Altersrente
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INFORMATIONEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN DER<br />
RENTENVERSICHERUNG NACH DEN TSCHECHISCHEN VORSCHRIFTEN DER RENTENVERSICHERUNG<br />
Aus der Rentenversicherung werden folgende Renten geleistet:<br />
- <strong>Altersrente</strong><br />
- volle Invalidenrente<br />
- Teilinvalidenrente<br />
- Witwen- und Wittwerrente<br />
- Weisenrente<br />
Aus dem System der Rentenversicherung wird auch die Erhöhung der Renten wegen Hilflosigkeit<br />
geleistet. Diese Leistung wird nur bis zum 31.12.2006 ausgezahlt und danach in das System der<br />
Sozialdienste überführt.<br />
<strong>Altersrente</strong><br />
Gemäß § 29 des Gesetzes Nr. 155/95 Slg. (nachstehend als zdp.) hat der Versicherte Anspruch<br />
auf <strong>Altersrente</strong>, wenn er eine Versicherungszeit von mindestens<br />
a/ 25 Jahren erwarb und zumindest das für die Entstehung des Anspruchs auf <strong>Altersrente</strong><br />
erforderliche Alter (Altersgrenze) erreichte oder<br />
b/ 15 Jahren erwarb und zumindest das Alter von 65 Jahren erreichte, falls er die Bedingungen<br />
gemäß Buchst. a/ nicht erfüllt.<br />
Gemäß § 32 zdp. ist die Altersgrenze: a/ bei Männern 60 Jahre,<br />
b/ bei Frauen - 53 Jahre, wenn sie mind. 5 Kinder erzogen,<br />
- 54 Jahre, wenn sie mind. 3 oder 4 Kinder erzogen,<br />
- 55 Jahre, wenn sie 2 Kinder erzogen,<br />
- 56 Jahre, wenn sie 1 Kind erzogen, oder<br />
- 57 Jahre,<br />
falls die Versicherten dieses Alter bis zum 31. 12.1995 erreichten.<br />
Bei Versicherten, die die genante Altersgrenze im Zeitraum von 1.1.1996 bis 31.12.2012 erreichen,<br />
wird die Altersgrenze so bestimmt, dass zum Kalendermonat, in dem der Versicherte diese Grenze<br />
erreichte, bei Männern zwei Kalendermonate und bei Frauen vier Kalendermonate für jedes auch<br />
angefangene Kalenderjahr des Zeitraums zwischen dem 31. Dezember 1995 bis zum Tag des<br />
Erreichens der genannten Altergrenze hinzugerechnet wird.<br />
Nach dem 31.12.2012 ist die Altersgrenze: a/ bei Männern 63 Jahre,<br />
b/ bei Frauen - 59 Jahre, wenn sie mind. 5 Kinder erzogen,<br />
- 60 Jahre, wenn sie mind. 3 oder 4 Kinder erzogen,<br />
- 61 Jahre, wenn sie 2 Kinder erzogen,<br />
- 62 Jahre, wenn sie 1 Kind erzogen, oder<br />
- 63 Jahre.<br />
falls die Versicherten die Altersgrenze nicht nach dem<br />
vorstehenden Absatz erreichten.<br />
Die <strong>Altersrente</strong> besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil. Der prozentuelle<br />
Teil hängt von der Versicherungszeit und der Höhe des im entscheidenden Zeitraum erreichten<br />
Einkommens ab, aus welchem die Berechnungsgrundlage bestimmt wird. Der prozentuelle Teil beträgt<br />
1,5% der Berechnungsgrundlage für jedes ganze Versicherungsjahr ab dem Tag der Entstehung des<br />
Rentenanspruchs. Wird nach der Entstehung des Rentenanspruchs die Erwerbstätigkeit fortgesetzt,<br />
ohne die <strong>Altersrente</strong> zu beziehen, erhöht sich der prozentuelle Betrag der <strong>Altersrente</strong> um 1% der<br />
Berechnungsgrundlage für jede abgeschlossene 90 Tage dieser Tätigkeit, falls es sich um eine bis zum<br />
30.6.2001 ausgeübte Erwerbstätigkeit handelt, und um 1,5% der Berechnungsgrundlage für jede<br />
abgeschlossene 90 Tage dieser Tätigkeit, falls es sich um eine nach dem 30.6.2001 ausgeübte<br />
Tätigkeit handelt.
