05.11.2013 Aufrufe

Der Bildungsausschuss des Betriebsrates - Weiterbilden - Ausbilden ...

Der Bildungsausschuss des Betriebsrates - Weiterbilden - Ausbilden ...

Der Bildungsausschuss des Betriebsrates - Weiterbilden - Ausbilden ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Anhang - Übernahmebetriebsvereinbarung<br />

§ 1<br />

Präambel und Zielsetzung<br />

Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat besteht Einvernehmen,<br />

dass für alle in der Firma … ausgebildeten Azubis im Anschluss an<br />

ihre Ausbildung eine Weiterbeschäftigung entsprechend ihrer Qualifikation<br />

anzustreben ist. Zielsetzung dieser Betriebsvereinbarung ist es,<br />

den mittel- bis langfristigen Qualifikationsbedarf der Firma … durch<br />

betriebliche Ausbildung und Weiterbeschäftigung zu decken sowie<br />

allen auslernenden Jugendlichen die Möglichkeit zur Erlangung von<br />

Berufspraxis zu eröffnen.<br />

§ 2<br />

Die Geschäftsleitung verpflichtet sich, dem Betriebsrat rechtzeitig vor<br />

stattfindenden Abschlussprüfungen (min<strong>des</strong>tens 4 Monate vor dem<br />

Tag der voraussichtlichen letzten Prüfungsleistung) alle erforderlichen<br />

Informationen und Unterlagen, die für eine Weiterbeschäftigung relevant<br />

sind, zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere:<br />

• Anzahl und Berufe der Auslernenden<br />

• Personalplanungsunterlagen (gemäß § 92 BetrVG), insbesondere<br />

Informationen zur Personalbedarfsplanung (Absatz/Produktionsplanung),<br />

Personalentwicklungsplanung (Qualifikationsstruktur, etc.)<br />

sowie Personaleinsatzplanung<br />

• Unterlagen zu Überstunden, Kurzarbeit, Fehlzeiten (Krankheit, Qualifizierung,<br />

Urlaubsüberhänge etc.)<br />

• Planungen für die anstehende Weiterbeschäftigung (welche bzw.<br />

wie viele Auslerner, in welchen Abteilungen bzw. Tätigkeiten etc.)<br />

§ 3<br />

Die Geschäftsleitung verpflichtet sich, unverzüglich nach der Information<br />

<strong>des</strong> <strong>Betriebsrates</strong> die konkrete Übernahme zu beraten. Liegen<br />

Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber die unbefristete Weiterbeschäftigung<br />

aller Auslernenden nicht zugemutet werden kann, so<br />

ist der Betriebsrat darüber zu informieren, welche Ausgebildeten nicht<br />

übernommen werden sollen. Die gegebenenfalls erforderliche Auswahl<br />

unterliegt der Mitbestimmung <strong>des</strong> <strong>Betriebsrates</strong> gemäß § 99 BetrVG.<br />

100

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!