittelt. Der prozentuelle Teil<br />

wird für jedes vollendete Versicherungsjahr und für die nachgerechnete Zeit in der Höhe von 0,75%<br />

der Berechnungsgrundlage festgelegt, wobei in die Versicherungszeit vor dem 18. Lebensjahr die<br />

Ersatzversicherungszeiten nicht einbezogen werden. Als nachgerechnete Zeit gilt die Zeit ab dem Tag<br />

der Entstehung des Anspruchs auf Teilinvalidenrente bis zum Erreichen der Altersgrenze, wobei bei<br />

Frauen die Anzahl der erzogenen Kinder nicht berücksichtigt wird<br />

Beim Versicherten unter 28 Jahre beträgt bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen<br />

die Höhe des prozentuellen Teils der Teilinvalidenrente monatlich mindestens 22,5% der<br />

Berechnungsgrundlage, wobei zu Zwecken der Festlegung dieser Berechnungsgrundlage als<br />

persönliche Bemessungsgrundlage die allgemeine Bemessungsgrundlage gilt, die dem Jahr der<br />

Einräumung der vollen Invalidenrente um zwei Jahre vorausgeht, multipliziert mit dem<br />

Umrechnungsfaktor für die Anpassung dieser allgemeinen Bemessungsgrundlage. Die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen sind entweder die Einräumung der Teilinvalidenrente vor dem 18. Lebensjahr oder<br />

wenn der Zeitraum von dem 18. Lebensjahr bis zur Entstehung des Anspruchs auf Teilinvalidenrente<br />

durch die Versicherungszeit gedeckt ist oder wenn die Zeit, die durch die Versicherungszeit nicht<br />

gedeckt ist, kürzer als ein Jahr ist.<br />

Der prozentuelle Teil der Teilinvalidenrente beträgt monatlich mindestens 22,5% der<br />

Berechnungsgrundlage auch bei einem Versicherten, der zum Tage der Entstehung des Anspruchs auf<br />

diese Rente unter Berücksichtigung der Ersatzversicherungszeiten zumindest 15 Jahre<br />

Versicherungszeit erwarb.<br />

Der prozentuelle Teil beträgt zumindest 385 CZK.<br />

Witwen- und Witwerrente<br />

Die Witwenrente steht im Todesfall des Ehemannes zu.<br />

Die Witwerrente steht im Todesfall der Ehefrau zu.<br />

Die Witwe/der Witwer hat Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente nach dem<br />

Ehemann/Ehefrau, der/die eine Rente bezogen hat oder zum Todestag die Vorsaussetzung der<br />

erforderlichen Versicherungszeit für die Entstehung des Anspruchs auf volle Invalidenrente oder auf<br />

<strong>Altersrente</strong> erfüllte.<br />

Die Witwen-/Witwerrente steht für die Dauer 1 Jahres ab dem Tod des Ehemannes/der<br />

Ehefrau zu. Nach Ablauf dieser Zeit steht diese Rente nur dann zu, falls der/die Hinterbliebene:<br />

• ein unversorgtes Kind betreut


• ein minderjähriges, gesundheitlich langfristig schwer behindertes und<br />

pflegebedürftiges Kind oder ein volljähriges Kind, welches vorwiegend oder vollständig hilflos ist,<br />

betreut.<br />

• seinen eigenen vorwiegend oder vollständig hilflosen Elternteil oder einen Elternteil<br />

des gestorbenen Ehegatten betreut, mit dem er/sie im gemeinsamen Haushalt lebt, oder einen<br />

solchen Elternteil betreut, der teilweise hilflos und über 80 Jahre alt ist.<br />

• voll invalide ist<br />

• das 55. Lebensjahr bei Frauen oder das 58. Lebensjahr bei Männern erreichte.<br />

Als Kind gilt ein Kind, welches nach der/dem Verstorbenen Anspruch auf Weisenrente hat, und<br />

ein Kind, welches in der Familie der/des Verstorbenen erzogen wurde, falls es sich um ein eigenes<br />

(adoptiertes) Kind der Witwe oder des Witwers handelt, welches zumindest von einem von ihnen bis<br />

zum Todestag des Ehegatten in Vollzeitpflege übernommen wurde und in der Familie der/des<br />

Verstorbenen erzogen wurde.<br />

Sollte die/der Hinterbliebene die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Witwen-<br />

/Witwerrente nach dem Ablauf 1 Jahres ab dem Tod des anderen Ehegatten nicht mehr erfüllen,<br />

erlischt der Anspruch. Der Anspruch auf die Leistung entsteht wieder nur dann, wenn der/die<br />

Hinterbliebene eine der oben genannten Voraussetzungen innerhalb von 5 Jahren ab dem Erlöschen<br />

dieses Anspruchs erfüllt.<br />

Wenn aufgrund eines gerichtlichen Urteils der/die Hinterbliebene den Tod des Ehegatten als<br />

Straftäter, Mittäter oder als Beteiligte/r an einer Straftat absichtlich verursachte, erlischt der Anspruch<br />

auf Witwen-/Witwerrente mit der Rechtskraft dieses Urteils.<br />

Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente erlischt auch mit der Schließung einer neuen Ehe. In<br />

einem solchen Fall entsteht dann der Anspruch auf die Leistung einer "Abfindung“ in der Höhe von 12<br />

monatlichen Zahlungen der Witwen-/Witwerrente.<br />

Die Witwen-/Witwerrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil. Der<br />

Basisbetrag beträgt 1470 CZK monatlich.<br />

Die Höhe des prozentuellen Teils beträgt 50% des prozentuellen Teils der <strong>Altersrente</strong> oder der<br />

vollen Invalidenrente, auf den der/die Verstorbene zur Zeit des Todes Anspruch hatte oder hätte, oder<br />