Gemäß § 30 zdp. hat der Versicherte Anspruch auf <strong>Altersrente</strong>, bevor er die Altersgrenze erreichte,<br />
wenn er eine Versicherungszeit von mind. 25 Jahren erwarb und<br />
‣ zum Tage, ab dem die <strong>Altersrente</strong> eingeräumt werden soll, er eine Teilinvalidenrente aus der<br />
tschechischen Rentenversicherung bezieht, oder ihm die Teilinvalidenrente wegen eines<br />
parallel laufenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder wegen Erwerbstätigkeit im Ausland<br />
nicht geleistet wird, wobei ihm zu diesem Tag höchsten 2 Jahre bis zum Erreichen der<br />
Altersgrenze fehlen, oder<br />
‣ eine volle Invalidenrente aus der tschechischen Rentenversicherung ununterbrochen<br />
zumindest während 5 Jahre bezogen hat und der Anspruch auf die während dieser Zeit<br />
bezogene volle Invalidenrente erlosch und zum Tage des Entzug dieser Rente ihm bis zum<br />
Erreichen der Altersgrenze maximal 5 Jahre fehlen.<br />
Der Anspruch auf <strong>Altersrente</strong> gemäß §30 zdp entsteht, falls die oben genannten Bedingungen bis<br />
zum 31.12.2006 erfüllt werden.<br />
Die Höhe des prozentuellen Teils beträgt 1,5% der Berechnungsgrundlage für jedes volle Jahr der<br />
Versicherung bis zur Entstehung des Anspruchs auf diese Rente. Für jede auch angefangene 90 Tage<br />
ab dem Tag der Einräumung der <strong>Altersrente</strong> bis zum Erreichen der Altersgrenze wird der prozentuelle<br />
Teil um 1,3% der Berechnungsgrundlage reduziert.<br />
Mit dem Erreichen der Altersgrenze entsteht dem Rentenbezieher ein Anspruch auf <strong>Altersrente</strong><br />
gemäß § 29 zdp., für dessen Höhe die Versicherungszeiten ohne Reduzierung bewertet werden. Seine<br />
Einräumung ist jedoch zu beantragen.<br />
Gemäß § 31 zdp. hat der Versicherte Anspruch auf <strong>Altersrente</strong> vor dem Erreichen der Altersgrenze,<br />
falls er<br />
‣ eine Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren erwarb, und<br />
‣ bis zum Erreichen der Altersgrenze ihm ab dem Tag, ab dem die <strong>Altersrente</strong> eingeräumt wird,<br />
höchstens drei Jahre fehlen.<br />
Die Höhe des prozentuellen Teils beträgt 1,5% der Berechnungsgrundlage für jedes<br />
vollendete Versicherungsjahr ab dem Tag der Einräumung dieser <strong>Altersrente</strong>. Für jede auch<br />
angefangene 90 Kalendertage ab dem Tag der Einräumung der <strong>Altersrente</strong> bis zum Erreichen der<br />
Altersgrenze wird der prozentuelle Teil der <strong>Altersrente</strong> um 0,9% der Berechnungsgrundlage reduziert.<br />
Die <strong>Altersrente</strong> gemäß § 31 zdp. wird frühestens ab dem Tag der Beantragung dieser <strong>Altersrente</strong><br />
eingeräumt. Die Einräumung der <strong>Altersrente</strong> gemäß § 31 zdp schließt den Anspruch auf<br />
<strong>Altersrente</strong> gemäß § 29 und § 30 zdp. aus.<br />
Die <strong>Altersrente</strong> gemäß § 30 oder § 31 steht bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht zu, falls<br />
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder Hilfeleistungen für Arbeitsbewerber gewährt werden.<br />
Volle Invalidenrente<br />
Der Versicherte hat Anspruch auf volle Invalidenrente, wenn er:<br />
• voll invalide wurde und die erforderliche Versicherungszeit erwarb, falls er zum Tage der<br />
