05.11.2013 Aufrufe

Fusion Ilanz/Glion Fusiun Glion/Ilanz Botschaft/messadi - Sevgein

Fusion Ilanz/Glion Fusiun Glion/Ilanz Botschaft/messadi - Sevgein

Fusion Ilanz/Glion Fusiun Glion/Ilanz Botschaft/messadi - Sevgein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

erst dann auswärtigen Bestössern. Für die Nutzung von gemeindeeigenen Alphütten sowie<br />

die Verpachtung von gemeindeeigenem Wies- und Ackerland gelten dieselben Prinzipien.<br />

3.11. Konzessionsverträge mit Dritten<br />

Verschiedene Gemeinden im Einzugsgebiet des <strong>Fusion</strong>sprojekts <strong>Ilanz</strong>/<strong>Glion</strong> verfügen über<br />

Verträge mit Bergbahnen in der Region (Pigniu, Rueun, Siat, Schnaus, Schluein, Ruschein<br />

und Ladir mit der Weissen Arena AG, Luven mit Piz Mundaun AG und Rueun mit Skigebiet<br />

Brigels/Waltensburg/Andiast). Sie profitieren dabei in unterschiedlicher Weise von Vergünstigungen<br />

für die Nutzung der Anlagen. Diese Konzessionsverträge werden unverändert<br />

übernommen. Einwohner der bisherigen Gemeinden werden auch weiterhin von den<br />

Rabatten profitieren. Eine automatische Ausdehnung auf das ganze neue Gemeindegebiet<br />

findet dagegen nicht statt. Gesprächsbereitschaft für eine Ausdehnung ist vorhanden.<br />

3.12. Verbindungsstrassen<br />

Die heutigen kantonalen Verbindungsstrassen verbleiben aufgrund des kantonalen<br />

Strassengesetzes nach einer allfälligen <strong>Fusion</strong> beim Kanton. Die neue Gemeinde hat den<br />

Auftrag, mit dem Kanton zu vereinbaren, dass die kantonalen Verbindungsstrassen auch im<br />

Falle einer Gesetzesänderung für mindestens 30 Jahre beim Kanton verbleiben.<br />

3.13. Bürgergemeinden<br />

Gemäss Art. 89 Gemeindegesetz (GG) müssen sich bei einer <strong>Fusion</strong> von politischen<br />

Gemeinden auch die Bürgergemeinden deckungsgleich zusammenschliessen. Das<br />

Bürgerrecht richtet sich in der Folge nach der neuen politischen Gemeinde. Die Verleihung<br />

des Bürgerrechts erfolgt durch die neue politische Gemeinde, sofern keine neue<br />

Bürgergemeinde gebildet wird. Den Bürgergemeinden der bisherigen Gemeinden wird eine<br />

angemessene Frist eingeräumt, um sich als neue Bürgergemeinde zu konstituieren oder<br />

damit sie bei Bedarf im Sinne von Art. 89 Abs. 3 GG ihre Vermögen verselbständigen und in<br />

bürgerliche Genossenschaften auslagern können. Im letzteren Fall würde die neue<br />

Gemeinde keine Bürgergemeinde mehr haben. Der Entscheid darüber liegt bei den<br />

Bürgergemeinden.<br />

3.14. Kirchgemeinden<br />

Die Kirchgemeinden sind von der <strong>Fusion</strong> der politischen Gemeinden nicht betroffen.<br />

3.15. Feiertage<br />

Gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht gelten als gesetzliche Feiertage: Neujahr,<br />

Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Weihnachtstag und<br />

Stefanstag. Auf kommunaler Ebene kennt einzig die Stadt <strong>Ilanz</strong> zusätzlich folgende<br />

gesetzliche Feiertage: Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen. In der neuen<br />

Gemeinde soll gesetzlich geregelt werden, welche zusätzlichen Feiertage in der einzelnen<br />

Fraktion gelten sollen.<br />

Seite 8 von 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!