Fusion Ilanz/Glion Fusiun Glion/Ilanz Botschaft/messadi - Sevgein
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3. Fazite<br />
3.1. Zusammenarbeit<br />
Die beiden Kommissionen (Operative Kommission und Strategische Kommission) stellen<br />
fest, dass die 14 Gemeinden bereits heute über eine erfolgreiche politische und kulturelle<br />
Zusammenarbeit verfügen, welche ohne <strong>Fusion</strong> kaum weiter verstärkt werden kann.<br />
3.2. Verfahren/Quorum<br />
Bei einer <strong>Fusion</strong> ist ein <strong>Fusion</strong>svertrag auszuarbeiten, welcher allen Gemeinden gleichzeitig<br />
zur Abstimmung vorgelegt wird, wobei in der Stadt <strong>Ilanz</strong> eine fakultative Referendumsabstimmung<br />
zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Stimmen die Stadt <strong>Ilanz</strong> und<br />
mindestens zehn weitere Gemeinden der Vorlage zu, gilt die <strong>Fusion</strong> als zustande<br />
gekommen. Anschliessend genehmigt die Regierung den <strong>Fusion</strong>svertrag. Über den<br />
Zusammenschluss entscheidet der Grosse Rat abschliessend.<br />
3.3. Gemeindenamen/Wappen<br />
Die neue Gemeinde soll <strong>Ilanz</strong>/<strong>Glion</strong> heissen. Die bisherigen Namen bleiben als geografische<br />
Begriffe sowie als Fraktionsnamen bestehen. Das Wappen ist dasjenige der Stadt <strong>Ilanz</strong>,<br />
welches bildlich identisch ist mit dem Wappen des Kreises <strong>Ilanz</strong>. Die Wappen der bisherigen<br />
Gemeinden können inoffiziell weiterhin in den Fraktionen verwendet werden (Vereinsfahnen,<br />
Veranstaltungen u.a.m.).<br />
3.4. Gemeindeorgane<br />
Aufgrund der Grösse der neuen Gemeinde und ihrer Zusammensetzung aus ursprünglich 14<br />
autonomen Gemeinden soll die neue Gemeinde über ein Parlament verfügen. Dieses soll für<br />
mindestens zwei Legislaturperioden à vier Jahre bestehen bleiben. Das Parlament soll 27<br />
Mitglieder umfassen (bisherige Stadt <strong>Ilanz</strong> 10, bisherige Gemeinden Castrisch, Schluein,<br />
Rueun, Ruschein je 2 Mitglieder und übrige bisherige Gemeinden je 1 Mitglied). Falls nicht<br />
alle der 14 Gemeinden der <strong>Fusion</strong> zustimmen, wird die Zahl der Parlamentsmitglieder<br />
entsprechend angepasst. Damit wird sichergestellt, dass alle bisherigen Gemeinden<br />
vertreten sind.<br />
Die Wahl des Parlaments für die erste Legislatur erfolgt in den bisherigen Gemeinden auf<br />
der Grundlage der bisherigen Gesetzgebung vor Inkraftsetzung (vgl. Ziff. 4 weiteres<br />
Vorgehen). Das bedeutet beispielsweise, dass die Gemeinde Schnaus ihren Vertreter an<br />
ihrer Gemeindeversammlung wählt. Sinnvollerweise finden diese Gemeindeversammlungen<br />
zur Wahl des ersten Parlaments am gleichen Abend statt.<br />
Die Wahl des Parlaments für die zweite Legislatur erfolgt über die Gesamtgemeinde an der<br />
Urne. Für diese Wahl verfügen die bisherigen Gemeinden über ein Vorschlagsrecht. Dieses<br />
wird an einer Fraktionsversammlung ausgeübt, welche durch ein aus der bisherigen<br />
Gemeinde stammendes Parlamentsmitglied einberufen wird.<br />
Die Gemeindeversammlung im Sinne einer Orientierungsversammlung bleibt erhalten. Bei<br />
Gemeindevorlagen, die vorwiegend das Interesse einzelner bisheriger Gemeinden berühren,<br />
können Orientierungsversammlungen vor Ort durchgeführt werden.<br />
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