Entstehung der vollen Invalidität die Bedingungen des Anspruchs auf <strong>Altersrente</strong> beim Erreichen der<br />
Altersgrenze nicht erfüllte bzw. falls ihm die <strong>Altersrente</strong> vor dem Erreichen der Altersgrenze gemäß<br />
§ 31 zdp. eingeräumt wurde, bevor er Altersgrenze erreichte, oder<br />
• voll invalide infolge eines Arbeitsunfalls wurde<br />
Der Versicherte ist voll invalide, wenn sein Gesundheitszustand langfristig ungünstig ist und<br />
seine Erwerbsfähigkeit infolge dieses langfristig ungünstigen Gesundheitszustandes zumindest um<br />
66% zurückgegangen ist, oder wenn er aufgrund seiner gesundheitlichen Behinderung nur unter ganz<br />
besonderen Bedingungen in der Lage ist, eine systematische Erwerbstätigkeit auszuüben. Der<br />
Gesundheitszustand wird von Ärzten der Kreisverwaltung der Sozialversicherung begutachtet.
Erforderliche Versicherungszeit<br />
Die erforderliche Versicherungszeit für den Anspruch auf volle Invalidenrente beträgt:<br />
• beim Versicherten im Alter bis 20 Jahre weniger als 1 Jahr<br />
• beim Versicherten im Alter von 20 bis 22 Jahre 1 Jahr<br />
• beim Versicherten im Alter von 22 bis 24 Jahre 2 Jahre<br />
• beim Versicherten im Alter von 24 bis 26 Jahre 3 Jahre<br />
• beim Versicherten im Alter von 26 bis 28 Jahre 4 Jahre<br />
• beim Versicherten im Alter von über 28 Jahren 5 Jahre<br />
Die erforderliche Versicherungszeit wird im Zeitraum vor der Entstehung der vollen Invalidität<br />
ermittelt, bei Versicherten im Alter über 28 Jahre aus den letzten 10 Jahren vor der Entstehung der<br />
vollen Invalidität. Die Voraussetzung der erforderlichen Versicherungszeit gilt auch dann als erfüllt,<br />
wenn diese Zeit im beliebigen nach der Entstehung der vollen Invalidität abgeschlossenen Zeitraum<br />
von 10 Jahren (beim Versicherten unter 24 Jahren handelt es sich dabei um 2 Jahre) erworben wurde.<br />
Die volle Invalidenrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil.<br />
Der Grundbetrag wird als Festbetrag festgelegt und beträgt 1470 CZK monatlich.<br />
Die Höhe des prozentuellen Teils beträgt für jedes vollendete Jahr der Versicherungszeit und<br />
der nachgerechneten Zeit 1,5% der Berechnungsgrundlage, wobei in die Versicherungszeit vor dem<br />
18. Lebensjahr die Ersatzversicherungszeiten nicht eingerechnet werden. Als nachgerechnete Zeit gilt<br />
die Zeit ab dem Tag der Entstehung des Anspruchs auf volle Invalidenrente bis zum Erreichen der<br />
Altersgrenze, wobei bei Frauen die Anzahl der erzogenen Kinder nicht berücksichtigt wird.<br />
Beim Versicherten unter 28 Jahre beträgt bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen<br />
die Höhe des prozentuellen Teils der vollen Invalidenrente monatlich mindestens 45% der<br />
Berechnungsgrundlage, wobei zu Zwecken der Festlegung dieser Berechnungsgrundlage als<br />
persönliche Bemessungsgrundlage die allgemeine Bemessungsgrundlage gilt, die dem Jahr der<br />
Einräumung der vollen Invalidenrente um zwei Jahre vorausgeht, multipliziert mit dem<br />
Umrechnungsfaktor für die Anpassung dieser allgemeinen Bemessungsgrundlage. Die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen sind entweder die Einräumung der vollen Invalidenrente vor dem 18. Lebensjahr<br />
oder wenn der Zeitraum vom 18. Lebensjahr bis zur Entstehung des Anspruchs auf volle<br />
Invalidenrente durch die Versicherungszeit gedeckt ist oder wenn die Zeit, die durch die<br />
