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Fusion Ilanz/Glion Fusiun Glion/Ilanz Botschaft/messadi - Sevgein

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3.16. Dorfläden<br />

Die zur Sicherstellung der örtlichen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs von den<br />

bisherigen Gemeinden getroffenen Massnahmen (materielle Unterstützung wie vergünstigte<br />

Mieten u.a.m.), sollen auch in der künftigen Fraktion aufrechterhalten werden, soweit<br />

diesbezüglich ein Versorgungsbedarf der örtlichen Bevölkerung gegeben ist.<br />

3.17. Kultur/Identität<br />

Auch nach einer <strong>Fusion</strong> wird die Einwohnerschaft der bisherigen Gemeinden eine eigene<br />

Identität bewahren. Erfahrungen mit fusionierten Gemeinden zeigen, dass die Befürchtung<br />

der Kleingemeinden, von der grossen Gemeinde überstimmt zu werden, unbegründet ist.<br />

3.18. Treueverpflichtung<br />

Da die Zeit zwischen der Abstimmung und der Inkraftsetzung mehr als ein Jahr<br />

dauert, braucht es eine Regelung für die Übergangszeit. Die bisherigen Gemeinden<br />

dürfen bis zur Inkraftsetzung der <strong>Fusion</strong> grundsätzlich keine neuen Verpflichtungen<br />

eingehen bzw. Ausgaben bewilligen, welche nicht zwingend sind. Neue<br />

Verpflichtungen in geringem Ausmass sind möglich, wenn das Investitionsvolumen<br />

jedoch mehr als Fr. 300‘000 beträgt oder die wiederkehrenden Aufwendungen mehr<br />

als Fr. 30‘000 pro Jahr betragen, braucht es die Zustimmung des<br />

Übergangsvorstands. Die erarbeiteten Finanzpläne, welche dem Schlussbericht der<br />

Operativen Kommission zugrunde liegen, dienen als Richtschnur.<br />

4. Weiteres Vorgehen<br />

Sofern die Mehrheit der Stimmenden der beteiligten Gemeinden im Sinne des Quorums (vgl.<br />

Ziff. 3.2.) der <strong>Fusion</strong> zustimmt, wird der <strong>Fusion</strong>svertrag der Regierung zur Genehmigung<br />

vorgelegt. Gleichzeitig nimmt der Übergangsvorstand seine Tätigkeit auf. Er erarbeitet<br />

umgehend die neue Gemeindeverfassung und das neue Gemeindesteuergesetz.<br />

Anschliessend wird das neue Parlament gewählt (vgl. Ziff. 3.4.). Dieses berät sowohl<br />

Verfassung und Steuergesetz und verabschiedet es zuhanden der Urnengemeinde. Nach<br />

erfolgter Annahme der Verfassung werden die darin vorgesehenen Organe gewählt,<br />

insbesondere der Gemeindevorstand. Schliesslich muss der Grosse Rat die <strong>Fusion</strong><br />

genehmigen, damit sie am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann.<br />

5. Antrag<br />

Sehr geehrte Stimmbürgerinnen, sehr geehrte Stimmbürger<br />

Gestützt auf die gemachten Ausführungen stellt der Gemeindevorstand (Stadtrat) folgenden<br />

Antrag:<br />

„Stimmen Sie beiliegendem <strong>Fusion</strong>svertrag zu.“<br />

Gemeinde xxxxx, xx. yy. 2012<br />

Der Gemeindevorstand<br />

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