Fusion Ilanz/Glion Fusiun Glion/Ilanz Botschaft/messadi - Sevgein
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erst dann auswärtigen Bestössern. Für die Nutzung von gemeindeeigenen Alphütten sowie<br />
die Verpachtung von gemeindeeigenem Wies- und Ackerland gelten dieselben Prinzipien.<br />
3.11. Konzessionsverträge mit Dritten<br />
Verschiedene Gemeinden im Einzugsgebiet des <strong>Fusion</strong>sprojekts <strong>Ilanz</strong>/<strong>Glion</strong> verfügen über<br />
Verträge mit Bergbahnen in der Region (Pigniu, Rueun, Siat, Schnaus, Schluein, Ruschein<br />
und Ladir mit der Weissen Arena AG, Luven mit Piz Mundaun AG und Rueun mit Skigebiet<br />
Brigels/Waltensburg/Andiast). Sie profitieren dabei in unterschiedlicher Weise von Vergünstigungen<br />
für die Nutzung der Anlagen. Diese Konzessionsverträge werden unverändert<br />
übernommen. Einwohner der bisherigen Gemeinden werden auch weiterhin von den<br />
Rabatten profitieren. Eine automatische Ausdehnung auf das ganze neue Gemeindegebiet<br />
findet dagegen nicht statt. Gesprächsbereitschaft für eine Ausdehnung ist vorhanden.<br />
3.12. Verbindungsstrassen<br />
Die heutigen kantonalen Verbindungsstrassen verbleiben aufgrund des kantonalen<br />
Strassengesetzes nach einer allfälligen <strong>Fusion</strong> beim Kanton. Die neue Gemeinde hat den<br />
Auftrag, mit dem Kanton zu vereinbaren, dass die kantonalen Verbindungsstrassen auch im<br />
Falle einer Gesetzesänderung für mindestens 30 Jahre beim Kanton verbleiben.<br />
3.13. Bürgergemeinden<br />
Gemäss Art. 89 Gemeindegesetz (GG) müssen sich bei einer <strong>Fusion</strong> von politischen<br />
Gemeinden auch die Bürgergemeinden deckungsgleich zusammenschliessen. Das<br />
Bürgerrecht richtet sich in der Folge nach der neuen politischen Gemeinde. Die Verleihung<br />
des Bürgerrechts erfolgt durch die neue politische Gemeinde, sofern keine neue<br />
Bürgergemeinde gebildet wird. Den Bürgergemeinden der bisherigen Gemeinden wird eine<br />
angemessene Frist eingeräumt, um sich als neue Bürgergemeinde zu konstituieren oder<br />
damit sie bei Bedarf im Sinne von Art. 89 Abs. 3 GG ihre Vermögen verselbständigen und in<br />
bürgerliche Genossenschaften auslagern können. Im letzteren Fall würde die neue<br />
Gemeinde keine Bürgergemeinde mehr haben. Der Entscheid darüber liegt bei den<br />
Bürgergemeinden.<br />
3.14. Kirchgemeinden<br />
Die Kirchgemeinden sind von der <strong>Fusion</strong> der politischen Gemeinden nicht betroffen.<br />
3.15. Feiertage<br />
Gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht gelten als gesetzliche Feiertage: Neujahr,<br />
Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Weihnachtstag und<br />
Stefanstag. Auf kommunaler Ebene kennt einzig die Stadt <strong>Ilanz</strong> zusätzlich folgende<br />
gesetzliche Feiertage: Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen. In der neuen<br />
Gemeinde soll gesetzlich geregelt werden, welche zusätzlichen Feiertage in der einzelnen<br />
Fraktion gelten sollen.<br />
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