Versicherungszeit nicht gedeckt ist, kürzer als ein Jahr ist.<br />
Der prozentuelle Teil der vollen Invalidenrente beträgt monatlich mindestens 45% der<br />
Berechnungsgrundlage auch bei einem Versicherten, der zum Tage der Entstehung des Anspruchs auf<br />
diese Rente unter Berücksichtigung der Ersatzversicherungszeiten zumindest 15 Jahre<br />
Versicherungszeit erwarb.<br />
Der prozentuelle Teil der vollen Invalidenrente beträgt zumindest 770 CZK. Es ist keine<br />
maximale Grenze festgelegt.<br />
Volle Invalidenrente und ihre Höhe in besonderen Fällen<br />
Anspruch auf volle Invalidenrente hat auch eine Person, die<br />
• zumindest das 18. Lebensjahr vollendete<br />
• Daueraufenthalt auf dem Gebiet der ČR hat<br />
• voll invalide ist, falls die volle Invalidität vor der Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
entstand und diese Person an der Versicherung für die erforderliche Dauer nicht teilgenommen hat.<br />
Die Höhe des Basisbetrages beträgt 1470 CZK monatlich. Der prozentuelle Teil beträgt 45%<br />
der Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage wird aus der persönlichen<br />
Bemessungsgrundlage, die die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr ist, welches<br />
dem Jahr der Einräumung der Rente vorausgeht, multipliziert mit dem Koeffizient zur Anpassung<br />
dieser allgemeinen Bemessungsgrundlage, bestimmt.<br />
Teilinvalidenrente<br />
Der Versicherte hat Anspruch auf Teilinvalidenrente, wenn er teilinvalide wurde
• und die erforderliche Versicherungszeit erwarb, oder<br />
• infolge eines Arbeitsunfalls.<br />
Der Versicherte gilt als teilinvalide, falls infolge eines langfristig ungünstigen<br />
Gesundheitszustands seine Fähigkeit zur systematischen Erwerbstätigkeit zumindest um 33%<br />
zurückgegangen ist oder falls ihm ein langfristig ungünstiger Gesundheitszustand erheblich die<br />
allgemeinen Lebensbedingungen beeinträchtigen. Die gesundheitlichen Behinderungen, die die<br />
Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigen, werden in der Verordnung des Ministeriums für Arbeit<br />
und Soziales der CR Nr. 284/95 Slg. festgelegt.<br />
Die erforderliche Versicherungszeit<br />
Die erforderliche Versicherungszeit für den Anspruch auf die Teilinvalidenrente beträgt:<br />
• beim Versicherten im Alter bis 20 Jahre weniger als 1 Jahr<br />
• beim Versicherten im Alter von 20 bis 22 Jahre 1 Jahr<br />
• beim Versicherten im Alter von 22 bis 24 Jahre 2 Jahre<br />
• beim Versicherten im Alter von 24 bis 26 Jahre 3 Jahre<br />
• beim Versicherten im Alter von 26 bis 28 Jahre 4 Jahre<br />
• beim Versicherten im Alter von über 28 Jahren 5 Jahre<br />
Die erforderliche Versicherungsdauer wird ähnlich wie bei der vollen Invalidenrente ermittelt.<br />
Die Teilinvalidenrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil.<br />
Der Grundbetrag wird als Festbetrag festgelegt und beträgt 1470 CZK monatlich.<br />
Der prozentuelle Teil wird aus einer Berechnungsgrundlage ermittelt. Der prozentuelle Teil<br />
wird für jedes vollendete Versicherungsjahr und für die nachgerechnete Zeit in der Höhe von 0,75%<br />
der Berechnungsgrundlage festgelegt, wobei in die Versicherungszeit vor dem 18. Lebensjahr die<br />
Ersatzversicherungszeiten nicht einbezogen werden. Als nachgerechnete Zeit gilt die Zeit ab dem Tag<br />