50% des prozentuellen Teil der Teilinvalidenrente nach dem Bezieher dieser Rente, der zum<br />

Todestage die Voraussetzung der erforderlichen Versicherungszeit für den Anspruch auf volle<br />

Invalidenrente oder <strong>Altersrente</strong> nicht erfüllte.<br />

Weisenrente<br />

Die Weisenrente gebührt nur einem unversorgten Kind, falls sein Elternteil (bzw.<br />

Adoptivelternteil) oder eine Person starb, die das Kind in Vollzeitpflege übernahm und das Kind zur<br />

Zeit ihres Todes auf sie in seinem Unterhalt überwiegend hingewiesen war, wenn dieser Unterhalt von<br />

den eigenen Eltern aus wichtigen Gründen nicht geleistet werden konnte.<br />

Gleichzeitig ist für den Anspruch auf die Weisenrente die Voraussetzung zu erfüllen, dass<br />

der/die Verstorbene zum Todestage die <strong>Altersrente</strong>, volle Invalidenrente oder Teilinvalidenrente<br />

bezogen hat oder dass er/sie zum Todestage die Voraussetzung der erforderlichen Versicherungszeit<br />

für den Anspruch auf volle Invalidenrente oder die Voraussetzung des Anspruchs auf die <strong>Altersrente</strong><br />

erfüllte oder infolge eines Arbeitsunfalls starb.<br />

Ein Vollwaisenkind hat bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen Anspruch auf<br />

Weisenrente nach jedem der Elternteile oder nach einer Person, die das Kind in Vollzeitpflege<br />

übernahm und das Kind zur Zeit ihres Todes auf sie in seinem Unterhalt überwiegend angewiesen<br />

war, falls dieser Unterhalt von den eigenen Eltern aus wichtigen Gründen nicht geleistet werden<br />

konnte.<br />

Der Anspruch auf Weiserente entsteht nicht nach einer Pflegeperson oder ihrem Ehepartner.<br />

Der Anspruch auf Weisenrente erlischt mit der Annahme als Kind. Wird ein Vollweisenkind nur<br />

von einer Person als Kind angenommen, erlischt Anspruch auf die Weisenrente, die nach der Person<br />

zustand, die durch die/den Annehmende(n) ersetzt wurde. Wird die Annahme als Kind aufgehoben,<br />

entsteht der Anspruch auf Weisenrente wieder, und dies in der gleichen Höhe, in der sie zustehen<br />

würde, wenn sie zum Tage der Aufhebung der Annahme als Kind geleistet worden wäre.


Als unversorgtes Kind gilt zu Zwecken des Anspruchs auf Weisenrente ein Kind bis zum<br />

Abschluss der Schulpflicht, und dann spätestens bis zum 26. Lebensjahr, falls<br />

• es sich systematisch auf den künftigen Beruf vorbereitet<br />

• es sich wegen Krankheit oder Verletzung auf den künftigen Beruf nicht vorbereiten<br />

oder keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, oder<br />

• es wegen eines langfristig ungünstigen Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist,<br />

eine systematische Erwerbstätigkeit auszuüben.<br />

Nach dem Abschluss der Schulpflicht gilt als unversorgtes Kind auch das Kind, welches in der<br />

Evidenz des Arbeitsamtes als Arbeitsbewerber geführt wird und keinen Anspruch auf Hilfeleistungen<br />

für Arbeitsbewerber hat.<br />

Als ein in Vollzeitpflege übernommenes Kind gilt ein solches Kind, welches in diese<br />

Vollzeitpflege aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs übernommen wurde, ein Kind des<br />

Ehepartners, dem es durch einen Gerichtsbeschluss in Obhut anvertraut wurde, und ein Kind des<br />

Ehepartners, falls der andere Elternteil gestorben oder unbekannt ist.<br />

Die Weisenrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil. Der<br />

Grundbetrag beträgt 1470 CZK monatlich.<br />

Der prozentuelle Teil beträgt 40 % des prozentuellen Teils der <strong>Altersrente</strong> oder der vollen<br />

Invalidenrenten, auf den der/die Verstorbene zur Zeit des Todes Anspruch hatte oder hätte oder 40%<br />

der des prozentuellen Teils der Teilinvalidenrente nach dem Bezieher dieser Renten, der zum<br />

Todestage die Voraussetzung der erforderlichen Versicherungszeit für den Anspruch auf eine volle<br />

Invalidenrente oder <strong>Altersrente</strong> nicht erfüllte.<br />

Gleichlauf der Rentenansprüche und deren Leistung<br />

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung von mehreren Renten der<br />

gleichen Art oder auf die Leistung der <strong>Altersrente</strong>, der vollen Invalidenrente oder der<br />

Teilinvalidenrente gleichzeitig erfüllt, wird nur eine Rente und zwar die höhere geleistet.<br />

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung der <strong>Altersrente</strong>, der vollen<br />

Invalidenrente oder der Teilinvalidenrente in der gleichen Höhe, wird die vom Versicherten frei<br />

gewählte Rente geleistet. Am Tage der Anpassung der Rentenleistung für den Gleichlauf erlöschen die<br />

Ansprüche auf Renten, die nicht geleistet werden.<br />

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung der <strong>Altersrente</strong>, vollen<br />

Invalidenrente oder Teilinvalidenrente sowie auf die Leistung der Witwen-/Witwerrente oder der<br />

Weisenrente gleichzeitig erfüllt, wird die höchste Rente in der vollen Höhe, einschließlich des<br />

Grundbetrages ausgezahlt und von den übrigen Renten die Hälfte des prozentuellen Teils geleistet.

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