Der Bildungsausschuss des Betriebsrates - Weiterbilden - Ausbilden ...
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Anhang - Übernahmebetriebsvereinbarung<br />
§ 1<br />
Präambel und Zielsetzung<br />
Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat besteht Einvernehmen,<br />
dass für alle in der Firma … ausgebildeten Azubis im Anschluss an<br />
ihre Ausbildung eine Weiterbeschäftigung entsprechend ihrer Qualifikation<br />
anzustreben ist. Zielsetzung dieser Betriebsvereinbarung ist es,<br />
den mittel- bis langfristigen Qualifikationsbedarf der Firma … durch<br />
betriebliche Ausbildung und Weiterbeschäftigung zu decken sowie<br />
allen auslernenden Jugendlichen die Möglichkeit zur Erlangung von<br />
Berufspraxis zu eröffnen.<br />
§ 2<br />
Die Geschäftsleitung verpflichtet sich, dem Betriebsrat rechtzeitig vor<br />
stattfindenden Abschlussprüfungen (min<strong>des</strong>tens 4 Monate vor dem<br />
Tag der voraussichtlichen letzten Prüfungsleistung) alle erforderlichen<br />
Informationen und Unterlagen, die für eine Weiterbeschäftigung relevant<br />
sind, zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere:<br />
• Anzahl und Berufe der Auslernenden<br />
• Personalplanungsunterlagen (gemäß § 92 BetrVG), insbesondere<br />
Informationen zur Personalbedarfsplanung (Absatz/Produktionsplanung),<br />
Personalentwicklungsplanung (Qualifikationsstruktur, etc.)<br />
sowie Personaleinsatzplanung<br />
• Unterlagen zu Überstunden, Kurzarbeit, Fehlzeiten (Krankheit, Qualifizierung,<br />
Urlaubsüberhänge etc.)<br />
• Planungen für die anstehende Weiterbeschäftigung (welche bzw.<br />
wie viele Auslerner, in welchen Abteilungen bzw. Tätigkeiten etc.)<br />
§ 3<br />
Die Geschäftsleitung verpflichtet sich, unverzüglich nach der Information<br />
<strong>des</strong> <strong>Betriebsrates</strong> die konkrete Übernahme zu beraten. Liegen<br />
Tatsachen vor, aufgrund derer dem Arbeitgeber die unbefristete Weiterbeschäftigung<br />
aller Auslernenden nicht zugemutet werden kann, so<br />
ist der Betriebsrat darüber zu informieren, welche Ausgebildeten nicht<br />
übernommen werden sollen. Die gegebenenfalls erforderliche Auswahl<br />
unterliegt der Mitbestimmung <strong>des</strong> <strong>Betriebsrates</strong> gemäß § 99 BetrVG.<br />
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