der Entstehung des Anspruchs auf Teilinvalidenrente bis zum Erreichen der Altersgrenze, wobei bei<br />
Frauen die Anzahl der erzogenen Kinder nicht berücksichtigt wird<br />
Beim Versicherten unter 28 Jahre beträgt bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen<br />
die Höhe des prozentuellen Teils der Teilinvalidenrente monatlich mindestens 22,5% der<br />
Berechnungsgrundlage, wobei zu Zwecken der Festlegung dieser Berechnungsgrundlage als<br />
persönliche Bemessungsgrundlage die allgemeine Bemessungsgrundlage gilt, die dem Jahr der<br />
Einräumung der vollen Invalidenrente um zwei Jahre vorausgeht, multipliziert mit dem<br />
Umrechnungsfaktor für die Anpassung dieser allgemeinen Bemessungsgrundlage. Die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen sind entweder die Einräumung der Teilinvalidenrente vor dem 18. Lebensjahr oder<br />
wenn der Zeitraum von dem 18. Lebensjahr bis zur Entstehung des Anspruchs auf Teilinvalidenrente<br />
durch die Versicherungszeit gedeckt ist oder wenn die Zeit, die durch die Versicherungszeit nicht<br />
gedeckt ist, kürzer als ein Jahr ist.<br />
Der prozentuelle Teil der Teilinvalidenrente beträgt monatlich mindestens 22,5% der<br />
Berechnungsgrundlage auch bei einem Versicherten, der zum Tage der Entstehung des Anspruchs auf<br />
diese Rente unter Berücksichtigung der Ersatzversicherungszeiten zumindest 15 Jahre<br />
Versicherungszeit erwarb.<br />
Der prozentuelle Teil beträgt zumindest 385 CZK.<br />
Witwen- und Witwerrente<br />
Die Witwenrente steht im Todesfall des Ehemannes zu.<br />
Die Witwerrente steht im Todesfall der Ehefrau zu.<br />
Die Witwe/der Witwer hat Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente nach dem<br />
Ehemann/Ehefrau, der/die eine Rente bezogen hat oder zum Todestag die Vorsaussetzung der<br />
erforderlichen Versicherungszeit für die Entstehung des Anspruchs auf volle Invalidenrente oder auf<br />
<strong>Altersrente</strong> erfüllte.<br />
Die Witwen-/Witwerrente steht für die Dauer 1 Jahres ab dem Tod des Ehemannes/der<br />
Ehefrau zu. Nach Ablauf dieser Zeit steht diese Rente nur dann zu, falls der/die Hinterbliebene:<br />
• ein unversorgtes Kind betreut
• ein minderjähriges, gesundheitlich langfristig schwer behindertes und<br />
pflegebedürftiges Kind oder ein volljähriges Kind, welches vorwiegend oder vollständig hilflos ist,<br />
betreut.<br />
• seinen eigenen vorwiegend oder vollständig hilflosen Elternteil oder einen Elternteil<br />
des gestorbenen Ehegatten betreut, mit dem er/sie im gemeinsamen Haushalt lebt, oder einen<br />
solchen Elternteil betreut, der teilweise hilflos und über 80 Jahre alt ist.<br />
• voll invalide ist<br />
• das 55. Lebensjahr bei Frauen oder das 58. Lebensjahr bei Männern erreichte.<br />
Als Kind gilt ein Kind, welches nach der/dem Verstorbenen Anspruch auf Weisenrente hat, und<br />
ein Kind, welches in der Familie der/des Verstorbenen erzogen wurde, falls es sich um ein eigenes<br />
(adoptiertes) Kind der Witwe oder des Witwers handelt, welches zumindest von einem von ihnen bis<br />
zum Todestag des Ehegatten in Vollzeitpflege übernommen wurde und in der Familie der/des<br />
Verstorbenen erzogen wurde.<br />
Sollte die/der Hinterbliebene die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Witwen-<br />
/Witwerrente nach dem Ablauf 1 Jahres ab dem Tod des anderen Ehegatten nicht mehr erfüllen,<br />
erlischt der Anspruch. Der Anspruch auf die Leistung entsteht wieder nur dann, wenn der/die<br />
Hinterbliebene eine der oben genannten Voraussetzungen innerhalb von 5 Jahren ab dem Erlöschen<br />
dieses Anspruchs erfüllt.<br />
Wenn aufgrund eines gerichtlichen Urteils der/die Hinterbliebene den Tod des Ehegatten als<br />
Straftäter, Mittäter oder als Beteiligte/r an einer Straftat absichtlich verursachte, erlischt der Anspruch<br />
auf Witwen-/Witwerrente mit der Rechtskraft dieses Urteils.<br />
Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente erlischt auch mit der Schließung einer neuen Ehe. In<br />
einem solchen Fall entsteht dann der Anspruch auf die Leistung einer "Abfindung“ in der Höhe von 12<br />
monatlichen Zahlungen der Witwen-/Witwerrente.<br />
Die Witwen-/Witwerrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil. Der<br />
Basisbetrag beträgt 1470 CZK monatlich.<br />
Die Höhe des prozentuellen Teils beträgt 50% des prozentuellen Teils der <strong>Altersrente</strong> oder der<br />
vollen Invalidenrente, auf den der/die Verstorbene zur Zeit des Todes Anspruch hatte oder hätte, oder<br />
50% des prozentuellen Teil der Teilinvalidenrente nach dem Bezieher dieser Rente, der zum<br />
Todestage die Voraussetzung der erforderlichen Versicherungszeit für den Anspruch auf volle<br />
Invalidenrente oder <strong>Altersrente</strong> nicht erfüllte.<br />
Weisenrente<br />
Die Weisenrente gebührt nur einem unversorgten Kind, falls sein Elternteil (bzw.<br />
Adoptivelternteil) oder eine Person starb, die das Kind in Vollzeitpflege übernahm und das Kind zur<br />
Zeit ihres Todes auf sie in seinem Unterhalt überwiegend hingewiesen war, wenn dieser Unterhalt von<br />
den eigenen Eltern aus wichtigen Gründen nicht geleistet werden konnte.<br />
Gleichzeitig ist für den Anspruch auf die Weisenrente die Voraussetzung zu erfüllen, dass<br />
der/die Verstorbene zum Todestage die <strong>Altersrente</strong>, volle Invalidenrente oder Teilinvalidenrente<br />
bezogen hat oder dass er/sie zum Todestage die Voraussetzung der erforderlichen Versicherungszeit<br />
für den Anspruch auf volle Invalidenrente oder die Voraussetzung des Anspruchs auf die <strong>Altersrente</strong><br />
erfüllte oder infolge eines Arbeitsunfalls starb.<br />
Ein Vollwaisenkind hat bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen Anspruch auf<br />
Weisenrente nach jedem der Elternteile oder nach einer Person, die das Kind in Vollzeitpflege<br />
übernahm und das Kind zur Zeit ihres Todes auf sie in seinem Unterhalt überwiegend angewiesen<br />
war, falls dieser Unterhalt von den eigenen Eltern aus wichtigen Gründen nicht geleistet werden<br />
konnte.<br />
Der Anspruch auf Weiserente entsteht nicht nach einer Pflegeperson oder ihrem Ehepartner.<br />
Der Anspruch auf Weisenrente erlischt mit der Annahme als Kind. Wird ein Vollweisenkind nur<br />
von einer Person als Kind angenommen, erlischt Anspruch auf die Weisenrente, die nach der Person<br />
zustand, die durch die/den Annehmende(n) ersetzt wurde. Wird die Annahme als Kind aufgehoben,<br />
entsteht der Anspruch auf Weisenrente wieder, und dies in der gleichen Höhe, in der sie zustehen<br />
würde, wenn sie zum Tage der Aufhebung der Annahme als Kind geleistet worden wäre.
Als unversorgtes Kind gilt zu Zwecken des Anspruchs auf Weisenrente ein Kind bis zum<br />
Abschluss der Schulpflicht, und dann spätestens bis zum 26. Lebensjahr, falls<br />
• es sich systematisch auf den künftigen Beruf vorbereitet<br />
• es sich wegen Krankheit oder Verletzung auf den künftigen Beruf nicht vorbereiten<br />
oder keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, oder<br />
• es wegen eines langfristig ungünstigen Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist,<br />
eine systematische Erwerbstätigkeit auszuüben.<br />
Nach dem Abschluss der Schulpflicht gilt als unversorgtes Kind auch das Kind, welches in der<br />
Evidenz des Arbeitsamtes als Arbeitsbewerber geführt wird und keinen Anspruch auf Hilfeleistungen<br />
für Arbeitsbewerber hat.<br />
Als ein in Vollzeitpflege übernommenes Kind gilt ein solches Kind, welches in diese<br />
Vollzeitpflege aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Organs übernommen wurde, ein Kind des<br />
Ehepartners, dem es durch einen Gerichtsbeschluss in Obhut anvertraut wurde, und ein Kind des<br />
Ehepartners, falls der andere Elternteil gestorben oder unbekannt ist.<br />
Die Weisenrente besteht aus einem Grundbetrag und einem prozentuellen Teil. Der<br />
Grundbetrag beträgt 1470 CZK monatlich.<br />
Der prozentuelle Teil beträgt 40 % des prozentuellen Teils der <strong>Altersrente</strong> oder der vollen<br />
Invalidenrenten, auf den der/die Verstorbene zur Zeit des Todes Anspruch hatte oder hätte oder 40%<br />
der des prozentuellen Teils der Teilinvalidenrente nach dem Bezieher dieser Renten, der zum<br />
Todestage die Voraussetzung der erforderlichen Versicherungszeit für den Anspruch auf eine volle<br />
Invalidenrente oder <strong>Altersrente</strong> nicht erfüllte.<br />
Gleichlauf der Rentenansprüche und deren Leistung<br />
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung von mehreren Renten der<br />
gleichen Art oder auf die Leistung der <strong>Altersrente</strong>, der vollen Invalidenrente oder der<br />
Teilinvalidenrente gleichzeitig erfüllt, wird nur eine Rente und zwar die höhere geleistet.<br />
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung der <strong>Altersrente</strong>, der vollen<br />
Invalidenrente oder der Teilinvalidenrente in der gleichen Höhe, wird die vom Versicherten frei<br />
gewählte Rente geleistet. Am Tage der Anpassung der Rentenleistung für den Gleichlauf erlöschen die<br />
Ansprüche auf Renten, die nicht geleistet werden.<br />
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistung der <strong>Altersrente</strong>, vollen<br />
Invalidenrente oder Teilinvalidenrente sowie auf die Leistung der Witwen-/Witwerrente oder der<br />
Weisenrente gleichzeitig erfüllt, wird die höchste Rente in der vollen Höhe, einschließlich des<br />
Grundbetrages ausgezahlt und von den übrigen Renten die Hälfte des prozentuellen Teils geleistet.